Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Landgericht Aachen, 9 O 488/20

Datum:
12.11.2021
Gericht:
Landgericht Aachen
Spruchkörper:
9. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 O 488/20
ECLI:
ECLI:DE:LGAC:2021:1112.9O488.20.00
 
Tenor:

1. Es wird festgestellt, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer L unwirksam waren:

a) in den Tarifen für L

aa) im Tarif BestMed Komfort BM4 / 3 die Erhöhung zum 01.04.2017 bis zum 31.03.2020 in Höhe von 43,29 €,

b) in den Tarifen für L3

aa) im Tarif SW 2 die Erhöhung zum 01.04.2017 bis zum 31.03.2019 in Höhe von 4,80 €,

c) in den Tarifen für L4

aa) im Tarif VollMed M2 die Erhöhung zum 01.04.2017 bis zum 31.03.2018 in Höhe von 20,22 €,

und der Kläger nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet war.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.916,28 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 12.02.2021 zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie bis zum 11.02.2021 einschließlich aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die unter 1. aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat.

4. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über alle Beitragsanpassungen zu erteilen, die die Beklagte in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag in den Jahren 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016, zur Versicherungsnummer KV228719566 vorgenommen hat durch Vorlage

der dem Kläger zu diesem Zwecke übermittelten Informationen in Form von Anschreiben und Nachträgen zum Versicherungsschein der Jahre 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 41% und die Beklagte zu 59%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch hinsichtlich der Ziffer 2 nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages sowie hinsichtlich der Ziffer 4 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6.200,00 €. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank