Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Der Angeklagte D. wird wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 16 Fällen, jeweils tateinheitlich mit Herstellung kinderpornographischer Schriften, davon in einem Fall in zwei tateinheitlich begangenen Fällen, und zudem in 5 Fällen in weiterer Tateinheit mit sexuellem Übergriff,
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 9 Fällen, jeweils tateinheitlich mit Herstellung kinderpornographischer Inhalte und zudem in 8 Fällen in weiterer Tateinheit mit sexuellem Übergriff,
wegen Herstellung kinderpornographischer Schriften in 6 Fällen,
wegen Herstellung kinderpornographischer Inhalte in einem Fall
sowie wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen in 2 Fällen, davon in einem Fall in zwei tateinheitlich begangenen Fällen
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
9 Jahren
verurteilt.
Im Übrigen wird er freigesprochen.
Die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung wird angeordnet.
Die Einziehung der folgenden sichergestellten Gegenstände wird angeordnet:
- Mobiltelefon Samsung Galaxy A 72 – Ass. 1.1.1
- Externe Festplatte WD – Ass. 1.2.9
- Webcam Maxxtor mit SD-Karte – Ass. 1.2.13
- PC Tower Sharkoon – Ass. 1.2.17
- Speicherkarte SanDisk 4 GB – Ass. 1.2.18
- Compact FlashCard 4 GB – Ass. 1.2.35.1
- Spiegelreflexkamera Canon EOS 400D – Ass. 1.2.18
Der Angeklagte trägt, soweit er verurteilt worden ist, die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen, die im Übrigen der Staatskasse zur Last fallen. Die notwendigen Auslagen der Nebenklägerinnen A. U. und T. U. trägt der Angeklagte.
§§ 176 Abs.1 Nr. 1 i.d.F. vom 16.06.2021, 176 Abs.1 i.d.F. vom 21.01.2015, vom 03.03.2020 und vom 30.11.2020, 177 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 184b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 6 i.d.F. vom 13.04.2017, vom 03.03.2020 und vom 30.11.2020, 184b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 7 i.d.F. vom 16.06.2021, 201a Abs. 1 i.d.F. vom 09.10.2020, 66 Abs. 2, Abs. 3, 52, 53, 74 StGB
Gründe
2Dem Urteil liegt keine Verständigung gemäß § 257 c StPO zugrunde.
3I.
4Zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten ist das Folgende festgestellt worden:
5Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 72 bzw. 73 Jahre alte Angeklagte wurde am XX.XX.1950 in P. geboren. Er ist ledig und deutscher Staatsangehöriger.
6Der Angeklagte wuchs zunächst im streng katholischen, elterlichen Haushalt in P. auf. Sein Vater war Arzneimittelvertreter, die Mutter Hausfrau. Er hat eine neun Jahre ältere Schwester, die in P. lebt. Ein älterer Bruder ist bereits vor der Geburt des Angeklagten bei einem Bombenangriff im Krieg verstorben. Eine weitere jüngere Schwester ist unmittelbar nach ihrer Geburt verstorben.
7Zu seiner Mutter hatte der Angeklagte kein gutes Verhältnis. Von ihr wurde er in der häufigen arbeitsbedingten Abwesenheit des Vaters, auch mit Gegenständen wie Kochlöffeln, regelmäßig bis zum Alter von 14 Jahren geschlagen. Von diesen körperlichen Übergriffen bekamen weder der Vater noch die Schwester etwas mit.
8Zu seinem Vater hatte der Angeklagte ein gutes, aufgrund der häufigen Abwesenheit aber kein inniges Verhältnis.
9In den gemeinsamen Urlauben mit seinen Eltern kam es hingegen nicht zu körperlichen Übergriffen durch die Mutter. Diese waren für den Angeklagten aufgrund der verschiedenen Aktivitäten mit seinen Eltern angenehm.
10Seine Mutter starb im Alter von 50 Jahren an Krebs als der Angeklagte 16 Jahre alt war. Der Vater des Angeklagten heiratete später, nach dem Auszug des Angeklagten, erneut. Die neue Ehefrau des Angeklagten akzeptierte der Angeklagte, hatte in dieser Zeit jedoch keinen besonders regelmäßigen Kontakt mehr zu seinem Vater. Der Vater starb 1982 an einem Herzinfarkt.
11Der Angeklagte besuchte die Volksschule acht Jahre lang bis zum 14. Lebensjahr. Im Anschluss begann er eine Lehre als Autoschlosser, welche er nach dreieinhalb Jahren ohne Abschluss beendete. Da er aufgrund seiner Dyslexie und Dyskalkulie davon ausging die Abschlussprüfung nicht zu bestehen, trat er zu dieser gar nicht erst an. Auch während der Ausbildungszeit erhielt er zeitweise Schläge durch die Angestellten, wenn diese mit der Leistung des Angeklagten unzufrieden waren.
12Nach seiner Ausbildung arbeitete der Angeklagte als Fahrer bei einem Biergroßhändler und als Baggerfahrer auf dem Bau. Im Anschluss leistete der Angeklagte seinen Militärdienst, wobei er drei Monate in HW. (XJ.) stationiert war. In dieser Zeit im Alter von 18 Jahren lernte er im Urlaub in den XJ. seine gleichaltrige jetzige Exfrau, JM. YR., kennen, die er im Alter von 22 Jahren in den XJ. heiratete. Aus der Ehe gingen zwei Töchter, geboren 1977 und 1981, und acht Enkel hervor.
13Nach seinem Umzug zu seiner Ehefrau in die XJ. übte der Angeklagte zunächst diverse Tätigkeiten als Gabelstapler, Fernfahrer und Fahrlehrer aus. Später absolvierte er eine Ausbildung zum Diplomschwimmlehrer. In der Folge arbeitete er als Schwimmlehrer und eröffnete Mitte 1994 seine eigene Schwimmschule, wobei er sich insbesondere auf Schwimmunterricht für Kinder mit Behinderungen spezialisierte. Auch in Urlauben mit der Familie in UC. (ungefähr im Jahr 1997/1998) und DM. (ungefähr im Jahr 2000) suchte der Angeklagte gezielt den Kontakt zu örtlichen Einrichtungen, um dort zumindest kurzzeitig Schwimmunterricht für Kinder zu erteilen.
14Am XX.XX.2008 ertrank der damals fünf jährige Enkel des Angeklagten bei seiner ersten Schwimmstunde in der Schwimmschule des Angeklagten. Der Angeklagte konnte den Jungen trotz Reanimationsversuche nicht retten. Nach diesem Vorfall flüchtete sich der Angeklagte in Alkohol und Automatenspiele.
15Um diesen Zeitraum herum kam es auch zu Missbrauchsfällen zum Nachteil von Kindern und Jugendlichen, die bei dem Angeklagten Schwimmunterricht nahmen. Aufgrund dieser Taten wurde der Angeklagte – wie nachfolgend noch dargestellt wird – am XX.XX.2011 vom Gerichtshof PY./XJ. zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt, von denen er vier Jahre in den XJ. in Haft verbrachte, bevor er unter Strafaussetzung zur Bewährung entlassen wurde.
16Während der Haftzeit war der Angeklagte zunächst in der JVA SO. in einer speziellen Therapieeinrichtung untergebracht, wo er eine prätherapeutische Gruppe für Sexualstraftäter besuchte und eine psychotherapeutische Einzelbehandlung begann. Nach Auflösung dieser Einrichtung wurde der Angeklagte in der forensisch-psychiatrischen Anstalt in XI. untergebracht, um dort die Behandlung fortzusetzen. Anschließend wurde er zur Bewährung entlassen, wobei er engmaschig durch die Staatsanwaltschaft und Bewährungshelfer beobachtet wurde und zeitweise eine elektronische Fußfessel trug.
17Das Verfahren erregte in den XJ. eine große mediale Aufmerksamkeit, die dazu führte, dass nach der Entlassung des Angeklagten unter anderem Demonstrationen an möglichen Orten seiner Wohnsitznahme gegen den Angeklagten stattfanden.
18Im Laufe der Inhaftierung trennte sich die Ehefrau des Angeklagten von diesem. Auch zu seinen Töchtern besteht seit dieser Zeit kein Kontakt mehr.
19Nach Ende der Bewährungszeit kehrte der Angeklagte nach Deutschland zurück, wo er seit dem 01.08.2015 zunächst in PJ. lebte. In dieser Zeit war der Angeklagte zeitweise als LKW-Fahrer tätig. Auch hier kam es jedoch zu Widerstand aus der Bevölkerung gegen seine dortige Wohnsitznahme, sodass ihm die Wohnung in PJ. gekündigt wurde. Im Alter von 65 Jahren zog er zurück nach P..
20Hier nahm der Angeklagte eine Tätigkeit als Rettungsschwimmer auf und gab erneut Schwimmunterricht. Er war außerdem als Bademeister im Freibad DB. tätig. Er engagierte sich bei der evangelischen Kirche, wo er Geflüchteten bei der Wohnungssuche half. Außerdem gab er Erste-Hilfe-Kurse, bis diese aufgrund der Corona-Pandemie eingestellt wurden. Während der Corona-Pandemie arbeitete er eine Zeitlang als Einweiser in einer Teststelle.
21Der Angeklagte wurde streng katholisch erzogen, sexuelle Themen wurden im Elternhaus nicht erörtert. Er selbst hat nach eigenen Angaben mit etwa 12 Jahren eher zufällig seinen ersten Samenerguss gehabt, als er an einem Klettergerüst heraufkletterte. Später wollte er dieses „aufregende Gefühl“ wieder erleben, sodass er mit der regelmäßigen Selbstbefriedigung begann. Nach eigenen Angaben wurde der Angeklagte im Jugendalter zweimal sexuell missbraucht. Im Alter von 12 Jahren hat ihn ein Mann angegriffen, als er mit dem Fahrrad unterwegs gewesen ist. Im Alter von 14 Jahren ist es zu einem Übergriff durch einen Kellner in einer Jugendkneipe in P. gekommen.
22Mit ca. 14 Jahren hatte der Angeklagte zum ersten Mal Geschlechtsverkehr, dies mit einem gleichaltrigen Mädchen. In der Folge hatte er regelmäßig sexuelle Kontakte zu gleichaltrigen Mädchen und Frauen.
23Nach seiner Hochzeit hatte der Angeklagte in seiner Zeit als Fernfahrer viele Affären mit gleichaltrigen Frauen, zunehmend entwickelte sich jedoch auch ein Interesse an jüngeren Frauen und kindlichen bzw. jugendlichen Mädchen.
24So entdeckte der Angeklagte in seiner Zeit als LKW-Fahrer in den 70er Jahren ein Interesse an Naturisten-Zeitschriften, insbesondere die „Naturisten-Jugend“. Diese war damals frei am Kiosk zu erwerben. Nach seiner eigenen Aussage war er fasziniert von pubertierenden Mädchen im Alter von 11 - 12 Jahren.
25Nach etwa 15-jähriger Ehe hatte der Angeklagte Kontakt zu zwei 15- bzw. 16-jährigen Babysitterinnen seiner Töchter, an denen er auch ein sexuelles Interesse hatte. Mit einer der beiden kam es zum Petting.
26Zu einer weiteren 12-jährigen Babysitterin hatte der Angeklagte ebenfalls in dieser Zeit sexuellen Kontakt, indem er versuchte, diese zu küssen, zudem legte er ihre Hände um seinen Penis und bewegte diese auf und ab.
27Während dieser Zeit begann der Angeklagte ebenso Nacktfotos von verschiedenen Mädchen zu fertigen, unter anderem auch von seinen damals pubertierenden Töchtern und deren Freundinnen. Später benutzte der Angeklagte unter anderem die Bilder der Freundinnen seiner Töchter als Masturbationsvorlage.
28Ab dem Jahr 2000 war der Angeklagte selbst Mitglied im Nudistenverein und lief auch zuhause gerne nackt herum.
29Nach seinem Haftaufenthalt in den XJ. hatte der Angeklagte seinen letzten sexuellen Kontakt zu einer gleichaltrigen Frau im Jahr 2015 in PJ.. Zu diesem Zeitpunkt hatte er von seinem Arzt Viagra verschrieben bekommen. Es kam dennoch zu Erektionsschwierigkeiten, da der Angeklagte nach eigener Aussage beschämt und verunsichert war. Aufgrund anhaltender Erektionsschwierigkeiten hat sein Urologe ihm außerdem Tadalafil verschrieben, welches der Angeklagte zeitweise einnahm.
30Rund eineinhalb Jahre vor der nunmehrigen Festnahme lernte der Angeklagte eine weitere Frau, die Zeugin BF., kennen, mit der er jedoch keinen sexuellen Kontakt hatte. Es ist nur zum Kuscheln zwischen den beiden gekommen, auch Küsse wurden nicht ausgetauscht. Mit der Zeugin BF. unternahm der Angeklagte diverse Ausflüge z.B. zu Konzerten, in die OF. oder nach ZJ..
31Der Angeklagte lebte bis zu seiner Festnahme von einer Rente aus den XJ. in Höhe von 1050 €, zusätzlich erhielt er ca. 150 € Rentenbezüge aus Deutschland und besserte seine Rente durch diverse Gelegenheitsjobs auf. Schulden hat er nicht.
32Der Angeklagte leidet seit frühester Kindheit an chronischer Bronchitis. Im Jahr 2007 wurde ihm ein Stent eingesetzt. Der Angeklagte hat in beiden Knien Knieprothesen, die ihm in den Jahren 2008 und 2020 eingesetzt wurden. Der Angeklagte leidet zudem unter Herzrhythmusstörungen. Im Jahr 2016/2017 erlitt er einen Herzinfarkt.
33Bereits im Jahr 1996 begab sich der Angeklagte aufgrund seiner Spielsucht in psychotherapeutische Behandlung im Suchthilfezentrum RB. in MZ.. Das Glücksspiel benutzte der Angeklagte als Mechanismus zum Stressabbau. Nach dem Tod seines Enkels trat wieder eine Alkohol- und Spielsucht auf, die der Angeklagte während der Inhaftierung in den XJ. überwunden hat. Seitdem raucht er auch nicht mehr. Auch andere Drogen nimmt der Angeklagte nicht. Alkohol trinkt er nur noch sehr reduziert. In der Regel trinkt er alkoholfreies Bier.
34Zu den Hobbys des Angeklagten gehören das Schwimmen und die Musik. Der Angeklagte spielt Gitarre und gab auch zeitweise Gitarrenunterricht.
35Strafrechtlich ist der Angeklagte bereits in Erscheinung getreten. Sein Bundeszentralregisterauszug vom 27.01.2023 weist eine Eintragung auf:
36Der Angeklagte ist durch Urteil des Gerichtshofs PY. vom 26.05.2011 (Az. 20-002679-10) wegen mehrfachen sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen, sexueller Nötigung in zwei Fällen, mehrfachen Besitz kinderpornographischer Schriften und Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt worden. Das Urteil ist rechtskräftig seit dem 10.06.2011.
37Der Gerichtshof hat folgende Feststellungen getroffen:
38Der Gerichtshof erachtet es für rechtmäßig und überzeugend erwiesen, dass der Beschuldigte die Tatvorwürfe in Punkt 1 (weiterer Hilfsantrag), 2, 3 (weiterer Hilfsantrag), 4, 5 (Hilfsantrag), 6 (Hilfsantrag), 7, 8 (Hilfsantrag), 9 (Hilfsantrag), 10 (weiterer Hilfsantrag), 12 (Hilfsantrag), 13 (Hilfsantrag), 14 (Hilfsantrag), 15 (Hilfsantrag), 16 (weiterer Hilfsantrag), 17 (Hilfsantrag), 18B (weiterer Hilfsantrag), 19, 20 (Hauptantrag), 22 (Hilfsantrag), 23B (Hilfsantrag), 24 (Hauptantrag), 25 (Hilfsantrag), 26, 28 (Hilfsantrag), 29, 30, 31, 33 (Hilfsantrag), 34 (Hilfsantrag), 35 (Hilfsantrag), 36 (Hilfsantrag), 39 (Hilfsantrag), 40 (Hilfsantrag), 41 (Hilfsantrag), 42 (Hilfsantrag), 43 (Hauptantrag), 44 (Hauptantrag) und 45 (Sonstiges) begangen hat und:
391.
40er im Zeitraum vom 1. Juni 2006 bis 5. Mai 2009 in PY. an D. W. K. TH. (KR., geboren am XX. XX 1993), von welcher der Beschuldigte wusste, dass KR. an einer geistigen Behinderung litt, aufgrund derer sie ihren Willen diesbezüglich nicht hinreichend bestimmen oder zum Ausdruck bringen oder sich dagegen wehren konnte (Minderjährige mit Down-Syndrom), sexuelle Handlungen vornahm, indem er:
41- seinen Penis und einen oder mehrere Finger an KR.s Vagina drückte und hielt;
422.
43er im Zeitraum vom 1. Juni 2006 bis 5. Mai 2009 in PY. an D. W. K. TH. (KR., geboren am XX.XX.1993), von welcher der Beschuldigte wusste, dass KR. an einer geistigen Behinderung litt, aufgrund derer sie ihren Willen diesbezüglich nicht hinreichend bestimmen oder zum Ausdruck bringen oder sich dagegen wehren konnte (Minderjährige mit Down-Syndrom), sexuelle Handlungen vornahm, indem er:
44- seinen Penis an KR.s Schambereich drückte und
45- seinen Penis vorne an KR.s Bikinihöschen drückte und dabei seine Hüfte nach vorne schob und KR. dann an sich drückte
46- und KR.s nackte Brust berührte und
47- über KR.s nackten Po strich;
483.
49er im Zeitraum vom 15. März 2006 bis 7. Juni 2009 in PY. an N. A. NO. (JY., geboren am XX.XX.1998), die damals noch keine 16 Jahre alt war, außereheliche sexuelle Handlungen vornahm, indem er:
50- mehrmals seinen Penis zwischen und/oder an JY.s nackten Po brachte und/oder hielt und/oder drückte;
514.
52er im Zeitraum vom 1. September 2007 bis 7. Juni 2009 in PY. an N. I. EJ. (ZO., geboren am XX.XX.1998), die damals noch keine 16 Jahre alt war, außereheliche sexuelle Handlungen vornahm, indem er:
53- ZO.s Beine mehrfach spreizte und gespreizt hielt, während sie auf einer Luftmatratze im Schwimmbad lag und
54- ZO. in der Schamgegend am Badeanzug packte und festhielt und
55- ZO.s Vagina und Schambereich entblößte und
56- sich auf ZO. legte und
57- ZO. packte und festhielt;
585.
59er im Zeitraum 1. April 2007 bis 7. Juni 2009 in PY. an K. CV. (JT. geboren am XX.XX.2001), die damals noch keine 16 Jahre alt war, außereheliche sexuelle Handlungen vornahm, indem er:
60- seinen Penis an JT.s Schambereich und Vagina hielt und drückte;
616.
62er im Zeitraum vom 1. August 2007 bis 7. Juni 2009 in PY. an B. E YK. (AJ., geboren am XX.XX.1999), die damals noch keine 16 Jahre alt war, außereheliche sexuelle Handlungen vornahm, indem er:
63- seinen Penis an AJ.s Po hielt und
64- über AJ.s Bauch strich und
65- AJ. in der Schamgegend anfasste und
66- AJ.s Badeanzug wegschob, so dass ihre Vagina entblößt wurde und
67- AJ. an der Brust anfasste und festhielt.
687.
69er im Zeitraum vom 1. August 2007 bis 7. Juni 2009 in PY. an B. E. YK. (AJ., geboren am XX.XX.1999), die damals noch keine 16 Jahre alt war, außereheliche sexuelle Handlungen vornahm, indem er:
70- mit seiner Zunge eine leckende Bewegung an AJ.s Schambereich machte und
71- seinen Penis an AJ.s (entblößten) Schambereich und ihre Vagina brachte und/oder hielt und/oder drückte;
728.
73er im Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 7. Juni 2009 in PY. an E. P. H. YC. (MX., geboren am XX.XX.1997), die damals noch keine 16 Jahre alt war, außereheliche sexuelle Handlungen vornahm, indem er:
74während der Beschuldigte und MX. beide nackt und mit dem Gesicht zueinander standen:
75- MX. unter den Achseln packte und anschließend hochhob und an sich heranzog und dann langsam wieder herabließ, wobei die nackten Körper einander berührten;
769.
77er im Zeitraum vom 1. Mai 2008 bis 7. Juni 2009 in TR. an L. DP. (ZS., geboren am XX.XX.2003), die damals noch keine 16 Jahre alt war, außereheliche sexuelle Handlungen vornahm, indem er
78- ZS. nackten Po und Vagina berührte und
79- seinen Penis an ZS. nackte Vagina und Po hielt;
8010.
81er im Zeitraum vom 1. Juni 2007 bis 30 September 2008 in PY. an R. G. P. PD. (SH., geboren am XX.XX.1998), die damals noch keine 16 Jahre alt war, außereheliche sexuelle Handlungen vornahm, indem er:
82- SH. mehrmals die Zunge herausstrecken und den Mund öffnen ließ und dann seine Zunge zu SH.s Mund hin streckte und
83- mit seinem Mund und der Zunge SH.s Gesicht und ihre Zunge und ihren Mund berührte und
84- SH.s nackten Schambereich und ihre Vagina vor der Kamera zeigte;
8512.
86er im Zeitraum 1. März 2008 bis Februar 2009 in PY. an A. L. T. A. M. NB. (QF., geboren am XX.XX.1999), die damals noch keine 16 Jahre alt war, außereheliche sexuelle Handlungen vornahm, indem er:
87- seinen Penis an QF.s Po hielt und
88- QF. zu sich zog, während er seinen Penis aus der Badehose geholt hatte und QF.s Vagina nackt war;
8913.
90er im Zeitraum vom 15. März 2006 bis 7. Juni 2009 in PY. an P. UA. (ZE., geboren am XX.XX.1995), die damals noch keine 16 Jahre alt war, außereheliche sexuelle Handlungen vornahm, indem er:
91während der Beschuldigte und ZE. beide nackt unter der Dusche standen,
92- ZE. einen Kopf- Handstand machen ließ und sie dabei festhielt und ihre Beine spreizte und anschließend
93- seinen Penis an ZE.s Vagina hielt;
9414.
95er im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 7. Juni 2009 in PY. an M. M. A. XR. (MX., geboren am XX.XX.1998), die damals noch keine 16 Jahre alt war, außereheliche sexuelle Handlungen vornahm, indem er
96- seinen Penis in MX. Badehose/Bikinihose steckte und dabei Auf- und Abwärtsbewegungen machte;
9715.
98er im Zeitraum vom 15. März 2006 bis 7. Juni 2009 in PY. an D. J. H FA. (DE., geboren am XX.XX.1996), die damals noch keine 16 Jahre alt war, außereheliche sexuelle Handlungen vornahm, indem er:
99- seinen nackten Po an den Zwickel von DE.s Badehose/Bikinihose hielt und anschließend Auf- und Abwärtsbewegungen machte;
10016.
101er im Zeitraum vom 15. März 2006 bis 7. Juni 2009 in PY. an M. L. AY. (DC., geboren am XX.XX.1996), die damals noch keine 16 Jahre alt war, außereheliche sexuelle Handlungen vornahm, indem er:
102- seinen Penis an DE.s Schambereich und Vagina hielt und drückte und
103- DC. am Po festhielt und
104- DC.s Beine spreizte und
105- DC. an der Brust packte und festhielt;
10617.
107er im Zeitraum vom 1. August 2008 bis 7. Juni 2009 in TR. an N. R. JI. (EA., geboren am XX. XX 2001), die damals noch keine 16 Jahre alt war, außereheliche sexuelle Handlungen vornahm, indem er:
108- EA.s Po entblößte und
109- mehrmals seinen Penis an EA.s nackten Po und ihre Gesäßfalte brachte und/oder hielt und/oder drückte und
110- EA. am (nackten) Po packte und dann mit dem (nackten) Po über seinen Penis rieb und
111- EA.s Schambereich an seinen Penis drückte und /oder brachte;
11218B.
113er im Zeitraum vom 1. August 2008 bis 7. Juni 2009 in TR. an L. P. M. XW. (LU., geboren am XX.XX.2000), die damals noch keine 16 Jahre alt war, außereheliche sexuelle Handlungen vornahm, indem er:
114- LU. mehrfach am Kopf festhielt und sie unter Wasser zu seinem Penis hinzog und/oder bewegte und
115- dabei seine Hüften nach vorne bewegte/drückte und dabei seinen Körper zurücklehnte und
116- mehrmals LU.s Gesicht und/oder Mund mit seinem Penis berührte und
117- seinen Penis an LU.s Po hielt;
11819.
119er im Zeitraum 1. November 2007 bis 7. Juni 2009 in PY. an G. J. YM. (UV., geboren am XX. XX 1998), die damals noch keine 16 Jahre alt war, außereheliche sexuelle Handlungen vornahm, indem er:
120- UV.s nackte Vagina vor die Kamera brachte und
121- seinen Penis in die Nähe und in Richtung von UV.s Schambereich brachte und bewegte und sie damit berührte;
12220.
123er im Zeitraum vom 1. August 2007 bis 7. Juni 2009 in PY. I. C. J VU. (IH. geboren am XX.XX.1998) mit Tätlichkeiten dazu nötigte, sexuelle Handlungen zu dulden, indem er:
124während der Beschuldige und IH. beide nackt unter der Dusche standen,
125- seinen Penis an IH.s Schambereich und Po brachte und
126- IH.s Po mit seinem Penis berührte und
127- IH. packte und zu sich hin und an sich zog,
128wobei die Tätlichkeit in dem Umstand bestand:
129- dass der Beschuldigte IH. körperlich und/oder geistig überlegen war (als Schwimmlehrer und/oder als Erwachsener gegenüber einer Minderjährigen) und
130- er sie so festhielt, dass sie ihm nicht entkommen konnte, und IH. zu sich heranzog;
13122.
132er im Zeitraum vom 1. Oktober 2008 bis 7. Juni 2009 in CS. Gemeinde PZ., an J. KT. (FU., geboren am XX.XX.2001), die damals noch keine 16 Jahre alt war, außereheliche sexuelle Handlungen vornahm, indem er:
133- FU.s Badeanzug mehrmals am Po und im Schambereich wegschob oder wegzog und damit FU.s Po, Anus und Vagina mehrmals entblößte;
13423B.
135er im Zeitraum vom 1. August 2008 bis 8. Juni 2009 in TR. an N. R. JI. (EA., geboren am XX.XX.2001), die damals noch keine 16 Jahre alt war, außereheliche sexuelle Handlungen vornahm, indem er:
136- EA. auf seinen Schoß und/oder nackten Penis setzte, während EA. dem Beschuldigten mit dem Gesicht zugewandt war und ihre Beine gespreizt hatte und
137- EA. mehrmals hochhob und wieder fallen ließ, wobei EA. mit dem Schambereich den nackten Penis des Beschuldigten berührte und
138- EA. mehrmals über die Badehose strich und
139- EA. am Po packte und
140- mit seinem nackten Penis EA.s Badehose mehrmals am Po berührte;
14124.
142er im Zeitraum vom 15. März 2006 bis 7. Juni 2009 in PY S. S. H. P. ST. (NZ., geboren am XX.XX.1994) mit Tätlichkeiten dazu nötigte, sexuelle Handlungen zu dulden, indem er:
143während der Beschuldigte und NZ. beide nackt unter der Dusche standen,
144- NZ. an der Brust und am Rücken einseifte und
145- seinen Brustkorb zu NZ.s Oberkörper hin bewegte und NZ. über den Rücken und die Schultern strich und
146- seinen Penis an NZ.s Po brachte (indem er in die Knie ging und sein Becken kippte),
147wobei die Tätlichkeit in dem Umstand bestand:
148- dass der Beschuldigte körperlich und geistig überlegen war (als Schwimmlehrer und Erwachsene gegenüber einer Minderjährigen (mit einer Sprach- und Sprechstörung und einer Störung im autistischen Spektrum)) und
149- dass er NZ. (mehrfach) in ihrem Bewegungsfreiraum einschränkte und
150- dass er sich in einem sehr kurzen Abstand zu NZ. befand (und dort blieb) und NZ. mehrmals packte, festhielt und sie an sich zog;
15125.
152er im Zeitraum vom 1. August 2006 bis 7. September 2008 in PY. an J. M. S. OB. (PN., geboren am XX.XX.1990), von welcher der Beschuldigte wusste, dass PN. an einer Entwicklungsstörung litt, aufgrund derer sie ihren Willen diesbezüglich nicht hinreichend bestimmen oder zum Ausdruck bringen oder sich dagegen wehren konnte, sexuelle Handlungen vornahm, indem er:
153- seinen Penis in PN.s Leiste legte und
154- dabei mit seiner Eichel PN.s Schamhaar an Vagina und Schambereich berührte und
155- dabei zugleich mit seinem Hodensack PN.s Oberschenkel in Hüfthöhe berührte.
15626.
157er im Zeitraum vom 8. April 2008 bis 7. Juni 2009 in TR. an J. P. A. M. EI. (YE., geboren am XX.XX.2002), die damals noch keine 16 Jahre alt war, außereheliche sexuelle Handlungen vornahm, indem er:
158- seinen nackten Penis an YE.s nackte Vagina drückte;
15928.
160er im Zeitraum vom 1. März 2008 bis 7. Juni 2009 in PY. an D. J. WP. (IY., geboren am XX.XX.1994), die damals noch keine 16 Jahre alt war, sexuelle Handlungen vornahm, indem er:
161- seinen Penis an IY.s Po, Vagina und Schambereich hielt und
162- seine Hüften nach vorne schob und
163- IY. unter Wasser (auf) das Gesicht küsste.
16429.
165er im Zeitraum vom 1. August 2008 bis 1. Juni 2009 in PY. an T. N. PE. (FK., geboren am XX.XX.1999), die damals noch keine 16 Jahre alt war, außereheliche sexuelle Handlungen vornahm, indem er
166- FK. packte und festhielt und
167- sprang, wodurch sein nackter Penis gegen FK.s Po stieß.
16830.
169er im Zeitraum vom 1. August 2007 bis 7. Juni 2009 in PY. an M. C. F. M. AY. (VS., geboren am XX.XX.2000), die damals noch keine 16 Jahre alt war, außereheliche sexuelle Handlungen vornahm, indem er:
170- seinen Penis an VS.s nackte Vagina drückte;
17131.
172er im Zeitraum 1. Januar 2007 bis 7. Juni 2003 im Kreis PY. an G. E. VK. (ZQ., geboren am XX.XX.2000), die damals noch keine 16 Jahre alt war, außereheliche sexuelle Handlungen vornahm, indem er:
173- seinen Penis in ZQ.s Badehose steckte und hielt.
17433.
175er im Zeitraum vom 1. November 2008 bis 1. Juni 2009 in TR. an E. A. C. DJ. (ID., geboren am XX.XX.2003), die damals noch keine 16 Jahre alt war, außereheliche sexuelle Handlungen vornahm, indem er:
176während der Beschuldigte und ID. sich im bzw. unter Wasser befanden:
177- ID. packte und auf seinem Schoß oder jedenfalls in der Nähe seines Körpers festhielt und
178- an ID.s Badeanzug zog und den Badeanzug so traktierte, dass ID.s Vagina und Schambereich entblößt wurden und
179- ID. am Po packte;
18034
181er im Zeitraum vom 1. Dezember 2008 bis 7. Juni 2009 in TR. an L. Y. A. M IL. (FX., geboren am XX.XX.2002), die damals noch keine 16 Jahre alt war, außereheliche sexuelle Handlungen vornahm, indem er:
182- FX.s Badebekleidung im Schambereich mehrfach wegschob und/oder wegzog und
183- seinen Penis mehrfach entblößte und
184- anschließend FX.s nackte Vagina, den Schambereich und ihren Po an seinen nackten Penis brachte, drückte und festhielt und
185- dabei/anschließend Auf- und Abwärtsbewegungen machte und Laurens Po anfasste.
18635.
187er im Zeitraum vom 1. Februar 2009 bis 31. März 2009 in TR. an Y. XH. (RM., geboren am XX.XX.2003), die damals noch keine 16 Jahre alt war, außereheliche sexuelle Handlungen vornahm, indem er:
188- RM.s Badebekleidung im Schambereich mehrfach wegschob und/oder wegzog und
189- seinen Penis entblößte und
190- seinen nackten Penis an RM.s Po brachte, drückte und hielt und
191- dabei/anschließend Auf- und Abwärtsbewegungen machte.
19236.
193er im Zeitraum vom 15. März 2006 bis 31. Oktober 2006 in PY. an L. WD. (LN., geboren am XX.XX.1998), die damals noch keine 16 Jahre alt war, außereheliche sexuelle Handlungen vornahm, indem er:
194- LN.s Badeanzug am Zwickel so verschob und wegzog, dass ihre Vagina entblößt war und
195- LN.s nackte Brustwarze mit dem Mund berührte.
19639.
197er im Zeitraum 15. März 2006 bis 7. Juni 2009 in PY. an P. E. M. YC. KF., geboren am XX.XX.1996), die damals noch keine 16 Jahre alt war, außereheliche sexuelle Handlungen vornahm, indem er:
198während der Beschuldigte und KF. nackt waren
199- seinen Penis an KF.s Po brachte und
200- anschließend KF. in die Seite knuffte, kitzelte und berührte und
201- GH anschließend zu sich hin und an sich heran zog;
20240.
203er im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 7. Juni 2009 in PY. an E. P. W. YC. (NU., geboren am XX.XX.1995), die damals noch keine 16 Jahre alt war, außereheliche sexuelle Handlungen vornahm, indem er:
204während der Beschuldigte und NU. beide nackt und mit dem Gesicht zueinander unter der Dusche standen,
205- NU. unter den Achseln packte und anschließend hochhob, wobei Ellens Brust und Vagina in die Nähe des Kopfs des Beschuldigten kamen und NU.s Körper am Körper des Beschuldigten entlang strich
206- NU. an der Brust packte;
20741.
208er im Zeitraum vom 01. Juni 2008 bis 7. Juni 2009 in TR. an S. L. DW. (GF., geboren am XX.XX.1995), die damals noch keine 16 Jahre alt war, außereheliche sexuelle Handlungen vornahm, indem er:
209während der Beschuldigte und GF. beide nackt mit dem Gesicht zueinander standen:
210- GF. unter den Achseln packte und dann hochhob und GF.s Körper an seinem eigenen entlanggleiten ließ und
211- GF. an der Brust anfasste;
21242.
213er im Zeitraum vom 15. März 2006 bis 8. Juni 2019 in PY. unter Verwendung eines technischen Hilfsmittels, nämlich einer Video- oder Fotokamera, deren Vorhandensein nicht klar erkennbar war, vorsätzlich und widerrechtlich von einer Person, nämlich von AE. JH. (BM., geboren am XX.XX.1989), die sich an einem öffentlich nicht zugänglichen Ort befand, in der Umkleide eines Schwimmbads ein Bild aufnahm;
21443.
215er im Zeitraum vom 1. Januar 2009 des 8. Juni 2009 in TR. einen Datenträger, auf dem sich Bilder von sexuellen Handlungen befanden, an denen eine offensichtlich noch nicht volljährige Person beteiligt war, aufgenommen und in seinem Besitz hatte, nämlich ein Video einer nackten, offensichtlich noch nicht volljährigen Person, die so abgebildet war, dass offensichtlich sexuelle Erregung erzeugt werden sollte, wobei sich bei der Abbildung der sexuellen Handlung (sachlich wiedergegeben) handelte um:
216- Ein Video, auf dem ein Mädchen, nämlich L. C. J. M. HE. ZI., geboren am XX.XX.1997), und der Beschuldigte zu sehen sind.
217- Beide sind vollständig nackt und Trocknen sich gerade ab, wobei die Schamgegend von ZI. und dem Beschuldigten ins Bild gerückt werden, während sich der Beschuldigte diesen Delikt zur Gewohnheit gemacht hat.
21844.
219er im Zeitraum 1. April 2008 bis 8. Juni 2009 in NQ. einen Datenträger, auf dem sich Abbildungen sexueller Handlungen befanden, an denen eine offensichtlich noch nicht volljährige Person beteiligt war, aufgenommen und in seinem Besitz hatte, nämlich ein Video von nackten, offensichtlich noch nicht volljährigen Personen, die so abgebildet waren, dass offensichtlich sexuelle Erregung erzeugt werden sollte, wobei es sich bei der Abbildung der sexuellen Handlung (sachlich wiedergegeben) handelte um:
220- ein Video, auf dem ein Mädchen, nämlich L. SR. (MR., geboren am XX.XX.1998), und mehrere andere Mädchen in einer Umkleide zu sehen sind. MR. und die anderen Mädchen sind alle nackt und trocknen sich gerade ab und/oder ziehen sich an, wobei MR.s Vagina und/oder Schamregion, auf jeden Fall jedoch ihr nackter Körper zu sehen ist, während sich der Beschuldigte diesen Delikt zur Gewohnheit gemacht hat;
22145.
222er im Zeitraum vom 15. März 2006 bis 8. Juni in PY. und/oder TR. und/oder NQ. und/oder XI. mehrmals eine Abbildung und/oder einen Datenträger, auf dem sich Abbildungen sexueller Handlungen befanden, an denen eine offensichtlich noch nicht volljährige Person beteiligt war, aufgenommen und in seinem Besitz hatte nämlich, Fotos und Videos einer nackten oder teilweise nackten, offensichtlich noch nicht volljährigen Person, die so abgebildet war, dass ihre nackten Geschlechtsteile explizit ins Bild gerückt worden waren und so abgebildet waren, dass offensichtlich sexuelle Erregung erzeugt werden sollte, wobei sich bei den Abbildungen der sexuellen Handlungen handelte um:
223- ein Bild, auf dem ein Mädchen, nämlich R. A. E. HH. (ZV., geboren am XX.XX 2000), zu sehen ist. ZV. liegt auf dem Rücken im Wasser und hat die Beine gespreizt. Ihr Badeanzug ist am Zwickel so verschoben, dass ZV.s nackte Vagina klar zu erkennen ist und
224- ein Bild, auf dem ein Mädchen, nämlich F. PU. (CI., geboren am XX.XX.2001), und der Beschuldigte unter Wasser in einem Schwimmbad zu sehen sind. CI. nun hat Arme und Beine gespreizt. Der Beschuldigte umarmt CI. mit seinem linken Arm, mit der rechten Hand zieht er den Zwickel von CI.s Badeanzug weg, so dass CI.s nackte Vagina klar zu erkennen ist, und
225- ein Bild, auf dem ein Mädchen, nämlich A. MA. (HJ., geboren am XX.XX.2000), im Wasser zu sehen ist, wobei sie von einem Mann gestützt wird, HJ.s Bikinihose ist so verdreht, dass HJ.s nackte Vagina klar zu erkennen ist, und
226- ein Bild, auf dem ein Mädchen, nämlich H. R. QS. (HM., geboren am XX.XX.1999) zur sehen ist, wie sie in einem Schwimmbad auf dem Rücken im Wasser liegt, wobei ihre Bikinihose so verdreht ist, dass HM.s nackte Vagina klar zu erkennen ist, und
227- ein Bild, auf dem ein Mädchen, nämlich E. S. DO. (CY., geboren am XX.XX.1993), und der Beschuldigte zu sehen sind. CY. liegt mit gespreizten Beinen auf dem Rücken im Wasser und der Beschuldigte hält sie fest. CY.s Badeanzug ist an der Vagina verschoben, so dass ihre nackte Vagina klar zu erkennen ist, und
228- ein Video, auf dem ein Mädchen, nämlich AE. M. CF. (BM., geboren am XX.XX.1998) in einer Umkleide zu sehen ist. BM. ist ganz nackt und trocknet sich gerade ab, wobei ihre Vagina und ihr Po sichtbar sind und sie das Bein so hebt, dass ihre Vagina deutlich zu erkennen ist, und
229- ein Bild, auf dem ein Mädchen, nämlich J. A. PP. (FS., geboren am XX.XX.2002), unter Wasser in einem Schwimmbad zu sehen ist. FS. hat die Beine gespreizt und der Zwickel ihrer Badehose ist so verdreht, dass ihre nackte Vagina klar zu erkennen ist, und
230- ein Bild, auf dem zwei Mädchen, N. SM. (PX., geboren am XX.XX.1995) und R. SM. (FE., geboren am XX.XX.1997), zu sehen sind. Die Mädchen stehen nackt unter der Dusche, wobei die Vorderseite ihrer nackten Körper klar zu erkennen ist, und
231- ein Bild, auf dem ein Mädchen, nämlich R. J. M. AG. (PL., geboren am XX.XX.2000), und ein Mann zu sehen sind. PL. liegt mit gespreizten Beinen auf dem Rücken im Wasser und wird von dem Mann festgehalten. Rachelles Badeanzug ist an der Vagina verschoben, so dass ihre (teilweise) nackte Vagina klar zu erkennen ist, und
232- ein Bild, auf dem der Oberkörper und (teilweise) die Beine eines Mädchens, nämlich K. RV. (JF., geboren am XX.XX.2002), zu sehen sind. Der Zwickel ihrer Badehose ist verdreht, auf jeden Fall ist zwischen ihrem Körper und der Badehose Platz, so dass ihre (teilweise) nackte Vagina klar zu erkennen ist, und
233- ein Bild, auf dem (teilweise) ein Mädchen, nämlich L. D. OY. (FX., geboren am XX.XX.2001), und ein Mann im Schwimmbad unter Wasser zu sehen sind. Der Mann hält FX. an der Hüfte fest, wobei sein Daumen auf ihrem Oberschenkel liegt und seine Finger auf/an ihrem Po. FX.s Bikinihose ist am Zwickel verdreht, so dass ihre nackte Vagina klar zu erkennen ist, und
234- ein Bild, auf dem ein Mädchen, nämlich K. M. G PI. (BT., geboren am XX.XX.2000), zu sehen ist. Sie liegt auf dem Rücken im Wasser und der Zwickel ihrer Badehose ist so verdreht, dass ihre nackte Vagina klar zu erkennen ist, und XX.XX.1992), in einer Umkleide zu sehen ist. Sie ist nackt und trocknet sich gerade ab und zieht sich an, wobei ihre Vagina, ihr Po und ihre Brust klar zu erkennen sind,
235während der Beschuldigte sich diese Delikte zur Gewohnheit gemacht hat.
236Der Angeklagte wurde in dieser Sache am 02.09.2022 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Aachen vom 01.09.2022 – 621 Gs 1391/22 vorläufig festgenommen und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Aachen, wobei der Haftbefehl durch Beschlüsse der Kammer vom 10.02.2023 und 10.05.2023 neu gefasst wurde.
237II.
238Die durchgeführte Beweisaufnahme hat, nachdem das Verfahren hinsichtlich der Fälle 2,4 und 6 der ursprünglichen Anklage vorläufig gemäß § 154 Abs. 2 i.Klaram. Abs. 1 StPO eingestellt worden ist (was im Folgenden zu einer Anpassung der Nummerierung der einzelnen Fälle im Vergleich zur Anklage geführt hat), zu folgenden Feststellungen in der Sache geführt:
239Zwischen den Jahren 2016 und 2018 lernte der Angeklagte in P. die Familien U. und LV./US. kennen.Die Familie U. hat vier Töchter, MC. U., geboren am XX.XX.2007, A. U., geboren am XX.XX.2008, die Zwillinge I. U. und T. U. beide geboren am XX.XX.2010, sowie die Söhne XN. und JJ.. Die Mädchen leiden, wie ihr Vater, unter einer unheilbaren Augenkrankheit, die in Zukunft zur völligen Erblindung der Mädchen führen wird. Bei A. U. liegt schon jetzt nur noch ein Sehvermögen von ca. 2 % vor, während die übrigen Mädchen bislang in ihrer Sehkraft noch nicht entscheidend beschränkt sind. Die Familie U. lernte der Angeklagte zufällig durch eine von ihm vorzunehmende vermittelte Arbeitstätigkeit in Form des Teppichverlegens bei der Familie U. kennen.
240Die Familie LV./US. ist eine Geflüchtetenfamilie aus dem Irak bzw. Syrien. Die Familie lebt seit dem Jahr 2016 im gleichen Haus wie der Angeklagte und hat zwei Töchter, XZ. LV., geboren am XX.XX.2013 und PQ. LV., geboren am XX.XX.2017. Die Eltern verfügen nur über geringe Deutschkenntnisse und benötigen insbesondere Hilfe im deutschen Behördenalltag. Sowohl die Kinder der Familie U., als auch die Töchter der Familie LV./US. sind an ein Jugendhilfesystem angeschlossen.
241Der Angeklagte bot sich beiden Familien schon kurz nach dem Kennenlernen als Hilfsperson in allen Lebenslagen an, er fungierte als Nachhilfelehrer für XZ. LV., spielte mit den Mädchen der Familie U. Gitarre, half Familie LV. beim Übersetzen von Briefen, zeigte sich als jemand, der für die vielfältigen Probleme der Kinder Verständnis hatte und wurde so zu einer Art „Ersatzopa“ der Kinder. Vordergründig handelte er dabei völlig selbstlos, was schließlich dazu führte, dass er nicht nur tagsüber viel Zeit mit den Kindern verbrachte und so zum Beispiel regelmäßig mit den Kindern schwimmen ging, Ausflüge mit ihnen auf seinem Motorrad unternahm oder die Kinder mit in Kurzurlaube, z.B. in Hamburg nahm, sondern auch dazu, dass die Kinder der Familien zeitweise bzw. XZ. LV. regelmäßig bei dem Angeklagten übernachteten. Dabei hatte der Angeklagte seine Wohnung mit mehreren Kameras ausgestattet, u.a. im Flur und im Gästezimmer, die jedoch nicht allesamt dauerhaft an den Strom angeschlossen bzw. in Betrieb waren. Im Schlafzimmer des Angeklagten befand sich u.a. auf dem PC eine auf das Bett ausgerichtete Webcam. Bei der Durchsuchung am 27.05.2022 wurden zudem zwei Spiegelreflexkameras aufgefunden.
242Während die Kinder der Familie U. bei Übernachtungen grundsätzlich im Gästezimmer des Angeklagten schliefen, ließ er XZ. LV., an der der Angeklagte einen besonderen Gefallen gefunden hatte, gemeinsam mit ihm in seinem eigenen Bett im Schlafzimmer übernachten.
243Zudem badeten die vorgenannten Kinder regelmäßig bei dem Angeklagten, dabei legte er die Handtücher und Anziehsachen teilweise in sein Schlafzimmer und filmte die nackten bzw. sich abtrocknenden und anziehenden Kinder dabei, ohne dass es diesen gewahr wurde.
244Neben diesen heimlichen Aufnahmen kam es auch zu Film- und Bildaufnahmen der Kinder, während diese – in für die Kinder spielerischen Situationen – für den Angeklagten posierten oder turnten, wobei sie regelmäßig nur teilweise bekleidet und insbesondere im Intimbereich unbekleidet waren. Bei den Film- und Bildaufnahmen rückte der Angeklagte die unbekleideten Geschlechtsteile der Mädchen in unnatürlich geschlechtsbetonter Weise in den Fokus. In einer Vielzahl von Fällen kam es auch dazu, dass der Angeklagte die Mädchen - scheinbar wie zufällig beim Abtrocknen oder Herumtoben – mit seiner Hand oder seinem Penis berührte, wobei es auch zu Berührungen zwischen den jeweiligen Geschlechtsteilen kam. Von all diesen Taten fertigte der Angeklagte – der ebenfalls entweder gänzlich entkleidet oder nur mit einer Unterhose bekleidet war – Film- und Fotoaufnahmen an, die er abspeicherte und im Anschluss teilweise noch mit selbst erstellten „Peniscollagen“ bearbeitete, um hierdurch entsprechende Masturbationsvorlagen zu erhalten. Schließlich kam es auch zu Übergriffen auf die schlafende XZ., der er die Unterhose herunterzog, um sie an ihren Schamlippen zu berühren, teilweise rieb er sein Glied an ihrem Po, zwischen ihren Pobacken oder zwischen ihren Pobacken und der Unterhose der Geschädigten. Er legte die Hand der schlafenden XZ. um seinen Penis, küsste ihr Gesäß, leckte an ihrem Gesäß oder führte seinen Penis an die Nase des schlafenden Kindes. Dabei handelte der Angeklagte, um sich sowohl durch die Taten selbst als auch durch das spätere Ansehen der gefertigten Bild- bzw. Videodateien sexuell zu erregen.
245Im Einzelnen kam es zu folgenden Taten:
246Fall 1
247Am 09.09.2018 fertigte der Angeklagte insgesamt 6 Bildaufnahmen der zu diesem Zeitpunkt fünfjährigen, nur mit einem Oberteil bekleideten XZ. LV.. Auf 3 Bildern posiert das Kind mit einer Puppe im Arm in unnatürlich geschlechtsbetonter Weise mit angewinkelten, gespreizten Beinen auf dem Sofa des Angeklagten, wodurch der Fokus der Aufnahme auf der unbekleideten Vagina des Kindes liegt. Auf 2 Bildaufnahmen macht das Kind einen „Purzelbaum“, wodurch der Fokus der Aufnahme ebenfalls auf dem unbekleideten Geschlechtsteil des Kindes liegt. Auf einer weiteren Bildaufnahme stützt sich das Kind auf der Couch in halbaufrechter Position auf dem unteren Rücken, halb auf dem Steiß liegend bzw. sitzend ab, und streckt die Beine ca. im 45°-Winkel nach oben aus, sodass ebenfalls das unbekleidete Gesäß zu sehen ist. Die Bildaufnahmen speicherte der Angeklagte auf dem USB-Stick SanDisk 16 GB – Asservat 1.2.30.
248Fall 2 (Fall 3 der Anklageschrift)
249Am 25.12.2018 gegen 23:22 Uhr fertigte der Angeklagte eine Bildaufnahme der lediglich mit einer Unterhose bekleideten und mit gespreizten Beinen auf dem Bett des Angeklagten sitzenden Geschädigten A. U., wobei der Fokus in unnatürlich geschlechtsbetonter Weise auf die lediglich mit einer Unterhose bekleidete Vagina gerichtet ist. Dieses Bild speicherte der Angeklagte auf dem PC Tower Sharkoon – Asservat 1.2.17.
250Fall 3 (Fall 5 der Anklageschrift)
251Am 22.04.2019 gegen 22:33 Uhr fertigte der Angeklagte eine Bildaufnahme der zu diesem Zeitpunkt elfjährigen MC. U., wobei diese breitbeinig auf einem Stuhl in der Küche des Angeklagten saß und der Fokus in unnatürlich geschlechtsspezifischer Weise auf der nur mit einer Unterhose bekleideten Vagina des Kindes liegt. Dieses Bild speicherte der Angeklagte auf der Compact Flash Card 4GB – Asservat 1.2.35.1 - und auf dem PC Tower Sharkoon – Asservat 1.2.17.
252Fall 4 (Fall 7 der Anklageschrift)
253Am 08.06.2019 gegen 19:45 Uhr fertigte der Angeklagte heimlich von hinten mit seiner Spiegelreflexkamera Canon EOS 400D – Asservat 1.2.18 im Eingangsbereich seines Badezimmers eine Aufnahme zweier Kinder der Familie U., während diese vollständig unbekleidet in die Badewanne stiegen. Der Fokus der Aufnahme liegt jeweils auf dem unbekleideten und ausgestreckten Gesäß der Kinder, das in sexuell aufreizender Weise in den Bildmittelpunkt gerückt wird. Das Bild speicherte der Angeklagte auf der in der Kamera enthaltenen SanDisk 4 GB Speicherkarte – ebenfalls Asservat 1.2.18.
