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Der Angeklagte wird wegen Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer
lebenslangen Freiheitsstrafe
verurteilt.
Die besondere Schwere der Schuld wird festgestellt.
Das Fahrzeug VW Sharan, FIN: N01, amtliches Kennzeichen: XX-XX XXX wird eingezogen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, seine notwendigen Auslagen sowie die notwendigen Auslagen der Nebenkläger.
- §§ 211 Abs. 1, Abs. 2, 1. Gruppe 4. Variante, 2. Gruppe 1. Variante, 224 Abs. 1 Nr. 2, 52, 57a StGB -
Gründe
2I.
3Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 37 bzw. 38 Jahre alte Angeklagte wurde als viertes Kind seiner Eltern am 00.00.0000 in B./N. geboren und ist kosovarischer Staatsangehöriger. Der Angeklagte hat sieben Geschwister. Er wuchs im elterlichen Haushalt im N. auf. Seine Mutter war als Krankenschwester, sein Vater als Bauingenieur in einer Miene beschäftigt. Der Vater des Angeklagten engagierte sich politisch im N., was zu einer zunehmenden Bedrohungssituation führte, weswegen die Familie letztlich im Jahre 1988/1989 nach Deutschland floh. Dort lebten sie fortan in DL.. Ihren Lebensunterhalt finanzierte die Familie von Sozialleistungen. Der Vater ging zudem Gelegenheitsjobs nach. Er verstarb am 00.00.0000.
4Der Angeklagte besuchte in Deutschland die Grundschule und sodann die Realschule, welche er nach dem Tod des Vaters ohne Abschluss abbrach.
5Der Angeklagte lernte im Alter von 16 Jahren die Zeugin PX. PK. U. kennen, mit welcher er eine Beziehung einging. Durch ihre Unterstützung nahm er den Schulbesuch wieder auf und absolvierte seinen Realschulabschluss. Am 00.00.0000 heirateten der Angeklagte und die Zeugin U.. Im Anschluss daran eröffnete er am 00.00.0000 gemeinsam mit der Zeugin U. ein Internetcafé, welches sie bis zu dessen Schließung am 00.00.0000 selbständig betrieben. Nach der Schließung des Internetcafés war der Angeklagte gemeinsam mit seinen Brüdern im Bereich des Autohandels beschäftigt, wo er auch illegale Einnahmequellen generierte. Im Jahre 2010 trennte sich die Zeugin U. von dem Angeklagten, blieb ihm aber freundschaftlich verbunden. Die Ehe wurde im Jahr 2010 geschieden.
6Im Jahre 2010 lernte der Angeklagte die Zeugin YH. im Urlaub in WO. kennen, sie gingen eine Beziehung ein und heirateten im Jahre 2011. Die Zeugin YH. kam im Jahre 2012 nach Deutschland. Die gemeinsame Tochter UV. wurde am 00.00.0000 geboren. Der Angeklagte trennte sich wegen anhaltender Streitigkeiten von ihr, die Ehe wurde im Jahr 2015 geschieden. Der Angeklagte und die Zeugin YH. teilten sich fortan die Betreuung von UV., welche in der Regel von Freitag bis Dienstag bei dem Angeklagten aufhältig war.
7Der Angeklagte lernte im Mai 2015 die am 00.00.0000 in XF. geborene PS. U. geb. V., das spätere Tatopfer, kennen. Beide gingen eine Beziehung ein und heirateten schließlich am 00.00.0000. Aus der Beziehung sind drei Kinder, die am 00.00.0000 geborene FI., der am 00.00.0000 geborene GO. und der am 00.00.0000 geborene NF., hervorgegangen. Die Familie bewohnte seit dem 00.00.0000 die Wohnung in der I.-straße 14 in DL..
8Der Angeklagte konsumiert keine Betäubungsmittel und trinkt gelegentlich Alkohol.
9Er ist in strafrechtlicher Hinsicht bislang nicht in Erscheinung getreten.
10Der Angeklagte begab sich im Nachgang zu dem hiesigen Tatgeschehen am Abend des 00.00.0000 um 21:40 Uhr gemeinsam mit seinem Verteidiger Rechtsanwalt J. zum Polizeipräsidium in DL. und stellte sich dort. Er wurde daraufhin vorläufig festgenommen und befindet sich seit dem 00.00.0000 in Untersuchungshaft in der JVA DL. aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Aachen vom 00.00.0000 (630 AR 157/23).
11II.
12Hinsichtlich der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen:
131. Tatvorgeschehen
14Die am 00.00.0000 geborene und später getötete PS. U., geborene V., wuchs gemeinsam mit ihren beiden Schwestern, den Zeuginnen XC. und C. V. sowie ihrem Bruder E. V. im Haushalt ihrer Eltern, den Zeugen Y. und D. V., auf. Die Familie der PS. U. stammt ebenso wie die Familie des Angeklagten aus dem N.. Obwohl die dortige Kultur ein patriarchalisches Rollenverständnis zwischen Mann und Frau nahelegt, vertreten die Zeugen Y. und D. V. ein gleichberechtigtes Rollenverständnis und erzogen ihre vier Kinder auch in diesem Sinne. Innerhalb der Familie wurde Wert darauf gelegt, dass die Kinder, auch und insbesondere die drei Töchter, jeweils nach ihren eigenen Vorstellungen lebten und ihre Entscheidungen selbstbestimmt trafen, ohne dass dies von ihren Eltern vorgegeben wurde.
15Die PS. U. hatte zu ihrer Familie ein enges Verhältnis. Sie lebte gemeinsam mit allen Geschwistern im elterlichen Haushalt und absolvierte nach ihrem Schulabschluss eine Ausbildung zur medizinischen Fachangestellten. Sie lebte ebenso wie ihre Geschwister ein selbstbestimmtes Leben, traf sich mit Freunden und verbrachte Zeit im Kreise ihrer Familie.
16Als sie 20 Jahre alt war, lernte sie im Mai 2015 den Angeklagten kennen. Sie verliebte sich schnell in ihn und die beiden gingen eine Beziehung ein, wobei es sich dabei um die erste Beziehung der PS. U. handelte. Sie berichtete ihren Eltern von der Beziehung zu dem Angeklagten, welche angesichts des Altersunterschiedes von 10 Jahren zwischen ihr und dem Angeklagten Bedenken hatten, aber auch in Anbetracht des Umstandes, dass Erkundigungen über die Familie des Angeklagten ein negatives, von durch sie begangenen Straftaten geprägtes, Bild ergeben hatten. Darüber sprachen die Zeugen Y. und D. V. mit ihrer Tochter, die die Beziehung mit dem Angeklagten gleichwohl fortführen wollte, was ihre Eltern akzeptierten. Vorgaben, die Beziehung zu dem Angeklagten zu beenden, machten sie ihr zu keinem Zeitpunkt.
17Die PS. U. zog kurze Zeit nach Aufnahme der Beziehung aus dem elterlichen Haushalt aus und wohnte fortan bei dem Angeklagten. Sie wurde bereits nach kurzer Zeit schwanger und gebar am 00.00.0000 die erste gemeinsame Tochter FI.. Erst als die PS. U. mit FI. schwanger war, berichtete der Angeklagte ihr davon, dass er bereits Vater von UV., seiner Tochter aus der früheren Beziehung mit der Zeugin RZ., ist. Dies erzählte PS. U. ihrer Familie, welche über den Umstand des Verschweigens durch den Angeklagten und erstmaligen Offenbarens zu einem Zeitpunkt, als die PS. U. bereits schwanger von ihm war, sehr empört war. Der davon losgelöste Umstand, dass der Angeklagte bereits ein Kind hatte, spielte für die Familie V. keine Rolle. Nachdem durch das Verschweigen seiner bereits bestehenden Vaterschaft das Verhältnis zwischen dem Angeklagten und der Familie V. stark belastet war, war die Familie fortan bemüht, dieses ihrer Tochter zuliebe weiter aufrecht zu halten. Denn PS. U. wollte die Beziehung mit dem Angeklagten fortführen.
18Zwischen PS. U. und der Tochter UV. des Angeklagten entwickelte sich ein gutes Verhältnis, sie behandelte sie wie ihre eigene Tochter und integrierte sie von Anfang an in die Beziehung zwischen ihr und dem Angeklagten.
19Der Angeklagte lebte in der Beziehung mit PS. U. von Beginn an seine soziokulturellen Vorstellungen, die von einem tradierten, an islamischen Wertvorstellungen ausgerichteten Rollenverständnis geprägt waren, und seine ihm als männliches Familienoberhaupt zukommende Macht aus. So unterwarf er sie dem tradierten Rollenverständnis, indem sie einem von Isolation geprägten Lebensalltag als Hausfrau und Mutter nachgehen musste. Dementsprechend kamen der PS. U. in der Beziehung zu dem Angeklagten die Aufgaben zu, sich um den Haushalt und die Kinder zu kümmern, wobei sie kaum Unterstützung durch den Angeklagten erhielt. Gleichzeitig schottete er PS. U. weitgehend von sozialen Kontakten ab und unterband Besuchskontakte ihrer Freunde. Besuche bei ihrer Familie begleitete er entweder selbst oder kontrollierte ihren dortigen Aufenthalt durch Videoanrufe. Zudem war der Angeklagte der PS. U. gegenüber gewalttätig. Er schlug und trat sie wiederholt aus nichtigen Anlässen.
20Die PS. U., welche vor der Beziehung zu dem Angeklagten eine selbstbewusste junge Frau war, die ein selbstbestimmtes Leben geführt hatte und sich regelmäßig mit Freunden und ihrer Familie getroffen hatte, zog sich nach und nach aus ihrem sozialen Umfeld zurück. Sie akzeptierte die ihr von dem Angeklagten zugewiesene Rolle und äußerte sich auch gegenüber ihrer Familie nicht negativ, vielmehr brachte sie regelmäßig ihre tatsächlich vorhandene Liebe für den Angeklagten zum Ausdruck. Die Ursache der durch seine körperlichen Übergriffe verursachten und teilweise nicht zu versteckenden Verletzungen versuchte sie vor ihren sie darauf ansprechenden Familienmitgliedern zu verheimlichen, indem sie unterschiedliche Erklärungen erfand, die ihre Familie ihr jedoch nicht glaubte.
21Ungeachtet der vorstehenden Verhaltensweisen des Angeklagten führte PS. U. die Beziehung zu dem Angeklagten weiter, wurde erneut schwanger und gebar am 00.00.0000 den gemeinsamen Sohn GO..
22Im Laufe der Jahre intensivierte der Angeklagte sein Verhalten. Ausgehend von seiner Grundeinstellung entwickelte er eine extreme Eifersucht, infolgedessen er der PS. U. Fehlverhalten bis hin zu intimen sexuellen Kontakten mit ihrem Bruder, dem E. V., vorwarf, ohne dass er – was ihm bewusst war – hierfür tatsächliche Anknüpfungspunkte hatte. Vielmehr kam er dem seiner Persönlichkeit innewohnenden Drang nach Kontrolle und einem Streben nach Dominanz nach.
23Der Angeklagte durchsuchte fortwährend das Handy von PS. U. und untersagte ihr teilweise den Kontakt zu ihrer Familie. Wenn sie bei ihrer Familie aufhältig war, bestand der Angeklagte darauf, mit ihr per Videotelefonie zu kommunizieren, um zu kontrollieren, dass sie tatsächlich dort war. Als die PS. U. am 00.00.0000 einen Anruf des Angeklagten zunächst nicht beantwortete und sich sodann bei dem später geführten Videotelefonat in den oberen Räumlichkeiten ihres Elternhauses befand, geriet der Angeklagte in starke Wut, da er vermutete, sie gehe in diesen Räumlichkeiten einem sexuellen Kontakt mit ihrem Bruder, dem E. V., nach. Er begab sich unmittelbar zu der Wohnanschrift der Familie V. und holte die PS. U. dort ab. Als sich beide im Auto befangen, schlug er sie dort und setzte seine Schläge zu Hause angekommen mit einem Kabel gegen ihren Körper fort. Dabei schrie die PS. U. so laut, dass die Nachbarn die Polizei verständigten. Als die Polizeibeamten bei dem Angeklagten und der PS. U. eintrafen, versteckte sie sich unter der Bettdecke, um ihre von dem Angeklagten an ihrem Körper verursachten Verletzungen zu verstecken. Als sich die PS. U. zwischenzeitlich den Polizeibeamten gegenüber im Flur äußern wollte, verwies der Angeklagte sie zurück in das Schlafzimmer. Er teilte den Polizeibeamten wahrheitswidrig mit, dass es lediglich zu einem verbalen Streit gekommen sei, woraufhin diese die Wohnung verließen.
24Im weiteren Verlauf der Beziehung wurde die PS. U. erneut schwanger und gebar am 00.00.0000 den gemeinsamen Sohn NF.. Der Angeklagte und die PS. U. heirateten am 00.00.0000 im kleinen Kreis, wobei aus der Familie der PS. U. lediglich ihre Schwester, die Zeugin XC. V., anwesend war.
25Angesichts der jahrelangen für sie unerträglichen Verhaltensweisen des Angeklagten trennte sich PS. U. erstmals im Februar 2021 von ihm. Sie begab sich daraufhin zu ihrer Familie und offenbarte diesen erstmals gegenüber die Umstände der zwischen ihr und dem Angeklagten geführten Beziehung. Sie berichtete von den gewalttätigen Übergriffen und seinen eifersüchtigen und kontrollierenden Verhaltensweisen.
26Der Angeklagte, für welchen die Trennungsabsichten seiner Ehefrau inakzeptabel waren, versprach sich zunächst von einem Aufbau emotionalen Drucks ihr gegenüber, sie hiervon abzubringen und nahm auf vielfältige Art und Weise Kontakt zu ihr auf, um sie dazu zu bewegen, wieder zu ihm zurückzukommen. Er behauptete der Wahrheit zuwider, mit der Zeugin C. V. ein Verhältnis gehabt zu haben, um für Unfrieden innerhalb der Familie V. zu sorgen und die PS. U. von ihrer Familie zu isolieren und dadurch ungehinderten Zugriff auf sie zu haben. Diese Behauptung glaubte ihm die Familie V. und insbesondere die PS. U. jedoch nicht.
27Der Angeklagte drohte ihr gegenüber und dem E. V. selbst damit, diesem etwas anzutun, wenn er seine Schwester weiter bei der Trennung unterstützen und sie die Beziehung mit ihm nicht fortsetzen würde. Er suchte wiederholt die Wohnanschrift der Familie V. auf und versuchte, die PS. U. von dort wegzubringen, was der Zeuge D. V. und sein Sohn E. V. nicht zuließen. Um sich dem persönlichen Zugriff des Angeklagten zu entziehen hielt sich die PS. U. auch kurzzeitig im Frauenhaus auf.
28Da die PS. U. dem durch den Angeklagten über Wochen aufgebauten Druck nicht standhalten konnte, führte sie die Beziehung nach einigen Wochen einerseits aus Angst um ihre Familie und andererseits deswegen fort, um ihren Kindern eine „vollständige“ Familie zu erhalten, dies allerdings unter der Bedingung, dass er ihr gegenüber nicht erneut gewalttätig werde. Auch der Zeuge E. U. versprach der PS. U. als ältester Bruder des Angeklagten, dass es nicht zu erneuter Gewalt durch diesen kommen werde.
292. Vortatgeschehen
30Nachdem die Beziehung zwischen dem Angeklagten und der PS. U. unter Aufrechterhaltung seines tradierten Macht- und Rollenverständnisses weitergeführt wurde und er ihr insbesondere wiederholt damit drohte, ihrem Vater und ihrem Bruder etwas anzutun, falls sie sich erneut dazu entschließen sollte, ihn zu verlassen, setzte er am 00.00.0000 auch seine Gewalttätigkeiten der PS. U. gegenüber fort. Im Rahmen einer Auseinandersetzung wegen eines von dem Angeklagten nicht einsehbaren WhatsApp-Status der PS. U. zu dem Geburtstag des gemeinsamen Sohnes GO. am 00.00.0000 schlug und trat er sie in der gemeinsamen Wohnung in der I.-straße XX in DL., woraufhin sie die Polizei verständigte. Als der Angeklagte, welcher die Wohnung zwischenzeitlich verlassen hatte, erneut vor Ort erschien, wurde ihm gegenüber durch die Zeugen PHK TA. und POK ZR. ein 10-tägiges Rückkehrverbot ausgesprochen und ihm die entsprechende Verfügung ausgehändigt. Daraufhin verließ der jegliche Körperverletzung bestreitende Angeklagte die gemeinsame Wohnung, nachdem die PS. U. ihm eine Tasche mit seinen Sachen gepackt hatte.
31In den Folgetagen erwog die PS. U., sich angesichts der von dem Angeklagten unverändert gebliebenen Verhaltensweisen und der erneuten Gewalttätigkeit ihr gegenüber von diesem nunmehr endgültig zu trennen. Nachdem die Zeugin PHKin VU. ihr im Rahmen eines von ihr am 00.00.0000 auf die Anzeige häuslicher Gewalt hin initiierten Gefährdetengespräches vorgeschlagen hatte, sich in ein Frauenhaus zu begeben, nahm sie am 00.00.0000 telefonisch Kontakt zu der Zeugin HD., der Leiterin des Frauenhauses in ZV., auf und bat um ihre Aufnahme gemeinsam mit ihren drei Kindern. Die Zeugin HD. sagte ihr die Aufnahme zu, woraufhin die PS. U. mit den Kindern am 00.00.0000 an ihrer Wohnanschrift von Polizeibeamten abgeholt und von der Zeugin C. V. nach ZV. in das dortige Frauenhaus gebracht wurde, wo sie sich fortan aufhielt.
32Als der Angeklagte von der Trennung seiner Ehefrau und ihrem Auszug mit den Kindern aus der gemeinsamen Wohnung erfuhr, versprach er sich – wie bereits bei der letzten Trennung erfolgreich praktiziert – von einem Aufbau emotionalen Drucks gegenüber seiner Frau, sie hiervon abzubringen. Denn für ihn waren die Trennungsabsichten seiner Ehefrau unverändert inakzeptabel. Er war fest entschlossen, gespeist aus der Erfahrung der Trennung im Jahr 2021 die PS. U. durch den Aufbau einer emotionalen Drucksituation wieder gefügig zu machen. Zudem ging er davon aus, dass die Familie und insbesondere – ausgehend von seinem soziokulturellen Rollenbild – der Vater und der Bruder der PS. U. als männliche Familienmitglieder maßgeblichen Einfluss auf ihre Entscheidung hätten, da sie dies als Frau nicht allein entscheiden könne. Er versuchte daher, auf diese Einfluss zu nehmen, um seine Frau darüber zu einer Rückkehr zu ihm zu bewegen. Auch sein ältester Bruder, der Zeuge E. U., nahm am 00.00.0000 Kontakt zu dem Zeugen D. V. auf, damit dieser beeinflussend auf seine Tochter einwirkt. Dieser vertrat jedoch weiterhin die Auffassung, dass seine Tochter ihre Entscheidungen selbstbestimmt treffe und er sie in keiner Weise beeinflussen werde, was er dem Zeugen E. U. auch mitteilte.
33Der im N. wohnhafte Onkel des Angeklagten, der DT. U., nahm Kontakt zu dem Zeugen VN. auf, welcher als guter Bekannter des Zeugen D. V. vermittelnd mit dem Ziel der Fortsetzung der Beziehung tätig werden sollte. Dabei äußerte der DT. U. gegenüber dem Zeugen VN., dass andernfalls „etwas Schlimmes“ passieren könnte. Der Zeuge VN. traf sich daraufhin am 00.00.0000 mit dem Angeklagten, damit dieser ihm die Situation schildert. Nachdem der Angeklagte einerseits unter Tränen den dringenden Wunsch der Fortsetzung der Beziehung mit der PS. U. zum Ausdruck gebracht hatte, äußerte er sinngemäß, dass er seinen Stolz habe, die PS. U. seine Frau sei und sie ihm gehöre.
34Um Kontaktaufnahmen durch den Angeklagten zu verhindern, erstellte die PS. U. sich eine neue E-Mail-Adresse und beschaffte sich eine neue Handynummer, um darüber ausschließlich die Umgangskontakte der Kinder mit dem Angeklagten zu regeln. Sie stellte auf ihrem Handy die Ortungsdienste aus, griff nicht auf soziale Medien zu und beantragte bei der Sparkasse und der Krankenkasse, keine Auskünfte zu erteilen, um sich der Kontrolle und des Zugriffs des Angeklagten zu entziehen.
35Die PS. U. nutzte die Trennung von dem Angeklagten dazu, die notwendigen Schritte zu unternehmen, um sich ein gemeinsames Leben mit ihren Kindern aufzubauen. Denn sie hielt trotz der Versuche des Angeklagten, sie zu einer Rückkehr zu ihm zu drängen, an ihrem endgültig gefassten Trennungsentschluss fest. Während ihres Aufenthaltes im Frauenhaus kümmerte sie sich in diesem Zusammenhang um die entsprechenden Angelegenheiten. Sie suchte nach einer neuen Wohnung, nach Kindergärten und Schulen für die Kinder und nach einer Beschäftigung, um wieder in ihrem gelernten Beruf als medizinische Fachangestellte zu arbeiten. Sie fand zurück zu ihrem Leben als selbstbewusste und freie Frau.
36Anders als die PS. U., welche nach der von ihr vollzogenen Trennung aufblühte, kam der Angeklagte mit der Trennung nicht zurecht. Gegenüber Außenstehenden war er zwar darauf bedacht, den Eindruck zu vermitteln, als sei er mit der Trennung einverstanden und ihm sei allein die Kontakthaltung zu seinen Kindern wichtig. Gegenüber der PS. U. behielt er jedoch seine eifersüchtige und von exklusiven Besitzansprüchen ihr gegenüber geprägte Grundhaltung bei. Er konnte den Gedanken nicht ertragen, dass sie künftig Kontakt zu einem anderen Mann haben könnte. Er strebte durchgehend danach, die Kontrolle über das Leben von PS. U. zu behalten, was er aber aufgrund der – auch örtlichen – Trennung nicht mehr realisieren konnte. Hierdurch war der Angeklagte zunehmend frustriert und machte auch dafür PS. U. verantwortlich. Auch fühlte er sich in seiner Ehre zumindest dergestalt gekränkt, dass PS. U. ihm als Ehemann nicht den aus Sicht des Angeklagten naturgemäß zustehenden Respekt entgegenbrachte, indem sie nicht entsprechend seiner Wünsche agierte. Eigene Verursachungsanteile an der Trennung, welche er unter anderem durch sein abermals entgegen der Vereinbarung nach der Trennung im Jahr 2021 gezeigtes gewalttätiges Verhalten gegenüber PS. U. verursacht hatte, blendete er vollständig aus.
37Der Angeklagte hatte während der Zeit der Trennung vermehrt Kontakt zu seiner Ex-Frau, der Zeugin PX. PK. U.. Dieser gegenüber brachte er seine tiefe Verzweiflung über die Trennung von seinen Kindern zum Ausdruck, woraufhin diese sich veranlasst sah, den Angeklagten zu der Kontaktaufnahme zu einem Psychologen zu veranlassen. Der Angeklagte nahm daraufhin am 00.00.0000 einen Termin bei seinem Hausarzt Dr. MQ. wahr, welcher ihm zur Beruhigung das Medikament „Tavor“ verschrieb und welches der Angeklagte in der Folge einnahm. Dadurch stellte sich bei dem Angeklagten die mit der Verordnung des Medikaments avisierte, beruhigende und schlafanstoßende Wirkung ein.
38Auch wenn sich die Beziehung zwischen dem Angeklagten und der Zeugin PX. PK. U. unterdessen insofern intensiviert hatte, als er mit ihr auch intim wurde und ihr gegenüber die Aufnahme einer Beziehung mit ihm vermittelt hatte, war er fortwährend darauf bedacht, PS. U. zu einer Fortsetzung der Beziehung mit ihm zu drängen. Dabei ging es ihm darum, die aus seiner Sicht an seiner Ehefrau bestehenden Besitzrechte nicht aufzugeben und sein aus seiner Sicht bestehendes uneingeschränktes Herrschaftsrecht zu demonstrieren sowie die durch die Trennung durch seine Frau als Mann verletzte Ehre wiederherzustellen. Aus seiner Sicht war der Gedanke, dass seine aus seiner Sicht in seinem Eigentum stehende Frau perspektivisch eine Beziehung mit einem anderen Mann eingehen könnte, unerträglich.
39Nachdem PS. U. in den ersten Wochen der Trennung zunächst damit beschäftigt war, die für sie und ihre Kinder wichtigen Angelegenheiten zu regeln, war ihr schnell daran gelegen, dass der Angeklagte den Kontakt zu den gemeinsamen Kindern halten konnte. In Umsetzung dieses Vorhabens kam es zunächst zu mehreren Telefonaten zwischen dem Angeklagten und seinen Kindern.
40Bei der Suche eines neuen Wohnsitzes kam es PS. U. darauf an, nicht nach DL. zurückkehren, um sich künftig dem persönlichen Zugriff des Angeklagten und seiner Familie zu entziehen. Da jedoch perspektivisch regelmäßige Besuchskontakte der gemeinsamen Kinder bei dem Angeklagten erfolgen sollten, fiel die Wahl des künftigen Wohnortes auf GN.. Aus ihrer Sicht war GN. örtlich einerseits weit genug entfernt von dem Angeklagten, um die aus ihrer Sicht nötige räumliche Distanz zu schaffen, andererseits aber auch nicht zu weit von DL. entfernt, um die Umgangskontakte mit den Kindern abzuwickeln. Daher suchte sich die PS. U. eine Wohnung in GN., diesbezüglich sie am 00.00.0000 einen Mietvertrag mit Wirkung ab dem 00.00.0000 abschloss.
41Über die bereits stattgehabten Telefonate hinaus sollten auch persönliche Kontakte des Angeklagten zu seinen Kindern stattfinden. Die diesbezügliche Kommunikation zwischen dem Angeklagten und der PS. U. erfolgte über die jeweils beauftragte Rechtsanwältin BK.-CQ. sowie die Rechtsanwältin OL.. Mit Schriftsatz der Rechtsanwältin OL. vom 00.00.0000 schlug diese für die PS. U. vor, dass die Umgangskontakte des Angeklagten mit den Kindern zunächst 14-tägig samstags zwischen 11:00 und 19:00 Uhr stattfinden sollen. Die Übergaben der Kinder sollten über die Schwägerin des Angeklagten und Ehefrau des Zeugen E. U., die Zeugin GG. U., am DL. er Hauptbahnhof unter gebührendem Abstand des Angeklagten stattfinden. Der erste Umgangskontakt sollte am 00.00.0000 zwischen 15:00 und 19:00 Uhr stattfinden. Damit erklärte sich der Angeklagte einverstanden.
42Entgegen der getroffenen Absprache erschien jedoch zu der verabredeten Übergabe der gemeinsamen Kinder am Bahnhof in DL. nicht die Zeugin GG. U., sondern der Bruder des Angeklagten, der Zeuge E. U.. Er drohte der PS. U. damit, dass sie seine „weißen Zähne noch nicht gesehen“ habe, ein albanisches Sprichwort zur Ankündigung von Gewalttätigkeiten. Er schlug gegen das Auto der PS. U., um seiner Drohung Nachdruck zu verleihen. Der Zeuge E. U. sagte zu ihr, dass sie zwar frei sei, ihre Familie jedoch nicht. Er bedrohte ihren Vater sinngemäß mit dem Tod.
43Ungeachtet dieses Verlaufs sollte ein weiterer Umgangskontakt des Angeklagten mit seinen Kindern am 00.00.0000 stattfinden. Bei der diesbezüglichen Übergabe der Kinder erschien wiederum entgegen der getroffenen Absprache der Angeklagte selbst. Er redete etwa eine Stunde lang auf PS. U. ein und versuchte sie dazu zu drängen, die Beziehung mit ihm weiter fortzuführen. Dabei hielt er ihr die gemeinsamen Momente aus der Vergangenheit vor und versuchte, sie dadurch zurückzugewinnen. Er hinderte sie daran, wegzufahren, indem er sich vor ihr Auto stellte. Der Angeklagte hatte auch gemeinsame Fotos von ihnen beiden und den gemeinsamen Kindern ausgedruckt und hielt ihr diese mit der Frage vor, wie sie eine derartige Familie aufgeben könne. Auch bei dem Treffen mit seinen Kindern hatte der Angeklagte diesen gemeinsame Bilder von ihm und der PS. U. übergeben, welche die Kinder – wie von ihm beabsichtigt – mit nach Hause nahmen und ihrer Mutter zeigten. Er warf ihr in dem Gespräch bei der Übergabe vor, die Familie zerstört zu haben. Die PS. U. blieb jedoch bei ihrem festen Trennungsentschluss und ließ sich von den Versuchen des Angeklagten, sie zu einer Rückkehr zu drängen, nicht beeinflussen. Dies teilte sie ihm auch mit und verließ schließlich die Örtlichkeit.
44Der Angeklagte empfand nach dem erneut gescheiterten Versuch, die Kontrolle über seine Frau verloren zu haben, eine grenzenlose Wut darüber, dass seine Frau es gewagt hatte, sich seinem Zugriff und seinem dominanten Verhalten zu entziehen und er ob der sich frei entwickelnden Frau gegenwärtigen musste, dass seine Bemühungen, PS. U. wieder zurückzugewinnen, diesmal wenig erfolgsversprechend waren. Der Angeklagte, für den ausgehend von seinen vielfältigen vergeblichen Versuchen des Drängens der PS. U. zu einer Rückkehr zu ihm zunehmend ersichtlich war, dass ein Rückgewinn seiner Ehefrau ausgeschlossen war, geriet hierüber in Wut und Verbitterung.
45In einem etwa eine Woche vor dem 00.00.0000 mit PS. U. geführten Telefonat gab der Angeklagte ihr gegenüber vor, sämtliche ihrer Schritte und insbesondere ihre Kommunikation über das Handy zu überwachen. Ob er tatsächlich Zugriff auf ihr Handy hatte, war jedoch nicht feststellbar. Er hinterfragte aggressiv, warum sie Kontakt mit einem anderen Mann habe, obwohl sie ihm gehöre. Er teilte ihr mit, dass ein Kontakt zwischen ihr und einem anderen Mann ausgeschlossen sei. Zudem berichtete er ihr in diesem oder einem 1-2 Wochen zuvor geführten Telefonat, dass er sich entschlossen habe, sie und sich selbst zu töten. Ein Leben gebe es nur mit ihm zusammen, sonst nicht.
46Die PS. U. war nach diesem Telefonat zwar verängstigt. Sie nahm jedoch die Bedrohungslage für sich selbst nicht sehr ernst. Da der Angeklagte während der Trennung – wie bereits im Jahr 2021 – fortwährend insbesondere ihren Vater und ihren Bruder bedroht hatte, war sie vielmehr in Sorge darum, dass der Angeklagte diesen etwas antun könne.
47Mit Schriftsatz vom 00.00.0000 teilte die Rechtsanwältin OL. für die PS. U. an die Rechtsanwältin BK.-CQ. mit, dass der nächste Umgang zwischen dem Angeklagten und den Kindern am 00.00.0000 von 11:00 bis 19:00 Uhr stattfinden soll, wobei die Übergabe jeweils durch die Zeugin GG. U. am Burger King in DL.-GZ. erfolgen sollte. Weitere Umgangskontakte sollten dann – nunmehr bei dem Angeklagten nächtigend – vom 00. bis 00.00.0000 und vom 00. bis 00.00.0000 erfolgen.
48Um den weiteren Umgangskontakt zwischen dem Angeklagten und den gemeinsamen Kindern am 00.00.0000 zu ermöglichen, fuhr die PS. U. mit den Kindern bereits am Tag zuvor von ZV. zu ihrer Familie nach DL. und übernachtete dort.
493. Tatgeschehen
50Der Angeklagte und die PS. U. hatten die persönliche Übergabe der Kinder am Morgen des 00.00.0000 gegen 11:00 Uhr auf dem gegenüber des Polizeipräsidiums DL. gelegenen Parkplatz des dortigen KG.-Marktes in der NL.-straße XX in DL. verabredet. Dabei war vereinbart, dass die Übergabe durch den Angeklagten selbst abgewickelt werden sollte.
51Zu diesem Treffen fuhr die PS. U. mit einem Renault Scenic, welchen ihre Eltern ihr einige Tage zuvor gekauft hatten. Bei diesem Fahrzeug leuchtete aus unbekannter Ursache eine Kontrolllampe im Bordcomputer, welche die Fahrtauglichkeit des Fahrzeuges jedoch nicht beeinflusste. Als die PS. U. dem Angeklagten die Kinder übergab und dieser dabei das Leuchten der Kontrolllampe bemerkte, belächelte er dies und machte sich darüber lustig, dass ihre Eltern ihr kein besseres Auto gekauft hätten. Zu etwaigen Bedrohungen oder Gewalttätigkeiten des Angeklagten kam es bei diesem Treffen nicht.
