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Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beteiligten zu 2) auferlegt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
G r ü n d e
2I.
3Die Beteiligte zu 2) wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 13.03.2023 (Bl. 15 ff. der Papierakte) im Wege der einstweiligen Anordnung als Berufsbetreuerin zur vorläufigen Betreuerin des Betroffenen in folgenden Aufgabenbereichen bestellt: Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Regelung des Postverkehrs, Vermögensangelegenheiten, Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern, Wohnungsangelegenheiten. Mit Beschluss vom 19.07.2023 (Bl. 62 ff. der Papierakte) wurde die Beteiligte zu 2) in vorbenannten Aufgabenbereichen sowie im Aufgabenbereich Heimplatzangelegenheiten als Berufsbetreuerin zur Betreuerin des Betroffenen bestellt.
4Mit Schreiben vom 14.06.2023 (Bl. 1 f. des Vergütungshefts) beantragte die Beteiligte zu 2) die Festsetzung einer Vergütung von 1.230,- € für den Zeitraum vom 14.03.2023 bis 13.06.2023. Hierin enthalten sind drei monatliche Pauschalen in Höhe von jeweils 30,- € für „Wohnraum der nicht vom Betreuten genutzt wird“, welche die Beteiligte zu 2) damit begründet, dass der sich seit dem 15.04.2023 in vollstationärer Pflege befindliche Betroffene eine Wohnung angemietet hat. Nach Bestellung der Beteiligten zu 3) zur Verfahrenspflegerin (Bl. 4 ff. des Vergütungshefts) setzte das Amtsgericht mit Beschluss vom 18.08.2023 eine Vergütung in Höhe von 1.140,- € zugunsten der Beteiligten zu 2) fest (Bl. 10 ff. des Vergütungshefts). Das Amtsgericht führte aus, dass die Pauschale nach § 10 Abs. 1 VBVG in Höhe von insgesamt 90,- € abzusetzen sei. Die notwendigen Tätigkeiten des Betreuers im Rahmen des Aufgabenkreises „Wohnungsangelegenheiten“ zur Abwicklung und Auflösung des Wohnraums, den der Betroffene zuletzt zur Miete bewohnt habe, rechtfertigten nicht die Festsetzung der gesonderten Vergütungspauschale nach § 10 Abs. 1 VBVG. Der Beschluss wurde der Beteiligten zu 2) am 25.08.2023 zugestellt (Bl. 20 des Vergütungshefts).
5Mit Schreiben vom 01.09.2023 – eingegangen beim Amtsgericht am selben Tag – hat die Beteiligte zu 2) gegen den vorbenannten Beschluss Erinnerung eingelegt (Bl. 21 des Vergütungshefts). Das Amtsgericht hat der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache der Abteilungsrichterin zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 22 f. des Vergütungshefts). Mit Beschluss vom 26.09.2023 (Bl. 26 ff. des Vergütungshefts) hat das Amtsgericht die Vergütung aus den Gründen des Beschlusses vom 18.08.2023 auf 1.140,- € festgesetzt und die Beschwerde nach § 61 Abs. 2 und 3 FamFG zugelassen. Der Beschluss ist der Beteiligten zu 2) am 28.09.2023 zugestellt worden (Bl. 32 des Vergütungshefts). Mit Schreiben vom 09.10.2023 – eingegangen beim Amtsgericht am selben Tag – hat die Beteiligte zu 2) gegen den vorbenannten Beschluss Beschwerde eingelegt (Bl. 33 f. des Vergütungshefts). Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 13.10.2023 (Bl. 35 des Vergütungshefts) nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
6Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
7II.
8Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) ist nach den §§ 61 Abs. 2, 68 Abs. 2 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat die Beschwerde indes keinen Erfolg.
9Das Amtsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Beteiligten zu 2) die geltend gemachten Pauschalen in Höhe von jeweils 30,- € nicht zu gewähren sind. Gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 VBVG wird – wenn der Betreute nicht mittellos ist – der Betreuer u.a. mit einer zusätzlichen monatlichen Pauschale in Höhe von 30 Euro vergütet, wenn dieser die Verwaltung von Wohnraum, der nicht vom Betreuten oder seinem Ehegatten genutzt wird, zu besorgen hat. Auch wenn die Regelung von Angelegenheiten betreffend den vom Betroffenen gemieteten, jedoch nicht genutzten Wohnraum dem Wortlaut nach grundsätzlich hierunter gefasst werden kann, geht die Kammer unter Zugrundelegung der Gesetzesbegründung zu § 5a VBVG a.F. (BT Drs. 19/8694, S. 29 f.), welche mangels anderweitiger Ausführungen in der Gesetzesbegründung zu § 10 VBVG (BT Drs. 19/24445, S. 396) weiterhin maßgeblich ist, davon aus, dass die Regelung solcher Angelegenheiten keine „Verwaltung von Wohnraum“ im Sinne der Vorschrift darstellt. Den entsprechenden Pauschalen liegt die Erwägung zugrunde, dass die Verwaltung eines höheren Vermögens in der Regel einen höheren Betreuungsaufwand erfordert. In der Gesetzesbegründung heißt es schließlich weiter: „Zum Wohnraum, der nicht vom Betreuten genutzt wird, zählen beispielsweise Mietwohnungen, Eigentumswohnungen oder Wohnhäuser. Der zusätzliche Verwaltungsaufwand ergibt sich aus der Notwendigkeit der Bewirtschaftung und Instandhaltung. Keine zusätzliche Pauschale soll dann anfallen, wenn der bisher von dem Betreuten genutzte Wohnraum von dem Ehegatten weiter genutzt wird. In diesem Fall dürfte dem Betreuer bei Auszug des Betroffenen und die Weiternutzung durch den Ehegatten kein wesentlicher Mehraufwand in der Verwaltung des Wohnraums entstehen.“ Bei der von der Beteiligten zu 2) angeführten Kündigung, Auflösung, Verwaltung und Pflege der bislang vom Betroffenen genutzten Mietwohnung handelt es sich aus Sicht der Kammer – anders als eine Vermietung von (Wohn-)Eigentum des Betroffenen – nicht um eine Vermögensverwaltung im vorgenannten Sinne. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Landgerichts Freiburg (Beschl. v. 25.05.2020 – Az. 4 T 52/20 – sowie Beschl. v. 24.11.2023 – Az. 4 T 183/23 –) fallen die von der Beteiligten zu 2) angeführten Tätigkeiten bei sämtlichen Betroffenen an, die in einer Mietwohnung leben und diese sodann aufgeben müssen – unabhängig vom vorhandenen Vermögen. Eine die Pauschale nach § 10 Abs. 1 VBVG begründende Verwaltung von „höhere[m] Vermögen[…]“ geht hiermit gerade nicht einher. Zudem obliegt der zusätzliche Verwaltungsaufwand aufgrund der Notwendigkeit der Bewirtschaftung und Instandhaltung dem Vermieter, weswegen die Kammer letztlich davon ausgeht, dass es sich bei den in der Gesetzesbegründung genannten „Mietwohnungen“ um solche handelt, die vom Betroffenen ver- und nicht bloß gemietet werden.
10Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
11Die Rechtsbeschwerde war nach § 70 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 FamFG zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Die gegenständliche Rechtsfrage wird von unterschiedlichen Beschwerdegerichten nicht gleich beantwortet.
12Beschwerdewert: 90,- € (§ 36 Abs. 1 GNotKG).
13Rechtsbehelfsbelehrung
14Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zulässig, die binnen einer Frist von einem Monat nach schriftlicher Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a in 76133 Karlsruhe einzulegen und zu begründen ist.
15Die Rechtsbeschwerde kann nur schriftlich durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt und begründet werden. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie angehören, vertreten lassen.
16Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
17Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.