254Fall 5 (Fall 8 der Anklageschrift)
255Am 24.08.2019 zwischen 19:56 Uhr und 21:02 Uhr forderte der Angeklagte die Geschädigte T. U., die zu diesem Zeitpunkt neun Jahre alt war, auf, sich lediglich mit einem T-Shirt und einer Unterhose bekleidet auf den Angeklagten, welcher lediglich eine Shorts trug und in seinem Bett saß, mit dem Kopf zu seinen Füßen bäuchlings auf seinen Körper zu legen, wobei sich das Geschlechtsteil des Angeklagten und das Geschlechtsteil der Geschädigten bewusst berührten. Dabei ergriff er zwischenzeitlich die Geschädigte zudem an den Füßen und Fußgelenken. Hiervon fertigte die weitere Geschädigte A. U. auf Geheiß des Angeklagten zwei Bilder. Sodann machte die Geschädigte T. U. einen Kopfstand, wobei ihr T-Shirt zum Kopf herunterrutschte und der Angeklagte sie an den Oberschenkeln festhielt. Hiervon fertigte die weitere Geschädigte A. U. eine weitere Aufnahme, bei der der Fokus auf der unbekleideten Brust und dem nur teilweise bekleideten Genitalbereich der Geschädigten T. U. liegt. Sodann machte die Geschädigte A. U., die ebenfalls lediglich mit einem T-Shirt und einer Unterhose bekleidet war, einen Kopfstand, wobei ihr T-Shirt zum Kopf herunterrutschte und der Angeklagte ihre gespreizten Beine an den Oberschenkeln kurz oberhalb der Knie festhielt. Dabei befand sich das Gesäß der Geschädigten unmittelbar vor seinem Gesicht. Hiervon fertigte die Geschädigte T. U. auf Geheiß des Angeklagten ebenfalls eine Aufnahme, wobei der Fokus der Aufnahme auf den gespreizten Beinen und der unbekleideten Brust der Geschädigten A. U. liegt. Im Anschluss legte sich erneut die Geschädigte T. U. mit dem Kopf zu den Füßen des Angeklagten, sodass sich die nur mit Unterhose bzw. Shorts bekleideten Geschlechtsteile berührten. Der Angeklagte griff erneut die Fußgelenke der Geschädigten und schlug ihr mit der flachen Hand leicht auf den Po. Hiervon fertigte er eine Videoaufnahme, ohne dass die Geschädigten dies bemerkten. Sowohl die Video- als auch die Bildaufnahmen speicherte der Angeklagte auf dem PC Tower Sharkoon – Asservat 1.2.17.
256Fall 6 (Fall 9 der Anklage)
257Am 28.08.2019 zwischen 17:11 Uhr und 17:13 Uhr fertigte der Angeklagte mit seiner Spiegelreflexkamera Canon EOS 400 D – Asservat 1.2.18 drei Bildaufnahmen der lediglich mit einem Kleid, jedoch ohne Leggings oder Unterhose bekleideten Geschädigten XZ. LV.. Auf den ersten beiden Aufnahmen liegt diese in unnatürlich geschlechtsbetonter Weise mit weit gespreizten Beinen und nach oben gezogenem Kleid, sodass der Vaginalbereich entblößt war, auf dem Bett im Schlafzimmer des Angeklagten und schaut in die Kamera, wobei der Fokus auf dem entblößten Intimbereich liegt. Auf der dritten Aufnahme macht die Geschädigte einen Kopfstand, wobei die Oberbekleidung über ihr Gesicht fällt und so den Blick auf die entblößte Vagina freigibt.
258Die Bilder speicherte der Angeklagte auf der in der Kamera enthaltenen Speicherkarte SanDisk 4 GB – Asservat 1.2.18.
259Fall 7 (Fall 10 der Anklageschrift)
260Am 14.10.2019 zwischen 23:02 Uhr und 23:12 Uhr befand sich der Angeklagte zusammen mit der lediglich mit einer Unterhose bekleideten schlafenden Geschädigten XZ. LV. in seinem Bett. Dabei schob er mit seinen Fingern die Unterhose der auf dem Bauch liegenden und schlafenden Geschädigten ein wenig zur Seite und berührte anschließend die Schamlippen der Geschädigten über dem Stoff. Davon fertigte er fünf Bildaufnahmen, wobei auf zwei das Berühren der Schamlippen durch den Stoff und auf drei Bildern die teils entblößte Vagina der Geschädigten im Fokus stehend abgebildet ist. Die Bilder speicherte der Angeklagte auf seinem PC Tower Sharkoon – Asservat 1.2.17.
261Fall 8 (Fall 11 der Anklageschrift)
262Am 21.10.2019 gegen 20:23 Uhr setzte sich die lediglich mit einem Oberteil bekleidete XZ. LV. in einem Zimmer in der Wohnung des Angeklagten zwischen die Beine des Angeklagten. Dabei rieb der Angeklagte leicht mit seinem lediglich mit einer Unterhose bekleideten Genitalbereich an den unbekleideten Genitalbereich der Geschädigten und fertigte hiervon eine Bildaufnahme mit seiner Spiegelreflexkamera Canon EOS 400D – Asservat 1.2.18. Die Bildaufnahme speicherte der Angeklagte auf seinem PC Tower Sharkoon – Asservat 1.2.17.
263Fall 9 (Fall 12 der Anklageschrift)
264Am 26.10.2019 gegen 17:33 Uhr schob der Angeklagte zunächst die Unterhose der zu diesem Zeitpunkt seitlich in seinem Bett schlafenden XZ. LV. ein Stück herunter und fertigte dann mit seiner Spiegelreflexkamera Canon EOS 400D – Asservat 1.2.18 eine Aufnahme der Geschädigten halb von hinten, halb von oben, wobei das teilweise entblößte Gesäß im Fokus der Aufnahme steht. Dieses Bild speicherte der Angeklagte auf seinem PC Tower Sharkoon – Asservat 1.2.17.
265Fall 10 (Fall 13 der Anklageschrift)
266Am 24.11.2019 zwischen 16:50 Uhr und 16:55 Uhr befand sich der Angeklagte mit der Geschädigten XZ. LV. erneut in seinem Bett. Dort zog er die Unterhose des schlafenden Kindes bis kurz unter das Gesäß herunter und rieb sodann mit seinem entblößten Glied am Gesäß des Kindes. Von dem entblößten Gesäß fertigte er zwei Bildaufnahmen. Von dem Reiben mit dem Glied an der Pobacke der Geschädigten fertigte er ebenfalls ein Bild. Die Bilder speicherte er auf dem PC Tower Sharkoon – Asservat 1.2.17.
267Fall 11 (Fall 14 der Anklageschrift)
268Am 17.01.2020 zwischen 20:31 Uhr und 21:38 Uhr lag der Angeklagte erneut mit der schlafenden Geschädigten XZ. LV. in seinem Bett, wobei der Angeklagte lediglich mit einer Shorts bekleidet war aus der sein Glied seitlich herausragte. Zwischen 20:31 Uhr und 20:33 Uhr führte der Angeklagte die Hand der kindlichen Geschädigten XZ. LV. so zu seinem entblößten Glied, dass er mit ihrer Hand leichte Manipulationsbewegungen daran ausführte. Hiervon fertigte er drei Bildaufnahmen. Zwischen 21:37 Uhr und 21:38 Uhr legte der Angeklagte sein entblößtes Glied erneut in die Hand des weiterhin schlafenden kindlichen Mädchens, welches neben ihm im Bett lag. Hiervon fertigte er zudem drei weitere Bildaufnahmen. Diese Bildaufnahmen speicherte der Angeklagte auf dem PC Tower Sharkoon – Asservat 1.2.17.
269Fall 12 (Fall 15 der Anklageschrift)
270Am 28.01.2020 zwischen 17:56 Uhr und 18:48 Uhr befand sich der Angeklagte erneut mit der schlafenden XZ. LV., die lediglich mit einer Unterhose bekleidet war, welche aufgrund des lockeren Sitzes aber dennoch den Blick auf die Vagina der Geschädigten ermöglichte, in seinem Bett. Der Angeklagte zog der Geschädigten gegen 17:56 Uhr die Unterhose bis kurz unter das Gesäß herunter, entblößte sein Glied und führte dieses von hinten zwischen die Pobacken der Geschädigten. Zudem fertigte er währenddessen von dieser Handlung eine, sowie von dem unbekleideten Gesäß und der Vagina der Geschädigten neun Bildaufnahmen.
271Zwischen 18:47 Uhr und 18:48 Uhr fertigte der Angeklagte zudem drei weitere Bildaufnahmen von der weiterhin bei ihm im Bett liegenden und schlafenden Geschädigten XZ. LV.. Die Unterhose der Geschädigten ist zu diesem Zeitpunkt wieder hochgezogen, lässt jedoch aufgrund des lockeren Sitzes den Blick auf die unbekleidete Vagina zu. Der Fokus der Aufnahmen liegt auf dem Gesäß und der durch die lockere Unterhose teilweise entblößten Vagina der Geschädigten. Diese Bildaufnahmen speicherte der Angeklagte auf dem PC Tower Sharkoon – Asservat 1.2.17.
272Fall 13 (Fall 16 der Anklageschrift)
273Am 14.06.2020 gegen 12:56 Uhr fertigte der Angeklagte eine Bildaufnahme von der zu diesem Zeitpunkt knapp dreijährigen Geschädigten PQ. LV., bei welcher diese mit entblößtem Unterleib und gespreizten Beinen auf seinem Bett sitzt und ihre Arme hochstreckt, die von der Geschädigten XZ. LV., welche dahinter sitzt, festgehalten werden. Der Fokus der Aufnahme liegt dabei auf der entblößten Vagina der Geschädigten PQ. LV.. Diese Aufnahme speicherte der Angeklagte auf dem PC Tower Sharkoon – Asservat 1.2.17.
274Fall 14 (Fall 17 der Anklageschrift)
275Am 28.06.2020 zwischen 16:45 Uhr und 16:46 Uhr legte sich der Angeklagte mit freiem Oberkörper und untenherum nur mit einer Shorts bekleidet mit der Geschädigten PQ. LV. auf sein Bett. Dabei war die Geschädigte nur mit einem Oberteil und einem kurzen Rock, jedoch ohne Unterhose, bekleidet. Die Geschädigte legte sich zunächst auf dem Rücken liegend zwischen die Beine des Angeklagten, wobei ihr linkes Bein angewinkelt war, sodass der Blick auf ihre entblößte Vagina freigegeben ist. Hiervon fertigte der Angeklagte eine Bildaufnahme. Sodann legte sich die Geschädigte mit gespreizten Beinen und entblößtem Intimbereich auf den Bauch zwischen die Beine des Angeklagten. Hiervon fertigte der Angeklagte ebenfalls eine Bildaufnahme. Dieser entblößte im Verlauf dessen sein Glied und führte dieses bis auf wenige Zentimeter an den entblößten Intimbereich der Geschädigten heran. Hiervon fertigte er zudem eine dritte Bildaufnahme. Die Bildaufnahmen speicherte der Angeklagte auf dem PC Tower Sharkoon – Asservat 1.2.17.
276Fall 15 (Fall 18 der Anklageschrift)
277Am 26.01.2021 zwischen 09:50 Uhr und 10:45 Uhr platzierte der Angeklagte zunächst heimlich eine Webcam Maxxtor mit SD-Karte – Asservat 1.2.13 in seinem Schlafzimmer. Damit filmte er anschließend heimlich, wie die Geschädigte XZ. LV. gegen 10:19 Uhr das Schlafzimmer komplett unbekleidet betrat, sich abtrocknete und sodann anzog. Im weiteren Verlauf betrat die Geschädigte I. U. ebenfalls den Raum und wurde gefilmt, war jedoch bereits zumindest mit einem T-Shirt und einer Unterhose bekleidet.
278Fall 16 (Fall 19 der Anklageschrift)
279Am 01.05.2021 gegen 20:28 Uhr filmte der Angeklagte erneut mit einer zuvor heimlich in seinem Schlafzimmer platzierten Videokamera, wie die Geschädigte XZ. LV. sowie die Geschädigte A. U. das Zimmer vollständig unbekleidet betraten, sich jeweils abtrockneten und anzogen. Screenshots dieser Videoaufnahmen speicherte der Angeklagte auf der externen Festplatte WD – Asservat 1.2.9.
280Fall 17 (Fall 20 der Anklageschrift)
281Am 01.05.2021 zwischen 23:42 Uhr und 23:54 Uhr befand sich der Angeklagte mit der Geschädigten XZ. LV. erneut in seinem Bett. Während die Geschädigte bereits schlief, zog der Angeklagte ihr Oberteil etwas hoch und die Jogginghose herunter und entblößte so ihren Intimbereich, da die Geschädigte keine Unterhose trug. Sodann legte er sich parallel seitlich hinter die Geschädigte, entblößte sein Glied, manipulierte kurz daran, führte sein sodann jedenfalls teilweise erigiertes Glied zwischen ihre Pobacken und ihre Unterhose und führte Kopulationsbewegungen aus. Hiervon fertigte der Angeklagte eine Videoaufnahme. Sodann manipulierte er erneut mit seiner Hand an seinem Glied, wodurch sich etwas Präejakulat bildete und schob sein weiterhin jedenfalls teilweise erigiertes Glied anschließend erneut zwischen die Pobacken der Geschädigten. Dies wiederholte er zwei weitere Male und fertigte davon drei weitere Videoaufnahmen. Zudem fertigte er Bildaufnahmen des entblößten Gesäßes der Geschädigten. Kurze Zeit später, am 02.05.2021 zwischen 01:08 Uhr und 01:18 Uhr, legte der Angeklagte zu seiner eigenen sexuellen Erregung sein unbekleidetes Glied in die Handfläche und an die Finger der linken Hand der weiterhin neben ihm im Bett schlafenden Geschädigten XZ. LV.. Hiervon fertigte er 13 Bildaufnahmen. Die Bild- und Videoaufnahmen speicherte der Angeklagte auf der externen Festplatte WD – Asservat 1.2.9.
282Fall 18 (Fall 21 der Anklageschrift)
283Am 23.05.2021 zwischen 23:51 Uhr und 23:53 Uhr entblößte der Angeklagte sein Glied seitlich aus der Unterhose heraus und führte dieses bis wenige Zentimeter vor das Gesicht der neben ihm in seinem Bett liegenden und schlafenden XZ. LV.. Dabei drückte er zwischenzeitlich sein Glied leicht gegen Lippen und Nase der Geschädigten. Hiervon fertigte er zudem drei Bild- und eine Videoaufnahme. Diese Bild- und Videoaufnahmen speicherte der Angeklagte auf dem PC Tower Sharkoon – Asservat 1.2.17.
284Fall 19 (Fall 22 der Anklageschrift)
285Am 12.07.2021 zwischen 00:23 Uhr und 00:54 Uhr befand sich der Angeklagte mit der bereits schlafenden und nur mit einer Unterhose bekleideten Geschädigten XZ. LV. erneut in seinem Bett. Dabei zog er zunächst die Unterhose der Geschädigten bis kurz unter das Gesäß herunter. Sodann entblößte er sein Glied. Anschließend manipulierte er mit einer Hand an seinem Glied, leckte dann kurz mit seiner Zunge am Gesäß der Geschädigten, manipulierte erneut an seinem Glied und führte nunmehr sein jedenfalls teilweise erigiertes Glied von hinten unter die Unterhose zwischen die Pobacken der Geschädigten. Dabei machte er Kopulationsbewegungen. Als sich die Geschädigte kurz bewegte, ließ er umgehend von ihr ab. Von diesen Handlungen sowie dem unbekleideten Gesäß und der unbekleideten Vagina der Geschädigten fertigte er zudem zehn Bild- sowie fünf Videoaufnahmen an. Diese speicherte er auf dem PC Tower Sharkoon – Asservat 1.2.17.
286Fall 20 (Fall 23 der Anklageschrift)
287Am 08.10.2021 zwischen 22:03 Uhr und 22:04 Uhr zog der Angeklagte der Geschädigten XZ. LV., welche in seinem Bett lag und dort schlief, die blaue Schlafanzugshose herunter und fertigte mit seinem Mobiltelefon Samsung Galaxy A 72 – Asservat 1.1.1. zwei Bildaufnahmen von dem unbekleideten Gesäß sowie in einem Fall gleichzeitig von der unbekleideten Vagina der Geschädigten. Sodann legte sich der Angeklagte hinter die schlafende Geschädigte und führte sein jedenfalls teilweise erigiertes Glied von hinten zwischen ihre Pobacken. Hiervon fertigte er 8 weitere Bildaufnahmen mit dem Mobiltelefon Samsung Galaxy A 72 und speicherte diese auf dem PC Tower Sharkoon Asservat 1.2.17.
288Fall 21 (Fall 24 der Anklageschrift)
289Am 16.10.2021 gegen 14:44 Uhr befand sich der Angeklagte gemeinsam mit der Geschädigten XZ. LV. jeweils vollständig unbekleidet in der Umkleidekabine eines Schwimmbades. Dort trocknete der Angeklagte die Geschädigte ab, wobei er dabei unter anderem auch gezielt am Gesäß der Geschädigten rieb, um sich selbst zu erregen. Im weiteren Verlauf fasste er zwischendurch selbst an sein Glied und manipulierte kurz daran. Zudem fertigte er von dem gesamten Geschehen eine Videoaufnahme. Diese speicherte der Angeklagte auf der externen Festplatte WD – Asservat 1.2.9.
290Fall 22 (Fälle 25 und 26 der Anklageschrift)
291Am 17.10.2021 zwischen 21:50 Uhr und 22:06 Uhr schlief die lediglich mit einer Unterhose bekleidete Geschädigte XZ. LV. beim Angeklagten im Bett. Sodann führte der Angeklagte die Hand der Geschädigten in erkennbarer sexueller Motivation in seinen Intimbereich. Im Anschluss zog er ihr die Unterhose unter das Gesäß, sodass dieses und die Vagina der Geschädigten entblößt wurden. Von dem teilweise unbekleideten Kind und der Hand des Kindes im Intimbereich des Angeklagten fertigte dieser insgesamt 14 Bildaufnahmen mit seinem Mobiltelefon Samsung Galaxy A 72 und speicherte diese auf dem PC Tower Sharkoon – 1.2.17.
292Nur wenig später, am 18.10.2021, lag der Angeklagte gegen 01:29 Uhr erneut mit der neben ihm schlafenden Geschädigten XZ., die weiterhin lediglich mit der gleichen Unterhose wie wenige Stunden zuvor bekleidet war, im Bett. Auch der Angeklagte war lediglich mit einer, nun andersfarbigen Unterhose bekleidet. Zwischen 01:29 Uhr und 01:30 Uhr führte der Angeklagte mit der Ferse seines Fußes die Hand der neben ihm schlafenden Geschädigten in erkennbar sexueller Motivation an sein durch eine zur Seite geschobene Unterhose unbekleidetes Glied sowie an seine Hoden. Hiervon fertigte er zusätzlich drei Bildaufnahmen. Um 02:09 Uhr zog der Angeklagte der neben ihm im Bett schlafenden, nur mit einer Unterhose bekleideten kindlichen Geschädigten XZ. LV. sodann die Unterhose etwas herunter und fertigte davon eine Bildaufnahme. Er legte sich neben sie, entblößte sein Glied und führte dieses von hinten zwischen ihre Pobacken. Währenddessen fertigte er davon eine Videoaufnahme. Kurz darauf fertigte der Angeklagte um 02:27 Uhr sowie 02:33 Uhr zwei Fotos von der weiterhin schlafend auf seinem Bett mit heruntergezogener Unterhose liegenden Geschädigten LV.. Dabei liegt der Fokus in unnatürlich geschlechtsbetonter Weise auf dem entblößten Gesäß- und Intimbereich der Geschädigten. Die Bild- und Videoaufnahmen fertigte er mit seinem Mobiltelefon Samsung Galaxy A 72 und speicherte diese auf dem PC Tower Sharkoon – 1.2.17.
293Fall 23 (Fall 27 der Anklageschrift)
294Am 12.12.2021 gegen 00:30 Uhr schlief die Geschädigte XZ. LV. beim Angeklagten im Bett. Dabei fasste der Angeklagte der Geschädigten, die nur mit einem Unterhemd und einer Unterhose bekleidet war, in erkennbarer sexueller Motivation jedenfalls mit einem Finger an die nackte äußere Schamlippe unter dem Stoff der vom Angeklagten zur Seite geschobenen Unterhose. Zudem fertigte er von dem Geschehen und der aufgrund der zur Seite geschobenen Unterhose gut erkennbaren, nackten Vagina der Geschädigten und deren Gesäß neun Bildaufnahmen. Kurz darauf gegen 01:12 Uhr führte er die Hand der schlafenden Geschädigten XZ. LV. zur eigenen sexuellen Befriedigung an sein unbekleidetes Glied. Hiervon fertigte er eine kurze Videoaufnahme und eine Bildaufnahme. Gegen 01:17 Uhr fertigte er erneut eine Videoaufnahme der weiterhin schlafenden, mit einem Unterhemd und einer unterhalb des Gesäßes gezogenen Unterhose bekleideten XZ. LV. an. Ab 01:21 Uhr legte sich der nur mit einer Unterhose bekleidete Angeklagte seitlich hinter die schlafende Geschädigte und manipulierte mit seiner Hand an seinem seitlich aus der Unterhose heraushängendem Glied. Kurz darauf fasste er mit seiner Hand an das nackte Gesäß der Geschädigten, bevor er ihre Unterhose noch ein Stück weiter herunterzog. Sodann manipulierte er weiter an seinem Glied. Hiervon fertigte er eine Videoaufnahme an. Um 01:26 Uhr schob er sodann seinen zumindest teilweise erigierten Penis zwischen das Gesäß und die heruntergezogene Unterhose der Geschädigten im Bereich ihrer Pobacken und führte Kopulationsbewegungen aus, wobei er zwischendurch nochmals mit seiner Hand an seinem Glied manipulierte. Von dem Geschehen fertigte er eine weitere Videoaufnahme und eine Bildaufnahme. Die Aufnahmen fertigte der Angeklagte mit seinem Mobiltelefon Samsung Galaxy A 72 – Asservat 1.1.1. und speicherte sie im Anschluss auf dem PC Tower Sharkoon – 1.2.17. Im Nachhinein bearbeitete er eines der Bilder in der Art, dass er einen Filter mit mehreren goldenen Herzchen darüberlegte.
295Fall 24 (Fall 28 der Anklageschrift)
296Am 05.03.2022 gegen 00:12 Uhr fertigte der Angeklagte mit seinem Mobiltelefon Samsung Galaxy A 72 – Asservat 1.1.1. jedenfalls fünf Bildaufnahmen von der lediglich mit einem Unterhemd bekleideten, schlafenden und mit gespreizten Beinen auf dem Bauch im Bett des Angeklagten liegenden Geschädigten XZ. LV., wobei die relativ flache Position der Kamera so gewählt ist, dass der Fokus der Aufnahme auf dem unbekleideten Gesäß und der unbekleideten Vagina liegt.
297Fall 25 (Fall 29 der Anklageschrift)
298Am 01.04.2022 gegen 22:37 Uhr legte sich der Angeklagte lediglich mit einer heruntergezogenen Jogginghose bekleidet und ansonsten vollständig nackt neben die in seinem Bett schlafende Geschädigte XZ. LV. und führte ihre Hand zur eigenen sexuellen Stimulation an sein durch die heruntergezogene Jogginghose entkleidetes Glied sowie seine Hoden. Davon fertigte er mit seinem Mobiltelefon Samsung Galaxy A 72 – Asservat 1.1.1. zudem jedenfalls eine Bildaufnahme an.
299Fall 26 (Fall 30 der Anklageschrift)
300Am 08.04.2022 zwischen 23:01 Uhr und 23:56 Uhr legte sich der Angeklagte nur mit einer Unterhose bekleidet, die er jedoch zur Seite schob, so dass sein Glied und seine Hoden freigelegt waren, neben die in seinem Bett schlafende Geschädigte XZ. LV. und zog dieser die Unterhose so unter ihre Vagina, dass diese Vagina teilweise sichtbar wurde. Sodann führte er ihre Hand zur eigenen sexuellen Stimulation an sein Glied, wobei ihre Hand sein Glied teilweise vollständig umfasste. Hiervon sowie der teilweise unbekleideten Vagina der Geschädigten fertigte er mit seinem Mobiltelefon Samsung Galaxy A 72 – Asservat 1.1.1. zudem insgesamt sechs Bildaufnahmen an.
301Fall 27 (Fälle 31 und 42 der Anklageschrift)
302Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen Januar 2018 und Mai 2022 setzte sich der Angeklagte vollständig entkleidet zusammen mit der Geschädigten A. U., welche ebenfalls vollständig entkleidet war, auf sein Bett im Schlafzimmer. Dabei setzte der Angeklagte die Geschädigte so auf seinen Schoss, dass der Intimbereich der Geschädigten sein Glied berührte. Zudem legte er dabei seine Hände auf die Innenseiten der Oberschenkel der Geschädigten. Hiervon fertigte er zudem jedenfalls fünf Bildaufnahmen.
303Zudem fertigte der Angeklagte eine Bildaufnahme während sich die Geschädigte an den Angeklagten anlehnte und er sich nach vorne beugte und gezielt die Vagina der Geschädigten betrachtete. Außerdem griffen seine Hände auf ihren entblößten Leistenbereich hin bis zum Beginn des Intimbereichs. Die Bildaufnahmen speicherte der Angeklagte auf dem PC Tower Sharkoon – Asservat 1.2.17.
304Fall 28 (Fälle 32 und 34 der Anklageschrift)
305Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen Anfang 2019 und Mai 2022 entkleidete sich der Angeklagte vollständig und zog die ebenfalls vollständig entkleidete und vor ihm auf dem Bett in seinem Schlafzimmer stehende Geschädigte XZ. LV. mit beiden Händen um die Hüften des Kindes greifend an sein Gesicht heran und berührte ihren Unterbauch mit seinem Mund. Er nahm XZ. außerdem auf seinen Schoß, wobei die Gesichter einander zugewandt waren. Dabei berührte der Angeklagte mit seinem Geschlechtsteil den Intimbereich der Geschädigten. Hiervon fertigte er zudem jedenfalls vier Bildaufnahmen, die er auf dem PC Tower Sharkoon – Asservat 1.2.17 speicherte.
306Fall 29 (Fall 33 der Anklageschrift)
307Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen Anfang 2019 und Mai 2022 befand sich der Angeklagte zusammen mit der Geschädigten XZ. LV. in einer Umkleidekabine eines Schwimmbads, wobei sich sowohl der Angeklagte als auch die Geschädigte vollständig entkleideten. Der Angeklagte umgriff sodann mit dem linken Arm die Taille der Geschädigten und führte mit seiner rechten Hand sein Glied an die Vagina des Mädchens heran. Hiervon fertigte er zudem jedenfalls eine Bildaufnahme an, die er auf dem PC Tower Sharkoon – Asservat 1.2.17 speicherte.
308Fall 30 (Fall 35 der Anklageschrift)
309Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen Anfang 2019 und Mai 2022 legte der Angeklagte sich vollständig entkleidet auf sein Bett und setzte die ebenfalls vollständig entkleidete Geschädigte XZ. LV. aufrecht auf seinen Intimbereich. Dabei berührte und rieb die Geschädigte mit ihrem Intimbereich über sein Glied. Hiervon fertigte er zudem jedenfalls zwei Bildaufnahmen, die er auf dem PC Tower Sharkoon – Asservat 1.2.17 speicherte.
310Fall 31 (Fälle 36 und 37 der Anklageschrift)
311Zu einem weiteren nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen Anfang 2019 und Mai 2022 entblößten sich der Angeklagte und die Geschädigte XZ. LV. erneut im Schlafzimmer des Angeklagten. Zunächst saß die Geschädigte auf dem Schoß des Angeklagten, sodass sich beide anschauten und ihre Intimbereiche sich berührten. Sodann hob er die Geschädigte hoch, legte ihre Beine um seine Hüften und hielt die Geschädigte so kopfüber vor seinem Körper. Dabei rieb er mit seinem Glied und seinen Hoden an der Vagina der Geschädigten. Hiervon fertigt er zudem jedenfalls neun Bildaufnahmen. Außerdem legte sich die Geschädigte so zwischen die Beine des Angeklagten, dass ihr Kopf auf Höhe der Füße des Angeklagten und ihre Beine auf der Leistengegend des Angeklagten befanden. Sodann rieb der Angeklagte sein Glied an der Vagina des Kindes. Hiervon fertigte er zudem jedenfalls eine Bildaufnahme. Die Aufnahmen speicherte der Angeklagte auf dem PC Tower Sharkoon – Asservat 1.2.17.
312Fall 32 (Fall 38 der Anklageschrift)
313Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen Anfang 2019 und Mai 2022 befand sich der Angeklagte erneut mit der Geschädigten XZ. LV. in seinem Schlafzimmer. Während der Angeklagte dabei angezogen war und auf seinem Bett saß, trug die Geschädigte ein Oberteil sowie einen kurzen Rock, jedoch keine Unterhose oder Leggings. Scheinbar spielerisch machte die Geschädigte dabei einen Kopfstand wodurch ihr Rock über ihre Hüften fiel und ihren Intimbereich unmittelbar vor dem Gesicht des Angeklagten entblößte. Dabei hielt der Angeklagte die Geschädigte an ihren unbekleideten Oberschenkeln fest. Im weiteren Verlauf setzte sich die Geschädigte mit ihrem entblößten Unterleib auf den bekleideten Schoß und Intimbereich des Angeklagten, wobei dieser die Geschädigte an ihren Hüften festhielt, wodurch der Rock ebenfalls hochgeschoben wurde und den Blick auf den Intimbereich der Geschädigten weiterhin freigab. Hiervon fertigte der Angeklagte jedenfalls acht Bildaufnahmen. Die Aufnahmen speicherte der Angeklagte auf dem PC Tower Sharkoon – Asservat 1.2.17
314Fall 33 (Fall 40 der Anklageschrift)
315Zu einem weiteren nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen Anfang 2019 und Mai 2022 begab sich der Angeklagte mit der Geschädigten XZ. LV. nach dem gemeinsamen Schwimmen in eine Umkleidekabine. Dort platzierte er zunächst heimlich ein Bildaufnahmegerät. Sodann trocknete er die Geschädigte ab und rieb dabei gezielt im Intimbereich der Geschädigten, wobei beide vollständig entkleidet waren. Sodann setzte er die Geschädigte auf seinen Schoß, wodurch es gezielt zu Berührungen zwischen seinem Glied und dem Intimbereich der Geschädigten kam. Zudem drückte er die Beine der Geschädigten mit seinen Händen an den Oberschenkeln auseinander, wodurch die Geschädigte mit weit gespreizten Beinen da saß. Außerdem fasste er der Geschädigten zwischendurch gezielt an die Brust. Hiervon fertigte der Angeklagte zudem jedenfalls siebzehn Bildaufnahmen. Die Aufnahmen speicherte der Angeklagte auf dem PC Tower Sharkoon – Asservat 1.2.17.
316Fall 34 (Fall 41 der Anklageschrift)
317Zu einem weiteren nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen Anfang 2019 und Mai 2022 begab sich der Angeklagte mit der Geschädigten R LV. erneut in eine Schwimmbad-Umkleidekabine, wobei beide vollständig entkleidet waren. Der Angeklagte stellte die Geschädigte dabei zunächst mit dem Rücken zu sich zwischen seine Beine. Dabei fasste er sie mit den Händen an der Innenseite der Oberschenkel an. Ferner drehte er die Geschädigte so zu sich, dass er mit seinem Glied die Oberschenkel der Geschädigten berührte. Der Angeklagte nahm die Geschädigte sodann derart auf den Schoß, dass ihre Beine jeweils hinter seinen klemmten, wodurch diese sehr breitbeinig mit dem Rücken zum Angeklagten auf dessen Schoß saß und ein schamloser Blick auf die Vagina der Geschädigten durch die zuvor heimlich platzierte Kamera möglich war. Der Angeklagte umfasste die Geschädigte dabei zeitweise mit beiden Händen über ihrem Brustbereich. Hiervon fertigte der Angeklagte jedenfalls sieben Aufnahmen. Die Aufnahmen speicherte der Angeklagte auf dem PC Tower Sharkoon – Asservat 1.2.17.
318Unabhängig von den vorgenannten strafrechtlich relevanten Fotografien fertigte der Angeklagte viele weitere Bildaufnahmen der Geschädigten. Diese veränderte er teilweise im Wege von Fotomontagen derart, dass er in einem Fall ein vorab fotografiertes erigiertes Glied so in das Bild hereinmontierte, dass es auf einem Bild, auf dem MC. U. einen geöffneten Mund hat, so aussieht, als ob das Kind das Glied an seinen Mund heranführt. Bei anderen Bildern in den Fällen 8 (ursprünglicher Fall 11 der Anklage) und 6 (ursprünglicher Fall 9 der Anklage), die bereits an sich kinderpornographische Inhalte darstellten, montierte er jeweils ein Bild seines vorab fotografierten erigierten Gliedes, so in die Bilder herein, dass der Eindruck erweckt wird, der Penis würde in die Vagina des Kindes eindringen. Im Nachgang zu Fall 1 bearbeitete der Angeklagte eine der Bildaufnahmen zudem derart, dass er statt des ernst blickenden Gesichtes der Geschädigten XZ. LV. ein lächelndes Gesicht des Kindes aus einem anderen Bild einfügte. Dabei sind die Montagen aufgrund der Qualität des Umgangs mit dem Computerprogramm eindeutig als solche zu erkennen.
319Der Angeklagte handelte in sämtlichen Fällen mit dem Ziel, sich durch die Taten sexuell zu erregen. Er war bei keiner der festgestellten Taten in seiner Fähigkeit, das Unrecht seines Handelns einzusehen, oder in seiner Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, erheblich eingeschränkt. Erst Recht waren weder die Einsichts- noch die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten aufgehoben.
320Die vorliegenden Taten wurden aufgedeckt, nachdem die Zeugin U. nach einem Jugendhilfegespräch beim Jugendamt von der dortigen Mitarbeiterin darauf angesprochen wurde, ob ihre Familie Kontakt mit dem Angeklagten habe. Als die Zeugin U. dies bejahte, riet man ihr, den Kontakt zu reduzieren. Die Zeugin fragte daraufhin ihre Töchter, ob bei dem Angeklagten etwas vorgefallen sei, woraufhin diese ihr mitteilten, dass sie – trotz ausdrücklicher gegenteiliger Anweisung der Eltern – teilweise beim Angeklagten im Schlafzimmer geschlafen hätten, I. U. sei einmal wach geworden, da hätte der Angeklagte sie gestreichelt, T. habe einmal beobachtet, wie der Angeklagte mit A. im Bett gelegen habe und sich die Decke dabei über beiden bewegt habe und MC. habe beobachtet, wie der Angeklagte und XZ., die vollständig nackt gewesen sein soll, gemeinsam in dessen Bett gelegen hätten.
321Die Zeugin U. erstattete daraufhin am 20.05.2022 bei der Polizei P. Anzeige. Im Laufe der Ermittlungen ist es dann zu drei Durchsuchungen bei dem Angeklagten gekommen, am 27.05.2022, am 02.09.2022, und am 05.10.2022. Im Rahmen der ersten Durchsuchung benannte der Angeklagte von ihm benutzte Datenclouds bei Gmail/Google, sowie Passworte von Mobiltelefon, E-Mail-Accounts, PC und Clouds.
322Der Angeklagte bat in der Hauptverhandlung die Eltern der Geschädigten LV. während deren Zeugenvernehmung um Entschuldigung. Diese nahmen die Entschuldigung an, wobei nicht ersichtlich ist, welchen Kenntnisstand die nicht nebenklagevertretenen Eheleute hinsichtlich der dem Angeklagten zur Last gelegten Taten hatten bzw. haben. Bei ihren polizeilichen Vernehmungen wurden ihnen durch die ermittelnden Beamten diesbezüglich jedenfalls keine weiteren Einzelheiten mitgeteilt, inkriminierte Bilder ihrer Töchter wurden ihnen nicht gezeigt. Der Angeklagte selbst hat ihnen gegenüber ebenfalls keine detaillierten Angaben zu den begangenen Taten zum Nachteil ihrer Töchter gemacht.
323In seinem letzten Wort erklärte der Angeklagte zudem, sich auch bei der Familie U., sowie den geschädigten Kindern entschuldigen zu wollen.
324III.
3251. Die Feststellungen zur Person beruhen auf den eigenen Angaben des Angeklagten, dem im Rahmen der Hauptverhandlung im Selbstleseverfahren eingeführten Vorstrafenurteil des Gerichtshofs PY., und dem im Selbstleseverfahrenen eingeführten Evaluierungsbericht zur Behandlung des Angeklagten der JVA XI. vom 28.08.2012. Soweit die Kammer unter II. in Abweichung von der eigenen Einlassung des Angeklagten, mit der er ein sexuelles Interesse an Kindern unter 11 grundsätzlich verneinte und seine Vorliebe als Parthenophilie, also das sexuelle Interesse an pubertären Mädchen, beschrieb, festgestellt hat, dass ein sexuelles Interesse an präpubertierenden Kindern vorliegt und auch bereits früher in der Biographie des Angeklagten eine Rolle spielte, werden die zugrundliegenden Erwägungen im Folgenden unter III.7 näher dargestellt.
3262. Die Feststellungen zur Sache beruhen auf der ganz überwiegend geständigen Einlassung des Angeklagten im Rahmen der Hauptverhandlung, sowie auf den übrigen erhobenen Beweisen, wie sie sich aus dem Sitzungsprotokoll ergeben.
327a) Der Angeklagte hat im Rahmen seiner Einlassung das unter II. festgestellte Gesamtgeschehen sowie auch die innerhalb des Gesamtgeschehens von ihm begangenen, oben dargestellten einzelnen Taten ganz überwiegend – bis auf wenige Abweichungen, die im Folgenden im Einzelnen dargestellt werden – eingeräumt.
328Der Angeklagte selbst verlas in der Hauptverhandlung mehrere selbst gefertigte mündliche und schriftliche Erklärungen zur Sache und gab Erklärungen zu den jeweiligen Zeugenvernehmungen ab.
329Hinsichtlich seiner sexuellen Vorlieben erklärte der Angeklagte, dass er seit seiner Zeit als Fernfahrer in den XJ. ab Mitte der 70er Jahre von pubertierenden Mädchen fasziniert sei, insbesondere im Alter von 11-12 Jahren, wenn diese am Anfang ihrer Pubertät stünden, er habe auch Interesse an Naturisten-Jugendzeitschriften entwickelt. Er habe in dieser Zeit aber auch viele Affären mit gleichaltrigen Frauen gehabt. Er habe nie sexuelle Gefühle gegenüber den jungen Mädchen gehabt, sondern es habe ihn interessiert, wie sich diese Mädchen sexuell entwickeln. Gleichzeitig erklärte er in der Hauptverhandlung, dass er parthenophil sei, also ein erotisches bzw. sexuelles Interesse an pubertierenden Kindern habe. Er habe auch Fantasien gehabt, Kinder an den Brüsten oder der Vagina zu stimulieren, habe dies jedoch nie gemacht. Er habe auch Nacktfotos seiner pubertierenden Töchter und deren Freundinnen gefertigt und sich die Fotos der Freundinnen später auch zum Masturbieren angeschaut. Es stimme auch, dass er nach 15-jähriger Ehe Kontakt zu zwei 15- bzw. 16-jährigen Babysitterinnen seiner Töchter gehabt habe, an denen er auch ein sexuelles Interesse gehabt habe und es mit einer der beiden zum Petting gekommen sei. Er habe außerdem sexuellen Kontakt mit einer 12-jährigen Babysitterin gehabt, indem er versucht habe, diese zu küssen, zudem habe er ihre Hände um seinen Penis gelegt und diese auf und ab bewegt.
330Bezüglich des Verfahrens in den XJ. erklärte der Angeklagte, dass die Staatsanwaltschaft und die Medien dort erheblich mit den Vorwürfen übertrieben hätten. „Sie hätten sich alles so gesponnen, wie sie es gerne hätten.“ Die Medien hätten überall von Vergewaltigung gesprochen, obwohl eine Penetration auf den Bildern nicht zu sehen gewesen sei. Er habe nie irgendjemandem weh getan. Auch hätten die Medien zum Beispiel, als er 20 - 30 Screen-Shots eines von ihm aufgenommenen Filmes gemacht hätte, berichtet, dass er 20 - 30 einzelne Straftaten begangen habe. Auch habe sich seine Ehefrau von ihm getrennt, als sie die Berichterstattung in den Medien gesehen und geglaubt habe.
331In seiner Einlassung betreffend die Familie U. erklärte er folgendes:
332Er habe die Familie U. kennengelernt, als er bei ihnen Teppich verlegt habe, anders als die Zeugin U. dies angebe, habe er dabei jedoch keine Gitarre dabei gehabt, sondern diese habe bei der Familie gestanden. Er habe später mit MC. ein bisschen Gitarre gespielt.
333Anfangs habe er aus Sicherheitsgründen beim Schwimmen zusätzlich zu den Mädchen der Familie U. auch die Brüder JJ. und XN. U. mitgenommen, da er nicht habe allein mit zwei Nichtschwimmern sein wollen. Die beiden Jungen seien jedoch zu schnell abgelenkt gewesen und hätten die Verantwortung mit den Nichtschwimmern nicht tragen können. JJ. sei zwar schon 15 Jahre alt gewesen, habe jedoch unter einer Borderline-Störung gelitten.
334So lange wie die Mädchen nicht hätten schwimmen können, hätte er diese bei sich haben wollen. Er sei deshalb mit allen, auch mit XN. in die Männer Umkleide und die Gruppendusche gegangen. Er habe nämlich zum einen kein Kind unbeaufsichtigt lassen wollen, weil er unter allen Umständen habe vermeiden wollen, dass ein Kind ins Wasser gerät und zum anderen habe er nicht mit einem Mädchen alleine in eine Umkleide gewollt. Als die Kinder hätten schwimmen können, seien nur noch A. und ihre Schwester zusammen in eine Umkleide gegangen und er alleine, da es zu dritt zu eng gewesen sein. Es sei schon für ihn alleine aufgrund seiner Behinderung eng gewesen. Soweit die Lichtbilder zeigen würden, dass er zusammen mit XZ. in einer Kabine gewesen sei, habe es sich hierbei stets um eine Familienkabine gehandelt.
335Anfangs hätten die Kinder bei Übernachtungen im Gästezimmer geschlafen, wenn es aufgrund einer Übernachtung zu dritt zu eng gewesen sei, habe XN. anfangs bei ihm im Schlafzimmer geschlafen. I. sei dann einmal aus dem Bett gefallen, deswegen habe sie nicht mehr bei ihm übernachten wollen. XZ. habe hingegen meistens bei ihm im Bett geschlafen. Er habe sie aber auch schonmal aus dem Gästezimmer in sein Bett geholt, wenn sie früher im Gästezimmer eingeschlafen sei. Bei ihm seien alle U. Kinder gleichbehandelt worden, obwohl A. zuhause der Liebling gewesen sei. Der Vater F. U. sei zuhause überfordert gewesen, weil JJ. mal ausgetickt sei. Dann habe F. ihn angerufen und gefragt, ob er JJ. beruhigen könne. Auch hätte es bei den U.s zuhause öfters Streit mit T. gegeben. Dann hätten L. und F. schonmal angerufen und gefragt, ob er T. mitnehmen könnte. Er habe JJ. immer sehr gut beruhigen können und habe dann mit ihm Dinge, wie zum Beispiel Sport, unternommen. Er habe auch zu den Geburtstagen immer etwas organisiert, sei es eine Fahrt nach Köln oder mit dem Boot zum Drachenfels. Er habe auch mal Motorradtouren mit den Jungen gemacht, dies sei ihm jedoch aufgrund des Gewichts von JJ. U. mit 120 Kg aufgrund seiner Knieverletzungen mit dem möglichen Umkippen zu riskant geworden. Außerdem habe er JJ. U. ein paar Mal zum psychologischen Zentrum nach IQ. begleitet. Später habe JJ. jedoch nur noch zocken wollen und er, der Angeklagte, habe aufgehört mit den Unternehmungen, weil dies dann nichts gebracht hätte.
336Die Jungen hätten dementsprechend immer mit zum Schwimmen gedurft, er habe jedoch den Eindruck gehabt, dass diese keine Lust gehabt hätten.
337Mit T. sei er mal zum Roten Kreuz oder zum Einkaufen, die habe durch ihr ADHS dann manchmal Ruhe gebraucht.
338Wenn die Kinder bei ihm gewesen seien, hätte es neben dem Fernsehen auch einiges an Spielzeug gegeben, mit dem diese sich hätten beschäftigen können.
339Er habe außerdem im Jahr vor der Hauptverhandlung seine Beziehung zur Zeugin XK. BF. immer mehr gefestigt. Die „Sache“ mit den Kindern habe er immer weiter loslassen wollen und habe auch den Kontakt zur Familie U. immer weiter reduziert. Die Fahrt mit A. nach Hamburg zum Musical habe er noch durchführen müssen, da er ihr dies im Jahr vorher versprochen habe. Dann hätten die Kinder ihn angefleht, ob sie bei ihm schlafen dürften, dem wäre er nachgekommen, auch das sei sein Fehler. Ab April 2022 habe er keinen Kontakt mehr zur Familie U. gehabt und in dieser Zeit habe er auch die nun sichergestellten Daten gelöscht, da er sich ganz auf die Beziehung zu XK. habe konzentrieren wollen.
340Anders als MC. U. es darstelle, sei er auch nie besoffen gewesen, sondern habe in der Regel nur alkoholfreies Bier getrunken. Insgesamt würden MC. U. und L. U. widersprüchliche Angaben machen und er wolle nicht als Lügner dastehen. Insbesondere könne es nicht sein, dass er XZ. am 08.04.2022 erst um 24:00 Uhr aus dem Gästezimmer geholt habe, wie es die MC. angebe, sondern es sei bereits um 23:00 Uhr gewesen, weil die Serie „The Voice Kids“ stets um 23:00 Uhr ende.
341Hinsichtlich der XZ. LV. ließ er sich wie folgt ein:
342Er sei froh gewesen, als er den Nachhilfeunterricht von XZ. an die Zeugin IG. habe abgeben können, da er so aus seiner „negativen Spirale“ habe ausbrechen können. Mit dem Schwimmen habe er der XZ. weiterhin helfen wollen, da XZ. ein ängstliches Kind gewesen sei und er nicht gewollt habe, dass sie einen Rückfall erleide. Ihr Schwimmpferd habe sie gerade erst gemacht. Er habe viele Kinder betreut, deren Ängste durch das Schwimmen aufgebrochen seien. Er habe deshalb ein Buch geschrieben. XZ. habe in dieser Zeit eine Klasse wiederholen müssen. Sein Buch habe er deshalb XZ.s Klassenlehrer gegeben. Weil er sich weiter von XZ. habe zurückziehen wollen, hätte er sich in dieser Zeit gewünscht, dass XZ.s Vater mehr mir zum Schwimmunterricht gekommen wäre. Dieser sei hinsichtlich dessen aber zögerlich gewesen, deswegen sei ihm, dem Angeklagten, die erste Hausdurchsuchung sehr gelegen gekommen, weil er sich danach mehr zurückgezogen habe und XZ.s Vater nun mit zum Schwimmen gemusst hätte. Auch die Hausaufgabenbetreuung habe er abgeben wollen, weil er mit XZ. nicht mehr habe alleine sein wollen. Beides habe der Vater aber nicht übernehmen wollen.
343Zu den ihm vorgeworfenen Taten hat sich der Angeklagte im Einzelnen wie folgt eingelassen:
344Hinsichtlich der Fälle 1 - 4, 8, 9, 10, 13, 14, 15, 16, 24, und 36 hat der Angeklagte zunächst durch seine Verteidigerin erklären lassen, dass die Fälle entsprechend der Anklage zutreffend seien. Diese Erklärung bestätigte der Angeklagte auch persönlich als zutreffend.
345Weitere Angaben zu den einzelnen Fällen ergänzte der Angeklagte bei der Inaugenscheinnahme der sichergestellten Videos und Lichtbilder wie folgt:
346Zu Fall 1 erklärte Angeklagte, dass er den lächelnden Kopf der XZ. bei einem der Bilder nachträglich eingefügt habe. Es könne sein, dass es sich bei einem der in Augenschein genommenen „Purzelbaum“-Bilder um einen Ausschnitt aus einem größeren Bild handele, es aber das gleiche sei.
347Hinsichtlich Fall 2 ergänzte der Angeklagte, dass es sich bei dem abgebildeten Kind um A. U. handele. Die Kinder hätten sich beim Spielen gegenseitig einen Verband angelegt. Er wisse jedoch nicht mehr, welches Kind der Familie U. noch dabei gewesen sei.
348Betreffend Fall 3 erklärte der Angeklagte, dass es sich bei dem abgebildeten Kind um MC. handele.
349Bezüglich Fall 4 der Anklage ergänzte der Angeklagte, dass es sich um sein Badezimmer handele. Welche Kinder auf der Darstellung zu sehen sind, konnte der Angeklagte nicht mehr angeben. Die Kinder hätten immer gerne bei ihm baden wollen, insbesondere die Kinder der Familie U., weil diese zuhause nur hätten duschen dürfen.
350Hinsichtlich Fall 5 erklärte der Angeklagte, dass das Kind, welches auf den Bildern zwischen seinen Beinen liege, T. U. sei. Bei dem Kind, das fotografiert habe, meine er, dass es sich um A. U. handele.
351Zu Fall 6 erklärte der Angeklagte, dass er nicht mehr genau wisse, wie das Foto zustande gekommen sei. Die XZ. habe Fotos machen wollen, dann habe sie sich umziehen wollen, weil die Farbe der Leggings nicht gepasst hätte. Diese hätte sie dann ausgezogen.
352Hinsichtlich Fall 7 erklärte der Angeklagte, dass die Anklage unzutreffend formuliert sei, da dort stehe: „berührte anschließend die Schamlippen der Geschädigten“. Er habe jedoch immer darauf geachtet, dass er die Schamlippe gerade nicht berühre. Er habe lediglich die Unterhose etwas zur Seite geschoben und dann nur die Unterhose berührt, aber nicht die Schamlippe unmittelbar.
353Bezüglich Fall 8 erklärte er, dass es sich bei dem abgebildeten Kind um XZ. handele.
354Hinsichtlich Fall 9 ergänzte der Angeklagte, dass XZ. um diese Zeit (17:33 Uhr) schlafe, da sie abends lange wach gewesen sei und dann nach der Schule nachmittags bei ihm gewesen sei und dort eben geschlafen hätte. Er erklärte, dass er ihre Unterhose zur Seite gezogen habe.
355Hinsichtlich Fall 10 bestätigte der Angeklagte, dass es sich bei dem abgebildeten Penis um seinen handele. Er gab außerdem an, dass das Kind auf dem Foto XZ. sei, die schlafe. Sie habe solche Situationen nie mitbekommen, auch wenn sie mal wach gewesen sei. Die Bilder würden alle derselben Situation entstammen.
356Zu Fall 11 gab der Angeklagte an, dass man seinen Penis an XZ.s Hand sehe und XZ. zu dem Zeitpunkt geschlafen habe.
357Betreffend Fall 12 erklärte der Angeklagte, dass er nicht erregt gewesen sei und sein nicht erregter Penis Richtung Po bzw. Pobacken gehe. Außerdem sei er nicht in XZ. eingedrungen.
358Bezüglich Fall 16 ergänzte der Angeklagte, dass es sich bei dem neben XZ. aufgenommenen Mädchen aufgrund der getönten Brille um A. U. handeln dürfte.
359Zu Fall 17 betonte der Angeklagte, dass er nicht in die XZ. LV. eingedrungen sei. Da wäre diese ja wach geworden. Er habe an den Pobacken vorbei gerieben. Er habe den Mädchen nicht wehtun wollen. Auch in den weiteren Fällen sei er nicht eingedrungen. Die Mädchen hätten nie etwas mitbekommen, so habe er auch in Fall 19 sein Vorgehen sofort unterbrochen, als XZ. sich bewegt habe. Aufgrund des „ganzen Scheiß“ sei ihm nun auch klar geworden, dass die Kinder, wenn sie über die Vorfälle mal erführen, beeinträchtigt werden könnten.
360Betreffend Fall 19 erklärte er, dass er öfter versucht habe zu einer Erektion zu kommen, diese aber nicht bekommen habe, was immer so gewesen sei.
361Hinsichtlich Fall 20 sagte er, dass sein Penis nicht überwiegend erigiert sei und ein Eindringen bei XZ. aus der, auf den Bildern ersichtlichen Position gar nicht möglich gewesen sei.
362Zu Fall 21 erklärte er, dass er sich an die Situation erinnere. Er habe jedoch nicht gezielt im Genitalbereich der Zeugin gerieben. Er habe seine Gedanken viel mehr bei der Kamera gehabt und nicht bei seiner Erektion. Er habe an seinem Glied manipuliert, damit dieses nachher auf der Kamera größer aussehe, damit eine spätere Montage besser aussehe, obwohl die Erektionsprobleme in der letzten Zeit immer größer geworden seien.
363Bezüglich Fall 22 stimme es nicht, dass er in XZ. eingedrungen sei. Er habe lediglich am Po vorbeigerieben. Es gebe zwar Körperkontakt, aber keinen Kontakt zu Vagina oder Anus.
364Zu Fall 23 bestätigte er, dass er die Hand von XZ. an seinen Penis gelegt habe und diese währenddessen geschlafen habe. Zu einem (nicht angeklagten) Eindringen sei es auch hier nicht gekommen. Es sei die gleiche Bewegung wie bei den anderen Fällen, wenn er eine kleine Erektion bekäme und in die Richtung des Kindes gehe, verliere er die Erektion wieder und müsse wieder manipulieren. Das sei schon immer so gewesen.
365Den über die Bilder gelegten Filter habe er wohl aus Versehen angewendet.
366Bei Fall 24 schlafe XZ. ebenfalls. Normalerweise trage sie immer eine Unterhose, in diesem Fall meine er, habe sie Wasser verschüttet und die Unterhose ausgezogen und zum Trocknen über die Heizung gehangen
367Auch bei Fall 25 habe sie geschlafen, da er sein Glied nicht im wachen Zustand an ihre Hand geführt habe.
368Auch Fall 26 gebe er zu. XZ. schlafe in der Situation. In dieser Nacht habe auch MC. U. bei ihm geschlafen und es könnte zu einer von MC. gegenüber der Polizei geschilderten Situation gekommen sein, in der der Angeklagte XZ. aus dem Gästezimmer ins Schlafzimmer getragen habe.
369Hinsichtlich Fall 27 gab er an, dass es sich aufgrund der Brille um A. U. handele. Wann die Situation stattgefunden habe, konnte er auch unter Berücksichtigung des Alters von A. nicht mehr sagen. Er sei davon überzeugt, dass es sich bei diesem Bild um eine Montage handele, da er sicher sei nie seine Hose ausgezogen zu haben, wenn ein Kind der Familie U. da gewesen sei.
370Betreffend Fall 28 erklärte er, dass er Blödsinn mit XZ. gemacht habe und sie am Bauch geküsst habe. Da XZ. auf den Bildern etwas kleiner war, müsse das schon etwas länger her sein. Er ging außerdem davon aus, dass alle nun unter Fall 28 zusammengefassten Bilder am gleichen Tag entstanden seien.
371Bei Fall 30 war er davon überzeugt, dass es sich um eine nachträgliche Montage handele, da er sich nicht vorstellen könne, dass er mit seinem entblößten Penis vor dem Kind gesessen habe. Auch sei auf dem Bild ein erigierter Penis zu sehen, das sei bei ihm gar nicht möglich.
372Hinsichtlich Fall 31 erklärte er, dass sein Penis nicht erigiert war und er nicht in XZ. eingedrungen sei. Wenn es weitere Bilder der Situation gäbe, könnte man sehen, dass beide am Spielen gewesen wären. Die Hände habe XZ. auf einem der Bilder vor dem Gesicht, weil der Angeklagte kurz vorher ein Foto von ihrem Gesicht gemacht habe, das komisch ausgesehen habe. Er gehe davon aus, dass die Bilder der ursprünglich angeklagten Fälle 36 und 37 zumindest kurz aufeinander folgten.
373Bei Fall 32 war der Angeklagte nicht mehr sicher, wieso XZ. keine Unterhose anhatte. Er meinte, dass XZ. sich umgezogen habe, sie zunächst eine Leggings ohne Unterhose angehabt hätte. Diese hätte sie dann aufgrund der Fotos vermutlich ausgezogen. Aufgrund des Alters des Kindes gehe er davon aus, dass die Situation schon etwas länger her sei.
374Bezüglich Fall 33 gab der Angeklagte an, dass er vermute, dass die Bilder in der Umkleide des Monte Mare Schwimmbades in IU. gefertigt worden sei.
375Bei Fall 34 wusste der Angeklagte hingegen nicht mehr, wo die Bilder gefertigt wurden.
376Hinsichtlich der weiteren in Augenschein genommenen Penisbilder des Angeklagten, die dieser für seine Montagen verwendete, erklärte er, dass es sich dabei um seinen Penis handele, die Bilder schon vor längerer Zeit hergestellt worden seien. Was er mit den Bildern gemacht habe, wollte er nicht näher erläutern.
377Wie er bereits bei seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung gegenüber dem Zeugen KHK XG. angegeben habe, habe er bei den Taten nie sexuelle Erregung verspürt, sondern diese hätten lediglich der Entspannung von seiner aufgrund seiner ADHS angestauten Spannung gedient.
378b) Mit seiner vorstehenden Einlassung hat der Angeklagte die Anklagevorwürfe in fast allen Punkten entsprechend den getroffenen Feststellungen bestätigt, wobei Abweichungen zwischen der Einlassung des Angeklagten und den aufgrund des übrigen Ergebnisses der Beweisaufnahme getroffenen Feststellungen, auch im Hinblick auf die in Abrede gestellte sexuelle Erregung, im Folgenden noch näher dargestellt werden.
379aa. Der Angeklagte hat mit seinen Angaben zunächst die seinen Taten vorausgehenden Lebensumstände sowie das Gesamtgeschehen wie unter Ziffer II. festgestellt geschildert.
380Die Angaben des Angeklagten zu dem Vortatgeschehen, insbesondere zu den jeweiligen Lebenssituationen der Nebenklägerinnen, der Familie LV. und des Angeklagten sowie zu ihrer Beziehung zueinander, konnten anhand weiterer Beweismittel verifiziert und ergänzt werden.
381Die Angaben zur Lebenssituation der Familie U. wurden von der Zeugin U., so wie festgestellt geschildert. Sie berichtete, dass ihre Kinder und ihr Mann an einem Gendeffekt leiden, der zur völligen Erblindung führen werde. A. habe schon jetzt auf einem Auge nur noch ein stecknadelgroßes Sichtfeld. Im Alltag bräuchten die Kinder im Grunde jedoch keine Hilfestellung, auch A. könne sich selbstständig abtrocknen und anziehen, wenn man ihr die Kleidung hinlege. Kontakt mit den Großeltern bestehe nicht. Die Familie erhalte Unterstützung durch das Jugendamt. Kontakt zu dem Angeklagten habe die Familie erhalten, als ein Bekannter diesen vor einigen Jahren ca. 2015/2016 vermittelt habe, um bei ihnen einen Teppich zu verlegen. Sie habe in Erinnerung, dass er beim ersten Mal schon eine Gitarre dabei gehabt habe und in der Folge mit den Kindern Gitarre gespielt habe, mit diesen Ausflüge, auch auf dem Motorrad, wie Schwimmen oder nach WL., gemacht habe. Er sei zum „Ersatzopa“ für die Kinder geworden. Sie hätten sich ca. 3-4 Mal die Woche gesehen. Er sei auch bei Bedarf mit ihnen zum Baumarkt oder nach Holland zum Einkaufen gefahren. In den Ferien hätten die Kinder regelmäßig an den Wochenenden beim Angeklagten geschlafen. Auch in der Schulzeit hätten sie nach guten Klassenarbeiten zur Belohnung beim Angeklagten schlafen dürfen.
382Die Kammer hat keine Anhaltspunkte an deren Aussage zu zweifeln. Diese deckt sich insbesondere im Hinblick auf die Ausflüge und das Kennenlernen mit der Aussage des Angeklagten. Soweit die Zeugin angab, dass sie meine der Angeklagte habe beim ersten Kennenlernen eine Gitarre dabei gehabt, kann dies zwar aufgrund der eigenen Unsicherheit der Zeugin und den widersprechenden Angaben des Angeklagten nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden, beide bestätigen jedoch übereinstimmend, dass der Angeklagte mit den Kindern teilweise Gitarre gespielt habe.
383Die Feststellungen zur Lebenssituation und zum Kennenlernen der Familie LV. wurden von der Zeugin US. und der Zeugin LV., so wie festgestellt, berichtet.
384Der Zeuge LV. gab an, mit seiner Familie im Jahr 2016 in die Nachbarwohnung des Angeklagten gezogen zu sein. Man habe sich dann in den ersten sechs Monaten immer besser kennengelernt, er, der Zeuge, sei mangels Deutschkenntnisse auch öfter mit behördlichen Briefen zum Angeklagten gegangen, damit dieser sie übersetzen könne. Die Hilfe und Freundschaft sei immer mehr geworden, irgendwann habe man sich gegenseitig auch zum Kaffeetrinken besucht. Als seine Tochter XZ. größer geworden sei, habe der Angeklagte ihm vorgeschlagen, XZ. das Schwimmen beizubringen. Anfangs sei er, der Zeuge, noch mitgegangen, später habe er sie alleine gehen lassen. Auch zum Turnen habe der Angeklagte die XZ. begleitet. Diese habe auch teilweise beim Angeklagten übernachtet, er war jedoch unsicher, wie häufig tatsächlich.
385Die Zeugin US. gab an, dass der Angeklagte ihr Nachbar gewesen sei. Er habe auf ihre Bitte hin angeboten, eine Nachhilfe für XZ. zu finden. Schließlich habe er selbst angeboten, die Nachhilfe an zwei Stunden am Tag zu geben. Nach dem Lernen habe XZ. auch dort gespielt und manchmal auch beim Angeklagten geschlafen. Auch dies wurde vom Angeklagten so bestätigt, weswegen die Kammer diesen Angaben folgt.
386bb. Auch hinsichtlich der dem Angeklagten im Einzelnen zur Last gelegten Taten folgen die Feststellungen der Kammer der ganz überwiegend geständigen Einlassung des Angeklagten, soweit sich aus dem Folgenden nichts Abweichendes ergibt:
387(1) Der Angeklagte hat mit seiner eingangs dargestellten Einlassung zunächst die Taten zu den Fällen 1 - 4 (ehemals 1, 3, 5 und 7 der Anklage), 8 - 10 (ehemals Fälle 11 - 13 der Anklage), 13 - 16 (ehemals Fälle 16 - 19 der Anklage), 24 (ehemals Fall 28 der Anklage) und 32 (ehemals Fall 38 der Anklage) vollumfänglich bestätigt. Auch hinsichtlich der übrigen Fälle hat der Angeklagte nicht in Abrede gestellt, dass die Tathandlungen, wie sie auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern und Videos zu sehen sind, durch ihn begangen wurden. Er hat die Bilder und Videos in weiten Teilen kommentiert und dabei auch an der Identifizierung der Geschädigten mitgewirkt.
388Die Kammer hat keine Veranlassung, an den Angaben des Angeklagten zu zweifeln. Es ist zunächst kein Grund ersichtlich, warum sich der Angeklagte im Hinblick auf die einzelnen sexuellen Tathandlungen zum Nachteil der Geschädigten zu Unrecht belasten sollte. Sofern der Angeklagte die einzelnen Taten nicht mehr zeitlich einordnen oder voneinander differenzieren konnte, deutet dies in der vorliegenden Konstellation nicht auf einen fehlenden Erlebnisbezug hin, sondern ist zwanglos wie folgt zu erklären: Dem Tatgeschehen liegen über einen längeren Zeitraum sich regelmäßig wiederholende, zum großen Teil gleichförmige sexuelle Übergriffe auf die Geschädigten, insbesondere die Geschädigte XZ. LV., zu Grunde. Dass der Angeklagte hierbei Schwierigkeiten hat, einzelne Handlungen zu individualisieren, ist gedächtnispsychologisch zu erwarten und begründet keine Zweifel an der Richtigkeit seiner Angaben.
389Darüber hinaus konnten die Angaben des Angeklagten durch die weiteren Beweismittel verifiziert und teilweise auch weiter konkretisiert werden:
390(2) Soweit die Taten durch Lichtbilder und teilweise zusätzlich durch Videoaufnahmen dokumentiert sind, zeigen diese die einzelnen Tathandlungen detailliert und vollständig entsprechend den Feststellungen und belegen damit sowohl die von dem Angeklagten in den einzelnen Fällen verübten Missbrauchshandlungen und sexuellen Übergriffe als auch die in sämtlichen Fällen vorgenommene Aufzeichnung der jeweiligen Taten und die damit einhergehende Herstellung kinderpornographischer Inhalte.
391Waren einzelne Taten durch mehrere Videos oder durch mehrere bzw. zusätzliche Lichtbilder dokumentiert, konnte die Kammer die Abfolge der Geschehnisse anhand der ergänzend verlesenen Zeitstempel zu den jeweiligen Aufnahmen nachvollziehen, die insbesondere belegen, dass der Angeklagte insbesondere die Geschädigte XZ. LV. in verschiedenen Fällen immer wieder über einen längeren Zeitraum in seinem Bett zu seiner Verfügung hatte und sexuelle Missbrauchshandlungen ausführte.
392Die Kammer konnte insoweit in den Fällen 17 (ursprünglicher Fall 20 der Anklage), 19 (ursprünglicher Fall 22 der Anklage) und 22 (ursprüngliche Fälle 25 und 26 der Anklage) abweichend von der Anklageschrift anhand des hierzu in Augenschein genommenen Video- und Lichtbildmaterials nicht sicher feststellen, dass es zu einem Eindringen in den Körper der Geschädigten XZ. LV. gekommen ist. Die Kammer ist daher zu Gunsten des Angeklagten seiner Einlassung folgend davon ausgegangen, dass es in diesen Fällen lediglich dazu gekommen ist, dass der Angeklagte sein Glied zwischen den Pobacken der Geschädigten XZ. LV. oder zwischen ihrem Gesäß und ihrer Unterhose rieb bzw. es zu einem Aneinanderreiben der Genitalien ohne ein Eindringen gekommen ist.
393Auch in den Fällen 5 (ehemals Fall 8 der Anklage), 18 (ehemals Fall 21 der Anklage), 21 (ehemals Fall 24 der Anklage) und 23 (ehemals Fall 27 der Anklage) konnte die Kammer den sexuellen Missbrauch ohne Eindringen in den Körper der Geschädigten durch die Lichtbild- und Videoaufnahmen feststellen.
394Auch die Tatsache, dass die Geschädigte LV. in den Fällen 17 (ehemals Fall 20 der Anklage), 18 (ehemals 21 der Anklage), 19 (ehemals Fall 22 der Anklage), 22 (ehemals Fälle 25 und 26 der Anklage) und 23 (ehemals Fall 27 der Anklage) geschlafen hat, lässt sich zweifelsfrei durch die Videoaufnahmen und Lichtbilder verifizieren und wird durch die Einlassung des Angeklagten ebenfalls bestätigt.
395In Fall 15 (ehemals Fall 18 der Anklage) konnte die Kammer den gesamten Geschehensablauf, vom Einrichten der Kamera über das Erscheinen und Ankleiden der Geschädigten bis zum gemeinsamen Fernsehen mit den Kindern, durch das in Augenschein genommene Videomaterial feststellen.
396Sofern darüber hinaus einzelne Taten allein durch Lichtbilder dokumentiert wurden, belegen auch diese in sämtlichen Fällen die Herstellung kinderpornographischer Inhalte und zudem die verübten Missbrauchshandlungen:
397In den Fällen 12 (ehemals Fall 15 der Anklage), 20 (ursprünglicher Fall 23 der Anklage) und 31 (ehemals Fälle 36 und 37) sind die festgestellten Missbrauchshandlungen so auch auf den Lichtbildern abgebildet. Die Kammer konnte aber auch in diesen Fällen abweichend von der Anklageschrift, in Übereinstimmung mit der Einlassung des Angeklagten, kein Eindringen in den Körper der Geschädigten XZ. LV. feststellen. Insoweit konnte die Kammer auch in Fall 31 (ehemals Fälle 36 und 37) nicht feststellen, dass die XZ. LV. Schmerzen erleidet und deshalb die Hände vor das Gesicht schlägt. Die Körperhaltung des Kindes ist relativ entspannt und eine Schmerzquelle mangels Eindringen nicht ersichtlich, sodass angenommen wird, dass die Geschädigte die Hände vor Scham oder aus Spaß vor das Gesicht schlägt.
398Auch die Fälle betreffend die Herstellung kinderpornographischer Schriften und Inhalte in den Fällen 1 - 4 (ehemals Fälle 1, 3, 5 und 7 der Anklage), 6 (ehemals Fall 9 der Anklage), 13 (ehemals Fall 16 der Anklage), und 24 (ehemals Fall 28 der Anklage) sind durch Lichtbilder belegt. Auf den in diesen Fällen hergestellten Lichtbildern sind keine weitergehenden sexuellen Handlungen des Angeklagten erkennbar und auch der Zustand der Kleidung der Geschädigten lässt jedenfalls nicht eindeutig den Schluss auf eine vorhergehende sexuelle Handlung zu, so dass insoweit keine weitergehenden Feststellungen getroffen werden konnten. Anhand der Bildkomposition, Kameraperspektive und des gewählten Bildausschnitts konnte die Kammer in sämtlichen Aufnahmen zudem sicher die Feststellung treffen, dass diesen Aufnahmen ein sexuell aufreizender Charakter zukommt und sie gerade auch zu diesem Zweck gefertigt wurden.
399In Fall 16 (ehemals Fall 19 der Anklage) konnte die Kammer aufgrund der in Augenschein genommenen Screenshots und der hieraus ersichtlichen Bildkomposition sowie Kameraperspektive feststellen, dass es auch in diesem Fall zu unbemerkten Videoaufnahmen der Geschädigten gekommen ist.
400In den Fällen 7 (ehemals Fall 10 der Anklage), 8 (ehemals Fall 11 der Anklage), 9 (ehemals Fall 12 der Anklage), 10 (ehemals Fall 13 der Anklage), 11 (ehemals Fall 14 der Anklage), 14 (ehemals Fall 17 der Anklage), 25 (ehemals Fall 29 der Anklage), 26 (ehemals Fall 30 der Anklage), 27 (ehemals Fall 31 und 42), 28 (ehemals Fall 32 und 42), 29 (ehemals Fall 33 der Anklage), 30 (ehemals Fall 35 der Anklage), 32 (ehemals Fall 38 der Anklage), 33 (ehemals Fall 40 der Anklage) und 34 (ehemals Fall 41 der Anklage) konnte die Kammer anhand der in Augenschein genommenen Lichtbilder die von dem Angeklagten in den jeweiligen Fällen an den Geschädigten ausgeübte sexuelle Handlung, die jedenfalls nicht sicher mit einem Eindringen in den Körper verbunden war, eindeutig nachvollziehen. Die Kammer konnte insbesondere in dem Fall 9 (ehemals Fall 12 der Anklage) eindeutig nachvollziehen, dass der Angeklagte der Geschädigten LV. die Unterhose heruntergezogen hat, da es sich hierbei nicht um eine so weit heruntergezogene Position der Unterhose und heraufgeschobenen Rock beim Schlafen handelt, wie sie gewöhnlich von sich aus entsteht. Zudem bestätigte der Angeklagte in einem anderen Fall, dass er der XZ. die Hose heruntergezogen hat. Das gleiche konnte die Kammer bezogen auf das Herunterziehen der Unterhose in den Fällen 12 (ehemals Fall 15 der Anklage) und 20 (ehemals Fall 23 der Anklage) feststellen.
401Die Kammer konnte darüber hinaus in den Fällen 7 (ehemals Fall 10 der Anklage), 9 (ehemals Fall 12 der Anklage), 10 (ehemals Fall 13 der Anklage), 11 (ehemals Fall 14 der Anklage), 12 (ehemals Fall 15 der Anklage), 20 (ehemals Fall 23 der Anklage), 25 (ehemals Fall 29 der Anklage) und 27 (ehemals Fall 30) der Anklage feststellen, dass die Geschädigte LV. bei den an ihr vorgenommenen Missbrauchshandlungen geschlafen hat und daher einen entgegenstehenden Willen nicht hätte bilden können. In Fall 11 (ehemals Fall 14 der Anklage) und Fall 25 (ehemals 29 der Anklage) resultiert die Feststellung daher, dass die Geschädigte mit ihrer Hand nicht aktiv den Penis des Angeklagten umfasst, ihre Hand zeitgleich jedoch auch nicht wegzieht, sondern leblos den Penis auf ihrer Hand duldet. In den übrigen Fällen gibt es Bildaufnahmen, auf denen der regungslose Körper und der Kopf der Geschädigten eindeutig zu erkennen ist.
402In Abweichung zur Einlassung des Angeklagten ist die Kammer hinsichtlich der Fälle 27 und 30 davon überzeugt, dass es sich nicht um nachträglich hergestellte Montagen des Angeklagten durch Einfügen seines Penis handelt. Zum einen entspricht die Bildqualität nicht den vergleichbaren Montagen, die sich durch einen eher rudimentären Umgang mit einem Bildbearbeitungsprogramm auszeichnen, zum anderen entsprechen die Abbildung des Gliedes des Angeklagten in diesen beiden Fällen, davon konnte sich die Kammer durch Inaugenscheinnahme der entsprechenden Bilddateien überzeugen, nicht den in einem separaten Ordner abgelegten, vorabgefertigten Penisbildern, die der Angeklagte in verschiedene andere Bilder einfügte.
403c) Die Einlassung des Angeklagten wird auch durch die Aussagen der geschädigten Kinder der Familie U., die über die Vernehmung der Vernehmungsbeamten bzw. der Zeugin U., in die Hauptverhandlung eingeführt wurden, bestätigt. Zwar konnten insoweit über die getroffenen Feststellungen hinaus keine weiteren Fälle hinreichend konkretisiert werden – weitere Fälle, die allein auf den Angaben der Kinder der Familie U. beruhen, waren auch nicht angeklagt worden – gleichwohl finden die die allgemeinen Tatsituationen beschreibenden Angaben der Kinder ihre Bestätigung in den in Augenschein genommenen Lichtbildern und Videodateien bzw. der insoweit geständigen Einlassung des Angeklagten:
404So berichtete KOKin BH., die die Geschädigten I. U., MC. U., XZ. LV. und A. U. im Ermittlungsverfahren vernommen hat, dass I. berichtet habe, dass der Angeklagte häufig das Abtrocknen der Kinder nach dem Baden in seinem Schlafzimmer übernommen habe. Sie habe außerdem von diversen Kameras in der Wohnung des Angeklagten berichtet.
405A. habe ihr berichtet, dass es wohl Fotos gegeben habe, wenngleich sie ein unbemerktes Fotografieren aufgrund ihrer Sehschwäche aber nicht bemerken würde.
406MC. habe berichtet, dass A. und XZ. grundsätzlich im Schlafzimmer des Angeklagten übernachtet hätten, und sie bemerkt habe, wie der Angeklagte dann nachts manchmal völlig unbekleidet aus dem Schlafzimmer gekommen sei, um das Bad aufzusuchen. Wenn die Kinder in seinem Schlafzimmer gewesen seien, hätte er die Tür geschlossen und den Fernseher besonders laut gestellt. Dies wird insbesondere bestätigt durch die in Augenschein genommenen Videosequenzen aus dem Schlafzimmer des Angeklagten, bei denen regelmäßig – unabhängig davon, ob die Kinder wach waren oder, wie XZ., teilweise schliefen – im Hintergrund laute Fernsehsendungen zu hören sind.
407Die Zeugin WX., die MC. bei ihrer ersten polizeilichen Vernehmung vernommen hatte, berichtete, dass MC. von einem Vorfall berichtet habe, bei dem der Angeklagte die zunächst mit einem Schlafanzug bekleidete XZ. um 24:00 Uhr, die zunächst zusammen mit ihr, MC., im Gästezimmer geschlafen hatte, aus dem Gästezimmer ins Schlafzimmer getragen, die Schlafzimmertür geschlossen, und den Fernseher laut gestellt habe. Als sie, MC., später in die Küche gegangen sei, um etwas zu trinken, habe sie gesehen, dass die Tür zum Schlafzimmer nunmehr geöffnet war, XZ. entkleidet gewesen sei und der Angeklagte mit der Hand da gewesen sei, wo sich der „Pipimann“ befände und ein Bier getrunken hätte. Hierzu hat der Angeklagte, wie ausgeführt, in der Hauptverhandlung angegeben, dass es sich hierbei um den Fall 26 (ehemals Fall 30 der Anklage vom 08.04.2022) handeln könnte, wobei er in Abrede stellte, Bier getrunken zu haben – er habe regelmäßig nur alkoholfreies Bier getrunken.
4083. Die Feststellungen der Kammer zu der aufnehmenden Person beruhen ebenfalls auf der geständigen Einlassung des Angeklagten, die teilweise durch die Bild- und Videoaufnahmen bestätigt wird. Sicher feststellen konnte die Kammer, dass das Erstellen der Aufnahmen in sämtlichen Fällen, also auch in Fall 5, in dem die Geschädigten sich zumindest teilweise selbst gegenseitig fotografierten, auf Veranlassung des Angeklagten geschehen ist. Diese Feststellung beruht zum einen auf der Tatsache, dass alle Kameras solche des Angeklagten waren, die dieser bewusst in seiner Wohnung platzierte. Außerdem zeigen die Aufnahmen in Fall 5, dass der Angeklagte zeitweise zusätzlich zu den von den Geschädigten selbst gefertigten Bildaufnahmen von den Geschädigten unbemerkt eine Handykamera mitlaufen ließ. Er allein speicherte die Bilder auf seinen Speichermedien und beschäftigte sich im Anschluss z.B. durch das Herstellen von Montagen erneut mit den Lichtbild- und Videoaufnahmen. Die Familien der geschädigten Kinder erhielten vom Angeklagten, wenn überhaupt nur einzelne nicht pornographische Bilder gezeigt oder per E-Mail geschickt, wie die Zeugin U. erklärte.