52Der Angeklagte fuhr sodann gemeinsam mit den Kindern von dem Parkplatz weg und verbrachte den Tag im DL. Raum. Die PS. U. fuhr zurück zu ihrer Familie und verbrachte den Tag dort.
53Gegen Mittag rief der Angeklagte PS. U. an und bat sie darum, zu einem Spielplatz zu kommen, auf welchem er mit den Kindern aufhältig sei, da diese nicht bei ihm bleiben wollen würden. Da die PS. U. jedoch das Lachen ihrer Kinder im Hintergrund vernahm, sagte sie dem Angeklagten, er solle es noch weiter alleine mit ihnen versuchen und beendete das Gespräch.
54Gegen 17:00 Uhr rief der Angeklagte PS. U. erneut an und fragte, was sie mache und wo sie sei. Nachdem diese ihm mitgeteilt hatte, gemeinsam mit ihren Schwestern in der Stadt unterwegs zu sein, berichtete er, dass die beiden Söhne mitgeteilt hätten, bei ihm übernachten zu wollen, womit die PS. U. einverstanden war. Da die gemeinsame Tochter hingegen nicht bei dem Angeklagten übernachten wollte, verabredeten sie die Übergabe von FI. um 19:00 Uhr auf dem KG.-Parkplatz.
55Der Angeklagte verbrachte den Nachmittag des 00.00.0000 gemeinsam mit seinen Kindern im Haus der Zeugin QX. U., seiner Schwägerin, wo der Geburtstag des Zeugen YJ. U., seinem Neffen, gefeiert wurde. Dort brach er gegen 18:30 Uhr auf, um sich mit der PS. U. auf dem KG.-Parkplatz zu treffen. Seine Tochter FI. nahm er entgegen der mit der PS. U. getroffenen Absprache nicht mit.
56Denn er beabsichtigte, bei diesem allein zwischen ihnen beiden stattfindenden Treffen ein letztes Gespräch mit PS. U. zu führen. Er hatte erkannt, dass angesichts des durch seine Frau beständig kommunizierten Trennungsvorhabens er sie bislang – anders als im Jahr 2021 – nach dem Scheitern seiner nachhaltigen Bemühungen mit keinem der ihm zur Verfügung stehenden Mittel bislang hatte umstimmen können und daher eine endgültige Trennung seitens seiner Ehefrau einhergehend mit einem damit verbundenen Verlust der Kontrolle über sie und ein von ihr zu lebendes freies und selbstbestimmtes Leben nunmehr unmittelbar bevorstand. Er beschloss, noch einen letzten Versuch zu unternehmen, die PS. U. von ihrem Trennungsvorhaben abzubringen bzw. eine erste Bereitschaft hierfür zu wecken, die Beziehung mit ihm doch fortzuführen. Konstatierend, die Kontrolle über PS. U. jedoch wahrscheinlich endgültig verloren zu haben, war bei ihm der Entschluss herangereift, seine Ehefrau zu töten. Die Wut über ihr Verhalten außerhalb seiner Kontrolle und die seiner Eigensucht entgegenstehende Haltung seiner Ehefrau, sein Leben mit ihr entsprechend seinen notfalls mit Gewalt durchgesetzten Vorstellungen zu gestalten und dies mit einer keinen ernsthaften Widerspruch duldenden Selbstgerechtigkeit fortzusetzen, waren hierbei das ihn leitende Motiv. Demzufolge gelangte er für den Fall, dass sie seinem Ansinnen nicht nachgeben würde, für sich zu dem Entschluss, PS. U., die sich seinen Lebensvorstellungen nicht unterordnen wollte und die er nicht an sich binden konnte, in Konsequenz dessen unter Ausnutzung der sich bietenden günstigen Gelegenheit des persönlichen Treffens auf dem KG.-Parkplatz die Berechtigung für ein selbstbestimmtes Leben ohne ihn abzusprechen und sie zu töten.
57Zu diesem Zweck führte der Angeklagte in seinem am 00.00.0000 erstmals zugelassenen Fahrzeug VW Sharan mit der FIN N01 und dem amtlichen Kennzeichen N02, dessen Eigentümer der Angeklagte war, ein Fleischermesser mit einer Klingenlänge von ca. 20 cm mit, um die PS. U. damit zu töten, falls der Versuch, sie zur einer Fortsetzung der Beziehung mit ihm zu drängen, endgültig scheitern sollte. Dabei war nicht feststellbar, ob sich dieses Messer bereits seit längerer Zeit in dem Fahrzeug befand oder der Angeklagte dies im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Treffen in sein Auto legte. Zudem führte er in seinem Fahrzeug ein Diagnosegerät mit. Für den Fall, dass sich im Laufe des Gespräches mit der PS. U. die Gelegenheit ergäbe, beabsichtigte er, damit den Fehler an ihrem Fahrzeug auszulesen und sich über ein so gezeigtes zugewandtes Verhalten möglicherweise um ihre Gunst zu bemühen. Sollte dies erfolgreich gelingen, war er zudem gewillt, den weiterhin im Garten der Zeugin QX. U. aufhältigen Kindern auf dem Rückweg dorthin Speisen von McDonald’s mitzubringen.
58Nachdem die PS. U. gemeinsam mit ihrer Familie gegrillt hatte, brach sie gegen kurz vor 19:00 Uhr auf, um ihre Tochter wie verabredet am KG.-Parkplatz abzuholen. Die Zeugin XC. V. begleitete die PS. U. auf Wunsch der Zeugin C. V.. Sie fuhren gemeinsam zu dem KG.-Parkplatz, wobei die PS. U. das Fahrzeug Renault Scenic mit dem amtlichen Kennzeichen N03 führte und die Zeugin XC. V. auf dem Beifahrersitz saß. Sie trafen gegen kurz vor 18:55 Uhr auf dem Parkplatz ein, parkten das Fahrzeug rückwärts in einer Parklücke im hinteren Bereich des Parkplatzes und warteten auf den Angeklagten, welcher zu diesem Zeitpunkt noch nicht vor Ort war.
59Der Angeklagte fuhr kurz danach um 18:55 Uhr ebenfalls auf den Parkplatz des KG.-Marktes. Er parkte sein Fahrzeug schräg neben dem Fahrzeug der PS. U. und begab sich zu der Fahrerseite ihres Fahrzeuges. Dabei nahm er das Messer aus seinem Fahrzeug mit und führte dies vor der PS. U. verborgen an seinem Körper bei sich.
60Die PS. U. stieg ebenfalls aus ihrem Fahrzeug aus, das von dem Angeklagten mitgeführte Messer nahm sie – wie von ihm beabsichtigt – nicht wahr. Sie forderte ihn in der irrigen Annahme, ihre Tochter befinde sich in seinem Fahrzeug, auf, ihr FI. zu übergeben, woraufhin er äußerte: „gleich“. Gleichwohl beharrte die PS. U. auf einer sofortigen Übergabe der Tochter. Für ihn überraschend nahm der Angeklagte die Zeugin XC. V. auf dem Beifahrersitz sitzend im Fahrzeug wahr, wodurch sein Plan eines letzten Gespräches allein zwischen ihm und der PS. U. bereits gescheitert war. Angesichts dieses – von ihm nicht einkalkulierten – Umstandes und des vehementen und ihm nicht zugewandten Beharrens auf der Übergabe der gemeinsamen Tochter durch PS. U. erkannte der Angeklagte, dass es nicht erfolgversprechend sein würde, einen erneuten Versuch zu unternehmen, die PS. U. zurückzugewinnen. Der Angeklagte war sich bewusst, dass dieses Ansinnen endgültig gescheitert war. Er entschloss sich daraufhin, seinen gefassten Tötungsentschluss nunmehr in die Tat umzusetzen. Handlungsleitend waren hierfür folgende Motivationen: Zum einen lag ihm daran, in Manifestation seines absoluten Herrschafts- und Besitzanspruches an ihr zu verhindern, dass PS. U. in naher Zukunft gegen seinen Willen ein selbstbestimmtes Leben perspektivisch auch mit einem anderen Mann führen kann. Zum anderen wollte er sie für ihren aus seiner Sicht mit der Trennung verbundenen unbotmäßigen Widerstand ihm gegenüber abstrafen. Schließlich ging es ihm auch um die Wiederherstellung seiner von patriarchalischen Wertvorstellungen geprägte Ehre, die sie durch ihr unbeugsames Verhalten verletzt hatte.
61Er äußerte der PS. U. gegenüber, der Zeugin XC. V. „Hallo“ sagen zu wollen, was seine Frau ablehnte. Dennoch klopfte der Angeklagte gegen die Fensterscheibe, beugte sich herunter, winkte und sagte: „Hallo OO.“. Er richtete sich wieder auf und sagte eine Äußerung nicht feststellbaren Inhaltes zu PS. U., welche sich zwischen der Fahrerseite und der hinteren Tür ihres Fahrzeuges befand. Sodann zog der Angeklagte das mitgeführte Fleischermesser mit einer Klingenlänge von ca. 20 cm hervor und versetzte PS. U., die sich eines Angriffs zuvor nicht versehen hatte und dadurch – von dem Angeklagten bewusst ausgenutzt – in ihrer Verteidigungsbereitschaft und -fähigkeit eingeschränkt war, innerhalb von Sekunden bis wenigen Minuten in gezielter Tötungsabsicht 20 abgrenzbare der Reihenfolge nach nicht feststellbare Messerstiche bzw. Messerschnitte, überwiegend tiefgehend und mit großer Kraft ausgeführt, die sich im Wesentlichen gegen den Hals, Rumpf sowie die Extremitäten richteten.
62Die Zeugin XC. V., welche zunächst davon ausgegangen war, dass der Angeklagte ihre Schwester mit seinen Fäusten schlug, stieg aus dem Auto aus und lief zu ihm und ihrer Schwester. Als sie sich ihnen näherte, sah sie das mit Blut verschmierte Messer in der linken Hand des Angeklagten, mit welchem er wiederholt wuchtig und mit absolutem Vernichtungswillen auf den Körper der PS. U. einstach. Verzweifelt versuchte die Zeugin XC. V., ihrer Schwester zu helfen, und schubste den Angeklagten von dieser weg, woraufhin er sich zu ihr drehte und mit dem Messer in ihre Richtung stach, um sie zu verletzen, von einem weiteren Eingreifen abzuhalten und die Tötung der PS. U. zu Ende zu bringen. Dabei verletzte der Angeklagte mit dem Messer die linke Achsel der Zeugin XC. V. und fügte ihr dort eine oberflächliche Anstichverletzung zu.
63Er wendete sich sodann erneut der mittlerweile auf dem Boden liegenden PS. U. zu und stach weiter auf sie ein.
64Ohne dass eine Reihenfolge der Stichbeibringungen feststellbar war, fügte der Angeklagte ihr eine Stichverletzung an der rechten Halsseite einhergehend mit einer Anschartung des 7. Halswirbelkörpers und einer vollständigen Durchtrennung der rechten Drosselvene zu. Ferner versetzte er ihr zwei Stichverletzungen am Brustkorb rechtsseitig, welche zu einer Eröffnung der Brusthöhle, einer Durchtrennung des 2. Zwischenrippenraumes, einer vollständigen Durchtrennung der 3. Rippe, einer Anschartung der 4., 7. und 8. Rippe, einer zweifachen Durchtrennung der Zwerchfellkuppe, einer Eröffnung des Zwerchfells linksseitig, einer Durchstichverletzung des rechten Lungenober- und unterlappens sowie einer Blut-/Luftbrust rechtsseitig führten. Der Angeklagte fügte ihr zwei weitere Stichverletzungen am linken Brustkorb zu, wovon eine in der Brustmuskulatur endete und die andere ihr linkes Brustimplantat durchtrennte, den Herzbeutel anstach, den linken Lungenober– und –unterlappen zweifach durchstach und zu einer Blutbrust linksseitig führte. Im Bauchraum fügte er ihr zwei Stichverletzungen zu, wovon eine im Unterhautfettgewebe endete und die andere zu Durchtrennungen der Leberkapsel und des Lebergewebes an der Vorderseite, einer Durchtrennung der 5. und 6. Rippe sowie einer Durchtrennung des Zwerchfells führte. Am Rücken linksseitig fügte der Angeklagte der PS. U. zwei Stichverletzungen zu, welche zu einer Eröffnung der Brust- und Bauchhöhle, einer Durchtrennung der 11. und 12. Rippe, einer Durchtrennung des Zwerchfells, einer Durchtrennung der Bauchhauptschlagader, einer zweifachen Durchtrennung der Leberkapsel und des Lebergewebes an der Rückseite, einer Einblutung der Rückseite der Nierenkapsel linksseitig und einer Anschartung des 3. Lendenwirbelkörpers führte. Einer der beiden Stiche war dabei derart wuchtig geführt, dass das Messer 20 cm tief in den Körper der PS. U. eindrang. Zudem fügte er ihr am linken Knie zwei Stichverletzungen zu, wovon eine das Unterhautfettgewebe durchstach und die andere den Außenmeniskus verletzte sowie zu einer Anschartung der Kniescheibe sowie der inneren Kniescheibenoberfläche des Oberschenkelknochens führte. Der Stich war dabei so wuchtig geführt, dass dieser 20cm tief in den Oberschenkel der PS. U. eindrang, wobei diese in dem Zeitpunkt der Stichbeibringung das Knie gebeugt hatte.
65PS. U. versuchte während der Tatausführung vergeblich, die Angriffe des Angeklagten abzuwehren, indem sie insbesondere ihren linken Arm schützend vor ihren Körper hob. Hieraus resultierend fügte der Angeklagte ihr am rechten Arm eine und am linken Arm insgesamt acht Stich-/Schnittverletzungen zu, welche überwiegend in der Muskulatur endeten. Davon führte eine Stichverletzung mit Schnittkomponente zu einer Anschartung des Ellenknochens.
66Nach einem weiteren Schubsen durch die Zeugin XC. V. wendete der Angeklagte sich ihr erneut zu, stach jedoch nicht mit dem Messer in ihre Richtung. Er ließ sodann von der PS. U. ab, da er sich sicher war, dass der Todeseintritt seiner Ehefrau infolge ihrer Verletzungen unabwendbar war. Er begab sich sodann zu seinem Fahrzeug und stieg dort auf der Fahrerseite ein.
67Der Angeklagte fuhr langsam an und fuhr an der am Boden im Sterben liegenden PS. U. vorbei. Dabei hielt er sein Handy hoch und machte aus dem geöffneten Beifahrerfenster heraus ein Foto oder Video der sterbenden PS. U. und lächelte dabei. Sodann beschleunigte er sein Fahrzeug stark und verließ den Parkplatz mit quietschenden Reifen um 18:58 Uhr.
68Die Zeugin XC. V. wählte sodann ebenso wie andere auf das Geschehen aufmerksam gewordene Kunden des KG.-Marktes den Notruf. Als die Zeugen POKin IF. und PK SP. wenige Minuten später als erstes Einsatzmittel an der Tatörtlichkeit eintrafen, blutete die PS. U. aus Mund und Nase, ihre Augen waren starr geöffnet. Die Zeugen leisteten noch erste Hilfe, wobei sie zu Beginn noch ein leises Röcheln der PS. U. wahrnahmen. Im weiteren Verlauf waren jedoch keine Lebenszeichen mehr erkennbar.
69Mindestens vier der durch den Angeklagten verursachten Verletzungsfolgen waren für sich genommen letal. PS. U. erlitt einen erheblichen Blutverlust nach innen und außen. Die Durchtrennung der rechten Drosselvene hatte bereits für sich genommen einen todesursächlichen Blutverlust zur Folge. Zusätzlich war die Durchtrennung der Bauchaorta, der Lungendurch- und Leberanstich sowie der beidseitige Hämatopneumothorax für sich genommen jeweils tödlich. Die Stichverletzungen zogen einen Blutverlust von 200 ml in die rechte und 50 ml Blut in die linke Brusthöhle nach sich. Die eingesetzte Notärztin stellte um 19:12 Uhr den Tod der PS. U. fest.
70Die Zeugin XC. V. brach am Tatort angesichts des Miterlebens der Tötung ihrer Schwester zusammen und musste rettungsdienstlich versorgt werden.
71Der Angeklagte war zum Zeitpunkt der Begehung der Tat voll schuldfähig.
724. Nachtatgeschehen
73Der Angeklagte fuhr nach der Tatbegehung mit seinem Fahrzeug über die Autobahn nach AU., wobei sich sein dortiges Ziel nicht aufklären ließ. Er versuchte um 19:37 Uhr, 19:38 Uhr und 19:43 Uhr jeweils den Amtsanschluss des Polizeipräsidiums DL. anzurufen, wobei eine Verbindung jeweils nicht zustande kam. Der Angeklagte ließ das Tatmesser an einem unbekannten Ort verschwinden. Er stellte sein Fahrzeug in der AW.-straße X, XXXXX AU. ab, wo dieses um 22:48 Uhr von der Polizei beschlagnahmt wurde.
74Dort wurde er von einer unbekannt gebliebenen Person abgeholt, welche ihm Wechselkleidung mitbrachte. Der Angeklagte wurde sodann nach DL. gebracht und begab sich dort gegen 21:40 Uhr gemeinsam mit seinem Verteidiger Rechtsanwalt J. zum Polizeipräsidium, um sich dort zu stellen. Er machte vor Ort gegenüber den Zeugen KHK MB. und KHK EL. sowie der sachbearbeitenden Staatsanwältin L. folgende Angaben:
75Seine Kinder seien bei seiner Mutter in der TW.-straße in DL. aufhältig. Da die Kinder eine engere Bindung zur Familie der Kindsmutter hätten, seien sie dort besser aufgehoben. Er würde sich wünschen, dass sie zusammenbleiben. Da seine Mutter herzkrank sei, bat er darum, auf zu viel Polizei und SEK zu verzichten und äußerte in diesem Zusammenhang: „Der Gesuchte bin ja ich“. Daraufhin fragte er die Staatsanwältin: „Ist das Opfer tot?“, was diese nicht beantwortete. Er gab ihr gegenüber an, dass er nicht wisse, was da mit ihm los gewesen sei, aber irgendwann würde sie verstehen, warum er das getan habe. Sinngemäß sagte er, er sei sonst ganz vernünftig und würde nie bei der Polizei Widerstand leisten. Er habe vor der Tat eine Packung „Tavor“ eingenommen.
76Die Kinder des Angeklagten und der PS. U. wurden von den Polizeibeamten zunächst zu der Familie V. gebracht, wo ihnen die Zeugin C. V. die Nachricht vom Tod ihrer Mutter überbrachte. Daraufhin fragte die FI., ob ihr Vater die Mutter getötet habe. Auf Veranlassung des Jugendamtes sind die Kinder mittlerweile in einer Pflegefamilie untergebracht.
77Der Tod der PS. U. hat eine tiefe Lücke im Leben der Familie V. hinterlassen. Die Zeugen und Nebenkläger XC., C., Y. und D. V. haben den Tod ihrer geliebten Schwester und Tochter nicht verwinden können. Sie sind von dem Geschehen alle nachhaltig betroffen und in tiefer Trauer verhaftet. Die Zeugin XC. V. hatte sich kurz nach der Tat in psychotherapeutische Behandlung begeben. Sie hatte diese jedoch nach wenigen Terminen abgebrochen, da sie sich selbst starke Vorwürfe machte, dass sie ihrer Schwester nicht helfen konnte. Sie beabsichtigt jedoch, die Therapie wieder aufzunehmen. Sie leidet seit der Tat unter Angstzuständen.
78III.
791.)
80Der Angeklagte verlas zu Beginn der Hauptverhandlung ein von ihm handschriftlich verfasstes Schreien mit folgendem Inhalt:
81„Ich äussere mich schriftlich zu der Tat, welche mir zur Last gelegt wird. Ich möchte damit beginnen, dass ich es kaum glauben kann in meinem Leben einen derartigen Brief schreiben zu müssen. Hiermit räume ich ein, dass ich meine Ehefrau PS. U. am 00.00.0000 getötet habe. Ich stehe der Tat fassungslos gegenüber und bereue, dass ich unsere Kinder über Nacht zu Waisen gemacht habe, Eltern ihr Kind zu Grabe tragen mussten und Geschwister ihre geliebte Schwester verloren haben. Es stopt mir der Atem, wenn ich daran denke, was ich getan habe. Ich möchte mich zum jetzigen Zeitpunkt nur kurz äussern, habe mich jedoch entschlossen, mich durch Frau Dr. MG. untersuchen zu lassen. Derzeit fühle ich mich dazu noch nicht in der Lage, da mich der Prozessbeginn emotional sehr mitnimmt. Ich gehe davon aus, dass ich in der kommende Woche die L. finde werde. Zu den Ursachen meiner Tat möchte ich sagen, dass ich seit Ende 2022 mit erheblichen emotionalen und psychischen Problemen zu kämpfen hatte. Die Gründe dafür waren vielfach, dazu werde ich mich gegenüber Frau Dr. MG. ausführlich äussern. Die von mir begangene Tat war keinesfalls geplant. Mir ist auch wichtig, schon jetzt klar zu sagen, das ich PS. zu keinem Zeitpunkt als mein Eigentum betrachtet habe. Mir ist bewusst, dass ich die Verantwortung für meine Tat übernehmen muss. An das unmittelbare Tatgeschehen kann ich mich nicht erinnern, das ist wie ein schwarzes Loch. Dieser Umstand macht mir schwer zu schaffen. Ich habe mit meinen Verteidigern die Akte besprochen und erfahren, was auf dem Parkplatz geschehen ist. Das Geschehen wirft mich völlig aus der Bahn. Ich würde alles dafür tuen die Tat ungeschehen zu machen. Mir ist bewusst, dass man sich für eine derartige Tat nicht einfach entschuldigen kann, jedoch bereue ich welchen unerträglichen Schmerz und Trauer ich unseren Kindern, der Familie V. und auch meiner Familie hinterlassen habe.“
822.)
83Im Rahmen der Exploration durch die psychiatrische Sachverständige Dr. MG. hat sich der Angeklagte ihr gegenüber zur Sache eingelassen, diese hat seine Angaben in der Hauptverhandlung wie folgt wiedergegeben:
84Zu dem Rollenbild einer Frau habe der Angeklagte angegeben, dass er die beiden Schönheitsoperationen der PS. U. in Ordnung gefunden habe. Sie habe sich auch westlich kleiden dürfen. Er habe sie nicht eingesperrt.
85Ihre Familie habe nach albanischer Tradition gelebt und ihre Tochter so erzogen. Danach suche die Familie den Partner aus. Da sie sich daran nicht gehalten habe, habe ihr Bruder E. V. sie mehrfach geschlagen. Auch habe er gehört, dass die Mutter, die Zeugin Y. V., mit dem vorherigen Partner ihrer Tochter nicht einverstanden gewesen sei. PS. U. sei daher zu ihm geflohen, als sie zusammen gekommen seien.
86Ihre Familie sei mit ihm nicht einverstanden gewesen, da sie davon ausgegangen seien, dass seine Familie kriminell und er zu alt für sie gewesen sei. Eine große Rolle habe zudem seine im Jahr 2014 geborene Tochter UV. aus seiner zweiten Ehe mit der Zeugin YH. gespielt. Dieses „fremde Kind“ sei von der Familie V. nie akzeptiert worden. Die Familie V. habe nach albanischer Tradition gelebt, wonach bei dem Eingehen einer Beziehung mit einem Mann, der bereits ein Kind hat, die Frau – mithin PS. U. – entehrt sei, weil davon auszugehen sei, dass sie das nötig habe. Das beflecke sie, so dass zu vermuten sei, dass sie keine Jungfrau mehr sei. Er habe das für „Blödsinn“ gehalten, in seiner Familie seien alles „Liebesheiraten“ gewesen. UV. habe daher nie bei der Familie V. zu Besuch sein dürfen. Darüber habe er sich häufig mit seiner Frau gestritten. Er sei bei derartigen Streitigkeiten auch 6-7-mal tätlich ihr gegenüber geworden. Sie sei ihm gegenüber argumentativ besser gewesen, er sei dann feige und stärker gewesen und habe sie geschlagen. PS. U. selbst habe in den ersten Jahren kein Problem mit UV. gehabt. Sie habe von ihr gewusst, bevor sie das erste Mal Geschlechtsverkehr gehabt hätten.
87Die Schikanen der Familie V. seien so weit gegangen, dass der E. V. und die Zeugin Y. V. seine Frau beeinflusst hätten. Das sei für ihn eine Kränkung und Demütigung gewesen. Ihre Familie sei nicht bei ihrer Hochzeit und bei der Beschneidungsfeier des Sohnes dabei gewesen. Der E. V. habe auch behauptet, er habe ein Verhältnis mit der Zeugin C. V. und mit der Zeugin YH. gehabt.
88Er sei gemeinsam mit seinen Brüdern in den Jahren 2016/2017 in Schutzgelderpressungen und Revierkämpfen in DL. verwickelt gewesen, weswegen er häufig mit Schusswaffen bewaffnet unterwegs gewesen sei. Er sei früher mehrfach angegriffen worden. In den letzten Monaten habe er keine Schusswaffe mehr dabei gehabt, da er häufiger über die Grenze fahre. Anstatt dessen habe er ein Messer dabei gehabt. Das habe er entweder links in der Tür im Seitenfach oder mittig neben dem Fahrersitz aufbewahrt. Er sei nie unbewaffnet unterwegs gewesen.
89Im Jahr 2021 sei die erste Trennung zwischen ihm und seiner Frau gewesen. Sie sei nach Bottrop in ein Frauenhaus gegangen. Sie hätten sich dann jedoch ausgesprochen und wieder vertragen.
90Am 00.00.0000 sei der Geburtstag seines Sohnes GO. gewesen. Dieser sei sonst immer mit einem großen Fest gefeiert worden. Das habe seine Frau jedoch nicht gewollt, sondern ein kleines Fest bei sich gefeiert, was sie auch gepostet habe. Der Angeklagte und UV. seien nicht dabei gewesen, da sie nicht mit dahin gedurft habe. Diesen Ausschluss habe UV. mitbekommen, weswegen er traurig und aufgewühlt gewesen sei. Die PS. U. sei aber bei dem Ausschluss geblieben. Darüber hätten sie sich gestritten. Er habe sich dann aus der Situation gezogen und sei ins Fitnessstudio gegangen. Dann sei die Polizei gekommen und er habe eine Anzeige wegen häuslicher Gewalt bekommen. Er habe jegliche Gewalt verneint und dennoch ein 10-tägiges-Rückkehrverbot für die Wohnung erhalten.
91Am 00.00.0000 habe er sich mit PS. U. getroffen. Er sei sauer gewesen, dass sie die Polizeibeamten angelogen habe. Sie hätten sich dann ausgesprochen und seien wieder zusammen gekommen. Sie hätten Dinge unternommen, was er mit Fotos belegen könne. Er habe aber nicht in der Wohnung geschlafen. Sie hätten einen Termin mit den Kindern beim Jugendamt gemeinsam wahrgenommen. Die Zeugin PHKin VU. habe PS. U. in der Zeit etwa 5-6 mal angerufen. Am 00.00.0000 habe sie ihm berichtet, dass die Zeugin PHKin VU. ihr gesagt habe, dass die Kinder bei einem weiteren Polizeieinsatz in eine Pflegefamilie kämen. Darüber habe er mit dem Zeugen C und der Zeugin PHKin VU. gesprochen. Seine Frau habe dann gesagt, dass sie am nächsten Tag ins Frauenhaus gehe, was sie am 00.00.0000 gemacht habe. Denn die Zeugin PHKin VU. habe ihr erzählt, was seine Brüder gemacht hätten und wie gefährlich die seien. Das habe sie nicht gewusst und sei dann ängstlich gewesen. Warum sie in ein Frauenhaus gegangen sei, wisse er nicht. Sie habe keine Angst vor ihm gehabt.
92Am nächsten Tag habe die Zeugin PHKin VU. ihn dann angerufen. Er sei wütend gewesen, dass sie seiner Frau von seinen Brüdern berichtet habe. Dafür habe er sich am übernächsten Tag bei ihr entschuldigt.
93Als PS. U. dann weg gewesen sei, habe er nicht gewusst, wo sie sei, seine Kinder habe er nicht gesehen. Er habe nicht geschlafen, sei verzweifelt gewesen, habe Suizidgedanken gehabt. Er sei auch einmal zum Bahnhof gefahren, um sich dort vor den Zug zu werfen. Er habe dann aber die Stimme von UV. gehört, dass er sich kümmern solle, bis sie erwachsen sei. Dann habe er von seinem Vorhaben Abstand genommen.
94Er habe dann wieder Kontakt zu der Zeugin PX. PK. U., seiner ersten Ehefrau, gehabt. Ihre Freundschaft habe sich intensiviert. Sie habe sich über seinen Zustand erschreckt und ihm geraten, eine Therapie zu machen. Das habe er nicht gewollt. Er sei aber am 00.00.0000 bei seinem Hausarzt gewesen. Diesem gegenüber habe er von Verzweiflung, Ängsten sowie einer Panik- und Schlafstörung berichtet, woraufhin dieser ihm 20 Tabletten des Medikaments „Tavor“ zu 5mg verschrieben habe. Sein Hausarzt habe auch bemerkt, dass er abgenommen habe. Mit „Tavor“ sei es ihm besser gegangen und er habe wieder geschlafen.
95Die Zeugin PX. PK. U. habe ihm gutgetan und ihr Kontakt habe sich weiter intensiviert. Sie seien dann wieder zusammengekommen. Er habe dann die endgültige Trennung von PS. U. akzeptiert und eine Beziehung mit ihr nicht mehr gewollt. Er habe eine gütliche Trennung und ein Leben mit den Kindern im Wechselmodell angestrebt. Er habe nicht gewollt, dass seine Frau von seiner neuen Beziehung zu der Zeugin PX. PK. U. wisse. Er habe Angst davor gehabt, dass sie ihm dann vorwerfe, er habe seine Familie nie geliebt und habe direkt eine Neue. Er habe dann mit der Zeugin PX. U. und den anstehenden Besuchskontakten mit den Kindern eine Perspektive gehabt und sei nicht mehr so verzweifelt wie vorher wegen den Kindern gewesen. Es sei nach der Einnahme des Medikaments „Tavor“ auch möglich gewesen, mit der Zeugin PX. U. intim zu werden.
96Er habe in der Zeit Telefonate mit dem Zeugen Bäcker vom Jugendamt geführt, um Kontakt zu seinen Kindern haben zu können. Es habe drei Telefonate mit seinen Kindern gegeben.
97Am 00.00.0000 habe ein Termin mit den Rechtsanwälten stattgefunden, bei welchem der Umgang mit den Kindern vereinbart worden sei. Das Jugendamt habe ihm mitgeteilt, dass UV. Trennungsängste habe und sich daher mit dem Jugendamt in Verbindung gesetzt habe. Das habe daran gelegen, dass PS. U. ihr Verhalten gegenüber UV. in den letzten Jahren geändert habe. Sie habe UV. nicht mehr zum Einkaufen mitgenommen und sie böse angeschaut. Er habe vermutet, dass das an dem Einfluss der Familie V. liege. Das Jugendamt habe ihn dann einbestellt, wegen des gefährdeten Kindeswohls von UV..
98Am 00.00.0000 habe dann das erste Treffen mit seinen Kindern stattgefunden. Seine Schwägerin GG. U. habe die Kinder übernommen und zu ihm gebracht, wo sie vier Stunden Zeit miteinander verbracht hätten. Danach sei es ihm schlecht gegangen.
99Die PS. U. habe nicht in die gemeinsame Wohnung zurückgewollt, sondern eine eigene Wohnung anmieten wollen. Daraufhin habe er die Wohnung dann gemeinsam mit der Zeugin PX. PK. U. anmieten wollen, damit die Kinder ihn in ihrem gewohnten Umfeld besuchen können.
100Er habe dann von der Schule gehört, dass dort seine Tochter ohne seine Zustimmung abgemeldet worden sei, worüber er sich wegen des gemeinsamen Sorgerechts geärgert habe.
101Bei dem ersten Besuch seiner Kinder sei sein Bruder, der E. U., dazu gekommen und habe mit PS. U. geredet. Darüber sei diese wütend gewesen, da die Kinder nicht – wie verabredet – von der GG. U. übergeben worden seien. Er selbst habe bei diesem Treffen im Auto gewartet.
102Der zweite Besuch habe am 00.00.0000 stattgefunden. Da sei die Übergabe der Kinder alleine über die GG. U. erfolgt. Er habe die Kinder dann zurückbringen sollen. Er habe vorher mit seiner Frau telefoniert und gesagt, dass die GG. U. nicht so viel Zeit habe und sie eine andere Regelung finden müssten. Damit sei sie einverstanden gewesen. Er habe sich dann bei der Rückgabe mit ihr unterhalten, es habe keinen Streit gegeben. Ihre Mutter habe dann angerufen, um zu kontrollieren, dass sie nicht mit ihm rede. Diese habe Sorge davor gehabt, dass sie sich wieder annähern.
103Er habe des Öfteren mit seiner Frau am Telefon wergen der Kinder gestritten. Er habe sich dann gefreut, dass diese am 00.00.0000. über Nacht hätten bleiben wollen. Er habe mehrfach mit PS. U. telefoniert. Bei der Übergabe am Morgen des 00.00.0000 habe sie zu ihm gesagt, dass es ein Problem mit ihrem Auto gebe, da dort die Kontrolllampe aufleuchte. Sie habe Sorge gehabt, dass sie mit den Kindern im Auto liegen bleibe. Er sei sauer darüber gewesen und habe am Auto die Ursache gesucht. Er habe aber mit dem Auto nicht fahren wollen. Sie hätten dann ausgemacht, dass er das Diagnosegerät holen solle. Er sei bemüht darum gewesen, dass nichts passiere.
104Er habe dann mit den Kindern den Tag verbracht, sei auf dem Spielplatz gewesen. Die Tochter FI. habe dann eigentlich doch nicht bei ihm übernachten wollen, weswegen er um 19:00 Uhr am KG.-Parkplatz mit seiner Frau zur Übergabe verabredet gewesen sei. Als FI. dann jedoch gehört habe, dass ihre Geschwister bei ihm übernachten würden, habe sie doch über Nacht bleiben wollen. Er sei daher später ohne die Kinder zu dem Treffen gefahren. Er habe der PS. U. vorher nicht mitgeteilt, dass FI. auch bei ihm bleiben wolle, da ihm das mit ihrem Auto keine Ruhe gelassen habe. Er habe daher ein Diagnosegerät besorgt. Er sei, bevor er losgefahren sei, bei seinem Bruder im Garten gewesen und habe diesen gegen 18:30 Uhr wegen des Treffens um 19:00 Uhr verlassen. Er sei dann um kurz vor 19:00 Uhr auf den Parkplatz am KG. gefahren, seine Frau sei bereits da gewesen. Er sei ausgestiegen und zu ihrem Fahrzeug gegangen. Er habe ihr Auto testen wollen. Das Messer sei in seinem Auto geblieben. Die PS. U. sei auch ausgestiegen und sie hätten sich begrüßt. Sie habe gefragt, wo FI. sei, woraufhin er gesagt habe, dass sie sich entschieden habe, doch bei ihm zu bleiben. Dann habe er gesehen, dass die Zeugin XC. V. im Auto sei. Zu ihr habe er ein gutes Verhältnis gehabt, sie habe eine enge Beziehung zu den Kindern und immer zu ihrer Schwester gestanden. Er habe sie begrüßen wollen, was PS. U. nicht gewollt und ihn weggeschubst habe. Sie habe auf Albanisch gesagt: „Geh weg von OO., willst du sie auch besteigen wie du C. bestiegen hast“. Er sei perplex gewesen und habe das abgestritten. Er habe gesagt, er war das nicht und wollte das nicht, da er die Zeugin XC. V. wie eine Tochter geliebt habe. Sie habe nicht leise, aber auf Albanisch gesprochen. Daraufhin habe sie gesagt: „Hätte Gott UV. in der NN. genommen, dann wären wir heute eine glückliche Familie“. Hintergrund dazu sei gewesen, dass UV. bei einem Urlaub in der NN. bei einem Badeunfall fast ertrunken sei. Sie habe dann noch gesagt: „Du Kind einer Hure“ und dann fehle seine Erinnerung. Er sei dann wohl zu seinem Auto gelaufen und denke, er habe das Messer geholt. Er habe keine Erinnerung an die Tat, auch nicht, dass die Zeugin XC. V. involviert gewesen sei. Es sei alles weg. Die Erinnerung setze wieder ein, als er an einer Ampelkreuzung gewesen sei. Da sei er bereits unterwegs beim Wegfahren gewesen. Er sei dann von einer älteren Frau angesprochen worden und habe sich mehrfach übergeben. Die Frau habe ihm ihre Hilfe angeboten. Er habe dann gedacht, dass etwas Schlimmes passiert sein müsse. Er habe das blutige Messer gesehen, das habe er weggeworfen. Er habe versucht, die Polizei anzurufen. Er habe dann die Zeugin YH. angerufen und ihr gesagt, dass er etwas Schlimmes getan habe. Diese habe ihm in der JVA erzählt, er habe in dem Gespräch so etwas gesagt wie: „UV. ist ertrunken“. Das sei ihr erst später eingefallen. Er sei dann irgendwie in AU. gelandet, er wisse nicht warum, kenne dort niemanden. Er habe mit seiner Familie telefoniert und gesagt, dass er Hilfe brauche. Jemand habe ihm dann Kleidung gebracht zu dem Standort, den er geschickt habe. Die getragene Kleidung habe er weggeworfen. Er habe direkt zur Polizei gewollt, habe Angst gehabt, was passiere. Er habe dann mit seinem Rechtsanwalt gesprochen.
105Er habe das mit der Einnahme von „Tavor“ bei der Polizei erzählt, weil er da nicht gut „beieinander“ gewesen sei. Er habe viel durcheinander geredet.
1063.)
107Am letzten Tag der Hauptverhandlung verlas der Angeklagte einen weiteren von ihm handschriftlich verfassten Brief mit folgendem Inhalt:
108„Nachdem ich mich gegenüber der Gerichtsgutachterin Frau Dr. MG. mündlich sowie schriftlich weit über 100 Seiten geäußert habe und dies von ihr in einigen Punkten dem Gericht mündlich vorgetragen worden ist, habe ich mich durch eine weitere schriftliche Einlassung entschlossen auf einige Äusserungen, Geschehnisse sowie den Tattag vom 00.00.0000 schriftlich einzugehen.
109Ich äussere mich schriftlich im Zusammenhang mit der Aussage meiner Schwiegermutter „die Beziehung zwischen mir und PS. sei von Anfang an die Hölle“.
110PS. und ich führten ein westliches Leben und waren weder mit der Kultur noch mit der Tradition aus dem N. gebunden. Während unserer Zeit beendete sie ihre Ausbildung, welche anfangs sie durch die ganze Situation abbrechen wollte, doch unterstützte ich sie mit allen Mitteln diese zu beenden. Ihre Prüfung absolvierte sie, wo sie hochschwanger war und wir Wochen zuvor gemeinsam übten. Während unserer Zeit war sie bei Dr. YI. tätig, doch das Arbeitsklima nicht annähernd zu ihrer alten Praxis nach ihrem Empfinden vergleichbar war, beendete sie diese nach einiger Zeit.
111Durch den Familienwunsch und Geburt der gemeinsamen Kinder entschied sich PS. einige Zeit später zuhause für die Kinder da zu sein und erst nach Anmeldung von NF. im Kindergarten im Sommer 2023 den Arbeitsmarkt wieder zur Verfügung zu stehen.
112Weder PS. noch ich hatten diese Persönlichkeit ein ruhiges und alltägliches Leben zu führen, sondern waren sehr aktiv und fast ununterbrochen unterwegs. Während ihre Hobbys in Verbindung mit Kosmetik waren, war sie desöfteren in FS., IK. und weitere Orte für Beauty Termine oder Beratungen. In diesem Zusammenhang verbrachten PS. und QX. anfangs sehr viel Zeit in den ersten 6 Jahren und später bis zuletzt mit ihrer Schwägerin GG.. Soweit sie nicht bei ihren Eltern war, oder mit Familienmitglieder unterwegs war, insbesondere mit XC., traff sie sich mit befreundete Eltern von der Schule oder dem Kindergarten auf dem Markt. Während unsere gemeinsame Zeit in den fast 8 Jahren fuhren wir 11 Mal in den N. in den Urlaub, flogen 6 Mal gemeinsam in verschiedenen Touristen Orte in der NN., 3 Mal nach ZH. und buchten spontan mehrfach Ferienhäuser in ZA., sowie in der NP.. Sowie es XC. Frau Dr. MG. auf Anfrage bestätigte „ob mal die Kinder über’s ganze Wochenende bei ihr bzw bei der Familie V. verbrachten“ war PS. und ich in Großstädte wie WX., KR. oder IZ. in Bar’s oder Clubs und hatten somit bis am Sonntag Abend das Wochenende für uns.
113Weiterhin möchte ich bitte auf die Äusserung meiner Schwiegermutter eingehen „sie durfte nichtmal ein Eis essen gehen mit ihr“, sowie die richterliche Vernehmung von E. V. mit der Äusserung „das letzte Treffen war vor 7 Jahren in einem Restaurant in der AI.-straße mit PS.“ und zuletzt auf die Äuserung von XC. „er hatte eine Vorstellung, wie seine Frau auszusehen hat“.
114Herr Vorsitzender Richter Z., auch wenn ich nicht in der Position bin und es nicht annähernd moralisch vertretbar ist gegenüber der Familie V. einige Unterstellung welche gegen mich als Person gerichtet worden sind zu wiedersprechen, bitte ich doch trotz-alle-dem in diesem Fall das Handy von PS. im Augenschein zu nehmen und dort werden Sie Bilder sowie Videos finden, wo PS. gemeinsam mit der Familie V., bei Losteria, Eiscafe’s oder weitere Orte zusammen die Zeit verbracht haben. Weiterhin befinden sich Bilder welche bei uns in der Wohnung, I.-straße 14, DL. Verwandte aus dem N. von PS., Onkel, Tante und Cousines, sowie die Eltern und Geschwister in verschiedenen Zeitabständen bei uns zu besuch waren und im Gegensatz zu meiner Familie, niemand das Haus von der Familie V. betretten durfte, ausser ich einige Male.
115Soweit ich mich ganz recht entsiene, muss das etwa 2015/2016 Anfang unsere Zeit gewesen sein, kam das Thema von PS. aus, dass sie seid ihrer Grundschulzeit ihre Nase sie optisch stört und ihr Wunsch mal wäre, irgendwann mal eine optische Veränderung vorzunehmen.
116Ich hielt anfangs nichts von uns zeigte ihr das auch, so dass ich bei jeder Begrüsung in Zukunft sie mehr auf der Nase küsste, als auf dem Mund, um ihr nur zeigen, dass sie so wunderschön ist, so wie sie ist.
117Etwa 2017/2018 war sie trotz alle dem entschlossen ihren Wunsch, welche sie schon in ihrer Grundschulzeithatte vorzunehmen, somit wollte ich sie durch ihre Entschlossenheit nicht daran hindern, sondern unterstütze sie dabei.
118Etwa 3-4 Jahre später und nach der Geburt von NF. entschied sich PS. im Sommer 2021 für Brustimplantate, welche sie in einer Schönheitsklinik durchführen lies.
119All diese Veränderung und weitere welche PS. vornahm und ich sie dabei unterstütze sah die Familie V. als eine Sünde im Islam und so kam es des öfteren zum Streit zwischen PS. und ihrer Familie, obwohl wir bis dahin schon 3 gemeinsame Kinder hatten und wir ledeglich darauf bestanden, der Art von Wünsche oder Entscheidungen ohne Einfluss, weder ihrer Familie, noch meiner zu treffen.
120Trotz beidseitige Versuche in jeder Form von PS. und mir als Person den Kontakt zwischen der Familie V., insbesondere meiner Schwiegermutter etwas positiv aufbauen zu wollen, sei es durch Einladungen, Geschenke sowie hilfsbereites Verhalten mit dem Wunsch nach Jahren die Tochter der vorrige Ehe (UV.) nicht als Kernproblem anzusehen, sondern ledeglich als neutrales Kleinkind, welche ihren Vater besuchte und ein Teil ihrer Stiefgeschwister sein wollte, war leider auch nach 8 Jahren vergeblich, sodass nunmehr UV. seitdem sie 1 ist und in den folgenden 8 Jahren als normal ansah, draussen vor der Haustüre der Schwiegereltern im Fahrzeug warten zu müssen, während PS. und ich dort zu Besuch waren und wir abwechselnd nach draussen zum Fahrzeug gingen und UV. mit Spielzeugen oder videospiele am Handy unterhielten, während ihre Stiefgeschwister im Garten spielten.
121Sowie ich es gegenüber Frau Dr. MG. erläutert habe, kam es auch ebenfalls nicht in Frage mit UV. weitere Familienangehörige gemeinsam mit PS. von der Familie V., mit welche ich mich sehr gut verstand, besuchen zu dürfen, da dies seitens der Schwiegermutter gegenüber PS. strickt verboten wurde. So dass, durch all die Geschehnisse nunmehr auch PS. in den letzten 2 Jahren, durch Verhalten gegenüber UV. ihr zu verstehen gab, dass sie nicht erwünscht ist und es in diesem Zusammenhang eine Meldung seitens der Kindsmutter von UV. beim Jugendamt MA. gab, welches dem Gericht vorliegt, obwohl PS. meiner Empfinden, sowie die Bestätigung seitens XC. vor dem Gericht, dass PS., UV. wie ihre eigene Tochter behandelt hat. Durch dieses veränderte Verhalten und weitere Geschehnise zwischen meiner Schwiegermutter über Jahre kam es nunmehr zwischen PS. und mir zum öfteren Streit, wo ich handgreiflich gegenüber ihr wurde.
122Auf die Anfrage von Frau Dr. MG. gegenüber XC. während der Verhandlung „ob die Kinder Wunschkinder von PS. und mir seien“, teilte XC. ihr mit „sie wisse, dass das letzte Kind NF. ein Wunsch Kind von uns war“. Ich möchte zu der Äusserung hinzufügen, dass alle unsere gemeinsame Kinder Wunschkinder waren.
123Einige Wochen nach der Hochzeit kam es am Geburtstag von UV. zur 1 Trennung. Nach unserer Versöhnung stand nunmehr nicht nur der Trennungsgrund mit der Ex-Frau ein Verhältnis gehabt zu haben, sondern nunmehr, ein Verhältnis mit der Schwester von PS., C. V. kurz vor unserer Hochzeit gehabt zu haben. Ich beteuerte dies über lange Zeit und schwor ihr immer auf die Kinder jemals mit C. ein Verhältnis gehabt zu haben, doch brachte dieser Vorwurf seitens C. während unserer Versöhnung zwischen PS. und mir einen hohen Vertrauensverlust, sodass wir über Wochen auch nach der Versöhnung nicht miteinander schliefen, und sie nun mehr den Verdacht hatte, ich eine weiter Wohnung angemietet zu haben um dort mit Frauen sexuellen Kontakt zu haben, was nicht stimmte.
124Weiterhin möchte ich bitte auf die Äusserung von der Polizeibeamtin Frau VU. eingehen „die Familie U. sei stadtbekannt“. Traurigerweise muss ich dies leider zustimmen, das es über Jahre zwischen Rockern und Grossfamilien zu heftigen Ausseinandersetzungen mit verletzten immer wieder kam und dadurch sich die Abteilung von der Oberstaatsanwältin GW. einschaltete und eine Soko im Zusammenhang aufstellen lies, welche von KHK TK. geleitet wurde.
125Wie ich es gegenüber Frau Dr. MG. erläutert habe, kam es zu einer Ausseinandersetzung zwichen einer Großfamilie B und BB, wo ich die Polizei anrief, anstatt wie man mich aufforderte mich zu bewaffnen. Als dies raus kam, dass ich die Polizei hinzurief, wurde dies von der Gegenseite als Schwäche seitens der Familie U. angesehen und meine Familienangehörige mich durch diese Aktion die Polizei gerufen zu haben, mich mit Schlägen traktierten. So kam es des öfteren zu Angriffe auch gegen meiner Person, obwohl vielen meine Einstellung bekannt war, doch ich trotzdem für die ein U. war. Ich bewaffnete mich mit einer Schusswaffe, welch ich über längere Zeit im Fahrzeug mitführte, wie schon erwähnt, war ich sehr oft in ZA. Und NP., so das ich die Befürchtung hatte, an den Grenzen kontrolliert zu werden und entschloss mich in Zukunft ledeglich ein Messer im Fahrzeug zum Eigenschutz mitzuführen. So entschied ich mich in diesen ganzen zusammenhang mit der Entscheidung kein Teil mehr von Ausseinandersetzungen sein zu wollen und ich keinerlei Gewalttat mehr, gleichwohl welche unterstützen werde und gab jeden meiner Familienangehörige zu verstehen, dass in diesem Zusammenhang weder mein Telefon noch meine Haustüre offen steht, so das selbst nach der inhaftierung meines Bruders seid 2021ich ihn als einzigster der Familie nicht besucht habe, was auch seitens der StA L. überprüft und bestätigt wurde, mich aber durch die Vergangenheit massiv bedroht fühle.
126Ich möchte nur in einzelnen Punkten zum Thema „UV.“ eingehen. Ich habe das Empfinden, dass seitens von bestimmten Prozessteilnehmer die Bindung zwischen UV. und mir ledeglich als ein „Wochenende Papa“ gesehen wird. Seid 2015-2020 holte ich UV. Freitag in MA. im Kindergarten ab und brachte sie Dienstag früh Morgen im MA. Kindergarten aus DL. wieder zurück und das bis nur auf ein Wochenende. Bei ihrer Einschulung holte ich sie nunmehr von Freitag in MA. in der Grundschule ab und brachte sie jeden Montag bis auf einen Wochenende im Monat, Morgens in MA. aus DL. zur Schule, wo wir um 06:30 losfuhren. Ich machte diesen Weg fast 8 Jahre lang und verpasste keinen Tag, gleichwohl welches Wetter. Ich machte dies, weil seid der Geburt sie nicht nur meine beste Freundin ist, sondern ich sie gleich liebe wie FI., GO. und NF. und sie mir mehr bedeuten als mein Augenlicht.
127Im letzten gemeinsamen Urlaub kam es zu einem Schwimmunfall in der NN., während UV. beim rutschen von einem Jungen, welcher weit älter und schwerer war, sie beim auftauchen nach dem rutschen mit voller L. am Rücken traff und durch den Schockschrei von PS. UV. ich aus dem Wasser zog und es recht lange dauerte bis die zu sich kam. Nachdem UV. sich etwas durch unterstützung unserseits, PS. und mir, so wie weitere Mitarbeiter und sie untersucht wurde, brach ich im Hotelzimmer weinend zusammen, so dass PS. immer wieder zu mir sprach, da sie sah, dass diese negative Gedanken mich sehr belasteten und ich irgendwann einschlief. Am Folgetag rutschten wir abwechselnd an rutschen wo ledeglich nur kleine Kinder aktiv waren, doch UV. schaute vorerst zu, da sie vorerst nicht bereit war.
128Am XX.XX.XXXX kam es zwischen PS. und mir an dem Geburtstag unseres gemeinsamen Sohnes GO. im zusammenhang eines Whatsup Status zu einer verbalen Aussernandersetzung, da sie sich mit ihrer Mutter den Geburtstag von GO. bei ihre Eltern zu feiern entschied. Wie es auf Anfrage des Gerichts seitens der Schwiegereltern mitgeteilt wurden ist, wurde meine Tochter UV. weder akzeptiert, noch das betretten des Hauses der Schwiegereltern gewährt. So war mir durch diese Entscheidung von PS. dort den Geburtstag zu feiern bewusst, dass UV. wie alle Jahre zuvor ausgeschlossen wird und bestand darauf den Geburtstag gemeinsam bei uns zu hause zu feiern. PS. teilte dies ihre Mutter mit und sie war mehr als wütend darüber. Da das Verhältnis zwischen meiner Schwiegereltern insbesondere meine Schwiegermutter von Anfang an mehr als schlecht gewesen ist und sie mit der Einstellung nach der albanischen Tradition als eine große Schande ihre Tochter ansahen, einen Mann welcher verheiratet war und insbesondere ein Kind schon hatte, akzeptiert zu haben. An diesen besagten Tag vom XX.XX.XXXX kam es zu einem Polizeieinsatz und PS. mir häusliche Gewalt vorwarf. Trotz mehrfache Versuche den Beamten zu erläutern nicht handgreiflich gewesen zu sein und darum bat sie nach Verletzungen zu untersuchen, da sie mir Schläge durch Tritte und Faustschläge unterstellte, erhielt ich ein 10 tägiges Rückkehrverbot. Etwa 2 Tage nach dem Vorfall, sprachen wir uns aus, so das wir gemeinsame Ausflüge mit den Kindern wie zuvor verbrachten. Am XX.XX.XXXX nahmen wir an einem Gespräch beim Jugendamt teil, da diess seitens der Polizei gemeldet wurden ist. Wir führten dort Gespräche mit dem Jugendamtmitarbeiter, welche auch die Kinder einzeln Gespräche führten und die Angelegenheit wurde als Erledigt angesehen.
129Während diese Tage rief die Polizeibeamtin Frau VU. mehrfach an und bestand darauf mit PS. bei ihr zuhause ein persönliches Gespräch zu führen. Nach diesem Gespräch rief PS. mich an und war ausser sich vor Angst, da man ihr mitteilte, dass bei einem erneuten Polizeieinsatz die Kinder in einer Pflegefamilie kommen werden und sie sich gut überlegen sollte, ob sie weiterhin die Beziehung führen möchte. Ich versuchte ihr das zu erklären, dass das ein Missverständnis sein muss und die Angelegenheit beendet sei, da durch unseren verbalen Streit das Wohl der Kinder nicht gefährdet sei, doch war sie kaum davon zu überzeugen und fügte weiter hinzu, dass selbst ihr Ex-Mann E VU. die Familie seid Jahren bekannt sei. Sie sprach von Straftaten welche Frau VU. ihr mitteilte über Familienangehörige von mir, womit ich sie soweit wie möglich verschonen wollte. Wir führten am spät Abend in der Wohnung ein langes Gespräch vorerst und stritten uns daraufhin nur noch bis spät in der Nacht, da sie sich entschloss wohl ins Frauenhaus für eine Zeit bis sie eine Wohnung finden würde zu gehen und wenn ich von ihr und den Kindern was erfahren wolle, soll ich mich bei Frau VU. melden unter der von ihr gegebene Tel. Nummer. Ich speicherte mir die Nummer sodass Frau VU. mich am nächsten Morgen von sich selbst aus kontaktierte und mir mitteilte, dass PS. in einem Frauenhaus sei, was ich schon in der Nacht von PS. erfuhr. Ich verhielt mich sehr herablasend und mistrauisch gegenüber ihr, da ich darüber verärgert war, dass sie PS. von Straftaten sprach, welche PS. bis Dato nicht bekannt waren. Beim erneuten Telefonat entschuldigte ich mich bei Frau VU. wegen mein Verhalten und berichtete einiges über die aktuelle Situation. Ich wartete einige Tage, dass PS. sich meldet, was nicht geschah. Ich schrieb ihr über Instagram, später per What’s up und SMS, doch erhielt keinerlei Rückmeldung. Es folgten erneut Tage, wo ich mich telefonisch ans Jugendamt beim Sachbearbeiter Herr RI. und später beim Herr BO. meldete und bat zumindest den Kontakt zu den Kindern aufzubauen, damit ich mit denen telefonisch ein Gespräch führen kann. Leider erhielt ich auch dort keine Information, so dass ich mich in den kommenden Tagen melden sollte. Ich meldete mich einige Tage später bei Frau VU. und bat sie darum ledeglich den Kontakt zu den Kindern telefonisch auch in ihrem Beisein telefonieren zu dürfen. Frau VU. rief mich in einigen Tagen zurück und teilte mir mit, dass PS. ihr mitgeteilt hat, dass sich die Kinder in 3 Tagen melden würden und ich mit den telefonieren kann. Ich wartete diese 3 Tage, doch leider meldeten sich die Kinder nicht. Ich verfasste eine Email an Frau VU. und teilte ihr dies mit, doch hatte das Empfinden, dass ich nicht weiterkomme würde, so meldete ich mich bei den Polizeibeamten Herrn LO. telefonisch, welcher als Sachbearbeiter vom Einsatz vom XX.XX.XXXX involviert war und bat diesem den Kontakt zu den Kindern telefonisch zu ermöglichen. Herr LO. kontaktierte PS. und diese lies mitteilen, dass sie vorerst keinen Kontakt zu den Kindern zustimmen würde, sondern ledeglich vorerst alles nur über die Anwälte laufen soll. Nun merkte ich, dass mich die aktuelle Situation mehr als normal psyschich belastete. Es häuften sich immer mehr Telefonanrufe von Verwandten, die durch meine aktuelle Situation besorgt waren, da denen bewusst war, welche Bindung und unendliche Liebe zu den Kindern habe und ich den letzten Jahren jeden Urlaub mit den Kindern verbracht habe und immer gemeinsam mit PS. überraschende Ausflüge für die organisierten und sie glücklicher in jeden Momenten je mehr denje zu machen. Bei jeder Buchung vom Urlaube in Hotelanlagen sowie Ferienhäuser mit Familienzimmern, dienten die gebuchten Kinderzimmer in den Augen der Kinder ledeglich als Abstellkammer für die Reisekoffer, da wir schon unsererseits beim hinlegen ihre Schritte vom Nebenzimmer in Richtung zu uns hörten, wo sich alle 4 zu uns legten und Kreuz und Quer bei uns einschliefen, bis wir sie schlafend in ihren Kinderzimmern brachten und wir sie durch diese Art sie unendlich dafür liebten. Und das selbe Bild spielte sich nicht nur in Urlauben, sondern ebenfalls auch zuhause bei uns.
130Ich verstand, dass der Aufenthalt in der Wohnung mir sehr schlecht tat, so fuhr ich für einige Tage nur für einige Stunden nach Hause und schlief einige Strassen weiter im Fahrzeug. Einige Tage später verbrachte ich die Nächte in der Wohnung erneut, denn wenn es auch für aussenstehende schwer zu verstehen ist, dass soweit ich in der Wohnung war, ich näher an den Kindern war, obwohl sie gar nicht zuhause waren, so war mein Empfinden welches mich immer mehr in verzweiflung brachte, so dass ich eines Abends regelrecht zusammenbrach und nun ging es mir gefühlt nicht täglich, sondern stündlich schlechter. Ich verlor in Kürze sehr viel an Gewicht, da ich die Wochen kaum ein Gedanken hatte ausreichend zu essen, sondern überwiegend nur mit Getränke den Tag überstand. Ich meldete mich bei meiner Ex-Frau PK. U., welche ich seid 22 Jahre kenne und wir auch nach der Scheidung, welche von ihrer Seite ausging, einen freundschaftlichen Kontakt aufrecht erhalten haben. Nachdem ich ihr meine aktuelle Situation schilderte, machte sie sich auf dem Weg zu mir und stand schockiert vor mir, da ich wohl das Gegenteil von Gesund und gut aussah, und wir uns Wochen zuvor am Flughafen während ihrer Arbeit dort noch gesehen haben. Sie bat mich mehrmals ins Krankenhaus Hilfe zu suchen, doch verneinte dies, da ich Sorge hatte, den Kontakt dadurch zu den Kindern total zu verlieren. Wir führten über Stunden Gespräche, die mir gut taten, doch soweit ich erneut allein war, fiel ich erneut in der selben Situation, die unerträglich war. Ich versuchte etwas unter den Leuten zu kommen, doch soweit ich Äusserungen hörte, wie schlecht ich optisch aussehe und man besorgt um mich sei, so ging es mir erst recht nach die Äusserung schlechter und zog mich erneut zurück und wollte vorerst nur alleine sein. Nun ging es mir psyschich so schlecht, dass ich kaum schafte, länger als 1 Stunde zu schlafen und stand in der Nacht auf und brach einfach unerwartet in Tränen zusammen. Ich ging ins Kinderzimmer und sprach zu den Kindern, obwohl sie garnicht da waren. Ich ging aus dem Kinderzimmer raus und brach im Flur regelrecht zusammen. Etwa einige Stunden später in der Nacht, ertrug ich diesen unerträglichen Schmerz nicht mehr und stieg ins Fahrzeug und fuhr zum Bahnhof, stellte dort mein Fahrzeug ab, entsperrte mein Handy und schrieb in meiner Notitz-Ap einige Zeilen für PK. mit der Bitte, dies meinen Kindern zu übermitteln, soweit sie älter sind. So wie ich es Frau Dr. MG. berichtete, war ich entschlossen ein Suzuid zu begehen und machte mich zu den Schiehnen auf den Weg. Auf den Weg dahin sprach mich ein Kind an, dass UV. sehr ähnelte, mit den Worten „Papa du hast mir versprochen, immer für mich da zu sein“. Ich sah erneut hin und sah das Mädchen nicht mehr. Ich fing an zu beten, was ich bis dahin noch nie getan hatte und betete zu Gott mir den richtigen Weg zu zeigen. Ich blieb stehen und mir wurde bewusst, dass ich den Kindern und den Menschen den ich was bedeute viel Schmerz hinterlassen würde. Ich kontaktierte PK. und bat sie mit mir zu reden, so das sie später zu mir fuhr und wir die kommende Tage sehr viel Zeit gemeinsam verbrachten. Durch den ständigen Kontakt miteinander kamen wir uns näher und entschlossen uns nach Jahren wieder zusammen zu kommen, so dass unser Ziel war, wesentlich auf die Kinder zu konzentrieren, um eine gerechte Umgangsregelung am Familiengericht zu erwirken. Wir nahmen alle folgende Termine bei der Familienanwältin C. CQ. gemeinsam teil, den die 2 Telefonate, welche ledeglich für 7-8 Minuten und später die Besuche der Kinder für alle 2 Wochen und das an einem Tag nur für einige Stunden stattfanden, waren sehr schmerzhaft, als sie gut taten. Nachdem PS. unsere gemeinsame Wohnung Wochen zuvor gekündigt hatte, entschlossen PK. und ich dort gemeinsam in die Wohnung zu ziehen. Wir vereinbarten einen Termin mit der Firma RS. und schlossen gemeinsam am XX.XX.XXXXeinen Mietvertrag ab, so dass wir die Kinder ebenfalls im Mietvertrag eintrugen, bis am Familiengericht das Aufenthaltsbestimmungsrecht beschlossen wird. Die ganze Situation welche sich über Wochen ereinigte, nahm mich psyschich und seelisch sehr mit und somit entschloss ich mich Hilfe in anspruch zu nehmen und bat PK. mich dabei zu unterstützen.
131PK. rief einige Psychiater an um dort einen Termin zu vereinbaren, doch trotz der Erklärung der Situation erhielten wir die nächstmögliche Termine in Monaten, so dass sie bei meinem Hausarzt Dr. KH. ein Termin vereinbarte, welche ich am XX.XX.XXXX wahrnahm. Ich erklärte ihm meine schwierige und seelische Situation, da insbesondere ich bis dahin schon 28kg abgenommen hatte. Nach einem ausführlichen Gespräch mit Dr. KH. erhielt ich eine Überweisung in die Psychiatrie und einen dazugehörigen Code zweck der dinglichkeit (um einen schnelleren Termin zu erhalten). Darüber hinaus erhielt ich ein Rezept für 20 Tavortabletten, welche ich noch am selben Tag bei der gegenüberliegende Apotheke erhielt. Nun nahm ich 1 direkt ein und hatte auch das empfinden, dass diese mir gut tuen und so nahm ich 3-4 tabletten täglich ein in den folgenden Tagen. Durch die Einnahme schlief ich wieder gut und konnte auch weit besser essen.
132Am XX.XX.XXXXmachte ich mich auf dem Weg nach MA. von DL. meine Tochter UV. abzuholen, doch bat meinen kleinen Bruder mich zu begleiten, da ich mich unwohl fühlte. UV. und ich übernachteten gemeinsam bei PK., so dass wir am Vatertag wie ich UV. zuvor versprochen hatte gemeinsam in AR. DL. in die Schwimmhalte fuhren. Während des Aufenthaltes in der Schwimmhallte verschlechterte sich mein Zustand, ohne das es dafür einen Anlass gab und fing plötzlich an zu weinen. Ich bemerkte, dass es besser wäre langsam uns auf dem Weg zu machen, was wir auch taten. Wir fuhren zu meiner Mutter und verbrachten dort einiges an Zeit wo ich an diesem Tag mit PS. telefonierte und auch später schrieb. Am nächsten Morgen frühstückten wir gemeinsam zu 3, PK., UV. und ich und daraufhin mich fertig machte, damit ich die Kleinen abholen kann. Bei den Telefongespräche mit PS. einigten wir uns, dass ich die Kinder selber abholen kann, denn uns war klar, dass wir in Zukunft meine Schwägerin, welche selber 4-fache Mutter ist (GG.) nicht die Fahrt nach DL.-GN. zumuten können. Ich schrieb ihr am XX.XX.XXXXvor der Abholung der Kinder per SMS, damit ich diese Vereinbarung schriftlich erhalte, doch es kam keine Rückmeldung. Ich war besorgt, da dies am Familiengericht zu meinem Nachteil sich auswirken könnte, da ich ein Schreiben ledeglich von ihrer Anwältin OL. hatte, wo die Abholung über meine Schwägerin erfolgen sollte. So kontaktierte ich PS. telefonisch und lies mir das telefonisch bestätigen, dass die Abholung meinerseits erfolgen kann und nahm das Gespräch auf, welches dem Gericht vorliegt, damit falls es zu einer Unterstellung kommen sollte „durch nicht einhalten der schriftlichen Vereinbarung“ ich somit dies dem Familiengericht vorzeigen konnte.