4094. Die Feststellungen der Kammer zu den Zeitpunkten und den Speicherorten der in den einzelnen Fällen jeweils getätigten Aufnahmen und der damit einhergehenden zeitlichen Einordnung der Missbrauchshandlungen beruhen auf der Verlesung der Zeitstempel und Dateipfade zu den in Augenschein genommenen Lichtbild- und Videoaufnahmen.
410Die Kammer hat keinerlei Anlass an der Validität dieser Zeitstempel und den weiteren Angaben der Meta-Daten zu zweifeln. Ausweislich der verlesenen Zeitstempel und Dateipfade aus den Extraktionsberichten der sichergestellten Asservate, PC Tower Sharkoon, der Speicherkarte SanDisk 4 GB, USB-Stick San-Disk 16 GB, Webcam Maxxtor mit SD-Karte, der externen Festplatte WD und des Mobiltelefons Samsung Galaxy A 72, auf denen im Rahmen der Durchsuchungen sämtliche verfahrensgegenständliche Dateien gesichert werden konnten, konnten zu den Dateien umfangreiche Meta-Daten ausgelesen werden, in denen neben dem Erstellungsdatum der jeweiligen Datei auch der jeweilige Dateipfad erfasst wurde. Hiervon konnte sich die Kammer im Rahmen der Inaugenscheinnahme der Dateien einen eigenen Eindruck verschaffen. Hierbei war insbesondere festzustellen, dass teilweise bereits in dem Dateinamen das Erzeugungsdatum unter Angabe von Tag, Monat, Jahr und Uhrzeit (einschließlich Stunde, Minute und Sekunde) eingebettet war und dieses mit den im Rahmen der Datenauswertung hinterlegten Erzeugungsdaten korrespondierte. Vor diesem Hintergrund hat die Kammer auch keine Zweifel daran, im Falle anderer, nicht als Zeitstempel identifizierbarer Dateinamen, das in den Meta-Daten hinterlegte Erzeugungsdatum als Zeitpunkt der jeweiligen Video- oder Lichtbildaufnahme heranzuziehen. Hinzu kommt, dass – sofern in den einzelnen Fällen durch die angefertigten Lichtbild- und Videodateien mehraktige Geschehensabläufe darstellbar sind – diese in sich eine logische Abfolge bilden, was die Validität der erzeugten Zeitstempel ebenfalls bestätigt.
411Sofern vereinzelte Lichtbilder denselben Inhalt und dieselbe Erzeugungszeit bzw. keine erkennbare Erzeugungszeit aufwiesen, hat die Kammer diese als mögliche im Rahmen der Verschiebung der Dateien auf einen anderen Datenträger erzeugte Kopien herausgefiltert und bei ihren Feststellungen nicht zusätzlich berücksichtigt.
412Soweit die Kammer anhand der Zeitstempel der jeweils erzeugten Aufnahmen Feststellungen zu dem Zeitraum der jeweiligen Taten getroffen hat, beziehen sich diese Feststellungen auf den Zeitraum, über den sich das Gesamtgeschehen an dem jeweiligen Tattag jedenfalls erstreckte. Hiermit ist ausdrücklich nicht die Feststellung verbunden, dass es über diesen so bestimmten Zeitraum fortwährend zu der Vornahme sexueller Handlungen kam, sofern deren Länge nicht durch entsprechende Videoaufnahmen oder mehrfache, zeitlich versetzte Lichtbildaufnahmen belegt ist.
413Soweit einzelne Lichtbilder keine Zeitstempel in den Meta-Daten oder dem Dateinamen aufwiesen, hat die Kammer eine Zuordnung zu datierbaren Fällen aufgrund der Übereinstimmung der Kleidung der auf den Lichtbildaufnahmen abgebildeten Personen, den aufgenommenen Örtlichkeiten, dem ungefähren Alter, der Kameraperspektive und der aufgenommenen Handlungen getroffen.
414Hat eine dahingehende Übereinstimmung nicht stattgefunden, sodass eine Zuordnung zu einem fest datierbaren Fall nicht getroffen werden konnte, hat die Kammer einen eigenständigen Fall im möglichen Tatzeitraum, nämlich dem Zeitraum, der aufgrund einer Einschätzung des Alters der Geschädigten in Frage kommt und seitdem der Kontakt der Geschädigten mit dem Angeklagten festgestellt werden konnte, angenommen.
415Aufgrund der Übereinstimmung der Personen, der Tatörtlichkeit, dem ungefähren Alter der Geschädigten und der Ähnlichkeit der Handlungen und Situation hat die Kammer insbesondere zu Gunsten des Angeklagten angenommen, dass es sich bei den ursprünglichen Fällen 31 und 42 der Anklage (nunmehr Fall 27) um die gleiche Tatsituation handelt. Das gleiche nimmt die Kammer für die ehemaligen Fälle 32 und 34 der Anklage (nunmehr Fall 28) an.
416Hinsichtlich der ähnlich gelagerten Fälle 21 und 29 (ehemals 24 und 33 der Anklage) ist die Kammer jedoch davon überzeugt, dass es sich um zwei verschiedene Fälle handelt. Zum einen sind die Positionen der Kamera und der damit verbundene Blickwinkel leicht unterschiedlich. Zum anderen zeigt die Videoaufnahme in Fall 24 den Zeitraum vom Betreten der Kabine bis zum teilweisen Anziehen der Geschädigten, ohne dass in diesem Zeitraum ein zweites Mobiltelefon aufgestellt worden wäre oder ein Bild der Geschädigten gefertigt worden wäre, sodass die Kammer ausschließen kann, dass die Lichtbildaufnahme aus Fall 29 in dieser Situation entstanden ist.
4175. Die Feststellungen zu den Tatorten ergibt sich aus den in Augenschein genommenen Bild- und Videoaufnahmen und den Angaben des Angeklagten. Insbesondere anhand des Vergleichs der in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder der Durchsuchung mit der auf den Lichtbildern und Videos erkennbaren Bettwäsche konnten die Fälle im Bett des Angeklagten anhand der beim Angeklagten gefundenen auffälligen grün, karierten Bettwäsche identifiziert werden.
418Auch die Fälle, die sich auf der Couch des Angeklagten abspielten, konnten anhand der bei der Durchsuchung gefertigten Lichtbilder sicher der Couch des Angeklagten zugeordnet werden. Ebenfalls konnte anhand der Lichtbilder der Fall 3 sicher in der Küche des Angeklagten verortet werden.
4196. Mit seiner eingangs dargestellten Einlassung zu den einzelnen Lichtbildern hat der Angeklagte nicht in Abrede gestellt, dass er einzelne Bildaufnahmen später durch seine „Peniscollagen“ umgestaltet hat. Dies wird insoweit durch die weiteren in Augenschein genommenen, auf dem sichergestellten PC Tower Sharkoon in einem separaten Ordner aufgefundenen ausgeschnittenen Penisbilder bestätigt. Ergänzend zu der Einlassung geht die Kammer jedoch, wie unter III. 7 noch näher dargestellt wird, davon aus, dass auch die dann gefertigten Montagen, in denen der Angeklagte die Penisse den geschädigten Kindern in den Mund oder an die Vagina montiert, zu dessen sexueller Erregung dienen sollten.
4207. In einer Gesamtschau steht für die Kammer in Abweichung von der Einlassung des Angeklagten sicher fest, dass der Angeklagte spätestens seit dem Spätsommer 2018 ein sexuelles Interesse an den Geschädigten hatte, dass er zur Befriedigung dieses sexuellen Interesses die gegenständlichen Taten beging und dass dieser die Taten für seinen eigenen Lustgewinn fotografisch und filmisch dokumentierte.
421Die Feststellungen der Kammer, dass das sexuelle Interesse des Angeklagten an den Geschädigten jedenfalls seit dem Spätsommer 2018 bestand, beruhen auf dem Umstand, dass er zu diesem Zeitpunkt bereits begonnen hatte, kinderpornographische Aufnahmen von der Geschädigten XZ. LV. und den Kindern der Familie U. zu fertigen und diese durch gezielte Grenzüberschreitungen, wie das häufige Herumturnen ohne Unterwäsche und zumindest im Fall der XZ. LV. das Schlafen im Bett des Angeklagten, an den ab Oktober 2019 gegenüber der XZ. intensivierten Missbrauch heranzuführen. Die Kammer ist in diesem Zusammenhang der Einlassung des Angeklagten nicht gefolgt, es sei jeweils Wunsch der Geschädigten gewesen, die Leggings auszuziehen, da die Farbe nicht gefiel oder diese nass gewesen seien. Durch die Häufigkeit der fotografisch durch den Angeklagten dokumentierten Situationen und die insofern auch durch den Angeklagten selbst gelebte Nackt-Kultur – auch der Angeklagte ist auf den meisten Bild- und Videoaufnahmen nur mit Shorts zu sehen – suggerierte er den bei ihm ein- und ausgehenden Kindern das „Nacktsein“ als völlig harmlos und ungezwungen.
422Auch konnte die Kammer in Ergänzung zu der Einlassung des Angeklagten ebenso sicher feststellen, dass seine weitere Beschäftigung mit den Aufnahmen – durch das Fertigen von Screen-Shots aus einzelnen Videos heraus oder die Anfertigung von Penis-Collagen – ebenfalls Ausfluss seines sexuellen Interesses an den Geschädigten war. Die Einlassung des Angeklagten, die Taten lediglich zum Spannungsabbau aufgrund seiner ADHS genutzt und ohne sexuelle Hintergedanken gehandelt zu haben, können nicht überzeugen und sind in einer Gesamtschau einmal mehr Ausfluss seines Unwillens, sich mit dem Hintergrund seiner Neigung auseinanderzusetzen.
423Der Angeklagte gibt selbst an, dass seine sexuelle Vorliebe die Parthenophilie, das heißt die sexuelle Vorliebe für pubertierende Mädchen sei. Davon, dass sich diese Vorliebe auch auf Kinder, auch teilweise deutlich unter einem Alter von 10 oder 11 Jahren, erstreckt, ist die Kammer zum einen aufgrund des durchgeführten sexuellen Missbrauchs an deutlich jüngeren Kindern – hinsichtlich XZ. LV. begann der Missbrauch, als diese 5 Jahre alt war, hinsichtlich PQ. LV. entstanden die kinderpornographischen Lichtbildaufnahmen, als diese erst 2 Jahre alt war – überzeugt. Auch die in der Vorstrafe in PY. abgeurteilten Taten des Angeklagten bezogen sich mitunter auf jüngere Kinder. Insgesamt hatten die Kinder dort ein Alter zwischen 5 und 16 Jahren.
424Auch die Feststellung, dass der Angeklagte während des sexuellen Missbrauchs regelmäßig zumindest Teilerektionen seines Gliedes aufweist, wie sich für die Kammer zwanglos aus der Inaugenscheinnahme der Lichtbild- und Videoaufnahmen ergibt, zusätzlich während des Missbrauchs an seinem Glied manipuliert und sich in einem Fall, wie auf der Videoaufnahme deutlich erkennbar, Präejakulat bildete, widerlegt die Aussage des Angeklagten, während der Taten niemals sexuell erregt gewesen zu sein.
425Auch der Umstand, dass der Angeklagte keine Videos gefertigt bzw. gespeichert hat, in denen er ohne Beisein von Kindern an seinem Glied manipuliert hat, bestätigt die Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte überwiegend durch die sexuellen Reize, die er bei kinderpornographischem Material empfindet, eine Erektion seines Gliedes erreichen kann und es ihm nicht allein um die Vergrößerung seines Gliedes durch Manipulation daran ging. Diese Annahme wird ebenfalls durch den Umfang des aufgefundenen kinderpornographischen Materials bestätigt.
4268. Die Feststellungen zum Nachtatgeschehen beruhen, was den Gang der Ermittlungen, die Durchsuchung seiner Wohnung, die Videokameras in der Wohnung und die Ergebnisse der ausgewerteten Datenträger betrifft, auf den anschaulichen Schilderungen der mit den Ermittlungen betrauten KHK XG., KHK ZB. und KHKin VZ., die die vorgenommenen Ermittlungshandlungen entsprechend den getroffenen Feststellungen in der Hauptverhandlung näher erläutert haben.
427Die Zeugenaussagen wurden bestätigt durch folgende im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden: den Durchsuchungsbericht und das Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll der Durchsuchung und die Diensthundmeldung vom 27.05.2022, den Durchsuchungsbericht und das Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll vom 05.10.2022, sowie die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder der Durchsuchung vom 27.05.2022.
428Bezüglich des Beginns des Ermittlungsverfahrens beruht das Nachtatgeschehen auf den Schilderungen der Zeugin IG., die bestätigte, in ihrer Funktion als Sozialarbeiterin im Jugendtreff mit den Kindern der Familie U. und LV. gearbeitet zu haben. Sie habe sich über die Position des Angeklagten, der sowohl die Kinder der Familie U. als auch XZ. LV. zum Jugendtreff begleitet habe, gewundert, da er sich, obwohl er kein Familienmitglied gewesen sei, auffällig um die Familien bzw. die Mädchen gekümmert habe. Sie habe dann die Mitarbeiterin des Jugendamtes Frau IA. darauf angesprochen. Die Zeugin U. hat ebenfalls in ihrer Vernehmung bestätigt, von der Mitarbeiterin des Jugendamtes auf den Angeklagten angesprochen worden zu sein, es sei ihr geraten worden, den Kontakt zu reduzieren. Sie habe daraufhin ihre Kinder gefragt, ob denn in letzter Zeit bei dem Q. etwas vorgefallen sei. Daraufhin hätten die Mädchen zugegeben, dass sie teilweise beim Angeklagten im Schlafzimmer geschlafen hätten, I. sei einmal wach geworden, da hätte der Angeklagte sie gestreichelt, T. habe einmal beobachtet, wie der Angeklagte mit A. im Bett gelegen habe und sich die Decke dabei über beiden bewegt habe und MC. habe beobachtet, wie der Angeklagte und XZ., die vollständig nackt gewesen sein soll, gemeinsam in dessen Bett gelegen hätten. Deshalb hätten sie sich dann entschieden, die Strafanzeige zu stellen.
429Soweit der Angeklagte angab, kinderpornographische Dateien schon vor der ersten Durchsuchung am 27.05.2022 gelöscht zu haben, weil er sich selbst von seinen Taten hätte distanzieren wollen, ist dies zur Überzeugung der Kammer jedenfalls hinsichtlich des aufgefundenen Bild- und Videomaterials widerlegt. Dass diese Bild- und Videodateien bereits insgesamt gelöscht oder im inaktiven Bereich der Datenträger gewesen wären und erst durch eine spezielle Auswertesoftware hätten widerhergestellt werden müssen, haben die hierzu ermittelnden Polizeibeamten nicht berichtet. Der Angeklagte hat selbst auch nicht konkretisiert, um welche Dateien es sich gehandelt haben soll. Jedenfalls wurden während der Durchsuchung und der späteren Auswertung auf mindestens sieben Datenträgern kinderpornographisches Material im jeweils aktiven Bereich des PC’s bzw. Mobiltelefons bzw. auf Kameraspeicherkarten und USB-Sticks gefunden.
430Die Dateipfade und Meta-Daten enthielten darüber hinaus keine Zeitstempel, aus denen sich eine Änderung von Dateien oder deren Löschung ergeben hätte, so dass jedenfalls bei den der Anklage zugrundeliegenden Dateien nicht von einem solchen auszugehen ist.
4319. Die Feststellungen zu der uneingeschränkten Schuldfähigkeit des Angeklagten hat die Kammer auf Grundlage der Ergebnisse des eingeholten Gutachtens der Sachverständigen LC. sowie auf Grundlage der Angaben des Angeklagten selbst treffen können.
432Der Angeklagte war entsprechend den Ausführungen der ihn begutachtenden Sachverständigen Frau LC., denen sich die Kammer insoweit vollumfänglich anschließt, bei der Begehung der von ihm verübten 34 Taten jeweils nicht in seiner Steuerungsfähigkeit eingeschränkt. Erst Recht war diese nicht aufgehoben. Auch sein Einsichtsvermögen war zu jedem Zeitpunkt gegeben.
433Der Angeklagte wies bei den Tatbegehungen keine „krankhafte seelische Störung“ i.S.d. §§ 20, 21 StGB auf. Er war insbesondere bei keiner der Taten in erheblichem Maße alkoholisiert oder intoxikiert. Nach seiner eigenen Darstellung, sowie den Angaben der Zeuginnen BF. und AX. trank er kaum noch Alkohol, sondern regelmäßig nur alkoholfreies Bier, Betäubungsmittel konsumiert er nicht. Anhaltspunkte für einen „Rauschzustand“ während der Tatbegehungen haben sich insgesamt nicht ergeben. Angesichts seiner Schilderungen zum Tathergang, seiner klaren und guten Erinnerung an die einzelnen Fälle und auch an viele Details und insbesondere angesichts seines durch Videoaufnahmen dokumentierten Verhaltens bei mehreren der Taten, das ihn als kontrolliert und planvoll vorgehend ohne erkennbare Einschränkungen intellektueller oder motorischer Fähigkeiten zeigt, ist eine erhebliche Minderung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit aufgrund von Alkoholgenuss vielmehr sicher auszuschließen. Es ergaben sich auch keinerlei Hinweise auf eine bei dem Angeklagten vorliegende Psychose oder auf das Vorliegen einer solchen in der Vergangenheit. Auch eine Einnahme von Medikamenten, die Einfluss auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit haben könnten, ist nicht ersichtlich. Eine
434„Intelligenzminderung“ oder eine „tiefgreifende Bewusstseinsstörung“ im Sinne der §§ 20, 21 StGB sind bei dem Angeklagten ebenfalls eindeutig nicht gegeben. Der Angeklagte verfügt nach den Ergebnissen des Sachverständigengutachtens, die im Einklang mit dem Eindruck der Kammer vom Angeklagten während der Hauptverhandlung stehen, über eine durchschnittliche Intelligenz ohne erkennbare kognitive Einschränkungen. Wahrnehmungs- oder Denkstörungen waren bei ihm nicht feststellbar. Auch hirnorganische Schäden bestehen bei ihm nicht. Aus seinem gesamten Werdegang in beruflicher und privater Hinsicht ergaben sich keine Hinweise in diese Richtung. Der Angeklagte hat abgesehen von den hier und in den XJ. gegen ihn vorgebrachten Vorfällen sein Leben bisher normal und unauffällig verbracht, insbesondere auch keine Auffälligkeiten während des Schulbesuchs, im Berufsalltag oder in seinem sozialen Umfeld gezeigt.
435Der Angeklagte war zudem nicht vermindert schuldfähig oder gar schuldunfähig aufgrund einer sogenannten „schweren anderen seelischen Störung“ im Sinne der §§ 20, 21 StGB. Eine Beeinträchtigung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten ergab sich insoweit auch nicht aufgrund einer sexuellen Triebstörung. Bei dem Angeklagten konnte zwar eine ausgeprägte pädosexuelle Neigung festgestellt werden. Diese lag auch überdauernd vor, nämlich – entsprechend der Angaben des Angeklagten – mit einem Beginn der Entwicklung ab etwa Mitte der 1970er Jahre. Die entsprechende Feststellung, dass der Angeklagte bereits ab diesem Zeitpunkt Interesse zunächst an pubertierenden Mädchen im Alter von 11 – 12 Jahren hatte, konnte die Kammer bereits auf Grundlage der Aussage des Angeklagten treffen, der angab, während seiner Zeit als Fernfahrer Zeitschriften, wie die Naturisten-Jugend mit Nacktbildern pubertierender Mädchen in diesem Alter interessant gefunden und daher konsumiert zu haben. Weiter gab er an, dass er Nacktbildaufnahmen seiner kindlichen Töchter und deren Freundinnen gefertigt habe, die er später als Masturbationsvorlagen verwendet habe. Er habe außerdem nach ca. 15-jähriger Ehezeit ein sexuelles Interesse an zwei 15- bzw. 16- jährigen Mädchen und einem 12-jährigen Mädchen entwickelt, mit denen es auch zu sexuellen Handlungen, wie Petting und Oralverkehr gekommen sei. Die Kammer erachtet diese Einlassung des Angeklagten, die bei einer Gesamtbetrachtung für ein bereits länger andauerndes sexuelles Interesse des Angeklagten an pubertierenden weiblichen Kindern spricht, für glaubhaft.
436Aufgrund der vorstehenden Erwägungen besteht für die Kammer letztlich kein Zweifel, dass sich ein grundsätzliches sexuelles Interesse des Angeklagten an Kindern im pubertierenden Alter ab etwa Mitte der 70er Jahre einstellte, seitdem überdauerte und sich dabei auch graduell steigerte. Dieses pädosexuelle Interesse des Angeklagten ist inzwischen stark ausgeprägt und auch auf jüngere weibliche Kinder erstreckt.
437Bereits die durch den Gerichtshof PY. abgeurteilten Taten, in denen der Angeklagte über mehrere Jahre hinweg eine Vielzahl von kinderpornografischen Inhalten herstellte und eine Vielzahl von sogenannten „Hands-On-Delikten“ zum Nachteil von 32 Geschädigten im Alter zwischen 5 und 16 Jahren begangen hat, belegen eindeutig ein pädosexuelles Interesse. Aber auch die hier vorliegenden Taten, in denen er ebenfalls über einen langen, mehrjährigen Tatzeitraum hinweg eine Mehrzahl von kinderpornographischen Schriften und Inhalten selbst herstellte und verschiedene Missbrauchstaten zum Nachteil mehrerer, insbesondere zwei deutlich jüngerer Geschädigter beging, belegen sein sexuelles Interesse auch an jüngeren Kindern. Auch die akribische Dokumentation der Taten durch Lichtbild- und Videoaufnahmen spricht für ein pädosexuelles Interesse an jüngeren Kindern. Dass sich der Angeklagte auch losgelöst von den einzelnen Tatsituationen mit diesem Interesse beschäftigte, belegt auch sein weiterer Umgang mit diesen Lichtbild- und Videoaufnahmen: Diese bearbeitete er im Nachhinein durch Hereinmontieren von Lichtbildaufnahmen seines eigenen erigierten Gliedes. Er schuf sich so neues Betrachtungsmaterial, was seinen Wünschen und Fantasien noch näherkam, als, davon ist die Kammer überzeugt, Masturbationsvorlage. Eine andere Erklärung für die Montagen ist insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte erklärte, bereits Lichtbildaufnahmen der jugendlichen Freundinnen seiner eigenen Töchter als Masturbationsvorlage genutzt zu haben und auf den Videos an seinem eigenen Glied manipuliert zu haben, damit dieses auf den späteren Aufnahmen größer erscheint, gleichzeitig aber auch eine Verbreitung des oder Verbreitungsabsicht betreffend des selbst hergestellten kinderpornografischen Materials aber nicht festgestellt werden konnte, nicht ersichtlich.
438Hinzu kommt, dass der Angeklagte insbesondere mit gleichaltrigen weiblichen Sexualpartnerinnen Beziehungsprobleme hat bzw. solche Beziehungen nicht wünscht: Da er unter einer Potenzstörung leidet und sich daher schämt, hat er seit 2016 keine sexuellen Kontakte mehr zu gleichaltrigen Frauen geführt.
439Nach den auch insoweit überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen LC. kann diese hierin zum Ausdruck gekommene pädosexuelle Neigung des Angeklagten durch die Diagnose einer pädophilen Nebenströmung ohne ausschließliche Fixierung auf Kinder abgebildet werden. Der Angeklagte hat in der Vergangenheit nach eigenen Angaben sowie auch nach den insoweit eindeutigen weiteren Beweisergebnissen verschiedene heterosexuelle Affären auch mit gleichaltrigen Frauen gepflegt. Er war einmal langjährig verheiratet und zeugte in dieser Ehe zwei Töchter.
440Dass der Angeklagte zuletzt solche Partnerschaften nicht mehr führte, war keine Folge einer etwaigen Triebfixierung auf Kinder, sondern vielmehr Folge seiner Potenzstörung, aufgrund derer er sich vor gleichaltrigen Frauen schämte.
441Eine derart gegebene pädophile Nebenströmung bedingt jedoch vorliegend keine Einschränkungen der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit.
442Denn ein abweichendes Sexualverhalten kann nicht ohne weiteres einer schweren Persönlichkeitsstörung gleichgesetzt und dem Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Störung i.S.v. §§ 20, 21 StGB zugeordnet werden. Eine festgestellte Pädophilie kann etwa im Einzelfall zwar eine schwere andere seelische Störung und eine hierdurch erheblich beeinträchtigte Steuerungsfähigkeit begründen, wenn Sexualpraktiken zu einer eingeschliffenen Verhaltensschablone geworden sind, die sich durch abnehmende Befriedigung, zunehmende Frequenz der devianten Handlungen, Ausbau des Raffinements und gedankliche Einengung des Täters auf diese Praktik auszeichnen. Ob die sexuelle Devianz einen solchen Ausprägungsgrad erreicht, der dem Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Störung zugeordnet werden kann, ist aufgrund einer Gesamtschau der Täterpersönlichkeit und seiner Taten zu beurteilen. Dabei kommt es darauf an, ob die sexuellen Neigungen die Persönlichkeit des Täters so verändert haben, dass er zur Bekämpfung seiner Triebe nicht die erforderlichen Hemmungen aufzubringen vermag (vgl. BGH Beschl. v. 25.10.2017 – 1 StR 395/17, BeckRS 2017, 134796, beck-online).
443So liegt der Fall hier indes nicht.
444Eine ausschließliche Triebfixierung auf Kinder und eine ausschließliche Bedürfnisbefriedigung durch pädosexuelle Praktiken bestanden beim Angeklagten auch in dem vorliegenden Tatzeitraum nicht. Die Einschätzung der Sachverständigen, die von der Kammer geteilt wird, dass das bei dem Angeklagten bestehende pädosexuelle Interesse an den Töchtern der Familie U. und LV. trotz der mitunter häufigen Frequenz der Taten keine relevanten Auswirkungen auf seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit im Tatzeitraum hatte, wird im vorliegenden Fall bei einer Betrachtung der Gesamtumstände des Tatgeschehens und der Lebensumstände des Angeklagten bestätigt. Die Lebensführung und -planung des Angeklagten im Tatzeitraum ergeben keine Hinweise darauf, dass es eine nahezu vollständige Fixierung auf die Befriedigung seines pädosexuellen Interesses gegeben hätte, ggfs. in Verbindung mit einem „süchtigen Verlauf“, Depravation oder einer Vernachlässigung anderer Lebensinhalte, aufgrund derer seine devianten sexuellen Interessen derart handlungsleitend gewesen wären, dass ihm ein Abwägen gegenläufiger Interessen nicht mehr möglich gewesen wäre. Hiergegen spricht auch das durchgehend hohe Funktionsniveau des Angeklagten. Der Angeklagte konnte seinen Alltag bis zur Inhaftierung ohne Schwierigkeiten oder auffällige Einschränkungen bewältigen. Er hat Kontakt mit Freunden, wie der Zeugin AX., gehalten und eine Beziehung zur Zeugin BF. führen können, wobei es ihm vollständig gelungen ist, seine pädophilen Interessen zu verheimlichen - die Zeugin hat insoweit glaubhaft dargelegt, dass sie hiervon überhaupt nichts mitbekommen habe und er ihr erst kurz vor seiner Festnahme von Vorwürfen gegen ihn berichtet habe. Aufgrund der Einlassung des Angeklagten, aber auch der Zeugenaussagen der Zeuginnen U., US. und LV., steht zur Überzeugung der Kammer darüber hinaus fest, dass der Angeklagte gezielt und langfristig den Kontakt zu beiden Familien, der zunächst zufällig durch einen Renovierungsauftrag bzw. die nachbarschaftliche Nähe entstand, ausbaute, indem er seine Hilfe beim Schwimmen Lernen, Nachhilfe oder täglichen Bedarf anbot. Auch das planvolle Vorgehen, was sich insbesondere auch im Aufstellen und Verstecken von Videokameras zur Anfertigung heimlicher Aufnahmen der Geschädigten in der Wohnung des Angeklagten zeigt, widerspricht nach Einschätzung der Sachverständigen LC., der sich die Kammer nach eigener kritischer Würdigung anschließt, einem Verhalten, das durch pädophile Impulse dominiert wird. Darüber hinaus konnte sich die Kammer auch anhand der in Augenschein genommenen Videos von mehreren Taten davon überzeugen, dass der Angeklagte keineswegs bei den Taten einen „Kontrollverlust“ erlitt, sondern vielmehr kontrolliert und planend handelte. Er hatte die Fähigkeit zum Aufschub, das heißt, es gab teils längere Pausen zwischen einzelnen Missbrauchshandlungen, er konnte diese Missbrauchshandlungen auch unterbrechen, sobald sich ein Kind bewegte, wie Fall 19 zeigt. Außerdem wies der Angeklagte noch die Fähigkeit auf, günstige Gelegenheiten für seine Taten zu nutzen und zu arrangieren, nämlich beim Abtrocknen nach dem Schwimmen oder wenn die Kinder bei ihm übernachteten.
445IV.
446Auf Grundlage des unter Ziffer II. festgestellten Sachverhalts hat sich der Angeklagte wie folgt strafbar gemacht:
447In den Fällen 1 - 4 und 6 hat der Angeklagte das Herstellen kinderpornographischer Schriften i.S.d. § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB i.d.F. vom 13.04.2017 und in Fall 13 i.S.d. § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB i.d.F. vom 03.03.2020 verwirklicht.
448In den Fällen 5, 7 - 12, 14, und 27 - 34 hat der Angeklagte jeweils einen sexuellen Missbrauch von Kindern im Sinne von § 176 Abs. 1 StGB verwirklicht. In den Fällen 5, 7 - 12 und 27 - 34 kam die Fassung vom 21.01.2015 zur Anwendung, im Fall 14 kam die Fassung vom 03.03.2020 zur Anwendung. In sämtlichen dieser Fälle hat er jeweils in Tateinheit den Tatbestand der Herstellung von kinderpornografischen Schriften verwirklicht, in Fall 5 in zwei tateinheitlichen Fällen, § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB, wobei in den Fällen 5, 7 - 12 und 27 - 34 die Fassung vom 13.04.2017 zur Anwendung kam und im Fall 14, die Fassung vom 03.03.2020. In weiterer Tateinheit hat er in den Fällen 7, und 9 - 12 jeweils einen sexuellen Übergriff gemäß § 177 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB verwirklicht.
449In den Fällen 17 - 2N03 sowie 25 und 26 hat der Angeklagte einen sexuellen Missbrauch von Kindern gemäß § 176 Abs. 1 StGB verwirklicht, wobei in den Fällen 17 und 18 die Fassung vom 30.11.2020 und in den Fällen 19 - 2N03 sowie 25 und 26 der § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Fassung 16.06.2021 zur Anwendung kam. In allen Fällen hat der Angeklagte tateinheitlich das Herstellen kinderpornografischer Inhalte, § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB, verwirklicht, dabei in den Fällen 17 und 18 in der Fassung vom 09.10.2020 und in den Fällen 19-2N03 sowie 25 und 26 in der Fassung vom 16.06.2021. Darüber hinaus hat der Angeklagte in weiterer Tateinheit in den Fällen 17 - 20, 22, 2N03 25 sowie 26 einen sexuellen Übergriff gemäß § 177 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB verwirklicht.
450In den Fällen 15 und 16 hat der Angeklagte jeweils eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen im Sinne des § 201a Abs. 1 Nr. 1 i.d.F. vom 30.11.2020 begangen, dabei in Fall 16 in zwei tateinheitlichen Fällen.
451In Fall 24 hat der Angeklagte die Herstellung kinderpornografischer Inhalte gemäß § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB verwirklicht.
452Der Angeklagte handelte bei Begehung der Taten jeweils vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft.
453Die in den einzelnen Fällen begangenen Taten stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit, § 53 StGB.
454Insbesondere in Fall 22 (den ehemaligen Fällen 25 und 26 der Anklage) hat die Kammer abweichend von der Prämisse der Anklageschrift eine tateinheitliche Tatbestandsverwirklichung angenommen. Der Angeklagte hat die Geschädigte hier in einer Nacht zu zwei verschiedenen Zeitpunkten missbraucht. Zwischendurch hat er zwar der Geschädigten die Unterhose wieder hochgezogen und seine eigene Shorts gewechselt, die Kammer kann jedoch nicht ausschließen, dass der Angeklagte von Anfang an den einheitlichen Tatentschluss des nächtlichen Missbrauchs der Geschädigten hatte, die im ganzen Zeitraum schlief und dem Angeklagten in seinem Bett als Bezugsobjekt seines Missbrauchs zur Verfügung stand.
455AE.
456Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer im Wesentlichen von folgenden Erwägungen leiten lassen:
4571. Der Strafrahmen war in den Fällen 1 - 4, 6 und 13 dem § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB in der Fassung vom 13.04.2017 bzw. 03.03.2020 (beide in Betracht kommende Fassungen sind insoweit gleichlautend) zu entnehmen.
458a) Zu Gunsten des Angeklagten war hier – wie auch in den folgenden Fällen – zu berücksichtigen, dass der Angeklagte die Taten überwiegend eingeräumt hat, womit er den Geschädigten eine Aussage vor Gericht ersparte. Sein Geständnis war dabei durchaus von Reue geprägt. Insoweit zeigte sich der Angeklagte auch bereits im Ermittlungsverfahren insbesondere durch die Nennung der Zugangsdaten zu den sichergestellten Datenträgern kooperativ. Strafmildernd war zudem zu berücksichtigen, dass die Taten zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung schon länger zurücklagen. Zu seinen Gunsten war außerdem zu berücksichtigen, dass sich der Angeklagte gegenüber dem Zeugen LV. und der Zeugin US. während ihrer Zeugenvernehmung um Entschuldigung gebeten hat und die Zeugen LV. und US. die Entschuldigung angenommen haben. Auch die Entschuldigung gegenüber der Familie U. und den Kindern der Familie LV. im letzten Wort sind zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Klarstellend muss jedoch hinzugefügt werden, dass es sich hierbei mangels umfassenden kommunikativen Ausgleichsprozess nicht um einen Täter-Opfer-Ausgleich im Sinne des § 46a StGB handelt. Die Belastung durch die Untersuchungshaft wurde dem Angeklagten aufgrund dessen Alter und seiner gesundheitlichen Einschränkungen ebenfalls strafmildernd angerechnet. Bei den Aufnahmen der Fälle 1 - 4, 6 und 13 handelte es sich außerdem nur um sog. Posing-Bilder, was in der Gesamtschau der im Rahmen von § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB möglichen Motive im unteren Bereich anzusiedeln ist. Die Kammer hat außerdem berücksichtigt, dass sich die Geschädigte MC. U. in Fall 3 mit 11 Jahren der Schutzaltersgrenze annäherte.
459Zu Lasten des Angeklagten war dagegen insbesondere zu berücksichtigen, dass er bereits einschlägig in den XJ. vorbestraft war und aufgrund dieser Verurteilung auch schon in Haft saß. Der Angeklagte hat eine Vielzahl von Bildaufnahmen hergestellt. XZ. LV. war in Fall 1 mit 5 Jahren und in Fall 6 mit gerade 6 Jahren noch sehr weit von der Schutzaltersgrenze entfernt. PQ. LV. war mit 2 Jahren in Fall 13 noch jünger. Der Angeklagte hat das ihm gegenüber von den Familien U. und LV. entgegengebrachte Vertrauen als „Ersatzopa“ missbraucht und sich bewusst besonders schutz- bzw. hilfebedürftige Kinder für seine Taten gesucht. Zu seinen Lasten ist hinsichtlich Fall 4 außerdem zu berücksichtigen, dass es sich auf der Aufnahme um zwei Geschädigte handelt. Darüber hinaus ist zu seinem Nachteil zu berücksichtigen, dass der Angeklagte die Geschädigte in Fall 6 durch die Nachbearbeitung, indem er einen vorab fotografierten Penis in das Bild hereinmontiert, in einem besonderen Maße zum Objekt seiner sexuellen Fantasien degradiert.
460Unter Berücksichtigung der dargestellten für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte, der Umstände des Einzelfalls und bei Beachtung der weiteren in § 46 StGB genannten Strafzumessungskriterien hält die Kammer
461in Fall 1 und 4 eine
462Freiheitsstrafe von jeweils 6 Monaten,
463in Fall 2 und 3 eine
464Freiheitsstrafe von jeweils 5 Monaten,
465in Fall 6 eine
466Freiheitsstrafe von 10 Monaten
467und in Fall 13 eine
468Freiheitsstrafe von 7 Monaten
469für tat- und schuldangemessen und zur Einwirkung auf den Angeklagten erforderlich.
470b) In den Fällen 2 und 3 war die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe nach § 47 Abs. 1 und 2 StGB zur Einwirkung auf den Angeklagten unerlässlich. Der Angeklagte ist bereits vor den hier gegenständlichen Taten durch den Gerichtshof PY. wegen gleichgelagerter Taten zu einer 6-jährigen Haftstrafe verurteilt worden, von der er mehr als die Hälfte abgesessen hat, ohne dass ihn dies von der Begehung der hiesigen Taten abgehalten hätte. Auch wenn sich der Angeklagte überwiegend geständig zeigte und bei den Geschädigten und ihren Eltern um Entschuldigung bat, bleibt im Rahmen der angezeigten Gesamtbetrachtung die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe unerlässlich. Insbesondere ist die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe aus spezialpräventiven Erwägungen geboten, da der Angeklagte nach wie vor seine Taten bagatellisiert und der Auffassung ist, mit seinen Taten niemandem wehgetan zu haben.
4712. In den Fällen 5, 7 - 12, 14, 17, 18, 27 - 34 war der Strafrahmen dem § 176 Abs. 1 StGB a.F. (sämtliche in Betracht kommende Fassungen vom 21.01.2015, 03.03.2020 und 30.11..2020 sind insoweit gleichlautend) zu entnehmen.
472Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer auch hier die überwiegend geständige Einlassung des Angeklagten berücksichtigt, die durchaus von Reue getragen war. Erneut hat sich auch hier die Kooperation des Angeklagten durch Preisgabe der Zugangsdaten schon im Ermittlungsverfahren ausgewirkt. Auch hier war zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er schon während der Zeugenvernehmung bei den Eltern der Familie LV. und im letzten Wort auch bei XZ. LV. und der Familie U. um Entschuldigung gebeten hat und der Zeuge LV., sowie die Zeugin US., diese Entschuldigung auch angenommen haben. Dabei ist auch hier anzumerken, dass es sich nicht um einen Täter-Opfer-Ausgleich im Sinne des § 46a StGB handelte. Dem Angeklagten ist auch hier aufgrund des Alters und der gesundheitlichen Einschränkungen die besondere Belastung der Untersuchungshaft als strafmildernd anzurechnen. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die Taten zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung schon einige Zeit zurücklagen.
473Zu Lasten des Angeklagten war auch hier die einschlägige Vorverurteilung aus den XJ. und der Missbrauch des erlangten Vertrauens der besonders schutzbedürftigen Kinder und ihrer Familien zu berücksichtigen. Darüber hinaus war in allen Fällen zu berücksichtigen, dass er tateinheitlich den Straftatbestand des Herstellens kinderpornographischer Schriften bzw. Inhalte, § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F StGB verwirklicht hat. In Fall 5 ist dabei zu seinen Lasten zu berücksichtigen, dass er zwei tateinheitliche Fälle des § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F. zum Nachteil von T. und A. U. erfüllt, dabei ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass beide Kinder zumindest im Intimbereich noch bekleidet sind. In Fall 14 ist zu berücksichtigen, dass PQ. LV. mit knapp drei Jahren sehr weit von der Schutzaltersgrenze entfernt ist und der Angeklagte sein entkleidetes Glied bis auf wenige Zentimeter an ihren Intimbereich heranführt. Auch XZ. LV. war in den Fällen 7 - 12 mit 6 Jahren noch sehr weit von der Schutzaltersgrenze entfernt.
474In den Fällen 27, 28, 29, 30, 31, 33 und 34 ist die leicht erhöhte Eingriffsintensivität zu seinen Lasten zu berücksichtigen. Diese ergibt sich aus der Tatsache, dass sowohl der Angeklagte, als auch die Geschädigte vollständig entkleidet waren und sich ihre Intimbereiche aneinander rieben.
475In den Fällen 7, 9, 10, 11, 12, 17 und 18 verwirklichte der Angeklagte zudem zusätzlich den Tatbestand des sexuellen Übergriffs gemäß § 177 Abs. 1, 2 Nr. 1 StGB. Zudem fertigte er in den Fällen 7, 11, 12, 17, 18, 31, 32, 33 und 34 eine Vielzahl von kinderpornographischen Aufnahmen.
476Darüberhinausgehend hat die Kammer in den Fällen 10, 11, 12, 17 und 18 zu Lasten des Angeklagten die vergleichsweise hohe Intensität der Tatbegehung einfließen lassen. Die erhöhte Eingriffsintensität ergab sich in Fall 10 daraus, dass der Angeklagte mit seinem nackten Glied über die entkleidete Pobacke der Geschädigten strich. In Fall 11 ergab sich die nochmals gesteigerte Intensität daraus, dass der Angeklagte der Geschädigten sein entkleidetes Glied über einen längeren Zeitraum immer wieder in die Hand gelegt hat. Eine weitere Steigerung der Eingriffsintensität weist Fall 12 auf, in dem der Angeklagte nunmehr zusätzlich auch seinen Penis zwischen die Pobacken der Geschädigten schiebt und über einen Zeitraum von knapp einer Stunde kinderpornographische Bildaufnahmen von dieser herstellt. Fall 17 weist eine zusätzliche Steigerung auf, da der Angeklagte nunmehr Kopulationsbewegungen an der Geschädigten ausübt, sich dabei auch Präejakulat bildet und er das Kind insgesamt über einen Zeitraum von über 1,5 Stunden immer wieder auf verschiedene Weisen sexuell missbraucht.
477In Fall 18 besteht die Steigerung der Eingriffsintensität darin, dass der Angeklagte der Geschädigten nunmehr über einen fünfminütigen Zeitraum sein unbekleidetes Glied gegen ihren Mund und ihre Nase drückt.
478Die Kammer hat unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände, der weiteren in § 46 StGB genannten Strafzumessungskriterien und insbesondere des konkreten Tatgeschehens und der Erheblichkeit der in den einzelnen Fällen vorgenommen Handlungen in den einzelnen Fällen folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen und zur Einwirkung auf den Angeklagten für erforderlich gehalten:
479In Fall 5 und 27: 1 Jahr und 4 Monate Freiheitsstrafe,
480in Fall 7, 14, 28, 30 und 31: 2 Jahre Freiheitsstrafe,
481in Fall 8 und 34: 1 Jahr und 5 Monate Freiheitsstrafe,
482in den Fällen 9 und 29: 1 Jahr und 10 Monate Freiheitsstrafe,
483in Fall 10: 2 Jahre und 6 Monate Freiheitsstrafe,
484in Fall 11: 2 Jahre und 10 Monate Freiheitsstrafe,
485in Fall 12: 3 Jahre und 4 Monate Freiheitsstrafe,
486in Fall 17: 4 Jahre Freiheitsstrafe,
487in Fall 18: 3 Jahre Freiheitsstrafe,
488in Fall 32: 1 Jahr und 2 Monate Freiheitsstrafe
489und in Fall 33: 1 Jahr und 6 Monate Freiheitsstrafe.
4903. In den Fällen 15 und 16 war der Strafrahmen jeweils § 201a Abs. 1 Nr. 1 i.d.F. 09.10.2020 StGB zu entnehmen.
491a) Auch hier war zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er sich hinsichtlich dieser Taten geständig eingelassen hat und schon im Ermittlungsverfahren kooperiert hat. Er hat gegenüber den Zeugen LV. und US. im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung um Entschuldigung gebeten, welche diese angenommen haben. Im letzten Wort hat er dann auch bei der Familie U. und den geschädigten Kindern um Entschuldigung gebeten. Auch hier ist jedoch wieder anzumerken, dass es sich nicht um einen Täter-Opfer-Ausgleich im Sinne des § 46a StGB handelte. Die Kammer nimmt zu Gunsten des Angeklagten die Belastungen durch die Untersuchungshaft aufgrund des Alters und der gesundheitlichen Einschränkungen des Angeklagten an.
492Zu Lasten des Angeklagten war dagegen auch hier die Vorstrafe des Angeklagten aus den XJ. zu berücksichtigen und dass er sich besonders schutzbedürftige Kinder ausgesucht hat, deren Vertrauen er in einem besonderen Maße missbraucht hat.
493Unter Berücksichtigung der dargestellten für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte, der Umstände des Einzelfalls und bei Beachtung der weiteren in § 46 StGB genannten Strafzumessungskriterien hält die Kammer in Fall 15 und 16 eine
494Freiheitsstrafe von jeweils 4 Monaten
495für tat- und schuldangemessen und zur Einwirkung auf den Angeklagten erforderlich.
496b) Auch war die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe nach § 47 Abs. 1 und 2 StGB zur Einwirkung auf den Angeklagten unerlässlich. Der Angeklagte ist bereits vor den hier gegenständlichen Taten durch den Gerichtshof PY. wegen gleichgelagerter Taten zu einer 6-jährigen Haftstrafe verurteilt worden, von der er mehr als die Hälfte abgesessen hat, ohne dass ihn dies von der Begehung der hiesigen Taten abgehalten hätte. Auch wenn sich der Angeklagte hinsichtlich der Fälle des § 201a StGB geständig zeigte und bei den Geschädigten und ihren Eltern um Entschuldigung bat und die Eltern LV./US. diese annahmen, bleibt im Rahmen der angezeigten Gesamtbetrachtung die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe unerlässlich. Insbesondere ist die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe aus spezialpräventiven Erwägungen geboten, da der Angeklagte nach wie vor seine Taten bagatellisiert und der Auffassung ist, mit seinen Taten niemandem wehgetan zu haben und kaum Einsicht in das Unrecht der von ihm begangenen Taten zeigte.
4974. In den Fällen 19 - 23 sowie 25 und 26 war der Strafrahmen jeweils der des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Fassung vom 16.06.2021.
498Die Kammer hat zu Gunsten des Angeklagten angenommen, dass er überwiegend geständig war, dass er im Rahmen der Zeugenvernehmung bei den Eltern der Familie LV. und in seinem letzten Wort bei der Familie U. und den geschädigten Kindern um Entschuldigung gebeten hat und die Zeugen LV. und US. diese Entschuldigung angenommen haben. Auch hier ist wieder anzumerken, dass es sich hierbei jedoch mangels umfassenden kommunikativen Prozesses nicht um einen Täter-Opfer-Ausgleich im Sinne des § 46a StGB handelt. Auch im Rahmen dieser Fälle hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten aufgrund dessen Alter und der gesundheitlichen Beeinträchtigungen die Belastungen der Untersuchungshaft angenommen.
499Zu seinen Lasten war die einschlägige Vorstrafe aus den XJ., der besondere Vertrauensbruch und die Auswahl besonders schutzbedürftiger Kinder anzunehmen. In allen Fällen verwirklichte der Angeklagte darüber hinaus tateinheitlich den Tatbestand des Herstellens kinderpornographischer Inhalte, § 184b StGB. In den Fällen 19, 20, 22, 2N03 25 und 26 verwirklichte er zusätzlich den Tatbestand des sexuellen Übergriffs gemäß § 177 Abs. 1, 2 Nr. 1 StGB.
500In den Fällen 19, 22 und 23 hat die Kammer zu Lasten des Angeklagten ebenfalls die deutlich erhöhte Eingriffsintensität angenommen, die in den verschiedenen intensiven Tathandlungen liegt. In Fall 19 liegen diese in den am Kind durchgeführten Kopulationsbewegungen und dem Lecken am Po der Geschädigten. In Fall 22 liegt sie im Führen der Hand der Geschädigten an das Glied und Führen seines Glieds zwischen die Pobacken der Geschädigten, darüber hinaus liegt eine Steigerung der Eingriffsintensität in der erheblichen Dauer des Tatzeitraums mit über 4 Stunden. In Fall 23 fasste der Angeklagte der Geschädigten an die äußeren Schamlippen, führte ihre Hand an sein Glied und führte Kopulationsbewegungen an ihr durch. Hinzu kommt, dass er in diesem Fall eine Vielzahl von Bildaufnahmen und Videos fertigte.
501Die Kammer hat unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände, der weiteren in § 46 StGB genannten Strafzumessungskriterien und insbesondere des konkreten Tatgeschehens und der Erheblichkeit der in den einzelnen Fällen vorgenommen Handlungen in den einzelnen Fällen folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen und zur Einwirkung auf den Angeklagten für erforderlich gehalten:
502In Fall 19: 4 Jahre Freiheitsstrafe
503in Fall 20: 3 Jahre und 10 Monate Freiheitsstrafe
504in Fall 21: 1 Jahr und 10 Monate Freiheitsstrafe
505in Fall 22 und 23: 4 Jahre und 6 Monate Freiheitsstrafe
506in Fall 25: 3 Jahre Freiheitsstrafe
507in Fall 26: 3 Jahre und 2 Monate Freiheitsstrafe
5085. In Fall 24 war der Strafrahmen der des § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB in der Fassung vom 16.06.2021.
509Auch hier war zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er sich hinsichtlich dieser Taten geständig eingelassen und bereits im Ermittlungsverfahren kooperiert hat. Er hat gegenüber den Zeugen LV. und US. im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung um Entschuldigung gebeten. Im letzten Wort hat er dann auch bei der Familie U. und den geschädigten Kindern um Entschuldigung gebeten. Auch hier ist jedoch wieder anzumerken, dass es sich nicht um einen Täter-Opfer-Ausgleich im Sinne des § 46a StGB handelte. Die Kammer nimmt zu Gunsten des Angeklagten die Belastungen durch die Untersuchungshaft aufgrund des Alters und der gesundheitlichen Einschränkungen des Angeklagten an.
510Zu Lasten des Angeklagten war auch hier die Vorstrafe aus den XJ. zu berücksichtigen, dass er das erlangte Vertrauen der Kinder missbraucht hat und sich besonders schutzbedürftige Kinder ausgesucht hat. In Fall 24 war darüber hinaus zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass die Geschädigte geschlafen hat und so eine erhöhte Eingriffsintensivität vorlag.
511Unter Berücksichtigung der dargestellten für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte, der Umstände des Einzelfalls und bei Beachtung der weiteren in § 46 StGB genannten Strafzumessungskriterien hält die Kammer in Fall 24 eine
512Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 5 Monaten
513für tat- und schuldangemessen und zur Einwirkung auf den Angeklagten erforderlich.
5146. Aus den Einzelstrafen war gemäß §§ 5N03 54 StGB unter angemessener Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe – hier: 4 Jahre und 6 Monate (Fälle 22 und 23) – eine Gesamtstrafe zu bilden.
515Bei Bildung der Gesamtstrafe hat die Kammer neben den bereits genannten Umständen insbesondere berücksichtigt, dass den Angeklagten aufgrund der ebenfalls mit dem vorliegenden Urteil angeordneten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung auch diese Maßregel und damit ein stark erhöhtes „Gesamtübel“ trifft. Sie hat ebenfalls die zusätzliche Belastung der Einziehung verschiedener im Eigentum des Angeklagten stehender Gegenstände, wie Mobiltelefon, PC und Speichermedien berücksichtigt. Des Weiteren hat die Kammer sein Alter und seine gesundheitlichen Einschränkungen zu seinen Gunsten berücksichtigt und dass es bei ihm während der Begehung einer Vielzahl ähnlich gelagerter Taten zu einem Absinken der Hemmschwellen gekommen ist. Sie hat weiterhin berücksichtigt, dass der Angeklagte im Rahmen der Hauptverhandlung sein Bedauern zum Ausdruck gebracht, für seine Taten um Entschuldigung gebeten hat, und dass die Taten teilweise schon länger zurückliegen.