133Ich machte mich auf den Weg in Richtung GZ. auf dem KG. Parkplatz und übernahm die Kinder und setze sie ins Fahrzeug. Wir unterhielten uns über ihr Fahrzeug, welche sie am Vortag neu zugelassen hatte, doch besorgt war, da zeitweise während der Fahrt die Motorkontrollleuchte am Display (Tachoanzeige) leuchten würde. Einige Wochen zuvor blieb sie mit den Kindern auf der Autobahn stecken und war besorgt, dass dies erneut auch mit diesem Wagen welcher ebenfalls gebraucht war, passieren könnte. Ich stieg im Fahrzeug ein und startete das Fahrzeug, doch erkannte kein Fehler, so dass ich ihr sagte, dass soweit wir uns später sehen werden, ich das Fehlerdiagnosegerät besorgen würde, doch soweit die Beleuchtung angehen sollte, sie davon ein Bild machen sollte, so würde es mir beim auslesen des Fehlers einfacher fallen dies zuzuordnen. Wir fuhren in getrennten Fahrzeugen los, während die Kinder kurz danach mit ihr telefonierten und ich später im laufe des Tages noch telefonierten und schrieb ihr zuletzt noch mir meine einlogdaten von meinem TR. account zu senden. Ich fuhr mit den Kindern zu meine Schwägerin (GG.) zu besuch, wo die Kinder spielten. Im Nachmittag machte ich alle 4 Kinder fertig und fuhr das Diagnosegerät noch holen und von da aus direkt zur Geburtstagsfeier, wo wir gemeinsam mit Verwandten den Geburtstag am Samstag im Garten feierten. Während des Aufenthalts auf der Feier telefonierten wir gemeinsam mit PS. und bat sie, ob die Kinder bei mir über Nacht bleiben können, was sie zustimmte. Ich teilte es den Kindern mit, doch FI. entschied sich dagegen und wollte vorerst nicht übernachten, was ich PS. mitteilte am Telefon und ihr sagte, das ich FI. später vorbeibringen werde und ich auch nach dem Fahrzeug nachsehen werde, da ich das Fehlerdiagnosegerät besorgt habe. Wir blieben alle noch für einige Stunden und spielten noch Fussball im Garten, wo ich FI. zuvor mitteilte, dass wir gleich losfahren werden und sie zu ihrer Mama fahren werde. Sie rief GO. und NF. zu sich und ging davon aus, dass die auch mitfahren würden, doch als sie erfuhr, dass UV., GO. und NF. übernachten werden, entschied sie sich ebenfalls zu bleiben. Ich spielte noch etwas Fussball im Garten und machte mich auf den Weg zu PS.. Bevor ich noch losfuhr, erfuhr ich noch, wo ich mit den Kindern vor dem Fussballspielen spielte, dass meine Schwägerin QX., wo wir zu besuch waren, für die Kinder essen machen wollte. Ich teilte ihr mit, dass ich mich gleich mit PS. wegen ihrem Auto treffen werde und danach nachsehen werde und ich von Mc’s donald’s für die Kinder was mitbringen werde, doch sie mir per What’s up schreiben soll, was auch ihre Kinder haben wollen. So schrieb sie mir später, indem sie alle Kinder nachfragte, was die haben wollen.
134Ich fuhr auf dem KG. Parkplatz und sah das Fahrzeug von PS. und parkte schräg neben ihr und stieg aus. Während ich sie begrüsste, fragte sie mich sofort nach FI., warum sie nicht mitgekommen ist, ich teilte ihr mit, als sie erfuhr, dass alle ihre Geschwister über Nacht bleiben, blieb sie dann auch. Ich sah im Fahrzeug, dass XC. ihre Schwester im Fahrzeug sass und wie schon gegenüber Frau Dr. MG. mitteilte, XC. nicht nur unsere Trauzeugin war, sondern seidtem sie 10 ist, sie in unserem Haushalt sehr viel Zeit verbracht hat und auf Anfrage, wie die Beziehung zu mir als Schwager war, teilte XC. gegenüber dem Gericht mit, dass PS. ihr davon erzählt hat, dass ich sie sehr gern hab.
135Ich ging in Richtung Fahrerseite und wollte XC. begrüssen, doch PS. stelle sich dazwischen und wollte das nicht, ich klopfte trotzdem an der Fahrerscheibe, während XC. mit ihrem Handy dran war und sie begrüsste, lächelte sie ganz normal an und sagte „hallo OO.“. PS. schob mich mit L. nach hinten und fing nun auf albanisch an.
136PS.: „Geh weg von OO. oder willst du sie auch besteigen wie C.!?!“
137M.: „Was hast du gesagt!?! OO. hab ich wie meine eigene Tochter UV. geliebt!!!“
138PS.: „Erwähn mir nicht UV., denn hätte Gott sie in der NN. zu sich genommen, wären wir heute eine glückliche Familie!!! M., Du Kind einer Hure!!!“
139Ab diesem Moment muss ich wohl aus dem Auto hinter mir nach dem Messer gegriffen haben und sie damit tödlich verletzt haben. An das Geschehnis selber kann ich mich nicht erinnern. So wie ich es gegenüber Frau Dr. MG. geäussert habe, bin ich dann auf einer Kreuzung seitlich stehen geblieben und durch den Anblick des Messers bin ich raus aus dem Fahrzeug und habe mehrfach gebrochen. Während dieser Situation ist eine Frau Richtung zu mir und hat mich gefragt, ob ich Hilfe benötige. Ich habe dankend verneint und bin von dort weggefahren und später auf ein Rastplatz erneut angehalten. Ich habe mit der Mutter telefoniert und ihr versucht zu erklären, dass etwas schlimmes geschehen sein muss, doch später erfahren, dass sie mich kaum verstanden hat. Daraufhin habe ich mit weitere Familienangehörige telefoniert und bat um Hilfe, weil ich nicht mit der Situation klarkam. Ich kann mich daran erinnern, dass ich die Polizei angerufen habe, aber nicht durchkam, später erfuhr ich von meinen Anwälten, dass ich wohl in verschiedenen Zeitabständen die Polizei mehrfach angerufen habe. Ich fuhr ziellos und landete in AU., wo ich später abgeholt wurde und ich die Bekleidung austauschte, da ich den Anblick nicht ertrug. Ich machte mich auf den Weg mit meinen Rechtsanwalt ins Polizeipräsidium, welcher auf mich schon wartete und stellte mich in DL. GZ. am Polizeipräsidium.
140Ich möchte mit dieser Einlassung mit den wichtigsten Menschen dieses Schreiben beenden, die es am meisten verdient haben im Vordergrund gestellt zu werden. Ich habe meinen Schwiegereltern, den Geschwistern meiner Ehefrau sowie unseren 3 gemeinsamen Kindern so viel Schmerz hinterlassen, dass keine Zeile dieser Welt diesen Schmerz und Trauer beschreiben kann. Ich bitte nicht nur, den Familienangehörige meiner Ehefrau, sondern flehe um Vergebung, denn mit dieser Tat habe ich Eltern das wichtigste und wertvollste über Nacht weggenommen und denen ein großes Loch an Leid hinterlassen. Ich bete jeden Abend für meine Schwiegereltern, dass Gott denen sehr viel L. gibt, denn allein der Gedanke mein eigenes Kind zu Grabe tragen zu müssen, ist unerträglich. Die Beschreibung über PS. von Familienangehörigen und ihrer Freundin wurde ledeglich nur 1 % beschrieben, den sie war weit liebevoller, fürsorglicher und der wertvollste Mensch für unsere gemeinsame Kinder und die beste Mama die niemals und von niemandem ersetzt werden kann. Die Liebe von den Kindern zu uns zum Vergleich als Eltern, war sie die Sonne und ich nur der Schatten im Haus. Sie war und wird immer der wertvollste Mensch für unsere gemeinsame Kinder und für mich bleiben.“
141Nachfragen an den Angeklagten in der Hauptverhandlung wurden zu keinem Zeitpunkt zugelassen.
142IV.
143Die zur Person des Angeklagten getroffenen Feststellungen beruhen auf seinen Angaben, die er im Rahmen der Exploration gegenüber der psychiatrischen Sachverständigen Dr. MG. gemacht und die diese im Rahmen der Hauptverhandlung wiedergegeben hat sowie auf den Bekundungen der Zeugin PX. PK. U. zu der mit dem Angeklagten geführten Ehe, den verlesenen Urkunden, namentlich dem Erkenntnisbericht vom XX.XX.XXXX und der Auskunft aus dem Gewerberegister vom XX.XX.XXXX. Die zu den fehlenden Vorstrafen des Angeklagten getroffenen Feststellungen beruhen auf der verlesenen Auskunft aus dem Bundeszentralregister.
144Die unter Ziffer II. getroffenen Feststellungen zur Sache beruhen auf den nachfolgend dargestellten Beweismitteln und Erwägungen:
145Tatvorgeschehen
1461.) Aufwuchsbedingungen der PS. U.
147Die zu den Aufwuchsbedingungen der PS. U. getroffenen Feststellungen, insbesondere zu dem in der Familie V. vertretenen gleichberechtigten Rollenverständnis, beruhen auf den Bekundungen der Zeugen XC., C., Y. und D. V.. Die Zeugen schilderten insofern übereinstimmend im Einklang mit den getroffenen Feststellungen das von ihnen gelebte gleichberechtigte Rollenverständnis zwischen Mann und Frau.
148Die Kammer hatte keine Zweifel an den diesbezüglichen Schilderungen der Zeugen. Insbesondere das Auftreten ihrer unter gleichen Erziehungsbedingungen aufgewachsenen Schwestern, der Zeuginnen XC. und C. V., anlässlich ihrer Vernehmungen in der Hauptverhandlung als selbstbewusste und ein selbstbestimmtes Leben führende junge Frauen war ein Beleg für die Glaubhaftigkeit ihrer Bekundungen. Auch der Zeuge VN., welcher mit dem Zeugen D. V. im N. gemeinsam studiert hatte und diesen mithin seit vielen Jahren kannte, bekundete, dass dieser in keiner Weise dem eigentlich im N. vorherrschenden traditionellen Rollenverständnis unterworfen gewesen sei. Im Einklang damit bekundete die Zeugin NM., welche mit der PS. U. zu Schulzeiten gut befreundet war, dass diese keinerlei Einschränkungen durch ihre Eltern unterworfen gewesen sei.
1492.) Aufnahme der Beziehung zu dem Angeklagten
150Auch die zu der Aufnahme der Beziehung der PS. U. zu dem Angeklagten getroffenen Feststellungen beruhen vollumfänglich auf den glaubhaften Bekundungen der Zeugen XC., C., Y. und D. V.. Sie schilderten übereinstimmend, dass den Zeugen Y. und D. V. angesichts des Altersunterschiedes sowie der negativ verlaufenen Erkundigungen, welche der Zeuge D. V. über die Familie des Angeklagten eingeholt habe, die Beziehung widerstrebte, sie diese jedoch gleichwohl akzeptierten, weil dies der Wunsch ihrer Tochter gewesen sei. Es sei nicht ihre Aufgabe gewesen, für ihre Tochter zu entscheiden.
151Auch diese Bekundungen waren vollumfänglich glaubhaft. Sie stehen im Einklang mit dem festgestellten Rollenverständnis und der Akzeptanz der Entscheidungsfreiheit der Kinder innerhalb der Familie V.. Darüber hinaus stehen diese Bekundungen im Einklang mit der entgegen dem Widerstreben der Familie V. zwischen dem Angeklagten und der PS. U. seit dem Jahr 2015 geführten Beziehung. Hätten die männlichen Mitglieder der Familie V. die ihnen von dem Angeklagten zugesprochene Macht über die PS. U. gehabt, wäre zu erwarten gewesen, dass sie die Beziehung mit dem Angeklagten auf Drängen ihrer Familie hin beendet oder aber den Kontakt zu ihrer Familie abbricht. Jedoch ist nichts dergleichen geschehen. Zudem decken sich die Bekundungen der Zeugen V. mit dem Umstand, dass der Zeuge D. V. seine Akzeptanz der Selbstbestimmtheit seiner Tochter auch während der letztlich zur Tat führenden Trennung gegenüber dem Zeugen E. U. kommunizierte (siehe dazu unten Vortatgeschehen Ziffer 6. a.)).
1523.) Verhältnis der Familie V. zu dem Angeklagten
153Entgegen der Einlassung des Angeklagten war der Umstand, dass er bereits ein Kind aus einer früheren Beziehung hatte, für die Familie V. kein Problem und führte nicht dazu, dass sie sowohl ihn als auch UV. nicht akzeptierten. Die Zeugen XC., C., Y. und D. V. schilderten insofern übereinstimmend und nachvollziehbar, dass aus ihrer Sicht allein der Umstand, dass der Angeklagte die Existenz seiner Tochter UV. der PS. U. gegenüber verschwiegen und davon erst zu einem Zeitpunkt berichtet hatte, als diese bereits schwanger war, zu einer nachhaltigen Empörung seitens der Familie geführt habe. Der Zeuge D. V. bekundete zudem, angesichts der von dem Angeklagten zurückgehaltenen Wahrheit über UV. zunächst zwei Jahre lang keinen Kontakt zu dem Angeklagten gehabt zu haben. Er habe aber zu seiner Tochter gesagt, wenn sie ihn liebe, könne sie mit ihm zusammen sein. Nach zwei Jahren habe er dann seiner Tochter zuliebe wieder Besuche des Angeklagten in ihrem Haus zugelassen.
154Anhaltspunkte, an den Schilderungen der Zeugen zu zweifeln, haben sich nicht ergeben. Vielmehr hatten sie ausgehend von dem durch sie ebenfalls glaubhaft vermittelten Rollenverständnis keinerlei Anlass, in der Existenz von UV. eine „Schande“ für ihre Tochter zu sehen.
155Die Überzeugung der Kammer von den vollumfänglich glaubhaften Bekundungen der Zeugen V. wird durch die diesen widersprechende Einlassung des Angeklagten nicht erschüttert. Bei der Würdigung der den Feststellungen insofern – und auch in nachfolgend noch ausgeführten anderen Punkten – entgegenstehenden Einlassung des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er diese einerseits gegenüber der Sachverständigen Dr. MG. abgab und andererseits in der Hauptverhandlung jeweils von ihm verfasste schriftliche Erklärungen verlas, zu denen indes keine Nachfragen zugelassen wurden. Auch wenn er Nachfragen der Sachverständigen Dr. MG. im Rahmen der Exploration beantwortete, war insofern zu berücksichtigen, dass ihr Schwerpunkt auf einer Begutachtung der psychiatrischen Aspekte der Persönlichkeit und der Tatbegehung durch den Angeklagten und nicht auf Feststellungen des (Vor-)Tatgeschehens im Einzelnen lag. Vor diesem Hintergrund kam der Einlassung des Angeklagten ein geringer, untergeordneter Beweiswert zu. Denn gemäß § 243 Abs. 5 StPO ist ein Angeklagter, der bereit ist, Angaben zur Sache zu machen, zu vernehmen. Vernehmung bedeutet aber nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und dem Zweck der Vorschrift die mündliche Befragung mit mündlichen Antworten. Zweck der Vorschrift ist insoweit, sich im Interesse der Sachaufklärung ein authentisches Bild von dem Angeklagten und – ob seiner direkten Reaktion auf kritische Fragen – der Belastbarkeit seiner Angaben zu machen. Schließlich war zu berücksichtigen, dass die Kammer selbst durch objektive Beweismittel nicht direkt widerlegbare und in den Raum gestellte Angaben eines Angeklagten unter Anwendung des Zweifelssatzes keineswegs zugrunde legen muss, insbesondere nicht, wenn die Angaben ohnehin wie ausgeführt von geringerem Beweiswert sind.
156Vor diesem Hintergrund war die Einlassung des Angeklagten zu der fehlenden Akzeptanz von UV. durch die Familie V. angesichts der dem entgegenstehenden überzeugenden Zeugenaussagen nicht glaubhaft.
1574.) Verhältnis der PS. U. und ihrer Familie zu UV.
158Entsprechend der Einlassung des Angeklagten ist die Kammer davon überzeugt, dass PS. U. von Beginn der Beziehung an ein gutes Verhältnis zu seiner bereits vor der Beziehung existenten Tochter UV. hatte. Auch die Zeuginnen XC. und Y. V. bekundeten übereinstimmend, dass PS. U. UV. wie ihre eigene Tochter behandelt, ihr Geschenke gekauft und sie in die Familie eingebunden habe. Die Zeugin XC. V. bekundete zudem, selbst viel Zeit mit UV. verbracht zu haben, wenn sie ihre Schwester besucht habe.
159Dafür, dass sich dieses Verhältnis im Laufe der Beziehung bis zuletzt so nachhaltig veränderte, dass sich PS. U. – wie der Angeklagte behauptet – gewünscht habe, UV. sei tot, haben sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben. Dies wird auch von dem Angeklagten so nicht berichtet. Mit Ausnahme, dass seine Frau UV. nicht mehr mit zum Einkaufen genommen und sie böse angeschaut habe, hat dieser keinerlei Umstände berichtet, die eine derartig eklatante Entfremdung der beiden untermauern würde. Die durch PS. U. im März 2023 initiierte Trennung erfolgte zur Überzeugung der Kammer vielmehr allein wegen der vielfältigen, ihr ein selbstbestimmtes Leben unmöglich machenden und gewalttätigen Verhaltensweisen des Angeklagten. Weder machte sie die Existenz von UV. für die Trennung verantwortlich noch hing diese mit dem zu einer Trennung führenden Verhalten des Angeklagten zusammen.
160Im Einklang mit der Einlassung des Angeklagten ist die Kammer davon ausgegangen, dass UV. die Familie V. nicht zu Hause besuchen durfte. Seine Angaben werden dabei verifiziert durch die Bekundungen der Zeugen V., die dies freimütig dargelegt haben. Der Grund dafür war jedoch entgegen der Schilderung des Angeklagten nicht der Umstand, dass UV. als bereits vor der Beziehung zwischen dem Angeklagten und der PS. U. vorhandenes Kind des Angeklagten eine „Schande“ über ihre Tochter gebracht hätte. Der Zeuge D. V. bekundete insofern, er habe nicht gewollt, dass UV. zu ihnen zu Besuch komme. Das habe zum einen daran gelegen, dass der Angeklagte seiner Tochter die Existenz von UV. zu Beginn der Beziehung verschwiegen habe und zum anderen, weil das Verhältnis zwischen dem Angeklagten und der Familie V. nicht gut gewesen sei. Außerdem habe er unter diesen Voraussetzungen nicht gewollt, von einem mit ihm nicht leiblich verwandten Kind als „Opa“ angesehen oder angesprochen zu werden. Damit in Einklang stehen die Bekundungen der Zeugin Y. V., welche schilderte, dass die Tatsache, dass der Angeklagte bereits Vater eines Kindes gewesen sei, kein Problem für die Familie V. gewesen sei. Sie seien allein darüber verärgert gewesen, dass er dies PS. U. nicht direkt erzählt habe. Gleiches bekundete die Zeugin C. V., welche schilderte, dass die Familie den Umstand als besonders schlimm gefunden habe, dass der Angeklagte ihrer Schwester erst von UV. erzählt habe, als diese bereits schwanger gewesen sei. Dies sei der Grund gewesen weswegen UV. nicht zu ihnen nach Hause gedurft habe.
161Anhaltspunkte, an diesen übereinstimmenden und plausiblen Schilderungen der Zeugen V. zu zweifeln, haben sich nicht ergeben.
1625.) Verlauf der Beziehung zwischen PS. U. und dem Angeklagten
163Die Feststellung, dass der Angeklagte PS. U. aufgrund seiner kulturell geprägten Grundeinstellung während der gesamten Dauer der Beziehung an einer selbstbestimmten Lebensgestaltung hinderte, er ihr entgegen seiner Einlassung insbesondere nicht freistellte, nach ihren Vorstellungen zu leben, sie vielmehr von sozialen Kontakten weitgehend abschottete, waren durch die übereinstimmenden glaubhaften Bekundungen der Zeugen V. sicher zu belegen.
164Sie bekundeten übereinstimmend die ihnen von PS. U. geschilderten, dem soziokulturellen Vorstellungsbild des Angeklagten entsprechenden Verhaltensweisen und berichteten ebenso von den im Einzelnen festgestellten – von dem Angeklagten lediglich hinsichtlich der Anzahl, nicht der konkreten Anlässe nach eingeräumten – Gewalttätigkeiten.
165Im Einzelnen:
166Das von dem Angeklagten der PS. U. gegenüber gelebte männlich dominierte Rollenverständnis wird indiziell gestützt durch die originelle und das Selbstbild des Angeklagten besonders deutlich darstellende Schilderung der Zeugin C. V., der Angeklagte habe ihr gegenüber angesichts ihres meinungsstarken, selbstbewussten und dominanten Auftretens geäußert, dass sie einen Mann verdiene, der so sei wie er, der sie erniedrige und bei dem sie nur so viel Rechte habe, wie der Mann ihr erlaube.
167Die Zeuginnen XC. und C. V. bekundeten zudem, dass PS. U. auf das Verbot des Angeklagten hin den Kontakt zu ihrer langjährigen Freundin, der Zeugin NM., abgebrochen habe. Das habe ihnen ihre Schwester berichtet. Auch die Zeugin Y. V. bekundete, dass der Angeklagte ihrer Tochter den Umgang mit Freunden verboten habe.
168Diese Schilderungen sind glaubhaft, insbesondere decken sie sich mit den Bekundungen der Zeugin NM. und belegen, dass der Angeklagte seine ausgehend von seiner Stellung als Mann verstandene Macht von Beginn der Beziehung an zeigte und PS. U. von sozialen Kontakten abschottete. Die Zeugin NM. bekundete insofern, dass sie bis zu dem Zeitpunkt, als PS. U. mit dem Angeklagten zusammen gekommen sei, mit ihr gut befreundet gewesen sei und sie sich jeden Montag getroffen hätten. PS. U. habe sich dann plötzlich aus für sie zunächst nicht nachvollziehbaren Gründen zwei Wochen lang nicht gemeldet. Es habe dann ein Treffen gegeben, bei welchem die PS. U. ihr den Angeklagten als ihren (ersten) Freund vorgestellt habe. Ab diesem Zeitpunkt habe sie ihre damalige Freundin nicht mehr wiedergesehen. Sie habe mehrfach versucht, Kontakt mit ihr aufzunehmen, welcher jeweils von der PS. U. abgeblockt worden sei. Es sei ihr nicht mehr möglich gewesen, einen Kontakt aufzubauen, weswegen sie etwaige Versuche irgendwann eingestellt habe.
169Die Zeuginnen XC. und C. V. schilderten zudem, dass PS. U. während der Beziehung mit dem Angeklagten nie mit Freunden unterwegs gewesen sei, weil – so die Schilderung der PS. U. den Zeuginnen gegenüber – er ihr dies nicht erlaubt habe. Wenn die Zeugin XC. V. zu Besuch bei ihnen gewesen sei, habe der Angeklagte allenfalls zugelassen, dass die PS. U. mit ihr und den Kindern kurz etwas einkaufen und essen dürfe. Zudem bekundete die Zeugin C. V., sich in den acht Jahren der Beziehung zwischen ihrer Schwester und dem Angeklagten nicht einmal mit ihr außerhalb der Wohnung zu einer Freizeitgestaltung – etwa einem Cafe- oder Kinobesuch – getroffen zu haben. PS. U. habe ihr dazu später gesagt, dass der Angeklagte ihr das nicht erlaubt habe. Sie schilderte zudem, dass PS. U. immer zügig vom Einkauf nach Hause habe zurückkehren müssen. Eine eigene Meinung habe sie nicht vertreten dürfen, sondern sich immer still halten müssen, wenn der Angeklagte geredet habe. Wenn sie die beiden gemeinsam erlebt habe, sei deutlich geworden, dass ihre Schwester auf alle „Befehle“ des Angeklagten sofort reagiert habe. Sie bekundete zudem – das abschottende Verhalten des Angeklagten untermauernd –, dass ihre Schwester es bei einer Gelegenheit abgelehnt habe, mit ihr zu dem 1,5 Kilometer entfernten Supermarkt zu gehen, da sie dann Ärger von dem Angeklagten zu erwarten habe.
170Im Einklang damit bekundete die Zeugin LQ. hinsichtlich der durch sie geführten richterlichen Vernehmung des sein Zeugnis in der Hauptverhandlung verweigernden E. V., dieser habe ihr gegenüber geschildert, dass er sich während der gesamten Beziehung nicht alleine mit seiner Schwester habe treffen können, weil der Angeklagte dies nicht gewollt habe. Er habe sie zwar bei ihren Familienbesuchen gesehen, aber keine geschwisterliche Beziehung mit ihr pflegen können.
171Auch die wiederholten Videoanrufe zur Kontrolle, wo sich PS. U. aufhalte schilderte der E. V. der Zeugin LQ. gegenüber. Die Zeugin C. V. bekundete insofern ergänzend und besonders eindrücklich, dass die Familie bei derartigen Anrufen auf Aufforderung der PS. U. im Hintergrund immer habe besonders laut sein sollen, damit sie dem Angeklagten beweisen könne, auch tatsächlich bei ihrer Familie zu sein.
172Die Zeuginnen XC. und C. V. schilderten auch überzeugend das eifersüchtige Verhalten des Angeklagten. Um dieses besonders eindrücklich zu untermauern berichteten sie von dessen Eifersucht auf den E. V., bei welchem er vermutete habe, mit der PS. U., dessen Schwester, ein Verhältnis zu haben. In diesem Kontext schilderten sie übereinstimmend die damit in Einklang stehende festgestellte Situation des Videoanrufes des Angeklagten als sich die PS. U. in den oberen Räumlichkeiten des Hauses der Familie V. befand und das darauffolgende Erscheinen des Angeklagten und die ihnen später von der PS. U. berichteten Schläge im Auto und später mit dem Kabel. Der E. V. schilderte die Begebenheit deckungsgleich entsprechend ihrer glaubhaften Bekundungen gegenüber der Zeugin LQ..
173In Einklang damit stehen die Feststellungen der auf einen Anruf der Nachbarin des Angeklagten und der PS. U. am XX.XX.XXXX eingesetzten Polizeibeamten, welche in dem verlesenen Kurzsachverhalt festhielten, dass sie die PS. U. im Schlafzimmer unter einer Bettdecke liegend im Bett angetroffen hätten. Sie habe ihr Gesicht gezeigt, wo sich keine Verletzungen befunden hätten. Sie habe sich sodann äußern wollen, als der Angeklagte sie in das Schlafzimmer verwiesen habe. Der in dem Kurzsachverhalt dokumentierte Umstand, dass die Polizeibeamten bei der PS. U. keine Verletzungen feststellen konnten steht nicht im Widerspruch zu den seitens der Zeugen V. bekundeten Schläge des Angeklagten. Denn die Polizeibeamten konnten lediglich das unverletzte Gesicht der PS. U. wahrnehmen, ihren Körper verbarg sie unter der Bettdecke.
174Sämtliche Schilderungen der Zeugen V. zum Verlauf der Beziehung zwischen dem Angeklagten und der PS. U. waren glaubhaft. Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben an den detailreichen und durch originelle Einzelheiten untermauerten Schilderungen der vielfältigen von seinem soziokulturellen Bild seiner selbst als männliches Familienoberhaupt geprägten Verhaltensweisen des Angeklagten zu zweifeln. Zudem standen die Schilderungen der Zeugen V. vollumfänglich in Einklang mit den Bekundungen der Zeugin HD., welche als Leiterin des Frauenhauses in ZV. mehrfach mit PS. U. über die mit dem Angeklagten geführte Beziehung sprach. Ihr gegenüber habe diese den Verlauf der Beziehung und die im Einzelnen festgestellten Vorfälle im Einklang mit den getroffenen Feststellungen berichtet. Sie habe geschildert, dass der Angeklagte ihren Kontakt zu ihrer Familie teilweise unterbunden habe. Die Ehe sei durch ihn bestimmt gewesen, er habe ihr Besuche und Telefonate mit nicht familiär verbundenen Dritten verboten.
1756.) Trennung im Februar 2021
176Die getroffenen Feststellungen zu der ersten Trennung der PS. U. von dem Angeklagten im Februar 2021 beruhen auf den glaubhaften Bekundungen der Zeugen V., welche das Erscheinen ihrer Schwester und erstmalige Offenbaren der kontrollierenden und eifersüchtigen Verhaltensweisen des Angeklagten und insbesondere seine ihr gegenüber verübten Gewalttätigkeiten durch sie im Haushalt der Familie V. überzeugend darstellten. Die Zeugen XC., D. und Y. V. bekundeten, dass sie Derartiges bereits seit längerem vermutet hätten, da PS. U. wiederholt Hämatome im Gesicht gehabt habe, für welche sie unterschiedliche Begründungen erfunden habe. Bis zu der Trennung habe sie immer wieder Ausreden erfunden und den Angeklagten in Schutz genommen. Dies habe sie sodann ihnen gegenüber in dem auf die Trennung hin geführten Gespräch klargestellt.
177Dass der Angeklagte im Zusammenhang mit der Trennung wahrheitswidrig behauptete, ein Verhältnis mit der Zeugin C. V. gehabt zu haben, um die Familie V. dadurch zu entzweien, ergibt sich aus den glaubhaften Bekundungen der Zeugin XC. V.. Die Zeugin C. V. bekundete im Einklang damit, dass sie die von dem Angeklagten ihr gegenüber erfolgten Annäherungsversuche abgeblockt habe. So habe er ihr einen Kuss auf die Wange geben oder alleine mit ihr schwimmen gehen wollen, was sie abgelehnt habe. Der Angeklagte habe dann im Jahr 2021 behauptet, mit ihr ein Verhältnis gehabt zu haben. Nach ihrer Einschätzung habe er dies in erster Linie erzählt, um ihre Schwester von ihrer eigenen Familie zu entfremden. Diese habe jedoch gewusst, dass es sich dabei um eine Lüge gehandelt habe, sie habe das dem Angeklagten nie geglaubt, was sie ihrer Familie gegenüber immer berichtet habe.
178Auch insofern haben sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben, an den detaillierten Schilderungen der Zeugen V. zu zweifeln. Insbesondere die Zeugin C. V. vermochte die Behauptung eines Verhältnisses mit ihr insofern in einen tatsächlichen Kontext einzubetten, als es von ihr nachvollziehbar dargestellte Annäherungsversuche des Angeklagten ihr gegenüber gegeben habe, welche von ihr jedoch in keiner Weise erwidert worden seien.
179Die vielfachen und letztlich erfolgreichen Versuche des Angeklagten, PS. U. zurückzugewinnen ließen sich auf Grundlage der überzeugenden Bekundungen der Zeugen V. sicher belegen.
180Vortatgeschehen
1811.) Körperlicher Übergriff des Angeklagten am XX.XX.XXXX
182Die zu dem Verlauf des körperlichen Übergriffs des Angeklagten am XX.XX.XXXXentgegen seiner Einlassung getroffenen Feststellungen beruhen auf den Bekundungen der Zeugen PHK TA. und POK ZR., welche berichteten die PS. U. vor Ort befragt zu haben, woraufhin sie ihnen den Anlass der Streitigkeit ebenso wie die festgestellten Tritte und Schläge des Angeklagten geschildert habe. Zudem habe sie – die vorstehend dargestellten Schilderungen der Zeugen V. untermauernd – berichtet, dass es vermehrt zu Gewalttätigkeiten des Angeklagten ihr gegenüber aus belanglosen Anlässen gekommen sei. Gewalttätigkeiten den Kindern gegenüber habe sie verneint.
183Anhaltspunkte an den Schilderungen der Zeugen und insbesondere an den seitens der PS. U. ihnen gegenüber geschilderten Tritte und Schläge zu zweifeln, haben sich nicht ergeben. Insbesondere ließen sich die von den Zeugen PHK TA. und POK ZR. berichteten Schilderungen der PS. U. durch die Augenscheinseinnahme der von den Polizeibeamten vor Ort erstellten Lichtbildern von an ihrem linken Oberschenkel vorhandenen blau verfärbten Hämatomen objektivieren.
184Zudem stehen die Bekundungen im Einklang mit den Schilderungen der Zeugin HD.. Zu dem Vorfall am XX.XX.XXXXhabe PS. U. ihr gegenüber geschildert, dass der Angeklagte wegen eines „Postings“ wütend gewesen sei, sie geschlagen und getreten habe, woraufhin sie die Polizei verständigt habe. Im Einklang damit bekundete die Zeugin Y. V., dass ihre Tochter sie angerufen und berichtet habe, dass der Angeklagte sie massiv geschlagen und sie die Polizei gerufen habe. Sie habe ihr gesagt, dass sie sich von dem Angeklagten trennen wolle, da sie nicht mehr könne.
1852.) Umzug der PS. U. in das Frauenhaus in ZV.
186Die zu den Umständen des Umzuges der PS. U. mit den Kindern in das Frauenhaus nach ZV. getroffenen Feststellungen beruhen auf den Bekundungen der Zeugin PHKin VU.. Diese schilderte, mit der PS. U. am 10.03.2023 ein Gespräch in der ehelichen Wohnung geführt zu haben, in welchem sie geäußert habe, Angst um ihre Familie, insbesondere um ihren Vater und ihren Bruder, hingegen nicht um sich selbst zu haben. Denn der Angeklagte habe regelmäßig damit gedroht, diesen etwas anzutun, falls sie sich dazu entschließen sollte, ihn zu verlassen. Sie habe Angst davor gehabt, dass der Angeklagte ihren Vater töte. Sie habe sich trennen wollen. Nach ihrer Einschätzung würde der Angeklagte eine Trennung jedoch nie zulassen. Gleichwohl habe sich die PS. U. schließlich doch dazu entschlossen vor einer Rückkehr des Angeklagten nach Ablauf des ihm erteilten Rückkehrverbotes gemeinsam mit ihren Kindern aus der ehelichen Wohnung auszuziehen und sich nach ZV. in das dortige Frauenhaus zu begeben.
187Die Bekundungen der Zeugin PHKin VU. waren glaubhaft. Sie decken sich insbesondere mit der tatsächlich durch die PS. U. vollzogenen Trennung und ihrem ebenfalls durch die Bekundungen der Zeugin HD. belegten Umzug in das Frauenhaus in ZV. binnen des noch laufenden 10-tägigen Rückkehrverbotes des Angeklagten.
1883.) Endgültigkeit der Trennung für PS. U.
189Die Kammer ist überzeugt davon, dass die Trennung für die PS. U. nunmehr – anders als im Jahr 2021 – endgültig war. Dies berichtete sie der Zeugin HD. entsprechend ihrer glaubhaften Bekundungen. Sie habe nicht mehr zu dem Angeklagten zurückgewollt, ihn nicht mehr geliebt. Sie sei von Beginn an darauf bedacht gewesen, die Angelegenheiten für sich und ihre Kinder zu regeln. Sie habe nach einer neuen Wohnung, nach Kindergärten und Schulen für die Kinder und nach einer Beschäftigung gesucht, um wieder in ihrem gelernten Beruf als medizinische Fachangestellte zu arbeiten.
190Auch die Zeugin XC. V. bekundete, dass die PS. U. wiederholt geäußert habe, dass die Trennung nunmehr endgültig sei. Damit in Einklang stehend schilderte auch sie die Suche nach einer Wohnung in GN. und die Unternehmungen dahingehend, sich dort ein neues Leben mit ihren Kindern aufzubauen. Dies deckt sich wiederum mit den Bekundungen der Zeugen D. und Y. V., welche die Endgültigkeit der Trennung ebenfalls schilderten.
191Keiner der Zeugen, welche während des laufenden Rückkehrverbotes und des Umzuges der PS. U. mit ihr in Kontakt waren, schilderte die von dem Angeklagten in den Raum gestellte Behauptung, er und PS. U. seien nach der Trennung wieder zusammen gekommen. Entgegen seiner Einlassung war das Verhalten von PS. U. von der Entscheidung ihres Umzuges in das Frauenhaus an konsequent darauf ausgerichtet, sich ein neues Leben ohne den Angeklagten aufzubauen. Dabei kam es zu keinem Zeitpunkt zu einem irgendwie gearteten ambivalenten Verhalten, welches dem Angeklagten hätte vermitteln können, dass sie zu ihm zurückkehren würde.
1924.) Bestreben der PS. U. um den Kontakt des Angeklagten zu den gemeinsamen Kindern
193Das Bestreben der PS. U. um ein Aufrechterhalten der Kontakte zwischen den Kindern und dem Angeklagten stellte die Zeugin XC. V. im Rahmen ihrer Vernehmung – im Einklang mit der Einlassung des Angeklagten – überzeugend dar, was die Kammer ihren Feststellungen zugrunde gelegt hat. Sie bekundete, ihre Schwester habe sich eine Wohnung in GN. gesucht, da sie in einiger Entfernung zu dem Angeklagten habe wohnen, jedoch wegen der Kindern, denen sie einen unbeschwerlichen regelmäßigen Besuchskontakt mit dem Vater habe ermöglichen wollen, nicht zu weit von ihm habe wegziehen wollen.
194Die Bekundungen der Zeugin XC. V. stehen im Einklang mit den Schilderungen der Zeugin HD.. Auch sie berichtete, dass PS. U. ihr gegenüber zum Ausdruck gebracht habe, ihr komme es darauf an, dass der Angeklagte Kontakt zu seinen Kindern habe. Er habe ihr leidgetan. Sie habe, auch um den persönlichen Umgang der Kinder mit dem Angeklagten zu gewährleisten, beabsichtigt, ihren künftigen Wohnsitz nach GN. zu verlegen.
195Darüber hinaus bekundete der Zeuge WL., ein Mitarbeiter des Jugendamtes, dass die PS. U. in den Telefonaten, welche er mit ihr nach der Trennung geführt habe, deutlich gemacht habe, ihr sei es wichtig, dem Angeklagten den Kontakt zu den Kindern zu ermöglichen.
196In Umsetzung dieser Absichtserklärungen der PS. U. kam es sodann, vermittelt durch die jeweils beauftragten Rechtsanwältinnen zu der festgestellten Vereinbarung der Umgangskontakte. Die diesbezüglichen Feststellungen beruhen auf den jeweils verlesenen anwaltlichen Schriftsätzen der Rechtsanwältinnen OL. und BK.-CQ.. Die in diesem Rahmen vereinbarte Übergabe der Kinder über die Zeugin GG. U. steht im Einklang mit den von der PS. U. gefertigten handschriftlichen Notizen, welche im Rahmen der Durchsuchung des von ihr im Frauenhaus bewohnten Zimmers aufgefunden wurden. Dort hielt die PS. U. fest: „Übergabe über 3. Person. Mein Vorschlag GG. U.. Kinder haben Vertrauen“.
1975.) Verlauf der Übergaben der Kinder
198Die getroffenen Feststellungen zu dem Verlauf der beiden vor dem XX.XX.XXXXerfolgten Übergaben der Kinder beruhen auf den glaubhaften Bekundungen der Zeuginnen XC. und C. V., welche mit weiteren Beweismitteln in Einklang stehen. Sie schilderten überzeugend den Verlauf der ersten beiden Treffen, zu welchem einerseits abredewidrig sein Bruder, der Zeuge E. U., und andererseits der Angeklagte selbst erschienen seien, welche sich entsprechend der getroffenen Feststellungen verhalten hätten.
199Hinsichtlich der zweiten Übergabe bekundeten die Zeuginnen XC. und C. V. glaubhaft im Einklang mit den getroffenen Feststellungen, dass sie sich Sorgen gemacht hätten, da das Treffen so lange gedauert habe und ihre Schwester über eine Stunde lang nicht zurückgekehrt sei. Als sie versucht hätten, sie anzurufen, habe sie den Anruf nicht entgegengenommen. Die PS. U. sei dann nach über einer Stunde zur Familie V. zurückgekehrt und habe von dem Treffen im Sinne der getroffenen Feststellungen berichtet. Dabei habe sie der Zeugin XC. V. die Fotos gezeigt, die ihr der Angeklagte bei dem Treffen übergeben habe. Sie sei jedoch dabei geblieben, dass die Trennung für sie endgültig sei und habe gesagt, dass sie dies dem Angeklagten auch mitgeteilt habe.
200Die Schilderungen der Zeuginnen C. und XC. V. waren glaubhaft. Sie machten dabei insbesondere jeweils deutlich, dass sie die zu diesen Treffen gewonnenen Erkenntnisse über Berichte ihre Schwester erlangt hätten, da sie selbst nicht vor Ort gewesen seien. Ihre Schilderungen waren detailreich und originell. So schilderte die Zeugin XC. V., dass der Zeuge E. U. mit etwaigen Gewalttätigkeiten gedroht habe, indem er das albanische Sprichwort, die PS. U. habe seine weißen Zähne noch nicht gesehen, verwendet habe, was sich auf ein gewalttätiges Wildtier beziehe und als Androhung von Gewalttätigkeiten zu verstehen sei.
201Die Bekundungen der Zeuginnen C. und XC. V. zu dem Verlauf der jeweiligen Übergaben decken sich zudem mit den Bekundungen des Zeugen D. V.. Dieser schilderte zu der ersten Übergabe, seine Tochter habe ihm berichtet, dass der Zeuge E. U. zu ihr gesagt habe, er und seine Familie würden mit ihr nichts machen, aber ihre Familie würde noch etwas bekommen und den „Klick“ hören, was die PS. U. und er selbst nachvollziehbar als Drohung mit dem Tode aufgefasst hätten. Auch hinsichtlich der zweiten Übergabe schilderte der Zeuge das lange Warten und die mehrfachen vergeblichen Anrufversuche bei seiner Tochter. Auch die Zeugin Y. V. berichtete von den seitens ihrer Tochter geschildeten Drohungen des Zeugen E. U. bei der ersten Übergabe und der langen Abwesenheit ihrer Tochter und den vergeblichen Anrufversuchen bei der zweiten Übergabe.
202Die zu dem jeweiligen Verlauf der ersten und der zweiten Übergabe erfolgten Bekundungen der Zeugen decken sich zudem mit den Ausführungen der Rechtsanwältin OL. für die PS. U. in einem an die Rechtsanwältin des Angeklagten gerichteten verlesenen Schriftsatz vom XX.XX.XXXX. Darin schrieb die Rechtsanwältin ebenfalls, dass beim ersten Kontakt der Bruder des Angeklagten anwesend gewesen sei und beim zweiten Kontakt die Rückgabe nicht über die Zeugin GG. U., sondern über den Angeklagten selbst erfolgt sei, welcher die PS. U. in ein einstündiges Gespräch verwickelt habe.
203Die Feststellung der Übergabe von Bildern bei einem Treffen mit seinen Kindern beruht auf den übereinstimmenden Bekundungen der Zeuginnen HD. und C. V. zu den Schilderungen der PS. U. ihnen gegenüber. Anhaltspunkte, an diesen Schilderungen zu zweifeln haben sich nicht ergeben. Insbesondere steht dieses Verhalten des Angeklagten im Einklang mit den zu dem Verlauf der zweiten Übergabe getroffenen Feststellungen, in welchem der Angeklagte der PS. U. Fotos gemeinsamer Momente übergab.
204Zudem wird die Übergabe von Fotos auch indiziell dadurch gestützt, dass der Angeklagte der PS. U. ausweislich der verlesenen Auswertung ihres Handys am 11.05.2023 anlasslos insgesamt sechs Fotos per WhatsApp sendete, welche ihn mit den Kindern und gemeinsam mit ihr zeigen. Zudem versuchte er im Zeitraum zwischen dem XX.XX.XXXX17:02 Uhr bis XX.XX.XXXX11:05 Uhr insgesamt neunmal vergeblich, die PS. U. per Videoanruf zu erreichen. Auch dies ist ein Beleg für das durch ihn noch bis zur Tatbegehung gezeigte kontrollierende Verhalten. Es gab keinerlei Anlass, seine Frau per Videoanruf zu erreichen, als zu kontrollieren, wo sie sich aufhält. Da sieben der Anrufversuche zwischen 22:45 Uhr und 02:16 Uhr erfolgten, ist eine beabsichtigte Kontaktaufnahme mit seinen zu diesem Zeitpunkt schlafenden Kindern sicher ausgeschlossen.
2056.) Trennung für den Angeklagten bis zuletzt inakzeptabel
206Belegt durch dieses Verhalten akzeptierte der Angeklagte zur sicheren Überzeugung der Kammer die durch PS. U. vollzogene Trennung zu keinem Zeitpunkt. Er konnte den Umstand, dass sie die Entscheidung zur Trennung getroffen hatte nicht ertragen. Der Gedanke, dass er darüber die Kontrolle über ihr Leben verlieren würde, war für ihn ebenso unerträglich wie der Umstand, dass seine Frau künftig Kontakt zu anderen Männern haben könnte. Die Überzeugung der Kammer beruht dabei auf einer Gesamtschau der nachfolgenden Beweismittel und Erwägungen:
207a.) Kontaktaufnahmen des Zeugen E. U.
208Neben den noch weiter auszuführenden eigenen Bemühungen des Angeklagten, die PS. U. durch den bereits im Jahr 2021 erfolgreich praktizierten Aufbau von emotionalem Druck dazu zu drängen, die Beziehung mit ihm fortzuführen, band der Angeklagte unter anderem seinen Bruder, den Zeugen E. U. in derartige Versuche mit ein. Dieser trat in diesem Zusammenhang bei der Übergabe der gemeinsamen Kinder der PS. U. gegenüber wie festgestellt auf.
209Der Zeuge D. V. bekundete zudem, dass der älteste Bruder des Angeklagten, der Zeuge E. U. ihn mit dem Ziel kontaktiert habe, auf seine Tochter einzuwirken, damit diese die Beziehung fortsetze. Diese Bekundungen des Zeugen decken sich mit dem verlesenen SMS-Verkehr zwischen den Zeugen E. U. und D. V.. Danach nahm der Zeuge E. U. am XX.XX.XXXXKontakt zu dem Zeugen D. V. auf, damit dieser beeinflussend auf seine Tochter einwirke. Der Zeuge E. U. verlangte von dem Zeugen D. V. am XX.XX.XXXXum 13:19 Uhr eine Erklärung dafür, „was passiert ist, dass die nicht mehr zusammen sind“. Darauf antwortete der Zeuge D. V. am XX.XX.XXXXum 21:03 Uhr: „Ich grüße dich E. den Grund kann dir dein Bruder erzählen der seit 8 Jahren barbarische Gewalt an ihr ausgeübt hat. Sie hat selbst über ihr Glück entschieden. Ich habe weder damals noch jetzt darüber entschieden. Sie befindet sich in Obhut des Staates. Ich treffe keinerlei Entscheidung. Er kann sich lediglich an die Regeln halten. Du hast keinen Grund mir weiter zu schreiben, weil ich keine andere Erklärung habe.“ Diese Nachricht ist ein erneuter Beleg dafür, dass die Familie V. und insbesondere der Vater entgegen der Einlassung des Angeklagten auf die Entscheidungsfindung seiner Tochter keinen Einfluss ausgeübt hat.
210Der Zeuge E. U. antwortete darauf um 22:17 Uhr: „Ich habe mit meinem Bruder M. gesprochen. Er ist der Meinung, dass PS. nicht eigenständig unternommen hat. Und was passiert ist, denkt er, resultiert auf den ständigen Druck ihre Familie, durch den Vater und Bruder von PS.. Er denkt ständig an das was du mal gesagt hast, dass diese Bekanntschaft nicht von lange Dauer ist. Es wäre im Interesse der Kinder, dass PS. und M. ihre Ehe fortsetzen. Falls sie jedoch Missverständnisse zwischeneinander haben, müssen wir denen helfen diese aus der Welt zu räumen. Ich bin ehrlich bereit denen zu helfen und erwarte von euch auch denen zu helfen, damit sie wieder zusammen kommen. Wir alle haben Verantwortung gegenüber den Kindern, Brüdern und Schwestern... Ich denke, dass die rechtlichen Verfahren lediglich ein Teil unsere zwischenmenschlichen Beziehungen sind. Wir alle haben zumindest eine moralische Verantwortung. Freudig erwarte ich deine Meinung dazu und deine konstruktive Unterstützung.“ Diese Nachricht belegt neben dem Versuch, den Zeugen D. V. dazu zu bewegen, seine Tochter zu einer Fortsetzung der Beziehung mit dem Angeklagten zu bewegen, das Vorstellungsbild des Angeklagten und seines Bruders, dass der Vater und der Bruder als männliche Familienmitglieder maßgeblichen Einfluss auf die Lebensführung der PS. U. hatten und haben.
211b.) Vermittlungsversuch des Zeugen VN.; Besitzanspruch und Stolz des Angeklagten
212Die zu dem Vermittlungsversuch des Zeugen VN. getroffenen Feststellungen beruhen auf dessen Bekundungen. Er schilderte, der im N. wohnhafte Onkel des Angeklagten, DT. U., habe Kontakt zu ihm aufgenommen, da er mit dem Zeugen D. V. gut bekannt sei. Er habe ihn um Vermittlung bei der Trennung der PS. U. von dem Angeklagten gebeten, da sonst eine „schlechte Situation“ eintreten würde und „etwas Schlimmes“ passieren könne. Daraufhin habe er sich am XX.XX.XXXXmit dem Angeklagten getroffen, welcher unter Tränen zum Ausdruck gebracht habe, die Beziehung mit seiner Frau fortführen zu wollen. Er habe angegeben, dass ihm die Schläge, welcher er seiner Frau zugefügt habe, leid täten. Er habe aber auch gesagt, dass er seinen Stolz habe, er habe sie geheiratet und sie sei seine Frau.
213Diese glaubhaften Bekundungen des Zeugen VN. belegen einerseits die Versuche des Angeklagten, die Beziehung mit der PS. U. fortzuführen. Sie sind aber auch ein deutlicher Beleg für den Besitzanspruch des Angeklagten, welchen er gegenüber seiner Frau fortwährend verspürte. Der Zeuge VN. hat im Rahmen seiner Vernehmung mehrfach betont, dass er die Äußerung des Angeklagten, die PS. U. sei seine Frau so verstanden habe, dass sie ihm gehöre. Auch wenn der Zeuge die wörtliche Übersetzung der albanischen Formulierung des Angeklagten, dass sie ihm gehöre, nicht mehr wiedergeben konnte, war er sich sicher, dass er von „meiner Frau“ gesprochen habe. Auch wenn die Formulierung, PS. U. ist „meine Frau“ auch als Zustandsbeschreibung verstanden werden kann, so war sie im Zusammenhang mit der Angabe, er habe seinen Stolz und der gesamten Entwicklung der Beziehung zur sicheren Überzeugung der Kammer im Einklang mit den Bekundungen des Zeugen VN. Ausdruck dessen, dass er seine Frau als seinem exklusiven Besitz unterliegend verstand. Auch der Zeuge VN. führte insofern überzeugend aus, dass er diese Formulierung des Angeklagten so verstanden habe. Er konnte seinen Eindruck plausibel damit begründen, dass der Angeklagte nach seinem Eindruck in dem Gespräch „zwei Gesichter“ gezeigt habe. Einerseits habe er geweint und verzweifelt auf ihn gewirkt, andererseits habe er ihm vermittelt, dass seine Frau sein Eigentum sei. Er habe die Äußerung des Angeklagten kontextuell in die kulturelle Prägung des Angeklagten eingeordnet. Insofern schilderte der ebenfalls aus dem N. stammende Zeuge VN., dass ihre Kultur eine Gleichstellung von Mann und Frau nicht erlauben würde.
214Der Zeuge VN. bekundete weiter, er habe nach dem Gespräch mit dem Angeklagten Kontakt zu dem Zeugen D. V. aufgenommen, um diesen und die PS. U. darum zu bitten, dem Angeklagten noch eine Chance zu geben. Dieser habe ihm gesagt, dass er der Fortführung der Beziehung nicht im Wege stehe, wenn seine Tochter dies möchte. Er werde jedoch nicht auf diese einwirken. Der Zeuge D. V. habe ihm gegenüber deutlich gemacht, dass die PS. U. hingegen fest dazu entschlossen sei, die Beziehung mit dem Angeklagten nicht fortzusetzen.
215Die Bekundungen des Zeugen VN. waren glaubhaft. Sie standen zudem in Einklang mit den Bekundungen des Zeugen D. V., welcher berichtete, der Zeuge VN. habe ihn angerufen. Über den Zeugen VN. habe der Angeklagte versucht, Kontakt zwischen ihm und der PS. U. herzustellen. Dieser habe als Schlichter auftreten sollen. Er selbst habe aber gesagt, dass er seine Tochter nicht zu dieser Beziehung zwingen und sie beeinflussen wolle. Sie habe die Beziehung nicht mehr gewollt.
216Dieser Kontakt zwischen den Zeugen VN. und D. V. ist wiederum ein Beleg dafür, dass Letzterer entgegen der Einlassung des Angeklagten in keiner Weise Einfluss auf seine Tochter ausübte und stützt indiziell auch die Annahme, dass er dies vorher zu keinem Zeitpunkt tat.
217c.) Bedrohungen gegenüber dem Zeugen D. V. und E. V.
218Auch die fortwährenden Drohungen des Angeklagten und seiner Familie gegenüber dem Zeugen D. V. sowie dem E. V. stützen indiziell die von dem Angeklagten nicht akzeptierte Trennung.
219Der Zeuge D. V. bekundete insofern, dass der Onkel des Angeklagten, DT. U. ihn angerufen habe. Der DT. U. habe ihm von der Familie des Angeklagten ausgerichtet, er müsse aufpassen, falls die Trennung endgültig sei. Er habe von „einem Klick“ gesprochen, was der Zeuge D. V. als Drohung mit dem Tode empfunden habe. Eine in gleiche Richtung weisende Drohung sprach auch der Zeuge E. U. wie bereits ausgeführt der PS. U. gegenüber im Rahmen der ersten Übergabe der Kinder aus.
220Bezogen auf den E. V. bekundete der Zeuge D. V., dass der Angeklagte den E. V. angerufen und damit gedroht habe, ihn umzubringen. Das habe ihm sein Sohn erzählt. Gleiches schilderte auch die Zeugin Y. V., welche bei dem Telefonat zugegen gewesen sei. Auch die Zeugin C. V. bekundete, bei einem Anruf des Angeklagten bei ihrem Bruder dabei gewesen zu sein und dessen Drohung für den Fall, dass dieser seine Schwester bei der Trennung weiter unterstütze mitbekommen zu haben. Auch die Zeugin XC. V. schilderte, dass PS. U. ihr wiederholt von den Bedrohungen des Angeklagten gegenüber ihrem Vater und ihrem Bruder berichtet habe. Damit in Einklang stehen die Bekundungen der Zeugin LQ. zu den Ausführungen des E. V. ihr gegenüber im Rahmen der richterlichen Vernehmung. Er habe ebenso von Anrufen des Angeklagten oder des Zeugen E. U. berichtet, in welchen er bedroht worden sei. Nach Einschätzung des E. V. habe der Angeklagte die Männer aus der Familie V. verantwortlich für die Trennung gemacht, da er sich nicht habe vorstellen können, dass PS. U. dies als Frau alleine entscheide.
221d.) Verhalten des Angeklagten der PS. U. gegenüber
222Auch die bis zuletzt gezeigten Verhaltensweisen des Angeklagten gegenüber PS. U. belegen sein kontrollierendes und von Besitzansprüchen geprägtes Verhalten, derentwegen er die Trennung nicht akzeptieren wollte.
223Dies ergibt sich aus den verlesenen handschriftlichen Notizen der PS. U., welche sie in ein im Rahmen der Durchsuchung des von ihr mit ihren Kindern bewohnten Zimmers im Frauenhaus in ZV. sichergestelltes Notizbuch geschrieben hatte. Darin hat sie handschriftlich – ohne Datum – vermerkt, dass ihr Vorschlag, sie und die Kinder bleiben in der Wohnung, nicht akzeptiert wurde. Sie vermerkte, dass „er“ seit dem 15.03. „Bescheid“ wisse und wieder kontrollsüchtig sei. Sie vermerkte, „Ortungsdienste aus!“, „kein Insta, TR., Fb etc.“, eine „Neue Nummer“, „Neue E-Mail“, „Sparkasse auskunft gesperrt“ und „Krankenkasse auch“. Diese von der PS. U. notierten Verhaltensweisen belegen die von ihr ebenfalls festgehaltene Kontrollsucht des Angeklagten, wegen derer sie die vorgenannten Vorkehrungen traf, um sich einem Zugriff durch ihn zu entziehen. Sie beschaffte sich eine Handynummer allein zur Regelung der Umgangskontakte mit den Kindern, was ihre Notiz „Tel:Nr nur SMS oder Anruf nur für die Kinder, keine anderen Diskusionen“ belegt.
224Diese Notizen stehen im Einklang mit einer verlesenen E-Mail der PS. U. vom XX.XX.XXXXgerichtet an die sie vertretene Rechtsanwältin OL., in welcher sie schrieb, dass sie die Ortungsdienste auf ihrem Handy ausgeschaltet und eBay Kleinanzeigen gelöscht habe. Sie habe keine SocialMedia Kanäle und eine neue Handynummer sowie E-Mailadresse. Sie habe die Sparkasse dazu angehalten, keine Auskünfte zu erteilen und bei den Krankenkassen einen Schutzvermerk für sie und ihre Kinder einrichten lassen. Der Angeklagte zeige extrem kontrollierendes Verhalten in der Beziehung. Sie vermute daher, dass er die Mühe auf sich genommen habe, um zu erfahren, wo sie sich befinde. Sie teilte – im Einklang mit den obigen Ausführungen zu ihrem Bestreben, dem Angeklagten den Umgang mit den Kindern zu ermöglichen, – mit, dass Umgänge zwischen dem Angeklagten und den Kindern stattfinden könnten, allerdings nur, wenn die Übergabe über eine neutrale Person erfolge.
225Dass PS. U. sich eine neue Handynummer beschaffte, um diese allein dazu zu nutzen, mit dem Angeklagten über die Kinder zu kommunizieren, wird zudem belegt durch die verlesene Auswertung ihres Handys. Danach hatte sie die Handynummer des Angeklagten unter der albanischen Bezeichnung „für Kinder“ abgespeichert. Zudem schrieb sie ihm am XX.XX.XXXXum 14:17 Uhr: „Ich benötige kein Fahrzeug. Auch die Nummer ist dafür da, um über die Kinder zu verständigen. Ich habe auch nichts dagegen, wenn die Kinder heute, bevor sie schlafen gehen, anrufen. Die FI. hatte mir das gesagt. Machs gut.“ Diese Nachricht belegt wiederum, dass PS. U. fortwährend darauf bedacht war, dem Angeklagten den Kontakt mit den Kindern zu ermöglichen.
226e.) PS. U. gegenüber geltend gemachte Besitz- und Kontrollansprüche
227In dem Zeitraum zwischen der vollzogenen Trennung und der Tatbegehung änderte der Angeklagte seine Verhaltensweisen gegenüber PS. U. in keiner Weise, was den von der Kammer gezogenen sicheren Rückschluss darauf zulässt, dass er die von ihr vollzogene Trennung – entgegen seiner Einlassung – zu keinem Zeitpunkt akzeptierte, was ein Beleg für seine noch näher bei der subjektiven Tatseite des Tatgeschehens dargestellte Tatmotivation ist.
228Zu dem in diesem Zusammenhang gezeigten weiteren Verhalten des Angeklagten ihr gegenüber notierte die PS. U. in ihrem Notizbuch: „Er weiß meine neue email. Er weiß wo ich bin. Er wusste über die neue Wohnung bescheid. 3 Zimmer/Es läuft nicht immer alles wie man es sich vorstellt. Er zeigte Aufnahmen über meine Telefonate. Er sagte er hat 7.000 € dafür gezahlt. Und bekommt alle aktivitäten 2-3 Std später mit. Er wird keinen anderen Mann akzeptieren ich bin nur seine. Er wusste nach was für Autos ich suche. Ein Leben wird es nur zsm geben. Ob ich ihn ganz die Kinder gebe weil er weiß ich komme zurück wegen der Kinder.“ In einer weiteren Notiz vermerkte PS. U.: „Er wusste alles meine neue email die hat er auch genannt. Er wusste über meine Neue Wohnung über 3-Zimmer etc. Er fing an mir Telefongespräche abzuspielen. Und wurde aggressiv wieso ich mit einem anderen Mann Kontakt hatte ich gehöre nur ihm. Er rief vom Auto aus seinem großen Bruder um zu meinem Vater und Bruder zufahren. Denen zu zeigen was ich für eine bin und das der trennungsgrund wäre. Ich habe ihn beruhigt, damit die Situation nicht eskaliert. Daraufhin wollte er zu mir fahren was ich ablehnte weil die Kinder am schlafen sind. Er fuhr nachhause und wollte sich darüber unterhalten ob ich was mit dem hatte. Als er zuhause ankam wollte er das ich seinen Bruder anrufe weil es ihn so schlecht ging. Deshalb beruhige ich ihn. Und schwörte das ich nichts mit einem anderen Mann hatte. Er sagte das ich nur ihm gehöre und keinem anderen so lange er lebt würd das nicht passieren. Er sagte das er bei der Übergabe der Kinder eine Waffe mit hatte und ich von Glück sprechen solle das ich einfach gefahren bin. Er sagte „weinend“ das er seiner Mutter gesagt hat das er sich entschlossen hat mich zu töten. Die Mutter meinte es würde sich nicht lohnen dafür in Haft zu gehen. Er meinte das stimmt er denkt nicht daran ins Gefängnis zugehen sondern beide das Leben zu nehmen. Er sagte er wollte die Kinder vorm Jugendamt absetzen und mich am Hbf DL. vom Busch aus abknallen und sich selber auch. Er wollte am Freitag zu mir aber ich rief ihn an das ich das ganze nicht möchte er will nur die Familie retten heißt es das ganze Telefonat lang. Ich hatte angst ihn einfach wieder kalt zu behandeln. Und war wieder ruhiger aber ich kann und möchte keine Beziehung mit ihm schon garnicht unter diesen Umständen und Gedanken seinerseits. Er sagte zwischendurch ob ihm ganz die Kinder gebe. Ein Leben ich alleine in einer Wohnung würd es nicht geben. Er würde die ganze Wohnung in brannt stecken. Er hat Leute für 7.000 Euro bezahlt die eigentlich für die Polizei arbeiten zum abhören vom Telefon etc. Er will wieder zusammen ziehen. Ein Leben gibt es nur wir zsm sonst garnicht.“
229Die Kammer ist überzeugt davon, dass diesen von der PS. U. aus unbekannten Gründen angefertigte Notizen tatsächliche Verhaltensweisen des Angeklagten zugrunde lagen, welche sie entsprechend dokumentierte. Einerseits fügen sich die Äußerungen des Angeklagten in sein insgesamt der PS. U. gegenüber gezeigtes Verhalten zwanglos ein. Zudem decken sich die Notizen mit weiteren damit in Einklang stehenden Beweismitteln.
230In zeitlicher Hinsicht fertigte PS. U. diese Notizen zur Überzeugung der Kammer innerhalb der letzten Wochen vor dem Tatgeschehen. Zum einen beziehen sich die Notizen auf die von ihr erst am XX.XX.XXXXangemietete Wohnung. Zum anderen bekundete die Zeugin HD. – das durch die Notizen dokumentierte Verhalten des Angeklagten belegend –, dass die PS. U. ihr am XX.XX.XXXXberichtet habe, sie habe am Vortag lange mit dem Angeklagten telefoniert. In diesem Telefonat habe er geäußert, dass er alles mitgehört und mitgelesen habe, was sie auf ihrem Handy gemacht habe. Er habe ihr Inhalte ihres Handys mitgeteilt, die er nicht habe wissen können. Er habe gewusst, wo sie hinziehen wolle. Zudem bekundete die Zeugin XC. V., die PS. U. habe ihr berichtet, dass der Angeklagte sie 2-3 Wochen vor dem Tatgeschehen angerufen und ihr mitgeteilt habe, dass er sie und sich selbst töten werde, was der zeitlichen Feststellung dieser Ankündigung zugrunde liegt. Auch dieses Telefonat erwähnte die PS. U. in ihren vorstehenden Notizen.
231Soweit die PS. U. in ihren Notizen festhielt, dass der Angeklagte von ihrer Wohnung wisse und von etwaigen Kontakten zu einem Mann, deckt sich dies ebenfalls mit den Bekundungen der Zeugin HD., welche schilderte, dass die PS. U. ihr mitgeteilt habe, der Angeklagte wisse von ihrem Treffen mit dem Zeugen LZ..
232Tatsächlich hatte sich die PS. U. einmal mit dem Zeugen LZ. getroffen, welchen sie über eine vorherige von ihm inserierte Wohnungsannonce kennengelernt hatte. Dies ergibt sich aus den glaubhaften Bekundungen des Zeugen LZ., welcher schilderte, nach dem Scheitern der beabsichtigten Vermietung seiner Wohnung an die PS. U. wegen einer Absage des Jobcenters zwar sexualisierte Messenger-Nachrichten ausgetauscht zu haben und sich auch einmal mit ihr kurz nach dem XX.XX.XXXXin einem Restaurant getroffen zu haben. Dabei und danach sei es jedoch zu keiner körperlichen Annäherung, keiner Verabredung zu einem weiteren Treffen oder einer Fortsetzung des Austausches von Nachrichten im vorgenannten Sinn gekommen, nachdem er ihr erstmals seinen tatsächlichen Beziehungsstatus zu seiner Ehefrau offengelegt und PS. U. daher kein Interesse mehr an ihm gehabt habe.
233Ob der Angeklagte von diesem Treffen und dem Kontakt zu dem Zeugen LZ. tatsächlich Kenntnis hatte oder ob er eine solche Kenntnis über etwaige Ausspähungen des Handys der PS. U. ihr gegenüber nur vorgab, um weiter Druck auf sie auszuüben, ließ sich nicht sicher feststellen. Denn auf ihrem Handy konnten ausweislich des dazu verlesenen Vermerks vom XX.XX.XXXXkeine Anhaltspunkte für eine darauf installierte Malware gefunden werden.
234Aus dem durch die Notizen der PS. U. niedergelegten Verhalten des Angeklagten ihr gegenüber lässt sich jedoch sicher schließen, dass der Angeklagte den Gedanken, dass sie mit einem anderen Mann Kontakt hat, nicht ertragen konnte. Er äußerte ihr gegenüber, dass er keinen anderen Mann akzeptieren werde und – seinen exklusiven Besitzanspruch im Einklang mit den Bekundungen des Zeugen VN. belegend –, dass sie „nur seine“ sei. Damit wollte er ihr gegenüber sein nach seiner Auffassung bestehendes uneingeschränktes Herrschaftsrecht demonstrieren. Er machte ihr gegenüber deutlich, dass es ein Leben nur zusammen und sonst gar nicht gebe. Damit kündigte er ihr bereits an, dass er ihr das Lebensrecht abspreche, wenn sie nicht mit ihm zusammen sei.
235f.) Bedrohungslage für PS. U.
236Ausgehend von den vorstehenden Notizen kündigte der Angeklagte der PS. U. ihre und seine eigene Tötung an, sofern sie die Beziehung mit ihm nicht fortsetzt.
237Auch hatte die gemeinsame Tochter FI. im Vorfeld der Tat Angst davor, dass ihr Vater ihre Mutter tötet, was sich aus den damit in Einklang stehenden Bekundungen der Zeugin HD. ergibt. Diese schilderte, dass PS. U. ein Gespräch mit der Lehrerin von FI. geführt habe, in welchem diese ihr mitgeteilt habe, dass FI. nicht in der Schule bleiben wolle, da sie ihre Mutter beschützen müsse aus Sorge davor, dass ihr Vater sie umbringe. FI. habe auch im Frauenhaus immer in der Nähe ihrer Mutter sein wollen.
238Dies zugrunde legend ist die Kammer überzeugt davon, dass PS. U. ausgehend von den Drohungen des Angeklagten und seinen in der Vergangenheit ihr gegenüber erfolgten körperlichen Übergriffen eine gewisse Sorge vor gewalttätigen Übergriffen des Angeklagten hatte. Das dokumentiert sich auch in ihrer im Frühjahr 2023 anlässlich des Handyerwerbs für die separate Kommunikation mit dem Angeklagten gegenüber dem Verkäufer, dem Zeugen QG., getätigten Äußerung, sie befürchte von ihrem Mann umgebracht zu werden und ihrer Erklärung gegenüber dem Schutzbeauftragten der Polizei, sie habe Angst vor ihrem Mann. Auch die Zeugin XC. V. bekundete insofern, dass ihre Schwester zwar immer eine diffuse Sorge vor gewalttätigen Übergriffen des Angeklagten bei den Übergaben gehabt habe. Sie habe sich jedoch deutlich mehr Sorgen um ihren Bruder und den Vater gemacht, welche der Angeklagten wiederholt bedroht habe. Gleiches schilderte die Zeugin C. V..
239Damit in Einklang stehend bekundete die Zeugin HD., PS. U. habe ihr gegenüber wiederholt geäußert, dass der Angeklagte ihr Leben immer kontrollieren werde und sie sich dem nicht entziehen könne. Sie habe die Situation für sich selbst und auch die Bedrohungslage jedoch nicht sehr ernst genommen. So habe sie die durch die Polizei durchgeführte Gefährdetenansprache eher belächelt. Davon ausgehend hatte PS. U. zur Überzeugung der Kammer keine dauerhafte und insbesondere noch am Tattag bestehende Angst um ihr eigenes Leben. Dem steht die Äußerung gegenüber dem Zeugen QG. in dem Kontext des Handyerwerbs nicht entgegen, weil es lediglich eine Momentaufnahme einer allenfalls aktuellen Einschätzung von PS. U., nicht aber ihre von den genannten Zeugen umschriebenen Grundhaltung wiedergibt. Demnach hatte sie aber keine überdauernde Angst vor einem erheblichen Angriff auf ihre körperliche Unversehrtheit durch den Angeklagten. Dies wird schließlich auch belegt durch die am XX.XX.XXXX mit dem Angeklagten vereinbarten persönlichen Übergaben der Kinder noch dazu auf einem öffentlichen Parkplatz zu Geschäftszeiten und in unmittelbarer Nähe zum Polizeipräsidium, welchen sie bei einem befürchteten Übergriff durch den Angeklagten nach sicherer Lebenserfahrung nicht zugestimmt hätte.
240g.) Keine Änderung seines Verhaltens durch Aufnahme einer Beziehung mit der Zeugin PX. PK. U.
241Zwar geht die Kammer davon aus, dass es entsprechend der Einlassung des Angeklagten in Übereinstimmung mit den Bekundungen der Zeugin PX. PK. U. zwischen den beiden zu der Aufnahme einer irgendwie gearteten (intimen) Beziehung kam. Die Zeugin bekundete insofern, den Angeklagten während der Zeit der Trennung unterstützt zu haben. Darüber seien sie sich wieder näher gekommen und schließlich eine Beziehung eingegangen. Dies wird verifiziert durch den verlesenen Mietvertrag vom 27.04.XXXX bezogen auf die ehemals von ihm und der PS. U. bewohnte Wohnung, welchen der Angeklagte und die Zeugin PX. PK. U. unterzeichneten. Als Mietvertragsbeginn war der 01.07.XXXX eingetragen.
242Diese Beziehung führte jedoch nicht dazu, dass der Angeklagte von seiner Haltung gegenüber der PS. U. abrückte. Die Trennung und seine damit einhergehende fehlende Kontrolle über sie war für ihn ungeachtet der Beziehung zu der Zeugin PX. PK. U. fortwährend inakzeptabel. Soweit der Angeklagte ausgehend von der Beziehung zu der Zeugin PX. PK. U. zu vermitteln versuchte, dass er die Trennung akzeptiert habe und sich ein neues Leben mit der Zeugin PX. PK. U. habe aufbauen wollen, widerspricht dies sämtlichen vorstehend dargestellten Verhaltensweisen insbesondere gegenüber PS. U. und zwar auch nach Aufnahme der Beziehung mit der Zeugin PX. PK. U. im April 2023. Denn er versuchte bis zuletzt durch Ausüben von emotionalem Druck bei der Übergabe am 06.05.2023, der oben unter e.) aufgeführten bis eine Woche vor der Tatbegehung geführten Telefonate sowie der zahlreichen Videoanrufe in der Nacht vom 11. auf den 12.05.2023 fortwährend eine Fortsetzung der Beziehung mit PS. U. zu erreichen, um darüber die Kontrolle über sie zurückzugewinnen. Hätte er die Trennung akzeptiert und sich bereits ernsthaft der Zeugin PX. PK. U. zugewendet, wäre sicher zu erwarten gewesen, dass er dies einerseits gegenüber der PS. U. und andererseits seiner Familie gegenüber kommuniziert hätte. Dass er insbesondere Letzteres nicht tat, wird belegt durch das Verhalten des Zeugen E. U. bei der ersten Übergabe der Kinder, bei welcher er weiterhin versuchte, Druck auf die PS. U. auszuüben.
243Soweit der Angeklagte im Rahmen seiner Einlassung angab, dass er PS. U. nichts von der Beziehung zu der Zeugin PX. PK. U. berichtet habe, da sie ihm dann vorgeworfen hätte, er habe seine Familie nie geliebt und habe direkt „eine Neue“, ist diese Schilderung nicht glaubhaft. Denn die endgültige Trennung durch PS. U. erfolgte – für den Angeklagten ersichtlich – allein wegen seines kontrollierenden und schließlich zuletzt erneut gewalttätigen Verhaltens ihr gegenüber. Dass sie ihm vor dem Hintergrund einer für sie unumkehrbaren Trennung dann die Aufnahme einer neuen Beziehung vorwerfen würde, ist fernliegend und ein bloßer Versuch des Angeklagten, die unterbliebene Offenbarung der PS. U. gegenüber der Wahrheit zuwider zu erklären.
244Vielmehr belegen die vielfachen und bis zuletzt unternommenen Versuche des Angeklagten, die PS. U. über diverse Wege zu der Fortführung der Beziehung mit ihm zu bewegen, dass die Beziehung mit der Zeugin PX. PK. U. jedenfalls nicht so verfestigt war, dass es ihm darüber gelungen sei, von seinem Besitz- und Machtanspruch der PS. U. gegenüber Abstand zu nehmen. Vielmehr ist diese Beziehung ein Beleg dafür, dass der Angeklagte versuchte, nach außen das Bild zu vermitteln, er akzeptiere die Trennung und baue sich ein neues Leben ohne seine Frau auf.
245h.) Vermittlung der Akzeptanz der Trennung allein nach außen
246Das durch die Aufnahme der Beziehung zu der Zeugin PX. PK. U. dokumentierte Bestreben des Angeklagten gegenüber Außenstehenden das nicht seinem inneren Erleben entsprechende Bild zu vermitteln, er akzeptiere die Trennung, findet seine Stütze ebenfalls in den Bekundungen der Zeugen PHKin VU. und WL.. Die Zeugen bekundeten insofern, dass der Angeklagte ihnen in Telefonaten mitgeteilt habe, die Trennung seiner Frau zu akzeptieren, ihm gehe es allein um den Kontakt zu den Kindern. Dies versuchte der Angeklagte auch über verlesene wortlautgleiche Briefe den beiden Zeugen gegenüber zu vermitteln, in welchen er jeweils am 26.03.2023 schrieb, dass er keine Zukunft mehr in der Beziehung sehe und er allein Umgang mit seinen Kindern haben wolle.
247Dass der Angeklagte diese Akzeptanz jedoch nur vorgab und er die Trennung und den Kontrollverlust in keiner Weise akzeptieren konnte, belegen seine vorstehenden einer Akzeptanz diametral widersprechenden Verhaltensweisen der PS. U. und ihrer Familie gegenüber.
248Tatgeschehen
2491.) Objektive Tatseite
250a.) Übergabe der Kinder am Morgen des XX.XX.XXXX auf dem KG.-Parkplatz
251Entsprechend der Bekundungen der Zeuginnen HD. und XC. V. sollte die am XX.XX.XXXX um 11:00 Uhr verabredete Übergabe der Kinder auf dem gegenüber dem Polizeipräsidium in DL. gelegenen Parkplatz des KG.-Marktes erfolgen. Hintergrund dieser Örtlichkeit sei der Umstand gewesen, dass es bei den vorherigen zwei Treffen zu den dargestellten Schwierigkeiten gekommen sei. Dabei war – im Einklang mit der Einlassung des Angeklagten – zwischen ihm und der PS. U. verabredet, dass die Übergabe über sie beide persönlich in der Erwartung erfolgen sollte, dass es ob der Nähe zum Polizeipräsidium weniger Schwierigkeiten in der Abwicklung geben würde.
252b.) Leuchtende Kontrolllampe am Fahrzeug der PS. U.
253Entsprechend der Bekundungen der Zeugin XC. V. fuhr PS. U. am Morgen des XX.XX.XXXX mit dem Fahrzeug, welches ihr ihre Eltern einige Tage zuvor gekauft hatten, zu dem verabredeten Treffen.
254Im Einklang mit der Einlassung des Angeklagten ist die Kammer zwar überzeugt davon, dass bei diesem Fahrzeug eine Kontrolllampe im Bordcomputer leuchtete. Denn dies berichtete die Zeugin XC. V. ebenfalls. Entgegen der Einlassung des Angeklagten war er am Morgen der Übergabe jedoch nicht darum bemüht, dieses Problem zu beheben. Die Zeugin XC. V. schilderte insofern überzeugend, ihre Schwester habe ihr berichtet, der Angeklagte habe das Leuchten der Kontrolllampe belächelt und sich darüber lustig gemacht, dass ihre Eltern ihr kein besseres Auto kaufen würden. Dies deckt sich mit den Bekundungen des Zeugen D. V., welcher schilderte, seine Tochter habe ihm berichtet, dass der Angeklagte zu ihr gesagt habe, ihre Eltern hätten ihr nur ein Auto für 1.500,00 € gekauft.
255Vor diesem Hintergrund ist die – ohnehin angesichts nicht zugelassener Rückfragen mit einem geringeren Beweiswert versehene – Einlassung des Angeklagten, es sei verabredet gewesen, dass er das zur Suche der Ursache des Leuchtens der Lampe verwendbare Diagnosegerät zum abendlichen Treffen mitbringen solle, eine bloße sein späteres Erscheinen am Tatort ohne das verabredete Mitbringen von FI. rechtfertigende Schutzbehauptung.
256c.) Telefonate zwischen dem Angeklagten und PS. U. im Verlauf des XX.XX.XXXX
257Die zu den Telefonaten getroffenen Feststellungen beruhen auf den Bekundungen der Zeuginnen XC. und C. V., welche bei den festgestellten Telefonaten zugegen waren und die entsprechenden Inhalte mitbekommen haben. Die Zeugin Y. V. bekundete insofern übereinstimmend, ihre Tochter habe ihr von dem Telefonat mit dem festgestellten Inhalt berichtet, in welchem der Angeklagte um ihr Erscheinen am Spielplatz gebeten habe.
258Im weiteren Verlauf war sodann – im Einklang mit der Einlassung des Angeklagten – vereinbart, dass die beiden Söhne bei ihm übernachten und er FI. der PS. U. um 19:00 Uhr auf dem KG.-Parkplatz übergeben wird.
259d.) Aufenthalt des Angeklagten bei der Zeugin QX. U., Aufbruch ohne FI.
260Dass der Angeklagte sich am Nachmittag gemeinsam mit seinen Kindern bei der Zeugin QX. U. aufhielt, ergibt sich aus den mit seiner Einlassung in Einklang stehenden Bekundungen der Zeugen QX. und YJ. U..
261Der Angeklagte hat selbst eingeräumt, sich dort ohne FI. auf den Weg zu dem mit PS. U. vereinbarten Treffen gemacht zu haben, ohne dass er ihr dies mitgeteilt habe. Dass er dabei ein Diagnosegerät bei sich führte, wird belegt durch die Augenscheinseinnahme der Lichtbilder seines Fahrzeuges, auf welchen erkennbar ist, dass auf dem Beifahrersitz des sichergestellten Fahrzeuges ein Diagnosegerät lag.
262e.) Unmittelbares Tatvorgeschehen, Beginn und Verlauf des tödlichen Angriffs
263Die zu dem unmittelbaren Tatvorgeschehen sowie zu dem Beginn und dem Verlauf des tödlichen Angriffs getroffenen Feststellungen beruhen vollumfänglich auf den glaubhaften Bekundungen der Zeugin XC. V.. Diese war trotz ihrer starken persönlichen Betroffenheit angesichts des Miterlebens der Tötung ihrer Schwester in der Lage, den Sachverhalt ruhig und sachlich zu schildern. Nachvollziehbar brach sie an einigen Stellen ihrer Vernehmung in Tränen aus, was ihre fortbestehende starke Belastung angesichts des Ereignisses deutlich machte. Sie legte überzeugend dar, wie nachhaltig sie die von ihr miterlebte Tötung ihrer Schwester erschüttert hat. So äußerte sie, dass die Stiche des Angeklagten so heftig gewesen seien, dass die Geräusche der in den Körper ihrer Schwester eindringenden Messerklinge ihr noch heute präsent seien. Die Zeugin war im Rahmen ihrer Bekundungen ersichtlich darum bemüht, ihre Erinnerungen entsprechend der von ihr erlebten Situation wiederzugeben. Anhaltspunkte dafür, dass sie den Angeklagten zu Unrecht belastete haben sich nicht ergeben. So machte sie auch deutlich, wenn sie etwas nicht wahrgenommen hatte, wie die Äußerung des Angeklagten PS. U. gegenüber unmittelbar vor dem Beginn des Zustechens. Insofern bekundete sie, diese Äußerung nicht verstanden zu haben. Hätte die Zeugin XC. V. den Angeklagten zu Unrecht übermäßig belasten wollen, hätte es nahegelegen, an dieser Stelle eine möglichst belastende Äußerung zu schildern. Dass sie dies nicht tat und die Äußerung des Angeklagten offenließ, spricht besonders für die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben.
264Auch die im Einklang mit den Feststellungen erfolgten Bekundungen der Zeugin XC. V. zu der Erstellung von einem Foto oder einem Video ihrer sterbenden Schwester waren detailreich und widerspruchsfrei. Sie konnte plausibel das langsame Vorbeifahren des Angeklagten, seine in Richtung Beifahrerfenster gedrehte Körperposition und das Halten des Handys mit der Kamera in Richtung ihrer Schwester berichten.
265Die Aussage der Zeugin XC. V. zum Tatgeschehen weist insgesamt eine hohe Konstanz auf. Auch im Rahmen ihrer am XX.XX.XXXX erfolgten richterlichen Vernehmung schilderte sie das von ihr vollumfänglich wahrgenommene Tatgeschehen deckungsgleich mit den im Einklang mit den Feststellungen erfolgten Schilderungen in der Hauptverhandlung. Zwischen den beiden Vernehmungen haben sich keinerlei relevante Widersprüche ergeben. Soweit die Zeugin als einzige Abweichung im Rahmen ihrer richterlichen Vernehmung am XX.XX.XXXX angab, sie sei sich nicht sicher, mit welcher Hand der Angeklagte das Messer geführt habe, wohingegen sie in der Hauptverhandlung sicher erinnerte, der Angeklagte habe das Messer mit der linken Hand geführt, konnte sie im Rahmen der Hauptverhandlung plausibel angeben, dass sie sich daran nunmehr erinnern könne und ihr einige Details wieder eingefallen seien, die sie in der richterlichen Vernehmung nicht habe abrufen können. Sie schilderte nachvollziehbar, dass es ihr zwei Tage nach der Tatbegehung angesichts ihrer Betroffenheit nicht möglich war, sich alle Details der Tat in Erinnerung zu rufen. Angesichts der erheblichen Belastung der Zeugin XC. V. durch die Anwesenheit bei der Tötung ihrer Schwester sowie der darauffolgenden Vernehmungssituationen ist vor dem Hintergrund allgemeiner Denkprozesse nicht zu erwarten, dass sämtliche Geschehnisse zu allen Zeitpunkten gleich gut abrufbar sind mit der Folge, dass hierdurch erklärbar in einzelnen Elementen Schwächen bzw. Abweichungen zu finden sind (sog. Inkadenzphänomen). Dies stellt die Glaubhaftigkeit der Bekundungen der Zeugin XC. V. jedoch nicht in Frage.
266Soweit die Verteidigung des Angeklagten im Rahmen eines Beweisantrages in den Raum gestellt hat, die Zeugin XC. V. habe vor ihrer Vernehmung den Inhalt der Akte „aufgearbeitet“ und im Rahmen ihrer Vernehmung tatsächlich nicht mehr vorhandene Erinnerung vorgetäuscht, damit die Kammer erkenne, dass der Angeklagte ein „Mörder“ sei und sie den Angeklagten daher im Ergebnis zu Unrecht belastet habe, haben sich für diese ins Blaue hinein aufgestellten Behauptungen keinerlei Anhaltspunkte ergeben. Die zu diesen Umständen von der Verteidigung benannte Zeugin JO., die Außenstellenleiterin des „ZJ. IR. e.V.“, hat im Rahmen ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung bekundet, die Familie V. zu ihren Vernehmungsterminen begleitet zu haben. Dabei sei weder der Akteninhalt erörtert worden noch habe die Zeugin XC. V. gesagt, dass sie in der Hauptverhandlung Sachen erzählen werde, an die sie sich tatsächlich nicht erinnere. Dafür haben sich auch innerhalb der Vernehmung oder aus sonstigen Gründen keinerlei Anhaltspunkte ergeben.
267Zudem stehen die Schilderungen der Zeugin XC. V. mit sämtlichen weiteren Beweismitteln in Einklang. Das von ihr dargestellte Schubsen des Angeklagten und des daraufhin durch ihn erfolgten Angriffs mit dem Messer gegen ihren Körper deckt sich mit den Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen YD. zu der bei ihr korrespondierend festgestellten Verletzung (siehe dazu im Einzelnen unten lit. h.) bb.)).
268Die das Geschehen zufällig beobachtenden Zeugen CW., SN., NO., KZ., KO., MZ. bekundeten ebenfalls übereinstimmend die Wahrnehmung von Stichen/Schlägen des Mannes auf die am Boden liegende Frau sowie die vergeblichen Versuche der Zeugin XC. V., ihn davon abzuhalten. Auch der Zeuge NO. schilderte, sich zufällig auf dem KG.-Parkplatz befunden zu haben, als er gesehen habe, wie ein Mann über die Frau gebeugt vielfach und schnell mit dem Messer unzählige Male weit mit dem Arm nach oben ausgeholt und wuchtig auf diese eingestochen habe. Ebenso wie die Zeugin XC. V. sind dem Zeugen NO. die Geräusche des in den Körper der PS. U. eindringenden Messers als besonders markant in Erinnerung geblieben.
269Zudem decken sich die Bekundungen der Zeugin XC. V. betreffend den Einsatz des Handys beim Verlassen des Tatortes durch den Angeklagten mit den durch den Zeugen CW. geschilderten Beobachtungen. Dieser bekundete, als Kunde des KG.-Marktes durch Schreie auf das Geschehen aufmerksam geworden zu sein. Er habe dann die schnellen Armbewegungen des Mannes in Richtung einer am Boden liegenden Frau gesehen. Nachdem er den Notruf abgesetzt habe, habe er gesehen, wie das schwarze Fahrzeug, welches zuvor schräg gestanden habe, ganz langsam angefahren sei und sodann, als er an dem Fahrzeug neben dem die sterbende Frau gelegen habe, vorbeigefahren sei, sehr schnell mit quietschenden Reifen von dem Parkplatz heruntergefahren sei. Dieses seitens des Zeugen geschilderte Fahrverhalten lässt sich zwanglos mit dem durch die Zeugin XC. V. bekundeten Halten des Handys in Richtung der sterbenden PS. U. während des langsamen Vorbeifahrens in Einklang bringen. Dabei lässt dieses Verhalten den sicheren und von der Kammer gezogenen Rückschluss auf ein in diesem Moment erstelltes Foto oder Video zu. Ein anderer Grund, weshalb der Angeklagte sein Handy erhoben und mit der Kamera in Richtung PS. U. zeigend halten sollte ist nicht ersichtlich.
270f.) Mitführen des Tatmessers
271Die zu dem verwendeten Tatmesser erfolgten Feststellungen beruhen auf den Bekundungen des Zeugen KZ., welcher das Geschehen zufällig beobachtet hatte und das eingesetzte Messer besonders eindrücklich als Fleischermesser beschrieb, welches man für das Töten von Schafen beim Opferfest verwende. Die mit ca. 20 cm festgestellte Klingenlänge lässt sich sicher aus den durch die rechtsmedizinische Sachverständige dargestellten und teilweise in dieser Länge vorhandenen Stichkanälen schließen.
272Ausgehend von der konstanten und glaubhaften Schilderung der Zeugin XC. V. ist die Kammer entgegen der Einlassung des Angeklagten überzeugt davon, dass er das Messer bereits an seinem Körper mitführte, als er sich zu dem Fahrzeug der PS. U. begab. Die Zeugin XC. V. schilderte überzeugend, dass der Angeklagte während des gesamten Geschehens nicht zu seinem Fahrzeug zurückgekehrt sei, sondern vielmehr unmittelbar nachdem er sie gegrüßt und etwas zu PS. U. gesagt habe auf ihre Schwester eingestochen habe. Dies konnte die Zeugin XC. V. auch vollumfänglich wahrnehmen, da sich das Geschehen unmittelbar neben der Fahrerseite des Fahrzeuges abspielte, auf dessen Beifahrersitz sie sich befand.
273Der Angeklagte selbst mutmaßt ein Holen des Messers aus seinem Fahrzeug und ein erst daraufhin erfolgendes Zustechen im Rahmen seiner Einlassung auch nur, da er sich bezogen auf das Tatkerngeschehen auf das vermeintliche Bestehen einer Erinnerungslücke beruft. Dieses – wie bereits ausgeführt ohnehin mit einem geringeren Beweiswert versehene – Mutmaßen erschüttert die Überzeugung der Kammer nicht.
274g.) Arg- und Wehrlosigkeit der PS. U.
275Dass PS. U. keinerlei erheblichen, insbesondere gar tödlichen Angriff durch den Angeklagten auf ihre körperliche Unversehrtheit erwartete oder auch nur für möglich hielt, folgt aus den Ausführungen zum Vortatgeschehen unter Ziffer 6.) f.), den Bekundungen der Zeugin XC. V. sowie den konkreten Umständen des durch den Angeklagten erfolgten Angriffs.
276Wie bereits ausgeführt hatte PS. U. zwar eine diffuse Sorge vor gewalttätigen Übergriffen des Angeklagten, jedoch keine konkrete Angst vor einer Tötung durch ihn am Tattag. Für sie bestand keinerlei akuter Anlass für die Annahme, dass die durch den Angeklagten ihr gegenüber angekündigte Tötung nun unmittelbar bevorstehe. Umstände, die zu einer auf die Tatsituation bezogenen Aktualisierung und Konkretisierung dieser Befürchtung geführt haben könnten, liegen nicht vor. Für PS. U. bestand bei dem Treffen um 19:00 Uhr auf dem KG.-Parkplatz keine konkrete Bedrohungslage. Die vorherigen drei Treffen zur Übergabe der Kinder waren zwar angesichts des von dem Angeklagten nicht eingehaltenen verabredeten Prozederes nicht problemlos verlaufen, jedoch kam es nicht zu gewalttätigen Übergriffen durch ihn. Auch am Morgen des XX.XX.XXXX lief die Übergabe der Kinder und das Aufeinandertreffen zwischen dem Angeklagten und ihr ohne dass sie Anlass dafür hatte, mit einem bevorstehenden erheblichen Angriff des Angeklagten auf ihre Person zu rechnen. Auch die im Vorfeld des Treffens um 19:00 Uhr mit ihm geführten Telefonate boten keinen Anlass, einen Übergriff durch ihn konkret zu befüchten.
277Derartiges schilderte auch die Zeugin XC. V. nicht, welche die PS. U. allein auf eine Bitte der Zeugin C. V. hin begleitet hatte, da diese ein „ungutes Gefühl“ gehabt habe. Auch auf dem Weg zu dem Treffen am Abend des XX.XX.XXXX habe PS. U. gesagt, sie habe ein „mulmiges“ Gefühl, da sie seine Gewalttätigkeiten gekannt habe. Insgesamt sei ihre Sorge davor, dass der Angeklagte ihrem Bruder oder ihrem Vater etwas antue jedoch deutlich größer gewesen, da er diese wiederholt bedroht habe.
278Davon ausgehend fehlte der PS. U. ihre natürliche Abwehrbereitschaft und –fähigkeit. Der Angriff auf ihr Leben kam für sie derart überraschend, dass sie in ihren Abwehrmöglichkeiten so erheblich eingeschränkt war, dass ihr die Möglichkeit genommen wurde, dem Angriff erfolgreich zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren. Hätte PS. U. in dem Moment, als der Angeklagte an sie herantrat, mit einem derartigen Angriff gerechnet, wäre es zumindest möglich gewesen, vor ihm zu flüchten oder in das Auto zu steigen. Der Umstand, dass PS. U. nicht derart reagierte, belegt, dass sie nicht mit einem irgendwie gearteten Angriff des Angeklagten rechnete und diesen daher auch nicht abwehren bzw. sich diesem entziehen konnte. Dass PS. U. sich sodann während des Messerangriffs durch den Angeklagten zur Wehr setzte, was ihre Abwehrverletzungen belegen, ändert an der Beurteilung nichts. Denn es kommt für die Frage des Vorliegens der Arglosigkeit und der darauf beruhenden Wehrlosigkeit auf den Zeitpunkt des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffes an.
279h.) Verletzungen
280aa.) PS. U.
281Die zu dem Versterben der PS. U. noch am Tatort erfolgten Feststellungen beruhen auf den Bekundungen der Zeugen PK SP. und POKin IF. sowie auf der verlesenen Todesbescheinigung der vor Ort eingesetzten Notärztin.
282Die Feststellung, dass der Angeklagte 20-mal mit dem Messer auf PS. U. in unterschiedlichen Körperregionen eingestochen hat und inwieweit dies letale Folgen hatte, beruht auf dem überzeugenden, in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten der rechtsmedizinischen Sachverständigen YD. einschließlich der Augenscheinseinnahme der diesbezüglich gefertigten Übersicht der Stichverletzungen Bl. 1639 sowie der Lichtbilder Seite 2 – 23 der Lichtbildmappe Sonderband 7, auf welche jeweils gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird.
283bb.) Zeugin XC. V.
284Die getroffenen Feststellungen zu der bei der Zeugin XC. V. durch den Angeklagten verursachten Anstichverletzung beruhen auf dem überzeugenden Gutachten der Sachverständigen YD. einschließlich der Augenscheinseinnahme der Lichtbilder der Verletzung Bl. 1169, 1170 sowie des damit korrespondierenden Einstichlochs in dem von der Zeugin XC. V. zur Tatzeit getragenen Pullover, 1175 d.A., auf welche jeweils gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird.
2852.) Subjektive Tatseite
286a.) Tatentschluss, unbedingteTötungsabsicht
287Die zu dem Tatentschluss des Angeklagten getroffenen Feststellungen beruhen auf einer Gesamtschau der nachfolgend dargestellten Beweismittel und Erwägungen:
288Dass der Angeklagte beabsichtigte, PS. U. zu töten, hatte er ihr gegenüber – wie bereits ausgeführt – in den Wochen vor der Tatbegehung bereits verbunden mit der Erklärung angedroht, dass es ein Leben nur mit ihm zusammen gebe und er sie und sich selbst töten wolle. Dies belegt seine gedankliche Befassung mit der Tötung von PS. U. einige Wochen vor der Tatbegehung.
289Nachdem die Übergabe der Kinder am Morgen des XX.XX.XXXX unproblematisch verlaufen war, war weiter in den Blick zu nehmen, dass der Angeklagte zu dem mit der PS. U. vereinbarten Treffen ohne die gemeinsame Tochter FI. fuhr, obwohl dies verabredet war. Damit bestand für ihn nach der Ankündigung der Tötung erstmals die Gelegenheit eines persönlichen Treffens mit PS. U. ohne die Anwesenheit der Kinder. Seine insofern erfolgte Einlassung, dass FI. ebenso wie ihre Brüder entgegen ihrer ursprünglichen Aussage spontan erklärt habe, doch bei ihm übernachten zu wollen, ist nicht glaubhaft. Denn dann wäre sicher zu erwarten gewesen, dass er PS. U. darüber in Kenntnis setzt, was er bereits bei seinen beiden Söhnen – wie ausgeführt – tat. Dass er dies nicht tat, ist vielmehr ein sicherer Beleg dafür, dass er das Treffen mit PS. U. alleine auf dem KG.-Parkplatz konstellieren wollte. Denn dies war eine günstige Gelegenheit, ein allein zwischen ihm und der PS. U. ohne die Kinder erfolgendes Treffen zu initiieren.
290Seine insofern erfolgte Behauptung, er habe an dem Treffen festgehalten, da er den Fehlerspeicher des Fahrzeuges der PS. U. habe auslesen wollen, ist vollkommen fernliegend. Vielmehr war aus Sicht des Angeklagten sicher zu erwarten, dass sich PS. U. nicht mit ihm treffen würde, wenn es nicht die Übergabe von FI. als Grund gebe. Das gesamte Verhalten der PS. U. nach der Trennung war – für den Angeklagten erkennbar – darauf ausgerichtet, mit ihm nur in den für die Sicherstellung seines Umgangsrechts zu den Kindern nötigen Kontakt einzutreten und darüber hinaus jeglichen Kontakt zu vermeiden. Vor diesem Hintergrund gab es auch keinerlei Anlass für eine Auslesung des Fehlerspeichers des Fahrzeuges durch ihn. Hätte es für eine derartige Verabredung der beiden irgendeinen tatsächlichen Anhaltspunkt gegeben, wäre sicher zu erwarten gewesen, dass PS. U. davon ihrer Familie berichtet. Tatsächlich schilderte sie jedoch nur das – den Feststellungen zugrunde gelegte – belächelnde Verhalten des Angeklagten bezogen auf das Leuchten der Kontrolllampe.
291Dass der Angeklagte FI. nicht mit zu dem vereinbarten Treffen nahm und PS. U. darüber nicht in Kenntnis setzte, ist bereits ein sicherer Beleg für die von dem Angeklagten spätestens in dem Moment des Aufbrechens ohne FI. beabsichtigte Tötung seiner Frau.
292Die Kammer ist überzeugt davon, dass er die Tötung jedoch nicht sofort umsetzen, sondern ein letztes Gespräch mit ihr führen wollte. Dies ergibt sich einerseits aus dem Umstand, dass der Angeklagte in seinem Fahrzeug ein Diagnosegerät bei sich führte. Hätte er die PS. U. ohne weitere Zwischenschritte töten wollen, hätte es der Mitnahme dieses Gerätes nicht bedurft. Vielmehr belegt das zuvor gezeigte Verhalten des Angeklagten, bei Treffen mit PS. U. diese wiederholt zu einer Rückkehr zu ihm zu drängen, dass er diese Möglichkeit auch bei diesem Treffen noch in Betracht zog. Auch wenn das Verhalten von PS. U. dafür keinerlei Anlass bot, so ergibt sich aus den zahlreichen Versuchen des Angeklagten, sie zu einer Fortsetzung der Beziehung mit ihm zu bewegen ebenso wie aus der Drohung, es gebe nur ein gemeinsames Leben, dass dies grundsätzlich sein Vorhaben war. Allerdings war ihm auch bewusst, dass dieses Vorhaben kaum Erfolg versprach, da das über die zwei Monate der Trennung gezeigte Verhalten der PS. U. keinerlei Anlass bot, sich Hoffnungen auf eine Umkehr zu machen. Im Unterschied zu der Trennung im Jahr 2021, nach welcher sie bereits nach einigen Wochen zu ihm zurückkehrte, hielt sie nunmehr über Monate an der Trennung fest und traf vielfältige Vorbereitungen für ein Leben ohne ihn.
293Um jedoch einen gewissen Zugang zu einem Gespräch mit PS. U. zu erhalten, nahm der Angeklagte das Diagnosegerät mit, um eine Auslesung des Fehlerspeichers durch ihn eventuell als „Türöffner“ einzusetzen und eine Gesprächsbereitschaft bei der PS. U. zu wecken.
294Dabei zog er in Betracht, dass das Gespräch mit PS. U. möglicherweise auch dergestalt verlaufen könnte, eine erste Bereitschaft ihrerseits zu wecken, über eine Fortsetzung der Beziehung nachzudenken. In diesem Falle beabsichtigte er, PS. U. nicht zu töten und zu der Zeugin QX. U. und seinen dort aufhältigen Kindern und dem Rest seiner Familie zurückzukehren. Korrespondierend damit bekundete die Zeugin QX. U., dass der Angeklagte bei dem Verlassen der Feier gesagt habe, er bringe den Kindern nach dem Treffen mit der PS. U. etwas zu Essen von McDonald’s mit. Dies deckt sich mit der Augenscheinseinnahme des von der Zeugin QX. U. erstellten Videos von der mit dem Angeklagten am XX.XX.XXXX zwischen 18:34 und 18:37 Uhr erfolgten Chat-Kommunikation, in welcher der Angeklagte fragte, was „die Kleinen“ haben wollen. Daraufhin antwortete die Zeugin QX. U.: „Holst du bitte 7 mal Happy Meal Mit Nuggets und Pommes und süß sauer Soße Und capri Sonne als Getränk Also meine wollen Nuggets das heißt 3 mal Nuggets für meine für deine weist du dann selber“. Um 18:37 Uhr schickte der Angeklagte dann eine Sprachnachricht, in welcher er mitteilte, spätestens in einer Stunde wieder zurück zu sein.
295Der Umstand, dass der Angeklagte sodann bei dem Treffen mit PS. U. keinerlei Versuche unternahm, ein Gespräch in dem vorgenannten Sinne zu initiieren, erschüttert die Überzeugung der Kammer nicht. Denn einerseits ließ das abweisende Verhalten der PS. U. mit dem ausschließlichen und beharrlichen Fragen nach ihrer Tochter für ihn allein den – aus seiner Sicht auch bereits erwarteten – Schluss zu, dass bei ihr keinerlei Bereitschaft vorhanden war, ein auf eine Fortführung der Beziehung gerichtetes Gespräch mit dem Angeklagten zu führen. Hinzu kam die für den Angeklagten überraschende Anwesenheit der Zeugin XC. V.. Ausgehend von der am Morgen allein zwischen ihm und der PS. U. erfolgten Übergabe der Kinder ging der Angeklagte sicher davon aus, dass auch das Treffen am Abend allein zwischen ihnen beiden erfolgen würde. Bei keinem der vorherigen Treffen hatte PS. U. ein Mitglied ihrer Familie mitgenommen. Unter Berücksichtigung dieser beiden Umstände ging der Angeklagte mithin sicher davon aus, dass ein Versuch seinerseits, die PS. U. in Anwesenheit ihrer Schwester in ein Gespräch zu verwickeln, keinen Erfolg versprechen würde. Dies wird durch die unmittelbar auf die Begrüßung der Zeugin XC. V. erfolgte Tatbegehung sicher belegt. Ihm ging es sodann vielmehr darum, den für die PS. U. bestehenden Überraschungsmoment auszunutzen (siehe dazu im Einzelnen unten lit. c.)).
296Dass der Angeklagte dementsprechend beabsichtigte, PS. U. zu töten, falls das Gespräch nicht den von ihm erstrebten Verlauf nehme, ist durch die Umstände der Tatbegehung sicher zu belegen. Denn er führte – wie bereits ausgeführt – das Messer bereits am Körper mit sich, als er sich zu dem Fahrzeug von PS. U. begab, was unter Berücksichtigung der Tatbegehung ein sicherer Beleg für die von ihm beabsichtigte Tötung ist. Dies lässt auch den sicheren Schluss darauf zu, dass ein positiver Gesprächsverlauf auch in seiner Vorstellung die deutlich unwahrscheinlichere Variante des konstellierten Geschehens war.
297Vor diesem Hintergrund kann dahin gestellt bleiben, ob der Angeklagte das Tatmesser – wie er behauptete – bereits geraume Zeit in seinem Auto mit sich führte oder ob er dies zur Begehung der Tat gezielt in sein Auto verbrachte. Denn jedenfalls beabsichtigte er bereits bei dem Aufbrechen zu dem Treffen mit PS. U. das – in seinem Auto befindliche oder mitgenommene – Messer zur Tötung von PS. U. zu verwenden, wenn das Treffen mit ihr nicht in seinem Sinne verlaufe.
298Auch die Tatbegehung selbst in Gestalt der Beibringung vielfacher Stichverletzungen in den Hals und Oberkörperbereich der PS. U., die nach den überzeugenden Feststellungen der Sachverständigen YD. ob des Hautwiderstandes, der vielfach gebrochenen oder angekerbten knöchernen Strukturen und der bis zu 20 cm tief reichenden Stichkanallänge eine hohe Krafteinwirkung erforderten und in denen mit Blick auf die betroffenen sensiblen Körperregionen ein absoluter Vernichtungswille zu Tage tritt, spricht in aller Deutlichkeit für eine Tötungsabsicht des Angeklagten. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil, wie auf Grundlage des rechtsmedizinischen Gutachtens festgestellt, der Leichnam von PS. U. insgesamt neun glattrandige Abwehrverletzungen am linken und rechten Arm aufwies, die belegen, dass sie dem tödlichen Angriff des Angeklagten entgegengetreten ist und der Angeklagte diesen Widerstand nach den Feststellungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen YD. ebenfalls mit großer Energieentfaltung überwinden musste.
299Der Umstand, dass der Angeklagte die Tat auf dem gegenüber dem Polizeipräsidium gelegenen zur Tatzeit noch frequentierten KG.-Parkplatz beging, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Denn dem Angeklagten kam es darauf an, seine Frau zu töten. Dabei nahm er den Umstand, dass er entweder durch die Beobachtung der Tat durch Zeugen oder die naheliegender Weise auf zu ihm als Täter führenden Ermittlungen angesichts der Fahrt mit dem auf ihn zugelassenen Fahrzeug festgenommen werden würde, in Kauf. Dies war ihm angesichts seiner Tötungsabsicht gleichgültig.
300Soweit der Angeklagte im Rahmen seiner – wie bereits ausgeführt ohnehin mit einem geringeren Beweiswert versehenen – Einlassung einen irgendwie gearteten Tatentschluss in Abrede stellte und die Tat vielmehr als spontane Reaktion auf schwere Beleidigungen seiner Person und seiner Tochter UV. durch PS. U. darstellte, ist diese Einlassung bereits durch die vorstehenden Beweismittel und Erwägungen sicher widerlegt. Sie ist aber auch im Übrigen aus den nachfolgenden Gründen nicht glaubhaft:
301Wie bereits ausgeführt gab es für PS. U. keinerlei Anlass, dem Angeklagten gegenüber zu äußern, dass es besser gewesen wäre, wenn UV. tot wäre. Weder war das Verhältnis zwischen ihr und UV. so belastet, dass eine derartige Äußerung nahelag. Noch entsprach eine derartige Äußerung der umfangreich dargestellten fortbestehenden Trennungsabsicht von PS. U.. Grund für diese Trennung war dabei nicht die Existenz von UV., sondern initial das festgestellte gewalttätige Verhalten des Angeklagten ihr gegenüber am XX.XX.XXXX. Dieses trat zu dem jahrelangen Verhalten des Angeklagten gegenüber PS. U. hinzu und brachte sie schließlich zur Umsetzung der Trennung. Dabei spielte UV. keine Rolle. Dass der Angeklagte nunmehr die Existenz von UV. – neben den angeblichen Beeinflussungen ihrer Familie – als weiteren Grund für die Trennung vorschiebt, ist ein weiterer Beleg für seine jegliche Verantwortungsanteile von sich weisende Selbstgerechtigkeit.
302Dass PS. U. dem Angeklagten gegenüber in der konkreten Tatsituation ohne jeglichen Zusammenhang anlasslos geäußert haben soll: „Geh weg von OO., willst du sie auch besteigen wie du C. bestiegen hast“ ist ebenso eine nicht glaubhafte Schutzbehauptung des Angeklagten. Denn entsprechend der obigen Ausführungen zum Tatvorgeschehen hatte der Angeklagte zwar im Jahr 2021 behauptet, ein Verhältnis mit der Zeugin C. V. gehabt zu haben. Dies glaubte ihm die PS. U. jedoch zu keinem Zeitpunkt. Dementsprechend gab es für sie keinerlei Anlass, ihm diesen Vorwurf bezogen auf die Zeugin XC. V. zu machen.
303b.) Motivlage des Angeklagten
304Letztlich bedingt auch und insbesondere die Motivlage des Angeklagten den sicheren Rückschluss seiner planvollen Tötungsabsicht. Dass handlungsleitend für den Tötungsvorsatz des Angeklagten ein Motivbündel aus Wut über den mit der Trennung einhergehenden Kontrollverlust über seine seinen exklusiven Besitzansprüchen unterliegende Ehefrau, ungehemmte Eigensucht, eine unduldsame Selbstgerechtigkeit, daraus resultierender eigener Ehrlosigkeit sowie das Bedürfnis nach Rache und Abstrafung der PS. U. zur Wiederherstellung seiner Mannesehre waren, war auf Grundlage einer Gesamtbetrachtung des Vortatgeschehens sowie dem der Tat unmittelbar vorausgehenden Verhalten des Angeklagten sicher rückzuschließen.
305Die gegenüber der PS. U. im Vorfeld der Tatbegehung geäußerten Todesdrohungen belegen seine grundsätzliche gedankliche Befassung mit einer potenziellen Reaktion auf ein abwendendes Verhalten der sich aus seiner Sicht unbotmäßig verhaltenden Ehefrau. Dabei setzte er die Tötung in unmittelbaren Kontext dazu, dass es ein Leben nur mit ihm zusammen gebe.
306Seine weiteren Verhaltensweisen im Zusammenhang mit der beharrlich vorangetriebenen Trennung seiner Ehefrau belegen, dass ihm jedes Mittel Recht war, um sie davon abzuhalten. Er unternahm mannigfache Versuche, sie mittels verschiedener eigener Bemühungen ihr selbst und ihrer Familie gegenüber sowie Bemühungen seiner Familie wiederum ihr selbst und ihrer Familie gegenüber dazu zu bewegen, von ihrem Plan Abstand zu nehmen. Als auch der letzte persönliche Versuch eines einstündigen Gespräches bei der Übergabe der Kinder am XX.XX.XXXX gescheitert war, gelangte er schließlich zu der Erkenntnis, dass seine Frau höchstwahrscheinlich nicht mehr von ihrem Trennungsvorhaben abzubringen war. Denn anders als noch bei der Trennung im Jahr 2021, bei welcher sie nach einigen Wochen auf das Drängen des Angeklagten hin zu ihm zurückkehrte, blieb sie nunmehr beharrlich bei ihrem Entschluss und vertrat dies gegenüber dem Angeklagten. Angesichts der von ihm nicht tolerablen Situation dokumentiert dies in seiner Zuspitzung bis zur Tat, dass er in Erkenntnis der gescheiterten bisherigen Versuche nunmehr zu dem Entschluss gekommen war, seine Ehefrau zu töten, falls sie nicht doch im Rahmen eines letzten Gespräches erkennen ließe, dass sie die Beziehung zu ihm doch fortsetzen wolle.
307Dass hierauf aufbauend hinsichtlich des Tötungsvorsatzes der unbedingte Besitzanspruch an und Herrschaftswille über seine Ehefrau gekoppelt mit Wut und Enttäuschung über das Verlassenwerden sowie Eifersucht auf potentielle künftige Männer an der Seite seiner Frau und ein Gefühl der Ehrverletzung handlungsleitend waren, steht aufgrund einer Gesamtbetrachtung der festgestellten Vorgeschichte des Ehepaares fest.
308Im Einzelnen:
309aa.) Besitzanspruch des Angeklagten gegenüber PS. U.
310Der unbedingte Besitzanspruch und Herrschaftswille an seiner Frau als handlungsleitendes Tötungsmotiv des Angeklagten wird belegt durch seine Äußerungen im Vorfeld zur Tat ihr und dem Zeugen VN. gegenüber unter besonderer Berücksichtigung seiner soziokulturellen Prägung sowie des Beziehungsgefüges des Ehepaares. Dass der Angeklagte eine emanzipierte Entwicklung seiner Frau mit allen Mitteln unterbinden wollte, legen bereits seine die PS. U. über die Jahre der Beziehung sozial abschottenden Verhaltensweisen nahe.
311Als unzutreffend erweist sich in diesem Kontext die Einlassung des Angeklagten, er habe PS. U. alle Freiheiten gelassen. Dies wird bereits widerlegt durch eine kumulierende Betrachtung der von dem Angeklagten unternommenen Einschränkungsversuche, die – wie festgestellt – von körperlicher Gewalt und Bedrohung bis hin zu dem Aufbau emotionaler Druckszenarien gegenüber seiner Frau reichten. Gleichwohl musste er zuletzt erkennen, dass sämtliche seiner Unternehmungen, PS. U. an sich zu binden und sie zu einer Fortsetzung der Beziehung zu zwingen, gescheitert waren. Der hiermit verbundene Kontrollverlust des Angeklagten über PS. U. stand dabei diametral zu seinem patriarchalischen Selbstverständnis. Dem Umstand, dass PS. U., sich – wie sie es dem Angeklagten auch wiederholt unmissverständlich kommuniziert hat – schlicht und ergreifend ein Leben unabhängig von seiner Person aufbauen wollte, begegnete der Angeklagte mit beeindruckender Ignoranz und zwar nicht, weil er dies nicht hätte nachvollziehen können, sondern er dies nicht wollte. Dabei war sich der Angeklagte darüber im Klaren, dass PS. U. ihrer Konstitution nach auch in der Lage sein würde, ihr Ziel eines eigenständigen und selbstbestimmten Lebens zu verwirklichen. Dem unmittelbar bevorstehenden physischen Entgleiten seiner Frau gemeinsam mit den Kindern in ein selbstbestimmtes Leben, welches er ihr schlicht nicht gegönnt hat, konnte der Angeklagte, nachdem er aus seiner Sicht sämtliche übrigen Mittel erschöpft hatte, nur mit dem Tod der PS. U. begegnen.
312So äußerte er gegenüber der PS. U. einige Woche vor der Tat, dass er keinen anderen Mann an ihrer Seite akzeptieren werde, denn sie gehöre ihm (siehe dazu oben unter Vortatgeschehen Ziffer 6.) e.)). Diese Äußerung steht im Einklang mit den Schilderungen des Zeugen VN., welchem gegenüber sich der Angeklagte ebenfalls dergestalt äußerte, dass PS. U. ihm gehöre (siehe dazu oben unter Vortatgeschehen Ziffer 6.) b.)).
313Im Angesicht dieser den Angeklagten zum Tatzeitpunkt bestimmenden Thematik und gefühlsmäßigen Konstitution war zur Überzeugung der Kammer der sichere Rückschluss zu ziehen, dass die erneute und somit nachhaltige Verfehlung seines im Rahmen eines letzten Gespräches verfolgten Zieles am Tatort in ihm die die Aufnahme und Durchsetzung des Tatgeschehens bestimmende Wut hervorrief. Denn der Angeklagte sah bei einem Scheitern des letzten Gesprächsversuchs in keiner Weise der von ihm als letzten Tötungsvorbehalt in seine Vorstellung aufgenommenen Wendung dahingehend entgegen, die PS. U. werde auf ihn zukommen. Dass der von dem Angeklagten initial gefasste und vorstehend dargestellte Tötungsvorbehalt sich nicht als vorsatzkritisch darstellt, sondern gerade die Verfehlung des Rückerlangens der Kontrolle über die PS. U. und demgemäß der Wegfall des Tötungsvorbehalts für ihn die konsequente Einleitung des Tötungsgeschehens nach sich zog, wird auch belegt durch sein schnelles Umschalten von einem letztlich nicht durchgezogenen Versuch, ein Gespräch mit der PS. U. zu führen hin zu der Einleitung des Tötungsgeschehens selbst.
314bb.) Weiteres Motivbündel
315Dass angesichts seines patriarchalischen, von männlicher Dominanz geprägten Weltbildes und der selbstgefälligen Grundeinstellung des Angeklagten das Bedürfnis nach Abstrafung der PS. U. und Rache für die Befleckung seiner eigenen Mannesehre seine Motivlage mitbestimmt haben, wird aufgrund seiner Äußerung dem Zeugen VN. gegenüber belegt.
316Entsprechend dessen glaubhaften Schilderungen setzte der Angeklagte in dem mit ihm geführten Gespräch die Trennung durch seine ihm gehörende Frau in Beziehung zu seinem (männlichen) Stolz. Daraus lässt sich in Zusammenschau mit der Tatbegehung ausgehend von seinen Macht- und Kontrollansprüchen der PS. U. gegenüber das patriarchalische Weltbild und die durch die Trennung verletzte Mannesehre des Angeklagten sicher belegen.
317Im Angesicht des patriarchalischen, von Dominanz geprägten Weltbildes und der selbstgefälligen Grundeinstellung des Angeklagten hat zudem die Abstrafung seiner Ehefrau für die seinerseits empfundene Ehrverletzung seine Motivlage mitbestimmt.
318cc.) Keine Gefühle der Verzweiflung, Perspektiv- oder Aussichtslosigkeit
319Sicher auszuschließen vermochte die Kammer demgegenüber, dass Gefühle der Verzweiflung, Perspektiv- oder Aussichtslosigkeit für die Tat des Angeklagten handlungsleitend waren.
320Der Angeklagte selbst hat zunächst nichts dafür vorgebracht, dass eine von ihm empfundene innere Verzweiflung, Perspektivlosigkeit oder Verlustangst für die Tötung von PS. U. maßgeblich gewesen ist. Gegenteiliges belegt vielmehr eine Gesamtbetrachtung der zu der Tat führenden Geschehnisse. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Angeklagte angesichts des drohenden selbstbestimmten und freien Lebens von PS. U., welches sie ihrer Vorstellung nach – wie festgestellt – gemeinsam mit ihren Kindern zu verwirklichen beabsichtigte, sicherlich ein gewisses Gefühl des Zurückbleibens verspürt hat. Gleichwohl steht fest, dass diese – nachvollziehbare – Gefühlsregung nicht (mit-)entscheidender Antrieb für die Tötung PS. Ademis war:
321Zunächst hat der Angeklagte die Tat nicht im Rahmen einer spontanen Gefühlsregung als plötzliche Verzweiflungstat begangen. Vielmehr hat er sich – wie aufgezeigt – bereits einige Wochen lang mit dem Gedanken getragen, seine Ehefrau umzubringen und zwar nicht aufgrund von Perspektivlosigkeit, sondern wegen ihres aus seiner Sicht unerträglichen Strebens nach einem selbstbestimmten Leben. Dabei zeigte der Angeklagte im Vorfeld der Tat mannigfache Verhaltensweisen. Diese waren unter Berücksichtigung der festgestellten Tatmotivation gerade kein Ausdruck von Verzweiflung, sondern von Egozentrismus und patriarchalischer Denkweise. Dass der Angeklagte nicht verzweifelt war, hat er selbst im Rahmen seiner Einlassung geschildert. Selbst wenn zu Beginn der Trennung noch von einer zu erwartenden gewissen emotionalen Betroffenheit ausgegangen werden kann, so war diese – entsprechend der Einlassung des Angeklagten – jedenfalls mit dem Besuch bei seinem Hausarzt, der Einnahme des Medikaments „Tavor“ und der Aufnahme der Beziehung zu der Zeugin PX. PK. U. vollständig abgeklungen und bestand im Vorfeld der Tatbegehung nicht. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass die Trennung bereits über zwei Monate zurücklag und dadurch akut aufkommende Emotionen bereits abgeklungen waren. Schließlich hat der Angeklagte die Tat wie festgestellt konstelliert, um seine Frau zu töten. Dass das von ihm beabsichtigte letzte Gespräch nicht den angestrebten Erfolg erbrachte, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Denn dies hatte der Angeklagte – wie bereits ausgeführt – als die wahrscheinlichste Variante in sein Vorstellungsbild aufgenommen, was das Unterlassen eines Gesprächsversuches angesichts der unerwarteten Situation vor Ort und die unmittelbare Tatbegehung sicher belegt.
322Insbesondere die von PS. U. in den von ihr erstellten Notizen festgehaltenen Äußerungen des Angeklagten in den einige Wochen vor der Tat geführten Telefonaten mit ihr lassen nicht auf eine emotionale Beteiligung des Angeklagten im Sinne empfundener Trauer und Enttäuschung und teils noch vorhandener Zuneigung zu der PS. schließen. Sofern er ihr gegenüber einen erweiterten Suizid in den Raum stellte, war dies nicht Ausdruck von Verzweiflung, sondern allein von dem ihr gegenüber kommunizierten Verständnis geprägt, dass es ein Leben nur zusammen gebe und er keinen anderen Mann an ihrer Seite respektiere. Gegen eine von Verzweiflung, Perspektiv- und Aussichtslosigkeit geprägte emotionale Gefühlslage des Angeklagten spricht auch, dass er entgegen der Ankündigung gegenüber PS. U. keinerlei Versuche unternahm, sich im Nachgang zu ihrer Tötung selbst das Leben zu nehmen. Vielmehr war er bei seiner Stellung im Polizeipräsidium entsprechend der zum Nachtatgeschehen getroffenen Feststellungen im Verhalten ruhig und unauffällig.
323Genauso wenig war der Angeklagte über die befürchtete Trennung von den Kindern verzweifelt. Denn ein Verlust seiner Kinder drohte ihm zu keinem Zeitpunkt. Hintergrund der Freiheitsbestrebungen von PS. U. war es nicht, dem Angeklagten seine Kinder zu entziehen. Den Angeklagten schätzte sie durchweg als Vater. Sie stellte darüber hinaus wie festgestellt sicher, dass der Angeklagte telefonischen und persönlichen Kontakt zu seinen Kindern hatte. Die dem Angeklagten abverlangte Neuausrichtung seiner Lebenssituation überstieg demnach nicht solche Veränderungen, die üblicherweise mit Trennungen einhergehen. Ebenso wenig drohte dem Angeklagten eine eigene Isolation. Insofern war zu berücksichtigen, dass er bereits eine Beziehung mit der Zeugin PX. PK. U. aufgenommen hatte.
324Darüber hinaus widerspricht die Annahme einer Verzweiflungstat dem Nachtatverhalten des Angeklagten. Dabei war insbesondere das Fotografieren bzw. Filmen der sterbenden PS. U. zu berücksichtigen, welches weder eine tiefgreifende Verzweiflung noch eine Verstörung über sein Verhalten nahelegt. Diese Handlung war vielmehr Ausdruck seines Macht- und Herrschaftsanspruchs seiner Frau gegenüber, dessen finale Umsetzung er durch das Fotografieren bzw. Filmen dokumentierte. Auch seine Angaben im Rahmen seiner Festnahme und allein die Frage danach, ob PS. U. tot sei, offenbaren ebenfalls keine tiefgreifende Verzweiflung und Verstörung über sein Verhalten oder den Verlust seiner Frau.
325c.) Vorsatz in Bezug auf eine heimtückische Begehungsweise, Ausnutzungsbewusstsein
326An dem Umstand, dass dem Angeklagten bewusst war, dass sich PS. U. zu dem Zeitpunkt, als er das Messer hervorholte und dieses sodann unmittelbar gegen sie einsetzte, keines Angriffs auf ihre körperliche Unversehrtheit oder ihr Leben versah, sie infolgedessen in ihren Abwehr- und Verteidigungsmöglichkeiten stark eingeschränkt war und der Angeklagte dies gezielt ausnutzte, bestehen keine Zweifel.
327Für das bewusste Ausnutzen von Arg- und Wehrlosigkeit genügt es, dass der Täter diese in ihrer Bedeutung für die hilflose Lage des Angegriffenen und die Ausführung der Tat in dem Sinne erfasst, dass er sich bewusst ist, einen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber einem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen.
328Hierfür spricht in aller Deutlichkeit, dass der Angeklagte das Messer für die PS. U. verborgen mitführte und erst in dem Moment der Tatbegehung hervorholte. Dies wird durch den Umstand, dass die PS. U. vor dem Beginn der Tatausführung entsprechend der glaubhaften Bekundungen der Zeugin XC. V. keinerlei Äußerungen in Bezug auf ein durch sie wahrgenommenes Messer machte, was sicher zu erwarten gewesen wäre, hätte sie das Messer vorher gesehen. Schließlich war das unmittelbar vor Beginn der Tatausführung gezeigte Verhalten des Angeklagten, die PS. U. hinsichtlich der Übergabe der Tochter zu vertrösten und sodann die Zeugin XC. V. zu begrüßen, darauf ausgerichtet den Zeitraum zwischen dem Erkennen der Gefahrsituation durch PS. U. und dem Beginn des tödlichen Angriffs in Form des Zustechens denkbar gering zu halten und das Überraschungsmoment gezielt auszunutzen, um die PS. U. völlig unvermittelt anzugreifen.
3293.) Nachtatgeschehen
330Die getroffenen Feststellungen zu dem Verlauf der im Anschluss an die Tatbegehung erfolgten Fahrt des Angeklagten mit seinem Fahrzeug nach AU. beruhen – im Einklang mit seiner Einlassung – auf dem verlesenen Vermerk zur Sicherstellung des Fahrzeuges an der festgestellten Adresse sowie auf den mit der Fahrtstrecke in Einklang stehenden verlesenen Auswertungen der Funkzellendaten des von dem Angeklagten genutzten Handys, welchen sich auch die Anrufversuche bei dem Amtsanschluss des Polizeipräsidiums DL. entnehmen lassen.
331Die zu dem Fahrzeug des Angeklagten getroffenen Feststellungen sowie zu seiner Eigentümerstellung beruhen auf den verlesenen Vermerken zur Sicherstellung des Fahrzeuges vom XX.XX.XXXX und vom XX.XX.XXXX.
332Die Stellung des Angeklagten im Polizeipräsidium DL. sowie seine dort erfolgten Angaben beruhen auf den glaubhaften und übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen KHK MB. und KHK EL..
333Die Feststellungen zum Überbringen der Todesnachricht den Kindern des Angeklagten gegenüber sowie die darauf erfolgende Reaktion schilderte die Zeugin C. V. glaubhaft in der Hauptverhandlung. Die Zeugen C., XC., Y. und D. V. stellten zudem überzeugend ihre ihnen deutlich anzumerkende persönliche Betroffenheit vom Tod ihrer geliebten Schwester und Tochter dar. Die Zeugin XC. V. führte zudem aus, zeitnah nach dem Tatgeschehen eine Therapie begonnen zu haben. Sie habe diese jedoch abgebrochen, da sie sehr streng zu sich sei und sich viele Vorwürfe mache, weil sie ihrer Schwester nicht habe helfen können. Sie wolle sich aber wieder in therapeutische Behandlung begeben. Sie habe seit der Tat Angstzustände.
3344.) Schuldfähigkeit
335Die Feststellungen zu der uneingeschränkten Schuldfähigkeit des Angeklagten beruhen auf den überzeugenden Ausführungen der als Fachärztin für Psychiatrie, Psychotherapie und forensische Psychiatrie fachlich kompetenten und der Kammer aus einer Vielzahl von Verfahren als versiert bekannten Sachverständigen Dr. MG.. Nach deren Ausführungen lag weder eine forensisch relevante psychiatrische Erkrankung, eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung noch ein Medikamentenkonsum des Angeklagten zum Tatzeitpunkt vor, der sich erheblich auf dessen Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hätte.
336Die Sachverständige hat auf Grundlage der umfangreichen Explorationen des Angeklagten, des Aktenstudiums, der Auswertung der Krankenunterlagen und der Erkenntnisse aus der Hauptverhandlung zunächst festgestellt, dass sich bei dem Angeklagten keinerlei Anhaltspunkte für eine Intelligenzminderung oder eine psychiatrische Erkrankung im Sinne einer affektiven Psychose oder einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis zum Tatzeitpunkt ergeben haben.
337a.) Keine mittelgradige Depression
338Sie führte zudem aus, dass sich im Vorfeld der Tat und insbesondere im Tatzeitpunkt keine forensisch relevante mittelgradige Depression bei dem Angeklagten gezeigt habe. Bezogen auf das Befinden des Angeklagten im Nachgang zu der Trennung durch PS. U. schilderte die Sachverständige Dr. MG., dass sich bei dem Angeklagten ausgehend von seinen diesbezüglichen Schilderungen allenfalls eine Anpassungsstörung gezeigt habe, welche sich dadurch geäußert habe, dass der Angeklagte sich nach der Trennung durch PS. U. teilweise belastet gezeigt und unter Ess- und Schlafstörungen gelitten habe. Sie habe zur Verifizierung der Schilderungen des Angeklagten mit dem Hausarzt des Angeklagten Dr. MQ. Rücksprache gehalten, welcher berichtet habe, der Angeklagte habe in einem bei ihm am XX.XX.XXXX wahrgenommenen Termin über eine Panik- und Schlafstörung geklagt, weswegen er ihm 20 Tabletten des Medikamentes „Tavor“ verschrieben habe. Er habe ihm auch eine Überweisung für eine psychiatrische Behandlung ausgestellt.
339Unter Berücksichtigung der von dem Angeklagten ihr gegenüber geschilderten Möglichkeiten, seinen Alltag zu bewältigen, Termine mit seiner Rechtsanwältin wahrzunehmen, in Kontakt mit dem Jugendamt und der Polizei zu treten, die Umgangskontakte mit seinen Kindern wahrzunehmen sowie eine (sexuelle) Beziehung mit der Zeugin PX. PK. U. zu führen, führte die Sachverständige überzeugend aus, dass bei ihm keine mittelgradige Depression vorgelegen habe. Diese gehe typischerweise einher mit diese Handlungen unmöglich machenden Antriebsstörungen.
340Ungeachtet dessen habe der Angeklagte ausgeführt, dass das das ihm verschriebene Medikament „Tavor“ gut gewirkt habe, er habe damit besser geschlafen und sein Zustand habe sich insgesamt gebessert, so dass jedenfalls nach dem XX.XX.XXXX keinerlei depressive Symptomatik (mehr) vorgelegen habe.
341Ungeachtet dessen sei die Tatbegehung nicht symptomatisch für das Vorhandensein einer (mittelgradigen) Depression, welche sich typischerweise nicht durch aggressive Verhaltensweisen zeige. Etwas anderes gelte nur bei der Begehung eines erweiterten Suizids, wofür das hiesige Tatgeschehen keinerlei Anlass biete.
342Davon ausgehend habe der psychische Zustand des Angeklagten keinerlei Anlass geboten, von dem Vorliegen eines forensisch relevanten Eingangsmerkmals und einer daraus folgenden Einschränkung seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit auszugehen.
343Dieser Einschätzung folgt die Kammer nach eigener Würdigung. Auch wenn der Angeklagte entsprechend der vorstehenden Ausführungen der PS. U. einige Wochen vor der Tat einen erweiterten Suizid ankündigte, hat er dies im Rahmen der Tatbegehung gerade nicht in die Tat umgesetzt. Weder schilderte er in diesem Zusammenhang lebensmüde Gedanken, noch vollzog er etwaige auf die Beendigung seines Lebens gerichtete Handlungen. Dementsprechend handelte es sich bei der Ankündigung PS. U. gegenüber lediglich um einen weiteren Versuch, sie durch diese Ankündigung erneut unter Druck zu setzen, damit sie sich seinem Zugriff wieder unterwirft.
344b.) Keine Intoxikation
345Entsprechend der überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen war die Schuldfähigkeit des Angeklagten im Zeitpunkt der Tatbegehung auch nicht unter dem Eingangsmerkmal einer krankhaften seelischen Störung in Form einer mittelgradigen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Medikamentenintoxikation aufgehoben oder vermindert.
346Die rechtsmedizinische Sachverständige YD. führte insofern überzeugend aus, dass die bei dem Angeklagten am XX.XX.XXXX um 00:35 Uhr entnommene Blutprobe keinerlei Anhaltspunkte für den Konsum von Betäubungsmitteln oder Alkohol ergeben habe. Auch die dem Angeklagten am XX.XX.XXXX entnommene etwa 4,5 cm messende Haarprobe, welche ausgehend von einem monatlichen Wachstum von 1 cm etwa den Zeitraum von Anfang/Mitte Dezember 2022 bis Ende April/Anfang Mai 2023 abdecke, habe keinerlei Rückstände von Betäubungsmitteln aufgewiesen.
347In der Blutprobe habe allein die Einnahme des Benzodiazepins Lorazepam in einer unterhalb des therapeutischen Bereiches liegenden Konzentration nachgewiesen werden können. Eine relevante Beeinflussung zum Tatzeitpunkt sei daher nicht anzunehmen. Gleiches gelte für die Haarprobe, in welcher Lorazepam in einem sehr niedrigen Bereich habe detektiert werden können.
348Unter Berücksichtigung dieser Ergebnisse führte die psychiatrische Sachverständige Dr. MG. aus, dass es sich bei dem festgestellten Lorazepam um den Wirkstoff des Medikaments „Tavor“ handele. Sie führte aus, dass die Ergebnisse der Haar- und Blutprobe zwar die Schilderung des Angeklagten, „Tavor“ in den Tagen vor der Tat eingenommen zu haben. verifizieren. Ausgehend von der tatzeitnah entnommenen Blutprobe sei jedoch nicht von einer akuten Intoxikation zum Tatzeitpunkt auszugehen. Im Einklang damit stünden die Angaben des Angeklagten ihr gegenüber, wonach er am Tattag kein „Tavor“ eingenommen habe, seine Angaben bei der Polizei nach seiner Festnahme entsprächen insofern nicht der Wahrheit.
349Entsprechend der Ausführungen der Sachverständigen hätten sich ausgehend von den Schilderungen des Angeklagten und den übrigen Beweismitteln auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er von etwaigen Nebenwirkungen der Einnahme oder des Absetzens des Medikamentes „Tavor“ betroffen gewesen sei. Die Sachverständige hat sich im Rahmen ihrer Gutachtenerstattung dabei umfangreich mit den Auswirkungen der Arzneimitteleinnahme des Angeklagten auf seine psychische Verfassung zum Tatzeitpunkt auseinandergesetzt und hierbei explizit etwaige – von der Verteidigung auch im Rahmen von Beweisanträgen in den Raum gestellte – Nebenwirkungen des Wirkstoffs Lorazepam in den Blick genommen. Dabei ist sie zu dem Ergebnis gelangt, dass sich – auch unter Zugrundelegung der Angaben des Angeklagten zu Umfang und Dauer der entsprechenden Einnahme – keinerlei Hinweise auf einen Eintritt derartiger Nebenwirkungen bei ihm ergeben haben. Im Gegenteil: Bei dem Angeklagten habe sich – dokumentiert anhand einer von ihm dargestellten Normalisierung seines Schlafverhaltens und Appetits, seiner erhaltenen Fähigkeit zur Wahrnehmung diverser Termine, u.a. bei Rechtsanwälten und dem Jugendamt, sowie erneut gelebter Sexualität – durchweg die mit der Verordnung des Medikaments avisierte, beruhigende und spannungslösende Wirkung eingestellt. Infolgedessen sei – so die Sachverständige weiter – eine Beeinträchtigung der psychischen Verfassung des Angeklagten – auch im Tatzeitpunkt – durch die Einnahme des Medikaments „Tavor“ nicht gegeben gewesen. Etwaige Nebenwirkungen habe der Angeklagte ihr gegenüber auch nicht berichtet. Darüber hinaus spreche gegen das Auftreten von Nebenwirkungen, dass der Angeklagte mit maximal 20 Tabletten in den Tagen vor der Tat eine relativ niedrige Dosierung zu sich genommen habe. Eine von der Einnahme oder dem Absetzen ausgehende irgendwie geartete Handlungsrelevanz sei insofern nicht zu erkennen.
350Davon ausgehend vermochte sie das Auftreten einer entsprechenden, mit der Medikamenteneinnahme in Zusammenhang stehenden Symptomatik und – in Konsequenz – eine hieraus resultierende Beeinträchtigung der psychischen Verfassung des Angeklagten zur Tatzeit auszuschließen.
351Dieser Einschätzung folgt die Kammer nach eigener Würdigung. Die Art und Weise der Tatbegehung bietet keinerlei Anhaltspunkt für eine irgendwie geartete Beeinträchtigung der Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Anhaltspunkte, dass etwaige Nebenwirkungen durch das – ohnehin bezüglich der durch den Angeklagten nicht dargestellten zeitlichen Einordung mit Blick auf das noch in geringem Umfang in der Blutprobe vorhandenen Wirkstoffs vollkommen unklaren – Absetzen eines im Umfang von 20 Tabletten über wenige Tage eingenommenen Medikamentes auftraten, liegen nicht vor.
352c.) Kein Affektdelikt
353Darüber hinaus lag im Einklang mit dem Begutachtungsergebnis der Sachverständigen Dr. MG. das Eingangsmerkmal der tiefgreifenden Bewusstseinsstörung in Gestalt eines Affektdelikts unter keinem Gesichtspunkt vor:
354Die Sachverständige führte insofern zutreffend aus, dass bei der Prüfung des Vorliegens eines Affektdeliktes eine Gesamtbewertung der Persönlichkeitsprägung des Täters, der Gestaltung der prädeliktischen Situation, dem Tatverlauf, der Erinnerung daran sowie des Nachtatverhaltens vorzunehmen sei. Bei einer „Trennungstötung“ verlange ein Affektdelikt typischerweise, dass der Verlust durch die Trennung von dem Intimpartner derart gravierend sei, dass der Täter das Gefühl habe, ohne diese Person nicht leben zu können und seine Selbstdefinition werde dadurch zerstört. Dies breche dann mit Vernichtungswillen und voller Zorn aus dem entsprechenden Täter aus, wenn dieser unvorhersehbar in eine Situation gerate, die so verletzend sei und seine moralischen Werte so zerstöre, dass er als einzigen Ausweg die Tötung des Partners sehe.
355Bezogen auf die hiesige Tat stelle zwar die Täter-Opfer-Beziehung zwischen dem Angeklagten und PS. U. eine sich konflikthaft zuspitzende Paarbeziehung dar. Darüber hinaus läge jedoch unter keinem Gesichtspunkt die für das Vorliegen eines Affektdeliktes erforderliche Konstellation vor. Das von dem Angeklagten geschilderte Erleben des vermeintlichen Affektes, die konkrete Tatausführung sowie das seinerseits demonstrierte Nachtatverhalten stünden deutlich in Widerspruch zu einem Affektdelikt mit tiefgreifender Bewusstseinsstörung.
356Das Affektdelikt kennzeichne sich insoweit durch einen konflikteigentümlichen Reiz, der regelmäßig eine kurzzeitige Amnesie als Ausdruck einer Störung des Persönlichkeitsgefüges im Sinne einer akuten Belastungsreaktion nach sich ziehe. Vor diesem Hintergrund sei zunächst die Schilderung des Angeklagten zu einer großen amnestischen Lücke, namentlich eines das komplette Tatkerngeschehen erfassenden „schwarzen Lochs“ vom Zeitpunkt der vermeintlichen Äußerung der PS. U. bis zu einem „Erwachen“ auf der Flucht, medizinisch schwer nachvollziehbar. Es gebe zwar eine mosaikhafte Amnesie bei dem Vorliegen eines Affektdeliktes, dann könne aber der Affekt, eine unerträgliche Wut oder vergleichbare die eigene Persönlichkeit vernichtend empfundene Emotionen, beschrieben werden. Der Angeklagte habe jedoch mit Ausnahme der vermeintlich tatauslösenden Äußerungen der PS. U. keinerlei von ihm empfundene Emotionen geschildert.
357Darüber hinaus fehle es an einem Auslöser, der eine entsprechende überlange Amnesie des Angeklagten erklärbar mache. So existiere im Moment der Tatbegehung kein Auslöser, der sich von dem unterscheide, was der Angeklagte in der Vergangenheit in der Beziehung mit seiner Ehefrau erlebt habe. Der Angeklagte habe sich vielmehr unverändert den Trennungsabsichten seiner Frau gegenübergesehen, ohne dass ein diese Umstände verschärfendes oder ihnen ein neues Gepräge gebendes Ereignis hinzugetreten wäre.
358Zudem zeichne sich die Tatbegehung des Angeklagten durch das Vorkonstellieren der konkreten Tatsituation aus. Er habe das Treffen auf dem KG.-Parkplatz mit PS. U. gezielt aufrechterhalten, ohne sie über den Umstand zu informieren, dass er FI. nicht mitbringen werde. Darüber hinaus habe er das Tatmesser bereits bei dem Aussteigen aus seinem Fahrzeug mitgeführt, welches er sodann zur Tatbegehung eingesetzt habe. Diese planmäßige Begehungsweise sei mit dem Vorliegen eines Affektdeliktes nicht vereinbar.
359Des Weiteren sei während der Tatbegehung die Außenwahrnehmung des Angeklagten vollständig erhalten gewesen. Dies zeige sich insbesondere dadurch, dass er jeweils auf das Schubsen der Zeugin XC. V. reagiert habe. Bei einem Affektdelikt sei der Täter jedoch typischerweise nicht mehr erreichbar und habe eine aufgehobene Außenwahrnehmung.
360Die ungeachtet der Frage des Vorliegens eines Affektdeliktes bei dem Angeklagten vorhandene affektive Erregung sei bei der Begehung von Tötungsdelikten typischerweise zu erwarten. Dabei handele es sich jedoch um eine normalpsychologische Reaktion.
361Die Kammer schließt sich diesen nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen an und ist aufgrund dessen nach eigener Prüfung von einer vollen Schuldfähigkeit des Angeklagten ausgegangen. Auf Grundlage der Feststellungen der Kammer zu den Hintergründen und dem Vorgeschehen der Tat sowie der festgestellten Tatmotivation des Angeklagten, die von herrschsüchtigen, egozentrischen Gedanken geprägt war und der ein zum Nachteil PS. Ademis ausgefallener Abwägungsprozess zwischen ihr zuzugestehender Selbstbestimmung und dem Besitzanspruch des Angeklagten zugrunde lag, blieb angesichts der diesbezüglichen Ausführungen der Sachverständigen kein Raum für die Annahme einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung und damit der Annahme einer verminderten oder gar aufgehobenen Schuldfähigkeit. Hinzu tritt, dass es nach den getroffenen Feststellungen bereits an dem nötigen Kernaffekt im Sinne eines durch das Tatopfer provozierten Auslösers der Tat, der einen unmittelbaren Vernichtungswillen nach sich zieht, fehlt. Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, Auslöser der Tat seien die Äußerungen der PS. U. bezogen auf UV., die Zeugin XC. V. und seine Person gewesen, worüber er mutmaßlich zur Tat übergegangen sei. Ebendiesen Ablauf der Geschehnisse, insbesondere eine Provokation des Angeklagten durch PS. U., vermochte die Kammer den Feststellungen nach sicher auszuschließen. Zudem spricht das unmittelbare Nachtatverhalten des Angeklagten, seine sterbende Frau mit seinem Handy zu filmen oder zu fotografieren entschieden gegen das Vorliegen eines Affektdeliktes. Dieses Verhalten ist vielmehr Ausdruck seiner bis zuletzt ausgelebten Macht über PS. U..
362V.
363Der Angeklagte hat sich nach den Feststellungen eines Mordes gemäß § 211 Abs. 1, Abs. 2, 1. Gruppe 4. Variante, 2. Gruppe 1. Variante StGB in Tateinheit mit einer gefährlichen Körperverletzung zu Lasten der Zeugin XC. V. gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB schuldig gemacht.
3641.)
365Im Rahmen der absichtlichen Tötung seiner Ehefrau hat der Angeklagte das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe verwirklicht.
366a.)
367Objektiv lagen niedrige Beweggründe vor. Beweggründe sind niedrig im Sinne von § 211 Abs. 2 StGB, wenn sie nach allgemeiner sittlicher Wertung besonders verachtenswert erscheinen, auf tiefster Stufe stehen und in deutlich weiterreichendem Maße als bei einem Totschlag verwerflich erscheinen. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich auf Grund einer Gesamtwürdigung, welche die Umstände der Tat, die Lebensverhältnisse des Täters und seine Persönlichkeit einschließt (vgl. BGH, Urteil vom 22.03.2017 – 2 StR 656/13, BeckRS 2017, 109042). Bei der Prüfung, ob ein Beweggrund niedrig ist, ist nicht auf die Herkunft des Angeklagten und die Wertvorstellungen des Kulturkreises abzustellen, aus dem dieser stammt. Der Maßstab für die objektive Bewertung eines Beweggrunds ist vielmehr den Vorstellungen der Rechtsgemeinschaft der Bundesrepublik Deutschland zu entnehmen, in welcher der Angeklagte lebt und vor deren Gericht er sich zu verantworten hat, und nicht den Anschauungen einer Volksgruppe, die sich den sittlichen und rechtlichen Werten dieser Rechtsgemeinschaft nicht in vollem Umfang verbunden fühlt (vgl. BGH, Beschluss vom 09.09.2010 – 1 StR 376/10, BeckRS 2011, 16157; BGH, Urteil vom 11.10.2005 – 1 StR 195/05, NStZ 2006, 284; BGH, Urteil vom 07.10.1994 – 2 StR 319/94, NStZ 1995, 79).
368Liegen mehrere Motive vor, müssen die Hauptmotive, welche der Tat ihr Gepräge geben, „niedrig“ in dem gerade dargestellten Sinne sein. Bei Motiven wie Verärgerung, Eifersucht, Wut, Rechthaberei oder Hass, also normalpsychologischen Affekten, denen eine Bewertung als „niedrig“ für sich allein nicht zukommt, kommt es darauf an, ob sie ihrerseits auf einer niedrigen Gesinnung beruhen (vgl. BGH, Urteil vom 22.03.2017 – 2 StR 656/13, BeckRS 2017, 109042; BGH, Beschluss vom 22.01.2004 – 4 StR 319/03, NStZ-RR 2004, 234; BGH, Urteil vom 25.07.2006 – 5 StR 97/06, NStZ-RR 2006, 340).
369Im Rahmen der Tötung des (ehemaligen) Intimpartners können Beweggründe niedrig sein, wenn die Tötung erfolgt, um „alte Besitzrechte“ nicht aufzugeben oder ein uneingeschränktes Herrschaftsrecht zu demonstrieren bzw. um ein Verhalten zu bestrafen, dass diesen Vorstellungen entgegenläuft. Niedrig ist es daher, wenn der Täter dem Opfer das Lebensrecht abspricht, weil sich dieses aufgrund des unerträglich gewordenen Verhaltens des Täters selbst von ihm trennen will, bzw. getrennt hat (vgl. BGH, Urteil vom 28.01.2004 – 2 StR 452/03, NJW 2004, 1466). Ergibt sich das Tötungsmotiv aus einer Trennung vom Ehe-, Lebens- oder Intimpartner, kann für einen niedrigen Beweggrund sprechen, dass der Täter dem anderen Teil aus übersteigertem Besitzdenken das Lebensrecht abspricht, den berechtigten Wunsch nach einem selbstbestimmten Leben bestrafen will oder dass er handelt, weil er die Trennung nicht akzeptiert und eifersüchtig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 06.12.2022, 5 StR 479/22 m.w.N.).
370Demgegenüber können niedrige Beweggründe ausscheiden, wenn tatbestimmend auch Gefühle der Verzweiflung, eine innere Ausweglosigkeit, endgültige Verlustängste oder eine perspektivlose Lebenssituation sind – der Täter sich durch die Tat also letztlich dessen beraubt, was er eigentlich nicht verlieren will (vgl. BGH, Beschluss vom 22.01.2004 – 4 StR 319/03, NStZ-RR 2004, 234; BGH, Urteil vom 25.07.2006 – 5 StR 97/06, NStZ-RR 2006, 340; BGH, Urteil vom 29.10. 2008 – 2 StR 349/08, NStZ 2009, 568). Anhaltspunkte für eine derartige Gefühlslage mögen sich aus einer vorangegangenen Erregung des Angeklagten, seiner Unruhe und demonstrativen wie auch aggressiven Handlungen gegenüber der früheren Partnerin sowie einem ernsthaften, der Tat nachgehenden Suizidversuch ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 29.10.2008 – 2 StR 349/08, NStZ 2009). Zu bedenken kann dabei auch sein, dass der Täter die Trennung selbst maßgeblich zu verantworten hat (vgl. BGH, Beschluss vom 06.12.2022, 5 StR 479/22 m.w.N.). Der Umstand, dass die Trennung vom Tatopfer ausgegangen ist, stellt für sich gesehen kein gegen die Annahme niedriger Beweggründe sprechendes Indiz dar (vgl. ebd.).
371Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe erweisen sich die den Angeklagten zur Tat leitenden Beweggründe als niedrig. Ausschlaggebend für die Tötung der PS. U. war – wie festgestellt – das Streben des Angeklagten, sein an ihr manifestiertes vermeintliches Besitzrecht wie auch den ihm seiner Vorstellung nach zustehenden Herrschaftsanspruch aufrechtzuerhalten, sowie hieran gekoppelt Wut über das Verlassenwerden mit einem daraus resultierenden Gefühl der Ehrverletzung. Diese Gefühlsregungen beruhten auf einer Grundhaltung, die gekennzeichnet ist durch unduldsame Selbstgerechtigkeit, exklusive Besitzansprüche, eine ungehemmte Eigensucht und einer im hiesigen Kulturkreis nicht hinnehmbaren Vorstellung, seine Ehefrau in ein tradiertes Rollenverständnis hineinpressen zu können. Jedes einzelne Element dieser Grundhaltung entbehrt genauso wie ihre Gesamtheit einer ausreichenden Grundlage, um die noch als nachvollziehbar erscheinenden Gefühlsregungen der Wut, Verzweiflung und Ehrverletzung und damit die handlungsleitende Tatmotivation nicht als verwerflich zu werten.
372Die Trennung durch PS. U. und ihre damit stattgehabte Emanzipation stellen ein völlig sozialadäquates Verhalten dar. Insofern ist zu konstatieren, dass der Angeklagte PS. U. aufgrund der Trennung das Lebensrecht absprach, obwohl diese gerade auf von ihm jahrelang geübten unerträglichen Verhaltensweisen beruhte. Dass er sich aufgrund einer solchen Trennung und des damit einhergehenden Kontrollverlustes in seiner Ehre als Patriarch der Familie derart verletzt sah, dass als einzige Option der Tod der PS. U., mithin des Opfers seiner vorherigen Verhaltensweisen, blieb, ist unter keinem Gesichtspunkt ein noch nachvollziehbares Motiv.
373Es ergab sich auch aus der Heiratssituation keine die Niedrigkeit der Beweggründe in Frage stellende besondere Verpflichtung der PS. U., sich umso duldsamer in die Abhängigkeit des Ehemannes zu begeben, mit der Folge einer noch annähernd nachvollziehbaren und in den Tötungsentschluss mündenden Enttäuschung des Angeklagten ob dieser fehlenden Unterwerfung.
374Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass der Angeklagte sich der Distanzierung und den Trennungsabsichten seiner Frau über Wochen und gar Monate in einer Weise verschlossen hat, die von völliger Ignoranz geprägt war, auf einem als selbstverständlich erachteten patriarchalischen Rollenverständnis des Angeklagten beruhte und welches er durch vehemente Kontrolle und emotionales Ausüben von Druck durchzusetzen versuchte. Dabei war zu berücksichtigen, dass das Verhalten von PS. U. keinerlei Anlass dafür bot, dass sie eine Rückkehr zu dem Angeklagten in Erwägung zog. Anders als bei der Trennung im Jahr 2021, nach welcher sie bereits nach einigen Wochen zu dem Angeklagten zurückkehrte, zeigte sie diesmal ausgehend von ihrem endgültigen Trennungsentschluss keinerlei ambivalente Verhaltensweisen dem Angeklagten gegenüber. Vielmehr war ihr Verhalten nach der erneuten durch den Angeklagten gegen sie verübten Gewalttätigkeit entgegen der Bedingung, unter welcher sie die Beziehung ab 2021 fortführte von deutlicher Konsequenz geprägt. Daher kann das vorstehend dargestellte, über das Hinausstreben des Tatopfers aus der Beziehung entwickelte Gefühlsspektrum unter keinem Gesichtspunkt als noch nachvollziehbares Motiv angesehen werden.
375Dass vorliegend auch Gefühle der Verzweiflung oder Aussichtslosigkeit handlungsleitend für die Tat des Angeklagten waren, vermochte die Kammer – wie festgestellt – sicher auszuschließen.
376b.)
377Subjektiv liegen die Voraussetzungen für die Annahme niedriger Beweggründe ebenfalls vor.
378Hierzu ist erforderlich, dass der Täter die Umstände kennt und mit seinem Bewusstsein erfasst, welche die Bewertung seines Handlungsantriebs als niedrig begründen (vgl. BGH, Urt. vom 28.01.2004 – 2 StR 452/03, NStZ 2004, 332 mit Verweis auf: BGHR StGB § 211 Abs. 2 Niedrige Beweggründe 6, 13, 15, 23). Die als niedrig zu bewertenden Handlungsantriebe dürfen nicht lediglich unbewusste Handlungsantriebe gewesen sein, denn das Schuldprinzip setzt voraus, dass die die Tat charakterisierenden Motive und Absichten als Merkmale des subjektiven Tatbestands nur dann berücksichtigt werden dürfen, wenn sie in das Bewusstsein des Täters getreten sind. Die – rechtliche – Bewertung der Handlungsantriebe als niedrig braucht der Täter nicht vorzunehmen oder nachzuvollziehen; auf seine eigene Einschätzung oder rechtsethische Wertung kommt es nicht an. Er muss aber zu einer zutreffenden Wertung in der Lage sein. Die Fähigkeit dazu kann etwa bei einem Persönlichkeitsmangel oder bei einem ausländischen Täter, der den in seiner Heimat gelebten Anschauungen derart intensiv verhaftet ist, dass er deswegen die in Deutschland gültigen abweichenden sozialethischen Bewertungen seines Motivs nicht in sich aufnehmen und daher auch nicht nachvollziehen kann, fehlen (vgl. BGH, Urt. vom 28.01.2004 – 2 StR 452/03, NStZ 2004, 332 mit Verweis auf: BGH, GA 1967, 244; BGH bei Dallinger, MDR 1969, 723; BGH bei Holtz, MDR 1977, 809; NStZ 1981, 258; BGHR StGB § 211 Abs. 2 Niedrige Beweggründe 24). Weiterhin muss der Täter, soweit gefühlsmäßige oder triebhafte Regungen wie Wut, Hass oder Zorn als Handlungsantrieb in Betracht kommen, diese – über die Erkenntnis ihrer handlungsleitenden Wirkung hinaus – auch gedanklich beherrschen und mit seinem Willen steuern können (vgl. BGH, Urt. vom 28.01.2004 – 2 StR 452/03, NStZ 2004, 332 mit Verweis auf: BGH, Urteil vom 03.07.1951 – 1 StR 267/51, NJW 1979, 378; BGHR StGB § 211 Abs. 2 Niedrige Beweggründe 2, 6, 15, 22, 23).
379Dem Angeklagten waren die Umstände seiner Motivation bewusst. Er hat diese als Motiv auch und insbesondere der PS. U. gegenüber einige Wochen vor der Tat benannt. Auch war er in der Lage, die Bewertung der Handlungstriebe als niedrig vorzunehmen. Der Angeklagte stammt zwar gebürtig aus einem anderen Kulturkreis, in welchem Tötungen oder sogenannte Ehrenmorde zwar nicht erlaubt, aber möglicherweise teilweise im gesellschaftlichen Bewusstsein einer anderen Bewertung unterzogen werden. Es ist jedoch bereits nichts dafür ersichtlich, dass solche Taten im N. nicht unter Strafe standen, als der Angeklagte dort sozialisiert wurde. Dies kann indes dahinstehen, da der Angeklagte über die anderweitigen gesellschaftlichen Vorstellungen in Deutschland informiert war, da er seitdem er vier Jahre alt war in Deutschland lebte und aufwuchs.
380Anhaltpunkte, dass der Angeklagte nicht in der Lage gewesen wäre, seine gefühlsmäßigen Regungen gedanklich zu beherrschen und mit seinem Willen zu steuern, haben sich nicht ergeben. Er ist nicht unvermittelt in eine Lage gekommen, wo er spontan seine „Ehre als Mann retten“ musste. Vielmehr ist die Tötung von PS. U. bereits im Vorfeld der Tatbegehung gedankliches Thema beim Angeklagten gewesen, so dass die Tat letztlich auf einer abgewogenen Entscheidung beruhte.
3812.)
382Der Angeklagte hat durch seine Tat zum Nachteil der PS. U. das Mordmerkmal der Heimtücke erfüllt.
383Heimtückisch handelt nach ständiger Rechtsprechung, wer eine zum Zeitpunkt des Angriffs bestehende Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tat ausnutzt. Arglos ist, wer weder mit einem lebensbedrohlichen noch mit einem gegen seine körperliche Unversehrtheit gerichteten schweren oder doch erheblichen Angriff rechnet. Wehrlosigkeit ist gegeben, wenn dem Opfer in Folge der Arglosigkeit die natürliche Abwehrbereitschaft und -fähigkeit fehlt oder diese stark eingeschränkt ist (vgl. insgesamt hierzu YD., StGB, 71. Aufl. 2024, § 211 Rn. 34 ff.). Wesentlich ist, dass der Täter sein keinen Angriff erwartendes, mithin argloses Opfer überrascht und dadurch daran hindert, dem Anschlag auf sein Leben zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren, wobei für die Beurteilung die Lage zu Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs, mithin der Eintritt der Tat in das Versuchsstadium maßgebend ist (vgl. BGH in st. Rspr., exemplarisch BGH Beschl. v. 14.06.2017, Az. 2 StR 10/17 = NStZ-RR 2017, 278).
384Selbst bestehenden Konfliktsituationen oder früheren Bedrohungen und eine damit einhergehende dauerhafte Angst um das eigene Leben ziehen einen Wegfall der Arglosigkeit und damit eines Mordes aus Heimtücke im Übrigen erst dann nach sich, wenn für das Tatopfer ein akuter Anlass für die Annahme bestand, dass der ständig befürchtete schwerwiegende Angriff auf sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit nun unmittelbar bevorstehe (vgl. BGH, Urteil vom 19.12.1979 – 3 StR 427/79, NJW 1980, 792; Urteil vom 30.08.2012 – 4 StR 84/12, NStZ 2013, 337;). Eine auf früheren Aggressionen beruhende latente Angst des Opfers hebt seine Arglosigkeit erst dann auf, wenn es deshalb im Tatzeitpunkt mit Feindseligkeiten des Täters rechnet (vgl. BGH, Urteil vom 30.08.2012 – 4 StR 84/12).
385Vorliegend war angesichts des festgestellten Umstandes, dass sich PS. U. zum Beginn der Tatbegehung, namentlich der ersten Stichbeibringung, keines Angriffs auf ihre körperliche Unversehrtheit oder gar eines lebensbedrohlichen Angriffs versah und infolge dieser Arglosigkeit in ihrer natürlichen Abwehrbereitschaft und ihren Verteidigungsmöglichkeiten, beispielsweise durch eine Flucht (in den Pkw), stark eingeschränkt war, das Mordmerkmal der Heimtücke gegeben.
386Nach den vorstehenden Maßstäben war im Übrigen auch unschädlich, dass der Angeklagte entsprechende Todesdrohungen in Bezug auf die PS. U. ihr gegenüber zuvor entgegengebracht hat. Auch wenn sie – was die Kammer als wahr unterstellt hat – dem Zeugen Süleyman QG. davon berichtete, dass sie befürchte, von ihrem Mann umgebracht zu werden oder gegenüber dem Schutzbeauftragten der Polizei schilderte, Angst vor ihrem Ehemann zu haben, führt dies nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Denn einerseits sind die entsprechenden Drohungen – wie bereits ausgeführt – von PS. U. nicht ernst genommen worden. Auch in tatsächlicher Hinsicht bestand für sie kein akuter Anlass, mit einem erheblichen oder gar lebensgefährliche Angriff des Angeklagten auf dem KG.-Parkplatz zu rechnen, nachdem insbesondere die Übergabe der Kinder am Morgen des Tattages friedlich verlaufen und für den Abend eine Übergabe der gemeinsamen Tochter vereinbart worden war.
387Der Angeklagte handelte zuletzt auch, wie bereits dargestellt, mit dem nötigen Ausnutzungsbewusstsein.
388VI.
389Für Mord sieht das Gesetz nach § 211 Abs. 1 StGB eine lebenslange Freiheitstrafe vor.
390Es war darüber hinaus die besondere Schwere der Schuld festzustellen. Eine solche Feststellung setzt voraus, dass das gesamte Tatbild einschließlich der Täterpersönlichkeit von den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Mordfällen so sehr abweicht, dass eine Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach 15 Jahren auch bei dann günstiger Täterprognose unangemessen wäre (vgl. BGH, Beschl. v. 23.01.2014 – 2 StR 637/13 = BeckRS 2014, 04059).
391Im Rahmen der Gewichtung der Schuldschwere war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er seine Täterschaft eingeräumt und sich noch am Tatabend im Polizeipräsidium gestellt hat. Zudem war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist und sein Fahrzeug als Nebenstrafe einzuziehen war.
392Zu seinen Lasten war hingegen zu berücksichtigen, dass er zwei Mordmerkmale erfüllt hat. Hinzu kommt, dass er tateinheitlich eine gefährliche Körperverletzung zu Lasten der Zeugin XC. V. begangen hat. Dabei hat die Kammer nicht verkannt, dass zwischen den Taten ein innerer kriminologischer Zusammenhang besteht und die Zeugin XC. V. nicht schwer verletzt wurde. Insofern war jedoch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte PS. U. in unmittelbarer Anwesenheit der Zeugin XC. V. tötete, was zu einer erheblichen psychischen Beeinträchtigung und einem besonders schweren Leid bei ihr führte. Zudem war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte die Tötung seiner Frau mit dolus directus 1. Grades und absolutem Vernichtungswillen, namentlich unter 20-facher scharfer Gewalteinwirkung, umgesetzt hat. Darüber hinaus war das die sterbende PS. U. verhöhnende und besonders verwerfliche Verhalten nach der Tat zu berücksichtigen, indem er das Handy auf die sterbende PS. U. richtete und sie filmte bzw. fotografierte und dabei lächelte.
393Unter Abwägung dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte wiegt die Schuld des Angeklagten besonders schwer, weswegen eine Strafaussetzung nach 15 Jahren unangemessen wäre.
394VII.
395Gemäß § 74 StGB war die Einziehung des PKW VW Sharan, FIN: N01, amtliches Kennzeichen: N02 anzuordnen. Das Fahrzeug stand im Eigentum des Angeklagten. Er war Halter und vor der Tat im Besitz des Fahrzeuges.
396Gemäß § 74 Abs. 1 StGB können als Tatwerkzeuge auch solche Gegenstände eingezogen werden, welche die Tat vom Stadium der Vorbereitung bis zur Beendigung überhaupt ermöglichen und zu ihrer Durchführung dienen oder hierzu erforderlich sind (vgl. BGH, Beschluss vom 09.07.2002 – 3 StR 165/02 m.w.N.).
397Diese Voraussetzungen liegen vor. Entsprechend der getroffenen Feststellungen umfasste der Tatplan des Angeklagten, dass er mit diesem Fahrzeug zum Tatort fuhr und von dort tatplangemäß flüchtete. Bereits bei der Hinfahrt zum Tatort hatte er dabei den Entschluss zur Tötung seiner Frau gefasst, wenn das letzte Gespräch mit ihr nicht seinen Vorstellungen entsprechend verlaufen würde. Dem Fahrzeug kam damit entscheidende Relevanz für das Gelingen des Tatplanes zu.
398VIII.
399Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 472 StPO.