516Zu seinen Lasten hat die Kammer berücksichtigt, dass der einschlägig in den XJ. vorbestrafte Angeklagte eine Vielzahl von Taten über einen langen Tatzeitraum hinweg begangen hat und dabei eine Vielzahl von Kindern geschädigt hat. Im Übrigen hat die Kammer auch das durch den Angeklagten verwirklichte Gesamtunrecht bewertet und letztlich unter Berücksichtigung aller zuvor aufgeführten Gesichtspunkte, der übrigen Strafzumessungserwägungen und der Persönlichkeit des Angeklagten und des von ihm begangenen Unrechts eine Gesamtfreiheitsstrafe von
5179 Jahren
518für tat- und schuldangemessen und zur ausreichenden Einwirkung auf den Angeklagten für erforderlich gehalten.
519VI.
520Die Kammer hat zudem in Ausübung des ihr insoweit eingeräumten Ermessen die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 2, Abs. 3 StGB für erforderlich gehalten. Es liegen sowohl die formellen als auch die materiellen Voraussetzungen der Anordnung vor, die auch im Übrigen verhältnismäßig ist:
5211. Es liegen in formeller Hinsicht sowohl die Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 StGB als auch diejenigen des § 66 Abs. 3 S. 1 und Satz 2 StGB vor. Der Angeklagte hat, wie bereits dargelegt, in insgesamt 16 Fällen (Fälle 7 (ehemals Fall 10 der Anklage), 10 (ehemals Fall 13 der Anklage), 11 (ehemals Fall 14 der Anklage), 12 (ehemals Fall 15 der Anklage), 14 (ehemals Fall 17 der Anklage), 17 (ehemals Fall 20 der Anklage), 18 (ehemals Fall 21 der Anklage), 19 (ehemals Fall 22 der Anklage), 20 (ehemals Fall 23 der Anklage), 22 (ehemals Fälle 25 und 26 der Anklage), 23 (ehemals Fall 27 der Anklage), 25 (ehemals Fall 29 der Anklage), 26 (ehemals Fall 30 der Anklage), 28 (ehemals Fälle 32 und 34 der Anklage), 30 (ehemals Fall 35 der Anklage) und 31 (ehemals Fälle 36 und 37 der Anklage)) jeweils eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verwirkt, wobei es sich bei den Taten (sexueller Missbrauch von Kindern in Tateinheit mit sexuellen Übergriffs in den Fällen 7, 10, 11, 12 ,17 ,18, 19, 20, 22, 2N03 25 und 26, und sexueller Missbrauch in den Fällen 14, 28, 30 und 31) jeweils um solche im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 1 a StGB sowie – in den Fällen 19, 20, 22, 2N03 25 und 26 – auch um Verbrechen handelte. Der Angeklagte wird zudem mit der vorliegenden Entscheidung aufgrund von 8 dieser Taten (Fälle 17, 18, 19, 20, 22, 2N03 25 und 26) jeweils zu Freiheitsstrafen von mindestens drei Jahren verurteilt, sowie – wie unter AE. dargelegt – auch zu einer entsprechend höheren Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren.
5222. Zudem liegen im Fall des Angeklagten auch die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB vor. Denn eine Gesamtwürdigung des Angeklagten und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten – namentlich zu schweren Sexualstraftaten zum Nachteil von Kindern und Jugendlichen – durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist. Aufgrund der Ergebnisse der durchgeführten Beweisaufnahme – insbesondere unter Berücksichtigung der Ergebnisse des betreffend den Angeklagten eingeholten forensisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens, aber auch der weiteren Gesamtumstände – ist sowohl die „Hangtäter“-Eigenschaft des Angeklagten, als auch seine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit zu bejahen.
523a) Hangtäter im Sinne des § 66 StGB ist, wer dauerhaft zu Straftaten entschlossen ist oder auf Grund einer fest verwurzelten Neigung straffällig wird, wenn sich die Gelegenheit bietet, ebenso wie derjenige, der willensschwach ist und aus innerer Haltlosigkeit Tatanreizen nicht zu widerstehen vermag. Der Hang als „eingeschliffenes Verhaltensmuster“ bezeichnet einen auf Grund umfassender Vergangenheitsbetrachtung festgestellten gegenwärtigen Zustand (vgl. BGH NStZ-RR 2014, 271, zitiert nach: beck-online). Das Vorliegen eines Hangs in diesem Sinne bei dem Angeklagten ergibt sich im vorliegenden Fall zweifelsfrei bei Gesamtwürdigung aller für die Beurteilung seiner Persönlichkeit und seiner Taten maßgebenden Umstände und unter Berücksichtigung der Ergebnisse des insoweit eingeholten Sachverständigengutachtens:
524Bei dem Angeklagten ist zunächst das Vorliegen einer stabilen, überdauernden pädosexuellen Neigung in Verbindung mit einem ausgeprägten Voyeurismus, bei der er überwiegend, aber nicht nur, auf vorpubertäre weibliche Kinder im Alter zwischen 10-14 Jahren fixiert ist – allerdings keine Kernpädophilie – zu bejahen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass er, wie festgestellt, über einen langen Zeitraum immer wieder pädosexuell motivierte Taten verübt hat. Tatsächlich ist auch für einen langen Zeitraum vor den Taten, die Gegenstand des hiesigen Verfahrens sind, wie bereits dargelegt, ein pädosexuelles Interesse des Angeklagten bereits aufgrund seiner eigenen Angaben dokumentiert. Hinzu kommt, dass der Angeklagte in den Jahren 2005 - 2009 bereits ähnliche Missbrauchstaten in den XJ. zum Nachteil von Kindern und Jugendlichen im Alter von 5 – 16 begangen hat, wie aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Urteil des Gerichtshofs PY. ersichtlich ist.
525Angesichts der nunmehr festgestellten Taten können bei dem Angeklagten zudem zum einen ähnliche personale Bedingungen, die Grundlage der Taten geworden sind, und zum anderen ein eingeschliffenes Muster im Sinne eines typischen Vorgehens bejaht werden, was ebenfalls für das Vorliegen eines Hangs spricht.
526In personaler Hinsicht sind wie bereits dargelegt, die deutliche pädosexuelle Neigung in Form einer pädophilen Nebenströmung in Verbindung mit dem ausgeprägten Voyeurismus des Angeklagten sowohl in den Taten aus den XJ., als auch in den hier gegenständlichen Taten zum Ausdruck gekommen.
527Der Angeklagte weist ausweislich der Einschätzung der Sachverständigen außerdem Defizite im Selbstwertgefühl und eine unreife Sexualentwicklung gepaart mit einer narzisstischen Persönlichkeit auf, die sowohl in der früheren Delinquenz als auch in den vorliegenden Taten einen deutlichen Einfluss haben.
528Zudem weist der Angeklagte eine erhebliche Promiskuität auf, bei der Sexualität nicht in eine stabile Beziehung eingebettet ist. Schon während seiner Jugendzeit hat der Angeklagte mit vielen Mädchen sexuelle Kontakte gehabt, ohne mit diesen stabile, längerfristige Partnerschaften geführt zu haben. Auch während der Ehe mit seiner Ex-Frau hat er über mehrere Jahre hinweg immer wieder Affären und sexuelle Kontakte außerhalb dieser Ehe gesucht, sodass die Kammer in Übereinstimmung mit der Einschätzung der Sachverständigen annimmt, dass Sexualität beim Angeklagten in keinem grundsätzlichen Zusammenhang zu einer stabilen Beziehung stehen muss. Auch dieses Merkmal förderte die Begehung der früheren, als auch der hier gegenständlichen Taten.
529Ganz erhebliche Ähnlichkeiten, gerade im Vergleich zu den Taten aus der Vorverurteilung in den XJ., sind im konkreten Vorgehen des Angeklagten bezüglich des gesamten Anbahnungs- und Tatverhaltens zu erkennen: Der Angeklagte baute in den vorliegenden Fällen konkret den Kontakt zu Familien mit Kindern aus, bot Hilfestellungen im Alltag, Nachhilfe- und Schwimmunterricht an und schuf sich so eine Vertrauensstellung als „Ersatzopa“, die es ihm ermöglichte, viel Zeit mit den Kindern ohne deren Eltern zu verbringen. Er nutzte dabei bewusst die Bedürftigkeit der Kinder und Familien auf gesundheitlicher, sprachlicher und sozialer Ebene aus. Er verließ sich dabei auf seine vermeintlichen Fähigkeiten zur Anbahnung von Kontakten wie das Schwimmen, das Gitarrespielen oder das Geben von Nachhilfeunterricht.
530Ein solches Vorgehen spielte in ähnlicher Weise auch schon bei den früheren Straftaten des Angeklagten eine Rolle. Auch dort konstellierte er aktiv die Voraussetzungen für den späteren Missbrauch, indem er durch den Schwimmunterricht aktiv den Kontakt zu Kindern, gerade auch Kindern mit Behinderungen, gesucht hat.
531Bei diesen Umständen handelt es sich daher nicht um sehr spezifische Tatumstände, sondern ähnliche Konstellationen, die der Angeklagte in einem eher bildungsfernen Milieu jederzeit wieder herstellen kann. Die Verfügbarkeit von Opfern, die dabei durch die Vorgehensweise des Angeklagten angelockt werden, steht insoweit für die Kammer außer Frage. Aufgrund des Potenzials zur Reproduktion teilt die Kammer daher die Auffassung der Sachverständigen LC., dass es sich hierbei um überdauernde Tatumstände handelt.
532Ebenfalls für das Vorliegen eines Hangs im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB spricht, dass bei den nunmehr gegenständlichen Taten eine Steigerung im Vergleich zu dem früheren Verhalten des Angeklagten festzustellen ist: Während der Angeklagte bei den Taten in den XJ. „lediglich“ im Rahmen des Schwimmunterrichtes für einen jeweils kurzen Zeitraum sexuell übergriffiges Verhalten an Kindern zeigte und hiervon kinderpornografisches Bildmaterial herstellte, brachte er die Kinder in den vorliegenden Fällen in seine mit Kameras ausgestattete Wohnung, wo allen voran die Geschädigte XZ. LV. Opfer eines systematischen Missbrauchs wurde, indem diese neben dem Angeklagten im Bett schlief und sie ihm dadurch über einen längeren Zeitraum ungestört für seine Missbrauchstaten zur Verfügung stand.
533b) Von der gerichtlich beauftragten Sachverständigen LC. wurde zudem unter Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten sowie des aktuellen Stands der Auseinandersetzung des Angeklagten mit seinen Straftaten sowie seines Einlassungsverhaltens ein sehr hohes Rückfallrisiko und eine damit einhergehende hohe Wahrscheinlichkeit für die erneute Begehung von Delikten, wie sie im vorliegenden Verfahren festgestellt wurden, angenommen. Dieser Einschätzung schließt sich die Kammer an.
534Als ungünstiger Faktor hinsichtlich der zukunftsbezogenen Beurteilung der Gefährlichkeit des Angeklagten für die Allgemeinheit ist nicht nur dessen dargestellter verfestigter Hang zur Begehung erheblicher Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung zum Nachteil von Kindern zu bewerten, wie er bei den hier festgestellten Taten zum Ausdruck gekommen ist, wobei diese Taten ihre Grundlage in der überdauernden pädosexuellen Neigung des Angeklagten haben. Es ist weiterhin zu berücksichtigen, dass der Angeklagte trotz seines Geständnisses und der mit diesem geäußerten Reue für sein Verhalten im Rahmen der Hauptverhandlung kaum „echtes“ Problembewusstsein oder eine Anerkenntnis bzw. Auseinandersetzung seines Verhaltens und seiner früheren Verurteilung zeigte.
535Sein Verhalten war insoweit vielmehr von Selbstkorrumption im Hinblick auf die von ihm gegenüber den Geschädigten vorgenommenen sexuellen Handlungen geprägt. Hierbei ist auch eine deutliche Tendenz zur Verharmlosung des eigenen, von dem Angeklagten selbst grundsätzlich als „falsch“ erkannten Handelns zu erkennen. Zum einen findet eine Selbstkorrumpierung und Verleugnung seiner eigenen Triebhaftigkeit statt, indem er angibt, es „spannend“ gefunden zu haben, Videoaufnahmen von Kindern im Wasser und unter der Dusche zu machen und heimlich Nacktbilder von seinen Töchtern gemacht zu haben, weil ihn das „Puberale fasziniert habe“. Dies sei jedoch nie mit einer sexuellen Erregung verbunden gewesen, sondern habe zum Abbau von Spannungen gedient, die sich aufgrund seines ADHS bei ihm aufgebaut hätten. Der Angeklagte externalisiert Schuld und Verantwortung, indem er erklärt, er hätte mit „sowas (gemeint sind die Straftaten) nie anfangen und mitmachen dürfen“. Gleiches gilt für seine Angabe, die Kinder hätten gefleht, bei ihm zu übernachten zu dürfen und er habe dem nachgegeben, was ein Fehler gewesen sei. Die Argumentation des Angeklagten zeigt dabei teilweise eine für Sexualstraftäter typische kognitive Verzerrung: Er verdreht und vereinfacht den zugrundeliegenden Lebenssachverhalt für sich selbst in erheblicher Weise, bis nach seinem Verständnis seine eigene Rolle und Verantwortlichkeit weitgehend in den Hintergrund rücken. So erklärt er selbst im Hinblick auf die Anfänge seiner pädophilen Interessen, „dass er heimlich Aufnahmen von Kindern gemacht habe und eine Beratungsstelle hätte ihm aufgetragen, die Bilder zu vernichten, habe sich dann jedoch nicht weiter um das Problem gekümmert“. In dieses Bild passt es auch, dass der Angeklagte seine früheren Straftaten nicht anerkennt. Ausweislich der Angaben der Zeugen KHK ZB. und KHK XG., aber auch der Zeugin AX., einer Bekannten des Angeklagten, berichtet er immer wieder, dass er in den XJ. zu Unrecht verurteilt worden sei. Die Zeugin AX. berichtete insbesondere darüber, dass der Angeklagte ihr berichtet habe, dass die Angaben der Kinder nicht stimmen würden und diese durch die Eltern instruiert worden seien.
536Es findet auch im Übrigen keine Auseinandersetzung des Angeklagten mit seiner früheren Verurteilung oder seinen Taten statt, vielmehr ist er bestrebt, seine Schuld zu bagatellisieren und seine Triebimpulse zu verleugnen. Auch noch in der Hauptverhandlung hat er die Medien und deren Übertreibung hinsichtlich des früheren Prozesses in den XJ. für die Trennung von seiner Ehefrau und den Kontaktabbruch seiner Tochter verantwortlich gemacht, nicht die von ihm begangenen Taten. So hätten die Medien zum Beispiel, als er 20 - 30 Screen-Shots eines von ihm aufgenommenen Filmes gemacht hätte, berichtet, dass er 20 - 30 einzelne Straftaten begangen habe. Auch an anderen Stellen bagatellisiert er die abgeurteilten Taten, wenn er sagt, dass es bei „den Holländern immer Vergewaltigung heiße, aber er habe nie jemandem weh getan“ oder „die Holländer hätten alles so hingebogen, wie sie es gerne hätten“. Der Angeklagte erkennt darüber hinaus das Alters- und Autoritätsgefälle zu den Geschädigten nicht an. So erklärte er, wie der Zeuge KHK ZB. in der Hauptverhandlung mitteilte, dem Zeugen, dass er den Kindern immer gesagt habe, dass diese ihm sagen müssten, wenn diese etwas nicht wollten. Zusätzlich verkennt er dabei, dass er die massivsten Taten zum Nachteil der XZ. LV. im Schlaf begangen hat, während dessen diese nicht zur Bildung oder Äußerung eines entgegenstehenden Willens in der Lage gewesen wäre.
537Er gibt sich weiterhin, auch nach der Verurteilung in den XJ., als altruistischer Wohltäter mit einem völlig verzerrten Selbstbild („Ich habe mein Bestes gegeben“), der, nach eigener Aussage, nach seiner Haftentlassung ehrenamtlich beim Roten Kreuz als Rettungssanitäter gearbeitet, Erste-Hilfe-Kurse gegeben und zwei Jahre in der kirchlichen Flüchtlingshilfe gearbeitet habe ohne dabei die Problematik zu erkennen, dass er genau die hierdurch geschaffenen Situationen zur Anbahnung von Kontakten mit Kindern ausnutzen kann. Auch hinsichtlich der Familie U. betont er nach wie vor, wie sehr er den Kindern geholfen habe und ihnen einmal andere Dinge gezeigt habe. Im Hinblick auf XZ. LV. betont er seine Rolle als Nachhilfelehrer, die nach Aussage der Zeugin IG. wohl fruchtlos geblieben sein soll, da XZ. eine Klasse habe wiederholen müssen.
538Durch die fehlende Anerkennung und Auseinandersetzung sind kaum Hemmungsfaktoren hinsichtlich weiterer Taten erkennbar. Der Angeklagte hat zwar in der Hauptverhandlung Reue gezeigt, diese bezog sich jedoch eher auf seine eigene Situation und die Enttäuschung gegenüber Freunden und den Eltern der XZ.. Wenngleich sich der Angeklagte im Rahmen seines letzten Wortes auch ausdrücklich bei den geschädigten Kindern entschuldigt hat, nachdem die Vertreter der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerinnen in ihren Plädoyers auf die bislang fehlende Entschuldigung hingewiesen haben, betonte der Angeklagte stets, dass er nichts gemacht habe, was die Kinder nicht wollten bzw. dass diese nie etwas mitbekommen hätten.
539Zudem ist eine Nachreifung des Angeklagten nicht ersichtlich. Er zeigte sich auch in der Hauptverhandlung unkritisch, weiterhin bedürfniszentriert und narzisstisch.
540Er entwickelt nach wie vor keine Empathie gegenüber den Kindern, sondern instrumentalisiert diese, um seine Ziele zu erreichen. Seine Opferauswahl wirkt dabei wahllos.
541Das Bestehen der bereits dargestellten eingeschliffenen Verhaltensmuster begünstigt ebenfalls die Begehung weiterer ähnlicher Taten des Angeklagten in der Zukunft und spricht somit für eine hohe Gefährlichkeit des Angeklagten. Schon das bei ihm weitgehend fehlende Problembewusstsein spricht dabei dafür, dass er diese bestehenden Verhaltensmuster auch in Zukunft wieder aufgreifen wird.
542Die Gefährlichkeit des Angeklagten für die Allgemeinheit ist zudem auch deshalb als hoch einzustufen, weil dieser bei der Begehung von hangbedingten Taten nicht auf ganz spezifische Situationen oder Opfer beschränkt ist. Vielmehr zeigt sich mit Blick auf die Taten des Angeklagten, dass er aufgrund seiner Fähigkeit Kontakte, besonders im sozial schwachen Milieu bei bedürftigen Familien, zu knüpfen ohne Weiteres und ohne erheblichen persönlichen Aufwand in der Lage ist, sich selbst aktiv die Gelegenheit zur Begehung solcher Taten zum Nachteil von Zufallsopfern zu schaffen. Der Angeklagte zeigte sich dabei auch zu längerfristigem manipulativem Vorgehen bereit und in der Lage. Insgesamt erscheint vor dem Hintergrund des typischen Vorgehens des Angeklagten eine Vielzahl von potentiellen Tatopfern durch den Angeklagten gefährdet. Dies zeigte sich bereits konkret daran, dass er die Taten zum Nachteil mehrerer Geschädigter beging und sich dabei auch immer wieder unreflektiert in Situationen begibt, in denen es zum Kontakt mit Kindern kommen kann, wie beispielsweise als Bademeister, Rettungssanitäter oder Mitarbeiter in der kirchlichen Flüchtlingsarbeit.
543Die von ihm zu befürchtenden Taten sind auch vor dem Hintergrund als besonders schwerwiegend einzustufen, dass der Angeklagte nicht nur Kindesmissbrauch in mehreren Fällen beging, sondern insbesondere in Zusammenhang mit der Vorverurteilung auch konkrete Anhaltspunkte für eine mögliche Intensivierung der Delinquenz des Angeklagten durch das Verlagern der Tathandlung in sein Schlafzimmer und das Schaffen langfristiger naher Beziehungen und Kontakte vorliegen. Auch die Erektionsschwierigkeiten des Angeklagten führen nicht zur Annahme, dass die Gefährlichkeit des Angeklagten nachlasse. Diese haben ihn auch bisher nicht davon abgehalten, erhebliche Missbrauchstaten zum Nachteil von Kindern zu begehen. Dafür, dass es aufgrund des Alters des Angeklagten zu einem Libidoverlust kommt, bestehen gerade keine Anhaltspunkte.
544Der Angeklagte verfügt auch über keinen sozialen Empfangsraum, der in Zukunft einer erneuten Delinquenz in erheblichem Umfang entgegenwirken könnte. Er hat keine familiären Bindungen – und auch keine aktuellen tragfähigen Beziehungen. Er hat wenige Freunde, lediglich eine Freundin in Niederzier, die ihn auch bisher nicht von der Begehung erheblicher Straftaten abgehalten hat. Der Kontakt zu seinen eigenen Kindern ist bereits vor Jahren abgebrochen. Er hat keine Arbeit und keine konkreten, insbesondere keine spezifischen Zukunftspläne unter Berücksichtigung der abgeurteilten Delinquenz.
5453. Die Vielzahl der dargestellten negativen Prognosefaktoren, die letztlich dazu führen, dass die Kammer bei dem Angeklagten eine Rückfallwahrscheinlichkeit und die Begehung weiterer ähnlicher Taten als extrem hoch bewertet, sowie die Schwere der potentiell von dem Angeklagten zu erwartenden Taten, die zumindest im Bereich der hier festgestellten Delikte anzusiedeln wäre – wobei in Ansehung des hier festgestellten Tatgeschehens sowohl Taten des Kindesmissbrauchs als auch Delikte nach § 184b oder 177 StGB zu befürchten sind und eine unüberschaubare Vielzahl von Personen als mögliche Opfer in Betracht kämen – haben die Kammer dazu veranlasst, im Rahmen einer Gesamtabwägung, unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falls und der Person des Angeklagten, in Ausübung des ihr eröffneten Ermessens auch die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung anzuordnen. Angesichts des feststellbaren Hangs zur Begehung schwerer Straftaten, der klar erkennbaren eingeschliffenen Verhaltensmuster und der als letztlich sehr hoch einzustufenden Gefährlichkeit des Angeklagten ist diese Anordnung in seinem Fall auch verhältnismäßig und im Übrigen auch unerlässlich. Der von ihm ausgehenden, ganz erheblichen Gefahr für die Allgemeinheit kann nur auf diese Weise begegnet werden.
546VII.
547Soweit dem Angeklagten von der Staatsanwaltschaft mit der Anklage ursprünglich in Fall 39 vorgeworfen worden war, dass er sich zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen Anfang 2019 und Mai 2022 über eine der Geschädigten, welche dabei nackt gewesen sein soll und möglicherweise schlafend auf dem Bauch im Bett des Angeklagten gelegen haben soll, herüber gebeugt und sie auf das Gesäß direkt oberhalb des Intimbereichs geküsst haben soll und hiervon eine Bildaufnahme gefertigt haben soll, war der Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Die Kammer konnte nicht mit der zur Verurteilung erforderlichen Wahrscheinlichkeit feststellen, dass es sich bei diesem Fall um eine eigenständige Tat handelt, die nicht bereits in einem der anderen, abgeurteilten Fälle enthalten ist. Aufgrund der Kameraposition, der ausgeführten Handlung, des Tatortes, der nicht vorhandenen Kleidung und mangels Zeitstempel kann dies nicht ausgeschlossen werden, sodass zu Gunsten des Angeklagten angenommen werden muss, dass die Bildaufnahme im Rahmen einer der anderen Taten gefertigt worden ist.
548VIII.
549Die Einziehung der sichergestellten Gegenstände: Mobiltelefon Samsung Galaxy A 72 – Asservat 1.1.1., externe Festplatte WD – Asservat 1.2.9, Webcam Maxxtor mit SD-Karte – Asservat 1.2.1N03 PC Tower Sharkoon – Asservat 1.2.17, Speicherkarte SanDisk 4 GB – Asservat 1.2.18.1, Compact Flash Card 4 GB – Asservat 1.2.35.1, Spiegelreflexkamera Canon EOS 400 D – Asservat 1.2.18 unterfällt den §§ 184b Abs. 7, bzw. 184b Abs. 6 StGB a.F. (der in allen in Betracht kommenden Fassungen vom 13.04.2017, 03.03.2020 und 30.11.2020 gleichlautet), 74 Abs. 1 StGB. Soweit die Einziehung dabei nicht obligatorisch ist, übt die Kammer ihr Ermessen dahingehend aus, dass die weiteren Gegenstände als Tatmittel eingezogen werden. Die Gegenstände wurden ausweislich der im Selbstleseverfahren eingeführten Durchsuchungsberichte beim Angeklagten während der Durchsuchung beim Angeklagten aufgefunden. Anhaltspunkte dafür, dass die Gegenstände, auf denen im Übrigen eine Vielzahl von Bildern des Angeklagten aufgefunden wurden, diesem nicht gehören oder zustehen, sind nicht ersichtlich. Der Angeklagte hat die Gegenstände genutzt, um damit Straftaten von erheblicher Bedeutung zu begehen. Die Einziehung der Gegenstände ist verhältnismäßig. Die Gegenstände sind – insbesondere in ihrer Gesamtheit – nicht von nur unerheblichem Wert, die von dem Angeklagten begangenen Taten sind jedoch von erheblicher Bedeutung und Gefährlichkeit für die Allgemeinheit.
550X.
551Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO.