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Der Angeklagte BD. wird wegen bewaffneten Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz zweier halbautomatischer Kurzwaffen zum Verschießen von Patronenmunition, wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 13 Fällen sowie wegen Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit verbotenem Kraftfahrzeugrennen und mit Fahren ohne Fahrerlaubnis in 2 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
7 Jahren und 10 Monaten
verurteilt.
Die Verwaltungsbehörde wird angewiesen, dem Angeklagten BD. vor Ablauf von 5 Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen.
Die Angeklagte XG. wird wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 11 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
3 Jahren und 6 Monaten
verurteilt.
Der Angeklagte XL. wird wegen Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 4 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz zweier halbautomatischer Kurzwaffen zum Verschießen von Patronenmunition zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
3 Jahren
verurteilt.
Gegen den Angeklagten NR. wird wegen Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 5 Fällen eine Einheitsjugendstrafe von
1 Jahr und 6 Monaten
verhängt.
Die Unterbringung des Angeklagten NR. in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet.
Der Angeklagte RV. wird wegen Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 4 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
1 Jahr und 10 Monaten
verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Gegen den Angeklagten WC. wird wegen Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 4 Fällen eine Einheitsjugendstrafe von
1 Jahr und 8 Monaten
verhängt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Im Übrigen werden die Angeklagten freigesprochen.
Gegen den Angeklagten BD. wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 148.856,66 €, davon gesamtschuldnerisch haftend mit der Angeklagten XG. in Höhe von 4.500,00 €, mit dem Angeklagten XL. in Höhe von 2.350,00 €, mit dem Angeklagten NR. in Höhe von 2.900,00 €, mit dem Angeklagten RV. in Höhe von N48,00 € und mit dem Angeklagten WC. in Höhe von 6.000,00 € angeordnet.
Gegen die Angeklagte XG. wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 4.500,00 € gesamtschuldnerisch haftend mit dem Angeklagten BD. angeordnet.
Gegen den Angeklagten XL. wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.350,00 € gesamtschuldnerisch haftend mit dem Angeklagten BD. und hiervon in Höhe von 50,00 € zusätzlich gesamtschuldnerisch haftend mit dem Angeklagten RV. angeordnet.
Gegen den Angeklagten NR. wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.900,00 € gesamtschuldnerisch haftend mit dem Angeklagten BD. angeordnet.
Gegen den Angeklagten RV. wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 650,00 € gesamtschuldnerisch haftend mit dem Angeklagten BD. in Höhe von N48,00 € und in Höhe von 50,00 € zusätzlich gesamtschuldnerisch haftend mit dem Angeklagten XL. angeordnet.
Gegen den Angeklagten WC. wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 6.000,00 € gesamtschuldnerisch haftend mit dem Angeklagten BD. angeordnet.
Folgende Gegenstände werden eingezogen:
ein Mobiltelefon, iPhone weiß, Asservatennummer 3.3.1.1.
ein Handy Alcatel, Asservatennummer N50.
ein Handy Apple iPhone, Asservatennummer N50.
ein Handy Samsung, Asservatennummer N50.
ein Handy Alcatel, Asservatennummer N50.
ein Handy L 8 Star, Asservatennummer N50.
drei SIM-Karten, Asservatennummer N50.
ein Apple iPhone 6 bei dem Angeklagten NR.
ein Mobiltelefon schwarz Huawei bei dem Angeklagten WC..
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihre Auslagen im Umfang ihrer jeweiligen Verurteilung. Im Übrigen fallen die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.
Es wird davon abgesehen, den Angeklagten NR. und WC. die Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Angewandte Vorschriften:
bezüglich des Angeklagten BD.:
§§ 30a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 BtMG, §§ 315c Abs. 1 Nr. 2 a) und b), 315d Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 StGB, § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, § 52 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG, §§ 25 Abs. 2, 52, 53 StGB
bezüglich der Angeklagten XG.:
§ 30a Abs. 1, Abs. 3, 31 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BtMG, §§ 25 Abs. 2, 49 Abs. 1, 53 StGB
bezüglich des Angeklagten XL.:
§ 30a Abs. 1, Abs. 3 BtMG, § 52 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG, §§ 27, 49 Abs. 1, 52, 53 StGB
bezüglich des Angeklagten NR.:
§§ 1, 3, 7, 17, 21, 105 JGG § 30a Abs. 1 BtMG, §§ 27, 52, 53, 64 StGB
bezüglich des Angeklagten RV.:
§ 30a Abs. 1, Abs. 3 BtMG, §§ 27, 49 Abs. 1, 52, 53 StGB
bezüglich des Angeklagten WC.:
§§ 1, 3, 17, 21, 105 JGG § 30a Abs. 1 BtMG, §§ 27, 52, 53 StGB.
(teilweise abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO;
2betreffend den Angeklagten RV. abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)
Zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten ist Folgendes festgestellt worden:
41.
5Der jetzt 30-jährige Angeklagte BD. wurde am 00.00.0000 in M. geboren und wuchs mit seinen Geschwistern, drei älteren Schwestern und dem sieben Jahre jüngeren Bruder TQ., im elterlichen Haushalt auf. Er besitzt die OX. Staatsangehörigkeit und eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis in Deutschland. Sein Vater war Autohändler in M. und führte im Wesentlichen einen Import-/Export von Fahrzeugen von Deutschland nach LR.. Seine Mutter ist Hausfrau und arbeitet als Raumpflegerin.
6Der Angeklagte wurde nach dem Besuch des Kindergartens in M. altersgerecht eingeschult und besuchte zunächst die Grundschule - Südschule - in M.. Hiernach wechselte der Angeklagte auf die Hauptschule ZC., die er für zwei Jahre besuchte. Im Alter von 13, 14 Jahren wechselte er sodann auf die Sonderschule OQ. in M.-IP., die er nach ca. drei Jahren nach der 10. Klasse mit dem Abgangszeugnis verließ, ohne einen Abschluss erlangt zu haben. Im Alter von ca. 17 Jahren absolvierte der Angeklagte ein Schulpraktikum bei RQ., ohne jedoch dort oder bei einem anderen Betrieb eine Ausbildungsstelle zu finden. Er nahm nach der Schule kurzzeitig eine Tätigkeit als Verpacker in einem Betrieb in CV. auf, die er aber wieder aufgab, da er dort keine Perspektive für sich sah. Die Arbeit interessierte ihn nicht und er kam mit „den Leuten nicht klar“. Der Angeklagte hat weder eine Ausbildung noch eine abhängige Beschäftigung in der Folgezeit aufgenommen.
7Im Jahr 2007 wurde der Vater des Angeklagten im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung in Anwesenheit des Angeklagten mit mehreren Messerstichen tödlich verletzt. Der Angeklagte versuchte vergeblich, mit einem Cousin seinem Vater beizustehen. Obwohl sich der Täter auch gegen den Angeklagten wandte, blieb er wegen des Beistandes seines Cousins unverletzt. Beide fuhren den schwerverletzten Vater des Angeklagten zum Krankenhaus, der auf dem Weg dorthin bewusstlos wurde und in der folgenden Nacht dort verstarb. Dieses Erlebnis hat der Angeklagte bisher nicht verarbeitet, eine begonnene Psychotherapie brach er ab, weil er sich auf eine tiefenpsychologische Aufarbeitung nicht einlassen konnte.
8Der Angeklagte BD. übernahm nach dem Tod des Vaters dessen Stellung innerhalb der Familie als Familienoberhaupt und versuchte, obwohl noch nicht volljährig, dessen Tätigkeit als Autohändler fortzuführen. Dies gelang ihm jedoch letztlich nicht und er gab diese Tätigkeit mit Schulden auf. Er bezog seit dem 00.00.0000 Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II in Höhe von zuletzt 1.607,00 € für sich, seine Ehefrau, die Mitangeklagte XG., und die beiden gemeinsamen Kinder. Von diesen Leistungen umfasst waren monatliche Mietkosten in Höhe von N48,00 €. Tatsächlich bewohnte der Angeklagte jedoch seit November 2019 mit seiner Ehefrau und den Kindern eine Penthouse-Wohnung in einem neu errichteten Mehrfamilienhaus an der B.-straße in MI., für die eine monatliche Miete von 1.500,00 € zu zahlen war, außerdem fielen monatliche Stromkosten(vorauszahlungen) in Höhe von 200,00 Euro an.
9Der Angeklagte BD. lernte die Mitangeklagte XG. im Jahr 2010 kennen, die bereits nach einem Jahr schwanger wurde. Aus der Beziehung, die der Angeklagte als Gelegenheit begriff, eine eigene Familie aufzubauen und den Verlust des Vaters zu verarbeiten, gingen zwei Kinder, der am 20.04.2012 geborene Sohn IT. und die am 24.04.2014 geborene Tochter EE. hervor. Der Angeklagte heiratete die Mitangeklagte XG. am 00.00.0000 in Dänemark, auf seinen Wunsch ohne Beteiligung ihrer jeweiligen Familien, um einen gemeinsamen Familiennamen zu führen und einer möglichen Abschiebung nach LR. entgegen zu wirken.
10Seit jedenfalls 2018 betrieben der Angeklagte BD. und seine Ehefrau den im Haus PO.-straße in M. gelegenen Kiosk, wobei sie selbst nicht als Betriebsinhaber auftraten, sondern verschiedene Strohleute einsetzten, auch weil beide Eheleute sich seit 2018 in Privatinsolvenz befanden. Der schräg gegenüber der PW. gelegene Kiosk, für dessen Miete und Stromkosten monatlich 1.000,00 € zu zahlen waren, firmierte zunächst als „JM.“ und wurde später in „PQ.“ umbenannt. Die durch den Verkauf von Spirituosen, Rauchwaren und Süßigkeiten erwirtschafteten Gewinne des Kiosks konnten nicht konkret festgestellt werden, überschritten die Unkosten aber allenfalls in geringem Umfang und deckten jedenfalls - auch unter Berücksichtigung der Sozialleistungen - nicht den Finanzbedarf, der für den aufwendigen Lebensstil der Familie erforderlich war, die regelmäßig zwei Mietfahrzeuge - eines grundsätzlich hochmotorig - anmietete. Seit dem 00.00.0000 war der Angeklagte BD. als Arbeiter in dem Kiosk mit einem Minijob und einem monatlichen Verdienst von 180,00 € angemeldet.
11Der Angeklagte BD. unterhält Kontakt zu seiner Mutter und seinen Geschwistern, konnte oder wollte zu deren beruflicher Situation jedoch keine Angaben machen.
12Der Angeklagte war zu keiner Zeit ernstlich erkrankt und leidet nicht unter einer Alkoholsucht.
13Seit ungefähr dem 20. Lebensjahr konsumierte der Angeklagte bis zu seiner Inhaftierung in vorliegender Sache Marihuana. Er rauchte Joints zur Beruhigung, wenn er sich aufgeregt und hibbelig fühlte. Der Konsum steigerte sich im Laufe der Zeit etwas, erhebliche Mengen konsumierte der Angeklagte BD. aber bis zu seiner Verhaftung nicht, so dass eine Abhängigkeit nicht entstand und er den Marihuanakonsum in der Haft ohne Beeinträchtigung einstellte. Den nasalen Konsum von Kokain unternahm der Angeklagte lediglich probeweise.
14In der vorliegenden Sache ist der Angeklagte BD. am 00.00.0000 vorläufig festgenommen worden und befindet sich seitdem aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts D. vom 00.00.0000 (521 Gs 203/20), aufrechterhalten durch die Beschlüsse der Kammer vom 00.00.0000 und 00.00.0000 in Untersuchungshaft.
15In strafrechtlicher Hinsicht ist der Angeklagte bisher wie folgt in Erscheinung getreten:
16Durch Urteil vom 00.00.0000 (14 Ds 503 Js 128/13 - 156/13), rechtskräftig seit demselben Tage, verhängte das Amtsgericht M. gegen den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Tatzeit: 00.00.0000) eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10,00 €. Außerdem wurde eine Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis bis zum 00.00.0000 verhängt.
Dieser Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
19„Der Angeklagte befuhr am 00.00.0000 gegen 23:04 Uhr mit einem fahrerlaubnispflichtigen Personenkraftwagen der Marke Renault mit dem Kennzeichen N07 unter anderem die QE.-straße in M.. Zum Führen des Fahrzeugs war er - wie ihm bekannt war - nicht berechtigt, weil er zum Zeitpunkt der Tat keine Fahrerlaubnis besaß. Aus dieser Tat ergibt sich die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen.“
20Das Amtsgericht M. verurteilte den Angeklagten am 00.00.0000 (14 Ds 502 Js 888/16 - 425/16), rechtskräftig seit demselben Tage, wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10,00 €.
Dieser Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
23„1. Der Angeklagte befuhr am Tattag, dem 00.00.0000, gegen 11:55 Uhr mit einem faherlaubnispflichtigen Personenkraftwagen VW Passat mit dem amtlichen Kennzeichen N08, der im Eigentum der Zeugin ZB. stand, unter anderem die IJ.-straße. Dazu war er - wie ihm bekannt war - nicht berechtigt, weil er zum Zeitpunkt der Tat keine Fahrerlaubnis besaß.
242. In der Straße JO.-straße hielt der Angeklagte auf der Rückseite der TK. und stieg aus seinem Fahrzeug aus. In diesem Moment wollte der Polizeibeamte PHK AF. den Angeklagten einer Kontrolle unterziehen, weil ihm zuvor die Fahrweise des Angeklagten aufgefallen war und er ihm gefolgt war. Der Polizist versuchte, die Personalien des Angeklagten festzustellen und wollte diesem zu diesem Zweck Handschellen anlegen, weil der Angeklagte seinen Namen nicht freiwillig nennen wollte und zudem den Anschein erweckte, flüchten zu wollen. Schließlich riss der Angeklagte sich gewaltsam los und lief davon, wobei sich der Zeuge leicht am Mittelfinger verletzte.“
25Durch Urteil vom 00.00.0000, rechtskräftig seit dem 00.00.0000, verhängte das Amtsgericht M. (114 Ds 609 Js 534/18 - 445/18) gegen den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie unerlaubten Entfernens vom Unfallort eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 10,00 €. Außerdem wurde eine Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis bis zum 00.00.0000 verhängt. Die Geldstrafe ist seit dem 00.00.0000 vollständig vollstreckt.
Dieser Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
28„Der Angeklagte befuhr am 00.00.0000 gegen 12:30 Uhr in MI. mit einem Personenkraftwagen der Marke Daimler mit dem Kennzeichen N09 unter anderem die N10, TH.-straße. Zum Führen des Fahrzeugs war er - wie ihm bekannt war - nicht berechtigt, weil er zum Zeitpunkt der Tat keine Fahrerlaubnis besaß. Infolge Unachtsamkeit beim Einbiegen in die oben genannte Straße verursachte er einen Verkehrsunfall, bei dem ein Fremdschaden in Höhe von mehr als 1.6N0595 Euro entstand. Obwohl der Angeklagte den Unfall bemerkte, entfernte er sich zu Fuß von der Unfallstelle, ohne zuvor die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen. Aus dieser Tat ergibt sich die Ungeeignetheit des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen.“
292.
30Die heute 29 Jahre alte Angeklagte XG., geborene I. wurde am 00.00.0000 in M. geboren, ist verheiratet und O. Staatsangehörige. Sie ist seit dem 00.00.0000 mit dem Mitangeklagten BD. verheiratet, mit dem sie zwei gemeinsame Kinder im Alter von jetzt 9 und 7 Jahren hat.
31Die Angeklagte wuchs mit zwei älteren Geschwistern, der Bruder ist 31 Jahre, die Schwester 33 Jahre alt, im elterlichen Haushalt in M. auf. Die Mutter war damals bei der Firma HF., einem Papierhandelsunternehmen, tätig, der Vater im Getränkehandel. Später betrieb der Vater eine Diskothek und eine Kick- und Thaiboxschule. Die Eltern trennten sich, als die Angeklagte 13 Jahre alt war. Der Vater ist inzwischen neu liiert, und die Angeklagte hat aus dieser Beziehung zwei Stiefbrüder im Alter von 8 und 14 Jahren. Ihre Mutter WM. war zuletzt im Einzelhandel tätig, gab diese Stelle aber auf, weil sie nach der Festnahme der Angeklagten YZ. und XG. am 00.00.0000 ihre beiden Enkelkinder aufgenommen hat.
32Die Angeklagte wurde regelgerecht eingeschult und besuchte vier Jahre lang die LY., bevor sie auf die Gemeinschaftshauptschule in M.-KZ. wechselte, die sie mit dem Abgangszeugnis der 9. Klasse verließ. Eine Ausbildung absolvierte die Angeklagte - wie auch ihre älteren Geschwister - nicht. Mit Ausnahme einer wenige Monate andauernden Teilzeitbeschäftigung im Alter von 17 oder 18 Jahren ist die Angeklagte bislang keiner beruflichen Beschäftigung nachgegangen. Bis zu ihrer Festnahme bezog die Angeklagte in der Bedarfsgemeinschaft mit ihrem Ehemann und den beiden Kindern Sozialleistungen in Höhe von 1.607,00 €. Sie befindet sich seit circa 2018 in einem Privatinsolvenzverfahren. Hintergrund sind Schulden aus Auto- und Mobilfunkverträgen, deren Höhe die Angeklagte nicht beziffern kann.
33Zu den Geschwistern und Eltern hat die Angeklagte Kontakt. Die Schwester wohnt in HN., der ältere Bruder in NX..
34Ihren Ehemann, den Mitangeklagten BD., lernte die Angeklagte im Alter von 18 Jahren kennen. Die Angeklagte hat für beide Kinder das alleinige Sorgerecht. Die Hochzeit mit dem Mitangeklagten BD. fand auf dessen Wunsch ohne Beteiligung ihrer Familien in Dänemark statt. Nach ihrer Inhaftierung hat sich die Angeklagte nach eigenem Bekunden von dem gleichfalls inhaftierten Mitangeklagten BD., der 2019 eine Affäre mit einer AE. unterhalten haben soll, getrennt, betreibt bisher aber nicht die Scheidung.
35Die Angeklagte XG. bewohnte mit ihrer Familie zunächst eine Wohnung in der PP.-straße in M., sodann in der dortigen YA.-straße, zog von dort in eine Wohnung in M.-MD., später nach M.-YT. und bewohnte im Zeitraum vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 eine Wohnung in der ZU.-straße in M.. Zuletzt wohnte die Angeklagte mit ihrer Familie in einer Penthouse-Wohnung in einem neuerrichteten Mehrfamilienhaus an der B.-straße in MI., für die eine monatliche Miete in Höhe von 1.500,00 € zu zahlen war. Die Familie bezog Sozialleistungen in Höhe von zuletzt 1.607,00 € und erwirtschaftete in dem offiziell durch Strohleute betriebenen Kiosk „PQ.“ Beträge, die jedoch nicht für den aufwendigen Lebensstil der Familie, die regelmäßig zwei Mietwagen - davon überwiegend eines hochmotorig - angemietet hielt, ausreichten.
36Von ernsthaften Krankheiten ist die Angeklagte bislang verschont geblieben, sie wird seit ihrer Inhaftierung mit Antidepressiva behandelt. Drogen oder Alkohol konsumiert sie nicht. Sie hat Marihuana lediglich einmalig probiert; weil ihr hiervon übel wurde, kam es zu keinem weiteren Konsum mehr. Als ihr alleiniges Hobby bezeichnete die Angeklagte ihre beiden Kinder.
37In der vorliegenden Sache ist die Angeklagte XG. am 00.00.0000 vorläufig festgenommen worden und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts D. vom 00.00.0000 (521 Gs 204/20), aufrechterhalten durch die Kammerbeschlüsse vom 00.00.0000 und 00.00.0000. Der Haftbefehl wurde durch Beschluss der Kammer vom 00.00.0000 außer Vollzug gesetzt.
38Die Angeklagte ist bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten.
393.
40Der 23 Jahre alte Angeklagte EK. XL. wurde am 00.00.0000 in M. geboren und wuchs im elterlichen Haushalt auf. Aus der Ehe seiner Eltern ging noch ein jüngerer Bruder UH. XL. hervor. Seine Eltern trennten sich als der Angeklagte XL. 6 oder 7 Jahre alt war. Danach wuchs er im Haushalt seines Vaters PE. XL. auf, zu dem er bis heute einen engen Kontakt unterhält. Zu seiner Mutter hat der Angeklagte ebenso wenig Kontakt wie zu seinen vier Halbbrüdern.
41Der Angeklagte XL. wurde altersgerecht in die Grundschule Mutter Teresa in M. eingeschult und wechselte von dieser auf die Realschule Wernersstraße in M., die er nach der 6. Klasse verließ und zur Städtischen Gemeinschaftshauptschule Burgauer Allee in M. wechselte, die er mit dem Hauptschulabschluss verließ. Neben dem Schulbesuch arbeitete der Angeklagte XL. als Zeitungsausträger und Pizzabote. Nach Verlassen der Schule absolvierte der Angeklagte XL. zunächst ein Jahrespraktikum beim Autohaus EJ. - LA. in M. und nahm hiernach dort eine Ausbildung zum Kfz-Mechatroniker auf, die er erfolgreich abschloss. Nach Abschluss der Ausbildung hätte der Angeklagte als Geselle übernommen werden können, entschloss sich jedoch dagegen. Grund waren die Verdienstaussichten, die in dem Betrieb, in dem sowohl sein Vater als auch sein Bruder arbeiteten, besser waren. Demzufolge begann der Angeklagte im Sommer 2019 eine dreijährige Ausbildung bei der papierverarbeitenden Firma GJ. in M. mit einem monatlichen Nettolohn von 1.000,00 €. Neben dieser Ausbildung, die drei Jahre dauern wird, arbeitete der Angeklagte auch in einer Diskothek an der Garderobe.
42Seit dem Jahre 2016 ist der Angeklagte mit der KU. liiert, die derzeit eine Ausbildung zur Kinderpflegerin und Erzieherin absolviert und monatlich 800,00 € BAföG erhält. Die erste gemeinsame Wohnung, welche das Paar von Juni 2020 an renovierte, wurde im August 2020 bezogen. Für diese ist ein Mietzins von monatlich N48,00 € zu entrichten. Kinder hat der Angeklagte XL. ebenso wenig wie Schulden.
43Er verfügt über einen Führerschein.
44Der Angeklagte konsumiert keine Betäubungsmittel oder Alkohol im Übermaß. Von ernsthaften Krankheiten ist er bislang verschont geblieben. In seiner Freizeit besucht er regelmäßig das Fitnessstudio.
45In der vorliegenden Sache ist der Angeklagte XL. am 00.00.0000 vorläufig festgenommen worden und befindet sich seitdem aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts D. vom 00.00.0000 (521 Gs 206/20 ), ersetzt durch den Haftbefehl des Amtsgerichts D. vom 00.00.0000 (521 Gs 265/20 ), aufrechterhalten durch die Beschlüsse der Kammer vom 00.00.0000 und 00.00.0000 in Untersuchungshaft. Der Haftbefehl wurde durch Beschluss der Kammer vom 00.00.0000 außer Vollzug gesetzt.
46In strafrechtlicher Hinsicht ist der Angeklagte bisher wie folgt in Erscheinung getreten:
47Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht D. hat am 02.05.2012 in einem wegen Diebstahls gegen den Angeklagten geführten Strafverfahren 203 Js 716/12 gemäß § 45 Abs. 1 JGG von der Verfolgung abgesehen.
Das Amtsgericht M. sprach den Angeklagten am 00.00.0000 (10 Ls 203 Js 1963/13 - 23/14), rechtskräftig seit demselben Tage, des Diebstahls sowie versuchten Diebstahls schuldig, verwarnte ihn und erlegte ihm die Erbringung von Arbeitsleistungen auf.
Dieser Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
51„1.
52In der Nacht vom 05. auf den 00.00.0000 gegen 00:10 Uhr verschafften sich die Angeklagten CL., IE., XL. und GB. aufgrund eines vorherigen gemeinsamen Tatplanes Zutritt zu dem unverschlossen auf dem Parkplatz an der CP.-straße in M. abgestellten Fahrzeug DM. mit dem amtlichen Kennzeichen N11 und durchsuchten dieses vergeblich nach stehlenswerten Gegenständen.
532.
54Am 00.00.0000 gegen kurz nach 00:00 Uhr entwendeten die Angeklagten WX., IE., XL. und GB. tatplangemäß aus dem auf der YI.-straße in M. unverschlossen abgestellten Fahrzeug des Zeugen QN., LA., mit dem amtlichen Kennzeichen N12 ein Navigationsgerät, eine Mini-Maglite und ein IPhone-Ladekabel, um die Beute für sich zu behalten.“
55Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht D. hat am 00.00.0000 in einem wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort gegen den Angeklagten geführten Strafverfahren 203 Js 1867/13 gemäß § 45 Abs. 2 JGG von der Verfolgung abgesehen.
Durch Urteil vom 00.00.0000 (10 Ds 703 Js 271/15 - 92/15), rechtskräftig seit demselben Tage, sprach das Amtsgericht M. den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig, verwarnte ihn und erlegte ihm die Erbringung von Arbeitsleistungen auf.
Dieser Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
59„Am 00.00.0000 gegen 16:30 Uhr befuhr der Angeklagte mit dem fahrerlaubnispflichtigen Motorroller EH. die HP.-straße in M., obwohl er, wie ihm bewusst war, nicht über die erforderliche Fahrerlaubnis verfügte. Hintergrund der Fahrt war, dass er seine Freundin besuchen wollte, die weiter weg wohnte und sein Roller mit nur 25 km/h für diese Strecke zu lange brauchte.“
604.
61Der jetzt 21 Jahre alte Angeklagte NR. wurde am 00.00.0000 in M. geboren. Er hat einen älteren Bruder, ZE. NR., sowie zwei jüngere Geschwister. Der jüngere Bruder SZ. ist 18 Jahre alt, die Halbschwester TW. 16 Jahre alt. Die Eltern des Angeklagten trennten sich, als dieser noch jung war, und der Angeklagte und seine Geschwister wuchsen im Haushalt ihrer Mutter auf. Der Kontakt des Angeklagten zu seinem Vater brach völlig ab. Die Mutter war mit der Versorgung ihrer Kinder überfordert und kümmerte sich nicht hinreichend um sie; sie blieben häufig sich selbst überlassen. Nach altersgerechter Einschulung besuchte der Angeklagte nach der Grundschule, zunächst die Hauptschule und ab der 7. Klasse die PU. in M., wo er den Bruder des Angeklagten BD., TQ. AL., kennenlernte. Im Alter von 14 Jahren zog der Angeklagte mit seinen Geschwistern und der Mutter gemeinsam zu deren neuem Freund nach KV.. Sowohl die Mutter als auch ihr Partner konsumierten exzessiv Drogen, der Partner war darüber hinaus sowohl gegen die Mutter des Angeklagten als auch ihre Kinder gewalttätig. Als der Angeklagte 16 Jahre alt war, trennte sich die Mutter von ihrem Partner und verzog nach GN.. Da ihr der ehemalige Partner nachstellte, stürzte die Mutter des Angeklagten ab, konsumierte Kokain und hielt sich kaum noch bei ihren Kindern zu Hause auf. Zu dieser Zeit arbeitete der Angeklagte aushilfsweise als Kellner, um die erforderlichen Lebensmittel zu finanzieren, und besuchte die Hauptschule in NH.. Diese verließ er in der 9. Klasse ohne Abgangszeugnis. Hiernach zog der Angeklagte NR. von zu Hause aus und kam vorübergehend bei seiner damaligen Freundin in DJ., GW.-straße, unter. Zu dieser Zeit nahm er wieder Kontakt zu seinem leiblichen Vater auf, der das alleinige Sorgerecht für den Angeklagten erlangte. Der Angeklagte zog zu seinem Vater GV. in die X.-straße in M.-TT., wo er bis zu seiner Festnahme wohnte. Die Freundin des Angeklagten trennte sich aufgrund des Betäubungsmittelkonsums des Angeklagten in der Folgezeit von diesem. Zurzeit besteht eine Beziehung des Angeklagten NR. zu YJ., die durch einen Unfall ihr Kind verloren hat.
62Der Angeklagte war in Gelegenheitsjobs tätig, unter anderem bei der Zeitarbeitsfirma QV. in YT.. Im Jahre 2020 arbeitete er für ca. acht Wochen bei der Firma XR.. Er hat Schulden bei der Krankenkasse von ca. 8.000,00 €.
63Im Alter von 16 Jahren begann der Angeklagte, regelmäßig Marihuana in einer Größenordnung von ca. 1 Gramm täglich zu konsumieren. Im Alter von 18 Jahren begann der Angeklagte Kokain zu konsumieren, dies bald regelmäßig in einer Größenordnung von 1 bis 1,5 Gramm täglich. Marihuana konsumierte er in diesem Zeitraum zwischen 1,5 und 2 Gramm am J.. Nach seiner Festnahme litt der Angeklagte NR. unter Schlafstörungen, Nervosität und Unruhe und wurde medikamentös behandelt.
64Der Angeklagte war zu keiner Zeit ernstlich erkrankt und leidet nicht unter einer Alkoholsucht.
65In der vorliegenden Sache ist der Angeklagte NR. am 00.00.0000 vorläufig festgenommen worden und befindet sich seit dem 00.00.0000 aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts D. vom selben Tage (521 Gs 236/20), aufrechterhalten durch die Beschlüsse der Kammer vom 00.00.0000 und 00.00.0000 in Untersuchungshaft.
66In strafrechtlicher Hinsicht ist der Angeklagte NR. bisher wie folgt in Erscheinung getreten:
67Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht D. hat am 00.00.0000 in einem wegen Diebstahls gegen den Angeklagten geführten Strafverfahren 203 Js 856/14 gemäß § 45 Abs. 1 JGG von der Verfolgung abgesehen.
Durch Urteil vom 00.00.0000 (10 Ds 204 Js 2162/14 - 555/14), rechtskräftig seit demselben Tage, sprach das Amtsgericht M. den Angeklagten wegen Diebstahls schuldig, verwarnte ihn und erlegte ihm die Erbringung von Arbeitsleistungen auf. Es wurde ein Jugendarrest wegen Zuwiderhandlung gegen Auflagen von 2 Wochen verhängt, welchen der Angeklagte am 00.00.0000 verbüßt hatte, woraufhin die Weisung für erledigt erklärt wurde.
Dieser Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
71„Am 00.00.0000 entwendete der Angeklagte NR. das mit einem Spiralschloss abgesicherte, vor dem Haus Nr. 78 in der CY.-straße abgestellte BMX-Rad des Zeugen XE., indem er das Schlosskabel mittels einer Zange durchtrennte, während dessen achtete der Angeklagte SP. darauf, dass keine Zeugen diesen Vorgang bemerkten. Anschließend entfernten sie sich vom Tatort, wobei der Angeklagte NR. das Fahrrad mitnahm, um dieses in der Folgezeit für eigene Zwecke zu verwenden, da er selbst kein Fahrrad hat.“
72Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht ON. hat am 00.00.0000 in einem wegen Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsrecht gegen den Angeklagten geführten Strafverfahren 786 Js 417/15 gemäß § 45 Abs. 2 JGG von der Verfolgung abgesehen.
Das Amtsgericht KV. sprach den Angeklagten am 00.00.0000 (6 Ds 786 Js 462/16 - 124/16), rechtskräftig seit demselben Tage, des unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeugs schuldig und erlegte ihm die Erbringung von Arbeitsleistungen auf. Es wurde ein Jugendarrest wegen Zuwiderhandlung gegen Auflagen von 1 Woche verhängt, nach Teilverbüßung wurde die Weisung durch Beschluss des Amtsgerichts KV. vom 00.00.0000 für erledigt erklärt.
Dieser Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
76„Bis vor dem Umzug nach QC. wohnte die Familie NR. in der KA.-straße in NH.. Der Vermieter der Familie betrieb unter der Wohnung eine Gaststätte. Die Tochter des Vermieters, die Zeugin DQ., hatte im Hof der Gaststätte ihr Fahrrad abgestellt. Ohne Erlaubnis der Zeugin nahm sich der Angeklagte am 00.00.0000 das Fahrrad und fuhr damit zu einem Freund und ließ es dort stehen. Als die Zeugin das Fahrrad vermisste und ihr Vater bei der Familie nachfragte, brachte der Angeklagte das Fahrrad zurück, wobei es allerdings beschädigt war.“
775.
78Der heute 24 Jahre alte Angeklagte RV. wurde am 00.00.0000 in P., welches heute zu M. gehört, geboren. Seine Mutter arbeitet seit 26 Jahren bei der Post. Sein Vater war als Lkw-Fahrer tätig und ist seit einem Schlaganfall vor drei Jahren frühverrentet. Der Angeklagte wuchs zunächst mit seinen drei älteren Schwestern im elterlichen Haushalt auf. Als der Angeklagte zwölf Jahre alt war, ließen sich seine Eltern scheiden. Hiernach wuchs der Angeklagte beim Vater auf, während seine beiden jüngeren Schwestern bei der Mutter blieben. Seine älteste, heute 35 Jahre alte Schwester, die als Hotelfachfrau arbeitet, hatte damals bereits einen eigenen Hausstand begründet. Die heute 30 und 33 Jahre alten jüngeren Schwestern arbeiten in der Buchhaltung von FY. beziehungsweise im Einzelhandel. Zu beiden Elternteilen hat der Angeklagte nach wie vor ein gutes Verhältnis.
79Der Angeklagte besuchte zunächst die Grundschule in IC., auf der er die zweite Klasse wiederholte. Hiernach wechselte er auf die Hauptschule in YX.. Nach drei Jahren wurde die Hauptschule geschlossen, sodass der Angeklagte in der 7. Klasse auf die Hauptschule in GZ. wechselte. Dort verblieb er bis zur 10. Klasse und verließ die Schule mit dem Hauptschulabschluss. Danach absolvierte eine dreijährige Ausbildung als Verpackungsmitteltechnologe, welche er erfolgreich abschloss. Seit drei Jahren ist er als Geselle in seinem Ausbildungsbetrieb tätig und erlangt hierfür einen Nettoverdienst von ca. 2.000,00 € im Monat. Seit fünf Jahren hat der Angeklagte zusätzlich auf der Basis eines Minijobs eine Nebentätigkeit bei einer Reinigungsfirma, für die er jeden Samstag Maschinen putzt. Hiermit verdient er ca. 300,00 € netto monatlich. Von diesen Einkünften bestreitet der Angeklagte RV. die monatlichen Kosten für die Wohnung von 620,00 €, monatliche Tilgungsraten von 350,00 € für den Erwerb eines Kraftfahrzeugs, Versicherungskosten von monatlich 100,00 € sowie 200,00 € für Mobilfunk und Handy. Er zahlt darüber hinaus monatlich 150,00 € an seine Schwester, um einen für die Renovierung und Möbel von dieser erhaltenen Kredit von 5.000,00 € zu tilgen.
80Der Angeklagte ist ledig und hat keine Kinder. Er lebt zurzeit nicht in einer Partnerschaft, seine 2019/2020 bestehende Beziehung bestand eineinhalb Jahre.
81Der Angeklagte begann im Alter von ca. 20 Jahren, nach dem Schlaganfall seines Vaters, mit dem Konsum von Marihuana, zunächst ca. einen Abend im Monat. Der Konsum steigerte sich zuletzt auf bis zu 1 Gramm täglich. Seit der Durchsuchung seiner Wohnung im hiesigen Verfahren hat er den Konsum vollständig eingestellt. Andere Drogen hat er nie genommen. Alkohol trinkt der Angeklagte nur gelegentlich am Wochenende.
82Von schwerwiegenden Krankheiten ist der Angeklagte bislang verschont geblieben.
83In strafrechtlicher Hinsicht ist der Angeklagte bisher wie folgt in Erscheinung getreten:
84Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht D. hat am 00.00.0000 in einem wegen Diebstahls gegen den Angeklagten geführten Strafverfahren 702 Js 339/12 gemäß § 45 Abs. 1 JGG von der Verfolgung abgesehen.
Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht D. hat am 00.00.0000 in einem wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gegen den Angeklagten geführten Strafverfahren 702 Js 998/12 gemäß § 45 Abs. 1 JGG von der Verfolgung abgesehen.
6.
88Der nunmehr 20 Jahre alte Angeklagte WC. wurde am 00.00.0000 in M. geboren. Er wuchs zusammen mit seinen zwei jüngeren Brüdern, die derzeit 15 und 18 Jahre alt sind, das XF. besuchen und wie er noch Zuhause wohnen, im elterlichen Haushalt auf. Die Eltern waren im Jahre 1999 von DS. in die Bundesrepublik Deutschland ausgewandert. Die Mutter des Angeklagten war und ist Hausfrau, der Vater des Angeklagten arbeitete zunächst als Postbote, hiernach bei der Fleischerei YB. in M. und zuletzt bei der Firma OS. in SI. als Lkw-Fahrer. Die Familie lebt in einer Drei-Zimmer-Wohnung in M.-KZ., in der sich die drei Söhne ein Zimmer teilen.
89Der Angeklagte wurde altersgerecht auf der Katholischen Grundschule KZ. eingeschult und wechselte nach vier Jahren auf das XF. in M.. Dort erwarb er im Jahre 2019 das Abitur mit einem „2-er“ Notendurchschnitt. Nachdem der Angeklagte im Juni 2020 seinen Führerschein erworben hatte, arbeitete er seit November 2020 als Pizzafahrer für eine Pizzakette. Er ist seit Ende 2019 als Student an der Technischen Hochschule QI. für den Studiengang Banking und Finance eingeschrieben und studiert dort, wobei er pandemiebedingt derzeit an Online-Vorlesungen teilnimmt.
90Seit 2007 betreibt der Angeklagte Karate als Kampfsport, den er in ON. beim Karate Club SD. ON. als Leistungssport ausübt und für den er viele Wettkämpfe bestreitet.
91Alkohol im Übermaß oder Drogen konsumiert der Angeklagte nicht, er hat Marihuana lediglich mal probiert. Auch hat er keine Schulden.
92Der Angeklagte war zu keiner Zeit ernstlich erkrankt.
93Der Angeklagte ist bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten.
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wurde das Verfahren betreffend den Angeklagten NR. in Fall 10 der Anklageschrift vom 00.00.0000 (901 Js 3/18) in der Hauptverhandlung gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.
95Hinsichtlich der den Angeklagten im Übrigen zur Last gelegten Straftaten hat die Hauptverhandlung zu folgenden Feststellungen geführt:
96Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt Ende des Jahres 2018 kam der Angeklagte BD. mit weiteren Personen, unter ihnen jedenfalls die Angeklagten NR., WC. sowie der gesondert verfolgte LG. überein, zur Schaffung einer dauerhaften Einnahmequelle von einigem Umfang und Gewicht zukünftig über einen längeren Zeitraum und in arbeitsteiligem Zusammenwirken unter anderem die Betäubungsmittel Marihuana und Kokain zu beziehen und diese gewinnbringend überwiegend aus den Räumlichkeiten des Kiosk „PQ.“, PO.-straße, N03 M., an Einzelabnehmer zu veräußern. Der Kiosk befindet sich schräg gegenüber des NO. in M. und wurde bereits seit Anfang des Jahres 2017 von der Familie AL. betrieben.
97Anführer der Gruppierung war nach der Abrede der Angeklagte BD.. Dieser war vornehmlich für die Beschaffung der Betäubungsmittel sowie die Organisation der Portionierung und Zwischenlagerung zuständig. Er organisierte jeweils den Nachschub der Betäubungsmittel aus den Depots und bestimmte die Verkaufspreise der Betäubungsmittel. Der Angeklagte BD. beschaffte regelmäßig mindestens einmal im Monat ein Kilogramm Marihuana, um die im Kiosk umgesetzten Mengen weiter bedienen zu können.
98Ebenfalls Gegenstand der Abrede war, dass der Angeklagte WC. bereits seit dem 00.00.0000 mit dem Verkauf der Betäubungsmittel im Kiosk beschäftigt war. Dieser stand den Angeklagten PZ. und BD. auch beratend zur Seite.
99Als Depothalter fungierte zunächst im Jahr 2019 der gesondert verfolgte AT., der die Betäubungsmittel in seiner Wohnung auf der GW.-straße in UY. portionierte und deponierte. Nachdem dieser sich jedoch von der Gruppierung Ende 2019 löste, diente in der Folgezeit, jedenfalls ab Mitte Februar 2020, die unmittelbar an den Kiosk angrenzende Wohnung des Angeklagten RV. auf der A.-straße als Depot, um in dem Kiosk nur eine geringe Menge Betäubungsmittel lagern zu müssen und so das dortige Entdeckungs- und Sicherstellungsrisiko gering halten zu können. Von seiner Wohnung aus wurde durch den Angeklagten RV. auf Anweisung des BD. jeweils Nachschub in den Kiosk gebracht, wenn sich der Betäubungsmittelvorrat dort dem Ende zuneigte.
100Spätestens Anfang des Jahres 2020 schloss sich auch die Ehefrau des Angeklagten BD., die Angeklagte XG. der Gruppierung an, um unter Beibehaltung der bewährten Strukturen ebenfalls zur Schaffung einer dauerhaften Einnahmequelle von einigem Umfang und Gewicht zukünftig über einen längeren Zeitraum und in arbeitsteiligem Zusammenwirken unter anderem die Betäubungsmittel Marihuana und Kokain gewinnbringend überwiegend aus den Räumlichkeiten des Kiosks zu veräußern. Der Angeklagten XG. kam in enger Absprache mit ihrem Ehemann die Aufgabe zu, sämtliche administrativen und finanziellen Angelegenheiten rund um den Kiosk zu regeln. Dies umfasste die Kommunikation mit Banken und Behörden auch für die „Strohkonzessionäre“ sowie die Einteilung der Arbeitskräfte, darunter die Angeklagten NR. und WC., unter anderem über eine WhatsApp-Gruppe, in welcher alle Angeklagten mit Ausnahme des Angeklagten RV. Mitglied waren. Die Angeklagte XG. arbeitete selbst im Kiosk und verkaufte dort die Betäubungsmittel. Sie nahm nach Schichtende Betäubungsmittel entgegen und verbrachte sie in ein Depot. Darüber hinaus prüfte sie nach Schichtende die „normalen“ Kasseneinnahmen sowie teilweise auch die durch den Verkauf der Betäubungsmittel erzielten Umsätze, woraus sie teilweise die Verkäufer entlohnte. Auch besorgte sie mehrfach Verpackungsmaterial zum Abpacken von Marihuana und Kokain im IA. in M..
101Der Angeklagte XL. schloss sich der Gruppierung spätestens Mitte April 2020 an, um unter Beibehaltung der bewährten Strukturen ebenfalls zur Schaffung einer dauerhaften Einnahmequelle von einigem Umfang und Gewicht zukünftig über einen längeren Zeitraum und in arbeitsteiligem Zusammenwirken unter anderem die Betäubungsmittel Marihuana und Kokain gewinnbringend überwiegend aus den Räumlichkeiten des Kiosks zu veräußern. Dabei kam ihm in erster Linie die Aufgabe der Portionierung der Betäubungsmittel Marihuana und Kokain zu. Spätestens ab Mitte September 2020 fungierte er auch als Depothalter für Kokain.
102Mit der Portionierung der Betäubungsmittel waren darüber hinaus die Angeklagten NR. und RV. befasst. Der Angeklagte NR., der selbst regelmäßig Marihuana und Kokain konsumierte, finanzierte durch seine Tätigkeit im Kiosk seinen Drogenkonsum. Er arbeitete mindestens zweimal die Woche im Kiosk. Ab dem 00.00.0000 fungierte der Angeklagte NR. auch als „Strohkonzessionsinhaber“ des Kiosks. Im Februar 2020 kam es zu einem Streit zwischen den Angeklagten NR. und BD., woraufhin die gesondert verfolgte ZA. auf Anweisung der Angeklagten XG. ab dem 00.00.0000 als „Strohkonzessionsinhaberin“ für den Kiosk auftrat. Der Angeklagte NR. verließ die Gruppierung aufgrund der Streitigkeiten etwa Ende April / Anfang Mai 2020 für eine Zeit, kehrte jedoch ab Mitte Juni 2020 wieder zurück. Hiernach war er wieder nach Absprache mit dem Verkauf der Betäubungsmittel aus dem Kiosk heraus, aber auch als sogenannter Läufer befasst, unter anderem um seine Schulden aufgrund seines Betäubungsmittelkonsums bei dem Angeklagten BD. zu begleichen.
103In dem Kiosk wurden regelmäßig jeden J. mindestens 50 Gramm Marihuana verpackt in Einzelverkaufsmengen zu je 1 Gramm vorgehalten, welche für 10,00 €/Gramm verkauft wurden. Bei dem Kauf von 5 Gramm Marihuana gab es ein weiteres Gramm Marihuana als „Bonus“ dazu. Aus dem Kiosk heraus wurden durchschnittlich mindestens 300 Gramm Marihuana pro Woche gewinnbringend veräußert. Aus dem Kiosk wurde ebenfalls Kokain gewinnbringend veräußert. Das Kokain war in Spitzgefäße zu je 0,4 Gramm abgepackt. Ein Spitzgefäß kostete 50,00 €, bei dem Erwerb von zwei Spitzgefäßen gab es ein weiteres als „Bonus“ dazu, so dass 1,2 Gramm Kokain 100,00 € kosteten. Die Betäubungsmittel wurden unter der Verkaufstheke und teilweise im Backofen in der rückwärtig gelegenen Küche gelagert. Der mit dem Verkauf der Betäubungsmittel erzielte Erlös wurde separat in eine Tüte in die Kasse getan. Die Verkäufer hatten eine Strichliste darüber zu führen, wieviel Betäubungsmittel veräußert wurden. Wenn sich der Betäubungsmittelvorrat in dem Kiosk dem Ende zuneigte, wurde der Angeklagte BD. von dem jeweils im Kiosk tätigen Verkäufer verständigt und organisierte sodann entsprechend Nachschub, welcher von ihm oder den Depothaltern, darunter der Angeklagte RV., in den Kiosk gebracht wurde. Der Kiosk hatte an 7 Tagen pro Woche von 07:00 - 23:00 Uhr geöffnet. Die im Kiosk beschäftigten Verkäufer, darunter die Angeklagten NR. und WC., arbeiteten entweder in der Frühschicht von 07:00 bis 15:00 Uhr oder in der Spätschicht von 15:00 bis 23:00 Uhr. Pro Schicht erhielten die Verkäufer einen Lohn in Höhe von mindestens 50,00 €, welcher von den Angeklagten YZ. oder XG. in der Regel zum Schichtwechsel ausgezahlt wurde. Gelegentlich nahmen sich die Verkäufer den Lohn auch selbständig aus der Kasse. Nach Ladenschluss kontrollierten die Angeklagten YZ. oder XG. jeweils den Bestand der Betäubungsmittel im Kiosk, zählten das eingenommene Geld und nahmen dies in Verwahrung. Die übrig gebliebenen Betäubungsmittel wurden über Nacht in der Regel in dem Depot beim Angeklagten RV. oder bei dem gesondert verfolgten XS., wohnhaft SK.-straße, gelagert. Die Angeklagten WC. und NR. arbeiteten durchschnittlich jeweils mindestens 2-mal/Woche im Kiosk.
104In Ausführung der Bandenabrede kam es im Einzelnen zu folgenden Taten:
105Fall 1 (Fall 1 der Anklageschrift)
106Am 00.00.0000 bestellte der gesondert verfolgte YS. in Absprache mit dem Angeklagten BD. bei einem Dealer namens „BG.“ insgesamt 4 Kilogramm Marihuana zum Kilogrammpreis von 4.000,00 €. Tatsächlich wurden dem gesondert verfolgten YS. sodann aber lediglich 3 Kilogramm mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 12 %, mithin 360 Gramm Tetrahydrocannabinol, übergeben, was dem Angeklagten BD. indes erst zu einem späteren Zeitpunkt auffiel. Die Betäubungsmittel wurden anschließend in der Wohnung des gesondert verfolgten AT. in der PK.-straße in UY. in Einzelverkaufsmengen verpackt, zwischengelagert und unter Einbindung des Angeklagten WC. sowie des Angeklagten NR. im Kiosk an der YK.-straße gewinnbringend zu einem Preis von insgesamt mindestens 25.000,00 € veräußert.
107Fall 2 (Fall 2 der Anklageschrift)
108Da das in Fall 1 erworbene Marihuana bereits am 00.00.0000 vollständig abverkauft war, wie dem Angeklagten WC. bekannt war, beauftragte der Angeklagte BD. am 00.00.0000 erneut den gesondert verfolgten YS. damit, für die Gruppierung weitere 5,6 Kilogramm Marihuana zum vorgenannten Kilogrammpreis zu beschaffen. Der gesondert verfolgte YS. begab sich daraufhin erneut zu dem Dealer „BG.“, wo er insgesamt 22.400,00 € für eine entsprechende Menge entrichtete. Entgegen der getroffenen Absprache erhielt er hierfür indes erneut weniger Betäubungsmittel als vereinbart, nämlich lediglich 4,6 Kilogramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 12 %, mithin 552 Gramm Tetrahydrocannabinol. Die Betäubungsmittel wurden anschließend in der Wohnung des gesondert verfolgten AT. in der PK.-straße in UY. in Einzelverkaufsmengen verpackt, zwischengelagert und unter Einbindung des Angeklagten WC. und des Angeklagten NR. im Kiosk an der YK.-straße gewinnbringend zu einem Preis von insgesamt mindestens 38.300,00 € veräußert.
109Die aus den Fällen 1 und 2 insgesamt zu viel gezahlten 8.000,00 € erlangte der Angeklagte BD. am 00.00.0000 über den gesondert verfolgten YS. zurück.
110Spätestens Ende 2019/Anfang 2020 kam es zu einer Abspaltung der gesondert verfolgten AT. und YS. von der Gruppierung um den Angeklagten BD..
111Fall 3 (Fall 18 der Anklageschrift)
112Am 00.00.0000 gegen 16:45 Uhr befuhr der Angeklagte BD. mit dem Fahrzeug Mercedes-Benz CL N48 mit dem amtlichen Kennzeichen N13 in M. die QR.-straße zunächst in Fahrtrichtung M.-FF.. Als er bemerkte, dass ein ihm zunächst entgegenkommender Funkstreifenwagen wendete, um ihm augenscheinlich zu folgen, überholte er die im dortigen Kreisverkehr RR.-straße befindlichen Fahrzeuge innen und beschleunigte sein Fahrzeug in Fahrtrichtung YT. so stark, dass er noch vor dem dortigen Tierheim zwei Kraftfahrzeuge überholen konnte, bevor er vor einer Verkehrsinsel nach rechts einscherte. Die Geschwindigkeit ist dort auf 50 km/h begrenzt. Die Fahrer der überholten Fahrzeuge mussten erheblich abbremsen, um eine Kollision zu vermeiden, was der Angeklagte jedenfalls billigend in Kauf nahm. Im weiteren kurvigen und unübersichtlichen Streckenverlauf der auf N42 km/h begrenzten QR.-straße setzte der Angeklagte seine Fahrt mit überhöhter Geschwindigkeit fort. Er überholte vor einer uneinsehbaren Kurve zwei Fahrzeuge, welche erheblich abbremsen und nach rechts ausweichen mussten, um eine Kollision zu vermeiden, was der Angeklagte jedenfalls billigend in Kauf nahm. Als der Angeklagte BD. die Einmündung JR.-straße auf der JP.-straße erreicht hatte, überholte er die dort bei Rotlicht haltenden Fahrzeuge und überquerte den Kreuzungsbereich trotz Rotlichts und Querverkehrs, der gerade noch rechtzeitig ausweichen konnte, was der Angeklagte jedenfalls billigend in Kauf nahm. Währenddessen bremste er lediglich zwei- bis dreimal ganz kurz ab und bog sodann auf die JP.-straße Richtung M. ab und beschleunigte auf eine Geschwindigkeit von zwischenzeitlich mindestens 140 km/h. Hierbei überholte er unter anderem eine Fahrzeugkolonne, so dass der Gegenverkehr zur Vermeidung einer Kollision abbremsen und ausweichen musste, was der Angeklagte jedenfalls billigend in Kauf nahm. Dadurch gelang es dem Angeklagten dem ihn bis dahin mit Blaulicht und Martinshorn folgenden Polizeifahrzeug zu entkommen, worauf es ihm während der gesamten Fahrt angekommen war und weswegen er in der Absicht des Erreichens höchstmöglicher Geschwindigkeit gefahren war. Von dem Zeitpunkt des Aufeinandertreffens mit dem Funkstreifenwagen am Kreisverkehr bis zur erfolgreichen Flucht vergingen etwa 10 Minuten.
113Dem Angeklagten war bei der Fahrt bewusst, dass er nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis war.
114Der Angeklagte BD. parkte das Fahrzeug nach der erfolgreichen Flucht auf der YK.-straße in M. in der Nähe des Kiosks und verließ die Örtlichkeit.
115Unmittelbar im Anschluss daran durchsuchten die Zeugen PK RF. und POK HQ. sowie weitere Polizeibeamte den Kiosk, in welchem der Angeklagte WC. an dem J. als Verkäufer tätig war. Der Angeklagte NR. kam später zu der Durchsuchung dazu und gab sich als Betreiber des Kiosks aus. Etwaige Betäubungsmittel wurden im Rahmen der Durchsuchung nicht gefunden, allerdings nahmen die durchsuchenden Polizeibeamten einen starken Marihuanageruch wahr.
116Fall 4 (Fall 3 der Anklageschrift)
117Da das in Fall 2 erworbene Marihuana bereits bis zum 00.00.0000 vollständig abverkauft war, beschaffte der Angeklagte BD. zu einem unbekannten Zeitpunkt bis zum 00.00.0000 für die Gruppierung mindestens 350 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 12 %, mithin 42 Gramm Tetrahydrocannabinol, die der Angeklagte NR. am 00.00.0000 und 00.00.0000 für einen Lohn von insgesamt 50,00 € zu je 1 Gramm-Päckchen portionierte. Daraus erstellte er insgesamt 7 „Beutel“ zu je 50 Gramm, verpackt in jeweils einem Zipp-Frischhaltebeutel und brachte diese mit einem Taxi zu dem Kiosk, damit die Betäubungsmittel von dort aus gewinnbringend weiterveräußert werden konnten. Im Folgenden wurde das Marihuana unter Mitwirkung der Angeklagten XG. sowie des Angeklagten WC. im Kiosk gewinnbringend zu einem Preis von insgesamt mindestens 2.900,00 € weiterveräußert.
118Fall 5 (Fall 4 der Anklageschrift)
119Da das in Fall 4 erworbene Marihuana bereits bis zum 00.00.0000 vollständig abverkauft war, organisierte der Angeklagte BD. bis zum 00.00.0000 weitere mindestens 350 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 12 %, mithin 42 Gramm Tetrahydrocannabinol, die der Angeklagte NR. am 00.00.0000 zu je 1 Gramm-Päckchen portionierte. Daraus erstellte er insgesamt 7 Pakete zu je 50 Gramm, verpackt in jeweils einem Zipp-Frischhaltebeutel und brachte diese mit einem Taxi zum Kiosk, damit die Betäubungsmittel von dort aus gewinnbringend weiterveräußert werden konnten. Im Folgenden wurde das Marihuana unter Mitwirkung der Angeklagten XG., welcher der erneute Erwerb des Marihuana durch den Angeklagten BD. bekannt war, sowie des Angeklagten WC. im Kiosk gewinnbringend zu einem Preis von insgesamt mindestens 2.900,00 € weiterveräußert.
120Fall 6 (Fall 5 der Anklageschrift)
121Zu einem unbekannten Zeitpunkt am oder kurz vor dem 00.00.0000 beschaffte der Angeklagte BD. 30 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 80 %, mithin 24 Gramm Kokainhydrochlorid. Das Kokain wurde im Folgenden unter Mitwirkung der Angeklagten XG. und WC. aus dem Kiosk heraus zu einem Preis von 50,00 € für 0,4 Gramm Kokain bzw. 100,00 € für 1,2 Gramm Kokain gewinnbringend zu einem Preis von insgesamt mindestens 2.500,00 € weiter veräußert.
122Fall 7 (Fall 6 der Anklageschrift)
123Da das in Fall 5 erworbene Marihuana bereits vollständig abverkauft war, organisierte der Angeklagte BD. zu einem unbekannten Zeitpunkt etwa Mitte Februar 2020 vor seiner dreiwöchigen Urlaubsabwesenheit in LR. mindestens 1 Kilogramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 12 %, mithin 120 Gramm Tetrahydrocannabinol, wovon jedenfalls ein Teil durch den Angeklagten NR. portioniert und abgepackt wurde. Das portionierte Marihuana wurde bei dem Angeklagten RV. gelagert und von dort jeweils Mengen von mindestens 50 Gramm/J. in den Kiosk verbracht, um das Marihuana von dort gewinnbringend weiterzuverkaufen. Der Erlös aus den Betäubungsmittelverkäufen wurde abends durch den Angeklagten RV. aus dem Kiosk geholt und ebenfalls in seiner Wohnung gelagert. Von diesem Erlös schickte der Angeklagte RV. dem Angeklagten AL. auf dessen Anweisung am 00.00.0000 einen Betrag in Höhe von 2.000,00 € über KS. nach LR.. Das Marihuana wurde während der Urlaubsabwesenheit der Angeklagten YZ. und XG. jedenfalls unter Einbindung der Angeklagten NR. und WC. im Kiosk verkauft, wodurch ein Umsatz in Höhe von mindestens 6.000,00 € erzielt wurde. Ihren Lohn nahmen sich die Angeklagten NR. und WC. sowie die weiteren Verkäufer in den zwei Wochen jeweils selbständig aus den durch den Abverkauf der Betäubungsmittel erzielten Erlösen. Die Angeklagte XG. kam bereits nach zwei Wochen aus dem gemeinsamen Urlaub zurück und organisierte ab Ende Februar/Anfang März 2020 den gewinnbringenden Verkauf des Restes der Betäubungsmittel. Dabei erzielte sie innerhalb von fast 4 Tagen einen Umsatz in Höhe von 4.500,00 €. Am 00.00.0000 kehrte der Angeklagte BD. mit der zuvor kurzfristig wieder nach LR. zurückgekehrten Angeklagten XG. aus dem Albanienurlaub nach M. zurück.
124Fall 8 (Fall 7 der Anklageschrift)
125Da das in Fall 7 erworbene Marihuana bereits vollständig abverkauft war, organisierte der Angeklagte BD. nach seiner Urlaubsrückkehr aus LR. zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt nach dem 00.00.0000 erneut mindestens 1 Kilogramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 12 %, mithin 120 Gramm Tetrahydrocannabinol. Im Folgenden wurde das Marihuana unter Mitwirkung der Angeklagten XG., welcher der erneute Erwerb des Marihuana durch den Angeklagten BD. bekannt war, sowie der Angeklagten NR. und WC. im Kiosk gewinnbringend zu einem Preis von insgesamt mindestens 8.300,00 € weiterveräußert. Die Betäubungsmittel wurden bis zur Verbringung in den Kiosk wiederum bei dem Angeklagten RV. deponiert.
126Fall 9 (Fall 9 der Anklageschrift)
127Da das in Fall 8 erworbene Marihuana am 00.00.0000 bereits vollständig abverkauft war, organisierte der Angeklagte BD. am 00.00.0000 oder kurz danach für die Gruppierung erneut 1 Kilogramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 12 %, mithin 120 Gramm Tetrahydrocannabinol zum gewinnbringenden Weiterverkauf. Das Marihuana wurde durch den Angeklagten XL. portioniert, wofür er einen Betrag in Höhe von 200,00 € von dem Angeklagten BD. erhielt. Das Marihuana wurde in der Folgezeit unter Einbindung jedenfalls der Angeklagten XG., welcher der erneute Erwerb des Marihuana durch den Angeklagten BD. bekannt war, und WC. aus dem Kiosk heraus gewinnbringend zu einem Preis von insgesamt mindestens 8.300,00 € weiterverkauft.
128Fall 10 (Fall 19 der Anklageschrift)
129Am 00.00.0000 gegen 12:00 Uhr befuhr der Angeklagte BD. mit dem Fahrzeug Mercedes-Benz CL N48 mit dem amtlichen Kennzeichen N13 in M. die VI.-straße aus Richtung ET.-straße kommend in Richtung YI.-straße. Als er im Kreuzungsbereich IJ.-straße einen Streifenwagen erkannte, beschleunigte er sein Fahrzeug stark, um sich einer Fahrzeugkontrolle zu entziehen. Nachdem er nach einer Schleife unter anderem mit einer Geschwindigkeit von
130km/h über die EG.-straße (zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h) und von 120 km/h über die YI.-straße (zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h) wieder in umgekehrter Fahrtrichtung auf die VI.-straße gelangt war, kam ihm im Einmündungsbereich zur IJ.-straße frontal ein weiterer Streifenwagen, besetzt mit den Zeugen PK ZF. und POK HQ., entgegen. Nachdem beide Fahrzeuge frontal mit einem Abstand von etwa 1 Meter zueinander stehen geblieben waren, öffneten die Zeugen PK ZF. und POK HQ. jeweils ihre Fahrzeugtür, um auszusteigen und den Angeklagten an der Weiterfahrt zu hindern. Der auf der Fahrerseite befindliche Zeuge POK HQ. hatte bereits seinen linken Fuß auf der Fahrbahn, als der Angeklagte den Mercedes mit laut aufheulendem Motor an der Fahrerseite des Streifenwagens vorbei lenkte, wo knapp für einen Pkw Platz war. Dabei steuerte er auf die geöffnete Fahrertür zu und nahm dabei die konkrete Gefahr einer Kollision mit der Tür sowie die damit einhergehende Gefahr einer Verletzung des Zeugen POK HQ. jedenfalls billigend in Kauf. Der Zeuge POK HQ. konnte im letzten Augenblick den Fuß von der Straße ziehen und die Tür schließen und nur dadurch eine Kollision sowie damit einhergehende Verletzungen verhindern. Die Zeugen POK HQ. und PK ZF. wendeten daraufhin und nahmen die Verfolgung des Angeklagten BD. mit Martinshorn und Blaulicht auf. Der Angeklagte bog sodann über die IJ.-straße in Richtung KF.-straße trotz Rotlicht zeigender Ampel ab. Auf der zweispurigen IJ.-straße fuhr der Angeklagte im Rahmen von Überholmanövern unter anderem frontal in den Gegenverkehr und zwang andere Verkehrsteilnehmer zur Vermeidung eines Unfalls auf den Gehweg auszuweichen, was er jedenfalls billigend in Kauf nahm. Dort beschleunigte er sein Fahrzeug innerorts auf bis zu 124 km/h (zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h). Von der IJ.-straße aus bog er erneut trotz Rotlicht zeigender Ampel über die Gegenfahrbahn nach links in die YP.-straße ein, wo er auf bis zu 99 km/h beschleunigte. An der folgenden Kreuzung zu ET.-straße fuhr er erneut über eine Rotlicht zeigende Ampel und bog nach links ab. Er fuhr sodann über die YK.-straße in M., wo sich der Kiosk „PQ.“ befindet, innerorts mit einer Geschwindigkeit von bis zu 142 km/h. Nach ca. einem Kilometer auf der YK.-straße (zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h) bog er rechts in die CY.-straße ein und von dort einige hundert Meter weiter links in die Straße CC.-straße. Dort beschleunigte er sein Fahrzeug auf bis zu 83 km/h. Auf der sodann folgenden TD.-straße, welche er mit bis zu 124 km/h (zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h) befuhr, kam ihm ein weiteres Polizeifahrzeug besetzt mit den Zeugen PHKin QG. und PK JC. entgegen. Wegen rechtsseitig parkender Fahrzeuge war die Straße so eng, dass nicht zwei Fahrzeuge aneinander vorbei fahren konnten. Der Angeklagte fuhr frontal auf das Polizeifahrzeug zu und machte keine Anstalten, sein Fahrzeug abzubremsen. Um einen andernfalls unmittelbar bevorstehenden Frontalzusammenstoß der beiden Fahrzeuge zu vermeiden, wich der Zeuge PK JC. nach rechts in eine Parklücke zwischen den parkenden Fahrzeugen aus. Die damit für die Zeugen PHKin QG. und den Zeugen PK JC. bestehende konkrete Gefahr nahm der Angeklagte jedenfalls billigend in Kauf. Nach ca. 2 Kilometern bog er sodann in die CY.-straße ein. Auf der im Anschluss befahrenen AG.-straße und der folgenden BL.-straße (zulässige Höchstgeschwindigkeit N42 km/h) beschleunigte der Angeklagte das Fahrzeug auf bis zu 181 km/h, wodurch ihm letztlich die Flucht vor dem ihm bis dahin weiterhin folgenden Polizeifahrzeug der Zeugen POK HQ. und PK ZF. gelang. Darauf war es ihm während der gesamten Fahrt angekommen, weswegen er in der Absicht des Erreichens höchstmöglicher Geschwindigkeit gefahren war.
131Dem Angeklagten war bei der Fahrt bewusst, dass er nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis war.
132Der Mercedes-Benz konnte im Folgenden in der Tiefgarage an der Wohnanschrift der Familie AL. an der B.-straße in MI. mit einer heißen Motorhaube angetroffen werden. Wegen des metallischen Geruchs der stark beanspruchten Bremsen vermuteten die Nachbarn, dass es brennen würde. Die eingesetzten Polizeibeamten erwartete der Angeklagte BD. vom Balkon aus, wobei er zwischenzeitlich das von ihm getragene T-Shirt von dunkel nach hell gewechselt hatte und die Fahrt in Abrede stellte.
133Der Angeklagte BD. hat sich durch die Fälle 3 und 10 als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen.
134Fall 11 (Fall 10 der Anklageschrift)
135Da das in Fall 9 erworbene Marihuana bis Mitte Juni 2020 bereits vollständig abverkauft war, beschaffte der Angeklagte BD. am 00.00.0000 oder kurz davor für die Gruppierung erneut 1 Kilogramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 12 %, mithin 120 Gramm Tetrahydrocannabinol, die der Angeklagte XL. noch am 00.00.0000 portionierte und abpackte. Dafür erhielt er von dem Angeklagten BD. einen Lohn in Höhe von 200,00 €. Das Marihuana wurde in der Folgezeit unter Einbindung jedenfalls der Angeklagten XG., welcher der erneute Erwerb des Marihuana durch den Angeklagten BD. bekannt war, und WC. aus dem Kiosk heraus gewinnbringend zu einem Preis von insgesamt mindestens 8.300,00 € weiterverkauft.
136Fall 12 (Fall 11 der Anklageschrift)
137Da das in Fall 11 erworbene Marihuana bis zum 00.00.0000 bereits vollständig abverkauft war, beschaffte der Angeklagte BD. spätestens am 00.00.0000 für die Gruppierung erneut mindestens 903 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 12 %, mithin 108,36 Gramm Tetrahydrocannabinol, die der Vater des Angeklagten XL., der gesondert verfolgte PE. XL., bis zum Nachmittag des 00.00.0000 portionierte und abpackte. Das Marihuana wurde in der Folgezeit unter Einbindung jedenfalls der Angeklagten XG., WC. und NR., welchen jeweils der erneute Erwerb des Marihuana durch den Angeklagten BD. bekannt war, aus dem Kiosk heraus gewinnbringend zu einem Preis von insgesamt mindestens 7.525,00 € weiterverkauft.
138Fall 13 (Fall 12 der Anklageschrift)
139Am 00.00.0000 oder kurz davor beschaffte der Angeklagte BD. erneut 1 Kilogramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 12 %, mithin 120 Gramm Tetrahydrocannabinol, das der Bruder des Angeklagten XL., der gesondert verfolgte UH. XL. noch am 00.00.0000 portionierte und abpackte. Das Marihuana wurde in der Folgezeit unter Einbindung jedenfalls der Angeklagten XG., welcher der erneute Erwerb des Marihuana durch den Angeklagten BD. bekannt war, sowie der Angeklagten NR. und WC. aus dem Kiosk heraus gewinnbringend zu einem Preis von insgesamt mindestens 8.300,00 € weiterverkauft.
140Fall 14 (Fall 15 der Anklageschrift)
141Am 00.00.0000 erwarb der Angeklagte BD. für die Gruppierung erneut 1 Kilogramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 12 %, mithin 120 Gramm Tetrahydrocannabinol, die sodann unter Einbindung der Angeklagten XL. und RV. portioniert und abgepackt wurden. Für das Portionieren erhielt der Angeklagte XL. vom Angeklagten BD. einen Betrag in Höhe von 200,00 €, wovon der Angeklagte XL. dem Angeklagten RV. einen Betrag in Höhe von 50,00 € für dessen Hilfe gab. Das Marihuana wurde in der Folgezeit unter Einbindung jedenfalls der Angeklagten XG., welcher der erneute Erwerb des Marihuana durch den Angeklagten BD. bekannt war, sowie der Angeklagten NR. und WC. aus dem Kiosk heraus gewinnbringend zu einem Preis von insgesamt mindestens 8.300,00 € weiterverkauft. Der Angeklagte NR. war darüber hinaus teilweise als „Läufer“ der Gruppierung eingesetzt und veräußerte das Marihuana „auf der Straße“ an Kunden.
142Fall 15 (Fälle 14 und 16 der Anklageschrift)
143Spätestens kurz nach dem 00.00.0000 beschaffte der Angeklagte BD. in Ausführung der Bandenabrede für die Gruppierung insgesamt mindestens 1 Kilogramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 83,422 %, mithin 834,22 Gramm Kokainhydrochlorid, das durch den Angeklagten XL. nach dem 00.00.0000 in seiner Wohnung in 2.500 sog. Spitzgefäße zu je 0,4 Gramm portioniert wurde. Dafür erhielt der Angeklagte XL. vom Angeklagten BD. einen Lohn in Höhe von 1.000,00 €. Die für das Abpacken erforderlichen Spitzgefäße waren zuvor am 00.00.0000 von der Angeklagten XG. im „ND.“, einem Shishaladen in M., bestellt und am 00.00.0000 durch den Angeklagten XL. dort zu einem Preis in Höhe von 247,50 € abgeholt worden.
144Nachdem die Drogen portioniert worden waren, gelangte die Tasche mit den portionierten Betäubungsmitteln zunächst an den Angeklagten BD. zurück. Dieser sorgte fortan dafür, dass aus dieser Menge immer genügend Kokain im Kiosk vorrätig war. Von dort aus wurde das Kokain unter Einbindung der Angeklagten WC. und NR. gewinnbringend zu einem Preis von insgesamt mindestens 19.131,66 € weiterveräußert.
145Etwa Mitte September 2020 packte der Angeklagte BD. die verbliebene, noch nicht veräußerte Menge Kokain, eine kleinere Menge Haschisch, sowie griffbereit eine Selbstladepistole des Typs VZOR N42 (Kaliber 7,65 mm) und eine Selbstladepistole des Typs Springfield Armory Model N43 - A1 (Kaliber 45) nebst einem zugehörigen und mit Patronen geladenen Magazin, einem weiteren geladenen Magazin, weiterer Patronenmunition sowie eine Machete und zwei Messer in eine Louis Vuitton Reisetasche. Dabei waren die beiden Messer und die Machete ebenso wie die ungeladene Selbstladepistole des Typs VZOR N42 (Kaliber 7,65 mm) vom Angeklagten BD. zur Verletzung von Personen bestimmt. Er war sich darüber bewusst, dass ihm die Selbstladepistole des Typs VZOR N42 (Kaliber 7,65 mm), die Messer, die Machete sowie die Selbstladepistole des Typs Springfield Armory Model N43 - A1 (Kaliber 45) nebst einem zugehörigen und mit Patronen geladenen Magazin griffbereit ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne besondere Schwierigkeiten zur Verfügung standen und er die tatsächliche Gewalt über diese ausübte. Die in der Tasche befindlichen Betäubungsmittel waren weiterhin zum gewinnbringenden Weiterverkauf durch die Gruppierung bestimmt. Mit dieser Tasche begab sich der Angeklagte BD. in den Kiosk und übergab diese dort an den Angeklagten XL., der die Tasche mit nach Hause nahm und fortan in seiner Wohnung lagerte. Der Angeklagte XL. brachte auf Anweisung des Angeklagten BD. in der Zeit bis zum 00.00.0000 bei 3 Gelegenheiten jeweils 30 Kapseln zu je 0,4 Gramm Kokain in den Kiosk, damit dieses von dort aus gewinnbringend weiterveräußert werden konnte. Dafür erhielt er von dem Angeklagten AL. einen Lohn in Höhe von jeweils 50,00 €. Für die Lagerung der Tasche sollte der Angeklagte XL. jeden 3. J. einen Betrag in Höhe von 100,00 € vom Angeklagten BD. erhalten.
146Am 00.00.0000 verfügte der Angeklagte XL. in seiner Wohnung am BU.-straße, N01 M., in der Louis Vuitton Reisetasche versteckt noch über 770,42 Gramm Kokain mit einem durchschnittlichen Wirkstoffgehalt von 83,422 % (642,7 Gramm Kokainhydrochlorid) sowie 73,67 Gramm Haschisch mit einem Wirkstoffgehalt von etwa 5,8 % (4,3 Gramm Tetrahydrocannabinol). In dieser Tasche befanden sich zudem - wie dem Angeklagten XL. bekannt war - die Selbstladepistole des Typs VZOR N42 (Kaliber 7,65 mm) und die Selbstladepistole des Typs Springfield Armory Model N43 - A1 (Kaliber 45) nebst einem zugehörigen und mit Patronen geladenen Magazin, einem weiteren geladenen Magazin, weiterer Patronenmunition sowie eine Machete und zwei Messer. Dem Angeklagten XL. war auch bewusst, dass er die tatsächliche Gewalt über diese Schusswaffen ausübte.
147Bei den beiden Selbstladepistolen werden Geschosse durch den Lauf getrieben. Es handelt sich jeweils um eine Waffe, die nach Abgabe eines Schusses selbsttätig erneut schussbereit wird und bei der aus demselben Lauf durch einmalige Betätigung des Abzuges jeweils nur ein Schuss abgegeben werden kann.
148Weder der Angeklagte BD. noch der Angeklagte XL. waren im Besitz der erforderlichen Erlaubnis für den Umgang mit den Schusswaffen, was ihnen auch bewusst war.
149Fall 16 (Fall 17 der Anklageschrift)
150Da das in Fall 14 erworbene Marihuana bis Mitte September 2020 bereits vollständig abverkauft war, beschaffte der Angeklagte BD. zu einem unbekannten Zeitpunkt vor dem 00.00.0000 in Ausführung der Bandenabrede eine unbekannte größere Menge Betäubungsmittel, die der Angeklagte RV. anschließend zwecks späteren gewinnbringenden Weiterverkaufs in seiner Wohnung aufbewahrte. Am 00.00.0000 verfügte er in seiner Wohnung in der A.-straße, N03 M., noch über 18,04 Gramm Haschisch mit einem Wirkstoffgehalt von etwa 5,8 % (1 Gramm Tetrahydrocannabinol), 9,69 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 95,5 % (9,25 Gramm Kokainhydrochlorid) sowie 423,44 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 16,9 % (71,6 Gramm Tetrahydrocannabinol).
151In keinem der vorgenannten Fälle 1 - 16 war die Fähigkeit der Angeklagten, ihr Verhalten nach der grundsätzlich vorhandenen Einsicht in das Unrecht der jeweiligen Tat zu richten, erheblich vermindert im Sinne von § 21 StGB, noch war deren Einsichts- bzw. Steuerungsfähigkeit gänzlich aufgehoben im Sinne von § 20 StGB.
152Die Angeklagte XG. machte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens umfangreiche Angaben sowohl zu ihrer eigenen Rolle und Tatbeteiligung, zu den Hintergründen der überwachten Telefongespräche, zu den von der Gruppierung verwendeten Codewörtern sowie zu der Organisation des Betäubungsmittelhandels aus dem Kiosk heraus einschließlich der durch ihren Ehemann erworbenen Mengen Marihuana. Darüber hinaus tätigte sie umfangreiche Angaben zu weiteren beteiligten Personen wie beispielsweise den gesondert verfolgten VX. („BG.“) oder den XS. („AY.“), zu denen Erkenntnisse anhand der vorherigen Ermittlungsmaßnahmen nicht bestanden hatten und aufgrund derer sich im Nachgang weitere Ermittlungsansätze ergaben. Die Angeklagte hat durch ihre umfangreichen, geständigen Angaben wesentlich dazu beigetragen, dass gegen diese weitere Ermittlungsverfahren eingeleitet bzw. weitere Straftaten verfolgt werden konnten, insbesondere wegen des Vorwurfs des unerlaubten (bandenmäßigen) Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.
Die getroffenen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen beruhen auf den Angaben der jeweiligen Angeklagten und der Verlesung der von ihnen jeweils als richtig bezeichneten Bundeszentralregisterauszüge vom 00.00.0000 sowie den hierzu verlesenen Urkunden.
154Soweit der Angeklagte BD. sich dahingehend eingelassen hat, er habe zuletzt 4 oder 5 Gramm Marihuana am J. konsumiert, vermochte die Kammer dem nicht zu folgen. Die von ihm genannten Mengen waren bereits nicht mit seiner Angabe, das Marihuana sei fürs Schlafen „sehr gut“ gewesen, zu vereinbaren. Aber auch seine Einlassung, er habe „überall“ konsumiert, war unglaubhaft, schon bereits aufgrund der nachträglichen Einschränkung, Zuhause habe er „wegen der Kinder und so“ „nicht so“ konsumiert. Es haben sich im Rahmen der durchgeführten Beweisaufnahme keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Angeklagte BD. in einem derartigen Ausmaß Marihuana konsumierte. Anders als bei dem Angeklagten NR., bei welchem der massive Drogenkonsum zu erheblichen Schulden und einer von den Angeklagten bemängelten Unzuverlässigkeit bei der Tätigkeit im Kiosk führte, gab es bei dem Angeklagten BD. keinerlei Auffälligkeiten. Auch hat keiner der anderen Angeklagten von einem derart ausgeprägten Marihuanakonsum des Angeklagten BD. berichtet.
155Die Feststellungen zur Sache ergeben sich aus den Einlassungen der Angeklagten, soweit ihnen gefolgt werden konnte, den Schilderungen der vernommenen Zeugen sowie den sonstigen, sich im Einzelnen aus dem Sitzungsprotokoll ergebenden Beweismitteln, insbesondere aus der in Augenschein genommenen Telekommunikationsüberwachung. Die Beweiswürdigung wird nachfolgend im Anschluss an die Darstellung der Einlassungen, gegliedert nach den zu II. festgestellten Taten, dargestellt:
Der Angeklagte BD. hat sich zur Sache dahingehend eingelassen, dass er zwischen dem Sommer 2019 und dem 00.00.0000 mit Betäubungsmitteln unerlaubt Handel getrieben habe.
158Hintergrund sei gewesen, dass der Angeklagte mit sämtlichen Versuchen gescheitert sei, auf legalem Wege ausreichende Geldmittel zu erwirtschaften, um aus Sicht des Angeklagten in angemessener Art und Weise als Familienoberhaupt das Auskommen seiner Familie sicherzustellen. Aus diesem Grund habe er auch vor ca. 4 Jahren eine Privatinsolvenz eingeleitet, nachdem sich weitere Schulden aus Handyverträgen etc. in Höhe von ca. 20.000,00 € aufsummiert hätten. Rückblickend sei dies sicherlich ein falsches Verständnis davon gewesen, sich um seine Familie zu kümmern. Gleichwohl habe ihn dies hierbei angetrieben. Er sei aber auch nach dem Tod seines Vaters und aufgrund der damit einhergehenden wirtschaftlichen Auswirkungen überfordert gewesen.
159Der Angeklagte habe zunächst versucht, sich über den Kiosk auf der YK.-straße eine legale Existenzgrundlage aufzubauen. Betreiber des Kiosks sei zunächst sein Bruder, der TQ. AL., gewesen, da der Angeklagte wegen des Privatinsolvenzverfahrens nicht offiziell habe als Konzessionsinhaber in Erscheinung treten können. Nachdem es zu massiven Streitigkeiten zwischen den Brüdern gekommen sei, habe zunächst der Mitangeklagte NR. und sodann die ZA. die Konzession für den Kiosk übernommen. Die „Strohkonzessionsinhaber“ hätten hierfür jeweils ein Entgelt erhalten.
160Er habe sich um die Beschaffung der Betäubungsmittel und die Logistik des Kiosks gekümmert. Es sei alles seine Entscheidung gewesen. Er habe auch die Verkaufspreise bestimmt.
161Im Jahre 2019 habe der Angeklagte ein günstiges Angebot über den gesondert Verfolgten YS., mit dem er bereits lange befreundet gewesen sei, zur Übernahme einer größeren Menge Marihuana, genannt „Feso“, erhalten. Dieses Geschäft sei Grundlage von Fall 1. Der Angeklagte habe sich auf dieses Angebot eingelassen und 3 Kilogramm Marihuana im Sommer 2019 übernommen und bei dem gesondert Verfolgten AT. in der Wohnung PK.-straße in DJ. deponiert, um diese Betäubungsmittel dann nach Portionierung im Wesentlichen über den Kiosk YK.-straße zu verkaufen. Die Beschaffung der Betäubungsmittel sei über einen guten Bekannten des Angeklagten BD. als Vermittler erfolgt. Gezahlt worden seien 4.000,00 € pro Kilogramm, also insgesamt 12.000,00 €. Im Verkauf habe das Marihuana 10,00 € pro Gramm gekostet. Die Preise habe er festgelegt.
162Im September 2019 sei erneut eine größere Menge Marihuana vom Angeklagten BD. zu einem günstigen Preis bestellt und übernommen worden. Es könne sein, dass es die in Fall 2 genannten ca. 4,6 Kilogramm gewesen seien. Das Geschäft sei wieder über den gesondert verfolgten YS. vermittelt worden. Auch diese Betäubungsmittel seien wiederum beim gesondert verfolgten AT. deponiert und dann Stück für Stück verkaufsfertig portioniert und über den Kiosk im Wesentlichen „im Zeitablauf“ veräußert worden. Auch hier sei wieder ein Preis von 4.000,00 € pro Kilogramm für den Erwerb gezahlt worden.
163Soweit in den Fällen 1 und 2 jeweils 1 Kilogramm zu wenig geliefert worden sei, habe er die dadurch zu viel gezahlten insgesamt 8.000,00 € später zurück erhalten.
164Die Qualität des Marihuana sei zu Beginn noch gut gewesen, sie habe aber in der Folge - ggf. auch aufgrund der längeren Lagerung - abgenommen, weshalb es auch immer wieder zuletzt Beschwerden über die Qualität des Marihuana gegeben habe, wobei er diese zeitlich nicht einordnen könne.
165Richtig sei, dass die Angeklagte XG. ihn des Öfteren zur Wohnanschrift des gesondert verfolgten AT. gefahren und er dann dort Erledigungen getroffen habe. Dies habe teilweise einen Betäubungsmittelhintergrund gehabt, da der AT. das in den Fällen 1 und 2 erworbene Marihuana für den Angeklagten verwahrt habe. Dort sei das „Feso“, also Marihuana, vakuumiert und aufbewahrt worden. Die Portionierung der Drogen sei „nach Bedarf“, also je nach Verkaufslage sukzessive erfolgt. Das vakuumierte Material sei dann in unterschiedlicher Menge aus dem Depot entnommen und im Wesentlichen über die Mitangeklagten NR., RV. und XL. portioniert, verpackt, deponiert bzw. verkauft worden. Das Marihuana sei vakuumiert worden, damit die Qualität nicht abnehme. Die Erklärungen der Mitangeklagten NR., RV. und XL. seien diesbezüglich und auch bezüglich der konkret zu den Einzelfällen benannten Mengen zutreffend geschildert. Diese hätten jedenfalls die aus dem Depot entnommenen Drogen portioniert, verpackt und teilweise über den Kiosk wie von ihnen geschildert verkauft bzw. Reste hiervon bis zum Weiterverkauf auch deponiert. Sämtliche Mitangeklagten hätten für ihre Handlungen eine Entlohnung erhalten, wobei die von ihnen genannten Beträge stimmen dürften.
166Es seien sodann im Wesentlichen diese Mengen aus Fall 1 und Fall 2 gewesen, welche sukzessive über verschiedene Portionierer und Verpacker verkaufsfertig gemacht, zwischengelagert und sodann verkauft worden seien. Er könne sich rückblickend nicht mehr an sämtliche Einzelvorgänge erinnern. Es könne daher zutreffend sein, dass in den Fällen 4, 5, 7 - 9 und 11 - 14 Betäubungsmittel zum Verkauf gekommen seien, welche wiederum aus seinem Vorrat gestammt hätten. Die in der Anklageschrift darüber hinaus benannten Beschaffungs- und Erwerbshandlungen seien unzutreffend. Er wolle aber nicht abstreiten, dass es zu dem einen oder anderen Zuerwerb, allerdings nur von Haschisch im Bereich von jeweils 50 - 100 Gramm gekommen sei.
167Er habe nie mit den Mitangeklagten, auch nicht mit seiner Ehefrau über die konkrete Herkunft, die Bezugsquellen bzw. über die näheren Modalitäten der Abwicklung der Betäubungsmittelerwerbe gesprochen. Die Beschaffung sei allein seine Sache gewesen, was im Wesentlichen wiederum über einen guten Bekannten als Vermittler erfolgt sei. Er habe seiner Ehefrau in diesem Zusammenhang auch nicht immer die Wahrheit gesagt. Er habe bei verschiedenen Gelegenheiten eine angebliche Drogenbeschaffung bzw. Geschäfte vorgeschoben, um sich privaten Dingen hinzugeben, von denen insbesondere seine Ehefrau nichts habe wissen sollen. Es möge daher sein, dass die von der Angeklagten XG. geschilderten Drogenbeschaffungen zutreffend seien, allerdings habe er nicht jeweils Marihuana beschafft. Die Unkenntnis seiner Ehefrau habe ihm des Öfteren Freiheiten verschafft. Es sei aber richtig, dass die Angeklagten NR. und WC. den Verkauf von Marihuana aus dem Kiosk abwechselnd übernommen hätten. Auch er selbst sowie die Angeklagte XG. hätten unmittelbar verkauft. Dies sei jeweils nach Verfügbarkeit der jeweiligen Arbeitskraft im Rahmen der „regulären“ Tätigkeit im Verkaufsgeschäft des Kiosks mit Lebensmitteln etc. erfolgt. Aus dem Kiosk heraus seien nicht nur Betäubungsmittel, sondern auch in nennenswertem Umfang legale Güter, wie Getränke und Süßigkeiten etc. verkauft worden.
168Anfang Februar 2020 sei ihm erstmals über einen vertrauenswürdigen Bekannten eine Probelieferung Kokain angeboten worden. Er habe daraufhin nach seiner Erinnerung ca. 30 Gramm Kokain abgenommen, um dieses auf Qualität zu prüfen und dessen Verkaufsmöglichkeit zu testen. Neben dem Anteil, welches er selbst auf Qualität geprüft und konsumiert habe, könne es sein, dass die in Fall 6 beschriebenen Verkaufsgeschäfte von Kokain erfolgt seien. Jedenfalls seien Qualität und Preis so gewesen, dass er sich dazu entschlossen habe, neben Marihuana auch - soweit verfügbar und bezahlbar - eine größere Menge Kokain zu bestellen und abzunehmen. Es sei grundsätzlich zutreffend, dass er in Fall 15 tatsächlich auch eine größere Menge Kokain beschafft und teilweise auch über den Kiosk zum Verkauf gebracht habe. Das Kokain sei ihm zur Übernahme auf Kommission zu einem Preis von 35.000,00 € pro Kilogramm angeboten worden. Im Verkauf habe ein Spitzgefäß mit ca. 0,4 Gramm 50,00 € im Regelfall und bei Abnahme von 3 Stück 100,00 € gekostet. Das Kokain sei zum Angeklagten XL. verbracht worden. Dieser habe das Kokain deponiert und später gegen Entlohnung portioniert. Ein Verkauf aus der Wohnung des Angeklagten XL. heraus sei nicht erfolgt. Nach seinem Willen seien in der Wohnung des Angeklagten XL. neben dem Kokain auch „keine Waffen bzw. gefährliche Gegenstände im Sinne eines Handeltreibens mit Waffen“ vorgehalten worden.
169Soweit die Angeklagte XG. in einen konkreten Verkauf der Betäubungsmittel involviert gewesen sei, sei ihre Einbindung ausschließlich nur auf sein Geheiß hin erfolgt. Dies gelte nicht nur für die sog. Urlaubsvertretung, sondern auch im Übrigen für sämtliche sonstigen mittel- bzw. unmittelbaren Tatbeteiligungen. Er bedauere und bereue, dass er seine Ehefrau und die Mutter seiner Kinder in seine illegalen Geschäfte so stark involviert und damit in diese schreckliche Situation gebracht habe.
170Der Angeklagte WC. habe aus seiner Sicht zutreffend seine Handlungen geschildert. Er sei nur im Verkauf tätig gewesen, wobei über den Kiosk im Regelfall nur geringe Mengen verkauft worden seien. Die von dem Angeklagten WC. geschilderten Mengen von 20 bis 80 Gramm seien die absolute Ausnahme gewesen und seien vorher auch stets angekündigt worden. Das seien keine Geschäfte der „Laufkundschaft“ gewesen.
171Es habe zwei Kassen gegeben, eine reguläre Kasse sowie eine Tüte, in die das Geld aus den Drogenverkäufen eingelegt worden sei. Die für die „Laufkundschaft“ vorbehaltenen Drogen seien unter der Kasse bzw. ausnahmsweise auch im Nebenraum gelagert worden. Das Geld sei am Schichtende gezählt und von ihm bzw. in Ausnahmefällen auch von der Angeklagten XG. zur Verwahrung übernommen worden.
172Der Angeklagte NR. sei nach seiner Erinnerung erst ab dem Jahr 2019, nicht bereits im Jahr 2018 in den Verkauf von Marihuana involviert gewesen. Er habe zunächst die Konzession auf seinen Namen übernommen und hierfür monatlich Geld erhalten. Später im Jahr 2019 habe er auch Marihuana verkauft. Dies sei wie beim Angeklagten WC. über dessen „reguläre“ Schicht im Kiosk erfolgt. Er habe den Angeklagten NR. und WC. hierfür zwischen 50,00 € und 100,00 € gezahlt. Auch die beiden hätten nicht gewusst, wo er die Drogen erworben habe. Er habe die Drogen - teilweise nach Ankündigung - kommentarlos vorbeigebracht, nachdem er die jeweiligen Mengen aus dem Depot entnommen habe.
173Nachdem der Angeklagte NR. zunehmend Probleme mit seinem Drogenkonsum bekommen habe und immer unzuverlässiger geworden sei, sei die Umschreibung der Konzession auf die gesondert verfolgte ZA. erfolgt.
174Der Angeklagte XL. sei zunächst für ihn als Fahrer tätig gewesen, da er - der Angeklagte BD. - nicht über eine gültige Fahrerlaubnis verfüge. Hierbei habe es sich aber nicht um Drogenbeschaffungsfahrten bzw. „sonstige Fahrten im Kontext von Betäubungsmittelgeschäften im engeren Sinne“ gehandelt. Im Wesentlichen seien dies die regulären Wege von der Wohnung bis zum Kiosk bzw. Spaßtouren oder Fahrten zum Essengehen etc. gewesen. Der Angeklagte XL. habe zu dieser Zeit nichts Näheres von seinen Drogengeschäften gewusst. Sie hätten sich dann jedoch über die Fahrten immer mehr angefreundet, so dass dem Angeklagten XL. irgendwann klar geworden sei, dass er - der Angeklagte BD. - mit Drogen handele. Der Angeklagte XL. habe ihn dann Anfang 2020 auf die Möglichkeit angesprochen, zusätzliches Geld zu verdienen, welches dieser u.a. wegen der anstehenden Renovierung seiner Wohnung benötigt habe. Er habe darum gebeten, sich bei den Drogengeschäften nützlich machen zu können. Daraufhin habe er - der Angeklagte BD. - ihm angeboten, dass dieser für ihn Marihuana portionieren und abpacken könne. Dem habe der Angeklagte XL. zugestimmt. Ihm sei dann aus dem Vorrat der Fälle 1 und 2 jeweils ca. 1 Kilogramm Marihuana zum Abpacken übergeben worden. Der Angeklagte XL. habe dafür jeweils ca. 300,00 € - 400,00 € erhalten. Der Angeklagte XL. habe ihn in der Folge gefragt, ob er nicht noch mehr in diesem Zusammenhang zu tun habe. Daraufhin habe er - der Angeklagte BD. - ihm angeboten, auch das in Fall 15 erworbene und deponierte Kilogramm Kokain zu portionieren und verkaufsfertig zu machen. Dazu habe sich der Angeklagte XL. sofort bereit erklärt und Verpackungsmaterial in Form von Spitzgefäßen besorgt. Das Kokain sei in diese Spitzgefäße zu je 0,4 Gramm verpackt worden. Für diese Tätigkeit habe der Angeklagte XL. 1.000,00 € erhalten. Nachdem dieser das Kokain portioniert und das Geld hierfür erhalten habe, sei die Tasche zunächst wieder zu ihm - BD. - zurückgelangt. Er habe versucht, das Kokain möglichst schnell zum Verkauf zu bringen, da er dieses auf Kommission erworben habe und die Bezahlung offen gewesen sei. Er habe das Kokain jedoch nicht so gut verkaufen können wie erhofft, so dass die Logistik und die Verwahrung des Kokains zunehmend Probleme bereitet habe, da die Tasche mit dem Kokain häufig „gewandert“ sei, was gefährlich gewesen sei. Nachdem er das Kokain bis Anfang September 2020 kaum habe verkaufen können, habe er versucht, die noch vorgehaltene Restmenge an Kokain (ca. 800 Gramm) an seinen Lieferanten zu „retournieren“. Er habe zu diesem Zeitpunkt bereits beschlossen, das noch vorgehaltene Kokain möglichst schnell und ohne größeren Verlust wieder loszuwerden, da die bestehenden Verkaufsmöglichkeiten jedenfalls für ihn nicht ausgereicht hätten. Der Lieferant sei auch aufgrund der grundsätzlich im Zusammenhang mit der sog. Corona Pandemie gestiegenen Preisen bereit gewesen, die Restmenge wieder zurückzunehmen, was aber erst 3-4 Wochen später möglich gewesen sei. Er - der Angeklagte BD. - habe daher beschlossen, die Tasche mit dem Kokain bis zur Retoure sicher aufzubewahren. Er habe dem Angeklagten XL. daher etwa Mitte September 2020 angeboten, die Tasche mit dem Kokain an dessen Wohnanschrift sicher zu verstecken. Für die Aufbewahrung sei vorab ein Preis in Höhe von 100,00 €/Woche vereinbart worden. Dem Angebot habe der Angeklagte XL. zugestimmt. Die Tasche mit den Drogen habe der Angeklagte XL. dann im Kiosk zur Verwahrung vom ihm übernommen. Anlässlich der geplanten Übergabe der Drogen habe er dem Angeklagten XL. geschildert, dass sich noch etwas ergeben habe und er zusätzlich ein paar Waffen, u.a. auch scharfe Schusswaffen zusätzlich verstecken solle. Der Angeklagte XL. habe damit kein Problem gehabt, jedoch für die Aufbewahrung mehr Geld verlangt. Daher hätten sie sich auf eine Zahlung von 100,00 € alle 3 Tage geeinigt. Er- der Angeklagte BD. - habe die Waffen kurz vorher in der Nähe des Kiosks in der YK.-straße in M. von einer dritten Person zur Aufbewahrung erhalten und in einem Auto zwischendeponiert. Er habe die Waffen nicht selbst aufbewahren wollen. Nachdem er sich mit dem Angeklagten XL. auch auf eine Verwahrung der Waffen geeinigt habe, seien die Waffen in die Tasche mit den Drogen gelegt worden, welche der Angeklagte XL. sodann zu sich nach Hause genommen habe.
175Er sei davon ausgegangen, dass der Angeklagte XL. die Tasche, wie von diesem mitgeteilt, in dem zu seiner Wohnung gehörenden Kellerverschlag des Hauses gut verstecken könne, so dass man diese auch im Fall einer Durchsuchung seiner Wohnung nicht finden würde. Zu keiner Zeit habe er die Vorstellung gehabt, dass der Angeklagte XL. durch eine theoretische Zugriffsmöglichkeit auf die Waffen die ebenfalls in der Tasche vorgehaltenen Drogen verteidigen könne oder dies wollen würde. Hierüber sei auch nie gesprochen worden. Die Tasche habe nur sicher versteckt werden und gerade nicht noch für etwaige Drogengeschäfte etc. einer Zugriffsmöglichkeit im Weiteren unterliegen sollen, zumal sowohl die Drogen als auch die Waffen kurzfristig der Retoure hätten unterliegen sollen. Ihm sei zu keiner Zeit bewusst gewesen, dass der Angeklagte XL. die Tasche mit den Drogen und den Waffen zusammen in seiner Wohnung deponieren würde bzw. dies tatsächlich getan habe.
176Es sei zutreffend, dass der Angeklagte XL. ihm noch in der Folge bei der einen oder anderen Gelegenheit einige Kapseln mit Kokain und etwas Haschisch aus der Tasche übergeben habe. Dies habe er für private „Feiern“ zum Eigenkonsum verbrauchen wollen. Soweit er den Angeklagten XL. bei diesen Gelegenheiten auf die Tasche angesprochen habe, ob die Tasche sicher versteckt sei, habe der Angeklagte XL. stets nur erklärt, dass diese niemand finden könne, womit er - BD. - jeweils zufrieden gewesen sei.
177Für das übernommene aber noch nicht retournierte Kokain habe er pro Monat (ca. Juli bis September) 3.000,00 € an seinen Lieferanten gezahlt und letztlich von der übernommenen Menge knapp 200 Gramm, im Wesentlichen über den Kiosk verkaufen können. Die restliche Menge Kokain sei sichergestellt bzw. von ihm selbst konsumiert bzw. beim Feiern verbraucht worden.
178Mit den verbleibenden Einkünften aus dem Drogenhandel habe er u.a. die Mitangeklagten, aber teilweise auch die gesondert verfolgten Personen entlohnt bzw. seinen eigenen Lebensstandard finanziert, wozu auch die Anmietung von hochpreisigen Kraftfahrzeugen gehört habe. Allerdings habe der Kiosk aus den dort erfolgten Legalverkäufen von Lebens- und Konsummitteln einen Umsatz von 5.000,00 € - 10.000,00 € pro Monat gemacht, wovon er mit seiner Familie bis zuletzt gut gelebt habe.
179Es seien alle Angeklagten in der WhatsApp-Gruppe gewesen mit Ausnahme des Angeklagten RV..
180Wenn die Polizei zum Kiosk gekommen sei, hätten die Betäubungsmittel aus dem Fenster geschmissen werden sollen.
181Fälle 3 und 10 räume er wie angeklagt ein. Die jeweilige Flucht vor der Polizei sei eine Kurzschlussreaktion gewesen, weil er keinen Führerschein habe. Einen solchen habe er auch nie besessen.
182Die Angeklagte XG. hat sich zur Sache dahingehend eingelassen, sie habe bereits im Sommer 2019 vermutet, dass ihr Ehemann mit Betäubungsmitteln Handel treibe. Anfangs, als der gesondert Verfolgte TQ. AL. noch Konzessionsinhaber gewesen sei, sei sie allerdings selten im Kiosk gewesen. Nachdem der Angeklagte NR. Konzessionsinhaber geworden sei, habe sie von den Betäubungsmittelgeschäften erfahren. Der Angeklagte BD. sei jedoch zunächst darauf bedacht gewesen, dass sie nicht so viele Details mitbekomme. Ab dem Jahr 2020 habe der BD. sie jedoch aufgefordert, einen eigenen Beitrag zum Betäubungsmittelverkauf aus dem Kiosk zu leisten, was dann auch erfolgt sei. Dabei habe sie gesagt bekommen, wie der „Ameisenhandel“, d. h. der Verkauf kleiner Mengen von Betäubungsmitteln, aus dem Kiosk heraus zu betreiben sei. Der Angeklagte BD. habe ihr aber nicht mehr als die Abläufe des Verkaufs erklärt, weil er sie als unzuverlässig eingestuft habe und sie Näheres dazu nicht habe wissen müssen bzw. sollen.
184Zu den nach Weisung des Angeklagten BD. eingehaltenen Verkaufsmodalitäten sei festzuhalten, dass die Aufgabenverteilung in dem Sinne, wer wann im Kiosk Betäubungsmittel habe verkaufen sollen, mitunter auch über eine WhatsApp-Gruppe organisiert worden sei. Dabei seien sowohl die Arbeitsverteilung als auch die Aufgaben für den Kioskbetrieb, wie z.B. das Einräumen der Regale, geklärt worden.
185Sie habe auch weisungsgemäß Verpackungsmaterial eingekauft. Hierzu habe sie Geld von dem Angeklagten BD. erhalten. Die Einkäufe seien bei dem Geschäft „ND.“ in der SE.-straße in M. erfolgt. Sie sei dorthin gefahren und habe die bereits bestellte Kiste mit Verpackungsmaterial abgeholt. Einmal habe sie Kapseln und zweimal Tütchen besorgt. Sie habe diese mit dem Geld ihres Mannes lediglich geholt und abgegeben.
186Es habe eine Früh- und eine Spätschicht im Kiosk gegeben. Abends sei dann kontrolliert worden. Sie habe das Geld nicht gezählt, nur den Bestand der Betäubungsmittel überprüft und diese dann in die Depotwohnung des Angeklagten RV. oder des „AY.“ verbracht, wobei es sich um den gesondert verfolgten XS. handele. Dabei habe der Angeklagte BD. ihr gesagt, in welche Wohnung sie die Betäubungsmittel bringen solle.
187Sie habe sich teilweise selbst im Kiosk aufgehalten und dort auch Drogen verkauft. Mehrmals sei sie am Abend geschickt worden, um den Bestand des Kiosks zu überprüfen und die „normalen“ Kasseneinnahmen festzuhalten. Diese Überprüfungen habe sie auf Weisung des Angeklagten BD. durchgeführt.
188Die Aufgabe des Angeklagten NR. sei es gewesen, die Betäubungsmittel zu verpacken und im Kiosk zu verkaufen. Dabei sei es immer nur um Marihuana gegangen.
189Der Angeklagte WC. habe Betäubungsmittel im Kiosk verkauft und Urkunden für den Steuerberater in Form von Lohnabrechnungen und BWA-Bescheinigungen gefälscht.
190Der Angeklagte XL. sei ein Freund des Angeklagten BD. und habe für diesen ebenfalls Betäubungsmittel abgepackt und ihm als Fahrer gedient. Das Kokain sei nach ihrer Kenntnis generell bei dem Angeklagten XL. gelagert worden.
191Der Angeklagte RV. sei ebenfalls ein Freund des BD.. Dieser habe in seiner Wohnung neben dem Kiosk nach Ladenschluss die restlichen Betäubungsmittel aus dem Kiosk gelagert. Die Herausgabe sei teilweise durch Werfen aus dem Fenster der Wohnung des Angeklagten RV., im ersten Obergeschoss erfolgt.
192Der Angeklagte BD. habe ihr gesagt, er hole in der Regel ein Kilogramm Marihuana („Feso“). Er habe ihr nicht gesagt, wo er dies beschaffe. Sie habe danach auch nicht gefragt, zumal sie nicht mehr habe wissen sollen und auch nicht an aus dem Verkauf stammendes Geld habe gehen dürfen.
193Sie habe den Angeklagten BD. mehrfach zu der Wohnung des gesondert Verfolgten LG. gebracht. Sie habe aber nicht in dessen Wohnung gedurft, weil dort Männer seien und sie dies alles nichts angehe. Daran habe sie sich gehalten. Sie gehe jedoch davon aus, dass in der Wohnung des AT. Drogen abgepackt bzw. gelagert worden seien. Es könne sein, dass das in UY. auf der GW.-straße gewesen sein. Der AT. heiße mit Spitznamen „FK.“. In die Wohnung selbst sei sie nicht gegangen. Nur einmal sei sie in der Wohnung gewesen, weil sie ihren Mann gesucht habe.
194Die Konzessionen für den Kiosk hätten der Angeklagte NR. sowie die ZA. innegehabt. Dies sei erforderlich gewesen, weil sie und ihr Ehemann sich in Privatinsolvenz befunden hätten. Sie, die Angeklagte, sei auf Wunsch ihres Ehemannes verfügungsberechtigt über die Konten der Konzessionsinhaber gewesen. Sie habe auch die Einkäufe für den Kiosk bei der Metro erledigt und die Miete überwiesen von dem Konto. Weiter seien die Abrechnungen mit der Firma Hermes über dieses Konto gelaufen. Der Wechsel von dem Angeklagten NR. auf die ZA. sei auf Wunsch des Angeklagten BD. erfolgt, weil der Angeklagte NR. ein Drogenproblem gehabt habe und verschuldet gewesen sei. Die ZA., mit der sie befreundet sei, habe für die Übernahme der Konzession 400,00 € monatlich erhalten. Es habe sich um eine Scheinkonzession gehandelt. Sie habe mit Frau FB. zusammen den Steuerberater und die Banken besucht.
195Ihr seien administrative Aufgaben wie die Arbeitseinteilung sowie der Verkauf des Marihuanas im Kiosk übertragen worden. Mit dem Lohn für die Verkäufer habe sie nichts zu tun gehabt.
196Der Verkauf der Betäubungsmittel sei nicht klärungsbedürftig gewesen, weil es sich immer um die gleiche Vorgehensweise gehandelt habe. So seien die Kunden in den Kiosk gekommen und hätten gesagt: „Machst du mir einen 10er?“. Das habe bedeutet, dass der Kunde 1 Päckchen Marihuana habe kaufen wollen für 10,00 €, welches in Tütchen je 1 Gramm verpackt gewesen sei. Wenn 5 Päckchen für 50,00 € gekauft worden seien, habe es eins gratis als „Bonus“ dazu gegeben.
197Es sei richtig, dass es eine Früh- und eine Spätschicht gegeben habe. Pro Schicht seien manchmal 20 bis 30 Päckchen oder auch 40 bis 60 Päckchen verkauft worden, an anderen Tagen aber auch nur 5 bis 6. Kokain in Kapseln sei weniger verkauft worden, es seien immer nur circa 4 bis 5 Kapseln im Kiosk gewesen, die meist auf Abruf verkauft worden seien für 50,00 € pro Kapsel.
198Kundenbeschwerden über die Qualität der Betäubungsmittel seien ihr gegenüber nicht geäußert worden.
199Die Betäubungsmittel seien unter der Theke des Kiosks gelagert gewesen, ebenso die Kasse für die normalen Verkäufe sowie eine Tüte, in die das Geld aus den Betäubungsmittelverkäufen gelegt worden sei. Teilweise seien die Betäubungsmittel auch im Backofen in der rückwärtig gelegenen Küche des Kiosks gelagert worden.
200Der Kiosk habe im normalen Verkauf Einnahmen von circa 200,00 € bis 300,00 € am J. gehabt. Der Kiosk habe monatlich aus den Betäubungsmittelerlösen und den legalen Einkünften 6.000,00 € bis 7.000,00 € Umsatz erzielt.
201Während ihrer Schichten seien immer circa 20 bis 30 Packs Marihuana im Kiosk vorrätig gewesen. Wenn Nachschub benötigt wurde, sei jemand angerufen worden, der Angeklagte RV. oder der Angeklagte XL. hätten das dann gebracht. Sie habe in dem Fall ihren Mann angerufen.
202Die Kunden für die Betäubungsmittel seien ganz unterschiedlich gewesen und auch zu unterschiedlichen Zeiten gekommen. Schüler der Berufsschule seien auch gekommen, aber eher für die belegten Brötchen.
203Die Kameraüberwachung im Kiosk sei aus Sicherheitsgründen eingerichtet worden.
204Sie habe sich teilweise selbst im Kiosk aufgehalten und dort auch Drogen verkauft. Mehrmals sei sie am Abend geschickt worden, um den Bestand des Kiosks zu überprüfen und auch die normalen Kasseneinnahmen festzuhalten. Sie sei immer nur abends dort gewesen. Die Überprüfung habe sowohl den normalen Bestand als auch die Betäubungsmittel betroffen. Das Geld aus dem Handel mit den Betäubungsmitteln, das in einer Tüte unter der Theke gesammelt worden sei, habe sie nicht nachgezählt. Die übrig gebliebenen Betäubungsmittel seien abends in zwei Nachbarwohnungen gebracht worden, nämlich die des Angeklagten RV. und des „AY.“. Der Markus RV. habe auf der A.-straße auf der ersten Etage, der „AY.“ ein oder zwei Häuser daneben gewohnt.
205Wenn es geheißen habe, dass „Neues“ geholt werde, dann sei regelmäßig ein Kilogramm Marihuana beschafft worden. Der Angeklagte BD. habe ihr lediglich gesagt, er hole in der Regel ein Kilo Marihuana („Feso“). Woher er dies beschafft habe, habe sie nicht gewusst. Für das Betäubungsmittel Kokain habe der Angeklagte BD. den Begriff „Inz“ oder „Instance“ oder das OX. Wort für „weiß“ benutzt. Die Zeitabstände, wann neues Marihuana beschafft worden sei, seien unterschiedlich gewesen. Manchmal sei dies nach einem Monat erfolgt, manchmal schon nach 3 Wochen. Sie habe das auch nicht immer mitbekommen, nur circa 7 bis 8 Mal.
206Sie habe ihren Mann auch mal irgendwo hingefahren, da habe er eine Tasche dabei gehabt. Sie wisse aber nicht, was in der Tasche gewesen sei.
207Wenn zu viel Polizei in der Stadt unterwegs gewesen sei, hätten die Drogen in eine Depotwohnung gebracht werden sollen.
208Sie sei zusammen mit dem Angeklagten BD. 2 Wochen in LR. gewesen, sei jedoch 2-3 Tage früher zurückgekommen. In der Zeit habe sie nicht verkauft, sie sei nur im Kiosk gewesen.
209Der Angeklagte XL. hat sich dahingehend zur Sache eingelassen, dass er den Angeklagten BD. im Sommer 2017 kennengelernt habe. Dies sei durch dessen Bruder erfolgt. In dem Kiosk in der YK.-straße in M. habe er immer seine Zigaretten gekauft. Bei dem Angeklagten BD. habe er gesehen, dass dieser oft schöne Autos gefahren habe. Er - der Angeklagte XL. - habe sich schon immer für Sportwagen interessiert. Es müsse so im Sommer 2018 gewesen sein, dass er mit dem BD. über Autos gesprochen habe und dieser ihn zum ersten Mal gefragt habe, ob er ihn nicht ab und zu mal „von dort nach dort“ fahren möchte. Der BD. habe zu dieser Zeit keinen Führerschein gehabt. Er - der Angeklagte XL. - sei interessiert gewesen, da er ansonsten mit solchen Autos nie hätte fahren können. Ab und zu habe er sogar mit einem Auto nach Hause fahren dürfen und dieses am nächsten J. zurückgegeben. Der BD. habe ihm noch etwas Taschengeld dafür gegeben. Meistens habe er das Geld aber abgelehnt, da das Autofahren bereits Lohn genug gewesen sei. Er habe gewusst, dass die Autos gemietet worden seien. Der Angeklagte BD. habe ihm erzählt, dass er nicht so viel bezahlen müsse, weil er den Vermieter kenne. Ob er mit Drogen gehandelt habe, habe er nicht gewusst. Er habe zwar manchmal Gedanken hierüber gehabt. Wenn er ihn gefahren habe, sei es aber nie zu irgendwelchen Treffen gekommen, bei denen er sich mit Leuten getroffen habe und Geld oder Drogen übergeben worden seien oder darüber gesprochen worden sei. Er habe auch nicht mit ihm offen darüber gesprochen, ob dieser etwas mit Drogen zu tun habe. Wenn er den Angeklagten BD. gefahren habe, so habe er ihn in der Regel zum Kiosk und wieder nach Hause gefahren oder auch einmal zum Restaurant. Ob er ihn auch nach DJ. gefahren habe, könne er nicht sagen. Wenn er nach dem Spitznamen des BD. gefragt werden, so sei dieser „JA.“ genannt worden.
211Anfang 2020 habe er gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin MS. beschlossen, die erste gemeinsame Wohnung zu mieten. Er sei Auszubildender bei der Firma NK. gewesen und habe ungefähr 1.000,00 € netto im Monat verdient. Seine Freundin habe in der Ausbildung zur Erzieherin ca. 700,00 bis 800,00 € BAföG bekommen. Die Wohnungsmiete habe bei N48,00 € gelegen. Da sie die Wohnung renoviert hätten, habe er ein bisschen Geld gebrauchen können. Dies habe er dem BD. erzählt. Dieser habe ihm dann angeboten, ab und zu für ihn Drogen abzupacken. Nach einiger Überlegung habe er dem zugestimmt. Im Einzelnen sei es zu folgenden Handlungen gekommen:
212In Fall 9 habe er am 00.00.0000 1 Kilogramm Marihuana abgepackt. Hierfür habe er seiner Erinnerung nach 200,00 € bekommen.
213Fall 11 sei ebenfalls zutreffend. Am 00.00.0000 habe er von BD. 1.022 Gramm Marihuana zum Abpacken bekommen, die er verpackt habe. Auch hierfür habe er seiner Erinnerung nach 200,00 € bekommen.
214Bezüglich Fall 15 habe er am 00.00.0000 1 Kilogramm Kokain bekommen, das er habe abpacken sollen. Er habe es in 2500 Spitzgefäße zu 0,4 Gramm abgepackt. Er habe alles auf einmal abgepackt. Hierfür habe er absprachegemäß 1.000,00 € bekommen. Die Angeklagte XG. habe zuerst im „ND. Shop“ angerufen. Der BD. habe ihm gesagt, er solle dort anrufen und 2500 von den Spitzgefäßen bestellen. Die hätten aber im Shop dann keine 2500 vorrätig gehabt, sondern nur 800. Letztendlich seien 2500 Spitzgefäße gekauft worden, die er mit 0,4 Gramm Kokain jeweils befüllt habe, also insgesamt 1 Kilogramm. Die 770 Gramm Kokain, die am 00.00.0000 in seiner Wohnung gefunden worden seien, seien der Rest aus diesem einen Kilogramm gewesen.
215Die abgepackten Betäubungsmittel in Form von Marihuana und Kokain habe der BD., nachdem sie verpackt waren, wieder an sich genommen. Das Marihuana habe er in 1-Gramm-Tütchen, die er auch geliefert bekommen habe, verpackt. Das Kokain sei in Spitzgefäßen verpackt worden. Ende August/Anfang September 2020 sei seine Wohnung endlich fertig renoviert gewesen. Der BD. habe ihn in diesem Zusammenhang gefragt, ob er das zuvor von ihm verpackte Kokain, d. h. den Rest hiervon, bei sich aufbewahren könne. Er habe sich das reiflich überlegt, dies zunächst nicht gewollt, sich aber dann doch darauf eingelassen. Der BD. habe ihm gesagt, dass er für jeden dritten J. der Lagerung der Tasche 100,00 € bekomme. Mitte September habe er dann das Kokain übernommen. Den genauen J. könne er nicht mehr sagen. Er habe die Tasche im Kiosk abgeholt. Dass in der Tasche auch Waffen waren, habe er nicht gewusst. Das sei auch bei der Übergabe der Tasche kein Thema gewesen. Er habe dem YZ. gesagt, dass er die Tasche in seiner Garage lagern wolle, das habe dieser jedoch nicht gewollt, da die Tasche dort leicht hätte geklaut werden können. Darum habe er sie in seiner Kleiderschrankhälfte gelagert. Als er die Tasche zu Hause geöffnet habe, habe er die Waffen aber gesehen. Er habe den BD. dann am selben J. noch am Kiosk auf die Waffen, zwei Pistolen, eine Machete, zwei Messer und das Haschisch angesprochen, alles Sachen, die nicht abgesprochen gewesen seien. Über die Preise der Lagerung sei daraufhin jedoch nicht nachverhandelt worden. Der Angeklagte BD. habe ihn „beschwichtigt“, sodass er sich dann darauf eingelassen habe. Der Angeklagte BD. habe ihm nicht gesagt, warum die Waffen in der Tasche gewesen seien. Er habe keinen Gedanken daran verwendet, dass er diese Waffen einsetzen könne, um die Drogen zu verteidigen. Er habe die Tasche in seiner Wohnung, die sich im dritten Stock befinde, in den Kleiderschrank gestellt. Die Betäubungsmittel und die Waffen hätten sich in der Tasche befunden. Die Tasche habe er noch in eine Decke gewickelt und andere Gegenstände darüber gestellt, sie also versteckt. So habe er im Notfall nicht an die Waffen kommen können, wenn es hätte schnell gehen müssen. Letztlich seien N48,00 € für das Verwahren der Tasche bezahlt worden.
216Drei Tage nachdem er die Tasche bekommen habe, habe ihn der YZ. gebeten, 30 Kapseln und etwas Haschisch aus der Tasche zu nehmen und dies zum Kiosk zu bringen. Hierfür habe er ihm noch einmal 50,00 € geben. Dies habe er insgesamt dreimal getan, bevor die Tasche bei ihm gefunden worden sei, insgesamt also 150,00 € erhalten. Dabei habe es sich um das Kokain gehandelt, das er vorher abgepackt habe. Das sei nur sehr schleppend im Kiosk verkauft worden. Das habe ihm der Angeklagte BD. gesagt, das habe er aber auch daran gemerkt, wie oft er Kokain dorthin habe bringen sollen.
217Er habe keine Absprache mit den Leuten gehabt, die das dort verkauft hätten. Er habe seine Anweisungen immer nur von YZ. bekommen. Von den Mitangeklagten NR. und WC. wisse er nicht, was die zu tun gehabt hätten. Er wisse nur, dass diese im Kiosk gearbeitet hätten. Von der Angeklagten XG. wisse er, dass sie meistens mit den Kindern beschäftigt und auch häufig im Kiosk gewesen sei. Der Angeklagte RV. sei ein guter Freund, mit dem er auch viel in seiner Freizeit unternommen habe, unter anderem seien sie gemeinsam ins Fitnessstudio gefahren. Er habe bei dem Angeklagten RV. vermutet, dass dieser die Drogen deponiere, sie hätten aber nicht darüber gesprochen. Zwischen diesen Leuten habe es keine Absprache gegeben, dass sie arbeitsteilig zusammen arbeiten. Es habe Einzelfälle gegeben, in denen er noch mit einem weiteren zusammen abgepackt habe, das habe sich aber jeweils spontan und nicht geplant ergeben. Sein Ansprechpartner sei der Angeklagte BD. gewesen.
218Er habe auch mal gemeinsam mit dem Angeklagten RV. zusammen abgepackt. Das sei in Fall 14 so gewesen. Dafür habe er wiederum 200,00 € erhalten. Der Angeklagte RV. habe mitbekommen, dass er abpacken solle, und habe ihn gefragt, ob er ihm helfen und auch etwas Geld verdienen könne.
219Insgesamt habe er einen Betrag in Höhe von 2.350,00 € von dem BD. erhalten.
220Der Angeklagte NR. hat sich zur Sache dahingehend eingelassen, dass er den BD. im Jahre 2018 über dessen Bruder TQ., mit dem er die gleiche Schule besucht habe, kennengelernt habe. In der Folgezeit hätten sie sich regelmäßig in einer Gruppe von Jungs getroffen. Nach einiger Zeit habe der YZ. ihn gefragt, ob er eine Schicht in seinem Kiosk übernehmen könne, weil jemand ausgefallen sei und er Unterstützung benötige. Er habe zugesagt, weil er das Geld gut habe gebrauchen können. Zu dem Zeitpunkt habe er weder Arbeit, noch einen anderen Freundeskreis gehabt. Zunächst habe er im Kiosk ausschließlich reguläre Ware verkauft. Später, im Jahre 2018, sei YZ. auf ihn zugekommen und habe ihn gefragt, ob er Interesse habe, für mehr Geld auch Marihuana im Kiosk zu verkaufen. Er habe gewusst, dass YZ. mit Drogen zu tun habe, und ihm zugesagt. Für ihn sei das Angebot seinerzeit interessant gewesen, zumal ihm hierdurch der einfache Zugang zu Marihuana für seinen eigenen Konsum möglich gemacht worden sei.
222Im Januar 2019 habe der Angeklagte BD. ihn gebeten, das Gewerbe für den Kiosk auf seinen Namen zu überschreiben. Den wirklichen Grund habe YZ. ihm nie erklärt. Er habe keine Kosten für den Kiosk tragen müssen und für die Anmeldung des Gewerbes kein Geld bekommen.
223Er sei von den weiteren Beteiligten mit dem Spitznamen „RH.“ angesprochen worden. Im Januar 2020 habe er das Handy seines Bruders mit der dazugehörigen Nummer übernommen. Am 00.00.0000 habe er die Nummer schon gehabt.
224Im Einzelnen:
225Zu Fall 4 und 5 sei es richtig, dass er Ende Januar und Anfang Februar Marihuana auf Geheiß und genaue Anweisung von YZ. portioniert habe. Soweit er sich erinnere, habe er je Fall eine Gesamtmenge von ca. 350 Gramm zu je 1 Gramm portioniert und verpackt. Die Tütchen von je 1 Gramm habe er zusammen als 50 Gramm - Pakete in einen ZIPP-Frischhaltebeutel gefüllt. Diese gesamte Menge von 350 Gramm habe er dann beide Male alleine mit einem Taxi zum Kiosk gebracht und sei dann nach Hause gefahren. Hierfür habe er je 50,00 € erhalten.
226Wenn er im Kiosk Schicht gehabt habe, seien immer unterschiedliche Mengen vor Ort gewesen. Es seien in der Regel 50 - 80 Gramm im Kiosk vorrätig gewesen. Sobald die Ware weg gewesen sei, sei nachgefüllt worden. Von wem genau aufgefüllt worden sei, wisse er nicht. Er habe Bescheid gegeben, sobald er es bemerkt habe, und dann sei jemand gekommen und habe wieder aufgefüllt. Für das Verkaufen im Kiosk habe er für 8 Stunden ca. 50,00 € oder auch mal 60,00 - 80,00 € erhalten oder ein Teil seiner Schulden sei erlassen worden. Teilweise sei auch auf Kosten von YZ. im Laden gemeinsam Pizza o.ä. gegessen worden oder ihm sei von YZ. ein Taxi nach Hause spendiert worden. Für den Verkauf von Marihuana habe es kein zusätzliches Geld gegeben.
227Er habe zu dieser Zeit bereits Schulden aufgrund seines Betäubungsmittelkonsums gehabt. Diese hätten ab seiner Tätigkeit für YZ. weiter zugenommen. Ab Februar 2020 habe sich seine finanzielle Situation drastisch verschlechtert. Da er aufgrund des Gewerbes verpflichtet gewesen sei, unter anderem Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen und dies nicht gekonnt habe, habe das Gewerbe auf einen anderen Namen laufen müssen. Daher sei das Gewerbe ab Februar 2020 über Frau ZA. gelaufen.
228Irgendwann sei YZ. im Urlaub gewesen. Als er zurückgekommen sei, sei er sehr wütend gewesen. Er habe gesagt, er - der Angeklagte NR. - solle zum Laden kommen, weil er mit ihm reden müsse. Dort habe er ihm gegenüber erklärt, dass er - der Angeklagte NR. - ihm jetzt 3.000,00 € schulde. Zur Begründung habe er angeführt, dass Marihuana und Geld aus der Kasse fehle. Er habe ihm vorgeworfen, er hätte reguläre Waren in Form von Zigaretten und Getränken ohne Bezahlung aus dem Laden weggenommen. Konkret bezüglich der Betäubungsmittel habe er ihm vorgeworfen, bei dem Marihuana seien durch ihn statt 1 Gramm nur 0,6 Gramm in den Tütchen gewesen, die er portioniert habe. Dadurch habe er, der YZ., Probleme mit seinen Kunden und Einbußen gehabt. Er habe wohl auch die anderen beschuldigt, aber am Ende habe er - der Angeklagte NR. - es „ausbaden“ dürfen, weil der YZ. ihm nicht geglaubt habe, dass er damit nichts zu tun habe. Der Angeklagte BD. habe ihn lautstark aufgefordert, ihm dieses Geld aus eigener Tasche zu ersetzen. Er habe beabsichtigt, seine Schulden in Höhe von 3.000,00 € an YZ. in monatlichen Raten von 500,00 € abzuzahlen und sich hierzu eine weitere Arbeitstätigkeit bei der Firma XR. gesucht. Dort sei er ca. zwei Monate lang tätig gewesen.
229Fälle 7, 8 und 12 - 14: Da er seine Schulden bei YZ. habe abarbeiten dürfen, habe er bis etwa Ende April/Mai 2020 im Kiosk Marihuana auf Rechnung von YZ. verkauft. Das empfangene Geld von den Kunden sei in eine separate Tüte gesteckt worden, die separat von der normalen Ladenkasse gewesen sei. Diese Tüte sei abends nach Ladenschluss abgeholt worden.
230Von wem der Angeklagte BD. seine Ware bezogen habe, wisse er bis heute nicht. Er sei in konkrete Geschäfte nicht eingeweiht gewesen. Er kenne weder die Preise, zu welchen dieser seine Waren erworben habe, noch seine Kontakte. Zu den Mengen könne er mit Ausnahme der Fälle 4 und 5 auch nichts sagen.
231Für eine Schicht im Kiosk sei er entweder von den Angeklagten YZ. oder XG. eingeteilt worden oder er habe sich hierzu in einer WhatsApp-Gruppe in den Schichtplan eingetragen. Es habe eine Früh- und eine Spätschicht gegeben. Er selbst habe im Schnitt zwei bis dreimal pro Woche im Kiosk gearbeitet. Er habe über die gesamte Zeit regelmäßig bei YZ. „auf Kombi“ Marihuana gekauft, d. h. er habe für seinen eigenen Konsum Marihuana bekommen, welches er später bezahlen oder abarbeiten habe dürfen.
232Wegen seines immer stärker werdenden Konsums und der Anhäufung seiner Schulden sei das Verhältnis zwischen ihm und den anderen Angeklagten schlechter geworden. Ungefähr im April 2020 sei es zum Streit gekommen, in dessen Folge er sich zeitweise - auch aus Angst - von den anderen ab April/Mai 2020 abgesetzt habe. Hierzu habe er angegeben, Schichten tauschen zu müssen unter dem Vorwand, keine Zeit zu haben, um denen nicht mehr zu begegnen. Dies sei so vom Angeklagten BD. hingenommen worden.
233Die Tätigkeit bei der Firma XR. sei jedoch nicht geeignet gewesen, seinen Konsum oder die Schuldentilgung zu decken. Er habe es nicht einmal geschafft, seinen eigenen Drogenkonsum mit dem Job zu finanzieren. Ihm sei dort dann wegen seiner Unzuverlässigkeit gekündigt worden. Da er keinen anderen Job gefunden habe, habe er ca. Ende Juni 2020 wieder angefangen für den Angeklagten BD. zu arbeiten.
234Er sei einmal im Kiosk auf Kokain angesprochen worden. Da er aber weder die Preise noch Mengen gekannt habe, die der Angeklagte BD. zur Verfügung hätte haben können, habe er die Anfrage an diesen weitergeleitet. Ob es dann in der Folge tatsächlich zu dem Geschäft gekommen sei, könne er nicht sagen. Er sei weder eingeweiht noch verwickelt gewesen.
235Während seiner Zeit als Konzessionsinhaber habe lediglich die Angeklagte XG. eine Kontovollmacht für das Geschäftskonto gehabt, er habe noch nicht mal über eine Bankkarte verfügt.
236Der Angeklagte RV. hat sich zur Sache dahingehend eingelassen, dass er im Oktober 2018 in die Wohnung schräg neben dem Kiosk eingezogen sei. Davor habe er bei seiner Mutter gewohnt.
238Den Angeklagten BD. habe er zuvor vom Sehen her gekannt. Damals habe er - der Angeklagte RV. - auch Zigaretten geraucht. Diese habe er unten im Kiosk gekauft. Dabei sei er hin und wieder mit dem Angeklagten BD. ins Gespräch gekommen. Sie hätten voneinander gewusst, dass sie Marihuana rauchten; sie hätten sich vorher schon auf dem Platz in M. gesehen. Irgendwann habe der BD. ihn gefragt, ob er ein wenig Geld verdienen wolle. Er habe ihm gesagt, er - der Angeklagte RV. - solle hin und wieder eine Tasche bei sich lagern. Er habe den Angeklagten BD. gefragt wozu und dieser habe gesagt, dass das „Gras“ sei. Über Mengen hätten sie nicht gesprochen. Er wisse auch nicht, woher das Marihuana gekommen sei. Die Tasche habe bei ihm liegen sollen, bis der Angeklagte BD. diese wieder abhole. Er - der Angeklagte RV. - habe kurz darüber nachgedacht, dann aber gedacht, dass das „kein großes Ding“ sei, was solle schon passieren. Kurz darauf habe der Angeklagte BD. ihm die Tasche gebracht und wenig später auch wieder abgeholt und ihm 50,00 € gegeben. Daraus habe sich das dann so entwickelt.
239Das sei dann so abgelaufen, dass der Angeklagte BD. ihn angerufen und gesagt habe: „Komm, hol mal ab!“. Dann sei er heruntergekommen und habe von dem BD. die Tasche erhalten. Es sei immer ein paar Tage vorher besprochen worden, wenn die Tasche zu ihm habe kommen sollen. Er habe auch manchmal 1-2 Wochen keine Tasche bei sich gelagert. Das sei eine Sporttasche oder eine Einkaufstaschen gewesen. Dann sei es plötzlich so gewesen, dass er nicht die ganze Tasche wieder herunter habe bringen sollen, sondern nur etwas aus der Tasche rausnehmen und dem Angeklagten BD. habe bringen sollen. Dazu habe dieser ihn jeweils angerufen. Er habe bis zu 2-mal täglich Nachschub in den Kiosk gebracht. In der Tasche seien immer fertige Verpackungseinheiten gewesen. Das seien jeweils 1 Gramm Päckchen mit Marihuana gewesen. Die Tasche habe er immer bei sich in der Wohnung in seinem Schrank gelagert und dort liegen lassen, bis der Anruf gekommen sei. Hin und wieder habe er sich auch etwas daraus für sich selbst herausgenommen. Verkauft habe er nie. Er sei kein Mitglied in der WhatsApp-Gruppe gewesen. Wenn die Tasche leer gewesen sei, habe er diese dem Angeklagten BD. gegeben, welcher die Tasche dann wieder voll zurückgebracht habe. Der Angeklagte BD. habe auch gelegentlich nachgefragt, wieviel noch in der Tasche sei.
240Der Spitzname des Angeklagten BD. sei „JA.“ gewesen.
241Im Einzelnen:
242Fall 7: Als der Angeklagte BD. im Urlaub gewesen sei, habe er abends das Geld aus dem Kiosk holen sollen, weil das keiner habe einzahlen können. Er habe das immer abgeholt. Das Geld sei fertig abgezählt in Papiertüten gewesen. Er habe nicht gewusst, wieviel Geld jeweils darin gewesen sei. Er habe die Tüten in seinen Schrank gelegt, wo auch immer die Tasche gelegen habe. Als der Angeklagte BD. im Urlaub gewesen sei, habe er diesem von dem Geld 2.000,00 € per Western Union schicken sollen. Hierfür habe er mehrere Tüten aufmachen müssen, es seien aber auch noch Tüten übrig gewesen. Für das Aufbewahren des Geldes habe er hinterher für zwei Wochen 200,00 € bekommen. Er habe das übrige Geld dann der Angeklagten XG. gegeben, als diese aus LR. zurückgekommen sei.
243Fälle 8 und 16: Normalerweise sei ihm die Tasche mit dem Marihuana vorbeigebracht und er sei angerufen worden, wenn er etwas aus der gelagerten Tasche habe herausholen und runterbringen sollen. Es sei auch schon mal vorgekommen, dass jemand aus dem Kiosk gekommen sei und etwas aus der Tasche geholt und mitgenommen habe. Es stimme auch, dass irgendwann in der Tasche mal ein paar Plastikbehälter mit weißem Pulver gewesen seien. Er habe sich schon gedacht, dass das Kokain oder eine andere chemische Droge sei. Er habe nicht danach gefragt, das sei aber auch nicht angefordert worden. Der Angeklagte BD., habe ihm gesagt, dass er eine größere Menge davon hätte, wo er das her nehme. Davon habe er - der Angeklagte RV. - jedoch nie etwas in den Kiosk bringen sollen.
244Am Anfang habe es mal geheißen, dass er für jeden J., an dem die Tasche bei ihm sei, 50,00 € bekomme. Das sei aber letztlich nicht so gewesen. Er habe für Zigaretten im Kiosk nichts zahlen müssen. Insgesamt habe er vielleicht N48,00 € bis 700,00 € für das Aufbewahren der Tasche erhalten.
245Fall 14: Den Angeklagten XL. kenne er schon länger. Sie seien Freunde und seien zusammen trainieren gegangen. Es stimme, dass er einmal mit ihm zusammen abgepackt habe. Das könne ein Kilogramm Marihuana gewesen sein. Für die Hilfe habe er von dem Angeklagten XL. 50,00 € bekommen.
246Der Angeklagte WC. hat sich dahingehend zur Sache eingelassen, dass er im Jahre 2019 während seiner Arbeitszeit im Kiosk PO.-straße, N03 M. Drogen an Dritte weitergegeben und hierfür das entsprechende Geld entgegengenommen habe. Er habe Ende 2019 angefangen, im Kiosk zu arbeiten. Er sei zu keinem Zeitpunkt in die Beschaffung von Drogen eingebunden gewesen und habe auch keine Kenntnis hierüber gehabt. Er sei für den Verkauf der Drogen nicht gesondert entlohnt worden. Für seine Arbeit im Kiosk habe er pro J. 50,00 € erhalten, an manchen Tagen 10,00 € mehr und hin und wieder sei auch eine Pizza bestellt worden, die aus der Kioskkasse bezahlt worden sei. Die Arbeitszeit habe in der Regel 8 Stunden betragen, teilweise seien es auch schon mal 10 Stunden geworden.
248Bevor er im Kiosk angefangen habe zu arbeiten habe er keinen Job gehabt. Er habe dringend eine Arbeit zur Finanzierung seines Führerscheins gebraucht. Er sei dann mit dem Angeklagten NR. in Kontakt gekommen. Der habe ihm den Job im Kiosk vermittelt, nach einem J. Probe sei „die Sache klar“ gewesen. Eingestellt worden sei er mündlich von dem Angeklagten BD.. Eingearbeitet habe ihn der Angeklagte NR.. Ihm sei bereits zum Zeitpunkt der Einstellung bekannt gewesen, dass die Tätigkeit im Kiosk auch den Verkauf von Marihuana beinhalte. Es sei allgemein bekannt gewesen, dass im Kiosk Betäubungsmittel verkauft worden seien.
249Es habe zwei Schichten gegeben, eine Frühschicht von 7:00 Uhr bis 15:00 Uhr und eine Spätschicht von 15:00 Uhr bis 23:00 Uhr. Er selbst habe in der Regel in der Frühschicht gearbeitet, selten abends. Nach der Frühschicht sei er dann zum Sport gegangen. Er habe höchstens viermal in der Woche gearbeitet. Das habe von seinen Sportzeiten abgehangen. Er habe aber auch mal eine Woche gar nicht gearbeitet.
250Wenn er morgens gekommen sei, dann sei er nach hinten gegangen und habe das bereits in Portionen von jeweils 1 Gramm bereitgelegte Marihuana nach vorne geholt. Das sei aus der Küche im Backofen geholt worden. Da seien ca. 30-50 Gramm drin gewesen. Hin und wieder sei auch jemand um 9:00 Uhr gekommen und habe das Marihuana gebracht. Diese Person habe er nicht gekannt.
251Die Kunden seien einfach rein gekommen und hätten gesagt, sie bräuchten „eins“. Die Drogen seien unter der Kasse gelagert worden. Das Tütchen mit 1 Gramm Marihuana habe 10,00 € gekostet. Die Kunden hätten gewusst, was das koste. Das Geld habe er in eine Tüte getan.
252Wenn der Vorrat zur Neige gegangen sei, was selten passiert sei, dann habe er jemanden angerufen, der Neues gebracht habe.
253Nach der Frühschicht um 15:00 Uhr seien entweder der Angeklagte BD. oder die Angeklagte XG. gekommen, hätten das Geld gezählt und ihm 50,00 € Lohn gegeben. Wenn sie nicht gekommen seien, habe er sich das Geld selbst aus der Ladenkasse genommen. Meist sei das Geld abends gezählt und abgeholt worden. Mittags sei es nur gelegentlich gezählt worden.
254Es habe zwei Kassen gegeben, eine für den normalen Geschäftsbetrieb und eine für den Verkauf der Betäubungsmittel.
255Zu den Hintergründen der ihn betreffenden Fälle könne er nichts sagen, er habe nur verkauft. In Fall 5 könne er weder sagen, wann noch wie viele Einzelmengen er verkauft habe.
256Fall 6: Das sei etwas gewesen, das stimme. Er habe das Kokain weitergegeben in kleinen Mengen. Wieviel das insgesamt gewesen sei, könne er aber nicht mehr sagen. Das sei selten vorgekommen. Es habe dann vorher jemand angerufen und das angekündigt. Das Kokain sei für jeweils 50,00 € pro Kapsel verkauft worden. Teilweise sei das auch über die WhatsApp-Gruppe geregelt worden.
257Fall 7: Er habe nie etwas beaufsichtigt. Er sei Angestellter gewesen und eher überwacht worden als dass er jemanden überwacht oder beaufsichtigt habe. Es stimme allerdings, dass auch Portionen von 20 Gramm bis 80 Gramm verkauft worden seien. Hieran sei er auch beteiligt gewesen.
258Die Kunden seien ganz unterschiedlich gewesen, meist deutlich älter als er selbst. Pro Schicht hat habe er bis zu 40-50 Gramm verkauft.
259Er habe lediglich einmal ein Dokument geändert, indem er einen anderen Namen darauf geschrieben habe. Das sei für den Vermieter einer Wohnung gewesen. Regelmäßig sei dies nicht erfolgt.
260Die Kammer hat die Einlassungen der Angeklagten ihren Feststellungen teilweise zugrunde gelegt. Soweit die Kammer von den Einlassungen abweichende Feststellungen getroffen hat, ergeben sich diese überwiegend aus den im Rahmen der Hauptverhandlung durch Abspielen eingeführten Telefongesprächen, die die Angeklagten und die übrigen Beteiligten in der Regel untereinander führten, sowie aus sonstigen Beweismitteln, die ausweislich der Sitzungsniederschrift Gegenstand der Hauptverhandlung waren.
Die Feststellungen zu Struktur und Organisation der Gruppierung beruhen teilweise auf den Einlassungen der Angeklagten.
263BD.
Alle Angeklagten schilderten übereinstimmend, dass der Angeklagte BD. der Anführer der Gruppierung war, welchem hauptsächlich die Aufgabe zukam, die Betäubungsmittel zu beschaffen sowie den Nachschub für den Kiosk zu organisieren. Die hierarchisch übergeordnete Position des Angeklagten BD. im Betäubungsmittelhandel der Gruppierung ergibt sich aus zahlreichen Telefonaten sowie mit den Angeklagten NR. und WC. geführten Chatverkehr, in welchen er auf die Abläufe des Kiosks und die dortige Veräußerung der Betäubungsmittel einwirkt und über den Betäubungsmittelbestand informiert wird. Auf die jeweiligen Einzelheiten wird jeweils bei den einzelnen Fällen eingegangen.
266WC.
Dass der Angeklagte WC. - entgegen seiner Einlassung - bereits seit dem 00.00.0000 im Kiosk beschäftigt war und aus dem Kiosk heraus Marihuana verkaufte, ergibt sich aus dem zwischen ihm und dem Angeklagten BD. geführten Chatverkehr, welcher auf dem sichergestellten Handy des Angeklagten BD. gesichert werden konnte und im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführt wurde. Bei dem Handy Samsung Galaxy S8, welches mit der Nummer N14 betrieben wurde, handelt es sich um das Handy des Angeklagten BD., welches im Rahmen der Durchsuchung am 00.00.0000 bei der Wohnanschrift der Angeklagten AL. B.-straße, Z. sichergestellt werden konnte. Ausweislich des polizeilichen Vermerks vom 00.00.0000 wurde dieses Handy im Schlafzimmer in dem Nachttisch des Angeklagten BD. in einer schwarzen Tasche zusammen mit zwei Pässen des Angeklagten BD. aufgefunden. Demzufolge kann das Handy zweifelsfrei dem Angeklagten BD. zugeordnet werden. Des Weiteren hat der Angeklagte BD. die Fälle 1 und 2 eingeräumt, bei welchen die Beweisführung jedenfalls auch über diesen Chatverkehr erfolgte, so dass er durch seine geständige Einlassung zum Ausdruck gebracht hat, dass er der Nutzer dieses Anschlusses war. Am 00.00.0000 konnte ein Chat zwischen der Nummer des Angeklagten BD. und der Nummer N15 gespeichert unter „HA.“ gesichert werden, aus welchem sich die Tätigkeit des Angeklagten FE. WC., der über seinen Vornamen der Nummer zugeordnet werden kann, ergibt, da er dem YZ. mitteilte, „DN. ist gerade im Laden“. Dass der Angeklagte WC. auch bereits im Jahr 2018 Kokain aus dem Kiosk heraus verkaufte, ergibt sich aus einer Nachricht des Angeklagten BD. an ihn vom 00.00.0000 um 21:57:55 Uhr: „Um 11:05 uhr kommt noch einer laden wegen inz ok damit du Bescheid weißt und dann einen schönen Feierabend dir noch mein Freund und spasiba für alles“, woraufhin der Angeklagte WC. am 00.00.0000 um 22:20:19 Uhr antwortete: „Achso ja der weiß das ich das inz habe.“ Dabei war „Inz“, wie bereits ausgeführt, das von der Gruppierung genutzte Codewort für Kokain.
269Ausgehend von den übereinstimmenden Einlassungen der Angeklagten BD., NR. und WC. erhielten die Verkäufer im Kiosk pro Schicht mindestens 50,00 €, wobei eine Schicht jeweils 8 Stunden von 07:00 bis 15:00 Uhr oder von 15:00 bis 23:00 Uhr umfasste. Die Kammer hat die Tätigkeit des Angeklagten WC. im Kiosk auf den gesamten tatrelevanten Zeitraum ausgehend von seiner Einlassung auf mindestens 2-mal wöchentlich geschätzt. Denn er gab an, höchstens 4-mal in der Woche, aber auch mal in einer Woche nicht im Kiosk gearbeitet zu haben. Daraus hat die Kammer zu seinen Gunsten den festgestellten Wochenschnitt errechnet.
270Auf die jeweiligen Einzelheiten der durch den Angeklagten WC. übernommenen Tätigkeiten wird jeweils bei den einzelnen Fällen eingegangen.
271NR.
Auch der Angeklagte NR. war bereits im Jahr 2019 als Verkäufer im Kiosk beschäftigt und mit dem gewinnbringenden Verkauf der durch den Angeklagten BD. erworbenen Betäubungsmittel befasst. Dies ergibt sich über seine Einlassung hinaus auch aus dem zwischen den Angeklagten BD. und WC. geführten Chat, in welchem der Angeklagte WC. am 00.00.0000 um 14:54:26 Uhr schrieb: „RH. kommt auch gleich“, wobei „RH.“ nach dessen Einlassung der Spitzname des Angeklagten NR. war. Darüber hinaus war der Angeklagte NR. ab dem 00.00.0000 „Strohkonzessionsinhaber“ für den Kiosk, was dessen Einbindung in die Organisation des Kiosks belegt. Seine diesbezügliche Einlassung wird gestützt durch den das Datum der Gewerbeanmeldung umfassenden polizeilichen Vermerk vom 00.00.0000. Die Kammer hat die Tätigkeit des Angeklagten NR. im Kiosk auf den gesamten tatrelevanten Zeitraum ausgehend von seiner Einlassung auf mindestens 2-mal wöchentlich geschätzt. Denn er gab an, im Schnitt zwei bis dreimal pro Woche gearbeitet zu haben. Daraus hat die Kammer zu seinen Gunsten den festgestellten Wochenschnitt errechnet.
274Auf die jeweiligen Einzelheiten der durch den Angeklagten NR. übernommenen Tätigkeiten wird jeweils bei den einzelnen Fällen eingegangen.
275XG.
Dass die Angeklagte XG. ab Jahresbeginn 2020 in den bereits laufenden Betäubungsmittelhandel aus dem Kiosk heraus einstieg und die durch sie ausgeübten festgestellten Aufgaben übernahm, ergibt sich aus ihrer Einlassung. Danach habe sie nach Weisung ihres Mannes die Einteilung der Verkäufer im Kiosk übernommen. Sie habe Verpackungsmaterial gekauft und abends den Bestand der Betäubungsmittel und die „normalen“ Kasseneinnahmen im Kiosk überprüft und nach Weisung des Angeklagten BD. in eines der Depots gebracht. Teilweise habe sie selbst Drogen im Kiosk verkauft. Sie habe die Verfügungsberechtigung über die Geschäftskonten des Angeklagten NR. und der ZA. gehabt. Sie habe die Einkäufe in der Metro erledigt und die Miete überwiesen. Zusammen mit der ZA. habe sie den Steuerberater und die Banken besucht.
278Diese Einlassung findet ihre Bestätigung in den Einlassungen der übrigen Angeklagten. Der Angeklagte BD. hat diese, seiner Ehefrau zukommenden Aufgaben, im Rahmen seiner Einlassung insofern bestätigt als er angab, sie habe sämtliche Aufgaben auf sein Geheiß hin wahrgenommen. Der Angeklagte NR. bestätigte die Einteilung der Verkäufer durch die Angeklagte XG. über die WhatsApp-Gruppe sowie die von ihr inne gehabte Kontovollmacht für das Geschäftskonto.
279Darüber hinaus findet die durch die Angeklagten XG. und NR. geschilderte Verfügungsmacht über das auf den Angeklagten NR. laufende Geschäftskonto ihre Bestätigung in der durch die BaFin erteilten Auskunft zur Kontoinformation vom 00.00.0000. Danach war die Angeklagte XG. ab dem 00.00.0000 Verfügungsberechtigte für das am 00.00.0000 durch den Angeklagten NR. errichtete Konto N16. Über das am 00.00.0000 von der gesondert verfolgten ZA. errichtete Konto war die Angeklagte XG. ab dem J. der Errichtung verfügungsberechtigt. Demzufolge war allein die Angeklagte XG. für die Aufrechterhaltung des „legalen“ Kioskbetriebes zuständig. Sie wahrte nach außen den Schein der Legalität und sorgte damit dafür, dass der Kiosk als Verkaufsort für den Betäubungsmittelhandel funktionierte.
280In diesem Zusammenhang ist das von der Angeklagten XG. geführte Telefonat vom 00.00.0000 um 19:27:02 Uhr, welches in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurde, zu sehen. Die Angeklagte XG. rief die gesondert verfolgte ZA., die den für OH. FB. ausgegebenen Anschluss N17 nutzte, von dem von ihr genutzten Anschluss N18 an. Die ZA. fragte sie „soll ich nicht, wir haben hier eine Metro-Dingens, ne, die ist 4.000,00, soll ich die nicht wegtun?“, worauf die Angeklagte XG. erklärte, „ne, kannste nicht, weil das, was du bei Metro einkaufen gehst, automatisch zum Finanzamt, die arbeiten mit dem Finanzamt zusammen“, „also Metro können wir nichts weg … ist ja nicht schlimm, du kannst ja auch mal einen Monat haben, wo du ins Minus gehst, wo du nicht so viel verdienst, aber dafür muss der Juni jetzt wieder besser sein, weil im Juni, schreib manche Tage hast du 300,00 Euro eingenommen, so dass sich das wieder ein bisschen ausgleicht“. Auf die Frage der FB. „du denkst, das fällt nicht auf?“ entgegnete die Angeklagte „wir haben ja wirklich für 4.000,00 noch was eingekauft“. ZA. fragte sodann „und guck mal diesen kleinen Zettel, wo ich jetzt Einnahmen und Einkauf draufgeschrieben habe, soll ich den mit in diesen Ordner tun?“, worauf die Angeklagte sagte „nene, den nicht, das behalt so, dass wir das wissen“, „wir haben auch noch von April so Geld gehabt im Tresor“, „das kannst du ja auch dafür benutzt haben für Einkauf“, „so, und das, was du einkaufst, das Geld, das kriegst du ja wieder raus automatisch, weil du verkäufst ja die Sachen“. ZA. fragte „und wie soll ich das jetzt mit Juni machen?“ und erhielt die Auskunft „ja mit Juni schreib jetzt höhere Zahlen, nicht immer, aber schreib so mindestens so sieben, acht Mal im Monat, dass du so 300,00-400,00 Euro, 300,00 Euro, so 310,00, 320,00 so verdient hast und die anderen Tage zwischen 150,00 und 250,00 immer so um den Dreh“. Ansonsten solle Andrin das wie üblich ausfüllen, aber „wir machen auch nicht das mit dem Tresor, dass wir Geld mit nach Hause nehmen, so angeblich“, sie solle nichts „mit Tresor dahin schreiben“. Hiernach besprachen sie weitere Einzelheiten des Ausfüllens der Formulare, wobei ZA. unter anderem fragte „und was soll ich immer bei abzüglich Kassenbestand schreiben?“, was ihr die Angeklagte offenzulassen riet.
281Dieses Gespräch belegt die umfassende Einbindung der Angeklagten XG. in die organisatorischen Abläufe des Kiosks ohne dass ihr der Angeklagte BD. insofern etwaige Weisungen erteilte. Die Angeklagte XG. erteilte vielmehr der ZA. als „Strohkonzessionsinhaberin“ konkrete Weisungen, welche Umsätze diese für den Kiosk angeben soll. Die Verhandlung darüber belegen auch, dass die „legalen“ Umsätze des Kiosks der Phantasie der Angeklagten entsprangen und nichts mit den realen Umsätzen zu tun hatten.
282Die Angeklagte XG. erhielt zwar keinen festen Lohn für ihre Tätigkeiten. Als Ehefrau des BD. partizipierte sie jedoch in großem Umfang an der durch den Betäubungsmittelverkauf finanzierten aufwendigen Lebensweise der Familie. So ergibt sich aus einem Telefonat vom 00.00.0000 um 14:15:22 Uhr, dass die Angeklagte XG. beabsichtigte, ein Haus zu einer monatlichen Kaltmiete von 3.000,00 € für sich und ihre Familie anzumieten. Das Telefonat wurde vom Anschluss N18 geführt, welcher von der Angeklagten XG. genutzt wurde. Dass die Angeklagte XG. Nutzerin dieses Anschlusses war, ergibt sich in erster Linie daraus, dass sie die Fälle einräumte, bei welchen die Beweisführung jedenfalls auch über die von diesem Anschluss geführten Telefonate erfolgte, so dass sie durch ihre geständige Einlassung zum Ausdruck gebracht hat, dass sie die Nutzerin dieses Anschlusses war. Teilweise hat sie sich selbst auch als Sprecherin identifiziert. Von diesem Anschluss aus führte die Angeklagte XG. ein Telefonat mit den HV. (N19), die sie um Rückruf gebeten hatte. Sie erklärte, „wir haben auf jeden Fall noch sehr großes Interesse an das Haus und ich wollte eigentlich fragen, wie das jetzt abläuft., muss ich irgendwelche Papiere reinreichen oder ist es schon so gut wie weg oder?“. Hierauf wurde ihr mitgeteilt „also ich habe darauf noch morgen Besichtigungstermine und übermorgen, es ist ja so, dass das Haus aktuell noch durch eine Familie bewohnt ist und um die Privatsphäre der aktuellen Eigentümer … zu schützen, möchte der Eigentümer gerne im Vorfeld Bewerbungsunterlagen sehen … , um … zu schauen, könnte das passen oder nicht, und erst dann darf ich halt eben erst Besichtigungstermine vereinbaren. Darum würde ich sie einfach bitten, vielleicht ein kurzes Anschreiben zu formulieren, zu ihrer Situation, wer sie sind, wer einziehen soll, was sie beruflich machen und dann leite ich das …“. Die Angeklagte XG. erklärte „also wir sind selbstständig, soll ich da schon irgendwas mit rüberschicken, ne BWA oder …“, was die Gesprächspartnerin als „super“ bezeichnete, „einfach damit gesehen wird, dass sie die Immobilie … und sie tatsächlich dann halt auch eben auch … monatlich tragen könnten, weil 3.000,00 Euro Kaltmiete, die kann sich ja auch - wenn man ganz ehrlich ist - kann sich nicht jeder leisten“, sie müssten daher ein bisschen vorselektieren. Nachdem die Angeklagte XG. erfragt hatte, dass eine Anmietung mit Kindern kein Problem sei, fragte sie danach, ob das Haus leer vermietet werde, was ihr bestätigt wurde. Die Angeklagte sagte die Übersendung der erforderlichen Unterlagen per E-Mail vermutlich am Nachmittag zu. Die Mitarbeiterin erklärte „vielleicht kann ich sie Freitag noch hintendran hängen, wenns geht, um 16.30 Uhr“. Die Angeklagte XG. erklärte „ja, das wär gut“.
283Ausgehend von dem im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Bescheid des Kreises M. vom 00.00.0000 bezog die Familie AL. Sozialleistungen nach dem SGB II in Höhe von 1.607,00 €. Die Anmietung eines derart kostspieligen Hauses wäre ihr damit nicht möglich gewesen. Demzufolge konnte eine solche Anmietung allein aus den erwirtschafteten Betäubungsmittelerlösen erfolgen, die die Zahlung einer Miete in dieser Größenordnung möglich machten. Letztlich scheiterte die Anmietung dieses Hauses nur daran, dass der Angeklagte WC. der Angeklagten XG. davon abriet, die vorerwähnte BWA zu fälschen, da dies gegenüber dem Finanzamt zu „auffällig“ sei, was sich aus einem Telefonat vom 00.00.0000 um 15:50:13 Uhr ergibt. Die Angeklagte XG. wurde am 00.00.0000 um 15:50:13 Uhr von dem Angeklagten WC. (N20) zurückgerufen. Er fragte sie, „auf welchen Namen wolltest du das denn morgen machen?“. Die Angeklagte XG. erklärte „eigentlich auf dem sein Name“, worauf der Angeklagte WC. entgegnete „das geht nicht, auf Laden geht auch nicht, wegen Finanzamt, die kontrollieren das dann direkt“. Die Angeklagte XG. meinte „aber das haben die bei dem Zuhause hier auch nicht gemacht!“, worauf der Angeklagte WC. nachfragte, „auf wen“ „das Zuhause von euch“ angemeldet sei. Die Angeklagte XG. erklärte „ja auf mich und auf JA., aber die BWA hast ja auch über sein Name gemacht“, worauf der Angeklagte WC. antwortete „wir haben das über den Laden gemacht, ich hab doch extra diese Papiere gemacht für Laden“. Die Angeklagte XG. hielt entgegen „jaja, aber mit seinem Namen!“ Der Angeklagte WC. meinte „da waren die Papiere für Laden und der Laden ist ein Kleinunternehmen, wenn du den die Papiere von Laden abgibst, eh, und da so ein Geld steht, dann müsstest du ganz andere Steuer, musst du ganz andere Steuern abgeben und so, was das Finanzamt angeht“, „das meine ich, weil das ist … ganz andere Spielraum, was das ist diese 3.000,00 Euro, was der mir erzählt hat“. Hierauf reagierte die Angeklagte XG. enttäuscht mit „Scheiße“. Der Angeklagte WC. fuhr fort „also wenn du das machst, ich wollts dir nur sagen, dass dann direkt Finanzamt kommt, Ordnungsamt, die kommen direkt kontrollieren, was da abgeht. Dass … Papiere von einem Kiosk abgegeben werden für ein Haus, das drei Mille kostet.“ Die Angeklagte XG. erklärte hierauf „ja, hat sich erledigt“. Der Angeklagte WC. schlug vor, „wenn ihr irgendwen kennt, der vier Mille im Monat offiziell verdient oder sowas, dann könnte man das machen so“. Sie antwortete „ja, …dann brauchte man ja zwei Stück, dann müsste ich ja vier Mille verdienen und der, weil so kannst du kein Haus mieten, wenn du nur vier Mille verdienst“. Der Angeklagte WC. meinte „nein, es geht nur um den Vermieter, um den Namen, der auf dem Papier steht, wenn du nur vier Mille verdienst ist es doch deine Sache, was du mit dem Geld machst. Du kannst entweder drei fünf für Haus ausgeben und für 500 kaufst du dir nur Brot oder anders halt, aber wenn du diese Zahl wenigstens hast, verstehste“. Die Angeklagte XG. erklärte „ich überleg mal und dann sag ich dir heute Abend nochmal Bescheid“. Abschließend erklärte der Angeklagte WC. „mit Finanzamt ist nicht zu spaßen, die können dir direkt alles wegnehmen“. Die Angeklagte XG. stimmte ihm da zu.
284Diesem Gespräch lässt sich gleichermaßen die Annahme entnehmen, dass die Anmietung des Hauses nicht mit legalen Mitteln erfolgen sollte, sondern vielmehr durch die Vorlage manipulierter Papiere betreffend die vermeintlichen Kioskumsätze, tatsächlich jedoch aus den Betäubungsmittelerlösen. Dem Telefonat lässt sich darüber hinaus die Feststellung entnehmen, dass der Angeklagte WC., welcher durch sein Studium „Banking und Finance“ über besondere Kenntnisse verfügte, den Angeklagten YZ. und XG. beratend zur Seite stand und - entsprechend seiner Einlassung - auch Unterlagen für diese fälschte, unter anderem augenscheinlich Unterlagen, die bei der Anmietung der Wohnung in MI. vorgelegt worden waren.
285Die Angeklagte XG. identifizierte sich über die eigene Partizipation an den Umsätzen hinaus ebenfalls mit dem durch ihren Ehemann geführten Betäubungsmittelhandel, indem sie das Entdeckungsrisiko gering hielt. Während der Angeklagte BD. sich am 00.00.0000 auf der Flucht vor der Polizei befand (Fall 10), sorgte die Angeklagte XG. dafür, dass die „Tasche“ verschwindet. Am 00.00.0000 um 12:09:03 Uhr erhielt die Angeklagte XG. auf die von ihr genutzte, aber auf einen CK. herausgegebene Mobiltelefonnummer N21 den Anruf ihrer Schwägerin OF. AL., die ihre Rufnummer N22 nutzte. Diese teilte der Angeklagten XG. mit, „hast du irgendwas zu Hause? tu alles weg schnell!“, worauf diese antwortete „ja, es ist nix da“ und fragte, was passiert sei. Hierauf entgegnete OF. AL., „ja, die Polizei verfolgt den“. Der Umstand, dass die Angeklagte XG. hierauf nur „ja, tschö“ antwortete, belegt, dass diese hierauf bereits verstanden hatte, dass von ihrem Ehemann die Rede war. Sie erklärte noch aufgebracht „ich hab’s gesagt!“ Kurz darauf rief die Angeklagte XG. aus dem fahrenden Auto OF. AL. um 12:17:22 Uhr an und sagte, „Ceka, schließ den Laden kurz ab, die sind bei uns zu Haus, da vor die Türe. Die haben das Auto glaube ich gefunden. Ich bring dir jetzt die Tasche und du bringst die weg, ok?“. Hiermit ist OF. AL. einverstanden, sie solle „die Rollos oben“ lassen und nur alles abschließen. Bei einem weiteren Telefonat der Angeklagten XG. mit OF. AL. um 13:44:03 Uhr fragte sie diese „kannst du mir kurz die Tüte runterbringen?“, „aber komm du runter, ne“. Das versprach OF. AL..
286Der Kontext und der Inhalt dieser Telefonate lässt allein den Schluss zu, dass die Angeklagte XG. die Tasche bzw. Tüte mit Betäubungsmitteln bei der OF. AL. kurzzeitig versteckte, während der Angeklagte BD. von der Polizei verfolgt wurde. Diese Aufgabe nahm die Angeklagte XG. ausweislich der Telefonate selbständig und ohne weitere Anweisungen ihres Ehemannes wahr. Denn dass dieser sich auf der Flucht befand, erfuhr sie erst in dem oben aufgeführten Telefonat um 12:09:03 Uhr, woraufhin sie unmittelbar Maßnahmen zur Verhinderung einer Entdeckung des Betäubungsmittelhandels ergriff. Nachdem die Gefahr gebannt schien, holte sie die „Tüte“ bei der OF. AL. wieder ab.
287Die Kammer ist entgegen der Einlassung der Angeklagten XG. überzeugt davon, dass sie auch gelegentlich das Geld aus den Betäubungsmittelgeschäften nach Schichtende zählte und zur Verwahrung übernahm und daraus teilweise die Verkäufer entlohnte. Dies ergibt sich aus den übereinstimmenden Einlassungen der Angeklagten BD. und WC.. Auch der Angeklagte RV. schilderte, dass er der Angeklagten XG. das restliche, von ihm verwahrte Geld aus den Betäubungsmittelgeschäften übergab, als diese aus dem Albanienurlaub zurückkehrte.
288Die von der Angeklagten XG. über diese Aufgaben hinaus im Einzelnen wahrgenommenen weiteren Aufgaben werden durch zahlreiche weitere Beweismittel gestützt, welche zu den einzelnen Fällen jeweils aufgeführt werden.
289Organisation im Kiosk
Die durch die Angeklagten geschilderte Lagerung der zu veräußernden Betäubungsmittel unter der Verkaufstheke im Kiosk steht im Einklang mit dem verlesenen polizeilichen Vermerk vom 00.00.0000. Danach zeigte der Diensthund im Rahmen der Durchsuchung des Kiosks die Stelle unter der Theke als Drogenablageplatz an.
292Die durch alle Angeklagten übereinstimmend dargestellte Organisation im Kiosk, insbesondere das Führen einer Strichliste, die separate Kasse in der „Tüte“, die Lagerung der Betäubungsmittel im Backofen sowie der Herausgabe eines „Bonus“ findet jeweils seine Stütze in einem Telefonat zwischen der Angeklagten XG. und ihrer Mutter vom 00.00.0000 um 21:55:44 Uhr. Die Angeklagte XG. rief ihre Mutter, die die auf SQ. ausgegebene Rufnummer N23 nutzte, von dem von ihr genutzten Anschluss N24 an und erkundigte sich bei dieser, ob alles gut sei. Diese erwiderte „ja, ich denk, du hast schon bestimmt 400,00, 500,00 Euro“, „mit Co“ und „du hast 80,00 oder 90,00 Euro in die Kasse“. Auf die Antwort „ja, gut“ führte die Mutter weiter aus, „ja, dat lass ich aber alles in die Kasse, ich zähl das nicht nach“. Die Angeklagte XG. sagte, „in die Kasse lass alles drin und das, was du mir gesagt hast, mit der Tüte, das tust du alles in die Tüte und legst du in den Backofen rein, wenn du zu machst“. Am nächsten Morgen sei FE. da, der automatisch, wisse, wo alles sei und mache alles, dem könne man vertrauen. Die Mutter berichtete, dass Leute sie gefragt hätten, ob sie die neue Besitzerin sei, worauf die Angeklagte XG. erklärte, sie müsse „den Leuten einfach sagen: Wat is loss? Bruchste jätt?“ Die Angeklagte XG. wies ihre Mutter darauf hin, dass sie ihr „Schwiegersohn beobachtet die ganze Zeit“ und richtig stolz auf sie sei, sie solle sich aber beim nächsten Mal ein bisschen hübsch machen. Hierauf wandte die Mutter der Angeklagten XG. ein, sie habe einen stressigen J. gehabt und XG. könne froh sein, dass sie überhaupt eingesprungen sei. Es sei ruhig im Moment, „so vereinzelt“ und beide stimmen überein, dass die Mutter WM. um viertel nach zehn zumache. Die Angeklagte XG. wies sie darauf hin, dass sie die „Hermes-Dings, die Mülltonnen“ reinholen müsse.
293Hieraus ergibt sich, dass die Mutter der Angeklagten XG. - vermutlich erstmalig - im Kiosk in der YK.-straße, in dem auch ein Hermes-Shop betrieben wurde, als Verkäuferin tätig war, weil keiner sonst dort habe arbeiten können. Hierbei war die Mutter der Angeklagten XG. auch damit beauftragt, die üblicherweise im Kiosk zum Verkauf vorgehaltenen Betäubungsmittel an Kunden abzugeben, deren Misstrauen gegen ihr neues Gesicht, sie durch gezielte Ansprache überwinden sollte. Dies wird insbesondere auch durch den weiteren Gesprächsverlauf belegt. Die Mutter der Angeklagten XG. wies diese nämlich darauf hin, „einmal hab ich sechs verkauft für’n Fuffi, ne, da hab ich aber jetzt nen Strich gemacht dahin gemacht auf dem Papier da“, sie habe alles richtig machen wollen, so wie die Angeklagte XG. es habe haben wollen, aber wenn sie sich jetzt dahinten „verpisse“ sei das „Scheiße“, deswegen sei es besser „das alles zusammenwerfen und alles ist ja noch drin in dem Beutel und du weißt anhand des Geldes, was da weg gegangen ist“. Die Angeklagte wies darauf hin, dass ihre Mutter einen Strich machen müsse, „damit ich weiß, ein Bonus“, worauf ihre Mutter erklärte, es „war auch nur ein Strich bis jetzt“. Dieser Teil des Telefonats stützt die von den Angeklagten geschilderten Verkaufspreise, wonach „sechs für einen Fuffi“ sechs Packs Marihuana für 50,00 Euro entsprach, wobei ein Pack als „Bonus“ zu der eigentlichen Kaufmenge von fünf Packs à 10,00 Euro galt.
294Die genauen Anweisungen der Angeklagten XG. in dem Gespräch belegen die Feststellung, dass sie über die Abläufe im Kiosk umfassend informiert war und nicht allein weisungsgebunden und im Auftrag ihres Ehemannes tätig wurde, sondern sich vielmehr selbst mit den Geschäften identifizierte. Dies ergibt sich aus ihrer Formulierung „damit ich weiß, ein Bonus“. Wäre sie entsprechend ihrer Einlassung allein für ihren Mann tätig geworden, wäre zu erwarten gewesen, dass sie auch für ihn spricht und sagt, dass er wissen müsse, dass ein „Bonus“ raus gegangen sei.
295Einlassungen
Die Angeklagten BD. und WC. haben die den Fällen 1 und 2 zugrunde liegenden Taten jeweils eingeräumt, wobei der Angeklagte WC. die Kenntnis eines weiteren Betäubungsmittelerwerbs durch den Angeklagten BD. in Abrede gestellt hat.
299Beteiligung BD.
Die Kammer hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme insgesamt keine vernünftigen Zweifel daran, dass die Angeklagten BD. und WC. an dem Geschehen wie festgestellt beteiligt waren. Ihre Geständnisse wurden anhand der aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ersichtlichen Beweismittel verifiziert.
302Die Einlassung des Angeklagten BD. deckt sich mit der des gesondert verfolgten YS. in dem gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahren. Dort ließ er sich schriftlich dahingehend ein, dass er den Angeklagten BD. in M. kennengelernt und näheren Kontakt zu ihm von Mitte bis Ende 2019 gehabt habe. In diesem Zeitraum sei es auch zu Treffen im Zusammenhang mit Betäubungsmittelgeschäften gekommen. Er - YS. - habe es auf Anfrage ermöglicht, dass der Angeklagte BD. Marihuana zu einem günstigen Preis über den Dealer „BG.“ erwerben könne. Er habe dem YZ. diesen Dealer vermittelt. Es sei klar gewesen, dass die Drogen in M. übergeben und von schlechter Qualität gewesen seien. Es habe zwei Geschäfte gegeben, bei denen der YS. dem Angeklagten BD. den „BG.“ vermittelt habe. Dabei sei es einmal um 5.N48 Gramm und einmal um 4.000 Gramm Marihuana gegangen. Es sei jedoch jeweils 1 Kilogramm weniger geliefert worden, obwohl der YZ. den vollen Preis gezahlt habe. Daher habe er - YS. - am 00.00.0000 einen Betrag in Höhe von 8.000,00 € auf Anweisung des BD. bei dem „BG.“ zurückgeholt. Die Betäubungsmittel seien jeweils beim „BG.“ abgeholt und dem Angeklagten BD. gebracht worden. Er habe sich dann irgendwann von dem YZ. distanziert. Diese Einlassung hat der gesondert verfolgte YS. im Rahmen seines eigenen Haftprüfungstermins bei dem Amtsgericht D. am 13.01.2021 bestätigt und teilweise ergänzt, wie sich aus dem verlesenen Protokoll ergibt.
303Diese übereinstimmenden Schilderungen des Angeklagten BD. und YS. decken sich mit dem im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Chatverkehr zwischen dem Angeklagten BD. und dem gesondert verfolgten YS.. Danach schrieb der Angeklagte BD. von der von ihm genutzten Handynummer N25 an den unter „Inz Rai“ gespeicherten Nutzer mit der Handynummer N26. Dass es sich bei „Inz Rai“ um den YS. handelt ergibt sich daraus, dass dessen Vorname Rai ist. Bei der Bezeichnung „Inz“ handelte es sich nach der Einlassung der Angeklagten XG. um das von der Gruppierung genutzte Codewort für Kokain. Ausweislich des Chatverkehrs kommunizierte der Angeklagte BD. mit dem YS. am 00.00.0000 über den Erwerb größerer Mengen Betäubungsmittel. So schrieb YZ. um 09:17:30 Uhr „He Gilbert, mach die mal auf die Hufe, Alter, du musst rübers fahren, so so so, oder soll ich fahren, oder wie sieht’s aus Junge, bist noch am Kacken he, Alter, he, so so so, 1 Gabinske Febiso, 1 Halbibe Pieso, so so so, du weißt Bescheid, brutale Quali, wenn kein brutal ist, dann brauchen wir nicht.“ Diese konspirative Nachricht bezieht sich auf 1 Kilogramm Marihuana („1 Gabinske Febiso“) und ein halbes Kilogramm Haschisch („1 Halbibe Pieso“). Ausweislich der Einlassungen der Angeklagten YZ. und XG. war „Feso“ oder „Fejzo“ das Codewort der Gruppierung für Marihuana, hier noch mit der Silbe „bi“ ergänzt. „Pieso“ war das Codewort für Haschisch, welches im weiteren Chatverlauf szenetypisch als „Schoki“ bezeichnet wurde. Die Bezeichnungen „Gabinske“ und „Halbibe“ sind abgewandelt durch die Silbe „bi“ als „Ganzes“ und „Halbes“ zu verstehen und beziehen sich damit auf ein Kilogramm bzw. ein halbes Kilogramm. Der gesondert verfolgte Rai antwortete am 00.00.0000 um 09:20:06 Uhr „Der sagt mir drüben 4.6-4.7 kann man direkt zur BG. gehe“. Danach beziehen sich die „4.6-4.7“ (4.N48,00 - 4.700,00 €) auf den Kilogrammpreis Marihuana, der bei „BG.“ offensichtlich günstiger als bei dem anderen Dealer „drüben“ war. Dies stimmt mit der Einlassung des Angeklagten BD. überein, wonach er bei „BG.“ 4.000,00 € für das Kilogramm Marihuana gezahlt habe. YS. schrieb erneut am 00.00.0000 um 09:23:59 Uhr: „13 Uhr sagt BG.“, woraus sich die festgestellte Zeit der Abwicklung des Betäubungsmittelerwerbs am 00.00.0000 in Fall 1 ergibt. Denn der Angeklagte BD. antwortete am 00.00.0000 um 11:23:31 Uhr: „Gilbert, du hast doch diese Gebild von dir, nimm einfach das und geh das damit kaubifen und dann eh wenn du kommst, gib ich dir das einfach.“, woraus sich die Geldflüsse von YS. an „BG.“ und sodann von BD. an YS. ergeben. Auch zeigt diese Nachricht erneut die Verwendung der Silbe „bi“, um Worte leicht zu verfälschen.
304Dass der Angeklagte BD. in dem Zeitraum von Fall 1 über große Bargeldmengen verfügte und ihm daher eine Zahlung von 12.000,00 € möglich war, ergibt sich aus der Augenscheinseinnahme der Lichtbilder, welche im Rahmen der Auswertung des o.g. ihm zuzuordnenden Handys gefunden werden konnten. Die Lichtbilder mit den Dateinamen „N27“ sowie „N28“, woraus sich jeweils die mit dem Auswertebericht übereinstimmende Speicherzeit am 00.00.0000 ergibt, zeigen einmal einen Tisch mit nach Wert gestapelten Geldscheinen großer Mengen Bargeld und einmal einen großen Stapel Geldscheine verschiedener Wertigkeiten. Wegen der Einzelheiten der Lichtbilder wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Lichtbilder Bl. 25 und 32 Sonderheft 19 Bezug genommen. Darüber hinaus deckt sich die Größenordnung der erworbenen Marihuanamenge mit einem weiteren Lichtbild, welches auf dem Handy des Angeklagten BD. gesichert werden konnte. Auf dem Lichtbild mit dem das Erstellungsdatum 05.08.2019 wiedergebenden Dateinamen „N29“ ist auf einem Tisch eine große Menge Marihuana sowie leere Minigriptütchen und eine Feinwaage zu sehen. Wegen der Einzelheiten des Lichtbildes wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf Bl. 34 Sonderheft 19 Bezug genommen. Ob es sich dabei um die in Fall 1 erworbene Menge handelt, konnte nicht zweifelsfrei festgestellt werden, liegt jedoch angesichts der zeitlichen Nähe nahe.
305Dass in Fall 2 ein Kilogramm Marihuana zu wenig geliefert wurde, deckt sich ebenfalls mit dem zwischen dem Angeklagten BD. und dem YS. geführten Chatverkehr. Danach schrieb der BD. dem YS. am 00.00.0000 um 10:50:10 Uhr: „Gilbert, ich bin hier bei Kosta auf jeden Fall, ich habe gerade alles eh gewogen, so so so, auf jeden Fall eine „Gabinske“ fehlt, das sind genau 4.6, eh, ja, 4.6 sind das, was hier sind, das heißt, der hat gesagt 5.6 müssen das sein, 5 „Kilis“ und N48 Dings, ne, aber hier sind eh, 4.6, das heißt, hier fehlt genau 1, komplett“. Dieser Nachricht lässt sich zunächst entnehmen, dass der Angeklagte BD. die Betäubungsmittel in der Wohnung des gesondert verfolgten AT., dessen Spitzname nach der Einlassung der Angeklagten XG. „FK.“ ist, verwog. Dies steht im Einklang damit, dass die Betäubungsmittel aus den Fällen 1 und 2 dort deponiert und abgepackt wurden. Darüber hinaus folgt aus der Nachricht, dass „4.6“ geliefert wurden, obwohl es „5.6“, also 5 „Kilis“ und „N48 Dings“ hätten sein müssen. Diese Mengenangaben beziehen sich nach Auffassung der Kammer auf Kilogrammangaben („Kilis“) und decken sich dementsprechend mit der Einlassung des Angeklagten BD. und des YS., wonach in Fall 2 5.N48 Gramm Marihuana bestellt waren, jedoch nur 4.N48 Gramm geliefert wurden.
306Dass der YS. entsprechend der übereinstimmenden Einlassungen die vom Angeklagten BD. zu viel gezahlten 8.000,00 € am 00.00.0000 beim „BG.“ zurückholte, deckt sich mit der vom Angeklagten BD. am 00.00.0000 um 17:05:33 Uhr an den YS. geschickten Nachricht: „Hör mal zu, der BG. schreibt jetzt, dann gehst du Dings, die 8 Mille bei dem holen jetzt, heute noch“.
307Die Feststellung, dass der gesondert verfolgte AT. das Marihuana in den Fällen 1 und 2 für den Angeklagten BD. in seiner Wohnung abpackte und deponierte, ergibt sich über die Einlassung des Angeklagten BD. hinaus aus den übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen EA. und ZT.. Die im gleichen Haus wie der AT. wohnhaften Zeugen bekundeten glaubhaft, den Angeklagten BD., welcher ihnen als „JA.“ vorgestellt worden sei, mehrfach gesehen zu haben, wie er Tüten mit Marihuana zum AT. gebracht habe. Dort sei das Marihuana in kleine Tütchen verpackt worden.
308Beteiligung WC.
Der im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführte Chatverkehr zwischen den Angeklagten BD. und WC. zeigt eine fortwährend konspirativ geführte Kommunikation über die Organisation und den Bestand an Betäubungsmitteln im Kiosk. Auch bezogen auf die am 00.00.0000 in Fall 1 erworbene Menge Marihuana war der Angeklagte WC. in die diesbezügliche Veräußerung aus dem Kiosk heraus eingebunden. Am 00.00.0000 schrieb er dem Angeklagten BD. um 11:54:18 Uhr: „Bruder hier fragt gerade eine ob die so einen elektrischen Raumduft gegen einen 10er tauschen kann.“ Dabei bezieht sich „10er“ auf den Erwerb von einem Gramm Marihuana, welches nach den übereinstimmenden Einlassungen der Angeklagten YZ. und XG., NR. und WC. für 10,00 €/Gramm veräußert wurde. Am 00.00.0000 schrieb der Angeklagte WC.: „Bruder der Rumäne fragt 7 für 50“. Auch diese Nachricht bezieht sich auf den Erwerb von Marihuana. Bei dem Erwerb von 5 Gramm Marihuana gab es ausweislich der übereinstimmenden Einlassungen der Angeklagten YZ. und XG., NR. und WC. ein weiteres Gramm als „Bonus“ dazu. Mit dieser Nachricht vergewisserte sich der Angeklagte WC. demzufolge beim Angeklagten BD., ob er auch zwei „Boni“ dazu geben kann. Dieser Chat stützt die festgestellte hierarchisch übergeordnete Position des Angeklagten BD.. Denn der Angeklagte WC. hatte offenbar keine eigene Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der Preise der Betäubungsmittel und musste für jede Abweichung vom „Normalpreis“ Rücksprache mit dem Angeklagten BD. halten.
311Entgegen der Einlassungen der Angeklagten BD. und WC. war die Gesamtmenge des in Fall 1 erworbenen Marihuanas am 00.00.0000 bereits vollständig abverkauft, was beiden Angeklagten bekannt war. Denn ausweislich des zwischen den beiden geführten Chatverkehrs fragte der Angeklagte WC. den Angeklagten BD. am 00.00.0000 um 09:25:33 Uhr: „was ist mit Febeso kannst du gleich neue mitbringen“, darauf antwortet der Angeklagte BD. um 14:31:46 Uhr: „Dreh den Leuten Piso an. Fejzo ist nicht da momentan. Damit die Leute nicht ohne etwas aus dem Laden raus gehen.“ Demzufolge war beiden Angeklagten bekannt, dass Marihuana („Febeso“ bzw. „Fejzo“, welches mit „Feso“ gleichzusetzen ist) „nicht da“ war am 00.00.0000. Daraus ergibt sich zweifelsfrei, dass das Depot der Gruppierung leer war, denn andernfalls hätte der Angeklagte BD. noch Nachschub aus dem Depot holen und in den Kiosk bringen (lassen) können. Ein „andrehen“ von Haschisch („Piso“) wäre dann gerade nicht erforderlich gewesen. Diese Kommunikation ist auch abgrenzbar von dem Ordern von Nachschub für den Kiosk, welcher dann jeweils aus einem Depot geliefert wurde. Denn dann war es dem Angeklagten BD. entsprechend möglich, binnen kurzer Zeit zu liefern. So antwortete er auf die Nachricht des Angeklagten WC. vom 00.00.0000 um 14:34:00 Uhr: „Bruder wir sind fast tuto“ um 14:35:31 Uhr „Ich bin in 2-3 Min da“. Auf die Nachricht des Angeklagten WC. am 00.00.0000 um 08:12:10 Uhr „Fejzo brauch ich echt neue.“ antwortete der Angeklagte BD. um 08:13:21 Uhr „Ok komme in 1 Stunde genau“. Am 00.00.0000 schrieb der Angeklagte WC. um 19:13:23 Uhr „Sind fast tot bruder“, der Angeklagte BD. antwortete um 19:47:36 Uhr „Ok komme in 20min“. Am 00.00.0000 schrieb der Angeklagte WC. um 10:38:11 Uhr „Bruder sind tot“ und BD. antwortete um 10:38:40 Uhr „Komme in 30min ok“. Dieser Kommunikation lässt sich über die fortwährende Einbindung des Angeklagten WC. in den Verkauf von Betäubungsmitteln bis Ende des Jahres 2019 aus dem Kiosk hinaus auch die durch die Angeklagten geschilderten Abläufe im Kiosk sowie die übergeordnete Stellung des Angeklagten BD. entnehmen. In Übereinstimmung mit den Einlassungen zeigt der Chat, dass Nachschub von Betäubungsmitteln beim Angeklagten BD. jeweils eingefordert wurde, wenn im Kiosk nichts mehr vorrätig war und dieser sich binnen kurzer Zeit darum kümmerte. Diese kurzen Zeitspannen waren aber nur einzuhalten, wenn die Depots gefüllt waren.
312Bande
Die vorgenannten Beweismittel belegen auch, dass sich die Angeklagten BD. und WC. sowie NR. und der gesondert verfolgte AT. hinsichtlich der ihnen angelasteten Drogengeschäfte in den Fällen 1 und 2 zusammenschlossen, um künftig für eine gewisse Dauer aus dem Kiosk „PQ.“ heraus im Schichtbetrieb an verschiedene Endabnehmer Marihuana zu verkaufen. Ausgehend von den vorstehenden Ausführungen haben sich diese 4 Personen zur Überzeugung der Kammer mit dem Willen verbunden, mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu begehen. Bei der Bewertung der Frage, ob vorliegend eine entsprechende Bandenabrede getroffen worden ist, war sich die Kammer bewusst, dass eine Bande iSd § 30a BtMG den Zusammenschluss von mindestens drei Personen mit dem Willen voraussetzt, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Deliktstypus zu begehen. Diese Abrede bedarf keiner ausdrücklichen Vereinbarung, sie kann auch durch schlüssiges Verhalten zustande kommen. Dabei kann das Vorliegen einer Bandenabrede auch aus dem konkret feststellbaren, wiederholten deliktischen Zusammenwirken mehrerer Personen hergeleitet werden, wobei sich die Kammer ebenfalls bewusst war, dass bei der zu treffenden Abgrenzung zwischen einer auf einer konkludent getroffenen Bandenabrede beruhenden Bandentat und einer bloßen Mittäterschaft ein Rückschluss von dem tatsächlichen deliktischen Zusammenwirken auf eine konkludente Bandenabrede für sich genommen zu kurz greift.
315Davon ausgehend belegen die im Einzelnen festgestellten Aspekte - wie das Portionieren und Deponieren der Drogen, die organisierte Lieferung der Drogen in den Kiosk und die verschiedenen Funktionen der einzelnen Beteiligten sowie der Gewinnaufteilung - zur Überzeugung der Kammer in ihrer Gesamtschau die arbeitsteilig ausgeführte, gut organisierte und strukturierte Zusammenarbeit der Angeklagten BD., WC. und der weiteren Beteiligten AT. und des Angeklagten NR.. Für die Annahme einer Bande spricht, dass die Aufgaben arbeitsteilig erledigt wurden und die Mitglieder der Gruppierung hierbei hierarchisch aufgestellt waren. So waren die Angeklagten WC. und NR. als Verkäufer der Betäubungsmittel bzw. der Angeklagte NR. darüber hinaus als „Strohkonzessionsinhaber“ tätig, der gesondert verfolgte AT. als Portionierer und Depothalter, während der Angeklagte BD. die Betäubungsmittel beschaffte, in den Kiosk lieferte, die Einnahmen abholte und als Hintermann die Geschäfte überwachte und lenkte. Dass die Angeklagten BD., WC., NR. und der gesondert verfolgte AT. bereits im Jahr 2019 als Bande das Betreiben von Drogengeschäften über einen längeren Zeitraum zum Ziel hatten, zeigt sich auch an der von ihnen aufgebauten und unterhaltenen Infrastruktur. Darüber hinaus wirkten die Angeklagten BD., WC., NR. und der gesondert verfolgte AT. bewusst arbeitsteilig zusammen. Sie profitierten alle in unterschiedlichem Umfang durch die Gewinnerzielung aus den Drogengeschäften. Die Tätigkeiten sämtlicher Beteiligter waren dem Angeklagten BD. als Kopf der Gruppierung bekannt, was sich aus dessen Einlassung ergibt. Aber auch der Angeklagte WC. hatte jedenfalls Kenntnis von den Tätigkeiten des Angeklagten BD. und NR., da er mit diesen jeweils persönlichen Kontakt bei der Abwicklung der Betäubungsmittelgeschäfte hatte. Zwar ließ sich nicht zweifelsfrei feststellen, dass er den AT. als weiteres Bandenmitglied persönlich kannte, jedoch nahm er jedenfalls billigend in Kauf, dass es eine weitere Person als Depothalter gab. Ausweislich des oben aufgerührten, zwischen ihm und dem Angeklagten BD. geführten Chats war ihm bekannt, dass der Angeklagte BD. jeweils Nachschub für den Kiosk binnen kurzer Zeit besorgte. Demzufolge war ihm das Vorhandensein eines Depots als Zwischenlager für die zu veräußernden Betäubungsmittel bekannt.
316Die Feststellung, dass die Zusammenarbeit der gesondert verfolgten YS. und AT. Ende 2019/Anfang 2020 endete und diese sich von der Gruppierung abspalteten beruht auf der oben bereits dargestellten Einlassung des YS., wonach er nur bis Ende 2019 Kontakt zum Angeklagten BD. gehabt habe. Er gab in seiner Einlassung auch an, dass er im Jahr 2020 eigene Betäubungsmittelgeschäfte gemeinsam mit dem AT. abgewickelt habe. Darüber hinaus ergaben sich im Rahmen der Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte dafür, dass der AT. über das Jahr 2019 hinweg weiter als Depothalter für die Gruppierung tätig war. Vielmehr verzog er Ende 2019 in die RX.-straße nach M. wie sich aus den glaubhaften Bekundungen der Zeugen EA. und ZT. sowie des Zeugen KHK. ergibt.
317Umsätze
In Fall 1 ist die Kammer von einem Gesamtumsatz in Höhe von mindestens 25.000,00 € für die gewinnbringende Veräußerung der 3 Kilogramm Marihuana ausgegangen. Dabei wurde der festgestellte Verkaufspreis von 10,00 € pro Gramm zugrunde gelegt, woraus sich ein Gesamtumsatz von 30.000,00 € ergibt. Davon hat die Kammer einen Sicherheitsabschlag in Höhe von 5.000,00 € wegen der gewährten „Boni“ bei dem Erwerb von 5 Gramm Marihuana gemacht, wobei zugunsten der Angeklagten davon auszugehen war, dass sie diesen Bonus jedes Mal gewährten.
320In Fall 2 ist die Kammer von einem Gesamtumsatz in Höhe von mindestens 38.300,00 € für die gewinnbringende Veräußerung der 4,6 Kilogramm Marihuana ausgegangen. Dabei wurde der festgestellte Verkaufspreis von 10,00 € pro Gramm zugrunde gelegt, woraus sich ein Gesamtumsatz von 46.000,00 € ergibt. Davon hat die Kammer wiederum einen Sicherheitsabschlag in Höhe von 7.700,00 € wegen der gewährten „Boni“ bei dem Erwerb von 5 Gramm Marihuana gemacht (4600 ./. 6 x50), wobei zugunsten der Angeklagten davon auszugehen war, dass sie diesen „Bonus“ jedes Mal gewährten.
321Einlassungen
Der Angeklagte NR. hat in Fall 4 das Portionieren und Abpacken von 350 Gramm Marihuana zu je 1 Gramm Päckchen für einen Lohn von 50,00 € eingeräumt. Der Angeklagte BD. hat den Erwerb weiterer Mengen Marihuana über die Fälle 1 und 2 hinaus in Abrede gestellt. Die Angeklagte XG. hat eingeräumt, ab Anfang des Jahre 2020 in die Betäubungsmittelgeschäfte ihres Mannes eingebunden gewesen zu sein.
325Betäubungsmittelumsätze
Die Feststellung, dass das in Fall 2 erworbene Marihuana bis zum Zeitpunkt des Erwerbs in Fall 4 vollständig abverkauft war, ergibt sich aus einer Hochrechnung der Kammer zu den im Kiosk umgesetzten Marihuanamengen. Die Angeklagten haben im Rahmen ihrer Einlassungen unterschiedliche Angaben zu den verkauften Mengen gemacht. Die Angeklagte XG. schilderte einen Verkauf von 20 bis 30 Päckchen oder auch 40 bis 60 Päckchen pro Schicht, an anderen Tagen aber auch nur 5 bis 6. Daraus ergibt sich eine Varianz von 10 bis 120 Päckchen am J., wobei von 1 Gramm-Päckchen Marihuana auszugehen ist. Der Angeklagte NR. schilderte, es seien 50 - 80 Gramm im Kiosk vorrätig gewesen. Der Angeklagte WC. gab an, pro Schicht 40 bis 50 Gramm verkauft zu haben, mithin 80 bis 100 Gramm pro J.. Ausweislich eines Telefonats der Angeklagten XG. mit ihrem Ehemann vom 00.00.0000 um 08:18:13 Uhr, welches im Selbstleseverfahren eingeführt wurde, teilte sie ihm mit, dass „gestern von 137 nur noch 10 Stück da“ waren, demzufolge am 00.00.0000 127 Verkaufseinheiten und damit Gramm Marihuana veräußert wurden. Davon ausgehend ist die Kammer zugunsten der Angeklagten von einem durchschnittlichen Mindestumsatz von 50 Gramm Marihuana pro J. und einem Wochenumsatz von mindestens 300 Gramm ausgegangen. Dabei wurden insbesondere der umsatzstärkere Monatsanfang und das umsatzärmere Monatsende ausreichend zugunsten der Angeklagten bei der Schätzung berücksichtigt. Ausgehend von dem festgestellten Erwerb von 5.N48 Gramm am 00.00.0000 bedurfte es höchstens 19 Wochen (5.N48:300), um diese Menge über den Kiosk abzusetzen. Dies fügt sich ein in den 19,5 Wochen später stattfindenden Erwerb in Fall 4 am 00.00.0000. Dieser von der Kammer errechnete Mindestumsatz findet seine Bestätigung in der Einlassung der Angeklagten XG., wonach alle 3-4 Wochen von dem Angeklagten BD. „Neues“ besorgt worden sei, wobei es sich in der Regel um ein Kilogramm Marihuana gehandelt habe. Darüber hinaus deckt sich die Berechnung mit dem zeitlichen Abstand der Erwerbsgeschäfte in den im Einzelnen festgestellten Fällen.
328Beteiligung BD.
Davon ausgehend und unter Berücksichtigung der weiteren nachfolgend zu den einzelnen Fällen aufgeführten Beweismittel hat die Kammer entgegen der Einlassung des Angeklagten BD. die nachfolgend aufgeführten weiteren Erwerbshandlungen festgestellt. Dass der Angeklagte BD. weitere Beschaffungen von Betäubungsmitteln durchführte ohne auf das bestehende Depot zurückzugreifen, ergibt sich auch aus der Einlassung der Angeklagten XG. zu den regelmäßigen Erwerbshandlungen ihres Mannes, welche sie 7-8-mal mitbekommen habe. Diesen Angaben ist die Kammer gefolgt, da sie sich insbesondere durch die nachfolgend zu den einzelnen Fällen aufgeführten Beweismittel haben verifizieren lassen. Soweit der Angeklagte BD. nach der Einlassung seiner Ehefrau dazu angegeben hat, er habe bei verschiedenen Gelegenheiten eine angebliche Drogenbeschaffung bzw. Geschäfte vorgeschoben, um sich privaten Dingen hinzugeben, von denen insbesondere seine Ehefrau nichts habe wissen sollen, ist diese Behauptung nicht glaubhaft und wird durch die nachfolgend aufgeführten Beweismittel widerlegt.
331Der Umstand, dass sich im Rahmen der Auswertung der Telekommunikationsüberwachung wenige Hinweise auf die Bestellung von Marihuana und Kokain durch den Angeklagten BD. ergeben haben, erschüttert diese Schlussfolgerungen nicht. Denn der Angeklagte BD. nutzte eine Vielzahl von Handys und Handynummern zur Begehung der hiesigen Taten. Es ist daher durchaus naheliegend, dass die Abwicklung dieser Geschäfte über Anschlüsse erfolgte, welche im Rahmen des Verfahrens nicht offenbar geworden sind.
332Beteiligung NR.
Die sich in die Hochrechnung der Kammer einfügende Einlassung des Angeklagten NR. deckt sich mit den Aufzeichnungen der Telekommunikationsüberwachung, die in der Hauptverhandlung abgespielt wurden. Ausweislich eines Telefonates vom 00.00.0000 um 14:28:06 Uhr, welches über den von dem Angeklagten NR. genutzten Anschluss N30 - wie er in seiner Einlassung bestätigte - geführt wurde, telefonierte er mit seinem Bruder. Er fragte „Ja, hat der Dicke schon vorbei gebracht?“. Hierauf erhielt er die Antwort „nein, noch nicht, dann ist der wahrscheinlich auf dem Weg nach hier“, worauf der Angeklagte NR. entgegnete, „weil der meinte, der isst noch und dann wollte der das erst zu mir bringen, aber ich hab gesagt, dass wir das holen kommen“. Eine Stunde später, am 00.00.0000 um 15:28:04 Uhr rief der Angeklagte NR. den Anschluss N15 an (Anschlussinhaber KC., 00.00.0000), welcher von dem Angeklagten WC. genutzt wurde, wie sich aus dem bereits oben dargestellten, mit dem Angeklagten BD. geführten Chat ergibt. Der Angeklagte NR. fragte, ob er - der Angeklagte WC. - noch im Kiosk sei. Dieser verneinte und gab auf die Frage, „weißt du aber, ob der komplett leer ist?“, an, „ne, wahrscheinlich nicht, wieso?“, und auf die Nachfrage, „hat der also noch was, meinst du?“, „ja ja, ke biso“. Hierauf erklärte der Angeklagte NR., er fahre dann erst nach Hause, mache „das“ und „fahr dann nachher noch was runter“. Unmittelbar im Anschluss meldete sich der Angeklagte WC. um 15:28:51 Uhr wieder und meinte „hallo Bruder, falls du für Feso meinst, Feso ist leer“, „tuto komplett, ich dachte du meinst allgemein“. Hierauf erklärte der Angeklagte NR., „ja, alles klar, dann muss ich halt ein bisschen wat beeilen und jallah machen“. In einem weiteren Telefonat der Brüder NR. vom 00.00.0000 um 15:49:11 Uhr fragte ZE. NR. den Angeklagten NR., „wieviel hast du noch?“. Der Angeklagte NR. antwortete „ich habe gerade eben erst den fünften Beutel aufgemacht.“ Hierauf erklärte ZE. NR. „also jetzt könnt ich dir was vorbei bringen, gleich hätt ich keinen Bock mehr!“ Der Angeklagte NR. erwiderte darauf „also pass auf, tu mal von diesen 100, die bei mir im Zimmer liegen, nochmal 50 abpacken, also 50 zur Seite, und bring mir nochmal 50 Eimer“. Beide verabschiedeten sich mit „bis gleich“.
335Diesen Telefonaten lässt sich entnehmen, dass der Angeklagte BD. („der Dicke“) das neu erworbene Marihuana („Feso“) bei dem Angeklagten NR. vorbei bringen will bzw. dieser das zusammen mit seinem Bruder ZE. NR. abholen will, um es anschließend abzupacken. Daraufhin erkundigte sich der Angeklagte NR. beim Angeklagten WC. nach dem Bestand im Kiosk, um zu wissen, wie schnell er mit dem Abpacken sein muss. Die Einlassung des Angeklagten NR., dass er 350 Gramm abgepackt habe, deckt sich mit dem Telefonat vom 00.00.0000 um 15:49:11 Uhr, wonach er „gerade eben erst den fünften Beutel aufgemacht“ und noch „100“ bei sich im Zimmer habe. Ausgehend von der Einlassung des Angeklagten NR. befanden sich in einem „Beutel“ jeweils 50 Gramm, so dass sich daraus rechnerisch 5 x 50 Gramm + 100 Gramm, mithin 350 Gramm ergeben.
336Beteiligung XG.
Entsprechend ihrer Einlassung war die Angeklagte XG. ab Beginn des Jahres 2020 in den Betäubungsmittelhandel ihres Ehemannes eingebunden, wie sich bereits aus den obigen Ausführungen unter Ziffer 1. d. ergibt.
339Bande
Für die Kammer steht nach den getroffenen Feststellungen fest, dass die Angeklagten YZ. und XG. und NR. sowie WC. hinsichtlich der ihnen angelasteten Drogengeschäfte in Fall 4 als Bande im Rechtssinne zusammengewirkt haben. Dabei schloss sich die Angeklagte XG. spätestens Anfang des Jahres 2020 der bereits bestehenden Bande bestehend aus den Angeklagten BD., NR. und WC. an, um künftig ebenfalls für eine gewisse Dauer aus dem Kiosk „PQ.“ heraus unter Beibehaltung des bewährten Schichtbetriebs und Fortführung des Kundenstamms an verschiedene Endabnehmer Marihuana und Kokain zu verkaufen.
342Die im Einzelnen festgestellten und bereits oben zu den Fällen 1 und 2 ausgeführten Aspekte - wie das Portionieren und Deponieren der Drogen, die organisierte Lieferung der Drogen in den Kiosk und die verschiedenen Funktionen der einzelnen Beteiligten sowie der Gewinnaufteilung - belegen zur Überzeugung der Kammer auch im Jahr 2020 in ihrer Gesamtschau die arbeitsteilig ausgeführte, gut organisierte und strukturierte Zusammenarbeit der Angeklagten YZ. und XG., NR. und des Angeklagten WC.. Dass diese auch im Jahr 2020 - nunmehr unter Mitwirkung der Angeklagten XG. - als Bande das Betreiben von Drogengeschäften über einen längeren Zeitraum zum Ziel hatten, zeigt sich auch an der von ihnen aufgebauten und weiterhin unterhaltenen Infrastruktur. Jedem einzelnen Mitglied der Gruppierung kam weiterhin ein eigener Aufgabenbereich zu. Darüber hinaus wirkten die Angeklagten YZ. und XG., NR. und WC. bewusst arbeitsteilig zusammen. Sie profitierten alle durch die Gewinnerzielung aus den Drogengeschäften in unterschiedlichem Umfang. Die Tätigkeiten sämtlicher Beteiligter waren den Angeklagten XG. und NR. ebenfalls bekannt, was sich aus ihrer Einlassung ergibt. Alle Beteiligten hatten jeweils persönlichen Kontakt untereinander.
343g. Umsätze
344In Fall 4 ist die Kammer von einem Gesamtumsatz in Höhe von mindestens 2.900,00 € für die gewinnbringende Veräußerung der 350 Gramm Marihuana ausgegangen. Dabei wurde der festgestellte Verkaufspreis von 10,00 € pro Gramm zugrunde gelegt, woraus sich ein Gesamtumsatz von 3.500,00 € ergibt. Davon hat die Kammer wiederum einen Sicherheitsabschlag in Höhe von N48,00 € wegen der gewährten „Boni“ bei dem Erwerb von 5 Gramm Marihuana gemacht (350 ./. 6 x 50), wobei zugunsten der Angeklagten davon auszugehen war, dass sie diesen „Bonus“ jedes Mal gewährten.
345Einlassungen
Der Angeklagte NR. hat das Portionieren und Abpacken von 350 Gramm Marihuana zu je 1 Gramm Päckchen für einen Lohn von 50,00 € eingeräumt. Der Angeklagte BD. hat den Erwerb weiterer Mengen Marihuana über die Fälle 1 und 2 hinaus in Abrede gestellt. Die Angeklagte XG. hat eingeräumt, ab Anfang des Jahre 2020 in die Betäubungsmittelgeschäfte ihres Mannes eingebunden gewesen zu sein. Der Angeklagte WC. hat eingeräumt, in diesem Zeitraum im Kiosk als Verkäufer von Marihuana tätig gewesen zu sein, aber von den jeweiligen Betäubungsmittelerwerben durch den Angeklagten BD. keine Kenntnis gehabt zu haben.
349Beteiligung BD. und NR.
Die Einlassung des Angeklagten NR. deckt sich mit den Aufzeichnungen der Telekommunikationsüberwachung, die in der Hauptverhandlung abgespielt wurden. Ausweislich eines Telefonats vom 00.00.0000 um 13:31:37 Uhr rief der Angeklagte NR. bei seinem Bruder ZE. NR. an und fragte ihn „du bist jetzt wach, ne? Kann vielleicht Chef zu dir kommen, weil der hat neue Ladung geholt und muss fertig gemacht werden“. ZE. NR. erklärt hierauf „ne, das Ding ist, ich wollt jetzt gleich eh zum Friseur, ich komm das dann wenn selber holen“. Auf die Frage „wann denn“ erklärte er „ja, ich zieh grad den Kleinen an, dann machen wir uns fertig und fahren los. Ich denk so 20 Minuten, 25 Minuten.“ Auf die Frage, „kommst du erst nach hier oder machst du Dings“, entgegnet er „ne, ich komm dann erst nach da holen“ und fragte „ja, aber ist grün?“ Dies bestätigte der Angeklagte NR., der auf die Frage „ist viel oder wie letzte Mal“ entgegnete „wie letzte Mal“.
352Aus dem Gesprächsinhalt ist zweifelsfrei zu schließen, dass hier der Angeklagte BD. („Chef“) die „neue Ladung“ und damit einen weiteren, dem Angeklagten NR. demzufolge bekannten, Erwerb von Betäubungsmitteln zu ZE. NR. bringen sollte und dies dem ZE. NR. durch seinen Bruder, den Angeklagten NR., angekündigt wurde. Da sie davon sprachen, dass es „grün“ ist, ist belegt, dass es sich sowohl bei dieser „neuen Ladung“ als auch bei dem „letzten Mal“ (Fall 4) jeweils um Marihuana handelte, welches im Haus der Brüder NR. portioniert und zumindest auch teilweise für einige Zeit gelagert wurde. Auch handelte es sich jeweils um eine gleich große Menge Marihuana, woraus sich die in Einklang mit der Einlassung des Angeklagten NR. festgestellten 350 Gramm Marihuana ergeben. Dabei handelte es sich um eine im Verhältnis zu der üblichen um eine kleine Menge, wie sich aus der Frage „ist viel oder wie letzte Mal“ ergibt. Diese Frage lässt den Rückschluss zu, dass „letzte Mal“ nicht viel war. Dies fügt sich wiederum ein in die Berechnungen der Kammer, wonach die in Fall 4 abgepackten 350 Gramm Marihuana in etwa binnen einer Woche aus dem Kiosk abverkauft wurden. Die dementsprechend eine Woche nach dem 00.00.0000 (Fall 4) erworbene Menge von 350 Gramm Marihuana deckt sich mit der von der Kammer vorgenommenen Berechnung des Wochenumsatzes des Kiosks, wonach wöchentlich mindestens 300 Gramm umgesetzt wurden und daher ein weiterer Erwerb von 350 Gramm am 00.00.0000 notwendig wurde. Ausgehend von der durch die Angeklagte XG. geschilderten Begrifflichkeit, dass „Neues“ auch immer eine neue Beschaffung gewesen sei, schließt die Kammer aus, dass die Mengen in den Fällen 4 und 5 aus einer Erwerbshandlung stammen. Die in dem Telefonat zwischen den Brüdern NR. bezeichnete „neue Ladung“ ist nicht anders zu verstehen, als dass ein neuer Erwerb stattgefunden hat. Andernfalls wäre eine andere Bezeichnung zu erwarten gewesen. Darüber hinaus hätte es für den Fall, dass alles aus einem Erwerbsgeschäft gestammt hätte, nahe gelegen, die Brüder NR. auch bereits eine Woche zuvor die Gesamtmenge portionieren und abpacken zu lassen. Dass dies nicht geschehen ist, zeigt, dass die Menge zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorhanden war.
353Beteiligung WC.
Der Angeklagte WC. war auch in dem den Abverkauf des in Fall 5 erworbenen Marihuanas umfassenden Zeitraum weiterhin als Verkäufer der Betäubungsmittel im Kiosk beschäftigt. Dies ergibt sich über seine Einlassung hinaus aus dem zwischen ihm und dem Angeklagten BD. geführten Chatverkehr. So schrieb der Angeklagte WC. dem BD. am 00.00.0000 um 13:12:43 Uhr „Bruder wir sind tuto“, worauf der Angeklagte BD. am 00.00.0000 um 13:13:22 Uhr antwortete: „Kommt 20min“. Am 00.00.0000 fragte der Angeklagte BD. den Angeklagten WC. um 10:28:56 Uhr, ob „FE. noch Feso hat“, worauf WC. um 10:29:29 Uhr antwortete: „fejzo ist tuto aber gringo bringt jetzt gleich“ und um 11:41:25 Uhr „Ist aufjedenfall schon alles da“. Diesem Chat lässt sich über die fortdauernde Tätigkeit des Angeklagten WC. als Verkäufer im Kiosk der organisierte und standardisierte Ablauf des Betäubungsmittelhandels im Kiosk entnehmen. Der Angeklagte BD. wird regelmäßig über den Bestand im Kiosk informiert und bringt entweder selbst Nachschub aus den Depots oder lässt andere den Nachschub bringen. Hier sollte am 00.00.0000 „RH.“, wobei es sich um den Angeklagten NR. handelt, Nachschub bringen. Dies steht wiederum im Einklang mit dessen Portionierung am 00.00.0000, woraus er am 00.00.0000 dementsprechend noch etwas in den Kiosk bringen sollte.
356Die Kammer konnte nicht zweifelsfrei feststellen, dass der Angeklagte WC. Kenntnis von der Beschaffung der neuen Menge Marihuana in Fall 5 hatte und ist daher zu seinen Gunsten davon ausgegangen, dass für ihn eine Bewertungseinheit mit Fall 2 vorliegt, in welchem ihm - wie oben ausgeführt - die Beschaffung bekannt war. Aus Klarstellungsgründen war der Angeklagte WC. insofern im Übrigen freizusprechen.
357Beteiligung XG.
Die Angeklagte XG. nahm fortwährend auch in Fall 5 die ihr übertragenen Aufgaben wahr. Die Kammer ist überzeugt davon, dass sie Kenntnis von der weiteren Beschaffung der Betäubungsmittel durch ihren Ehemann in Fall 5 hatte. Auch wenn ihr die Einzelheiten der jeweiligen Beschaffungen entsprechend ihrer Einlassung nicht bekannt waren, so wusste sie gleichwohl, wann neue Beschaffungen durch den Angeklagten BD. stattfanden. Denn die Eheleute besprachen die Organisation des Betäubungsmittelhandels fortwährend, wie im Folgenden im Einzelnen noch ausgeführt wird. Entsprechend ihrer Einlassung teilte der Angeklagte BD. ihr jeweils mit, wann er „Neues“ kaufte. Auch kannte sie die Mengen, die aus dem Kiosk heraus veräußert wurden und wusste daher, dass häufiger „Neues“ beschafft werden musste.
360Bande
Für die Kammer steht nach den getroffenen Feststellungen fest, dass die Angeklagten YZ. und XG., NR. und WC. hinsichtlich der ihnen angelasteten Drogengeschäfte in Fall 5 weiterhin als Bande im Rechtssinne zusammenwirkten. Auch diese durch den Angeklagten BD. neu erworbene Menge Marihuana wurde unter Fortführung der bestehenden, bewährten Strukturen bewusst arbeitsteilig über den Kiosk gewinnbringend weiterveräußert. Jedem einzelnen Mitglied der Gruppierung kam weiterhin ein eigener Aufgabenbereich zu. Sie profitierten alle durch die Gewinnerzielung aus den Drogengeschäften in unterschiedlichem Umfang. Die Tätigkeiten sämtlicher Beteiligter waren den Angeklagten YZ. und XG., WC. und NR. ebenfalls bekannt, was sich aus ihrer Einlassung ergibt. Alle Beteiligten hatten jeweils persönlichen Kontakt untereinander.
363Umsätze
In Fall 5 ist die Kammer von einem Gesamtumsatz in Höhe von mindestens 2.900,00 € für die gewinnbringende Veräußerung der 350 Gramm Marihuana ausgegangen. Dabei wurde der festgestellte Verkaufspreis von 10,00 € pro Gramm zugrunde gelegt, woraus sich ein Gesamtumsatz von 3.500,00 € ergibt. Davon hat die Kammer wiederum einen Sicherheitsabschlag in Höhe von N48,00 € wegen der gewährten „Boni“ bei dem Erwerb von 5 Gramm Marihuana gemacht (350 ./. 6 x 50), wobei zugunsten der Angeklagten davon auszugehen war, dass sie diesen „Bonus“ jedes Mal gewährten.
366Einlassungen
Der Angeklagte BD. hat den Erwerb von 30 Gramm Kokain Anfang Februar 2020 eingeräumt. Der Angeklagte WC. hat eingeräumt, Kokain in kleinen Mengen verkauft zu haben. Die Angeklagte XG. hat eingeräumt, ab Anfang des Jahre 2020 in die Betäubungsmittelgeschäfte ihres Mannes - auch bezüglich Kokain - eingebunden gewesen zu sein.
370Die danach geständigen Einlassungen der Angeklagten werden objektiviert und verifiziert durch die übrigen Beweismittel, die mit den Einlassungen in Einklang stehen.
371Beteiligung WC.
Der Angeklagte WC. war auch in dem den Abverkauf des in Fall 6 erworbenen Kokains umfassenden Zeitraum weiterhin als Verkäufer der Betäubungsmittel im Kiosk beschäftigt. Dies ergibt sich über seine Einlassung hinaus aus dem zwischen ihm und dem Angeklagten BD. geführten Chatverkehr. So schrieb er dem Angeklagten BD. am 00.00.0000 um 10:22:41 Uhr „Aber ist gerade kein inz da“, was sich auf den Bestand von Kokain im Kiosk bezog. Der Angeklagte BD. antwortete am 00.00.0000 um 10:23:09 Uhr: „Super komme in 40min dann bringe ich inz und piso“. Diesem Chat lässt sich erneut die bereits dargestellte Organisation des Abverkaufs aus dem Kiosk heraus entnehmen. Auch bezogen auf das durch den Angeklagten BD. erworbene Kokain („inz“) wird der Bestand durch den Angeklagten WC. mitgeteilt, woraufhin der Angeklagte BD. Nachschub aus der erworbenen Menge zur gewinnbringenden Weiterveräußerung in den Kiosk liefert.
374Beteiligung XG.
Die Angeklagte XG. nahm fortwährend auch in Fall 6 die ihr übertragenen Aufgaben wahr. Die Kammer ist überzeugt davon, dass sie Kenntnis von der Beschaffung des Kokains und der diesbezüglichen gewinnbringenden Weiterveräußerung in Fall 6 hatte. Sie war in die Organisation des Abverkaufs des Kokains gleichermaßen eingebunden wie bei Marihuana. Denn die diesbezüglichen Abläufe waren für beide Betäubungsmittelarten identisch. Durch die Überprüfung des Bestands der Betäubungsmittel nach Schichtende war ihr die Veräußerung und der Umsatz des Kokains gleichermaßen bekannt. Dies ergibt sich aus einem zwischen ihr und dem Angeklagten BD. über den Anschluss N31 des Angeklagten XL. geführten Telefonat vom 00.00.0000 um 19:05:36 Uhr. In dem Telefonat berichtete die Angeklagte XG., sie sei auf dem Weg nach Hause, „ich hab alles gezählt, es sind noch 58 da“, „Feso“, „wo sie fertig machen muss“ und fügte an „ich sag dir, ist am explodieren im Laden“. Hierüber sind beide erfreut. Sie sei auf dem Nachhauseweg - dies wird bestätigt durch Fahrgeräusche im Hintergrund - und „die ist mit Arton da“. Sie habe alles gezählt, „von Inz sind, da waren 48, ne, jetzt sind nur noch 26“, „ich hab doch gesagt, bei Inzes sind aus am Rad gedreht, Junge“, „22 Stück gingen weg, tu dir das mal rein“. Später fragte die Angeklagte XG. „mit welchen Auto sind wir nochmal weggerutscht hier in die Kurve in YT.?“, worauf der Angeklagte BD. erwiderte „mit dem schwulen Porsche“. Dem Gespräch lässt sich entnehmen, dass die Angeklagte XG. den Bestand im Laden überprüfte, wonach unter anderem von ursprünglich 48 Kapseln Kokain noch 26 da waren und damit 22 veräußert wurden, denn „Inz“ wurde als Synonym für Kokain verwendet.
377Darüber hinaus ergibt sich die Einbindung der Angeklagten XG. in den Kokainverkauf auch aus einem zwischen den Angeklagten BD. und NR. geführten Chatverkehr, welcher ebenfalls auf dem zuvor genannten, sichergestellten Handy des Angeklagten BD. gesichert werden konnte und im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführt wurde. Am 00.00.0000 konnte ein Chat zwischen der Nummer des Angeklagten BD. und der Nummer N30 gespeichert unter „RH. Schwuchtel“ gesichert werden. Dabei handelte es sich um die von dem Angeklagten NR. genutzte Handynummer, wie bereits oben aufgeführt. Dies deckt sich mit dem durch den Angeklagten BD. abgespeicherten Namen „RH. Schwuchtel“, da „RH.“ der Spitzname des Angeklagten NR. ist, wie sich aus seiner Einlassung ergibt. Ausweislich des Chatverkehrs schrieb der Angeklagte NR. dem Angeklagten BD. am 00.00.0000 um 19:55:50 Uhr „Nz ist leer“ und um 20:44:33 Uhr „Deine Frau hat das vergessen“. Auch wenn der Chat zeitlich Fall 6 nachgelagert ist, ergibt sich daraus eine Einbindung der XG. in den Kokainverkauf. Denn die Mitteilung des Angeklagten NR., dass die Angeklagte XG. („deine Frau“) „das vergessen“ habe, bezieht sich zweifelsfrei auf den Bestand von Kokain („Nz ist leer“) im Kiosk. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die XG. erst später in den Kokainhandel eingestiegen ist, so dass von einer fortwährenden Tätigkeit auszugehen ist.
378Wirkstoffgehalt des Kokains
Der mit mindestens 80 % Kokainhydrochlorid festgestellte Wirkstoffgehalt beruht auf einer zugunsten der Angeklagten vorgenommenen Schätzung der Kammer. Diese Schätzung orientiert sich an der Untersuchung des in der Wohnung des Angeklagten XL. bei der Durchsuchung am 00.00.0000 aufgefundenen und sichergestellten Kokains. Insgesamt konnten bei der Durchsuchung 770,42 Gramm Kokain aufgefunden werden. Ausweislich des im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Gutachtens der Sachverständigen des LKA NRW Dr. Häp vom 00.00.0000 hatte dieses sichergestellte Kokain einen durchschnittlichen Wirkstoffgehalt von 83,422 % Kokainhydrochlorid. Ausweislich der Einlassung des Angeklagten BD. war die Qualität des Kokains in Fall 6 so gut, dass er die in Fall 15 erworbene große Menge Kokain erwarb. Demzufolge stammten die Kokainmengen in Fall 6 und Fall 15 von dem gleichen Lieferanten, bei welchem davon auszugehen ist, dass diese annähernd die gleiche Qualität aufwiesen. Um kleinere Qualitätsabweichungen auszugleichen hat die Kammer einen Sicherheitsabschlag zugunsten der Angeklagten vorgenommen und die Qualität des Kokains in Fall 6 auf mindestens 80 % Wirkstoffgehalt geschätzt. Diese Schätzung ist auch deshalb angemessen, da die Gruppierung auch über Kokain besserer Qualität verfügte. Denn im Rahmen der Durchsuchung am 00.00.0000 wurden bei dem Angeklagten RV. 9,69 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 95,5 % Kokainhydrochlorid sichergestellt (siehe dazu Fall 16).
381Bande
Für die Kammer steht nach den getroffenen Feststellungen fest, dass die Angeklagten YZ. und XG. sowie WC. hinsichtlich der ihnen angelasteten Drogengeschäfte in Fall 6 weiterhin als Bande im Rechtssinne zusammengewirkt haben. Auch diese durch den Angeklagten BD. neu erworbene Menge Kokain wurde unter Fortführung der bestehenden, bewährten Strukturen bewusst arbeitsteilig über den Kiosk gewinnbringend weiterveräußert. Jedem einzelnen Mitglied der Gruppierung kam weiterhin ein eigener Aufgabenbereich zu. Sie profitierten alle durch die Gewinnerzielung aus den Drogengeschäften in unterschiedlichem Umfang. Die Tätigkeiten sämtlicher Beteiligter waren den Angeklagten YZ. und XG. und WC. ebenfalls bekannt, was sich aus ihrer Einlassung ergibt. Alle Beteiligten hatten jeweils persönlichen Kontakt untereinander.
384f. Umsätze
385In Fall 6 ist die Kammer von einem Gesamtumsatz in Höhe von mindestens 2.500,00 € für die gewinnbringende Veräußerung der 30 Gramm Kokain ausgegangen. Dabei wurde der festgestellte Verkaufspreis von 100,00 € pro 1,2 Gramm unter Gewährung eines „Bonus“ zugrunde gelegt, woraus sich der festgestellte Gesamtumsatz ergibt (30 ./. 1,2 x 100).
386Einlassungen
Der Angeklagte BD. hat den Erwerb weiterer Mengen Marihuana über die Fälle 1 und 2 hinaus in Abrede gestellt. Die Angeklagte XG. hat eingeräumt, ab Anfang des Jahre 2020 in die Betäubungsmittelgeschäfte ihres Mannes eingebunden gewesen zu sein. Sie sei zusammen mit dem Angeklagten BD. 2 Wochen in LR. gewesen, sei jedoch 2-3 Tage früher zurückgekommen. In der Zeit habe sie nicht verkauft, sie sei nur im Kiosk gewesen. Der Angeklagte WC. hat eingeräumt, in diesem Zeitraum im Kiosk als Verkäufer von Marihuana tätig gewesen zu sein, aber von den jeweiligen Betäubungsmittelerwerben durch den Angeklagten BD. keine Kenntnis gehabt zu haben. Der Angeklagte NR. hat eingeräumt, in diesem Zeitraum im Kiosk als Verkäufer von Marihuana tätig gewesen zu sein. Der Angeklagte RV. hat eingeräumt, in der Zeit des Urlaubs der Angeklagten YZ. und XG. abends das Geld aus dem Kiosk geholt und bei sich gelagert zu haben. Er habe daraus dem Angeklagten BD. 2.000,00 € per KS. nach LR. geschickt. Für das Aufbewahren des Geldes habe er hinterher für zwei Wochen 200,00 € bekommen. Er habe das übrige Geld dann der Angeklagten XG. gegeben, als diese aus LR. zurückgekommen sei.
390Beteiligung YZ. und XG.
Entgegen der Einlassungen der Angeklagten YZ. und XG. ist die Kammer von einer weiteren Beschaffung der festgestellten Menge Marihuana sowie der festgestellten Verkaufstätigkeit der Angeklagten XG. nach ihrer frühzeitigen Urlaubsrückkehr überzeugt. Dies ergibt sich aus den Aufzeichnungen der Telekommunikationsüberwachung, die in der Hauptverhandlung abgespielt wurden. Ausweislich eines Telefonates vom 00.00.0000 um 09:59:25 Uhr, welches über den von der Angeklagten XG. genutzten Anschluss N21 geführt wurde, telefonierte sie mit dem Anschluss N32. Anschlussinhaberin und Nutzerin dieses Anschlusses war VD., die Lebensgefährtin des TQ. AL., dem Bruder des Angeklagten BD.. Beide unterhielten sich darüber, dass es wünschenswert sei, über einen Garten zu verfügen. Die Angeklagte XG. beschwerte sich unter anderem darüber, dass Schwestern des Angeklagten BD. - Arisa und Ceka (OF. AL.) - an ihrem Geburtstag und am Geburtstag des Angeklagten BD. absichtlich dafür gesorgt hätten, dass sie entgegen früherer Zusagen nicht im Kiosk hätten arbeiten können, so dass sie - PZ. bzw. BD. - selbst hätten im Kiosk arbeiten müssen. Sie hätten ein am Geburtstag des Angeklagten BD. geplantes gemeinsames Wellness-Wochenende, für das sie schon 500,00 € gezahlt hätten, stornieren müssen. Sie müsse an diesem J. ihren Leihwagen verlängern, wisse aber nicht, ob ihr der Angeklagte BD., der eine „Scheiß-Laune“ habe, das nötige Geld gebe. Sonst müsse sie das Fahrzeug abgeben. Sie hätten sonst kein Fahrzeug mehr zur Verfügung. Sie habe dem Angeklagten BD. schon die ganze Zeit vorgeschlagen, für sie ein kleines Auto für 1.000,00 € zu kaufen, er mache das aber nicht. VD. meinte, „statt einem Hund hätte er lieber ein Auto gekauft“, worauf die Angeklagte XG. erklärte „statt für zwei Wochen ne G-Klasse für zweifünf hätte er mal lieber ein Auto gekauft“. Mit dem Hund und der G-Klasse hätten sie 4.000,00 € und dafür einen Wagen kaufen können. Die Angeklagte XG. erklärte, sie habe in den letzten zwei, drei Monaten N48,00 € gespart, das habe ihr Ehemann gefunden und ihr vorgeworfen, sie habe es ihm bei ihrem Arbeitseinsatz im Kiosk gestohlen. Beide waren sich einig, dass sich der Angeklagte BD. und sein Bruder TQ. nach dessen Entlassung aus der Haft aussprechen und gemeinsam häufiger was unternehmen sollten. Sie sei davon überzeugt, dass irgendwann der J. komme, „wo JA. auch reingeht“, auch wenn sie es nicht hoffe. Die Angeklagte XG. berichtete schließlich, „wo wir in LR. waren … im Februar oder wann das war, … die haben nur Scheiße gebaut. Und dann bin ich ja alleine wiedergekommen mit dem Flugzeug für vier Tage und hab die Kinder gebracht, oder drei Tage war ich … und bin dann wieder zurückgeflogen. Diese drei Tage habe ich die ganzen Sachen genommen, habe alles komplett alleine abgepackt, hab mich um alles wieder gekümmert, um Arbeiter das, das, das und habe in drei Tage … fast vier Tage … hab ich alleine 4.500,00 € gemacht! Und wo die hier waren, ohne mich, rate mal wie lange die gemacht haben? Ich glaub, … für anderthalb Wochen oder fast zwei Wochen haben die gerade mal 6 oder 7 Mille gehabt!“ Sie habe über Kamera FE. und KO. im Laden beobachtet, sie hätten viel gelacht. FE. sage, KO. sei eigentlich gut, die wolle alles lernen und schreibe sich auf, wieviel was koste. Die rede aber viel. Sie habe der erklärt, wie sie zu reagieren habe, wenn die Polizei komme, sie solle „ruhig bleiben“, „die Sachen hinten aus dem Fenster, so wie immer, dann kommt einer dahin, holt das, Ende“. Sie habe davon nichts gewusst, habe in die Kamera gesehen und gedacht „was ist das denn?“. Die Angeklagte XG. überlegte, ob KO. oder deren Mutter in deren Finanzbüro die Abrechnungen des Kiosks machen könnten, für die sie selbst immer Stunden brauche. „Die Scheiß Andrin“ bekomme „im Monat 400,00 Euro, das der Laden auf ihren Scheiß-Name läuft, die Fotze macht einfach gar nichts“, „weißt du, wie oft ich mit der streite und die sagt, die ignoriert mich einfach, die antwortet nicht und ich hasse das; seit die den Türken hat, dreht die am Rad, die Alte“.
393Diesem Telefonat lässt sich zunächst im Einklang mit der Einlassung der Angeklagten XG. entnehmen, dass sie früher aus dem Albanienurlaub zurückkehrte, während der Angeklagte BD. noch dort blieb. Ausgehend von dem Telefonat, machte sie in dieser Zeit „alles komplett alleine“, packte ab, kümmerte sich um alles und machte „in drei Tage … fast vier Tage […] alleine 4.500,00 €“. Diese Äußerung bezieht sich zweifelsfrei auf den allein durch sie erwirtschafteten Umsatz durch die Veräußerung von Marihuana. Dies deckt sich mit der weiteren, sich auf den Umsatz von Marihuana beziehenden Äußerung „Und wo die hier waren, ohne mich, rate mal wie lange die gemacht haben? Ich glaub, … für anderthalb Wochen oder fast zwei Wochen haben die gerade mal 6 oder 7 Mille gehabt!“, was sich auf einen Umsatz in Höhe von 6.000,00 € - 7.000,00 € bezieht. Der daraus errechnete Gesamtbetrag von mindestens 10.500,00 € liegt der Feststellung des Erwerbs von mindestens 1 Kilogramm ausgehend von dem Verkaufspreis von 10,00 € pro Gramm zugrunde. Zwar würden sich daraus rechnerisch exakt 1.050 Gramm ergeben, die Kammer hat jedoch zugunsten der Angeklagten einen Sicherheitsabschlag von 50 Gramm für den von den Angeklagten gewährten „Bonus“ bei dem Erwerb von 5 Gramm Marihuana vorgenommen. Dass die Angeklagte XG. Anfang März 2020 aus dem Kiosk heraus verkaufte, ergibt sich über das Telefonat hinaus aus den glaubhaften Bekundungen des Zeugen KHK LI., welcher angab, die Angeklagte XG. am 00.00.0000 im Kiosk gesehen zu haben. Dies deckt sich wiederum mit den Erkenntnissen aus der Telekommunikationsüberwachung. Danach teilte die Angeklagte XG. von dem von ihr genutzten Anschluss N24 am 00.00.0000 um 13:01:41 Uhr ihrer Tochter mit, dass sie nicht mehr lange bleibe und sie gleich abhole, „wenn FE. kommt“. Diese Mitteilung ihrer Tochter gegenüber bezieht sich zweifelsfrei darauf, dass die Angeklagte XG. im Kiosk tätig war und auf die Ablösung durch den Angeklagten FE. WC. wartete.
394Die Feststellung, dass der Angeklagten XG. innerhalb der Gruppierung auch die Aufgabe der Anleitung der Verkäufer im Kiosk zukam, lässt sich dem Telefonat vom 00.00.0000 ebenfalls entnehmen. Denn die Angeklagte XG. schilderte der VD. gegenüber, wie sie der „KO.“ erklärt habe, wie sie zu reagieren habe, wenn die Polizei komme, sie solle „ruhig bleiben“, „die Sachen hinten aus dem Fenster, so wie immer, dann kommt einer dahin, holt das, Ende“. Dieser auch von dem Angeklagten BD. eingeräumte, für den Fall einer Polizeikontrolle vorgesehene Ablauf zeigt darüber hinaus die kriminelle und organisierte Struktur der Gruppierung.
395Schließlich folgt aus dem Telefonat die im Einklang mit der Einlassung der Angeklagten XG. stehende Feststellung, dass sie sich um die administrativen und finanziellen Angelegenheiten des Kiosks kümmerte. Sie schildert in dem Telefonat, dass sie immer Stunden für die Abrechnungen des Kiosks brauche und dass die gesondert verfolgte ZA. für die „Strohkonzession“ („das der Laden auf ihren Scheiß-Name läuft“) 400,00 €/Monat erhalte.
396Dem Telefonat lässt sich darüber hinaus erneut die Partizipation der Angeklagten XG. an den durch den Betäubungsmittelhandel erzielten Umsätzen entnehmen. So berichtete sie der VD., dass sie ein geplantes gemeinsames Wellness-Wochenende, für das sie schon 500,00 € gezahlt hätten, hätten stornieren müssen. Auch dieser Betrag für ein Wellness-Wochenende wäre aus den durch die Familie AL. bezogenen Sozialleistungen nicht zu finanzieren gewesen. Vielmehr war ein gemeinsames Wochenende der Angeklagten YZ. und XG. geplant, welches durch die Betäubungsmittelerlöse finanziert werden sollte. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass sich aus dem Telefonat auch in Übereinstimmung mit der Einlassung der Angeklagten XG. entnehmen lässt, dass der Angeklagte BD. ihr persönlich nicht viel Geld aus den Betäubungsmittelerlösen zukommen ließ. So kaufte er ihr kein kleines Auto für 1.000.00 € und warf ihr vor, Geld aus dem Kiosk gestohlen zu haben, als er die von ihr angesparten N48,00 € fand. Auch wenn der Angeklagte BD. ihr damit keine eigene Verfügungsgewalt über das Geld zugestand, kam ihr dennoch ein Gewinnanteil über das Führen des gemeinsamen aufwendigen Lebensstils und die Nutzung von Mietwagen zu, die aus den Erlösen der Rauschgiftgeschäfte finanziert wurden.
397Damit in Einklang steht der sich aus dem Telefonat vom 00.00.0000 um 09:59:25 Uhr ergebende Bedarf an Geld, den die Angeklagten YZ. und XG. für ihren aufwendigen Lebenswandel benötigten und welchen sie durch die Betäubungsmittelgeschäfte finanzierten. So zahlte der Angeklagte BD. für die Anmietung einer Mercedes „G-Klasse“ für „zwei Wochen“ einen Betrag in Höhe von 2.500,00 € („zweifünf“) und für einen Hund 1.500,00 €. Dieser Bedarf des Angeklagten BD. insbesondere an der Nutzung sogenannter Luxusautos wird darüber hinaus gestützt durch zahlreiche - im Selbstleseverfahren eingeführte - Telefonate, in welchen die Angeklagten YZ. und XG. die Kosten für kurzzeitige Anmietungen offenbar in der Absicht anfragten, diese Autos auch entsprechend anzumieten. Ausweislich eines Telefonats vom 00.00.0000 um 16:51:53 Uhr, welches die Angeklagte XG. von dem von ihr genutzten Anschluss N21 mit einem Autovermieter führte, wurde ihr auf Nachfrage mitgeteilt, dass der Alfa Romeo im Sonderangebot für ihren Mann 1.000,00 €/Monat kosten würde. Am 00.00.0000 um 09:08:59 Uhr fragte die Angeklagte XG. bei einer Autovermietung nach einem AMG, ein C 63 S zu einem Monatspreis von 2.533,50 €. Der Wagen wurde daraufhin für einen Zeitraum von 4 Wochen im August reserviert. In einem Telefonat vom 00.00.0000 um 10:38:47 Uhr telefonierte die Angeklagte XG. mit der Autovermietung in M. und erhielt ein Angebot für einen Mercedes GLC über einen Zeitraum von 28 Tagen zu einem Preis von 2.147,00 €. In einem weiteren Telefonat vom 00.00.0000 um 10:45:49 Uhr mit Europcar QI. erhielt sie ein Angebot für einen Mercedes GLE 350 DE zu einem Preis von 2.712,00 €. Am 00.00.0000 um 15:26:47 Uhr nutzte der Angeklagte BD. das Mobiltelefon des Angeklagten XL. für einen Anruf bei einer Autovermietung (N33), zu dessen Beginn er sich mit „Toni“ vorstellte. Der Angeklagte BD. erkundigte sich nach einem „weißen S-Coupé“ und ob der zu vermieten sei. Auf die Bejahung erläuterte er, „ich nehm die Autos immer so monatlich“, worauf ihm entgegnet wurde, dass eine monatliche Vermietung nicht möglich sei, „maximal eine Woche“, was „1.800,00 Euro mit 1.000 km“ kosten würde. Nach Rücksprache mit einer Person im Hintergrund fragte der Angeklagte BD. sodann, wie viel es bei 2.000 km kosten würde, worauf ihm beschieden wurde „kostet noch mal 1.000,00 Euro zusätzlich, also 2.800,00“. Der Angeklagte BD. erklärte abschließend, er wisse dann Bescheid.
398Dieser Bedarf an teuren Autos steht im Einklang mit den Betäubungsmittelumsätzen, welche durch die Gruppierung erwirtschaftet wurden. Andernfalls wäre den Angeklagten YZ. und XG. ein derart luxuriöses Leben mit dem Bezug von Sozialleistungen und auch mit den „legalen“ Kioskumsätzen nicht möglich gewesen.
399Die Feststellung, dass der Angeklagte BD. auch in diesem Fall eine neue Menge Marihuana in der festgestellten Größenordnung beschaffte, ergibt sich wiederum aus der Berechnung der Kammer zum Marihuanaumsatz aus dem Kiosk heraus, wonach die am 00.00.0000 (Fall 5) erworbene Menge von 350 Gramm spätestens nach einer Woche abverkauft war. Diese Beschaffung war der Angeklagten XG. auch bekannt. Ausgehend von ihrer Einlassung wusste sie jeweils, wann neue Beschaffungen durch den Angeklagten BD. stattfanden. Denn die Eheleute besprachen die Organisation des Betäubungsmittelhandels fortwährend, was im Einzelnen noch ausgeführt wird. Es ist insbesondere davon auszugehen, dass die Angeklagten YZ. und XG. im Vorfeld der gemeinsamen Urlaubsabwesenheit die Beschaffung von Marihuana für diesen Zeitraum sowie die Organisation der Veräußerung während ihrer Abwesenheit besprachen.
400Die Rückkehr des Angeklagten BD. aus dem Urlaub in LR. am 00.00.0000 ergibt sich aus dem verlesenen polizeilichen Vermerk vom 00.00.0000, wonach die Angeklagten YZ. und XG. am 00.00.0000 um 18:00 Uhr auf der Rastanlage Donautal-Ost an der Autobahn A3 kontrolliert wurden. Ausweislich des Vermerks gaben sie an, 3 ½ Wochen in LR. gewesen und jetzt wieder auf der Fahrt nach M. zu sein. Ausweislich des Telefonats mit der VD. vom 00.00.0000 um 09:59:25 Uhr flog die Angeklagte XG. kurz zuvor wieder zurück nach LR., um ihren - nicht über eine Fahrerlaubnis verfügenden - Mann dort abzuholen.
401Beteiligung NR.
Die Feststellung in Fall 7, dass der Angeklagte NR. jedenfalls einen Teil des neu erworbenen Marihuanas portionierte und abpackte, folgt aus dem zwischen den Angeklagten BD. und WC. geführten Chat. Der Angeklagte WC. schickte dem BD. am 00.00.0000 um 10:58:42 Uhr eine Sprachnachricht mit folgendem Inhalt: „Ja, ey Bruder, gerade eben ist wieder einer hier reingekommen, der meinte so, der hat diese … so wie letzte Mal, hat der mir erzählt. Und dann meinte der, der hat RH. darauf angesprochen. RH. meint, das ich da was rausnehme so […] ich glaube, ich muss dem jetzt mal schreiben.“ Der Angeklagte BD. antwortete um 11:01:26 Uhr mit einer Sprachnachricht folgenden Inhalts: „Ja Bruder, der Typ ist nicht der Einzigste, weil mir hat ein Mädchen über Insta auch Foto geschickt, kann ich dir mal schicken, die hat mir auch irgendwas mit 0,6 geschickt. Weißt du und da stimmt irgendwas nicht. Am besten wäre, wenn ihr die ganzen Packs mal nachwiegt und so und wenn das so ist wie die Leute sagen, dann muss der RH. dafür richtig mal Schläge kriegen, würd ich mal sagen, weißt du?“. Der Angeklagte WC. antwortete um 11:02:46 Uhr „Bruder, der müsste alleine schon Schläge kriegen, das der hinter meinem Rücken über mich redet. Alter, sagt der ich würd da dings raus nehmen und so. Der weiß ganz genau, dass ich nicht … und der sagt einfach solche Sachen zu den Kunden. Aber ich ruf den gleich mal an, Alter, ich sag der soll nach hier kommen mit Waage oder was sagst du?“, worauf der Angeklagte BD. um 11:13:47 Uhr antwortete: „Ja Bruder, ich sag dir ehrlich. Ich würd der Sache nachgehen, weißt du das. Kein Spaß Bruder. Wenn der die Hälfte 0,6 gemacht hat, dann hat der ja die Hälfte für sich genommen, weißt du? Und das kann nicht sein, wie du sagst, Bruder, wenn der schon über dich so redet, Wallah, ich würd den schlagen Bruder. Ich sag dir, wie es ist.“
404Diesem Chatverkehr lässt sich der im Rahmen der Einlassung des Angeklagten NR. geschilderte Streit zwischen ihm und der Gruppierung entnehmen, weil er mutmaßlich zu wenig Marihuana abpackte und Teile davon für sich behielt. Da die von ihm abgepackte Menge in Fall 5 bereits - wie oben ausgeführt - nach einer Woche abverkauft war, muss der Angeklagte NR. jedenfalls auch einen Teil der Menge in Fall 7 abgepackt haben. Denn das von dem Angeklagten NR. abgepackte Marihuana war am 00.00.0000 ausweislich des Chats jedenfalls teilweise noch vorhanden. Andernfalls wäre ein Nachwiegen, was die Angeklagten BD. und WC. ausweislich des Chatverkehrs beabsichtigten, nicht möglich gewesen. Demzufolge war dem Angeklagten NR. auch bekannt, dass der Angeklagte BD. Mitte Februar 2020 eine weitere Menge Marihuana erworben hatte.
405Beteiligung WC.
Der Angeklagte WC. war auch in dem den Abverkauf des in Fall 7 erworbenen Marihuana umfassenden Zeitraum weiterhin als Verkäufer der Betäubungsmittel im Kiosk beschäftigt, wie sich bereits aus dem zuvor dargestellten Chatverkehr mit dem Angeklagten BD. am 00.00.0000 ergibt. Die Kammer konnte nicht zweifelsfrei feststellen, dass der Angeklagte WC. Kenntnis von der Beschaffung der neuen Menge Marihuana in Fall 7 hatte und ist daher zu seinen Gunsten davon ausgegangen, dass für ihn eine Bewertungseinheit mit Fall 2 vorliegt, in welchem ihm - wie oben ausgeführt - die Beschaffung bekannt war. Aus Klarstellungsgründen war der Angeklagte WC. insofern im Übrigen freizusprechen.
408Beteiligung RV.
Soweit der Angeklagte RV. im Rahmen seiner Einlassung schilderte, dem Angeklagten BD. einen Betrag in Höhe von 2.000,00 € aus den Betäubungsmittelerlösen per KS. geschickt zu haben, deckt sich dies mit den Erkenntnissen aus dem zwischen den Angeklagten BD. und WC. geführten Chatverkehr. Demzufolge schickte der Angeklagte BD. dem Angeklagten WC. am 00.00.0000 um 09:44:49 Uhr eine Sprachnachricht mit folgendem Inhalt: „Hör mal, kannst du mal bei dem Markus klingeln gehen, weil der geht nicht dran man. Der soll mal wach werden, weil ich, der soll mir Geld schicken mit Westunion. Ich brauch das. Dringend.“
411Bande
Für die Kammer steht nach den getroffenen Feststellungen fest, dass die Angeklagten YZ. und XG., NR., RV. sowie WC. hinsichtlich der ihnen angelasteten Drogengeschäfte in Fall 7 weiterhin als Bande im Rechtssinne zusammengewirkt haben. Auch diese durch den Angeklagten BD. neu erworbene Menge Marihuana wurde unter Fortführung der bestehenden, bewährten Strukturen bewusst arbeitsteilig über den Kiosk gewinnbringend weiterveräußert. Dabei stieg der Angeklagte RV. als weiteres Bandenmitglied zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor Fall 7 in den florierenden Betäubungsmittelhandel als Depothalter ein. Jedem einzelnen Mitglied der Gruppierung kam demzufolge weiterhin ein eigener Aufgabenbereich zu. Sie profitierten alle durch die Gewinnerzielung aus den Drogengeschäften in unterschiedlichem Umfang. Die Tätigkeiten sämtlicher Beteiligter waren den Angeklagten YZ. und XG., NR., RV. sowie WC. ebenfalls bekannt, was sich aus ihrer Einlassung ergibt. Alle Beteiligten hatten jeweils persönlichen Kontakt untereinander.
414Umsätze
In Fall 7 ist die Kammer von einem Gesamtumsatz in Höhe von mindestens 10.500,00 € für die gewinnbringende Veräußerung einen Kilogramms Marihuana ausgegangen, was sich aus der oben aufgeführten Wertung der Telekommunikationsüberwachung ergibt. Danach setzten die im Kiosk tätigen Verkäufer binnen zwei Wochen Urlaubsabwesenheit der Angeklagten YZ. und XG. mindestens 6.000,00 € um und die Angeklagte XG. nach ihrer Rückkehr 4.500,00 €.
417Einlassungen
Der Angeklagte BD. hat den Erwerb weiterer Mengen Marihuana über die Fälle 1 und 2 hinaus in Abrede gestellt. Die Angeklagte XG. hat eingeräumt, ab Anfang des Jahres 2020 in die Betäubungsmittelgeschäfte ihres Mannes eingebunden gewesen zu sein. Der Angeklagte WC. hat eingeräumt, in diesem Zeitraum im Kiosk als Verkäufer von Marihuana tätig gewesen zu sein, aber von den jeweiligen Betäubungsmittelerwerben durch den Angeklagten BD. keine Kenntnis gehabt zu haben. Der Angeklagte NR. hat eingeräumt, in diesem Zeitraum im Kiosk als Verkäufer von Marihuana tätig gewesen zu sein. Der Angeklagte RV. hat eingeräumt, in der Zeit als Depothalter tätig gewesen zu sein.
421Beteiligung YZ. und XG.
Die Kammer ist ausgehend von den oben bereits dargestellten Verkaufsmengen und dem Telefonat vom 00.00.0000, 09:59:25 Uhr, davon überzeugt, dass die von dem Angeklagten BD. in Fall 7 beschaffte Menge Marihuana bis zu dessen Rückkehr aus dem Urlaub am 00.00.0000 vollständig abverkauft war. Denn die sich aus dem Telefonat ergebenden Umsätze in Höhe von 10.500,00 € wurden nach der Darstellung der Angeklagten XG. in dem mit der VD. geführten Telefonat währen der Urlaubsabwesenheit des Angeklagten BD. erzielt, so dass er Vorrat dann aufgebraucht war. Auf der Grundlage der Einlassung der Angeklagten XG., wonach der Angeklagte BD. in der Regel 1 Kilogramm Marihuana beschafft habe, wenn er „Neues“ geholt habe, ist die Kammer zu der Überzeugung einer weiteren Beschaffung Anfang März 2020 gelangt.
424Die Angeklagte XG. nahm fortwährend auch in Fall 8 die ihr übertragenen Aufgaben wahr. Die Kammer ist überzeugt davon, dass sie Kenntnis von der weiteren Beschaffung der Betäubungsmittel durch ihren Ehemann in Fall 8 hatte. Denn sie selbst hat die in Fall 7 festgestellte Menge Marihuana vor der Rückkehr ihres Mannes aus dem Urlaub abverkauft. Sie allein war in dieser Zeit für die Organisation des Betäubungsmittelhandels aus dem Kiosk heraus zuständig, so dass ihr der Bestand der noch vorhandenen Betäubungsmittel bekannt sein musste.
425Die Kommunikation zwischen den Angeklagten YZ. und XG. über die Organisation der Verkaufstätigkeiten im Kiosk und die fortwährende Einbindung der Angeklagten XG. ergibt sich auch aus einem in Augenschein genommenen überwachten Telefonat vom 00.00.0000 um 18:13:51 Uhr, welches über den Anschluss N31 des Angeklagten XL. zwischen den Eheleuten geführt wurde. In dem Telefonat besprachen die Eheleute AL. die WhatsApp-Gruppe, die die Angeklagte XG. federführend führte, um die Dienste im Kiosk „Pronto Pronto“ zu organisieren. Die Angeklagte XG. erklärte „die sagt, kein Problem, kein Problem, kann ich machen. Ich hab gesagt, ich tu dich dann in der Gruppe hinzufügen, und dann kannste schreiben, dann wenn du kannst. Wenn FK. zum Beispiel Frühschicht hat, dann könnte die nur abends machen, also Spätschicht.“ Der Angeklagte BD. erklärte „ist doch kein Problem, Hauptsache, die übernimmt eine Schicht“, „siehst du, wieder meine Idee, … Arschgesichter, weil ihr zu doof seid um nachzudenken.“ Die Angeklagte XG. erklärte noch, „um sieben kommt Ceka und dann komm ich“. Der Angeklagte BD. führte später aus „ja ok, dann ist FE. schon mal da, Ceka, Arisa, und …“ ergänzte die Angeklagte XG. „und wir“. Es seien fünf Arbeiter, das seien genug, so passe das. Die Angeklagte XG. beendete schließlich das Gespräch, weil - wie sie sagte - eine Kunde gekommen war. Dieses Gespräch belegt, dass sich die Angeklagte XG. zu dieser Zeit im Kiosk befand und arbeitete, während der Angeklagte BD. sich zu Hause aufhielt, wie der Hinweis darauf erweist, dass er eine rauchen wolle, die Nachbarn aber alle auf den Balkonen säßen.
426Bei einem weiteren - oben bereits in Fall 6 ausgeführten - Telefonat beider um 19:05:36 Uhr berichtete die Angeklagte XG., sie sei auf dem Weg nach Hause, „ich hab alles gezählt, es sind noch 58 da“, „Feso“, „wo sie fertig machen muss“ und fügte an „ich sag dir, ist am explodieren im Laden“. Hierüber sind beide erfreut. Sie sei auf dem Nachhauseweg - dies wird bestätigt durch Fahrgeräusche im Hintergrund - und „die ist mit Arton da“. Sie habe alles gezählt, „von Inz sind, da waren 48, ne, jetzt sind nur noch 26“, „ich hab doch gesagt, bei Inzes sind aus am Rad gedreht, Junge“, „22 Stück gingen weg, tu dir das mal rein“. Später fragte die Angeklagte XG. „mit welchen Auto sind wir nochmal weggerutscht hier in die Kurve in YT.?“, worauf der Angeklagte BD. erwiderte „mit dem schwulen Porsche“. Auch dieses Telefonat belegt erneut den fortwährenden Austausch der Angeklagten PZ. und BD. über den Bestand der Betäubungsmittel im Kiosk und die Organisation des Abverkaufs.
427Beteiligung WC.
Der Angeklagte WC. war auch in dem den Abverkauf des in Fall 8 erworbenen Marihuanas umfassenden Zeitraum weiterhin als Verkäufer der Betäubungsmittel im Kiosk beschäftigt. Dies ergibt sich über seine Einlassung hinaus aus dem zwischen ihm und dem Angeklagten BD. geführten Chatverkehr. Danach schrieb der Angeklagte WC. dem Angeklagten BD. am 00.00.0000 um 20:30:54 Uhr: „Der dagu ist hier“, worauf der BD. um 20:32:30 Uhr mit einer Sprachnachricht antwortete: „Ja Bruder, wenn der Dagu da ist, dann sag ich, der konnte nicht dran gehen gerade aber auf jeden Fall der wollte für 500 € Feso haben, ne? Dann gibst du dem einfach äh, Packs, gibst du dem … moment … äh, gibst du dem 55 Stück Bruder.“ Dem Chat ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass der Angeklagte WC. am 00.00.0000 550 Gramm Marihuana („55 Stück“) zu einem Preis von 500,00 € an den „Dagu“ veräußern soll. Die Angeklagten BD. und WC. kommunizieren sodann über den Chatverkehr am 00.00.0000 über den Bestand des Kiosk, der Angeklagte WC. teilte um 12:27:26 Uhr mit „Wir sind tuto Bruder“. Dem Chatverkehr lässt sich ebenfalls die fortwährende Organisation des Abverkaufs sowie die hierarchisch übergeordnete Stellung des BD. entnehmen, der jeweils über den Bestand im Kiosk informiert wird, um entsprechend Nachschub zu organisieren. Darüber hinaus erteilte der Angeklagte BD. dem Angeklagten WC. entsprechende Anweisungen, wenn Betäubungsmittel in größerem Umfang oder zu einem besonderen Preis veräußert werden sollten (hier: 550 Gramm für 500,00 €). Weitere Kommunikation zwischen den beiden über den Bestand im Kiosk erfolgte am 00.00.0000, 00.00.0000, 00.00.0000 und 00.00.0000. Die Kammer konnte nicht zweifelsfrei feststellen, dass der Angeklagte WC. Kenntnis von der Beschaffung der neuen Menge Marihuana in Fall 8 hatte und ist daher zu seinen Gunsten davon ausgegangen, dass für ihn eine Bewertungseinheit mit Fall 2 vorliegt, in welchem ihm - wie oben ausgeführt - die Beschaffung bekannt war. Aus Klarstellungsgründen war der Angeklagte WC. insofern im Übrigen freizusprechen.
430Beteiligungen NR.
Auch für den entsprechend seiner Einlassung bis etwa Ende April/Mai 2020 und damit auch während des Zeitraumes von Fall 8 im Kiosk als Verkäufer tätigen Angeklagten NR. konnte die Kammer nicht zweifelsfrei feststellen, dass der Angeklagte NR. Kenntnis von der Beschaffung der neuen Menge Marihuana in Fall 8 hatte und ist daher zu seinen Gunsten davon ausgegangen, dass für ihn eine Bewertungseinheit mit Fall 7 vorliegt, in welchem ihm - wie oben ausgeführt - die Beschaffung bekannt war. Aus Klarstellungsgründen war der Angeklagte NR. insofern im Übrigen freizusprechen.
433Bande
Für die Kammer steht nach den getroffenen Feststellungen fest, dass die Angeklagten YZ. und XG., NR., RV. sowie WC. hinsichtlich der ihnen angelasteten Drogengeschäfte in Fall 8 weiterhin als Bande im Rechtssinne zusammengewirkt haben. Auch diese durch den Angeklagten BD. neu erworbene Menge Marihuana wurde unter Fortführung der bestehenden, bewährten Strukturen bewusst arbeitsteilig über den Kiosk gewinnbringend weiterveräußert. Jedem einzelnen Mitglied der Gruppierung kam demzufolge weiterhin ein eigener Aufgabenbereich zu. Sie profitierten alle durch die Gewinnerzielung aus den Drogengeschäften in unterschiedlichem Umfang. Die Tätigkeiten sämtlicher Beteiligter waren den Angeklagten YZ. und XG., NR., RV. sowie WC. ebenfalls bekannt, was sich aus ihrer Einlassung ergibt. Alle Beteiligten hatten jeweils persönlichen Kontakt untereinander.
436f. Umsätze
437In Fall 8 ist die Kammer von einem Gesamtumsatz in Höhe von mindestens 8.300,00 € für die gewinnbringende Veräußerung des einen Kilogramms Marihuana ausgegangen. Dabei wurde der festgestellte Verkaufspreis von 10,00 € pro Gramm zugrunde gelegt, woraus sich ein Gesamtumsatz von 10.000,00 € ergibt. Davon hat die Kammer wiederum einen Sicherheitsabschlag in Höhe von 1.700,00 € wegen der gewährten „Boni“ bei dem Erwerb von 5 Gramm Marihuana gemacht (1.000 ./. 6 x 50), wobei zugunsten der Angeklagten davon auszugehen war, dass sie diesen „Bonus“ jedes Mal gewährten.
438Einlassungen
Der Angeklagte BD. hat den Erwerb weiterer Mengen Marihuana über die Fälle 1 und 2 hinaus in Abrede gestellt. Die Angeklagte XG. hat eingeräumt, ab Anfang des Jahres 2020 in die Betäubungsmittelgeschäfte ihres Mannes eingebunden gewesen zu sein. Der Angeklagte WC. hat eingeräumt, in diesem Zeitraum im Kiosk als Verkäufer von Marihuana tätig gewesen zu sein, aber von den jeweiligen Betäubungsmittelerwerben durch den Angeklagten BD. keine Kenntnis gehabt zu haben. Der Angeklagte XL. hat eingeräumt, am 00.00.0000 ein Kilogramm Marihuana abgepackt und dafür einen Betrag in Höhe von 200,00 € vom Angeklagten BD. erhalten zu haben.
442Beteiligung YZ. und XG.
Die Einlassung des Angeklagten XL. deckt sich mit den Aufzeichnungen der Telekommunikationsüberwachung, die in der Hauptverhandlung abgespielt wurden. Dass die in Fall 8 erworbene Menge Marihuana am 00.00.0000 vollständig abverkauft war, ergibt sich aus einem Telefonat vom 00.00.0000 um 21:53:21 Uhr. Die Angeklagte XG. rief von dem von ihr genutzten Anschluss N21 die Nummer N22 an, deren Anschlussinhaberin und Nutzerin die OF. AL., die Schwester des Angeklagten BD., war. In dem Telefonat fragte die Angeklagte XG., „hast du noch Dings da?“. OF. AL. berichtete „noch drei“ und auf die Erläuterung der Angeklagten XG., sie meine „das andere, was im Pott war“, „nee, nichts“, sie „habe alles weggemacht“, sie sei „komplett tot“, habe „noch drei“, „zu rauchen“. Sie - XG. - habe eigentlich kommen wollen, aber - so die Angeklagte zu einer Person in ihrem Hintergrund - „hat sich erledigt, Ceka ist tot, die hat noch drei Stück“. Sie habe eigentlich „zu einer“ fahren sollen, um was dahin zu bringen, sie habe erst bei OF. AL. anhalten wollen, aber die habe ja nichts. Sie - die Angeklagten - hätten nichts mehr da, morgen erst wieder. Sie vereinbarten, dass OF. AL. das Geld mitnehme.
445Durch dieses Gespräch ist belegt, dass OF. AL. am 00.00.0000 im Kiosk als Verkäuferin eingesetzt war und alles bis auf drei Packs Marihuana - „zu rauchen“ - „weggemacht“ - also verkauft hatte. Die Angeklagte XG. hatte eigentlich geplant Rauschgift an einen Kunden auszuliefern, hatte aber keine entsprechende Rauschgiftmenge in ihrer Wohnung und konnte diese auch nicht aus den Vorräten im Kiosk entnehmen. Erst am nächsten J. sollten wieder neue Vorräte angeliefert werden.
446Auf der Grundlage dieses Telefonats ist die Kammer überzeugt davon, dass die Angeklagte XG. erneut Kenntnis von der weiteren Beschaffung der Betäubungsmittel durch ihren Ehemann in Fall 9 hatte. Denn sie wusste am 00.00.0000, dass im Kiosk
447bis auf drei Packs kein Marihuana mehr vorrätig war und am nächsten J. neue Vorräte geliefert werden sollen. Wäre in einem der Depots noch ein Vorrat vorhanden gewesen, wäre zu erwarten gewesen, dass die Angeklagte XG. darauf am 00.00.0000 hätte zugreifen können, um das Rauschgift an den Kunden ausliefern zu können. Dies war indes nicht der Fall. Der Umstand, dass die Angeklagte XG. wusste, dass am nächsten J. neue Vorräte geliefert werden sollten belegt die Annahme der Kammer, dass sie darüber von ihrem Ehemann jeweils informiert wurde, wenn dieser neue Betäubungsmittel erwarb.
448Die Angeklagte XG. nahm auch in Fall 9 fortwährend die ihr übertragenen Aufgaben wahr. So verkaufte sie am 00.00.0000 im Kiosk Betäubungsmittel, was sich aus einem zwischen ihr und dem Angeklagten BD. geführten Telefonat vom 00.00.0000 um 21:39:59 Uhr ergibt. Ausweislich des diesbezüglichen im Selbstleseverfahren eingeführten Wortprotokolls teilte sie ihrem Mann mit: „Ich hab nur noch 20 Stück“ und „ja wenn ich tot bin, dann mach ich einfach zu.“ Diese Mitteilung bezieht sich zweifelsfrei auf den Betäubungsmittelbestand im Kiosk, über welchen die Angeklagte XG. offenbar aus eigener Anschauung Kenntnis hatte und sich demzufolge vor Ort befand. Am 00.00.0000 um 22:40:35 Uhr rief die Angeklagte XG. ihren Ehemann über den von ihr genutzten und überwachten Anschluss N31 an und fragte, ob sie „Z-Bericht machen“ solle. Sie glaube, ihr Ehemann habe die Rollos so hochgemacht, dass sie sie nicht herunterkriege, es funktionierte dann aber doch. Dies belegt, dass an diesem J. der Angeklagte BD. den Kioskbetrieb am Morgen geöffnet hatte und die Angeklagte XG. nunmehr am Abend im Kiosk gearbeitet hatte und im Begriff war, ihn zu schließen. Deshalb sprach sie auch an, einen „Z-Bericht“, offenkundig einen ‚Zählbericht‘, geben zu wollen. Sie fragte zunächst, ob sie ihrem Ehemann etwas mitbringen solle, befand sich demnach zu diesem Zeitpunkt noch im Kiosk. Sie berichtete sodann, dass in der Kasse „voll viele 2-Euro-Stücke“ seien, und schlug vor, diese und 15,00 € in Scheine zurückzulassen. Insgesamt seien 180,00 € Kassengeld vorhanden, der Angeklagte BD. habe mittags etwas Geld aus der Kasse genommen, und es sei an diesem J. nicht viel weggegangen, nur eine Flasche, das Bier sei alles noch da und ein paar „Kippen“. Der Angeklagte BD. ging davon aus, dass eigentlich 200,00, 300,00 € in der Kasse sein müssten. Dann sagte die Angeklagten XG., „ich zähl jetzt hier hinten, wie viel ich von allem hab“, „also bei Peso ist eins weggegangen, ich tu das bei Feso mit rein“, „Peso sind noch 17 Stück da“, „Feso sind noch zwei, vier, sechs, acht, zehn, boah, heute sind 127 Stücke weggegangen“, „das andere ist zwei, vier, sechs, acht, zehn, zwölf, vierzehn, … sechsundzwanzig, siebenundzwanzig“. Hierauf bemerkte der Angeklagten BD. „ist auch jut weggegangen, ne“ und die Angeklagte XG. bestätigte dies und fügte hinzu, sie habe dann keine Striche mehr gemacht „kannst ja selber zählen“. Sie fragte später, ob sie die Tüte einfach auf dem Tisch liegen lassen solle, und der Angeklagte BD. antwortete, „keine Ahnung, da wo die Tasche ist“. Auch nach Verlassen des Kiosks führten die Eheleute das Gespräch weiter, während die Angeklagte XG. nach Hause zurück fuhr.
449Dieses Gespräch belegt zum einen - entgegen der Einlassung der Angeklagten XG. - dass sie auch die Einnahmen des Kiosks überprüfte, indem sie einen „Z-Bericht“ machte und mitteilte, wieviel „Kassengeld“ vorhanden sei, wobei es sich offenbar um die „legalen“ Einnahmen handelte. Darüber hinaus belegt das Gespräch die aus dem Kiosk heraus erzielten Betäubungsmittelumsätze, wonach am 00.00.0000 offenbar 127 Gramm („127 Stücke“) Marihuana („Feso“) veräußert wurden. Dies stützt erneut die von der Kammer eingangs vorgenommene Berechnung der Mindestumsätze.
450Im Einklang damit steht ein weiteres überwachtes und in Augenschein genommenes Telefonat vom 00.00.0000 um 08:16:26 Uhr, welches von der Angeklagten XG. über den von ihr genutzten Anschluss N21 geführt wurde. Die Angeklagte XG. telefonierte am 00.00.0000 um 08:16:26 Uhr mit ihrer Schwägerin OF. AL. und fragte diese „kann ich danach dein Auto abholen, damit nach Hause fahren, damit dann JA. zum Laden kommen kann, weil der muss auffüllen, weil sonst muss der mit Taxi hin und her fahren, weil der löst dich sowieso um 15.00 Uhr ab“. Auf die Gegenfrage „kommt FE. heute nicht?“, antwortete sie „ja, weiß ich nicht, der hat dazu nichts mehr geschrieben“. OF. AL. entgegnete „doch, ich denke schon, dass der Sonntags Nachmittag kann“. Die Angeklagte XG. führte weiter aus „ja, auf jeden Fall der kommt sowieso zum Laden, weil gestern, glaubst du mir, alles ging weg bis auf neun Stück“, „gestern war viel los“, worauf OF. AL. meinte „echt, schön“. Die Angeklagte XG. kündigte an, sie werde in ca. 20 bis 25 Minuten „am Laden“ sein. OF. AL. versprach, dann da zu sein. Dieses Gespräch belegt erneut die umfassende Einbindung der Angeklagten XG. in die Arbeitsabläufe und die Organisation. Sie war darüber informiert, dass ihr Ehemann „auffüllen“ musste und ab 15:00 Uhr im Laden war. Darüber hinaus erörterte sie mit der OF. AL. den Arbeitseinsatz des Angeklagten FE. WC..
451Darüber hinaus besorgte die Angeklagte XG. entsprechend ihrer Einlassung am 00.00.0000 Verpackungsmaterial zum Abpacken der durch ihren Ehemann jeweils erworbenen Betäubungsmittel. Ausweislich eines überwachten und in Augenschein genommenen Telefonats vom 00.00.0000 um 15:41:07 Uhr rief die Angeklagte XG. bei dem Geschäft „ND.“ in M. (02421/292858) an. Dort meldete sich „der Heinz vom ND.“, den die Angeklagte XG. fragte, „wie lange habt ihr auf“. Er erklärte auf weitere Fragen, es sei bis „halb sieben“ auf, „du kannst bar, mit Karte zahlen, wie du willst, du musst nur hinten rum kommen“, was die Angeklagte XG. mit „jaja, das weiß ich“ quittierte. „Heinz“ erklärte weiter, „am besten wär es, wenn et wat mehr ist, vorher bestellen, dann haben wir dat nämlich abgepackt …“. Die Angeklagte XG. erklärte „ich brauch son paar Kartönchen“, worauf „Heinz“ sagte, „ja gut, dann machen wirs gleich“, was beide für „besser“ halten. Dabei war der „ND.“ der Shop, bei welchem die Gruppierung jeweils das Verpackungsmaterial besorgte, wie sich auch aus den Ausführungen zu Fall 15 ergibt (s.u.).
452Beteiligung XL.
Die mit der Einlassung des Angeklagten XL. in Einklang stehende Feststellung, dass er das von dem Angeklagten BD. erworbene Kilogramm Marihuana am 00.00.0000 oder kurz danach portionierte und abpackte, ergibt sich aus einem zwischen ihm und dem Angeklagten BD. geführten, in Augenschein genommenen Telefonat vom 00.00.0000 um 17:46:00 Uhr. Überwacht wurde der auf den Angeklagten XL. laufende Anschluss N31. Der Angeklagte BD. nutzte den ebenfalls auf den Angeklagten XL. laufenden Anschluss N34, was sich aus dem Inhalt des Telefonats ergibt. In dem Telefonat teilte der Angeklagte XL. dem Angeklagten BD. mit, dass bei dessen Mutter keiner zu Hause sei. Der Angeklagte BD. wies ihn daraufhin an, „tu das in Backofen“ im Laden, er hole das gleich ab. Da der Backofen im Kiosk ausgehend von den übereinstimmenden Einlassungen der Angeklagten XG. und WC. als Betäubungsmitteldepot diente, ist die Kammer überzeugt davon, dass der Angeklagte XL. das von ihm abgepackte Kilogramm Marihuana dort übergangsweise lagern sollte bis der Angeklagte BD. dies abholt.
455Beteiligung WC.
Der Angeklagte WC. war auch in dem den Abverkauf des in Fall 9 erworbenen Marihuanas umfassenden Zeitraum weiterhin als Verkäufer der Betäubungsmittel im Kiosk beschäftigt. Dies ergibt sich über seine Einlassung hinaus aus dem zwischen ihm und dem Angeklagten BD. geführten Chatverkehr. Am 00.00.0000 erkundigte sich der Angeklagte BD. beim Angeklagten WC. wegen Unstimmigkeiten in der Betäubungsmittelkasse. Der Angeklagte BD. schrieb am 00.00.0000 um 18:37:06 Uhr: „Bratan wie kann das sein das fast 10 Stück Bonus bei fejzo war und 100 Euro bei nz fehlt.“, worauf der Angeklagte WC. um 18:40:38 Uhr mittels Sprachnachricht antwortete: „Bruder … mach ich ja nicht, hab ich dir gesagt. Sind schon 6 Bonus gegangen, das heißt, sa mal, diese 2 für 100 €, was ich dir am Telefon gesagt hab und noch mal zwei haben noch für Fuffi geholt. Und bei … kann eigentlich gar nicht sein Bruder. Ja, ich sag dir ehrlich, kann sein, wie viele Striche waren denn da? Kann sein, dass ich, Physio hat ja noch 4 gekauft, kann sein, dass ich einen Strich vergessen hab aber mehr kann ich eigentlich nicht vergessen haben, ja?“.
458Die Kammer konnte nicht zweifelsfrei feststellen, dass der Angeklagte WC. Kenntnis von der Beschaffung der neuen Menge Marihuana in Fall 9 hatte und ist daher zu seinen Gunsten davon ausgegangen, dass für ihn eine Bewertungseinheit mit Fall 2 vorliegt, in welchem ihm - wie oben ausgeführt - die Beschaffung bekannt war. Aus Klarstellungsgründen war der Angeklagte WC. insofern im Übrigen freizusprechen.
459Bande
Für die Kammer steht nach den getroffenen Feststellungen fest, dass die Angeklagten YZ. und XG., XL. sowie WC. hinsichtlich der ihnen angelasteten Drogengeschäfte in Fall 9 weiterhin als Bande im Rechtssinne zusammengewirkt haben. Dabei schloss sich der Angeklagte XL. spätestens kurz vor dem 00.00.0000 in Kenntnis der bereits bestehenden Bande bestehend aus den Angeklagten YZ. und XG., NR., RV. und WC. an, um künftig ebenfalls für eine gewisse Dauer aus dem Kiosk „PQ.“ heraus unter Beibehaltung des bewährten Schichtbetriebs und Fortführung des Kundenstamms an verschiedene Endabnehmer Marihuana und Kokain zu verkaufen.
462Auch diese durch den Angeklagten BD. neu erworbene Menge Marihuana wurde unter Fortführung der bestehenden, bewährten Strukturen bewusst arbeitsteilig über den Kiosk gewinnbringend weiterveräußert. Dabei stieg der Angeklagte XL. als weiteres Bandenmitglied zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor Fall 9 in den florierenden Betäubungsmittelhandel ein. Ihm kam zunächst die Aufgabe des Portionierens und Abpackens zu. Auch wenn der Angeklagte XL. nicht im Kiosk beschäftigt war und demzufolge keinen direkten Kontakt zu den Verkäufern vor Ort hatte, war ihm gleichwohl die Struktur und die Organisation der Gruppierung um den Angeklagten BD. herum bekannt. So gab er im Rahmen seiner Einlassung an, den Angeklagten BD. bereits zuvor zum Kiosk und wieder nach Hause gefahren zu haben. Demzufolge hatte er Kenntnis von dem Betreiben des Kiosks durch den Angeklagten BD. und vermutete bereits, dass dieser mit Drogen handele. Dabei nahm er jedenfalls billigend in Kauf, dass der Angeklagte BD. eine derart große Menge Marihuana nicht alleine veräußerte, sondern eine entsprechende Anzahl an „Mitarbeitern“ beschäftigte, welche ihn dabei dauerhaft arbeitsteilig unterstützten. Dies deckt sich auch damit, dass der Angeklagte XL. das von ihm abgepackte Kilogramm Marihuana übergangsweise im Backofen und demzufolge im Kiosk lagern sollte bis der Angeklagte BD. dies abholt. Auch daraus ergibt sich die von dem Angeklagten XL. jedenfalls billigend in Kauf genommene gewinnbringende Veräußerung des Marihuana über den Kiosk. Darüber hinaus gab er im Rahmen seiner Einlassung an, vermutet zu haben, dass der Angeklagte RV. die Drogen deponiere. Auch daraus ergibt sich dessen Kenntnis von dem arbeitsteiligen Abverkauf der Betäubungsmittel. Bei Aufnahme seiner Tätigkeit war die Verbindung des Angeklagten XL. zu der Gruppierung auch auf eine gewisse Dauer angelegt. Denn entsprechend seiner Einlassung benötigte er Geld für die Renovierung seiner Wohnung, woraufhin der Angeklagte BD. ihm anbot, ab und zu für ihn Drogen abzupacken, was im weiteren Verlauf auch in den Fällen 11, 14 und 15 passierte. Jedem einzelnen Mitglied der Gruppierung kam demzufolge weiterhin ein eigener Aufgabenbereich zu. Sie profitierten alle durch die Gewinnerzielung aus den Drogengeschäften in unterschiedlichem Umfang. Die Tätigkeiten sämtlicher Beteiligter waren auch den Angeklagten YZ. und XG. sowie WC. weiterhin bekannt, was sich aus ihrer Einlassung ergibt.
463f. Umsätze
464In Fall 9 ist die Kammer von einem Gesamtumsatz in Höhe von mindestens 8.300,00 € für die gewinnbringende Veräußerung des einen Kilogramms Marihuana ausgegangen. Dabei wurde der festgestellte Verkaufspreis von 10,00 € pro Gramm zugrunde gelegt, woraus sich ein Gesamtumsatz von 10.000,00 € ergibt. Davon hat die Kammer wiederum einen Sicherheitsabschlag in Höhe von 1.700,00 € wegen der gewährten „Boni“ bei dem Erwerb von 5 Gramm Marihuana gemacht (1.000 ./. 6 x 50), wobei zugunsten der Angeklagten davon auszugehen war, dass sie diesen „Bonus“ jedes Mal gewährten.
465Einlassungen
Der Angeklagte BD. hat den Erwerb weiterer Mengen Marihuana über die Fälle 1 und 2 hinaus in Abrede gestellt. Die Angeklagte XG. hat eingeräumt, ab Anfang des Jahres 2020 in die Betäubungsmittelgeschäfte ihres Mannes eingebunden gewesen zu sein. Der Angeklagte WC. hat eingeräumt, in diesem Zeitraum im Kiosk als Verkäufer von Marihuana tätig gewesen zu sein, aber von den jeweiligen Betäubungsmittelerwerben durch den Angeklagten BD. keine Kenntnis gehabt zu haben. Der Angeklagte XL. hat eingeräumt, am 00.00.0000 1022 Gramm Marihuana abgepackt und dafür einen Betrag in Höhe von 200,00 € vom Angeklagten BD. erhalten zu haben.
469Beteiligung BD. und XL.
Die Einlassung des Angeklagten XL. deckt sich mit den Aufzeichnungen der Telekommunikationsüberwachung, die in der Hauptverhandlung abgespielt wurden. Am 00.00.0000 telefonierte der Angeklagte XL. über den auf ihn angemeldeten Anschluss N34 mit dem Nutzer des Anschlusses N35, welcher für Miriam Conrads ausgegeben war. Im Verlaufe dieses Gesprächs, in dem es im Übrigen nur um den Kauf von Bikerkleidung ging, berichtete der Angeklagte XL., „außerdem muss ich, glaube ich, gleich Feso klarmachen“, „ja, fertig machen, ich weiß aber noch nicht, wo“. Um 13:33:30 Uhr setzten beide Gesprächspartner ihr Gespräch fort, wobei der Angeklagte XL. die zwischenzeitlich an den Apparat getretene Frau bat, ihm „UH. noch mal jetzt“ zu geben, „ohne Lautsprecher“. Er erklärte seinem Gesprächspartner - hierbei handelte es sich hiernach um seinen Bruder UH. XL. - sodann, dieser solle einkaufen fahren und „dann … schreib ich dir, guck ich mal, ob ich komm, ich weiß es noch nicht“. Auf die Frage von UH., „was willst du machen?“, erklärte der Angeklagte XL., „ja, ein kiki abpacken“. Auf die Frage „wie lang dauert das“ entgegnete er, „ja, so sechs Stunden“, und auf die Frage, „was ist, wenn wir das zusammen machen“, „auch sechs Stunden, aber ich will das nicht mit dir zusammen machen, weil ich das Geld alleine brauche“. Den Einwand von UH. „ich helf dir ja nur“ beantwortete der Angeklagte XL. mit dem Hinweis „ja, du hast doch keine zweite Waage, Junge“, auch „der“ habe keine zweite Waage. In einem weiteren Telefonat um 15:56:12 Uhr fragte nunmehr der Angeklagte BD. den Angeklagten XL., „ja, hast du gewogen oder was?“, worauf der Angeklagte XL. mitteilte, „ja, ich hab dir doch Foto geschickt“. Da der Angeklagte BD. das Foto nicht abrufen konnte, weil er seine Karte in ein iPhone eingelegt hatte, erklärte ihm der Angeklagte XL. es seien „1022“, „du hast ja diese andere noch da rein getan“, worauf der Angeklagte BD. berichtete „ja, das war aber auch nicht so viel, vielleicht diese 22 oder 20“. Der Angeklagte XL. kündigte an, „wenn ich fertig bin, dann der kommt sofort und bringt“, worauf der Angeklagte BD. erklärte, „das Problem ist, wir sind schon bita machen, deshalb hab ich auch angerufen. Was meinst du, wie lange das noch dauert so?“. Hierauf erwiderte der Angeklagte XL. „wart mal, ich gucke mal, wie viel ich schon gemacht habe …“ und der Angeklagte BD. forderte ihn auf, „das ihr schon mal 10, 20 oder so bringst“, „ich warte hier im Laden“.
472Den Telefonaten lässt sich zweifelsfrei das von dem Angeklagten XL. eingeräumte Abpacken von einem Kilogramm („kiki“) Marihuana („Feso“) am 00.00.0000 entnehmen. Zwar wog der Angeklagte XL. ausweislich des Telefonats um 15:56:12 Uhr konkret 1.022 Gramm. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die über das Kilogramm hinausgehenden 22 Gramm aus der vorigen Menge stammte und nicht neu hinzuerworben wurde. Dies ergibt sich aus der Äußerung des Angeklagten XL. in demselben Telefonat: „du hast ja diese andere noch da rein getan.“
473Beteiligung XG.
Die Angeklagte XG. nahm fortwährend auch in Fall 11 die ihr übertragenen Aufgaben wahr. Die Kammer ist überzeugt davon, dass sie Kenntnis von der weiteren Beschaffung der Betäubungsmittel durch ihren Ehemann in Fall 11 hatte. Auch wenn ihr die Einzelheiten der jeweiligen Beschaffungen entsprechend ihrer Einlassung nicht bekannt waren, so wusste sie gleichwohl, wann neue Beschaffungen durch den Angeklagten BD. stattfanden. Denn die Eheleute besprachen die Organisation des Betäubungsmittelhandels fortwährend, wie bereits ausgeführt. Entsprechend ihrer Einlassung teilte der Angeklagte BD. ihr jeweils mit, wann er „Neues“ kaufte. Auch kannte sie die Mengen, die aus dem Kiosk heraus veräußert wurden und wusste daher, dass häufiger „Neues“ beschafft werden musste.
476Beteiligung WC.
Der Angeklagte WC. war auch in dem den Abverkauf des in Fall 11 erworbenen Marihuanas umfassenden Zeitraum weiterhin als Verkäufer der Betäubungsmittel im Kiosk beschäftigt. Dies ergibt sich über seine Einlassung hinaus aus dem zwischen ihm und dem Angeklagten BD. geführten Chatverkehr. Am 00.00.0000 schrieb der Angeklagte BD. dem Angeklagten WC.: „Wenn fejzo toto ist biete den Leute piso und nz nz an ok ich kümmer mich jetzt drum um fejzo.“ Der Angeklagte WC. antwortete um 13:01:19 Uhr, dass er den Leuten sage, die sollen „Piso“ nehmen. Daraus ergibt sich die fortwährende Kommunikation zwischen den Angeklagten BD. und WC. über den Bestand an Betäubungsmitteln im Kiosk. Die Kammer konnte nicht zweifelsfrei feststellen, dass der Angeklagte WC. Kenntnis von der Beschaffung der neuen Menge Marihuana in Fall 11 hatte und ist daher zu seinen Gunsten davon ausgegangen, dass für ihn eine Bewertungseinheit mit Fall 2 vorliegt, in welchem ihm - wie oben ausgeführt - die Beschaffung bekannt war. Aus Klarstellungsgründen war der Angeklagte WC. insofern im Übrigen freizusprechen.
479Bande
Für die Kammer steht nach den getroffenen Feststellungen fest, dass die Angeklagten YZ. und XG., XL. sowie WC. hinsichtlich der ihnen angelasteten Drogengeschäfte in Fall 11 weiterhin als Bande im Rechtssinne zusammengewirkt haben. Auch diese durch den Angeklagten BD. neu erworbene Menge Marihuana wurde unter Fortführung der bestehenden, bewährten Strukturen bewusst arbeitsteilig über den Kiosk gewinnbringend weiterveräußert. Dabei führte der Angeklagte XL. seine Tätigkeit als Portionierer des Marihuanas als weiteres Bandenmitglied in Kenntnis und unter billigender Inkaufnahme der weiterhin unterhaltenen Strukturen wie geplant fort. Jedem einzelnen Mitglied der Gruppierung kam demzufolge weiterhin ein eigener Aufgabenbereich zu. Sie profitierten alle durch die Gewinnerzielung aus den Drogengeschäften in unterschiedlichem Umfang. Die Tätigkeiten sämtlicher Beteiligter waren auch den Angeklagten YZ. und XG. sowie WC. weiterhin bekannt, was sich aus ihrer Einlassung ergibt.
482f. Umsätze
483In Fall 11 ist die Kammer von einem Gesamtumsatz in Höhe von mindestens 8.300,00 € für die gewinnbringende Veräußerung des einen Kilogramms Marihuana ausgegangen. Dabei wurde der festgestellte Verkaufspreis von 10,00 € pro Gramm zugrunde gelegt, woraus sich ein Gesamtumsatz von 10.000,00 € ergibt. Davon hat die Kammer wiederum einen Sicherheitsabschlag in Höhe von 1.700,00 € wegen der gewährten „Boni“ bei dem Erwerb von 5 Gramm Marihuana gemacht (1.000 ./. 6 x 50), wobei zugunsten der Angeklagten davon auszugehen war, dass sie diesen „Bonus“ jedes Mal gewährten.
484Einlassungen
Der Angeklagte BD. hat den Erwerb weiterer Mengen Marihuana über die Fälle 1 und 2 hinaus in Abrede gestellt. Die Angeklagte XG. hat eingeräumt, ab Anfang des Jahres 2020 in die Betäubungsmittelgeschäfte ihres Mannes eingebunden gewesen zu sein. Der Angeklagte WC. hat eingeräumt, in diesem Zeitraum im Kiosk als Verkäufer von Marihuana tätig gewesen zu sein, aber von den jeweiligen Betäubungsmittelerwerben durch den Angeklagten BD. keine Kenntnis gehabt zu haben. Der Angeklagte NR. hat eingeräumt, in diesem Zeitraum im Kiosk als Verkäufer von Marihuana tätig gewesen zu sein.
488Beteiligung BD.
Aufgrund der Aufzeichnungen der Telekommunikationsüberwachung, die in der Hauptverhandlung abgespielt wurden, ist die Kammer überzeugt davon, dass der Angeklagte BD. spätestens am 00.00.0000 eine Menge von mindestens 903 Gramm Marihuana erwarb. Dies ergibt sich aus einem am 00.00.0000 um 17:20:41 Uhr von dem überwachten Anschluss N36 geführten Telefonat. Anschlussinhaber dieser Rufnummer war der Angeklagte XL., Nutzer jedoch der Angeklagte BD., was sich aus dem Inhalt des Telefonats ergibt. Der Vater des Angeklagten XL., der gesondert verfolgte PE. XL., rief den Angeklagten BD. von dem von ihm genutzten Anschluss N37 an und teilte mit, „ich habe jetzt neun Beutel hier, in einem sind dann 103 drinne“, „in einem, habe ich aber draufgeschrieben“. Der Gesprächspartner entgegnete, „ok, super, ich weiß Bescheid“. PE. XL. verabschiedete sich mit „bis später“.
491Dieses Gespräch belegt, dass PE. XL. „9 Beutel“, wovon sich in einem „103“ Gramm befinden, bei sich hatte, welches er zuvor abgepackt hatte. Dabei geht die Kammer davon aus, dass in 8 Beuteln jeweils 100 Gramm und in einem Beutel 103 Gramm Marihuana befindlich waren. Denn der PE. XL. hatte offenbar Anlass, darauf hinzuweisen, dass ein Beutel eine andere Menge enthielt als die anderen Beutel, was er auch „draufgeschrieben“ habe. Diese Menge Marihuana entsprach auch der üblichen, durch den Angeklagten BD. beschafften Menge von etwa einem Kilogramm Marihuana.
492Beteiligung XG.
Die Angeklagte XG. nahm fortwährend auch in Fall 12 die ihr übertragenen Aufgaben wahr. Die Kammer ist überzeugt davon, dass sie Kenntnis von der weiteren Beschaffung der Betäubungsmittel durch ihren Ehemann in Fall 12 hatte. Auch wenn ihr die Einzelheiten der jeweiligen Beschaffungen entsprechend ihrer Einlassung nicht bekannt waren, so wusste sie gleichwohl, wann neue Beschaffungen durch den Angeklagten BD. stattfanden. Denn die Eheleute besprachen die Organisation des Betäubungsmittelhandels fortwährend, wie bereits ausgeführt. Entsprechend ihrer Einlassung teilte der Angeklagte BD. ihr jeweils mit, wann er „Neues“ kaufte. Auch kannte sie die Mengen, die aus dem Kiosk heraus veräußert wurden und wusste daher, dass häufiger „Neues“ beschafft werden musste.
495Der fortlaufende Austausch des Ehepaars AL. über den aus dem Kiosk heraus betriebenen Betäubungsmittelhandel ergibt sich aus einem zwischen ihnen am 00.00.0000 um 19:52:14 Uhr geführten Telefonat. Dabei nutzte die Angeklagte XG. den Anschluss N36. In dem Telefonat ging es zunächst um das Verbinden von schnurlosen Kopfhörern mit dem Handy des Angeklagten BD.. Im Hintergrund des Angeklagten ist zumindest noch eine weitere männliche Person zu hören. Beide wollen, dass der Angeklagte BD. noch mal nachzählt. Er sagte „Feso waren sechs Stück“, „und von den Chippen … Instance sind jedenfalls noch 16 auf jeden Fall, kannst du auf so’m kleinen Zettel aufschreiben, wenn du willst“, „sechs Piso und Feso zähle ich jetzt schnell ab“. Nachdem der Angeklagte BD. den Kiosk verlassen hatte, fragte die Angeklagte XG. ihren Mann nach „OC.“ - den Angeklagten XL.. Der Angeklagte BD. teilte mit, „der Pisser, der ist ein bisschen abgehoben“, „das Problem ist … grad eben … kam so ne Frau halt, hat die so für Fuffzig Feso geholt, ne, ach Quatsch, fünfzig Grämmi halt, … da hab ich so die Packs alle aufgemacht halt, habe ich das nachgewogen, … und war nicht alles so in Ordnung, wie es sein sollte, fast in jede Packs war Null sieben und so ne Scheiß drin“. „Da sag ich zu dem, was das soll und so … und bei Instance beschweren sich die ganze Zeit auch Leute, die sagen, ja pulverig, andere sagen, (unverständlich), irgendwas ist hier komisch“, Ja, dann hab ich zu dem OC. gesagt, wat stimmt hier nicht?, Sagt der, „wie, XD., ist alles gut“ sagt der, was soll das sein und so, vielleicht spinnt die Waage und so, ich sag, hehe, die Waage spinnt nicht und so. Dann kam OC. sein Vater und da hab ich den drauf angesprochen, … da sagt der, wenn wir jetzt schon am reden sind, dann reden wir auch vernünftig, weißt du was das Problem ist, sagt der, das ist dem alles zu viel, sagt der, der kommt gar nicht mehr mit“. Hierauf wandte die Angeklagte XG. ein, dass er das dann sagen sollte. Der Angeklagte BD. fuhr fort, „der ist Umzug am machen, der frisst nicht jeden J., der raucht zwei Packungen Kippen, verstehste, und da hat der Vater gesagt, das Problem ist, die Alte hat die Hosen an, sagt die, das ist alles wegen die Alte“. „Der sagte, der ist nur am Arbeiten, sagt der, wenn der von die Arbeit kommt, macht der Feso fertig, Instance, sagt der, der kommt nicht mehr zum Schlafen, der frisst nichts, ist nur die Bude da am machen, der kommt gar nicht mehr parat“. Die Angeklagte XG. wandte ein „jaja, und der macht diese Feso, Instance, weil er genug Geld dafür kriegt, … damit der in die Wohnung mehr investieren kann“. Der Angeklagte BD. stimmte ihr zu und schilderte weiter „dann sagt der Tom zu mir, ja, der macht das doch vernünftig, … ich sag, nene, Tom, der macht das nicht vernünftig, weil wenn der das vernünftig machen würde, dann würd ich das sagen, und ich sag dir, der macht auch nichts umsonst, hab ich gesagt, der kriegt dafür Geld, sagt der, ne, hast du Recht“. „Ich weiß nicht, also vielleicht der hat Null sieben alle gemacht und hat sich selbst da was draus gemacht, so verkauft vielleicht nebenbei irgendwo, damit der nen bisschen Geld hat“. „Wenn du das Instance siehst, das sieht so aus als hätte da so einer Edelweiß oder so reingeknallt, oder keine Ahnung was anderes“. XG. warf ein „und RH. war nicht da“, worauf ihr Mann sagte, „das heißt die können das dem Jungen auch nicht in die Schuhe schieben“, „und ich hab dem OC. gesagt, … und der Tom … sagte mir so, ja wie soll der das denn machen, wenn der das alles in Stein, dann dauert das doch sehr lang, hab ich gesagt, egal, ob das lange dauert oder nicht, der wird dafür bezahlt“. „Ich hab von Anfang an gesagt, mach nicht Pulver, die Leute wollen Stein haben“.
496Dem Gespräch lässt sich entnehmen, dass die Angeklagte XG. von ihrem Ehemann umfassend darüber informiert wurde, welche Beschwerden es im Kiosk gab, nämlich darüber, dass teilweise zu wenig durch den Angeklagten XL. abgepackt worden sein soll. Darüber hinaus teilte er ihr mit, welche Gespräche er mit dem Vater des Angeklagten XL. führte. Im Einklang mit dieser umfassenden Information seiner Ehefrau durch den Angeklagten BD. steht die Annahme der Kammer, dass sie sich fortlaufend über alle den Kiosk betreffenden Dinge - und damit auch über jede weitere Beschaffung von Betäubungsmitteln - austauschten.
497Beteiligung WC.
Der Angeklagte WC. war auch in dem den Abverkauf des in Fall 12 erworbenen Marihuanas umfassenden Zeitraum weiterhin als Verkäufer der Betäubungsmittel im Kiosk beschäftigt. Dies ergibt sich über seine Einlassung hinaus aus dem zwischen ihm und dem Angeklagten BD. geführten Chatverkehr. Am 28.06.2020 schrieb der Angeklagte BD. um 08:27:37 Uhr: „Fejzo kommt auch gleich“. Am gleichen J. schrieb der Angeklagte WC. um 13:52:39 Uhr „Bruder Abdel ist hier. Hast du was mit dem Abgeklärt?“, worauf der Angeklagte BD. um 13:54:03 Uhr antwortete: „Wie viel Geld hat der mit Bruder?“. Der Angeklagte WC. schrieb um 13:54:11 Uhr: „100“, worauf der Angeklagte BD. um 13:54:59 Uhr antwortete: „Gib den 17 fejzo“. Auch dieser Chatverkehr zeigt erneut die fortlaufend konspirativ geführte Kommunikation zwischen den Angeklagten WC. und BD. bezogen auf das am 00.00.0000 erworbene Marihuana („fejzo“). Dem Angeklagten WC. war in diesem Fall bekannt, dass der Angeklagte BD. „Neues“ beschafft hatte. Denn aus dem bereits zu Fall 11 dargestellten Chatverkehr ergibt sich, dass der Angeklagte WC. am 00.00.0000 den Leuten - wie bereits in Fall 2 - Haschisch („piso“) und Kokain („Inz“) anbieten sollte. Demzufolge war dem Angeklagten WC. bekannt, dass derzeit kein Marihuana verfügbar war. Daraus ergibt sich zweifelsfrei, dass das Depot der Gruppierung leer war, denn andernfalls hätte der Angeklagte BD. noch Nachschub aus dem Depot holen und in den Kiosk bringen (lassen) können. Ein „andrehen“ von Haschisch („Piso“) und Kokain („Inz“) wäre dann gerade nicht erforderlich gewesen. Diese Kommunikation ist auch abgrenzbar von dem Ordern von Nachschub für den Kiosk, welcher dann jeweils aus einem Depot geliefert wurde. Denn dann war es dem Angeklagten BD. - wie bereits oben dargestellt - entsprechend möglich, binnen kurzer Zeit zu liefern.
500Beteiligung NR.
Entsprechend seiner Einlassung war der Angeklagte NR. ab Ende Juni 2020 und damit ab dem den Fall 12 abdeckenden Tatzeitraum wieder für die Gruppierung als Verkäufer von Betäubungsmitteln im Kiosk beschäftigt. Da der Angeklagte NR. sich über einen Zeitraum von rund zwei Monaten von der Gruppierung gelöst hatte und durch das erfolgte Abpacken von Marihuana in den Fällen 4, 5 und teilweise in Fall 7 die Größenordnungen kannte, in welchen der Angeklagte BD. neues Marihuana beschaffte, nahm der Angeklagte NR. in Fall 12 jedenfalls billigend in Kauf, dass der Angeklagte BD. zwischenzeitlich eine neue Menge Marihuana beschafft hatte, die sodann aus dem Kiosk heraus gewinnbringend weiterveräußert wurde.
503Die Einlassung des Angeklagten NR., dass er seine Schulden bei dem Angeklagten BD. abarbeiten musste, decken sich mit der in dem von der Angeklagten XG. angemieteten Fahrzeug BMW N38 mit dem amtlichen Kennzeichen N39 aufgezeichneten und in Augenschein genommenen Innenraumüberwachung vom 00.00.0000 um 14:06 Uhr. Während einer gemeinsamen Fahrt der Eheleute AL. äußerte der Angeklagte BD. unter anderem: „Was der RH. auch sagt … (unverständlich) Tabletten, Hurensohn! Sollte ich die Polizei einschalten, … der schuldet mir Geld, sag ich, ich hab dem das Geld geliehen und der will es nicht zurückgeben, der weigert sich. Ist mir doch scheißegal, Mann.“ „Es ist mein Geld! Das war das Geld, wo wir in LR. waren das gefehlt hat“, „ich schenk dem das Geld nicht, zum Verrecken nicht! Auch wenn ich ihn dafür abknallen muss, … Pisser“.
504Die Äußerung des Angeklagten BD., dass er den Angeklagten NR. „abknallen“ will, wenn dieser das Geld nicht zurückzahle, belegt darüber hinaus seine aggressive und übergeordnete Stellung in der Gruppierung.
505Bande
Für die Kammer steht nach den getroffenen Feststellungen fest, dass die Angeklagten YZ. und XG., NR. sowie WC. hinsichtlich der ihnen angelasteten Drogengeschäfte in Fall 12 weiterhin als Bande im Rechtssinne zusammengewirkt haben. Auch diese durch den Angeklagten BD. neu erworbene Menge Marihuana wurde unter Fortführung der bestehenden, bewährten Strukturen bewusst arbeitsteilig über den Kiosk gewinnbringend weiterveräußert. Dabei stieg der Angeklagte NR. nach seiner kurzzeitigen Lösung von der Gruppe zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt kurz vor Fall 12 wieder mit seiner Tätigkeit als Verkäufer aus dem Kiosk heraus in Kenntnis und unter billigender Inkaufnahme der weiterhin unterhaltenen Strukturen ein. Jedem einzelnen Mitglied der Gruppierung kam demzufolge weiterhin ein eigener Aufgabenbereich zu. Sie profitierten alle durch die Gewinnerzielung aus den Drogengeschäften in unterschiedlichem Umfang. Die Tätigkeiten sämtlicher Beteiligter waren den Angeklagten YZ. und XG., NR. sowie WC. weiterhin bekannt, was sich aus ihrer Einlassung ergibt.
508g. Umsätze
509In Fall 12 ist die Kammer von einem Gesamtumsatz in Höhe von mindestens 7.525,00 € für die gewinnbringende Veräußerung der 903 Gramm Marihuana ausgegangen. Dabei wurde der festgestellte Verkaufspreis von 10,00 € pro Gramm zugrunde gelegt, woraus sich ein Gesamtumsatz von 9.030,00 € ergibt. Davon hat die Kammer wiederum einen Sicherheitsabschlag in Höhe von 1.505,00 € wegen der gewährten „Boni“ bei dem Erwerb von 5 Gramm Marihuana gemacht (903 ./. 6 x 50), wobei zugunsten der Angeklagten davon auszugehen war, dass sie diesen „Bonus“ jedes Mal gewährten.
510Einlassungen
Der Angeklagte BD. hat den Erwerb weiterer Mengen Marihuana über die Fälle 1 und 2 hinaus in Abrede gestellt. Die Angeklagte XG. hat eingeräumt, ab Anfang des Jahres 2020 in die Betäubungsmittelgeschäfte ihres Mannes eingebunden gewesen zu sein. Der Angeklagte NR. hat eingeräumt, in diesem Zeitraum im Kiosk als Verkäufer von Marihuana tätig gewesen zu sein.
514Beteiligung BD.
Aufgrund der Aufzeichnungen der Telekommunikationsüberwachung, die in der Hauptverhandlung abgespielt wurden, ist die Kammer überzeugt davon, dass der Angeklagte BD. spätestens am 00.00.0000 eine Menge von mindestens einem Kilogramm Marihuana erwarb. Dies ergibt sich aus einem am 00.00.0000 um 21:43:12 Uhr von dem überwachten Anschluss N36 geführten Telefonat. Anschlussinhaber dieser Rufnummer war der Angeklagte XL., Nutzer jedoch der Angeklagte BD., wie sich aus dem Inhalt des Telefonats ergibt. Der Bruder des Angeklagten XL., der gesondert verfolgte UH. XL., rief den Angeklagten BD. von dem auf ihn angemeldeten und von ihm genutzten Anschluss N40 an und fragte den Angeklagten BD.: „hast du meinem Bruder erzählt, dass du heute … Febiso“, was der Angeklagte BD. verneinte. UH. XL. sagte „weil der meinte auf einmal, dass du mir gebracht hast heute morgen und so“, „der meinte zu mir, dass du mir was gebracht hast, … so als wüsste der was“. Dies stritt der Angeklagte BD. ab und sagte weiter „der ahnt das bestimmt oder so, vielleicht hat uns halt heute einer gesehen, weißte du, wo ich dir das gebracht habe“. Der Angeklagte BD. erklärte, ihm sei es egal, wenn Jasons Bruder das wisse, aber UH. solle keinen Ärger deswegen bekommen, „vielleicht wollen die nicht, dass du das machst“. Das wies UH. XL. von sich. Der Angeklagte BD. erklärte, „du bekommst dein Geld, das du zu kriegen hast, und fertig, Bruder“. UH. XL. gab an, deswegen „Filme geschoben“ zu haben, er sei hier am vakuumieren. Der Angeklagte BD. erklärte lachend, „das soll ja auch keiner wissen, Bruder, oder soll ich durch M. laufen und sagen, dass du per big abpackst“. Er wies UH. XL. darauf hin „aber du machst das fertig, Bruder, ich hab dir das gegeben, du machst das!“, worauf dieser sagte „ich mach das auf jeden Fall, das ist jetzt gleich fertig, das ist jetzt komplett, ich hab schon 900 fertig“, „ja normal“. Er kündigte an, sich zu melden, wenn er fertig sei, „dann sage ich dir wie viel, bla bla bla, schick ich dir dann“. Der Angeklagte BD. erklärte, UH. brauche nicht zu schreiben, sie könnten „das dann machen“. UH. XL. versicherte ihm, noch heute fertig zu werden, und beide vereinbaren, sich „gleich“ zu treffen.
517Aus dem Gespräch ergibt sich zweifelsfrei, dass der Angeklagte BD. dem UH. XL. Marihuana („Febiso“) vorbei brachte, damit dieser das abpackte. Zum Zeitpunkt des Telefonates hatte der UH. XL. „schon 900 fertig“, was sich nach Überzeugung der Kammer auf 900 Gramm, ausgehend von den üblichen Verpackungseinheiten im Kiosk zu je 1 Gramm, bezieht. Dabei handelte es sich jedoch ausweislich des Gesprächs nicht um die Gesamtmenge, denn der UH. XL. wollte sich melden, wenn er fertig sei. Demzufolge ist die Kammer überzeugt davon, dass er mindestens ein Kilogramm Marihuana für die Gruppierung portionierte und abpackte. Dabei handelte es sich entsprechend der obigen Ausführungen auch um die übliche Menge Marihuana, die der Angeklagte BD. jeweils beschaffte und die im Einklang mit denen von der Kammer errechneten Wochenumsätzen von mindestens 300 Gramm Marihuana pro Woche aus dem Kiosk heraus steht.
518Beteiligung XG.
Die Angeklagte XG. nahm fortwährend auch in Fall 13 die ihr übertragenen Aufgaben wahr. Die Kammer ist überzeugt davon, dass sie Kenntnis von der weiteren Beschaffung der Betäubungsmittel durch ihren Ehemann in Fall 13 hatte. Auch wenn ihr die Einzelheiten der jeweiligen Beschaffungen entsprechend ihrer Einlassung nicht bekannt waren, so wusste sie gleichwohl, wann neue Beschaffungen durch den Angeklagten BD. stattfanden. Denn die Eheleute besprachen die Organisation des Betäubungsmittelhandels fortwährend. Entsprechend ihrer Einlassung teilte der Angeklagte BD. ihr jeweils mit, wann er „Neues“ kaufte. Auch kannte sie die Mengen, die aus dem Kiosk heraus veräußert wurden und wusste daher, dass häufiger „Neues“ beschafft werden musste.
521Beteiligung NR.
Für den entsprechend seiner Einlassung ab Ende Juni 2020 und damit auch während des Zeitraumes von Fall 13 im Kiosk als Verkäufer tätigen Angeklagten NR. konnte die Kammer nicht zweifelsfrei feststellen, dass der Angeklagte NR. Kenntnis von der Beschaffung der neuen Menge Marihuana in Fall 13 hatte und ist daher zu seinen Gunsten davon ausgegangen, dass für ihn eine Bewertungseinheit mit Fall 12 vorliegt, in welchem ihm - wie oben ausgeführt - die Beschaffung bekannt war. Aus Klarstellungsgründen war der Angeklagte NR. insofern im Übrigen freizusprechen.
524Bande
Für die Kammer steht nach den getroffenen Feststellungen fest, dass die Angeklagten YZ. und XG. sowie NR. hinsichtlich der ihnen angelasteten Drogengeschäfte in Fall 13 weiterhin als Bande im Rechtssinne zusammengewirkt haben. Auch diese durch den Angeklagten BD. neu erworbene Menge Marihuana wurde unter Fortführung der bestehenden, bewährten Strukturen bewusst arbeitsteilig über den Kiosk gewinnbringend weiterveräußert. Jedem einzelnen Mitglied der Gruppierung kam demzufolge weiterhin ein eigener Aufgabenbereich zu. Sie profitierten alle durch die Gewinnerzielung aus den Drogengeschäften in unterschiedlichem Umfang. Die Tätigkeiten sämtlicher Beteiligter waren den Angeklagten YZ. und XG. und NR. weiterhin bekannt, was sich aus ihrer Einlassung ergibt.
527f. Umsätze
528In Fall 13 ist die Kammer von einem Gesamtumsatz in Höhe von mindestens 8.300,00 € für die gewinnbringende Veräußerung des einen Kilogramms Marihuana ausgegangen. Dabei wurde der festgestellte Verkaufspreis von 10,00 € pro Gramm zugrunde gelegt, woraus sich ein Gesamtumsatz von 10.000,00 € ergibt. Davon hat die Kammer wiederum einen Sicherheitsabschlag in Höhe von 1.700,00 € wegen der gewährten „Boni“ bei dem Erwerb von 5 Gramm Marihuana gemacht (1.000 ./. 6 x 50), wobei zugunsten der Angeklagten davon auszugehen war, dass sie diesen „Bonus“ jedes Mal gewährten.
529Einlassungen
Der Angeklagte BD. hat den Erwerb weiterer Mengen Marihuana über die Fälle 1 und 2 hinaus in Abrede gestellt. Die Angeklagte XG. hat eingeräumt, ab Anfang des Jahres 2020 in die Betäubungsmittelgeschäfte ihres Mannes eingebunden gewesen zu sein. Der Angeklagte WC. hat eingeräumt, in diesem Zeitraum im Kiosk als Verkäufer von Marihuana tätig gewesen zu sein, aber von den jeweiligen Betäubungsmittelerwerben durch den Angeklagten BD. keine Kenntnis gehabt zu haben. Der Angeklagte XL. hat eingeräumt zusammen mit dem Angeklagten RV. - was dieser bestätigte - am 00.00.0000 1 Kilogramm Marihuana abgepackt und dafür einen Betrag in Höhe von 200,00 € vom Angeklagten BD. erhalten zu haben. Der Angeklagte NR. hat eingeräumt, in diesem Zeitraum im Kiosk als Verkäufer von Marihuana tätig gewesen zu sein.
533Beteiligung XL. und RV.
Die übereinstimmende Einlassung der Angeklagten XL. und RV. deckt sich mit den Aufzeichnungen der Telekommunikationsüberwachung, die in der Hauptverhandlung abgespielt wurden. Am 00.00.0000 telefonierte der Angeklagte XL. über den auf ihn angemeldeten Anschluss N34 mit dem Angeklagten RV., der Anschlussinhaber und Nutzer des Anschlusses N41. Nachdem der Angeklagte XL. sich über die Forderung seiner Freundin echauffiert hatte, bei IZ. in ZL. eine Kommode abholen zu müssen, erklärte der Angeklagte RV. „ich glaub, du brauchst ne Grüne“, worauf der Angeklagte XL. meinte „Bruder, ich brauch diese Grüne jetzt, ja, weißt noch … warum ich damit ab und zu anfange, diese Fese zu rauchen, wegen der, Alter, … die fuckt mich ab, Alter!“. Zum Ende des Gesprächs erklärte der Angeklagte RV. „Mabije hat neues Kiki geholt, meinste ob wir das ab … fertig machen können?“. Auf die Nachfrage des Angeklagten XL. „wir beide?“ erwiderte der Angeklagte RV. „ja, keine Ahnung, wenn du willst, kannst auch alleine machen“, worauf der Angeklagte XL. fragte, wann er das jetzt auch noch machen solle, und vorschlug „soll der meinen Bruder fragen oder so“. Beide vereinbarten, das gleich gemeinsam klären zu wollen.
536Dem Telefonat lässt sich zweifelsfrei entnehmen, dass der Angeklagte BD. („Mabije“) ein weiteres Kilogramm („Kiki“) Marihuana geholt hatte, welches portioniert und abgepackt werden sollte („fertig machen“). In dem Telefonat zeichnete sich bereits die Tendenz der Angeklagten XL. und RV. ab, diese Tätigkeit gemeinsam auszuführen, wobei dies noch nicht abschließend entschieden war. Entsprechend der übereinstimmenden Einlassung der Angeklagten XL. und RV. kam es jedoch im weiteren zu einem gemeinsamen Portionieren und Abpacken, wofür der Angeklagte XL. einen Lohn von 200,00 € erhielt und davon dem Angeklagten RV. einen Betrag von 50,00 € entsprechend seiner Einlassung übergab.
537Beteiligung BD., NR. und WC.
Der Angeklagte WC. war auch in dem den Abverkauf des in Fall 14 erworbenen Marihuanas umfassenden Zeitraum weiterhin als Verkäufer der Betäubungsmittel im Kiosk beschäftigt. Dies ergibt sich über seine Einlassung hinaus aus dem zwischen ihm und dem Angeklagten BD. geführten Chatverkehr. Am 00.00.0000 fragte der Angeklagte BD. den Angeklagten WC. um 09:53:56 Uhr, ob der Angeklagte NR. („RH.“) da sei, was der Angeklagte WC. bejahte. Daraufhin schickte der Angeklagte BD. um 09:55:16 Uhr eine Sprachnachricht folgenden Inhalts: „Ja ok, du gibst dem jetzt von Fejzo hinten, gibst du dem 20 Packs mit, ne, und Fahrrad hat der, das heißt, gibst du ihm 20 Packs und dann soll der auf die Straße gehen und die verkaufen. Sag dem auch, der brauch gar nicht anzukommen, bevor der das nicht verkauft hat heute. Der soll auch gar nicht Laden kommen was trinken oder einen kurzen Stop machen, ich will den die ganze Zeit heute auf Trab sehen. Guck mal, gib dem diese Nummer von mir, ne, meine Handynummer und der soll mir auch Standort schicken, damit ich sehe, wo der überall ist. Der soll mir Standort schicken auf diese Nummer und ja, der soll auf jeden Fall Gas geben, gibst dem 20 Packs und der soll auf der Straße verkaufen. Der soll auch gucke was abgeht der soll mir berichten. Alles.“
540Diesem Chat lässt sich zum einen die fortdauernde Einbindung des Angeklagten WC. in die Verkaufsgeschäfte aus dem Kiosk heraus entnehmen sowie die übergeordnete Stellung des Angeklagten BD., welcher die Anweisung erteilte, der Angeklagte WC. solle dem Angeklagten NR. „20 Packs“ geben, die dieser „auf der Straße“ verkaufen solle. Dies deckt sich mit dem auf seinem Handy gesicherten Chatverkehr zwischen ihm und dem Angeklagten NR. („RH. Schwuchtel“). In diesem Chat schrieb der Angeklagte BD. ebenfalls am 00.00.0000 um 09:42:33 Uhr: „Du musst hinter stad Center fahren Busbahnhof Leute ansprechen aktiv sein“. Der Angeklagte NR. teilte um 10:23:30 Uhr auf die Frage des Angeklagten BD., wie es laufe, mit: „Geht so so ja sitze gerade hier im Park auf Bank bei Stadtcenter und ja spreche Leute an aber die meisten haben schon oder kein Geld.“ Auch diesem Chat lassen sich die konkreten Anweisungen des Angeklagten BD. dem Angeklagten NR. gegenüber entnehmen, wie er „auf der Straße“ die Betäubungsmittel umsetzen soll, indem er die Leute „aktiv“ anspreche. Der Angeklagte NR. war darüber hinaus aber auch weiterhin im Kiosk als Verkäufer der Betäubungsmittel tätig. So schrieb der Angeklagte BD. ihm am 00.00.0000 um 12:51:30 Uhr „Ja alles gut bei mir Ich hoffe bei dir auch mein bester laden ist full alles ist da Pass auf und sei vorsichtig“, was sich offenbar auf den Bestand an Betäubungsmitteln im Kiosk bezieht. Um 13:38:21 Uhr neigte sich der Bestand an Marihuana im Kiosk jedoch dem Ende zu, denn der Angeklagte NR. schrieb dem Angeklagten BD.: „Chef brauche neues F“. Dabei stand „F“ für „Feso“ und damit für Marihuana.
541Die Kammer konnte nicht zweifelsfrei feststellen, dass die Angeklagten NR. und WC. Kenntnis von der Beschaffung der neuen Menge Marihuana in Fall 14 hatten und ist daher zu ihren Gunsten davon ausgegangen, dass für sie jeweils eine Bewertungseinheit mit Fall 12 vorliegt, in welchem ihnen - wie oben ausgeführt - die Beschaffung bekannt war. Aus Klarstellungsgründen waren die Angeklagten NR. und WC. insofern im Übrigen freizusprechen.
542Die übergeordnete Stellung des Angeklagten BD. und die durch ihn erteilten Anweisungen werden gestützt durch ein überwachtes und in Augenschein genommenes Telefonat vom 00.00.0000 um 12:54:48 Uhr. Der Angeklagte BD. rief den Angeklagten NR. von dem von ihm genutzten Anschluss N30 an und fragte „was geht ab XD.?“ und wies ihn - nachdem dieser erklärt hatte „nichts, bei dir?“ - an „XD., zieh dich mal an, komm Taxi, komm Laden, Bruder, arbeiten, arbeiten“.
543Darüber hinaus überwachte er fortlaufend den Bestand an Betäubungsmitteln in dem durch den Angeklagten RV. gehaltenen Depot. Dies ergibt sich aus einem überwachten und in Augenschein genommenen Telefonat vom 00.00.0000 um 10:18:34 Uhr. Der Angeklagte XL. rief von dem von ihm genutzten Anschluss N34 aus den Angeklagten RV. an und forderte diesen auf, „schreib mal oder ruf mal den Dicken an, der will dich treffen wegen Gebit (phon)“, „der will, glaub ich, den Feso sich angucken“, „der fragt, ob wir wach sind oder so“, „schreib dem mal und so und wenn der sagt so, nimmst du einfach die Packs von mir auch, damit ich nicht kommen muss“, „aber schreib dem mal, so, Treffen Laden und so“. Diesem Telefonat lässt sich auch die Kenntnis und Einbindung des Angeklagten XL. in die Abläufe des Betäubungsmittelhandels entnehmen, welchem offenbar bekannt war, dass der Angeklagte RV. das Depot für den Kiosk bereithielt.
544Beteiligung XG.
Die Angeklagte XG. nahm fortwährend auch in Fall 14 die ihr übertragenen Aufgaben wahr. Die Kammer ist überzeugt davon, dass sie Kenntnis von der weiteren Beschaffung der Betäubungsmittel durch ihren Ehemann in Fall 14 hatte. Auch wenn ihr die Einzelheiten der jeweiligen Beschaffungen entsprechend ihrer Einlassung nicht bekannt waren, so wusste sie gleichwohl, wann neue Beschaffungen durch den Angeklagten BD. stattfanden. Denn die Eheleute besprachen die Organisation des Betäubungsmittelhandels fortwährend. Entsprechend ihrer Einlassung teilte der Angeklagte BD. ihr jeweils mit, wann er „Neues“ kaufte. Auch kannte sie die Mengen, die aus dem Kiosk heraus veräußert wurden und wusste daher, dass häufiger „Neues“ beschafft werden musste.
547Dass die Angeklagte XG. weiterhin mit der Organisation der Verkaufstätigkeiten im Kiosk befasst sowie über die Abläufe des Betäubungsmittelhandels - auch über die Läufertätigkeit des Angeklagten NR. - weiterhin informiert war, ergibt sich aus einem überwachten und in Augenschein genommenen Telefonat vom 00.00.0000 um 11:36:27 Uhr. Die Angeklagte XG. rief von dem durch sie genutzten Anschluss N21 den Angeklagten NR. an, den sie mit „RH.“ ansprach. Sie fragte ihn, „machst du heute spät“, worauf dieser entgegnete „ja, kann ich machen“. Die Angeklagte XG. befand sich in Gesellschaft des Angeklagten BD., der sich hiernach aus dem Hintergrund mit dem Angeklagten NR. unterhielt. Er forderte den Angeklagten NR. auf, mal zu berichten, „wie siehts bei dir mit Handy aus, hast du was weggemacht so, so“. Der Angeklagte NR. erklärte „jaja, sind vier Dinger davon weg“ was der Angeklagte BD. mit „ne“, „wallah geil“ kommentierte und fragte „also hast du noch sechs Stück, ne“, was der Angeklagte NR. bestätigte. Der Angeklagte BD. fragte weiter, „hast du die in dein Dorf da weggemacht“ und erhielt die Antwort „zwei Stück, zwei Stück in M.“, „doch, doch, ich bin gestern noch mal nach M. gefahren“. Nachdem der Angeklagte NR. bestätigt hatte, seinen „freien J. gestern genossen“ zu haben, verabschiedeten sich beide „bis gleich“.
548Ausweislich dieses Telefonats und entsprechend seiner Einlassung veräußerte der Angeklagte NR. am 00.00.0000 insgesamt 4 Gramm Marihuana („vier Dinger“) in M., wovon er die Angeklagten YZ. und XG. unterrichtete.
549Bande
Für die Kammer steht nach den getroffenen Feststellungen fest, dass die Angeklagten YZ. und XG., XL., RV., WC. sowie NR. hinsichtlich der ihnen angelasteten Drogengeschäfte in Fall 14 weiterhin als Bande im Rechtssinne zusammengewirkt haben. Auch diese durch den Angeklagten BD. neu erworbene Menge Marihuana wurde unter Fortführung der bestehenden, bewährten Strukturen bewusst arbeitsteilig über den Kiosk gewinnbringend weiterveräußert. Dabei führte der Angeklagte XL. seine Tätigkeit als Portionierer des Marihuanas als weiteres Bandenmitglied in Kenntnis und unter billigender Inkaufnahme der weiterhin unterhaltenen Strukturen fort. Jedem einzelnen Mitglied der Gruppierung kam demzufolge weiterhin ein eigener Aufgabenbereich zu. Sie profitierten alle durch die Gewinnerzielung aus den Drogengeschäften in unterschiedlichem Umfang. Die Tätigkeiten sämtlicher Beteiligter waren den Angeklagten YZ. und XG., WC., RV. sowie NR. weiterhin bekannt, was sich aus ihrer Einlassung ergibt.
552f. Umsätze
553In Fall 14 ist die Kammer von einem Gesamtumsatz in Höhe von mindestens 8.300,00 € für die gewinnbringende Veräußerung des einen Kilogramms Marihuana ausgegangen. Dabei wurde der festgestellte Verkaufspreis von 10,00 € pro Gramm zugrunde gelegt, woraus sich ein Gesamtumsatz von 10.000,00 € ergibt. Davon hat die Kammer wiederum einen Sicherheitsabschlag in Höhe von 1.700,00 € wegen der gewährten „Boni“ bei dem Erwerb von 5 Gramm Marihuana gemacht (1.000 ./. 6 x 50), wobei zugunsten der Angeklagten davon auszugehen war, dass sie diesen „Bonus“ jedes Mal gewährten.
554Der mit mindestens 12 % Tetrahydrocannabinol festgestellte Wirkstoffgehalt des in den Fällen 1, 2, 4, 5, 7, 8, 9, 11, 12, 13 und 14 erworbenen Marihuanas beruht auf einer zugunsten der Angeklagten vorgenommenen Schätzung der Kammer. Diese Schätzung orientiert sich an der Untersuchung des in der Wohnung des Angeklagten RV. bei der Durchsuchung am 00.00.0000 aufgefundenen und sichergestellten Marihuanas. Insgesamt konnten bei der Durchsuchung 423,44 Gramm Marihuana aufgefunden werden. Ausweislich des im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Gutachtens der Sachverständigen des LKA NRW Dr. Häp vom 00.00.0000 hatte dieses sichergestellte Marihuana einen Wirkstoffgehalt von 16,9 % THC. Da es sich bei der Wohnung des Angeklagten RV. entsprechend der getroffenen Feststellungen um das Depot der Gruppierung handelte, stellt die Qualität dieses Marihuanas unter einem großzügigen Sicherheitsabschlag von 4,9 % eine ausreichende Grundlage für eine Schätzung des in dem Kiosk PO.-straße veräußerten Marihuanas dar. Dabei ist die Kammer überzeugt davon, dass diese jedenfalls mittlere Qualität auch bei dem in den Fällen 1 und 2 erworbenen Marihuana vorlag. Auch wenn der gesondert verfolgte YS. im Rahmen seiner Einlassung davon sprach, dass das Marihuana von „BG.“ schlechte Qualität gehabt habe, ist die Kammer dem nicht gefolgt. Denn der Angeklagte BD. schrieb dem YS. - wie oben ausgeführt - am 00.00.0000 um 09:17:30 Uhr „[…] brutale Quali, wenn kein brutal ist, dann brauchen wir nicht.“ Demzufolge war der Angeklagte BD. nur an guter Qualität des Marihuanas interessiert und hätte schlechte Qualität nicht abgenommen und schon gar nicht nochmal bestellt.
556Darüber hinaus haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es in dem Kiosk Beschwerden bezogen auf die Qualität des veräußerten Marihuanas gab. Zwar hat der Angeklagte BD. sich dahingehend eingelassen, dieser Einlassung ist die Kammer jedoch nicht gefolgt. Denn ausweislich der oben aufgeführten Beweismittel gab es teilweise Beschwerden der Kunden darüber, dass zu wenig Marihuana oder Kokain abgepackt worden sei. Darüber tauschte sich der Angeklagte BD. mit dem Angeklagten WC. und der Angeklagten XG. aus. Demzufolge wäre im Falle einer Beschwerde über die Qualität des Marihuanas gleichermaßen zu erwarten gewesen, dass diese Information an den Angeklagten BD. weitergegeben worden wäre. Derartige Hinweise haben sich jedoch weder im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung noch im Rahmen der Handyauswertung ergeben.
557Einlassungen
Der Angeklagte BD. hat eingeräumt, ein Kilogramm Kokain auf Kommission zu einem Preis von 35.000,00 € erworben zu haben, was von dem Angeklagten XL. zu einem Lohn von 1.000,00 € portioniert worden sei. Da sich das Kokain schlecht verkauft habe, habe er es Anfang September 2020 „retournieren“ wollen. Deswegen habe er die Tasche mit dem Kokain Mitte September 2020 an den Angeklagten XL. gegeben, der diese habe deponieren sollen. Zusätzlich seien in der Tasche noch ein paar Waffen gewesen. Das Bewusstsein der Verfügbarkeit der Waffen stellte er in Abrede. Der Angeklagte XL. räumte ebenfalls ein, am 00.00.0000 ein Kilogramm Kokain von dem Angeklagten BD. zum Abpacken erhalten zu haben und dieses in 2500 Spitzgefäße zu je 0,4 Gramm zu einem Lohn von 1.000,00 € abgepackt zu haben. Die Tasche mit dem Rest dieses Kokains sei Mitte September 2020 zu ihm zurückgelangt und von ihm gelagert worden, wobei er die ebenfalls in der Tasche befindlichen Waffen erst später bemerkt habe. Der Angeklagte WC. hat eingeräumt, Kokain in kleinen Mengen verkauft zu haben. Die Angeklagte XG. hat eingeräumt, ab Anfang des Jahres 2020 in die Betäubungsmittelgeschäfte ihres Mannes - auch bezüglich Kokain - eingebunden gewesen zu sein. Der Angeklagte NR. gab an, im Kiosk einmal auf Kokain angesprochen worden zu sein, die Anfrage dann aber an den Angeklagten BD. weitergeleitet zu haben.
561Erwerb eines Kilogramms Kokain; Beteiligung YZ. und XG., XL., NR. und WC.
Die übereinstimmende Einlassung der Angeklagten BD. und XL., wonach ein Kilogramm Kokain erworben und in 2500 Spitzgefäße zu je 0,4 Gramm abgepackt wurde sowie die Einbindung der Angeklagten XG. in den Erwerb des Verpackungsmaterials deckt sich mit den Aufzeichnungen der Telekommunikationsüberwachung, die in der Hauptverhandlung abgespielt wurden. Danach rief die Angeklagte XG. am 00.00.0000 um 18:12:42 Uhr von dem von ihr genutzten Anschluss N21 beim „ND.“, einem Shishaladen in M., an. Während des Einwählvorgangs sagte der Angeklagte BD. „… da anrufen und schon mal die Sache für morgen da bestellen“. Sodann meldete sich eine Mitarbeiterin des „ND.“, der die Angeklagte XG. mitteilte, sie wolle für morgen etwas bestellen, und fragte „habt ihr 2.500 Kapseln“. Die Mitarbeiterin stellte fest „ich kann dir noch acht von den Spitzen anbieten und Runde haben wir dann auch noch, könnte ich dir mit drei noch voll machen die zwölf mit den Runden“, worauf die Angeklagte XG. erneut darauf hinwies, sie brauche „2.500“. Die Verkäuferin erklärte „also 800 haben wir noch von den Spitzen, wär das denn ok, wenn der Rest dann alles Runde …“, worauf die Angeklagte XG. sagte „ne, wir brauchen nur die Spitzen“. Die Verkäuferin erklärte schließlich, „ich hab das mal abgeklärt, ihr könnt die 800 direkt abholen kommen, die anderen könnten wir dann am Montag bestellen und dann wären die so ca. Mittwoch, Donnerstag da“. Hierauf erwiderte die Angeklagte XG. „ok, dann machen wir das so“. Die Mitarbeiterin schlug des Weiteren vor „ihr könnt ja dann morgen einfach nochmal eure Telefonnummer oder so hier lassen, dann rufen wir euch nämlich an, wenn die da sind, ist das einfacher“. Beide verabschieden sich mit „bis morgen, tschüs“.
564Dieses Gespräch stützt die Feststellung der Einbindung der Angeklagten XG. in den Abverkauf von Kokain, denn die bestellten 2.500 Kapseln sollten als Verpackungsmaterial für das durch ihren Ehemann erworbene Kilogramm Kokain dienen, wie ihr bekannt war. Das Telefonat zeigt aber auch, dass die Angeklagte XG. einen gewissen Entscheidungsspielraum in ihrem Aufgabenbereich hatte. Denn darüber, dass die Kapseln mangels Verfügbarkeit erst am Mittwoch oder Donnerstag abgeholt werden können, entschied sie sofort am Telefon ohne Rücksprache mit dem Angeklagten BD..
565Am darauf folgenden Mittwoch, dem 00.00.0000 rief der Angeklagte XL. von dem auf ihn angemeldeten Anschluss N34 beim „ND.“ an und erklärte „ich wollte kurz vorbeikommen, Kapseln bestellen bei euch“. Ihm wurde mitgeteilt „haben wir da … spitz oder rund?“, worauf er entgegnete, „spitze, aber 2.500 Stück brauch ich“. Der Mitarbeiter erklärte „ja, genau, wir hatten schon welche für dich zurückgelegt, du wirst es nicht glauben, ich habe jetzt gerade im Moment den Karton aufgeschnitten mit der neuen Lieferung“. Der Angeklagte XL. vergewisserte sich „also sind gerade 2.500 Stück da, spitze?“, „dass heißt 250,00 €?“. Beides wurde von dem Mitarbeiter bestätigt, der darauf hinwies, dass sie bis 18.30 Uhr geöffnet hätten. Da der Angeklagte XL. nicht glaubte, rechtzeitig anzukommen, vereinbarten beide, dass das Geschäft fünf Minuten länger geöffnet bleiben würde. Am 00.00.0000 um 18:24:20 Uhr fragte die Angeklagte XG. beim „ND.“ in M. „ich hab noch mal ne Frage, das waren 250,00 € für die Kapseln, ne“. Die Mitarbeiterin sah auf dem Bon nach und teilte mit „um den Dreh, … wo haben wir die Lieferung … ach doch, du hast recht, 247,50 warens“. Die Angeklagte XG. antwortete „alles klar, ok, der ist schon auf dem Weg, der ist jetzt da jeden Moment“.
566Ausgehend von diesem Gesprächsverlauf ist die Kammer davon überzeugt, dass die Angeklagten XG. und XL. die als Verpackungsmaterial dienenden 2.500 Spitzgefäße beim „ND.“ in M. bestellten und der Angeklagte XL. diese am 00.00.0000 dort abholte und dafür 247,50 € bezahlte. Dieses Telefonat belegt auch die Zusammenarbeit zwischen den Angeklagten XG. und XL.. Denn offenbar standen beide im Austausch darüber, wer die Kapseln am 00.00.0000 beim „ND.“ abholt und über den zu zahlenden Preis. Daraus folgt erneut die Kenntnis des Angeklagten XL. von der Struktur des Betäubungsmittelhandels sowie der Einbindung der Angeklagten XG..
567Die fortlaufende Einbindung der Angeklagten XG. in den Kokainverkauf ergibt sich auch aus einem weiteren Telefonat vom 00.00.0000 um 14:27:05 Uhr, in welchem die Angeklagte XG. auf dem von ihr genutzten Anschluss N21 von einer weiblichen Person angerufen wurde. Ihr wurde von der Anruferin berichtet „hier war grad son Typ, ich weiß nicht, ob ihr das zufällig gesehen habt, weil son größerer oder so was … auf jeden Fall son größerer, dünnerer, keine Ahnung, der hat hier jetzt in den letzten Wochen vier Mal Instance geholt … und er hätte auch mit JA. schon einmal darüber geredet irgendwann, ehm, dass da irgendwie in den Becherchen da immer nur Null3 Null6 sind, und der hat gestern wieder geholt vier und da war wieder nur so viel drin und ehm, ja“, „auch wieder nur Null 36“. Die Angeklagte XG. erklärte „ich sag das JA. jetzt gleich, der ist in der Bank drinne, der hat einen Termin“. Dieses Telefonat belegt, dass die Verkäufer sich bei Kundenbeschwerden auch an die Angeklagte XG. wandten, welche diese dann an ihren Mann weitergab. Hier beschwerte sich ein Kunde offenbar darüber, dass in den Spitzgefäßen nicht 0,4 Gramm, sondern nur 0,36 Gramm enthalten waren. Dabei bezog sich diese Beschwerde zweifelsfrei auf Kokain („Instance“). Auch überprüfte die Angeklagte XG. den Bestand an Kokain im Kiosk. Sie versuchte am 00.00.0000 von demselben Anschluss aus ihren Ehemann anzurufen. Während dessen Rufnummer angewählt wurde, zählte die Angeklagte XG. etwas, immer wieder unterbrochen von einem raschelnden Geräusch, welches jeweils zu hören war, bevor sie weitere Zahlen nannte, und das den Eindruck vermittelte, dass sie jeweils aus einem Behältnis mehrere aneinanderschlagende hartschalige Gegenstände entnahm. Sie murmelte leise „… - Rascheln - 41, 42, 43 - Rascheln - 44, 45, 46 - Rascheln - 47, 48, 49 - Rascheln - 50, 51, 52, 53 - Rascheln - 54, 55, 56 - Rascheln - 57, 58, 59 - Rascheln -“ vor sich hin, sodann brach der Anwählversuch ab. Dieses Zählen von hartschaligen Gegenständen ist zweifelsfrei mit dem Zählen der hartschaligen Spitzgefäße, in welchen das Kokain abgepackt war, in Einklang zu bringen.
568Ausgehend von den übereinstimmenden Einlassungen der Angeklagten BD. und XL. gelangte die Tasche mit dem portionierten Kokain zunächst von dem Angeklagten XL. zurück an den Angeklagten BD., welcher fortan dafür sorgte, dass aus dieser Menge immer genügend Kokain im Kiosk vorrätig war und von dort aus gewinnbringend weiterveräußert wurde. Dass der Angeklagte NR. entgegen seiner Einlassung in den Verkauf von Kokain aus dem Kiosk heraus eingebunden war, ergibt sich aus dem Chatverkehr zwischen ihm und dem Angeklagten BD.. Danach fragte der Angeklagte NR. am 00.00.0000 um 19:30:27 Uhr: „Chef bekommt Osman für 120 4 nz?“ und weiter um 19:37:58 Uhr: „Nur noch 2 aber der hat die jetzt für 100 genommen aber will gleich noch mal wieder kommen“. Um 19:55:50 Uhr teilte er dem Angeklagten BD. mit: „Nz ist leer“. Diese von dem Angeklagten NR. verfassten Nachrichten belegen zweifelsfrei, dass er auch selbständig aus dem Kiosk heraus Kokain („Nz“) verkaufte. Er erkundigte sich offenbar lediglich bei abweichenden Preisen bei dem Angeklagten BD., denn 120,00 € für 4 Kapseln Kokain („120 4 nz“) entsprach nicht dem regulären Verkaufspreis, welcher bei 4 Kapseln bei 150,00 - 200,00 € gelegen hätte, abhängig von der Gewährung eines „Bonus“. Darüber hinaus gab er dem Angeklagten BD. den Bestand an Kokain im Kiosk bekannt („Nz ist leer“).
569Auch der Angeklagte WC. war fortwährend in den Verkauf von Kokain eingebunden. Dies ergibt sich ebenfalls aus dem zwischen ihm und dem Angeklagten BD. geführten Chatverkehr. Demzufolge gab der Angeklagte WC. dem Angeklagten AL. am 00.00.0000 den Bestand von Kokain im Kiosk bekannt. Er schickte ihm um 13:28:51 Uhr eine Sprachnachricht folgenden Inhalts: „Bruder niemals ist da so viel hier drin. Warte, ich zähl das jetzt nach aber das sieht viel weniger aus. Auf jeden Fall nur noch 4 Inz, das sehe ich hier gerade. 4 Inz“. Die Kammer konnte jedoch nicht zweifelsfrei feststellen, dass der Angeklagte WC. Kenntnis von der weiteren Beschaffung der neuen Menge Kokain in Fall 15 hatte und ist daher zu seinen Gunsten davon ausgegangen, dass für ihn eine Bewertungseinheit mit Fall 6 vorliegt, in welchem ihm - wie oben ausgeführt - die Beschaffung bekannt war. Aus Klarstellungsgründen war der Angeklagte WC. insofern im Übrigen freizusprechen.
570Übergabe der Tasche; Beteiligung BD. und XL.
Die Feststellung, dass die Tasche mit dem Rest des Kokains und zusätzlich noch mit einer Selbstladepistole des Typs VZOR N42 (Kaliber 7,65 mm) und einer Selbstladepistole des Typs Springfield Armory Model N43 - A1 (Kaliber 45) nebst einem zugehörigen und mit Patronen geladenen Magazin, einem weiteren geladenen Magazin, weiterer Patronen sowie eine Machete und zwei Messer Mitte September 2020 dem Angeklagten XL. zur Deponierung übergeben wurde, beruht auf den insoweit übereinstimmenden Einlassungen der Angeklagten BD. und XL.. Ausweislich des Durchsuchungsberichts vom 00.00.0000 wurde die Tasche mit den vorgenannten Gegenständen sowie der festgestellten Menge Kokain im Kleiderschrank der von dem Angeklagten XL. und seiner Lebensgefährtin gemeinsam bewohnten Wohnung G.-straße in N03 M. aufgefunden. Es handelte sich um eine Louis Vuitton Reisetasche, welche in eine Decke gewickelt im unteren Bereich des Kleiderschranks gemeinsam mit einigen Damenhandtaschen lag. Das in insgesamt 1862 Spitzgefäßen zu je 0,4 Gramm abgepackte Kokain war in zwei Plastiktüten aufgeteilt. Darüber hinaus befanden sich ein Frühstücksbeutel mit Kokainstein sowie ein Bubble mit 3,1 Gramm Kokain und 83 Druckverschlussbeutel zu je 0,8 Gramm Haschisch in der Tasche. Beim Öffnen der Tasche lagen obenauf die Drogen und unten in der Tasche die Selbstladepistole des Typs VZOR N42 (Kaliber 7,65 mm) ohne Magazin, eine Machete mit Hülle sowie zwei Messer. Es befand sich dort eine weitere kleine schwarze Tasche, in welcher sich die Selbstladepistole des Typs Springfield Armory Model N43 - A1 (Kaliber 45) ohne Magazin sowie 2 befüllte Magazine und weitere Munition befand. In der Tasche befand sich noch ein weiteres Paket mit Patronenmunition. Ausweislich der waffenrechtlichen Untersuchungsbefunde vom 00.00.0000 handelte es sich bei beiden aufgefundenen Schusswaffen jeweils um Selbstladepistolen, einmal um eine Springfield Armory / Modell N43 - A1 (Kaliber 45) nebst einem zugehörigen und mit Patronen geladenen Magazin und einmal um eine VZOR/Modell N42 (Kaliber 7,65 mm), wobei das weitere geladene Magazin nicht zu dieser Waffe gehörte. Beide Selbstladepistolen waren ausweislich des Untersuchungsbefundes funktionstüchtig.
573Die Kammer ist überzeugt davon, dass die Tasche mit diesem Inhalt von dem Angeklagten BD. an den Angeklagten XL. Mitte September 2020 im Kiosk übergeben wurde. Der Angeklagte BD. räumte im Rahmen seiner Einlassung selbst ein, die Tasche mit den Drogen dem Angeklagten XL. im Kiosk zur Verwahrung übergeben zu haben. Darin seien auch die Waffen gewesen. Die Kammer hatte keinen Anlass an dieser Übergabe durch den Angeklagten BD. zu zweifeln. Denn es handelte sich bei dieser Tasche um sehr wertvolle Ware, bei der zu erwarten war, dass diese allein von dem Anführer der Gruppierung persönlich an den Angeklagten XL. übergeben wird. Demzufolge standen dem Angeklagten BD. die beiden Schusswaffen, wovon eine durch das Einstecken des bereits geladenen Magazins binnen kürzester Zeit schussbereit gewesen wäre sowie die Machete und die zwei Messer während dieses risikoreichen Depotwechsels zugriffsbereit zur Verfügung.
574Dabei waren die Machete sowie die beiden Messer zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt. Zwar konnte die Kammer keine Feststellungen zu den jeweiligen Klingenlängen treffen, gleichwohl ergab sich aus der Augenscheinseinnahme der betreffenden Lichtbilder, dass diese Stichwerkzeuge grundsätzlich zur Verletzung von Personen geeignet sind. Denn auf den Lichtbildern Bild 18, Bl. 2174 d. A. sowie Bild 19 und 20, Bl. 2175 d.A., auf welche wegen der weiteren Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen wird, ist jeweils die spitze Klinge der Machete bzw. der beiden Messer zu sehen. Bereits die äußeren Umstände legen den Schluss nahe, dass der Angeklagte BD. diese Messer und die Machete jedenfalls auch zum Zwecke der Verteidigung und damit zur Verletzung von Personen in der Tasche aufbewahrte. Ein anderer plausibler Grund, warum diese Gegenstände gemeinsam mit der wertvollen Ware von rund 800 Gramm Kokain mit einem Verkaufswert von rund 100.000,00 € (0,4 Gramm á 50,00 €) transportiert wurden, erschließt sich nicht. Soweit der Angeklagte BD. sich dahingehend einließ, er habe die Waffen von einer dritten Person zur Aufbewahrung erhalten, ist die Kammer dem nicht gefolgt. Denn dann wäre eine gemeinsame Lagerung zusammen mit den Betäubungsmitteln in einer Tasche nicht erforderlich gewesen. Darüber hinaus widerspricht diese Einlassung den Ergebnissen des im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Gutachtens der UA. des LKA NRW aus dem Bereich DNA-Analytik/Serologie vom 00.00.0000. Danach konnte am Griff und am Schlitten der Selbstladepistole des Typs Springfield Armory Model N43 - A1 (Kaliber 45) der erkennbare Hauptanteil der serologischen Spuren dem Angeklagten BD. zugeordnet werden. An Abzug und Spannhahn der Selbstladepistole des Typs VZOR N42 (Kaliber 7,65 mm) konnte der erkennbare Hauptanteil solcher Spuren ebenfalls dem Angeklagten BD. zugeordnet werden. Ausweislich des nachvollziehbaren und überzeugenden Gutachtens habe die Überprüfung dieser Spuren ergeben, dass die sichergestellte Spur nahezu alle Allele aufweise, die auch der Angeklagte BD. aufweise, wobei jeweils 16 Allele untersucht worden seien. Dabei hat die Sachverständige die gesicherten Spuren mit der bei dem Angeklagten BD. entnommenen DNA-Probe abgeglichen. Die Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte BD. aus wissenschaftlicher Sicht ohne vernünftige Zweifel Verursacher der jeweiligen Hauptkomponenten der an den Spuren anhaftenden Zellmaterialien sei. Die Hypothese „Die dominierenden DNA-Merkmale stammen vom dem Angeklagten BD.“ sei 30 Milliarden mal wahrscheinlicher als die Hypothese „Die dominierenden DNA-Merkmale stammen von einer unbekannten, mit dem Angeklagten BD. nicht blutsverwandten Person“. Die Kammer ist hiernach davon überzeugt, dass der Angeklagte BD. der Hauptspurenleger der vorgenannten Spuren an den Selbstladepistolen war. Die jeweilige Spur enthielt lediglich noch minimale Beimengungen mehrerer Personen.
575Die von dem Angeklagten BD. behauptete bloße Übergabe durch eine dritte Person und eine Lagerung der Waffen für diese Person lässt sich mit dem Ergebnis des Gutachtens nicht in Einklang bringen. Denn bei einer bloßen Übergabe wäre die Übertragung von DNA durch den Angeklagten BD. jedenfalls am Schlitten sowie an Abzug und Spannhahn der jeweiligen Pistole nicht zu erwarten gewesen. Vielmehr ließe sich eine Übertragung am Griff durch eine Übergabe erklären. Aber auch die am Griff der Selbstladepistole des Typs Springfield Armory Model N43 - A1 (Kaliber 45) gesicherte DNA des Angeklagten BD. steht im Widerspruch zu seiner Einlassung. Denn diese Pistole wurde in einer separaten kleineren Tasche in der großen Tasche gelagert. Bei der behaupteten Übergabe hätte der Angeklagte BD. demzufolge diese kleine Tasche öffnen und die Pistole an Griff und Schlitten anfassen müssen, um DNA zu übertragen. Auch dieser Ablauf ist ausgehend von der Einlassung des Angeklagten fernliegend. Vielmehr war der Angeklagte BD. auch vor dieser Übergabe bereits im Besitz einer Pistole, wie sich aus einem überwachten und in Augenschein genommenen Telefonat vom 00.00.0000 um 16:14:09 Uhr mit der Angeklagten XG. über den von ihr genutzten Anschluss N44 ergibt. In diesem Telefonat, in welchem es um den Bruder des Angeklagten BD. ging, teilte der Angeklagte BD. seiner Ehefrau mit, „ich hab dem grade die Knarre auf den Kopf geschlagen, meinst du, mich juckt das?“ Sie hätten sich wieder gestritten, der habe an der Schule gestanden, da sei er hingelaufen. Der habe gesagt, „lass uns reden“, „ich sag, ich fick deine Mutter, du Hurensohn“, „ich töte dich, ich bring dich um“. Er habe gesagt, ich will mit dir reden, „da hab ich das Ding rausgezogen und dann hab ich das auf sein Kopf bang voll über sein Kopf gezogen, hab ich gesagt, verpiss dich, bevor ich dich komplett hier eliminiere“. „Aber der sah auch aus, boah“, „der sah richtig demoliert aus, voll die blauen Auge, der sah richtig gebumst aus, Alter“, „hier oben so voll dick gehabt am Kopf, so komisch, überall Flecken und so Blut und so, richtig krass, ja“. Diesen Äußerungen lässt sich über die Verfügbarkeit einer Pistole („Knarre“) hinaus die Bereitschaft des Angeklagten AL. entnehmen, eine solche jedenfalls als Schlagwerkzeug zum Einsatz zu bringen. Diesem durch den Angeklagten BD. demzufolge bereits erfolgten Einsatz einer Pistole als Schlagwerkzeug folgt die Feststellung der Kammer, dass die nicht geladene und ohne passendes Magazin in der Tasche befindliche Selbstladepistole des Typs VZOR N42 (Kaliber 7,65 mm) durch den Angeklagten BD. ebenfalls zur Verletzung von Personen bestimmt war. Denn auch insofern gelten die obigen bereits zu den Messern und der Machete gemachten Ausführungen entsprechend. Ausgehend von den äußeren Umständen der Lagerung zusammen mit der wertvollen Ware in einer Tasche erfolgte die gemeinsame Aufbewahrung jedenfalls auch zum Zwecke der Verteidigung und damit zur Verletzung von Personen. Auch hinsichtlich des Angeklagten NR. hatte der Angeklagte BD. gedroht, diesen „abzuknallen“.
576Davon ausgehend liegt es nahe, dass die in der Louis Vuitton Reisetasche befindliche wertvolle Ware notfalls mit den darin befindlichen Gegenständen verteidigt werden sollte. Da der Angeklagte BD. entsprechend seiner Einlassung sämtliche Gegenstände sowie die Betäubungsmittel zusammen in diese Tasche packte, war er sich auch bewusst darüber, dass ihm diese Messer, die Machete sowie die Selbstladepistole Springfield Armory / Modell N43 - A1 (Kaliber 45) nebst einem zugehörigen und mit Patronen geladenen Magazin griffbereit ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne besondere Schwierigkeiten zur Verfügung standen. Ihm war auch bewusst, dass er die tatsächliche Gewalt über diese Schusswaffen ausübte. Der Angeklagte BD. hat selbst im Rahmen seiner Einlassung angegeben, es habe sich um „scharfe“ Schusswaffen gehandelt, wodurch er zu erkennen gab, dass er sich darüber bewusst war, dass jedenfalls eine Waffe mit passender Munition vorhanden war und zur Verteidigung der Betäubungsmittel hätte eingesetzt werden können.
577Der Angeklagte XL. hat entsprechend seiner Einlassung spätestens bei sich zu Hause das Vorhandensein der beiden Schusswaffen bemerkt und die Tasche gleichwohl in Kenntnis dessen bei sich gelagert. Demzufolge war ihm auch bewusst, dass er die tatsächliche Gewalt über diese Schusswaffen ausübte.
578Entgegen der Einlassung des Angeklagten BD. ist die Kammer überzeugt davon, dass die in der Tasche befindlichen Betäubungsmittel auch weiterhin zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt waren. Soweit der Angeklagte BD. sich dahingehend eingelassen hat, er habe das Kokain „retournieren“ wollen, ist diese Einlassung nicht glaubhaft. Zunächst erscheint es lebensfremd, dass der Lieferant des Angeklagten BD. die Restmenge Kokain wieder zurücknehmen würde, nur weil diese sich nicht so gut verkaufe und die Preise - nach Darstellung des Angeklagten BD. - durch die Corona Pandemie gestiegen seien. Schließlich handelte es sich offenbar um einen Lieferanten, der mit großen Mengen Kokain handelte und nicht an „Laufkundschaft“ veräußerte. Das Kokain war jedoch bereits in Kleinverkaufsmengen abgepackt, so dass dieses nur noch an Kleinstabnehmer veräußert werden konnte. Es ist nicht zu erwarten, dass der Lieferant des Angeklagten BD. Interesse daran gehabt haben könnte, das bereits portionierte Kokain zurückzunehmen. Darüber hinaus erschließt sich auch nicht, warum der Angeklagte BD. das Kokain noch weitere Wochen lagerte und nicht unmittelbar an seinen Lieferanten zurückgab, eine Erklärung dafür hatte er nicht. Letztlich ist dem Angeklagten BD. diesbezüglich auch deswegen kein Glauben zu schenken, da er für das Einlagern der Tasche bei dem Angeklagten XL. zahlte. Warum er noch weitere Kosten verursachen sollte, obwohl er mit der Ware eigentlich kein Geld mehr zu verdienen beabsichtigte, ist nicht zu erklären. Ausgehend von seiner Einlassung, dass das Kokain 3-4 Wochen später an den Lieferanten zurückgehen sollte und er dem Angeklagten XL. alle 3 Tage 100,00 € für die Lagerung zahlte, wären dadurch Kosten in Höhe von mindestens 700,00 € angefallen (3 Wochen) ohne dass der Angeklagte BD. damit noch etwas verdient hätte. Dies widerspricht dem durch den Betäubungsmittelhandel zur Finanzierung der luxuriösen Lebensumstände erzielten Gewinn, wie bereits oben ausgeführt. Ein weiterer Umstand, der gegen die Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Angaben des Angeklagten BD. spricht ist die Widersprüchlichkeit seiner eigenen Angaben bezüglich des gezahlten Kaufpreises für das Kilogramm Kokain. So ließ er sich zunächst dahin ein, dass er dafür 35.000,00 € auf Kommission gezahlt habe. Im weiteren Verlauf seiner Einlassung gab er davon abweichend an, 3.000,00 €/Monat für das Kokain an seinen Lieferanten gezahlt zu haben. Diese nicht aufklärbaren und nicht nachvollziehbaren Widersprüche zeigen, dass der Angeklagte BD. bestrebt war, die Hintergründe dieses Kokainerwerbs nicht zu offenbaren.
579Vielmehr ist die Kammer überzeugt davon, dass auch tatsächlich nach dem Wechsel des Depots noch weiterhin Kokain veräußert wurde, wie sich aus der glaubhaften Einlassung des Angeklagten XL. ergibt. Dieser gab an, 3 Tage nachdem er die Tasche bekommen habe auf Bitten des Angeklagten BD. 30 Kapseln und etwas Haschisch aus der Tasche genommen und in den Kiosk gebracht zu haben. Insgesamt sei dies dreimal vorgekommen. Hierfür habe er insgesamt 150,00 € erhalten. Auch dieses Verhalten lässt sich mit einer geplanten „Retoure“ nicht in Einklang bringen. Dass dieses Kokain - wie der Angeklagte BD. behauptet - für Partys bestimmt gewesen sei, ist vor dem Hintergrund der an den Angeklagten XL. bezahlten Beträge für die Lieferung in den Kiosk ebenso fernliegend. Darüber hinaus umfasst die Zeit der Lagerung beim Angeklagten XL. einen relativ geringen Zeitraum von Mitte September 2020 bis zum 00.00.0000. Dass der Angeklagte BD. in dieser Zeit Partys feierte, bei denen insgesamt 90 Kapseln Kokain zu je 0,4 Gramm konsumiert wurden, schließt die Kammer aus. Es haben sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte für derartige, von dem Angeklagten BD. veranstalteten Partys ergeben.
580Die Feststellungen zum Wirkstoffgehalt der sichergestellten und analysierten Betäubungsmittel beruhen auf dem Wirkstoffgutachten des LKA NRW vom 00.00.0000. Davon ausgehend hat die Kammer den Wirkstoffgehalt hinsichtlich der bereits veräußerten 229,58 Gramm Kokain geschätzt. Denn das gesamte, bereits veräußerte und sichergestellte Kokain stammte aus einer Gesamtmenge, bei welcher davon auszugehen ist, dass diese insgesamt die gleiche Qualität aufwies.
581Da die Kammer - entgegen der Anklageschrift - von lediglich einem Kokainerwerb um den 00.00.0000 herum ausgegangen ist, waren die Angeklagten BD. und XL. hinsichtlich des darüber hinaus angeklagten kurz vor dem 00.00.0000 (Fall 16 der Anklageschrift) stattgehabten Erwerbs klarstellend im Übrigen freizusprechen.
582Bande
Für die Kammer steht nach den getroffenen Feststellungen fest, dass die Angeklagten YZ. und XG., XL., NR. sowie WC. hinsichtlich der ihnen angelasteten Drogengeschäfte in Fall 15 weiterhin als Bande im Rechtssinne zusammengewirkt haben. Auch diese durch den Angeklagten BD. neu erworbene Menge Kokain wurde unter Fortführung der bestehenden, bewährten Strukturen bewusst arbeitsteilig über den Kiosk gewinnbringend weiterveräußert. Jedem einzelnen Mitglied der Gruppierung kam weiterhin ein eigener Aufgabenbereich zu. Sie profitierten alle durch die Gewinnerzielung aus den Drogengeschäften in unterschiedlichem Umfang. Die Tätigkeiten sämtlicher Beteiligter waren den Angeklagten YZ. und XG. XL., NR. und WC. ebenfalls bekannt, was sich aus ihrer Einlassung ergibt. Dem Angeklagten XL. war der Abverkauf des Kokains aus dem Kiosk heraus bekannt, denn dort holte er die Tasche bei dem Angeklagten BD. ab und brachte bei 3 Gelegenheiten jeweils 30 Kapseln Kokain dorthin in der Annahme, dass das Kokain von dort aus gewinnbringend weiterveräußert wurde.
585e. Umsätze
586In Fall 15 ist die Kammer von einem Gesamtumsatz in Höhe von mindestens 19.131,66 € für die gewinnbringende Veräußerung der 229,58 Gramm Kokain ausgegangen. Dabei wurde der festgestellte Verkaufspreis von 100,00 € pro 1,2 Gramm unter Gewährung eines „Bonus“ zugrunde gelegt, woraus sich der festgestellte Gesamtumsatz ergibt (229,58 ./. 1,2 x 100).
587Die Feststellungen zu der bei dem Angeklagten RV. in Fall 16 aufgefundenen Betäubungsmittel beruhen auf dem Durchsuchungsbericht vom 00.00.0000. Danach wurden in der Wohnung des Angeklagten RV., A.-straße in M., in dem im Bügelzimmer befindlichen Kleiderschrank ein Rucksack mit bereits abgepackten Druckverschlusstütchen Marihuana sowie Kokain und Haschisch gefunden. Die Feststellungen zum Wirkstoffgehalt der sichergestellten und analysierten Betäubungsmittel beruhen auf dem Wirkstoffgutachten des LKA NRW vom 00.00.0000.
589Die in der Wohnung des Angeklagten RV. aufgefundenen Betäubungsmittel waren zum gewinnbringenden Weiterverkauf durch die Gruppierung aus dem Kiosk heraus bestimmt. Dabei geht die Kammer davon aus, dass das in der Wohnung aufgefundene Haschisch im Zweifel aus dem gleichen Erwerbsgeschäft stammte wie das bei dem Angeklagten XL. sichergestellte Haschisch, da die beiden Mengen jeweils genau den gleichen Wirkstoffgehalt in Höhe von 5,8 % THC hatten. Das sichergestellte Kokain stammt jedoch zur Überzeugung der Kammer aus einem anderen Erwerbsvorgang als das bei dem Angeklagten XL. sichergestellte Kokain. Denn das bei dem Angeklagten RV. gelagerte Kokain hatte mit einem Wirkstoffgehalt von 95,5 % Kokainhydrochlorid einen deutlich höheren Wirkstoffgehalt als das bei dem Angeklagten XL. sichergestellte Kokain. Dass diese Mengen daher aus einem Erwerbsgeschäft stammten ist fernliegend. Darüber hinaus ist die Kammer überzeugt davon, dass das bei dem Angeklagten RV. sichergestellte Marihuana aus einem weiteren, zeitlich dem Fall 14 nachgelagerten Erwerb stammen. Denn unter Berücksichtigung der von der Kammer errechneten Umsätze an Marihuana im Kiosk war das am 00.00.0000 durch den Angeklagten BD. erworbene Kilogramm Marihuana spätestens Mitte September 2020 abverkauft, so dass dann ein neuer Erwerb stattgefunden haben muss. Die aus diesem Erwerb stammende Restmenge wurde sodann in dem Depot bei dem Angeklagten RV. aufgefunden.
590Die Feststellung, dass diese Betäubungsmittel zum gewinnbringenden Weiterverkauf durch die weiterhin als Bande im Rechtssinne zusammenwirkende Gruppierung um den Angeklagten BD. im Kiosk gewinnbringend veräußert werden sollte, beruht auf dem Umstand, dass der Angeklagte RV. - wie bereits ausgeführt - einer der Depothalter für den im benachbarten Kiosk stattfindenden Betäubungsmittelhandel war. Auch diese bei dem Angeklagten RV. gelagerten durch den Angeklagten BD. erworbenen Betäubungsmittel sollten unter Fortführung der bestehenden, bewährten Strukturen bewusst arbeitsteilig über den Kiosk gewinnbringend weiterveräußert werden.
591Die Feststellungen zu der von der Angeklagten XG. geleisteten Aufklärungshilfe beruhen auf den glaubhaften Bekundungen des Zeugen KHK LI., welcher die umfangreiche Vernehmung der Angeklagten XG. vor Anklageerhebung am 00.00.0000 führte, woraus sich die festgestellten Angaben ergaben. Er bekundete darüber hinaus glaubhaft, dass sich aus ihrer Vernehmung wertvolle Hinweise für weitere Ermittlungen ergeben hätten.
593Soweit die Verteidigung der Angeklagten BD. und WC. für den Fall, dass die Kammer - den Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrem Plädoyer folgende - eine Bewertungseinheit mehrerer angeklagter Taten mindestens auch deshalb verneinen sollte, weil es lebensfremd sei, dass eine deutlich größere Menge Marihuana vom Angeklagten BD. zum längerfristigen Abverkauf der hier angeklagten Mengen beschafft hätte, weil auch eine Vakuumierung von Teilmengen nicht anzunehmen sei, gerade weil Marihuana ein „verderbliches“ Gut sei, die Einholung eines biologischen Sachverständigengutachtens zum Beweis der folgenden Tatsachen beantragt hat:
595dass Marihuana kein verderbliches Gut ist
Marihuana auch nach längerer Lagerung - sofern diese trocken erfolgt - keine, aber jedenfalls keine nennenswerte Reduzierung seiner psychotropen Inhaltsstoffe erfährt
Eine Lagerung des Marihuanas in vakuumierter Form dieses problemlos für mehr als zwei Jahre wirkstofferhaltend möglich macht
Die sichergestellten Vakuumierungsmittel/-gegenstände eine derartige Aufbewahrung vakuumierten Marihuanas ermöglichten
Ist die innerprozessuale Bedingung, unter welche der Antrag gestellt wurde, nicht eingetreten. Denn die Kammer hat die Bildung von Bewertungseinheiten nicht deshalb verneint, weil es lebensfremd sei, dass eine deutlich größere Menge Marihuana vom Angeklagten BD. zum längerfristigen Abverkauf der hier angeklagten Mengen beschafft hätte. Vielmehr ist sie angesichts der vorgenannten Beweismittel jeweils von einem Neuerwerb der Betäubungsmittel in den jeweils im Einzelnen festgestellten Fällen und Mengen ausgegangen. Dabei wurde das in der Bedingung des Beweisantrages aufgeführte Argument nicht berücksichtigt. Selbst wenn die innerprozessuale Bedingung eingetreten wäre, wäre der Antrag gemäß § 244 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 StPO abzulehnen, da die unter Beweis gestellten Tatsachen für die Entscheidung ohne Bedeutung sind. Die unter Beweis gestellten Tatsachen sind selbst für den Fall ihres Erwiesenseins für die hiesige Entscheidung ohne Relevanz. Wie sich aus der vorangegangenen Beweiswürdigung ergibt, hat die Kammer die Verderblichkeit von Marihuana nicht berücksichtigt, sondern ist vielmehr aufgrund einer umfassenden Würdigung der zur Verfügung stehenden Beweismittel von den jeweils festgestellten Erwerbshandlungen des Angeklagten BD. ausgegangen.
601Der Angeklagte BD. hat sich hinsichtlich Fall 3 wie festgestellt geständig eingelassen und den Vorwurf anhand der Anklageschrift wie festgestellt bestätigt. Einen Führerschein habe er nie gehabt.
603Dieses vollumfängliche Geständnis des Angeklagten war glaubhaft und wurde anhand der aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ersichtlichen Beweismittel verifiziert. Die Einlassung des Angeklagten deckt sich mit den Ermittlungsergebnissen und wird dadurch verifiziert. Aufgrund der Kongruenz der weiteren Beweismittel mit den Angaben des Angeklagten ergeben sich an der Richtigkeit seines Geständnisses für die Kammer keinerlei Zweifel.
604Insbesondere deckt sich die Einlassung mit den glaubhaften Bekundungen der Zeugin GY. Sie bekundete, am 00.00.0000 nachmittags gegen 16:30/17:00 Uhr gemeinsam mit dem Zeugen CB. im Auto unterwegs gewesen zu sein. Als sie im Begriff gewesen seien, das Industriegebiet in YT. zu verlassen, sei ein Fahrzeug sehr schnell in den Kreuzungsbereich eingefahren. Dabei habe die Ampel für dieses Fahrzeug rot gezeigt. Das Fahrzeug sei dann auf der Gegenfahrbahn an den an der Ampel wartenden Fahrzeugen vorbei gefahren und habe die Ampel trotz Rotlichts überfahren. Diesem Fahrzeug sei ein Polizeiauto gefolgt. Als sie etwa 30 Minuten später nach Hause gekommen seien, habe sie dieses flüchtende Auto auf ihrem Parkplatz stehen sehen. Die Polizei sei bereits vor Ort gewesen. Es habe sich um einen dunklen Mercedes mit abgedunkelten Scheiben gehandelt. Das Auto habe des Öfteren auf ihrem Parkplatz gestanden.
605Diese Bekundungen stimmen mit denen des Zeugen CB. überein. Der Zeuge ergänzte, dass sich ihr Parkplatz auf der YK.-straße in M. in der Nähe des dortigen Kiosks „PQ.“ befinde.
606Die Zeugin PHKin RZ. bekundete glaubhaft, am 00.00.0000 mit ihrem Kollegen POK OM. Streife gefahren zu sein, als ihnen im Kreisverkehr an der QR.-straße in YT. ein PKW Mercedes mit dem amtlichen Kennzeichen N13 entgegen gekommen sei. Ihrem Kollegen sei bekannt gewesen, dass der Fahrer keine Fahrerlaubnis habe. Sie hätten daher gewendet und seien dem Fahrzeug hinterher gefahren. Vor dem dort befindlichen Kreisverkehr habe sich ein Rückstau gebildet, wodurch sie mit ihrem Polizeifahrzeug auf das Fahrzeug haben aufschließen können. Daraufhin sei der Fahrer im Kreisverkehr innen an den dort befindlichen Fahrzeugen vorbei gefahren und geflüchtet. Unmittelbar hinter dem Kreisverkehr habe er so stark beschleunigt, dass er zwei Fahrzeuge habe überholen können bevor er vor einer Verkehrsinsel nach rechts eingeschert sei. Beide Fahrzeugführer hätten erheblich abbremsen müssen, um eine Kollision zu vermeiden. Die Geschwindigkeit sei dort auf 50 km/h reduziert, der Mercedes sei jedoch mit weit überhöhter Geschwindigkeit gefahren. Sie - die Zeugin PHKin RZ. und ihr Kollege - seien noch weiter hinterher gefahren, die Strecke sei sehr kurvig und es seien viele Fußgänger unterwegs gewesen. Dennoch sei der Fahrer rücksichtslos und „am Limit“ gefahren. Die Straßen seien voll, es sei Feierabendverkehr gewesen. Die Streckenführung im weiteren Verlauf sei unübersichtlich und auf N42 km/h beschränkt. Dort haben sie beobachten können, wie der Mercedes vor einer uneinsehbaren Kurve zwei Fahrzeuge überholt habe, welche haben erheblich bremsen und nach rechts ausweichen müssen, um eine Kollision zu vermeiden. Vor einer Ampel an der Kreuzung mit der JP.-straße habe sich der wartende Verkehr gestaut. Der Mercedes sei jedoch weiterhin mit hoher Geschwindigkeit an den wartenden Fahrzeugen vorbei gefahren und trotz rot zeigender Ampel in den Kreuzungsbereich eingefahren, wie auch bereits von den Zeugen NP. und CB. geschildert. Dabei hätte sie beobachten können, dass er nur zwei bis dreimal ganz kurz abgebremst habe und sodann trotz Querverkehr nach links in Richtung M. abgebogen sei. Dabei habe der Querverkehr ausweichen oder abbremsen müssen, um eine Kollision zu vermeiden. Der Mercedes habe seine Geschwindigkeit auf der B56 wieder deutlich erhöht. Sie seien auf Sichtweite mit einer Geschwindigkeit von teilweise 140 km/h hinterher gefahren, der Abstand sei aber dennoch größer geworden. Der Mercedes habe eine Fahrzeugkolonne mit mehreren Fahrzeugen überholt, wodurch der Gegenverkehr erneut habe abbremsen oder ausweichen müssen, um eine Kollision zu vermeiden. Dadurch habe er seinen Abstand zu ihnen deutlich vergrößern können. Schließlich hätten sie ihn nach etwa 10 Minuten Verfolgungsfahrt aus den Augen verloren. Das Fahrzeug sei dann später in der Nähe des Kiosks auf der YK.-straße in M. gefunden worden, da dieser Kiosk als Anlaufstelle des Fahrers bekannt gewesen sei. Ein Fahrer habe nicht mehr festgestellt werden können.
607Die Zeugen POK HQ. und PK RF. bestätigten dies im Rahmen ihrer glaubhaften Bekundungen. Sie gaben an, das Fahrzeug in der Nähe des Kiosks verschlossen ohne Fahrer festgestellt zu haben.
608Die Angaben der vorgenannten Polizeibeamten sowie der Zeugen CB. und NP. waren glaubhaft. Sie waren durchweg in der Lage, detailliert die von ihnen wahrgenommenen Fahrmanöver des Angeklagten BD. zu schildern und diese sachlich und ruhig wiederzugeben. Erinnerungslücken räumten sie unumwunden ein und vermochten jederzeit zwischen eigenen Erinnerungen und sich lediglich aus dem teils vorgehaltenen Anzeigetext ergebenden Einzelheiten zu differenzieren. An der persönlichen Glaubwürdigkeit der vorgenannten Zeugen besteht nach dem Eindruck der Kammer aus der Hauptverhandlung keinerlei Zweifel.
609Ausgehend von den Bekundungen der Zeugin PHKin RZ. ist die Kammer überzeugt davon, dass der Angeklagte ab dem Zeitpunkt des Überholmanövers am Kreisverkehr der QR.-straße in der Absicht fuhr, die höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Denn sein Ziel war - entsprechend seiner Einlassung - die erfolgreiche Flucht vor dem Polizeifahrzeug, da er nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis war, was ihm schließlich auch gelang. Die Zeugn PHKin RZ. bekundete glaubhaft, dass der Fahrer des Mercedes über die gesamte Fahrstrecke rücksichtslos und „am Limit“ gefahren sei. Dies wird bestätigt durch die hochriskanten festgestellten Fahrmanöver sowie dem Umstand, dass bei dem von dem Angeklagten BD. geführten Mercedes bei dem Einfahren in den Kreuzungsbereich trotz Rotlicht zeigender Ampel lediglich zwei bis dreimal kurz die Bremslichter aufleuchteten. Daraus folgt, dass der Angeklagte weiterhin mit der von ihm gefahrenen hohen Geschwindigkeit lediglich kurzzeitig bremste, um seine rasante Fahrt sodann wieder fortzusetzen. Damit in Einklang steht die von dem Angeklagten jeweils jedenfalls billigende Inkaufnahme der Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer, welche - wie festgestellt - in der jeweiligen Situation eine Kollision mit dem Angeklagten nur durch ein Ausweichen oder Abbremsen vermeiden konnten.
610Bei dem Fahrzeug handelte es sich ausweislich der verlesenen ZEVIS Abfrage vom 00.00.0000 um einen Mercedes-Benz CL N48 mit dem amtlichen Kennzeichen N13, zugelassen auf WV., wohnhaft WK.-straße in M..
611Dass der Angeklagte entsprechend seiner Einlassung am 00.00.0000 Fahrer dieses Fahrzeugs war, deckt sich mit dem im Rahmen der Auswertung auf seinem Handy gesicherten Lichtbild, auf welchem der Angeklagte BD. gemeinsam mit dem Fahrzeug abgebildet ist. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Lichtbild Bl. 63 Sonderheft 19 gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen. Dazu hat der Angeklagte BD. im Rahmen seiner Einlassung erklärt, dass dies das von ihm in den Fällen 3 und 10 geführte Fahrzeug sei.
612Die Feststellungen zu der im Anschluss an die Verfolgungsfahrt erfolgten Durchsuchung des Kiosks, welche im Hinblick auf den durch die Gruppierung betriebenen Betäubungsmittelhandel Bedeutung hat, beruhen auf den Bekundungen der Zeugen PK RF. und POK HQ., welche das Antreffen des Angeklagten WC., das Hinzukommen des Angeklagten NR. ebenso wie das Ergebnis der Durchsuchung übereinstimmend und glaubhaft berichteten.
613Diese Bekundungen werden bestätigt durch die im Rahmen der Telefonüberwachung geführten Gespräche, welche in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurden. Aus einem Telefonat vom 00.00.0000 um 19:10:41 Uhr ergibt sich neben der Einbindung der Angeklagten NR. und WC. erneut die übergeordnete Stellung des Angeklagten BD., welcher im Hintergrund dafür sorgte, dass der Angeklagte NR. bei der Polizei nichts erzählt. Das Telefonat wurde vom Anschluss des ZE. NR. N30 mit dem Anschluss N45 (Anschlussinhaber: GD.) geführt. Ausweislich des Telefonats nutzte der Angeklagte BD. diesen Anschluss. Er sprach den angerufenen ZE. NR. mit „Hallo“ an und fragte „Du weißt, wer ich bin, ne?“. Hierauf entgegnete ZE. NR., „Ja, FK.“. Der Angeklagte BD. reagierte hierauf ungehalten und erklärte „Ne, ich bin nicht FK., du Vollidiot, nimmst du Shore oder was, du Doof!“ und auf die Frage von ZE. NR., wer am Apparat sei, „Ich bin’s, der Große, Mann!“. Dies machte für ZE. NR. klar, dass er mit dem Angeklagten BD. sprach, wobei dieser offensichtlich ein Handy nutzte, welches üblicherweise „FK.“, mithin der gesondert verfolgte LG., nutzte. Der Angeklagte BD. erkundigte sich nach dem Bruder des ZE. NR.. Dieser erklärte, „der ist jetzt mit den Bullen nach Hause, weil die seinen Ausweis und alles wollen“. Der Angeklagte BD. forderte hierauf „der RH., der soll nichts reden, wenn die was wissen wollen, soll der bei Anwalt, der darf da nicht reden bei denen!“ Auf die Versicherung des ZE. NR. „macht der nicht!“, forderte ihn der Angeklagte BD. auf, er solle „da rein gehen“ und fragen, was da los sei, „der RH. darf nichts sagen ohne Anwalt“. Auf die Erklärung des ZE. NR., dass sein Bruder gerade mit der Polizei nach Hause komme, die nur seine Personalien wollten und ihn dann zu Hause lassen werden, war der Angeklagte BD. überrascht. Die Bemerkung des ZE. NR., sein Bruder habe keinen Anwalt, quittierte er mit „ich besorge Anwalt für den, ich, ich!“. Der Angeklagte BD. forderte ZE. NR. auf, ihn „unter diese Nummer“ anzurufen. Als ZE. NR. diese speichern will, bemerkte er, dass der Angeklagte BD. die Rufnummer unterdrückt hatte, er sagte, „du bist auf anonym, Digger“. Der Angeklagte BD. erklärte hierauf „ja, der schickt dir jetzt der Schwuchtel seine Nummer“. Die Frage des Angeklagten BD., ob „der Laden zu“ sei, erwiderte ZE. NR., „nö, da stand jetzt noch eine Streife vor mit einem Schwuchtel-Bulle da und hat gewartet …“, „aber FE. ist noch im Laden und David meinte auch irgendwie, dass FE. da bleibt“, er - ZE. - habe gefragt, wer „macht jetzt Laden“, und David habe gesagt „ja, FE. ist doch da“. Der Angeklagte BD. erklärte „korrekt, korrekt, das ist schon mal gut“ und abschließend, „mach deinem Bruder klar und dem FE. auch, die sollen nix reden, nur Anwalt sonst, weißte?“. ZE. NR. entgegnete „alles klar“.
614Im Anschluss an dieses Gespräch versandte ZE. NR. von dem überwachten Anschluss N46 zwei SMS, nämlich um 19:33:06 Uhr „Nix ohne Anwalt sagen“ und um 19.33:10 Uhr „Wird dir dann besorgt“, an die Rufnummer N47, die zu diesem Zeitpunkt der Angeklagte NR. nutzte.
615Der Angeklagte BD. hat sich hinsichtlich Fall 10 wie festgestellt geständig eingelassen und den Vorwurf anhand der Anklageschrift wie festgestellt bestätigt. Einen Führerschein habe er nie gehabt. Er sei mit demselben Auto wie in Fall 3 gefahren.
617Dieses vollumfängliche Geständnis des Angeklagten war glaubhaft und wurde anhand der aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ersichtlichen Beweismittel verifiziert. Die Einlassung des Angeklagten deckt sich mit den Ermittlungsergebnissen und wird dadurch verifiziert. Aufgrund der Kongruenz der weiteren Beweismittel mit den Angaben des Angeklagten ergeben sich an der Richtigkeit seines Geständnisses für die Kammer keinerlei Zweifel.
618Der Zeuge PK RF. bekundete, am 00.00.0000 Streife auf der VI.-straße in M. gefahren zu sein. Gegenüber an der Kreuzung sei ihnen ein schwarzer Mercedes-Benz aufgefallen. Es sei bekannt gewesen, dass der Angeklagte BD. dieses Fahrzeug nutze und keine Fahrerlaubnis habe. Er habe dann gesehen, dass der Angeklagte BD. auch tatsächlich am Steuer sitze. Daraufhin hätten sie den Streifenwagen gewendet und seien dem Mercedes hinterher gefahren. Dieser habe in der Zwischenzeit stark beschleunigt und sei in ein Wohngebiet gefahren, wo sie ihn direkt wieder aus den Augen verloren hätten. Die dort von dem Angeklagten befahrene EG.-straße sei eine Tempo-30-Zone. Daraufhin hätten sie das Fahrzeug in die Fahndung gegeben. Er selbst sei dann einige Zeit später zu der Wohnung des Angeklagten BD. in der B.-straße in MI. gefahren. Dort habe der Mercedes vorwärts eingeparkt in einer der ersten Parkmöglichkeiten in der offen stehenden Garage gestanden. Es sei ein starker Geruch von den Reifen und der beanspruchten Bremse wahrnehmbar gewesen. Sie seien von Nachbarn angesprochen worden, welche einen Brand vermutet hätten. Bevor sie an der Tür der Familie AL. hätten klingeln können, sei der Angeklagte BD. auf dem Balkon erschienen und habe gefragt, was los sei. Er habe zuvor in dem Fahrzeug ein dunkles T-Shirt getragen und sei nun mit einem hellen T-Shirt erschienen. Er habe bestritten, gefahren zu sein.
619Der Zeuge PK ZF. bekundete, bei der Verfolgungsfahrt am 00.00.0000 beteiligt gewesen zu sein. Er sei gemeinsam mit dem Zeugen POK HQ. in einem Fahrzeug zur Fahndung eingesetzt gewesen. Sie seien mit Martinshorn und Blaulicht gefahren. Als sie von der IJ.-straße kommend in die VI.-straße eingebogen seien, sei ihnen der Angeklagte BD. mit dem Mercedes-Benz frontal entgegen gekommen. Beide Fahrzeuge seien voreinander stehen geblieben, zwischen den Fahrzeugen sei etwa 1 Meter Platz gewesen. Er habe den Angeklagten BD., welcher ihm dienstlich bekannt sei, erkannt. Sowohl er selbst als auch der Zeuge POK HQ. hätten die Türen geöffnet, um auszusteigen und den Angeklagten an der Weiterfahrt zu hindern. Der Zeuge POK HQ. habe bereits den linken Fuß auf der Fahrbahn gehabt als der Angeklagte den Mercedes mit laut aufheulendem Motor an der Fahrerseite des Streifenwagens vorbei gelenkt habe. Der Angeklagte sei dann trotz Rotlicht zeigender Ampel nach rechts auf die IJ.-straße abgebogen. Sie hätten gewendet und seien hinter ihm her. Obwohl sie mit einer Geschwindigkeit von etwa 120 km/h gefahren seien, sei es ihnen nicht gelungen, aufzuschließen. Auf der IJ.-straße sei der Angeklagte Slalom um die anderen Verkehrsteilnehmer herum gefahren. Er sei immer wieder frontal in den Gegenverkehr gefahren, so dass andere Verkehrsteilnehmer teilweise auf den Gehweg hätten ausweichen müssen. Von der IJ.-straße aus sei er erneut trotz Rotlicht zeigender Ampel über die Gegenfahrbahn nach links in die YP.-straße eingebogen. An der folgenden Kreuzung zu ET.-straße sei er erneut über eine Rotlicht zeigende Ampel nach links abgebogen. Er sei ca. einen Kilometer lang über die YK.-straße und im folgenden ca. 2 Kilometer lang über den BZ.-straße und die TD.-straße gefahren. Am Ortseingang FF. hätten sie ihn dann aus den Augen verloren.
620Der Zeuge POK HQ. schilderte die Verfolgungsfahrt übereinstimmend mit den Bekundungen des Zeugen PK ZF.. Er ergänzte, der Angeklagte BD. habe auf die geöffnete Fahrzeugtür zugesteuert. Er - POK HQ. - habe im letzten Augenblick den Fuß von der Straße ziehen und die Tür schließen und nur dadurch eine Kollision vermeiden können. Links von ihm sei gerade mal Platz für einen Pkw gewesen. Die sodann befahrene IJ.-straße sei zweispurig befahrbar gewesen.
621Die Zeugen PHKin QG. und PK JC. bekundeten übereinstimmend, gemeinsam ebenfalls in die Fahndung nach dem flüchtigen Mercedes eingebunden gewesen zu sein. Der Angeklagte sei ihnen auf der TD.-straße in M. entgegen gekommen. Auf der TD.-straße gelte eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h, da sich dort mehrere Schulen befinden. Wegen - aus ihrer Sicht - rechtsseitig parkender Fahrzeuge sei die Straße so eng gewesen, dass nicht zwei Fahrzeuge aneinander vorbei gepasst hätten. Der Angeklagte sei frontal auf das Polizeifahrzeug zu gefahren und habe keine Anstalten gemacht, sein Fahrzeug abzubremsen. Um einen andernfalls unmittelbar bevorstehenden Frontalzusammenstoß der beiden Fahrzeuge zu vermeiden, sei der Zeuge PK JC. nach rechts in eine Parklücke zwischen den parkenden Fahrzeugen ausgewichen. Die Zeugin PHKin QG. habe den ihr dienstlich bekannten Angeklagten BD. in dem Fahrzeug erkannt. Sie seien dann auch noch mit vor Ort an dessen Wohnanschrift gewesen. Dort hätten sie ebenfalls den metallischen Geruch nach beanspruchten Bremsscheiben wahrgenommen. Die Motorhaube des Mercedes sei heiß gewesen.
622Die Angaben der vorgenannten Polizeibeamten waren glaubhaft. Sie waren durchweg in der Lage, detailliert die von ihnen wahrgenommenen Fahrmanöver des Angeklagten BD. zu schildern und diese sachlich und ruhig wiederzugeben. Erinnerungslücken räumten sie unumwunden ein und vermochten jederzeit zwischen eigenen Erinnerungen und sich lediglich aus dem teils vorgehaltenen Anzeigetext ergebenden Einzelheiten zu differenzieren. An der persönlichen Glaubwürdigkeit der vorgenannten Zeugen besteht nach dem Eindruck der Kammer aus der Hauptverhandlung keinerlei Zweifel.
623Darüber hinaus stehen die Bekundungen im Einklang mit dem im Rahmen der GPS-Daten-Auswertung des Fahrzeugs Mercedes-Benz CL N48 mit dem amtlichen Kennzeichen N13 nachvollzogenen Fahrweg. Der PKW war ausweislich des polizeilichen Vermerks vom 00.00.0000 an diesem J. mit einem GPS-Sender versehen worden. Entsprechend der dadurch ausgelesenen Daten ergaben sich aus dem im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Berichtes eine Fahrtzeit des Pkw zwischen 12:01:36 Uhr und 12:08:56 Uhr, als er die Anschrift BL.-straße in MI. erreichte. Ausweislich des Berichtes wurden alle 10 Sekunden GPS-Daten gesendet, welche mit dem von den als Zeugen vernommenen Polizeibeamten geschilderten Fahrweg übereinstimmt. Dem Bericht lassen sich auch die jeweils festgestellten, von dem Angeklagten BD. gefahrenen Geschwindigkeiten entnehmen.
624Ausgehend von den glaubhaften Bekundungen der Polizeibeamten sowie dem durch die GPS-Daten nachvollzogenen Fahrweg mit dem Erreichen der festgestellten Geschwindigkeiten ist die Kammer überzeugt davon, dass der Angeklagte ab dem Zeitpunkt der Begegnung mit dem Polizeifahrzeug im Kreuzungsbereich IJ.-straße/VI.-straße und der Erkenntnis der bevorstehenden Polizeikontrolle in der Absicht fuhr, die höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Denn sein Ziel war - entsprechend seiner Einlassung - die erfolgreiche Flucht vor diesem und dem dann folgenden Polizeifahrzeug der Zeugen POK HQ. und PK ZF., da er nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis war. Durch seine hochriskante und äußerst schnelle Fahrweise erreichte er schließlich auch sein Ziel und ihm gelang die Flucht. Um sein Ziel zu erreichen fuhr er teilweise das doppelte, auf der YK.-straße sogar annähernd das dreifache und auf der TD.-straße das vierfache der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Darüber hinaus kam es zu den festgestellten hochriskanten Fahrmanövern an den Polizeifahrzeugen der Zeugen POK HQ. und PK ZF. sowie PHKin QG. und PK JC. und dem Überfahren der Rotlicht zeigenden Ampeln. Daraus folgt, dass der Angeklagte fortlaufend in der Absicht fuhr, die höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Damit in Einklang steht die von dem Angeklagten jeweils jedenfalls billigende Inkaufnahme der konkreten Gefährdung des Zeugen POK HQ. sowie der Zeugen PHKin QG. und PK JC., welche - wie festgestellt - in der jeweiligen Situation eine Kollision mit dem Angeklagten nur durch ein Zuschlagen der Fahrertür bzw. ein Ausweichen vermeiden konnten.
625Der ausgehend von der Fluchtmotivation vorhandenen Absicht des Erreichens höchstmöglicher Geschwindigkeit steht nicht entgegen, dass der Angeklagte sich nach dem Gelingen der Flucht sodann unmittelbar zu seiner, der Polizei bekannten Wohnanschrift begab und das Fahrzeug dort abstellte. Denn er rechnete offenbar mit einer polizeilichen Kontrolle an seiner Wohnanschrift, die ihn dazu veranlasste zuvor sein T-Shirt zu wechseln und seine Fahrereigenschaft abzustreiten. Ein derartiges Bestreiten wäre ihm jedoch nicht möglich gewesen, wenn er durch die ihn verfolgenden Polizeibeamten erfolgreich zum Anhalten gebracht worden wäre. Ausweislich eines Telefongesprächs mit einer Familienangehörigen (N49) berichtete die Angeklagte XG. am 00.00.0000 um 14:12:25 Uhr auch, sie habe direkt, nachdem ihr Mann zu Hause angekommen sei, „den Schlüssel“ weggebracht, augenscheinlich um die Fahrereigenschaft des Angeklagten BD. ausgeschlossen erscheinen zu lassen.
626Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war bei keinem der Angeklagten zu irgendeinem tatrelevanten Zeitpunkt die Schuldfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB eingeschränkt.
628Hinsichtlich der Angeklagten XG., XL. und WC. konnte die Kammer weder einen Drogenkonsum noch sonstige für die Frage der Schuldfähigkeit bedeutsame Umstände feststellen.
629Anhaltspunkte für eine zu irgendeinem tatrelevanten Zeitpunkt vorhandene Einschränkung der Schuldfähigkeit des Angeklagten BD. im Sinne der §§ 20, 21 StGB haben sich in der Hauptverhandlung nicht ergeben. Der Angeklagte hat zwar im festgestellten Umfang Marihuana konsumiert. Auch bzw. gerade unter Berücksichtigung seines langjährigen Marihuanakonsums ergaben sich jedoch keine Anhaltspunkte für eine damit einhergehende eingeschränkte oder aufgehobene Schuldfähigkeit. Die mit dem regelmäßigen Konsum einhergehende Enthemmung führte nicht zu einem die einsichtsgemäße Steuerungsfähigkeit erheblich vermindernden pathologischen Zustand. Vielmehr entspricht die Umsetzung der angeklagten Taten in keiner Weise getriebenem oder impulsivem Verhalten eines Süchtigen, welches hier auch nicht ohne weiteres zu erwarten war, da er an den Konsum der Betäubungsmittel gewöhnt war. Eine schwere, die Entscheidungsfreiheit oder Steuerungsfähigkeit in forensisch erheblicher Weise beeinträchtigende Intoxikation zur Tatzeit ist damit auszuschließen. Ferner gab es keine ausreichenden Anzeichen für eine Depravation des Angeklagten im zeitlichen Umfeld der Tat. Mangels Vorliegens eines Eingangskriteriums waren daher weder die Voraussetzungen des § 20 StGB noch die des § 21 StGB gegeben.
630Hinsichtlich des Angeklagten NR. hatte die Kammer keine Bedenken, sich nach eigener kritischer Würdigung den Darlegungen des forensisch erfahrenen Sachverständigen ZX. anzuschließen, welcher der Kammer seit Jahren als kompetenter und sachkundiger Gutachter bekannt ist. Der Sachverständige hat seine Einschätzung überzeugend, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen begründet. Hierbei ist er jeweils von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen.
631Bei dem Angeklagten NR. liegt nach den Erläuterungen des Sachverständigen eine Abhängigkeit von Marihuana und Kokain vor. Anhaltspunkte für eine Depravation der Persönlichkeit oder sonstige Auffälligkeiten haben sich nicht ergeben. Zwar litt der Angeklagte - wie festgestellt - bei seiner Inhaftierung unter Entzugserscheinungen. Jedoch bestehen - so der Sachverständige - bei dem Angeklagten keine Anhaltspunkte dafür, dass er die Taten aus Angst vor schweren körperlichen Entzugserscheinungen beging. Denn bei dem Konsum von Marihuana und Kokain sind solche Entzugserscheinungen nicht zu erwarten. Es handelt sich in erster Linie um eine psychische Abhängigkeit. Auch ein Handeln im akuten Rauschzustand war nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festzustellen. Die Kammer hatte daher keine Bedenken, dem Sachverständigen dahin zu folgen, dass beim Angeklagten NR. die Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB nicht vorlagen. Dies gilt insbesondere deshalb, da der Angeklagte NR. die Taten über einen längeren Zeitraum im Rahmen eines eingeschliffenen Verhaltensmusters beging. Eine durch den Konsum von Marihuana und/oder Kokain veranlasste schuldfähigkeitsrelevante Beeinträchtigung der Einsicht und der Steuerungsfähigkeit lässt sich in diesem Vorgehen nicht erkennen.
1.
633Der Angeklagte BD. hat sich wegen bewaffneten Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz zweier halbautomatischer Kurzwaffen zum Verschießen von Patronenmunition (Fall 15), wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 13 Fällen (Fälle 1, 2, 4 - 9, 11 - 14 und 16) sowie wegen Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit verbotenem Kraftfahrzeugrennen und mit Fahren ohne Fahrerlaubnis in 2 Fällen (Fälle 3 und 10) strafbar gemacht, strafbar gemäß §§ 30a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BtMG, §§ 315c Abs. 1 Nr. 2 a) und b), 315d Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 StGB, § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, § 52 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG, §§ 25 Abs. 2, 52, 53 StGB.
634Die vorliegend durch den Angeklagten BD. gehandelten Betäubungsmittel überschreiten den Grenzwert zur nicht geringen Menge jeweils um ein Vielfaches. Der jeweils in den einzelnen Fällen festgestellte Erwerb neuer Betäubungsmittel stellt jeweils einen Güterumsatz dar. Die daraus erfolgten Einzelverkäufe wurden durch den Erwerb der Gesamtmenge zu einer Bewertungseinheit verbunden (vgl. BGH, Beschluss vom 00.00.0000 - 3 StR 448/18 -, NStZ-RR 2019, 250).
635Fall 15
In Fall 15 handelt es sich bei der Selbstladepistole des Typs Springfield Armory Model N43 - A1 (Kaliber 45) um eine Schusswaffe im Sinne des §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 WaffG i.V.m Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Ziff. 1.1, die nach ihrer Art dazu bestimmt ist, Verletzungen beizubringen. Diese war auch verwendungsfähig, da sie zwar nicht geladen, aber technisch funktionsfähig war und geeignete Munition bereits in einem Magazin zur Verfügung stand. Damit konnte die Waffe unschwer und ohne erheblichen Zeitaufwand geladen werden, indem das bereits geladene Magazin in die Waffe eingeführt wird. Diese verwendungsfähige Schusswaffe sowie die als Schlagwerkzeug zu verwendende Selbstladepistole des Typs VZOR N42 (Kaliber 7,65 mm), die Machete und zwei Messer hat der Angeklagte BD. beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit sich geführt, indem er die Waffen griffbereit gemeinsam mit den Betäubungsmitteln in einer Tasche dem Angeklagten XL. im Kiosk übergab. Dabei handelte es sich um einen Wechsel des Depots dieser Tasche und damit um einen Teilakt des Handeltreibens. Denn die in der Tasche befindlichen Betäubungsmittel waren weiterhin zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt. Der Angeklagte BD. hätte sich bei diesem gefährlichen Depotwechsel, da dem Zugriff Dritter ausgesetzt, durch einen Griff in die Tasche ohne nennenswerten zeitlichen Aufwand einer oder mehrerer dieser Gegenstände bedienen können. Das bewaffnete und das bandenmäßige Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Fall 15 stehen zueinander in Tateinheit gemäß § 52 StGB.
638Darüber hinaus handelt es sich bei den durch den Angeklagten BD. an den Angeklagten XL. übergebenen zwei Schusswaffen um solche im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG i.V.m. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1, bei der Geschosse durch den Lauf getrieben werden. Des Weiteren handelt es sich i.S.d. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.2 um automatische Schusswaffen, namentlich jeweils um einen Halbautomaten, da die Schusswaffe nach Abgabe eines Schusses selbsttätig erneut schussbereit wird und bei der aus demselben Lauf durch einmalige Betätigung des Abzuges jeweils nur ein Schuss abgegeben werden kann. Der Umgang (§ 1 Abs. 3 WaffG) bedarf gemäß § 2 Abs. 2 WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 der Erlaubnis der zuständigen Behörde (Waffenbesitzkarten- und Waffenscheinpflichtig), welche bei dem Angeklagten nicht vorliegt.
639Fall 3
In Fall 3 hat sich der Angeklagte BD. nach den Feststellungen als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit grob verkehrswidrig und rücksichtslos im Sinne des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB fortbewegt. Die Anpassung der Geschwindigkeit der Fortbewegung bezog sich hierbei auf die konkrete Verkehrssituation sowohl in Bezug auf allgemeine Umstände, wie Fahrbahn, Verkehrsaufkommen, Witterung und Lichtverhältnisse als auch in Bezug auf subjektive Umstände wie der Leistungsfähigkeit des KFZ-Führers (vgl. Fischer, StGB, 68. Aufl. 2021, § 315d Rn. 14). Im Zuge seiner aus den Feststellungen ersichtlichen Fahrmanöver befuhr der Angeklagte die QR.-straße sowie die JP.-straße mit den konkreten Verkehrssituationen. Dabei passte er die von ihm gefahrene Geschwindigkeit insofern an die jeweilige Verkehrssituation an, als er allein bei einem entsprechenden Verkehrsaufkommen kurzzeitig abbremste und im Übrigen durch riskante Überholmanöver und dem Überfahren mindestens einer Rotlicht zeigenden Ampel versuchte, die höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen.
642Der Angeklagte hat im Rahmen der festgestellten Fahrt auch ein grob verkehrswidriges Fahrverhalten an den J. gelegt. So überholte er innerhalb des Kreisverkehrs die dort befindlichen Fahrzeuge, überholte zwei weitere Fahrzeuge, um kurz vor einer Verkehrsinsel nach rechts einzuscheren, überholte vor einer uneinsehbaren Kurve zwei weitere Fahrzeuge ebenso wie die vor einer Rotlicht zeigenden Ampel wartenden Fahrzeuge. Er fuhr sodann trotz Rotlichts und Querverkehrs in den Kreuzungsbereich ein und bog ab. Im Folgenden überholte er noch eine Fahrzeugkolonne. Bei sämtlichen Fahrmanövern waren die beteiligten Fahrzeuge dazu gezwungen stark abzubremsen bzw. auszuweichen, um eine Kollision mit dem Angeklagten zu verhindern.
643Bei seiner Fortbewegung als Kraftfahrzeugführer handelte der Angeklagte auch rücksichtlos. Rücksichtlos handelt, wer sich aus eigensüchtigen Gründen über seine Pflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern hinwegsetzt oder aus Gleichgültigkeit von vornherein Bedenken gegen sein Verhalten nicht aufkommen lässt (BGH in st. Rspr., vgl. hierzu auch Fischer StGB, 68. Aufl. 2021, § 315c Rn. 14 m.w.N.).
644Vorliegend vollzog der Angeklagte mehrfach die aus den Feststellungen ersichtlichen und vorstehend erörterten hochriskanten Fahrmanöver. Dass er hierbei aus eigensüchtigen Motiven handelte, ergibt sich hierbei jedoch nicht allein aus dem äußerem Tatgeschehen, welches für sich allein betrachtet für die Beurteilung der Frage der Rücksichtlosigkeit als subjektivem Element nicht ausreicht, sondern vielmehr aus dem festgestellten handlungsleitenden Motiv des Angeklagten, den ihn verfolgenden Polizeibeamten zu entkommen. Diese Fluchtmotivation stellt sich hierbei als in höchstem Maße eigensüchtiges handlungsleitendes Motiv dar, welchem der Angeklagte seine Pflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern vollständig unterordnete. Dieses Ziel konnte er nur erreichen, wenn er die höchstmögliche Geschwindigkeit erreichte, was er entsprechend beabsichtigte. Allein dadurch gelang ihm erfolgreich die Flucht vor der Polizei.
645Der Angeklagte hat sich zudem wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 2 a) und b) StGB schuldig gemacht. Er handelte hierbei, wie bereits zuvor dargelegt, grob verkehrswidrig und rücksichtlos.
646Infolge des Fahrens mit nicht angepasster Geschwindigkeit sowie der Nichtbeachtung der Vorfahrt sowie des falschen Überholens kam es zu einer konkreten Gefährdung von Leib und Leben anderer Personen und fremder Sachen von bedeutendem Wert, die der Angeklagte jedenfalls billigend in Kauf nahm. Bei den festgestellten und oben bereits ausgeführten hochriskanten Fahrmanövern vor dem Tierheim, an der uneinsehbaren Kurve, im Kreuzungsbereich JR.-straße auf der B56 sowie im weiteren Verlauf der B56 konnte eine Kollision mit den betroffenen Fahrzeugführern jeweils nur deswegen vermieden werden, weil diese entweder auswichen oder abbremsten. Dadurch hing es jeweils nur noch vom Zufall ab, ob es zu einem Schadenseintritt für die Fahrzeuginsassen bzw. an den jeweiligen Fahrzeugen kommt.
647Da der Angeklagte BD. noch nie im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis war - wie ihm bekannt und bewusst war -, hat er auch den Tatbestand des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG verwirklicht.
648Fall 10
In Fall 10 hat sich der Angeklagte BD. nach den Feststellungen als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit grob verkehrswidrig und rücksichtslos im Sinne des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB fortbewegt. Die Anpassung der Geschwindigkeit der Fortbewegung bezog sich hierbei auf die konkrete Verkehrssituation sowohl in Bezug auf allgemeine Umstände, wie Fahrbahn, Verkehrsaufkommen, Witterung und Lichtverhältnisse als auch in Bezug auf subjektive Umstände wie der Leistungsfähigkeit des KFZ-Führers (vgl. Fischer, StGB, 68. Aufl. 2021, § 315d Rn. 14). Im Zuge seiner aus den Feststellungen ersichtlichen Fahrmanöver befuhr der Angeklagte teilweise mit einer Geschwindigkeit, die das doppelte, auf der YK.-straße sogar annähernd das dreifache und auf der TD.-straße das vierfache der zulässigen Höchstgeschwindigkeit erreichte. Darüber hinaus kam es zu den festgestellten hochriskanten Fahrmanövern an den Polizeifahrzeugen der Zeugen POK HQ. und PK ZF. sowie PHKin QG. und PK JC. und dem Überfahren der Rotlicht zeigenden Ampeln. Dabei passte er die von ihm gefahrene Geschwindigkeit insofern an die jeweilige Verkehrssituation an, als er allein bei einem entsprechenden Verkehrsaufkommen kurzzeitig abbremste und im Übrigen durch riskante Überholmanöver und dem Überfahren mindestens zweier Rotlicht zeigenden Ampeln versuchte, die höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen.
651Der Angeklagte hat im Rahmen der festgestellten Fahrt auch ein grob verkehrswidriges Fahrverhalten an den J. gelegt. So drängte er sich unter billigender Inkaufnahme der konkreten Gefährdung des Zeugen POK HQ. an dem Polizeifahrzeug vorbei, überfuhr Rotlicht zeigende Ampeln, fuhr bei Überholmanövern in den Gegenverkehr und drängte die Zeugen PHKin QG. und PK JC. zur Vermeidung eines Frontalzusammenstoßes in eine Parklücke. Dabei erreichte er die festgestellten maximalen Geschwindigkeiten.
652Bei seiner Fortbewegung als Kraftfahrzeugführer handelte der Angeklagte auch rücksichtlos. Rücksichtlos handelt, wer sich aus eigensüchtigen Gründen über seine Pflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern hinwegsetzt oder aus Gleichgültigkeit von vornherein Bedenken gegen sein Verhalten nicht aufkommen lässt (BGH in st. Rspr., vgl. hierzu auch Fischer StGB, 68. Aufl. 2021, § 315c Rn. 14 m.w.N.).
653Vorliegend vollzog der Angeklagte mehrfach die aus den Feststellungen ersichtlichen und vorstehend erörterten hochriskanten Fahrmanöver. Dass er hierbei aus eigensüchtigen Motiven handelte, ergibt sich hierbei jedoch nicht allein aus dem äußerem Tatgeschehen, welches für sich allein betrachtet für die Beurteilung der Frage der Rücksichtlosigkeit als subjektivem Element nicht ausreicht, sondern vielmehr aus dem festgestellten handlungsleitenden Motiv des Angeklagten, den ihn verfolgenden Polizeibeamten zu entkommen. Diese Fluchtmotivation stellt sich hierbei als in höchstem Maße eigensüchtiges handlungsleitendes Motiv dar, welchem der Angeklagte seine Pflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern vollständig unterordnete. Dieses Ziel konnte er nur erreichen, wenn er die höchstmögliche Geschwindigkeit erreichte, was er entsprechend beabsichtigte. Allein dadurch gelang ihm erfolgreich die Flucht vor der Polizei.
654Der Angeklagte hat sich zudem wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 2 a) und b) StGB strafbar gemacht. Er handelte hierbei, wie bereits zuvor dargelegt, grob verkehrswidrig und rücksichtlos.
655Infolge des Fahrens mit nicht angepasster Geschwindigkeit sowie der Nichtbeachtung der Vorfahrt sowie des falschen Überholens kam es zu einer Gefährdung von Leib und Leben anderer Personen und fremder Sachen von bedeutendem Wert, die der Angeklagte jedenfalls billigend in Kauf nahm. Bei den festgestellten und oben bereits ausgeführten hochriskanten Fahrmanövern konnte eine Kollision mit den betroffenen Polizeibeamten jeweils nur deswegen vermieden werden, weil diese entweder auswichen oder die Tür zuschlugen. Dadurch hing es jeweils nur noch vom Zufall ab, ob es zu einem Schadenseintritt für die Fahrzeuginsassen bzw. an den jeweiligen Fahrzeugen kommt.
656Da der Angeklagte BD. noch nie im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis war - wie ihm bekannt und bewusst war -, hat er auch den Tatbestand des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG verwirklicht.
6572.
658Die Angeklagte XG. hat sich wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 11 Fällen (Fälle 4 - 9 und 11 -15) strafbar gemacht, strafbar gemäß § 30a Abs. 1 BtMG, §§ 25 Abs. 2, 53 StGB.
659Nach den Feststellungen hat sich die Angeklagte XG. Anfang des Jahres 2020 mit den Angeklagten BD. sowie NR. und WC. sowie später XL. und RV. zu einer Bande zusammengeschlossen. Hinsichtlich der vorgenannten Fälle ist der Grenzwert zur nicht geringen Menge nach den getroffenen Feststellungen zu der Wirkstoffmenge jeweils um ein Vielfaches überschritten worden.
660Der jeweils in den einzelnen Fällen festgestellte Erwerb neuer Betäubungsmittel stellt einen Güterumsatz dar, wovon die Angeklagte XG. ausweislich der Feststellungen jeweils Kenntnis hatte. Die daraus erfolgten Einzelverkäufe wurden durch den Erwerb der Gesamtmenge zu einer Bewertungseinheit verbunden (vgl. BGH, Beschluss vom 00.00.0000 - 3 StR 448/18 -, NStZ-RR 2019, 250).
661Die Angeklagte XG. ist als (Mit-)Täterin und nicht lediglich als Gehilfin im Sinne der §§ 27, 28 Abs. 2 StGB anzusehen. Die Abgrenzung hat nach allgemeinen Regeln im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung zu erfolgen, wobei wesentliche Anhaltspunkte für die Täterschaft dabei der Grad des Tatinteresses, der Umfang der Tatbeteiligung, die Tatherrschaft und der Wille dazu sind. Vor allem ist auch darauf abzustellen, welche Bedeutung dem konkreten Tatbeitrag für das Umsatzgeschäft insgesamt zukommt (vgl. BGH, Beschl. v. 00.00.0000 - 1 StR 640/18, juris Rn. 5).
662Unter Berücksichtigung dessen ist bezogen auf die oben genannten Taten von einer Mittäterschaft der Angeklagten auszugehen, weil sie einen wesentlichen Tatbeitrag für die jeweiligen Umsatzgeschäfte geleistet hat. Sie wirkte bei der Abwicklung der Geschäfte jeweils konkret mit, indem sie den Abverkauf aus dem Kiosk heraus eigenständig organisierte. Dabei war sie im Verhältnis zu ihrem Ehemann nicht weisungsgebunden, vielmehr traf sie viele Entscheidungen eigenständig, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt. Diese Tätigkeit umfasste neben der Einteilung der Arbeitskräfte auch das für den Betäubungsmittelhandel aus dem Kiosk heraus erforderliche Aufrechterhalten des „legalen“ Betriebes durch die Kommunikation mit Banken und Behörden unter Einbindung der „Strohkonzessionäre“. Darüber hinaus arbeitete sie selbst im Kiosk und veräußerte die Betäubungsmittel gewinnbringend, sie nahm nach Schichtende Betäubungsmittel entgegen und verbrachte sie in ein Depot. Darüber hinaus prüfte sie nach Schichtende die „normalen“ Kasseneinnahmen sowie teilweise auch die durch den Verkauf der Betäubungsmittel erzielten Umsätze, woraus sie teilweise die Verkäufer entlohnte. Auch besorgte sie mehrfach Verpackungsmaterial zum Abpacken von Marihuana und Kokain im IA. in M.. Auch wenn der Angeklagte BD. als Bandenchef für die Betäubungsmittelerwerbe und für die Verwaltung der Umsätze zuständig war, kamen der Angeklagten XG. maßgebliche Tatbeiträge zu. Darüber hinaus hatte sie ein hohes eigenes Tatinteresse, da sie - wie festgestellt - insbesondere durch ihren aufwendigen Lebenswandel an den Betäubungsmittelerlösen umfangreich partizipierte und dadurch im Wesentlichen ihren Lebensunterhalt und den ihrer Familie bestritt.
6633.
664Der Angeklagte XL. hat sich wegen Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 4 Fällen (Fälle 9, 11, N05 15), davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz zweier halbautomatischer Kurzwaffen zum Verschießen von Patronenmunition (Fall 15) strafbar gemacht, strafbar gemäß § 30a Abs. 1 BtMG, § 52 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG, §§ 27, 52, 53 StGB.
665Nach den Feststellungen hat sich der Angeklagte XL. spätestens kurz vor dem 00.00.0000 mit den Angeklagten YZ. und XG. sowie NR., WC. und RV. zu einer Bande zusammengeschlossen. Hinsichtlich der vorgenannten Fälle ist der Grenzwert zur nicht geringen Menge nach den getroffenen Feststellungen zu der Wirkstoffmenge jeweils um ein Vielfaches überschritten worden.
666Der Angeklagte war an den Taten jeweils als Gehilfe beteiligt. Die Frage, ob die Beteiligung an einer Bandentat Mittäterschaft oder Beihilfe ist, beurteilt sich auch beim bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nach den allgemeinen Grundsätzen über die Abgrenzung zwischen diesen Beteiligungsformen (vgl. BGH, Beschluss vom 18.05.2021 - 1 StR 72/21). Beschränkt sich die Beteiligung am Handeltreiben mit Betäubungsmitteln auf einen Teilakt des Umsatzgeschäftes, kommt es maßgeblich darauf an, welche Bedeutung der konkreten Beteiligungshandlung im Rahmen des Gesamtgeschäfts zukommt.
667Der Tatbeitrag des Angeklagten XL. beschränkte sich nach den Feststellungen in den Fällen 9, 11 und 14 darauf, die Betäubungsmittel abzupacken. Zwar handelt es sich dabei um einen für das Gesamtgeschäft bedeutungsvollen Teilakt des Handeltreibens, jedoch war im Rahmen der Gesamtbewertung zu berücksichtigen, dass der Angeklagte XL. kein eigenes Interesse am Schicksal des Gesamtgeschäftes hatte. Ihm ging es lediglich um die Entlohnung in Höhe von 200,00 €, welche er jeweils für das Abpacken erhielt. Dies stellt zwar eine gewisse Beteiligung am Gewinn dar, ist jedoch im Hinblick auf den festgestellten Gewinn in Höhe von mindestens 8.300,00 €, welchen die Gruppierung mit dem Verkauf eines Kilogramms Marihuana erzielte, von untergeordneter Bedeutung.
668Zwar waren die festgestellten Handlungen des Angeklagten XL. in Fall 15 deutlich umfangreicher und gewichtiger für das Umsatzgeschäft des Kilogramms Kokain. Der insgesamt in diesem Fall erzielte Lohn in Höhe von 1.750,00 € war ebenfalls deutlich höher als in den vorangegangenen Fällen. Jedoch war der Angeklagte XL. bei sämtlichen Handlungen im Verhältnis zu dem Angeklagten BD. weisungsgebunden und hatte keinen eigenen Entscheidungsspielraum. Angesichts der verwirklichten Beihilfehandlung schied eine Strafbarkeit des Angeklagten XL. wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln aus, da er nicht „Täter“ im Sinne des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG war (vgl. BGH, Beschluss vom 15.10.2013 - 3 StR 224/13).
669Insoweit ist nach den Feststellungen nicht von einer (Mit-)Täterschaft des Angeklagten, sondern lediglich von einer Gehilfenstellung im Sinne des § 27 StGB auszugehen. Dass dem Angeklagten die Einzelheiten zu dem Abverkauf über den Kiosk nicht in allen Einzelheiten bekannt waren, ändert an dem für eine Beihilfehandlung erforderlichen Vorsatz nichts.
670Darüber hinaus handelt es sich bei den durch den Angeklagten BD. an den Angeklagten XL. übergebenen und von diesem in Fall 15 aufbewahrten zwei Schusswaffen um solche im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG i.V.m. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1, bei der Geschosse durch den Lauf getrieben werden. Des Weiteren handelt es sich i.S.d. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.2 um automatische Schusswaffen, namentlich jeweils um einen Halbautomaten, da die Schusswaffe nach Abgabe eines Schusses selbsttätig erneut schussbereit wird und bei der aus demselben Lauf durch einmalige Betätigung des Abzuges jeweils nur ein Schuss abgegeben werden kann. Der Umgang (§ 1 Abs. 3 WaffG) bedarf gemäß § 2 Abs. 2 WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 der Erlaubnis der zuständigen Behörde (Waffenbesitzkarten- und Waffenscheinpflichtig), welche bei dem Angeklagten nicht vorliegt.
6714.
672Der Angeklagte NR. hat sich wegen Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 5 Fällen (Fälle 4, 5, 7, 12, 15) strafbar gemacht, strafbar gemäß § 30a Abs. 1 BtMG, §§ 27, 52, 53 StGB.
673Nach den Feststellungen hat sich der Angeklagte NR. bereits Ende des Jahres 2018 mit den Angeklagten BD. sowie WC. und später mit den Angeklagten XG., XL. und RV. zu einer Bande zusammengeschlossen. Hinsichtlich der vorgenannten Fälle ist der Grenzwert zur nicht geringen Menge nach den getroffenen Feststellungen zu der Wirkstoffmenge jeweils um ein Vielfaches überschritten worden.
674Der Angeklagte war an den Taten jeweils als Gehilfe beteiligt. Der Tatbeitrag des Angeklagten NR. beschränkte sich nach den Feststellungen auf den Abverkauf der Betäubungsmittel aus dem Kiosk heraus sowie in Fall 14 zusätzlich auf seine Tätigkeit als „Läufer“ und darüber hinaus in den Fällen 4, 5 und teilweise 7 auf das Portionieren der Betäubungsmittel. Zwar handelt es sich dabei um jeweils für das Gesamtgeschäft bedeutungsvolle Teilakte des Handeltreibens, jedoch war im Rahmen der Gesamtbewertung zu berücksichtigen, dass der Angeklagte NR. kein eigenes Interesse am Schicksal des Gesamtgeschäftes hatte. Ihm ging es lediglich um die Entlohnung in Höhe von 50,00 € je Schicht bzw. in Höhe von ebenfalls 50,00 € für das Abpacken. Dies stellt zwar eine gewisse Beteiligung am Gewinn dar, ist jedoch im Hinblick auf den festgestellten Gewinn in Höhe von mindestens 8.300,00 €, welchen die Gruppierung mit dem Verkauf eines Kilogramms Marihuana erzielte, von untergeordneter Bedeutung.
675Hinsichtlich der in Fall 8 festgestellten weiteren Verkaufstätigkeit des Angeklagten NR. liegt eine Bewertungseinheit mit Fall 7 und hinsichtlich der Fälle 13 und 14 mit Fall 12 vor, denn es ließ sich in diesen Fällen jeweils nicht zweifelsfrei feststellen, dass der Angeklagte wusste, dass die abverkauften Teilmengen nicht aus einem einheitlich erworbenen Gesamtvorrat stammten.
6765.
677Der Angeklagte RV. hat sich wegen Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 4 Fällen (Fälle 7, 8, N05 16) strafbar gemacht, strafbar gemäß § 30a Abs. 1 BtMG, §§ 27, 52, 53 StGB.
6786.
679Der Angeklagte WC. hat sich wegen Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 4 Fällen (Fälle 1, 2, 6, 12) strafbar gemacht, strafbar gemäß § 30a Abs. 1 BtMG, §§ 27, 52, 53 StGB.
680Nach den Feststellungen hat sich der Angeklagte WC. bereits Ende des Jahres 2018 mit den Angeklagten BD. sowie NR. und später mit den Angeklagten XG., XL. und RV. zu einer Bande zusammengeschlossen. Hinsichtlich der vorgenannten Fälle ist der Grenzwert zur nicht geringen Menge nach den getroffenen Feststellungen zu der Wirkstoffmenge jeweils um ein Vielfaches überschritten worden.
681Der Angeklagte war an den Taten jeweils als Gehilfe beteiligt. Der Tatbeitrag des Angeklagten WC. beschränkte sich nach den Feststellungen im Wesentlichen in auf den Abverkauf der Betäubungsmittel aus dem Kiosk heraus. Zwar handelt es sich dabei um für das Gesamtgeschäft bedeutungsvolle Teilakte des Handeltreibens, jedoch war im Rahmen der Gesamtbewertung zu berücksichtigen, dass der Angeklagte WC. kein eigenes Interesse am Schicksal des Gesamtgeschäftes hatte. Ihm ging es lediglich um die Entlohnung in Höhe von 50,00 € je Schicht. Dies stellt zwar eine gewisse Beteiligung am Gewinn dar, ist jedoch im Hinblick auf den festgestellten Gewinn in Höhe von mindestens 8.300,00 €, welchen die Gruppierung mit dem Verkauf eines Kilogramms Marihuana erzielte, von untergeordneter Bedeutung.
682Hinsichtlich der in den Fällen 5, 7, 8, 9 und 11 festgestellten weiteren Verkaufstätigkeit des Angeklagten WC. liegt eine Bewertungseinheit mit Fall 2, hinsichtlich Fall 15 mit Fall 6 und hinsichtlich Fall 14 mit Fall 12 vor, denn es ließ sich in diesen Fällen jeweils nicht zweifelsfrei feststellen, dass der Angeklagte wusste, dass die abverkauften Teilmengen nicht aus einem einheitlich erworbenen Gesamtvorrat stammten.
Bei der Strafzumessung ist die Kammer von folgenden Überlegungen ausgegangen:
6841.
685Hinsichtlich des Angeklagten BD.:
686In den Fällen 1, 2 und 15 ist die Kammer jeweils vom Strafrahmen des § 30a Abs.1 BtMG ausgegangen.
687Unter Würdigung aller Umstände hatte die Kammer in diesen Fällen jeweils keinen Anlass einen minder schweren Fall anzunehmen. Die gebotene Gesamtwürdigung aller Gesichtspunkte, die für die Bewertung der Taten und Täterpersönlichkeit des Angeklagten BD. in Betracht kommen, ergibt nämlich nicht, dass die vorgenannten Fälle vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in einem Maße abweichen, welches den Regelstrafrahmen als zu hart und zur Bestimmung der schuldangemessenen Strafe den Rückgriff auf den milderen Ausnahmestrafrahmen der § 30 a Abs. 3 BtMG geboten erscheinen lässt. Im Rahmen der danach durchzuführenden Gesamtwürdigung sind sämtliche Umstände zu berücksichtigten, die für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommen, gleichgültig ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Die Annahme eines minder schweren Falles setzt dabei jeweils ein beträchtliches Überwiegen der mildernden Faktoren voraus. Davon ist hier in nicht auszugehen.
688Im Rahmen der danach vorzunehmenden Gesamtbetrachtung hat die Kammer folgende Strafzumessungsgesichtspunkte gewürdigt, gewichtet und gegeneinander abgewogen:
689Zwar hat sich zu Gunsten des Angeklagten BD. zunächst dessen hinsichtlich der Fälle 1 und 2 abgegebenes, vollumfängliches Geständnis ausgewirkt. Hinsichtlich Fall 15 hat er die objektiven Tatumstände ebenfalls vollumfänglich eingeräumt. Diesem Geständnis kam auch deswegen besondere Bedeutung zu, da es die jeweilige bandenmäßige Begehungsweise umfasste. Strafmildernde Bedeutung kam weiterhin dem Umstand zu, dass der Angeklagte aufgrund seines eigenen Drogenkonsums tatgeneigt und demzufolge die Hemmschwelle zur Begehung der Betäubungsmittelstraftaten herabgesetzt war, auch wenn dadurch seine Schuldfähigkeit nicht im Sinne von § 21 StGB erheblich eingeschränkt war. Strafmildernd war weiter in Rechnung zu stellen, dass es sich bei den Betäubungsmitteln in den Fällen 1 und 2 um sogenannte weiche Betäubungsmittel handelte. Strafmildernde Bedeutung war weiter dem Umstand beizumessen, dass die Taten des Angeklagten BD. in Fall 15 aufgrund der am 00.00.0000 einsetzenden Telefonüberwachungsmaßnahmen ab diesem Zeitpunkt von den Ermittlungsbehörden teilweise überwacht wurden. In Fall 15 war strafmildernd zu berücksichtigen, dass der überwiegende Teil der Betäubungsmittel sichergestellt wurde und nicht in den Verkehr gelangte. Darüber hinaus war zu berücksichtigen, dass die Waffen sowie die Munition sichergestellt werden konnte. Schließlich war in Fall 15 zu berücksichtigen, dass die in dem Gucci-Stoffbeutel sichergestellten Mobiltelefone des Angeklagte BD. eingezogen wurden.
690Zu Lasten des Angeklagten BD. war jedoch insbesondere zu berücksichtigen, dass er der Haupttäter und Kopf der Bande war. Darüber hinaus haben sich seine Vorstrafen strafschärfend ausgewirkt, wobei die Kammer nicht verkennt, dass es sich dabei um Geldstrafen handelte und diese nicht einschlägig bezüglich der Fälle 1, 2 und 15 sind. Straferschwerend war des Weiteren insbesondere die jeweilige Überschreitung der Grenzwerte zur nicht geringen Menge zu beachten, welcher in Fall 1 um das 48-fache, in Fall 2 um das 73,6-fache und in Fall 15 um das 166-fache überschritten wurde. Darüber hinaus war der jeweilige Tatzeitraum in den Fällen 1 und 2 sehr lang. Strafschärfend war in Fall 15 zu berücksichtigen, dass es sich um Kokain, also eine harte Droge mit hohem Suchtpotential handelte. Zudem verwirklichte der Angeklagte in Fall 15 tateinheitlich ein bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und er besaß tateinheitlich zwei halbautomatische Kurzwaffen zum Verschießen von Patronenmunition, wobei die Kammer nicht verkennt, dass der Zeitraum dieser verwirklichten Tatbestände nur von kurzer Dauer war.
691Innerhalb des damit eröffneten Strafrahmens haben sich zugunsten des Angeklagten wiederum die vorstehend angeführten Strafmilderungsgründe ausgewirkt. Zu seinen Lasten sind wiederum die aufgezeigten strafschärfenden Aspekte berücksichtigt worden. Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, wie sie vorstehend angeführt worden sind und unter Berücksichtigung auch der sonstigen Strafzumessungskriterien des § 46 StGB, erachtet die Kammer folgende Freiheitsstrafen für tat- und schuldangemessen:
692Fall 1 5 Jahre und 3 Monate,
693Fall 2 5 Jahre und 6 Monate,
694Fall 15 6 Jahre und 3 Monate.
695Hinsichtlich der Fälle 4 - 9, 11 - 14 und 16 war jeweils von einem minder schweren Fall des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30 a Abs. 3 BtMG auszugehen. Die gebotene Gesamtwürdigung aller Gesichtspunkte, die für die Bewertung der Taten und Täterpersönlichkeit des Angeklagten in Betracht kommen, ergibt nämlich, dass die vorbezeichneten Fälle vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in einem Maße abweichen, welches den jeweiligen Regelstrafrahmen als zu hart und zur Bestimmung der schuldangemessenen Strafen den Rückgriff auf die milderen Ausnahmestrafrahmen geboten erscheinen lässt. Denn die nachfolgend im Einzelnen darzustellenden Strafmilderungsgesichtspunkte haben bei zusammenfassender Betrachtung insgesamt ein solches Gewicht, dass bereits von einem deutlichen Überwiegen gegenüber den auf der anderen Seite zu berücksichtigenden Strafschärfungsgründen gesprochen werden kann.
696Im Rahmen dieser vorzunehmenden Gesamtbetrachtung hat die Kammer folgende Strafzumessungsgesichtspunkte gewürdigt, gewichtet und gegeneinander abgewogen:
697Zugunsten des Angeklagten war zunächst sein vollumfängliches Geständnis in Fall 6 und im Übrigen die von ihm für alle Fälle eingeräumte übergeordnete hierarchische Stellung in der Gruppierung zu berücksichtigen. Diesem Geständnis kam auch deswegen besondere Bedeutung zu, da es die jeweilige bandenmäßige Begehungsweise umfasste. Strafmildernde Bedeutung kam weiterhin dem Umstand zu, dass der Angeklagte aufgrund seines eigenen Drogenkonsums tatgeneigt und demzufolge die Hemmschwelle zur Begehung seiner Betäubungsmittelstraftaten herabgesetzt war, auch wenn dadurch seine Schuldfähigkeit nicht im Sinne von § 21 StGB erheblich eingeschränkt war. Strafmildernd war weiter in Rechnung zu stellen, dass es sich bei den Betäubungsmitteln - mit Ausnahme von Fall 6 - um sogenannte weiche Betäubungsmittel handelte. Strafmildernde Bedeutung war weiter dem Umstand beizumessen, dass die Taten des Angeklagten BD. aufgrund der am 00.00.0000 einsetzenden Telefonüberwachungsmaßnahmen ab diesem Zeitpunkt von den Ermittlungsbehörden teilweise überwacht wurden. In Fall 16 war strafmildernd zu berücksichtigen, dass die Betäubungsmittel sichergestellt wurden und nicht in den Verkehr gelangten.
698Zu Lasten des Angeklagten BD. war insbesondere zu berücksichtigen, dass er der Haupttäter und Kopf der Bande war. Darüber hinaus haben sich seine Vorstrafen strafschärfend ausgewirkt, wobei die Kammer nicht verkennt, dass es sich dabei um Geldstrafen handelte und diese nicht einschlägig bezüglich der Fälle 4 - 9, 11 - 14 und 16 sind. Weiter war zu berücksichtigen, dass es sich in Fall 6 um Kokain, also eine harte Droge mit hohem Suchtpotential handelte. In den Fällen 7, 8, 9, 11, 13, N05 16 war zu berücksichtigen, dass der Grenzwert zur nicht geringen Menge jeweils um das 16-fache und in Fall 12 um das N054-fache überschritten wurde.
699Bei der Anwendung des Strafrahmens nach § 30a Abs. 3 BtMG war zu berücksichtigen, dass die im Wege der Gesetzeskonkurrenz verdrängten Tatbestände sowohl des § 29a Abs. 1 BtMG als auch das § 30 Abs. 1 BtMG grundsätzlich eine Sperrwirkung hinsichtlich der Mindeststrafe entfalten. Bezogen auf § 30 Abs. 1 BtMG entfällt die Sperrwirkung jedoch, da die Kammer auch insoweit einen minder schweren Fall im Sinne des § 30 Abs. 2 BtMG annimmt. Insbesondere mit Blick auf das Einräumen der Bandenstruktur und der überwiegend gehandelten weichen Betäubungsmittel ergab auch insofern die gebotene Gesamtwürdigung aller Gesichtspunkte, die für die Bewertung der Taten und Täterpersönlichkeit des Angeklagten in Betracht kamen, dass die vorbezeichneten Fälle vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in einem Maße abweichen, welches den jeweiligen Regelstrafrahmen als zu hart und zur Bestimmung der schuldangemessenen Strafen den Rückgriff auf die milderen Ausnahmestrafrahmen geboten erscheinen lässt.
700Jedoch war bei dem Vorliegen des minder schweren Falles gem. § 30a Abs. 3 BtMG bei der Bestimmung des Strafrahmens eine Sperrwirkung der höheren Mindeststrafe von 1 Jahr für den verdrängten Straftatbestand gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu berücksichtigen. Einen minder schweren Fall im Sinne des § 29a Abs. 2 BtMG, der die Sperrwirkung entfallen ließe, vermochte die Kammer insoweit nicht anzunehmen. Unter dem Gesichtspunkt des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge stellten sich die Taten nach Abwägung der oben genannten Strafzumessungsgründe auch unter Berücksichtigung aller entlastenden Umstände angesichts der erheblichen Menge des gehandelten Rauschgifts als im Durchschnitt der danach erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle dar. Die Umstände, die maßgeblich die Annahme eines minder schweren Falles des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (in nicht geringer Menge) begründen, vermochten den Angeklagten im Rahmen der Prüfung eines minder schweren Falles des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit Blick auf die weiteren o.g. Tatumstände nicht gleichermaßen zu entlasten.
701Innerhalb des damit eröffneten Strafrahmens haben sich zugunsten des Angeklagten wiederum die vorstehend angeführten Strafmilderungsgründe ausgewirkt. Zu seinen Lasten sind wiederum die aufgezeigten strafschärfenden Aspekte berücksichtigt worden. Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, wie sie vorstehend angeführt worden sind und unter Berücksichtigung auch der sonstigen Strafzumessungskriterien des § 46 StGB, erachtet die Kammer folgende Freiheitsstrafen für tat- und schuldangemessen:
702Fall 4 1 Jahr und 8 Monate,
703Fall 5 1 Jahr und 8 Monate,
704Fall 6 1 Jahr und 10 Monate,
705Fall 7 2 Jahre und 6 Monate,
706Fall 8 2 Jahre und 6 Monate,
707Fall 9 2 Jahre und 6 Monate,
708Fall 11 2 Jahre und 6 Monate,
709Fall 12 2 Jahre und 6 Monate,
710Fall 13 2 Jahre und 6 Monate,
711Fall 14 2 Jahre und 6 Monate,
712Fall 16 1 Jahr und 8 Monate.
713Hinsichtlich der Fälle 3 und 10 war der Strafrahmen der §§ 315c Abs. 1, 315d Abs. 2 StGB zugrunde zu legen, welche den gleichen Strafrahmen haben, der im Verhältnis zu dem tateinheitlich verwirklichten Delikte des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG die schwerste Strafe androht (§ 52 Abs. 2 S. 1 StGB).
714Zugunsten des Angeklagten war sein vollumfängliches Geständnis zu berücksichtigen.
715Zu Lasten des Angeklagten BD. waren jedoch insbesondere seine Vorstrafen, die hinsichtlich Verwirklichung des tateinheitlich verwirklichten Tatbestandes des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG einschlägig sind, zu berücksichtigen. Er wurde zuletzt am 00.00.0000 wegen einer solchen Tat verurteilt, was die hohe Rückfallgeschwindigkeit des Angeklagten belegt. Der Angeklagte fuhr an beiden Tattagen jeweils tagsüber mit sehr hoher Geschwindigkeit und einer überaus riskanten Fahrweise durch M. und gefährdete dadurch zahlreiche Verkehrsteilnehmer.
716Unter Würdigung und Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, wie sie vorstehend angeführt worden sind, und unter Berücksichtigung auch der sonstigen Strafzumessungskriterien des § 46 StGB, erachtet die Kammer folgende Einzelfreiheitsstrafen für tat- und schuldangemessen:
717Fall 3 1 Jahr und 2 Monate,
718Fall 10 1 Jahr und 6 Monate.
719Aus allen Einzelstrafen war nach Maßgabe der §§ 53, 54 StGB durch Erhöhung der höchsten Einzelfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 3 Monaten eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden, wobei sowohl die Person des Angeklagten als auch seine Straftaten nochmals zusammenfassend gewürdigt worden sind. Dabei hat sich zu seinen Gunsten neben seinem Geständnis, welches jedoch insbesondere hinsichtlich der im Anschluss an die Fälle 1 und 2 erworbenen Mengen nicht vollumfänglich war, maßgeblich ausgewirkt, dass ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang der Taten besteht und dass mit zunehmender Anzahl der begangenen Taten seine Hemmschwelle zur Begehung weiterer gleichartiger Taten abgenommen hat. Darüber hinaus verzichtete der Angeklagte teilweise auf die Herausgabe der einzuziehenden Gegenstände. Zu seinen Lasten musste bei der Gesamtstrafenbildung insbesondere die große Anzahl von Taten und der lange Tatzeitraum ebenso wie der Umstand Berücksichtigung finden, dass der Angeklagte BD. der Kopf der Bande war.
720Unter Würdigung auch der weiteren Erwägungen, wie sie bei der Festsetzung der Einzelstrafen angestellt worden sind, und unter nochmaliger Berücksichtigung der sonstigen Strafzumessungskriterien des § 46 StGB hält die Kammer unter angemessener Erhöhung der höchsten festgesetzten Einzelstrafe die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von
7217 Jahren und 10 Monaten
722für tat- und schuldangemessen.
7232.
724Hinsichtlich der Angeklagten XG.:
725Bezogen auf die Fälle 4, 5, 6, 8, 9, 11 - 13, 14 war jeweils von einem minder schweren Fall des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30 a Abs. 3 BtMG auszugehen. Die gebotene Gesamtwürdigung aller Gesichtspunkte, die für die Bewertung der Taten und Täterpersönlichkeit der Angeklagten in Betracht kommen, ergibt nämlich, dass die vorbezeichneten Fälle vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in einem Maße abweichen, welches den jeweiligen Regelstrafrahmen als zu hart und zur Bestimmung der schuldangemessenen Strafen den Rückgriff auf die milderen Ausnahmestrafrahmen geboten erscheinen lässt. Denn die nachfolgend im Einzelnen darzustellenden Strafmilderungsgesichtspunkte haben bei zusammenfassender Betrachtung insgesamt ein solches Gewicht, dass bereits von einem deutlichen Überwiegen gegenüber den auf der anderen Seite zu berücksichtigenden Strafschärfungsgründen gesprochen werden kann.
726Im Rahmen dieser vorzunehmenden Gesamtbetrachtung hat die Kammer folgende Strafzumessungsgesichtspunkte gewürdigt, gewichtet und gegeneinander abgewogen:
727Zugunsten der Angeklagten war zunächst ihr vollumfängliches und bereits im Ermittlungsverfahren abgegebenes Geständnis zu berücksichtigen, welches neben dem eigenen Tatbeitrag noch den Tatbeitrag der übrigen Angeklagten umfasste. Darüber hinaus hat sie die Organisation des Betäubungsmittelhandels eingeräumt. Diese dadurch geleistete Aufklärungshilfe musste sich ebenfalls zugunsten der Angeklagten auswirken. Dadurch hat sie Reue und Einsicht in das von ihr begangene Unrecht erkennen lassen. Strafmildernd war weiter in Rechnung zu stellen, dass es sich bei den Betäubungsmitteln in den Fällen 4, 5, 8, 9, 11 - 13, 14 um sogenannte weiche Betäubungsmittel handelte. Strafmildernde Bedeutung war weiter dem Umstand beizumessen, dass die Taten der Angeklagten XG. aufgrund der am 00.00.0000 einsetzenden Telefonüberwachungsmaßnahmen ab diesem Zeitpunkt von den Ermittlungsbehörden teilweise überwacht wurden. Schließlich war zu berücksichtigen, dass die Angeklagte XG. nicht vorbestraft ist.
728Zu Lasten der Angeklagten XG. war insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich in Fall 6 um Kokain, also eine harte Droge mit hohem Suchtpotential handelte. In den Fällen 8, 9, 11, 13, 14 war zu berücksichtigen, dass der Grenzwert zur nicht geringen Menge jeweils um das 16-fache und in Fall 12 um das N054-fache überschritten wurde.
729Den sich danach ergebenden Strafrahmen des § 30a Abs. 3 BtMG hat die Kammer gemäß §§ 31 S. 1 Nr. 1, S. 2 BtMG, 49 Abs. 1 StGB verschoben.
730Bei dem hiernach jeweils zur Anwendung gelangten reduzierten Strafrahmen des § 30a Abs. 3 BtMG hat die Kammer hinsichtlich der Mindeststrafe jeweils keine Sperrwirkung des verdrängten § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG angenommen. Denn auch hinsichtlich des Strafrahmens des § 30 Abs. 1 BtMG war jedenfalls der vertypte Milderungsgrund des § 31 S. 1 Nr. 1, S. 2 BtMG zu berücksichtigen, der gemäß §§ 31 S. 1 Nr. 1, S. 2 BtMG, 49 Abs. 1 StGB zu einer Herabsenkung auf sechs Monate im Mindestmaß führt. Auch war hinsichtlich der Mindeststrafe jeweils keine Sperrwirkung des verdrängten § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG gegeben. Denn auch hinsichtlich des Strafrahmens des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG war jedenfalls der vertypte Milderungsgrund des § 31 S. 1 Nr. 1, S. 2 BtMG zu berücksichtigen, der diesbezüglich gemäß §§ 31 S. 1 Nr. 1, S. 2 BtMG, 49 Abs. 1 StGB zu einer Herabsenkung auf sogar drei Monate im Mindestmaß führt.
731Innerhalb des damit eröffneten Strafrahmens haben sich zugunsten der Angeklagten wiederum die vorstehend angeführten Strafmilderungsgründe ausgewirkt. Zu ihren Lasten sind wiederum die aufgezeigten strafschärfenden Aspekte berücksichtigt worden. Unter Abwägung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände, wie sie vorstehend angeführt worden sind und unter Berücksichtigung auch der sonstigen Strafzumessungskriterien des § 46 StGB, erachtet die Kammer folgende Freiheitsstrafen für tat- und schuldangemessen:
732Fall 4 10 Monate,
733Fall 5 10 Monate,
734Fall 6 11 Monate,
735Fall 8 1 Jahr und 4 Monate,
736Fall 9 1 Jahr und 4 Monate,
737Fall 11 1 Jahr und 4 Monate,
738Fall 12 1 Jahr und 4 Monate,
739Fall 13 1 Jahr und 4 Monate,
740Fall 14 1 Jahr und 4 Monate.
741Bezogen auf die Fälle 7 und 15 hatte die Kammer unter Würdigung aller Umstände - unter Außerachtlassung des Umstandes, dass die Voraussetzungen des § 31 S. 1 Nr. 1, S. 2 BtMG vorliegen - keinen Anlass, einen minder schweren Fall im Sinne von § 30a Abs. 3 BtMG anzunehmen. Ein solcher ist nur gegeben, wenn nach tatrichterlicher Beurteilung das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem solchen Maße positiv abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Im Rahmen der danach durchzuführenden Gesamtwürdigung sind sämtliche Umstände zu berücksichtigten, die für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommen, gleichgültig ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Die Annahme eines minder schweren Falles setzt dabei ein beträchtliches Überwiegen der mildernden Faktoren voraus. Davon ist hier nicht auszugehen.
742Die Kammer hat im Rahmen der für jeden Fall anzustellenden Gesamtbetrachtung die folgenden Strafzumessungsgesichtspunkte gewürdigt, gewichtet und gegeneinander abgewogen.
743Zugunsten der Angeklagten war zunächst ihr vollumfängliches und bereits im Ermittlungsverfahren abgegebenes Geständnis zu berücksichtigen, welches neben dem eigenen Tatbeitrag noch den Tatbeitrag der übrigen Angeklagten umfasste. Darüber hinaus hat sie die Organisation des Betäubungsmittelhandels eingeräumt. Diese dadurch geleistete Aufklärungshilfe musste sich ebenfalls zugunsten der Angeklagten auswirken. Dadurch hat sie Reue und Einsicht in das von ihr begangene Unrecht erkennen lassen. Strafmildernd war weiter in Rechnung zu stellen, dass es sich bei den Betäubungsmitteln in Fall 7 um sogenannte weiche Betäubungsmittel handelte. Strafmildernde Bedeutung war weiter dem Umstand beizumessen, dass die Taten der Angeklagten XG. aufgrund der am 00.00.0000 einsetzenden Telefonüberwachungsmaßnahmen ab diesem Zeitpunkt von den Ermittlungsbehörden teilweise überwacht wurden. Schließlich war zu berücksichtigen, dass die Angeklagte XG. nicht vorbestraft ist. In Fall 15 war strafmildernd zu berücksichtigen, dass der überwiegende Teil der Betäubungsmittel sichergestellt wurde und nicht in den Verkehr gelangte.
744Zu Lasten der Angeklagten XG. war insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich in Fall 15 um Kokain, also eine harte Droge mit hohem Suchtpotential handelte. In Fall 7 war zu berücksichtigen, dass der Grenzwert zur nicht geringen Menge um das 16-fache und in Fall 15 um das 166-fache überschritten wurde. In Fall 7 wirkte sich weiter strafschärfend aus, dass die Angeklagte XG. die Organisation des Abverkaufs der Betäubungsmittel aus dem Kiosk heraus eigenständig und eigenhändig übernahm, während sich der Angeklagte BD. noch in LR. aufhielt und ihr Tatbeitrag in diesem Fall damit deutlich schwerer wog als in den übrigen Fällen.
745Es war jedoch zu berücksichtigen, dass die Voraussetzungen des § 31 S. 1 Nr. 1, S. 2 BtMG vorliegen. Unter Berücksichtigung dieses vertypten Strafmilderungsgrundes wäre bei der vorrangig zu prüfenden Beurteilung eines minder schweren Falles nach § 30a Abs. 3 BtMG ein solcher zu bejahen gewesen. Denn dann würden die strafmildernden Faktoren die strafschärfenden überwiegen. Dadurch wäre dieser vertypte Strafmilderungsgrund jedoch nach § 50 StGB verbraucht. Eine Vergleichsbetrachtung der sich jeweils ergebenden Strafrahmen - Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und zehn Jahren nach § 30a Abs. 3 BtMG bzw. zwischen zwei Jahren und elf Jahren und drei Monaten gemäß § 30a Abs. 1 BtMG, §§ 31 S. 1 Nr. 1, S. 2 BtMG, 49 Abs. 1 StGB - ergibt, dass die Anwendung des § 30a Abs. 3 BtMG für die Angeklagte günstiger ist, weswegen die Kammer letzteren Strafrahmen gewählt hat.
746Bei dem hiernach jeweils zur Anwendung gelangten reduzierten Strafrahmen des § 30a Abs. 3 BtMG hat die Kammer hinsichtlich der Mindeststrafe jeweils keine Sperrwirkung des verdrängten § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG angenommen. Denn auch hinsichtlich des Strafrahmens des § 30 Abs. 1 BtMG war jedenfalls der vertypte Milderungsgrund des § 31 S. 1 Nr. 1, S. 2 BtMG zu berücksichtigen, der gemäß §§ 31 S. 1 Nr. 1, S. 2 BtMG, 49 Abs. 1 StGB zu einer Herabsenkung auf sechs Monate im Mindestmaß führt. Auch war hinsichtlich der Mindeststrafe jeweils keine Sperrwirkung des verdrängten § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG gegeben. Denn auch hinsichtlich des Strafrahmens des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG war jedenfalls der vertypte Milderungsgrund des § 31 S. 1 Nr. 1, S. 2 BtMG zu berücksichtigen, der diesbezüglich gemäß §§ 31 S. 1 Nr. 1, S. 2 BtMG, 49 Abs. 1 StGB zu einer Herabsenkung auf sogar drei Monate im Mindestmaß führt.
747Innerhalb des damit eröffneten Strafrahmens haben sich zugunsten der Angeklagten wiederum die vorstehend angeführten Strafmilderungsgründe ausgewirkt. Zu ihren Lasten sind wiederum die aufgezeigten strafschärfenden Aspekte berücksichtigt worden. Unter Abwägung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände, wie sie vorstehend angeführt worden sind und unter Berücksichtigung auch der sonstigen Strafzumessungskriterien des § 46 StGB, erachtet die Kammer folgende Freiheitsstrafen für tat- und schuldangemessen:
748Fall 7 2 Jahre,
749Fall 15 2 Jahre.
750Aus allen Einzelstrafen war nach Maßgabe der §§ 53, 54 StGB durch Erhöhung der höchsten Einzelfreiheitsstrafe von 2 Jahren eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden, wobei sowohl die Person der Angeklagten als auch ihre Straftaten nochmals zusammenfassend gewürdigt worden sind. Dabei hat sich zu ihren Gunsten neben ihrem Geständnis maßgeblich ausgewirkt, dass ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang der Taten besteht und dass mit zunehmender Anzahl der begangenen Taten ihre Hemmschwelle zur Begehung weiterer gleichartiger Taten abgenommen hat. Darüber hinaus verzichtete die Angeklagte XG. auf die Herausgabe der einzuziehenden Gegenstände. Zu ihren Lasten musste bei der Gesamtstrafenbildung insbesondere die große Anzahl von Taten und der lange Tatzeitraum Berücksichtigung finden.
751Unter Würdigung auch der weiteren Erwägungen, wie sie bei der Festsetzung der Einzelstrafen angestellt worden sind, und unter nochmaliger Berücksichtigung der sonstigen Strafzumessungskriterien des § 46 StGB hält die Kammer unter angemessener Erhöhung der höchsten festgesetzten Einzelstrafe die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von
7523 Jahren und 6 Monaten
753für tat- und schuldangemessen.
7543.
755Hinsichtlich des Angeklagten XL.:
756Bezogen auf die Fälle 9, 11 und 14 war jeweils von einem minder schweren Fall des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30 a Abs. 3 BtMG auszugehen. Die gebotene Gesamtwürdigung aller Gesichtspunkte, die für die Bewertung der Taten und Täterpersönlichkeit des Angeklagten in Betracht kommen, ergibt nämlich, dass die vorbezeichneten Fälle vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in einem Maße abweichen, welches den jeweiligen Regelstrafrahmen als zu hart und zur Bestimmung der schuldangemessenen Strafen den Rückgriff auf die milderen Ausnahmestrafrahmen geboten erscheinen lässt. Denn die nachfolgend im Einzelnen darzustellenden Strafmilderungsgesichtspunkte haben bei zusammenfassender Betrachtung insgesamt ein solches Gewicht, dass bereits von einem deutlichen Überwiegen gegenüber den auf der anderen Seite zu berücksichtigenden Strafschärfungsgründen gesprochen werden kann.
757Im Rahmen dieser vorzunehmenden Gesamtbetrachtung hat die Kammer folgende Strafzumessungsgesichtspunkte gewürdigt, gewichtet und gegeneinander abgewogen:
758Zugunsten des Angeklagten XL. war zunächst sein umfassendes Geständnis zu berücksichtigen, welches der Angeklagte XL. bereits zu einem frühen Zeitpunkt während des Ermittlungsverfahrens abgegeben hat. Dadurch hat er Reue und Einsicht in das von ihm begangene Unrecht erkennen lassen. Strafmildernd war weiter in Rechnung zu stellen, dass es sich bei den Betäubungsmitteln in den Fällen 9, 11 und 14 um sogenannte weiche Betäubungsmittel handelte. Strafmildernde Bedeutung war weiter dem Umstand beizumessen, dass die Taten des Angeklagten XL. aufgrund der am 00.00.0000 einsetzenden Telefonüberwachungsmaßnahmen ab diesem Zeitpunkt von den Ermittlungsbehörden teilweise überwacht wurden.
759Zu Lasten des Angeklagten XL. haben sich zunächst seine Vorstrafen ausgewirkt, wobei die Kammer nicht verkennt, dass es sich dabei um jugendliche Verfehlungen handelte und diese nicht einschlägig sind. Darüber hinaus war zu berücksichtigen, dass der Grenzwert zur nicht geringen Menge jeweils um das 16-fache überschritten wurde.
760Den sich danach ergebenden Strafrahmen hat die Kammer gemäß §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB verschoben.
761Bei dem hiernach jeweils zur Anwendung gelangten reduzierten Strafrahmen des § 30a Abs. 3 BtMG hat die Kammer hinsichtlich der Mindeststrafe jeweils keine Sperrwirkung des verdrängten § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG angenommen. Denn auch hinsichtlich des Strafrahmens des § 30 Abs. 1 BtMG war jedenfalls der vertypte Milderungsgrund des § 27 Abs. 1 StGB zu berücksichtigen, der gemäß §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB zu einer Herabsenkung auf sechs Monate im Mindestmaß führt. Auch war hinsichtlich der Mindeststrafe jeweils keine Sperrwirkung des verdrängten § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG gegeben. Denn auch hinsichtlich des Strafrahmens des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG war jedenfalls der vertypte Milderungsgrund des § 27 Abs. 1 StGB zu berücksichtigen, der diesbezüglich gemäß §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB zu einer Herabsenkung auf sogar drei Monate im Mindestmaß führt.
762Innerhalb des damit eröffneten Strafrahmens haben sich zugunsten des Angeklagten wiederum die vorstehend angeführten Strafmilderungsgründe ausgewirkt. Zu seinen Lasten sind wiederum die aufgezeigten strafschärfenden Aspekte berücksichtigt worden. Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, wie sie vorstehend angeführt worden sind und unter Berücksichtigung auch der sonstigen Strafzumessungskriterien des § 46 StGB, erachtet die Kammer folgende Freiheitsstrafen für tat- und schuldangemessen:
763Fall 9 1 Jahr,
764Fall 11 1 Jahr,
765Fall 14 1 Jahr.
766Hinsichtlich Fall 15 war der Strafrahmen des § 30a Abs. 3 BtMG zugrunde zu legen, der eine schwerere Strafe androht als § 52 Abs. 1 WaffG (§ 52 Abs. 2 S. 1 StGB). Unter Würdigung aller Umstände hatte die Kammer zwar - unter Außerachtlassung des Umstandes, dass der Angeklagte als Gehilfe im Sinne des § 27 StGB gehandelt hat - keinen Anlass, einen minder schweren Fall im Sinne von § 30a Abs. 3 BtMG anzunehmen. Die gebotene Gesamtwürdigung aller Gesichtspunkte, die für die Bewertung der Taten und Täterpersönlichkeit des Angeklagten XL. in Betracht kommen, ergibt nämlich nicht, dass der vorgenannte Fall vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in einem Maße abweicht, welches den Regelstrafrahmen als zu hart und zur Bestimmung der schuldangemessenen Strafe den Rückgriff auf den milderen Ausnahmestrafrahmen der § 30a Abs. 3 BtMG geboten erscheinen lässt. Im Rahmen der danach durchzuführenden Gesamtwürdigung sind sämtliche Umstände zu berücksichtigten, die für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommen, gleichgültig ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Die Annahme eines minder schweren Falles setzt dabei jeweils ein beträchtliches Überwiegen der mildernden Faktoren voraus. Davon ist hier in nicht auszugehen.
767Im Rahmen dieser vorzunehmenden Gesamtbetrachtung hat die Kammer folgende Strafzumessungsgesichtspunkte gewürdigt, gewichtet und gegeneinander abgewogen:
768Zugunsten des Angeklagten XL. war zunächst sein umfassendes Geständnis zu berücksichtigen, welches der Angeklagte XL. bereits zu einem frühen Zeitpunkt während des Ermittlungsverfahrens abgegeben hat. Dadurch hat er Reue und Einsicht in das von ihm begangene Unrecht erkennen lassen. Darüber hinaus wurde der überwiegende Teil der für den Handel bestimmten Betäubungsmittelmenge ebenso wie die Waffen im Rahmen der Durchsuchung am 00.00.0000 sichergestellt und gelangten damit nicht mehr in den Verkehr. Strafmildernde Bedeutung war weiter dem Umstand beizumessen, dass die Taten des Angeklagten XL. aufgrund der am 00.00.0000 einsetzenden Telefonüberwachungsmaßnahmen ab diesem Zeitpunkt von den Ermittlungsbehörden teilweise überwacht wurden.
769Zu Lasten des Angeklagten XL. haben sich zunächst seine Vorstrafen ausgewirkt, wobei die Kammer nicht verkennt, dass es sich dabei um jugendliche Verfehlungen handelte und diese nicht einschlägig sind. Darüber hinaus hat er tateinheitlich zwei halbautomatische Kurzwaffen besessen. Zu Lasten des Angeklagten hat sich der lange Tatzeitraum und die durch ihn verwirklichten zahlreichen Einzelakte des Handeltreibens, vom Portionieren und Abpacken über das Deponieren sowie der Lieferung von zum Verkauf bestimmter Mengen in den Kiosk, ausgewirkt. Darüber hinaus war zu berücksichtigen, dass es ich bei Kokain um eine sogenannte harte Droge handelte, deren Grenzwert zur nicht geringen Menge um das 166-fache überschritten war.
770Es war jedoch zu berücksichtigen, dass die Voraussetzungen des § 27 StGB vorliegen. Unter Berücksichtigung dieses vertypten Strafmilderungsgrundes ist bei der vorrangig zu prüfenden Beurteilung eines minder schweren Falles nach § 30a Abs. 3 BtMG ein solcher zu bejahen. Denn dann überwiegen die strafmildernden Faktoren die strafschärfenden. Dadurch ist dieser vertypte Strafmilderungsgrund jedoch nach § 50 StGB verbraucht. Alternativ besteht die Möglichkeit, den Strafrahmen nach §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB zu verschieben. Eine Vergleichsbetrachtung der sich dann ergebenden Strafrahmen - Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und zehn Jahren nach § 30a Abs. 3 BtMG bzw. zwischen zwei Jahren und elf Jahren und drei Monaten gemäß §§ 30a Abs. 1 BtMG, 49 Abs. 1 StGB - ergibt, dass die Anwendung des minder schweren Falles für den Angeklagten günstiger ist.
771Innerhalb des damit eröffneten Strafrahmens haben sich zugunsten des Angeklagten wiederum die vorstehend angeführten Strafmilderungsgründe ausgewirkt. Zu seinen Lasten sind wiederum die aufgezeigten strafschärfenden Aspekte berücksichtigt worden. Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, wie sie vorstehend angeführt worden sind, und unter Berücksichtigung auch der sonstigen Strafzumessungskriterien des § 46 StGB, erachtet die Kammer für Fall 15 eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten für tat- und schuldangemessen.
772Aus allen Einzelstrafen war nach Maßgabe der §§ 53, 54 StGB durch Erhöhung der höchsten Einzelfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden, wobei sowohl die Person des Angeklagten als auch seine Straftaten nochmals zusammenfassend gewürdigt worden sind. Dabei hat sich zu seinen Gunsten sein frühzeitiges und vollumfängliches Geständnis und darüber hinaus maßgeblich ausgewirkt, dass ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang der Taten besteht und dass mit zunehmender Anzahl der begangenen Taten seine Hemmschwelle zur Begehung weiterer gleichartiger Taten abgenommen hat. Darüber hinaus verzichtete er teilweise auf die Herausgabe der einzuziehenden Gegenstände, sein Mobiltelefon wurde nach § 74 StGB eingezogen. Zu seinen Lasten musste bei der Gesamtstrafenbildung insbesondere der lange Tatzeitraum Berücksichtigung finden.
773Unter Würdigung auch der weiteren Erwägungen, wie sie bei der Festsetzung der Einzelstrafen angestellt worden sind, und unter nochmaliger Berücksichtigung der sonstigen Strafzumessungskriterien des § 46 StGB hält die Kammer unter angemessener Erhöhung der höchsten festgesetzten Einzelstrafe die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von
7743 Jahren
775für erforderlich aber auch ausreichend, um der Schuld des Angeklagten XL. gerecht zu werden.
7764.
777Hinsichtlich des Angeklagten NR.:
778Im Rahmen der Strafzumessung hat sich die Kammer bezüglich des Angeklagten NR. von folgenden Erwägungen leiten lassen:
779Der Angeklagte war zu den Tatzeitpunkten 20 Jahre alt und damit Heranwachsender im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes. Gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG war auf den Angeklagten Jugendstrafrecht anzuwenden, da eine Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit bei Berücksichtigung der Umweltbedingungen ergibt, dass er im Zeitpunkt der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleich stand. Der Angeklagte führte zwar zwischenzeitlich ein eigenständiges, auf sich allein gestelltes Leben. Dies war aber nicht Ausdruck einer Abkopplung aus einem sonst für einen Jugendlichen typischen sozialen, insbesondere familiären Verbund. Eine wirkliche Integration in eine Familie hat der Angeklagte nämlich nie erfahren, so dass es aus Sicht der Kammer eine nicht hinnehmbare Ungleichbehandlung darstellen würde, wenn auf den Angeklagten mangels familiärer Bindungen Erwachsenenstrafrecht Anwendung fände, während auf gleichaltrige, noch immer familiär behütet lebende Heranwachsende Jugendstrafrecht Anwendung findet. Im Übrigen war der Angeklagte zuletzt wieder in den Haushalt seines Vaters gezogen. Nach den Ausführungen des Vertreters der Jugendgerichtshilfe, deren Auffassung die Kammer teilt, sind beim Angeklagten außerdem massive Reifeverzögerungen festzustellen, die ihn zur Tatzeit eher als Jugendlichen denn als Erwachsenen erscheinen ließen. So hat er niemals eine ordnungsgemäße schulische oder gar berufliche Sozialisation erlebt. Außerdem lebt er in keinen eigenständig aufgebauten sozialen Bindungen.
780Gegen den Angeklagten NR. war gemäß § 17 Abs. 2 JGG aufgrund der schädlichen Neigungen des Angeklagten, die in den Taten hervorgetreten sind und die Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen lassen, eine Jugendstrafe zu verhängen.
781Bei dem Angeklagten NR. liegen schädliche Neigungen im Sinne des § 17 Abs. 2 Var. 1 JGG vor.
782Unter schädlichen Neigungen im Sinne der vorbenannten Vorschrift sind solche Anlage- oder Erziehungsmängel zu verstehen, die ohne längere Gesamterziehung die Gefahr weiterer, nicht lediglich bagatellartiger Deliktsbegehung in sich bergen. Diese Mängel müssen bereits vor der Tat angelegt gewesen sei und zum Urteilszeitpunkt noch bestehen (vgl. BGH Beschl. v. 08.01.2015, Az. 3 StR 581/14 = BeckRS 2015, 02494 mit Verweis auf die st. Rspr.).
783Derartige, bereits vor Tatbegehung und noch zum Urteilszeitpunkt bestehende charakterliche Mängel waren bei dem Angeklagten festzustellen.
784Der Angeklagte NR. ist bereits zuvor strafrechtlich in Erscheinung getreten und hat bereits einen Jugendarrest von 2 Wochen verbüßt, sich aber gleichwohl nicht von der Begehung der hiesigen Taten abhalten lassen. Er ist betäubungsmittelabhängig, was ihn jedenfalls auch zur Begehung der Taten veranlasste und aufgrund dessen nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ZX. mit weiteren gleichgelagerten Straftaten zu rechnen ist. Darüber hinaus war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte über einen langen Tatzeitraum für die Gruppierung Betäubungsmittel abpackte und veräußerte. Dabei ist die relativ geringe Anzahl von Taten der Bildung von Bewertungseinheiten geschuldet. Er setzte seine Tätigkeit trotz der am 00.00.0000 stattgefundenen Durchsuchung des Kiosks und der damit einhergehenden abschreckenden Wirkung unverändert fort und ließ sich davon nicht beeindrucken. Seine Tätigkeit im Betäubungsmittelhandel wurde letztlich durch seine Festnahme beendet. Dieses Verhalten offenbart ein hohes Maß an Rücksichtslosigkeit, welche in den charakterlichen Mängeln des Angeklagten NR. begründet ist.
785Die charakterlichen Mängel bestehen auch noch zum Urteilszeitpunkt. Der Angeklagte hat sich im Rahmen der Untersuchungshaft bislang insbesondere nicht ausreichend mit der Ursache - nämlich seiner Betäubungsmittelabhängigkeit -, welche zu den Taten führte, auseinander gesetzt.
786Aufgrund der vorbezeichneten, bereits vor und auch noch zum Zeitpunkt der Verurteilung bestehenden charakterlichen Mängel des Angeklagten besteht nach Überzeugung der Kammer ohne längere Gesamterziehung die Gefahr weiterer Betäubungsmitteldelikte.
787Bei der Bemessung der Länge der Jugendstrafe, deren Strafrahmen § 105 Abs. 3 S. 1 JGG zu entnehmen war, hat die Kammer auf Grundlage des bei dem Angeklagten bestehenden erforderlichen Gesamterziehungsbedarfs unter Beachtung der Betäubungsmittelabhängigkeit u.a. die folgenden Gesichtspunkte berücksichtigt:
788Ausschlaggebend für die Bemessung der Strafe war der Erziehungsbedarf.
789Aus erzieherischer Sicht war die Verhängung einer Jugendstrafe in der ausgeurteilten Höhe geboten.
790Die in den Taten zum Ausdruck kommenden vorbezeichneten Charakterdefizite des Angeklagten konnten innerhalb der neun Monate andauernden Untersuchungshaft nicht abgestellt werden. Denn eine dringend erforderliche Drogentherapie hat der Angeklagte bislang nicht absolviert.
791Innerhalb des Strafrahmens des § 105 Abs. 3 S. 1 JGG und unter Zugrundelegung des Erziehungsbedarfs hat die Kammer zugunsten des Angeklagten zunächst berücksichtigt, dass er sich geständig gezeigt und Einsicht und Reue in sein Fehlverhalten hat erkennen lassen. Zu seinen Gunsten war zu berücksichtigen, dass er eine schwierige persönliche Entwicklung durchmachen musste. Darüber hinaus ist der Angeklagte angesichts seines noch jungen Alters besonders haftempfindlich. Strafmildernde Bedeutung kam weiterhin dem Umstand zu, dass der Angeklagte aufgrund seines eigenen Drogenkonsums tatgeneigt und demzufolge die Hemmschwelle zur Begehung der Betäubungsmittelstraftaten herabgesetzt war, auch wenn dadurch seine Schuldfähigkeit nicht im Sinne von § 21 StGB erheblich eingeschränkt war. Strafmildernd war weiter in Rechnung zu stellen, dass es sich bei den gehandelten Betäubungsmitteln überwiegend um sogenannte weiche Betäubungsmittel handelte. Strafmildernde Bedeutung war weiter dem Umstand beizumessen, dass die Taten des Angeklagten aufgrund der am 00.00.0000 einsetzenden Telefonüberwachungsmaßnahmen ab diesem Zeitpunkt von den Ermittlungsbehörden teilweise überwacht wurden. In Fall 15 war strafmildernd zu berücksichtigen, dass der überwiegende Teil der Betäubungsmittel sichergestellt wurde und nicht in den Verkehr gelangte. Darüber hinaus kam ihm als Gehilfen in der Gruppierung und wegen seiner Unzuverlässigkeit eine eher untergeordnete Bedeutung zu. Auch verzichtete er teilweise auf die Herausgabe der sichergestellten Gegenstände, sein Mobiltelefon unterlag gemäß § 74 StGB der Einziehung.
792Zulasten des Angeklagten war hingegen die Vielzahl der Taten und der lange Tatzeitraum zu berücksichtigen, wobei die Kammer nicht verkennt, dass ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang der Taten besteht und dass mit zunehmender Anzahl der begangenen Taten seine Hemmschwelle zur Begehung weiterer gleichartiger Taten abgenommen hat. Des Weiteren haben sich seine Vorstrafen strafschärfend ausgewirkt. Straferschwerend war insbesondere die jeweilige Überschreitung der Grenzwerte zur nicht geringen Menge zu beachten, welche in den Fällen 6 und 12 um das 16-fache und in Fall 15 um das 166-fache überschritten wurde. Strafschärfend war in Fall 15 zu berücksichtigen, dass es sich um Kokain, also eine harte Droge mit hohem Suchtpotential handelte.
793Angesichts des dargelegten Erziehungsbedarfs des Angeklagten und der vorbezeichneten sowie der weiteren in § 46 StGB aufgeführten Strafzumessungsgesichtspunkte hielt die Kammer im Rahmen der gebotenen Gesamtschau die Verhängung einer Einheitsjugendstrafe von
7941 Jahr und 6 Monaten
795für erforderlich, aber insgesamt auch für ausreichend, um bei dem Angeklagten die erzieherisch dringend erforderliche Einwirkung zu erzielen.
796Die Dauer der Einheitsjugendstrafe wurde von der Kammer dabei so bemessen, dass der Angeklagte sich umfassend mit seinen Taten und den Ursachen auseinander setzen kann.
797Die Vollstreckung der gegen den Angeklagten verhängten Jugendstrafe konnte nicht gemäß §§ 105 Abs. 1, 21 Abs. 1, Abs. 2 JGG zur Bewährung ausgesetzt werden, da dem Angeklagten weder eine positive Sozialprognose im Sinne § 21 Abs. 1 JGG gestellt werden kann, noch besondere Umstände im Sinne des § 21 Abs. 2 JGG festgestellt werden konnten.
798Bei der Gesamtwürdigung, namentlich der Persönlichkeit des Angeklagten, seinem Vorleben, den Umständen seiner Taten, seinem Verhalten nach den Taten, seinen Lebensverhältnissen und der Wirkung, die von einer Aussetzung der Strafe zu erwarten wären, kann nicht erwartet werden, dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Der Angeklagte ist bereits zuvor strafrechtlich in Erscheinung getreten, wenn auch hier erstmals eine Jugendstrafe gegen ihn verhängt wird. Er verfügt über keine feste Arbeitstätigkeit und auch nicht über ein stabilisierendes soziales Umfeld. So war sein Bruder ZE. NR. teilweise auch in den Betäubungsmittelhandel eingebunden, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt. Maßgeblich und für diese Entscheidung tragend ist jedoch insbesondere der Umstand, dass bislang keine erfolgreiche Behandlung der bei dem Angeklagten bestehenden Betäubungsmittelabhängigkeit stattgefunden hat. Ohne den erfolgreichen Abschluss einer intensiven Suchttherapie kann bei dem abhängigen Angeklagten gerade nicht erwartet werden, dass dieser keine weiteren Straftaten mehr begehen wird.
7995.
800Hinsichtlich des Angeklagten RV. war jeweils von einem minder schweren Fall des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30a Abs. 3 BtMG auszugehen. Die gebotene Gesamtwürdigung aller Gesichtspunkte, die für die Bewertung der Taten und Täterpersönlichkeit des Angeklagten in Betracht kommen, ergibt nämlich, dass die vorbezeichneten Fälle vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in einem Maße abweichen, welches den jeweiligen Regelstrafrahmen als zu hart und zur Bestimmung der schuldangemessenen Strafen den Rückgriff auf die milderen Ausnahmestrafrahmen geboten erscheinen lässt. Denn die nachfolgend im Einzelnen darzustellenden Strafmilderungsgesichtspunkte haben bei zusammenfassender Betrachtung insgesamt ein solches Gewicht, dass bereits von einem deutlichen Überwiegen gegenüber den auf der anderen Seite zu berücksichtigenden Strafschärfungsgründen gesprochen werden kann.
801Im Rahmen dieser vorzunehmenden Gesamtbetrachtung hat die Kammer folgende Strafzumessungsgesichtspunkte gewürdigt, gewichtet und gegeneinander abgewogen:
802Zugunsten des Angeklagten RV. war zunächst sein umfassendes Geständnis zu berücksichtigen. Strafmildernd war weiter in Rechnung zu stellen, dass es sich bei den Betäubungsmitteln überwiegend um sogenannte weiche Betäubungsmittel handelte. Strafmildernde Bedeutung war weiter dem Umstand beizumessen, dass die Taten des Angeklagten RV. aufgrund der am 00.00.0000 einsetzenden Telefonüberwachungsmaßnahmen ab diesem Zeitpunkt von den Ermittlungsbehörden teilweise überwacht wurden. Schließlich war zu berücksichtigen, dass er nicht vorbestraft ist. In Fall 16 war zu berücksichtigen, dass die Betäubungsmittel sichergestellt werden konnten und nicht in den Verkehr gelangten.
803Zu Lasten des Angeklagten RV. war zu berücksichtigen, dass der Grenzwert zur nicht geringen Menge jeweils um das 16-fache überschritten wurde und sich Fall 16 teilweise auf Kokain und damit auf eine harte Droge mit hohem Suchtpotential bezog.
804Den sich danach ergebenden Strafrahmen hat die Kammer gemäß §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB verschoben.
805Bei dem hiernach jeweils zur Anwendung gelangten reduzierten Strafrahmen des § 30a Abs. 3 BtMG hat die Kammer hinsichtlich der Mindeststrafe jeweils keine Sperrwirkung des verdrängten § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG angenommen. Denn auch hinsichtlich des Strafrahmens des § 30 Abs. 1 BtMG war jedenfalls der vertypte Milderungsgrund des § 27 Abs. 1 StGB zu berücksichtigen, der gemäß §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB zu einer Herabsenkung auf sechs Monate im Mindestmaß führt. Auch war hinsichtlich der Mindeststrafe jeweils keine Sperrwirkung des verdrängten § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG gegeben. Denn auch hinsichtlich des Strafrahmens des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG war jedenfalls der vertypte Milderungsgrund des § 27 Abs. 1 StGB zu berücksichtigen, der diesbezüglich gemäß §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB zu einer Herabsenkung auf sogar drei Monate im Mindestmaß führt.
806Innerhalb des damit eröffneten Strafrahmens haben sich zugunsten des Angeklagten wiederum die vorstehend angeführten Strafmilderungsgründe ausgewirkt. Zu seinen Lasten sind wiederum die aufgezeigten strafschärfenden Aspekte berücksichtigt worden. Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, wie sie vorstehend angeführt worden sind und unter Berücksichtigung auch der sonstigen Strafzumessungskriterien des § 46 StGB, erachtet die Kammer folgende Freiheitsstrafen für tat- und schuldangemessen:
807Fall 7 1 Jahr und 3 Monate,
808Fall 8 1 Jahr und 3 Monate,
809Fall 14 1 Jahr,
810Fall 16 10 Monate.
811Aus allen Einzelstrafen war nach Maßgabe der §§ 53, 54 StGB durch Erhöhung der höchsten Einzelfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden, wobei sowohl die Person des Angeklagten als auch seine Straftaten nochmals zusammenfassend gewürdigt worden sind. Dabei hat sich zu seinen Gunsten sein vollumfängliches Geständnis und darüber hinaus maßgeblich ausgewirkt, dass ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang der Taten besteht und dass mit zunehmender Anzahl der begangenen Taten seine Hemmschwelle zur Begehung weiterer gleichartiger Taten abgenommen hat. Darüber hinaus verzichtete er auf die Herausgabe der einzuziehenden Gegenstände. Zu seinen Lasten musste bei der Gesamtstrafenbildung insbesondere der lange Tatzeitraum Berücksichtigung finden.
812Unter Würdigung auch der weiteren Erwägungen, wie sie bei der Festsetzung der Einzelstrafen angestellt worden sind, und unter nochmaliger Berücksichtigung der sonstigen Strafzumessungskriterien des § 46 StGB hält die Kammer unter angemessener Erhöhung der höchsten festgesetzten Einzelstrafe die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von
8131 Jahr und 10 Monaten
814für tat- und schuldangemessen.
815Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden. Angesichts der Persönlichkeit des Angeklagten wie auch der von ihm begangenen Taten liegen sowohl eine positive Sozialprognose als auch besondere Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB vor, die eine Strafaussetzung zur Bewährung rechtfertigen. Der Angeklagte verfügt über feste soziale Bindungen. Er geht einer regelmäßigen beruflichen Tätigkeit nach. Von seinem Marihuanakonsum hat er sich glaubhaft distanziert. Darüber hinaus war das Geständnis des Angeklagten im Rahmen der Prognose zu berücksichtigen. Gegen den Angeklagten wird erstmals eine Freiheitsstrafe verhängt. Die Kammer ist im Rahmen der Hauptverhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass dem Angeklagten die Verurteilung als solche als Warnung dient und er sich dadurch künftig von der Begehung weiterer Straftaten abhalten lässt. Dabei war auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist. Vor diesem Hintergrund gebietet auch die Verteidigung der Rechtsordnung nicht die Vollstreckung der gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe.
8166.
817Hinsichtlich des Angeklagten WC.:
818Im Rahmen der Strafzumessung hat sich die Kammer bezüglich des Angeklagten WC. von folgenden Erwägungen leiten lassen:
819Der Angeklagte war zu den Tatzeitpunkten 18 bzw. 19 Jahre alt und damit Heranwachsender im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes. Gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG war auf den Angeklagten Jugendstrafrecht anzuwenden, da eine Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit bei Berücksichtigung der Umweltbedingungen ergibt, dass er im Zeitpunkt der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleich stand. Der Angeklagte führte zwar ein eigenständiges, auf sich allein gestelltes Leben, studierte und ging regelmäßig dem von ihm betriebenen Karatesport nach. Jedoch hat bislang noch keine Abkopplung aus dem familiären Verbund stattgefunden. Der Angeklagte lebt nach wie vor gemeinsam mit seinen zwei Brüdern in einem gemeinsamen Zimmer in dem elterlichen Haushalt. Nach den Ausführungen des Vertreters der Jugendgerichtshilfe, deren Auffassung die Kammer teilt, sind beim Angeklagten außerdem massive Reifeverzögerungen festzustellen, die ihn zur Tatzeit eher als Jugendlichen denn als Erwachsenen erscheinen ließen.
820Gegen den Angeklagten WC. war gemäß § 17 Abs. 2 JGG sowohl aufgrund der schädlichen Neigungen des Angeklagten, die in den Taten hervorgetreten sind und die Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen lassen, als auch wegen der Schwere der Schuld eine Jugendstrafe zu verhängen.
821Bei dem Angeklagten WC. liegen schädliche Neigungen im Sinne des § 17 Abs. 2 Var. 1 JGG vor.
822Unter schädlichen Neigungen im Sinne der vorbenannten Vorschrift sind solche Anlage- oder Erziehungsmängel zu verstehen, die ohne längere Gesamterziehung die Gefahr weiterer, nicht lediglich bagatellartiger Deliktsbegehung in sich bergen. Diese Mängel müssen bereits vor der Tat angelegt gewesen sei und zum Urteilszeitpunkt noch bestehen (vgl. BGH Beschl. v. 08.01.2015, Az. 3 StR 581/14 = BeckRS 2015, 02494 mit Verweis auf die st. Rspr.).
823Derartige, bereits vor Tatbegehung und noch zum Urteilszeitpunkt bestehende charakterliche Mängel waren bei dem Angeklagten festzustellen.
824Zwar ist der Angeklagte bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten, jedoch ergibt sich vorliegend aus dem Tatbild als solchem im Rahmen der gebotenen Gesamtschau eine hinreichende Grundlage zur Annahme schädlicher Neigungen bei dem Angeklagten. Dabei war insbesondere zu berücksichtigen, dass der Angeklagte über einen sehr langen Zeitraum durchgehend als Verkäufer von Betäubungsmitteln für die Gruppierung tätig war. Dabei ist die relativ geringe Anzahl von Taten der Bildung von Bewertungseinheiten geschuldet. Darüber hinaus trieb er den Angeklagten BD. an, den Angeklagten NR. zu schlagen bzw. war er der Meinung, dass dieser Schläge verdient hatte. Denn er äußerte in der Sprachnachricht, welche er in Fall 7 am 00.00.0000 um 11:02:46 Uhr an den Angeklagten BD. schickte: „Bruder, der müsste alleine schon Schläge kriegen, das der hinter meinem Rücken über mich redet.“ Darüber hinaus „beriet“ er die Angeklagte XG., wie sie sich möglichst unauffällig zu verhalten habe, damit sie nicht in den Fokus des Finanzamtes gerate. So riet der Angeklagte WC. der Angeklagten XG. davon ab, ein Haus zu einer Miete in Höhe von 3.000,00 € monatlich anzumieten, da dies gegenüber dem Finanzamt zu „auffällig“ sei, was sich aus einem - bereits oben aufgeführten - Telefonat vom 00.00.0000 um 15:50:13 Uhr ergibt. Diesem Gespräch lässt sich auch entnehmen - wie der Angeklagte im Rahmen seiner Einlassung bestätigte -, dass er auch Unterlagen fälschte. Denn die Angeklagte PZ. sagte zu dem Angeklagten WC. in ebendiesem Telefonat: „ja auf mich und auf JA., aber die BWA hast ja auch über sein Name gemacht“, worauf der Angeklagte WC. antwortete „wir haben das über den Laden gemacht, ich hab doch extra diese Papiere gemacht für Laden“. Er setzte seine Tätigkeit trotz der am 00.00.0000 stattgefundenen Durchsuchung des Kiosks und der damit einhergehenden abschreckenden Wirkung unverändert fort und ließ sich davon nicht beeindrucken. Seine Tätigkeit im Betäubungsmittelhandel wurde nicht aus eigenem Antrieb sondern durch die Festnahme der Mitangeklagten beendet. Dieses Verhalten offenbart ein hohes Maß an Rücksichtslosigkeit, welche in den charakterlichen Mängeln des Angeklagten WC. begründet ist.
825Die charakterlichen Mängel bestehen auch noch zum Urteilszeitpunkt. Denn im Leben des Angeklagten WC. hat sich nichts geändert mit Ausnahme der nicht mehr vorhandenen Tätigkeit im Kiosk „PQ.“. Darüber hinaus zeigten sich weiterhin die vorhandenen charakterlichen Mängel in der unreflektierten Einstellung des Angeklagten zu den von ihm begangenen Taten, die im Rahmen seiner Einlassung deutlich zu Tage trat. Auch wenn der Angeklagte WC. seine Taten teilweise einräumte, so stellte er den Zeitraum seiner Tätigkeit ebenso wie seine Rolle deutlich verharmlosend dar. Eine grundlegende Auseinandersetzung mit seinen Taten ließ er vermissen. Vielmehr führte er aus, dass er zufrieden mit seinem Job gewesen und teilweise frustriert gewesen sei, dass er „nur“ 50,00 € verdient habe.
826Aufgrund der vorbezeichneten, bereits vor und auch noch zum Zeitpunkt der Verurteilung bestehenden charakterlichen Mängel des Angeklagten besteht nach Überzeugung der Kammer ohne längere Gesamterziehung die Gefahr weiterer Betäubungsmitteldelikte.
827Die Kammer hat zudem im Rahmen der Gesamtwürdigung das Erfordernis der Verhängung einer Jugendstrafe gegen den Angeklagten wegen der Schwere der Schuld gemäß § 17 Abs. 2 Var. 2 JGG bejaht, da die Taten in besonderem Maße persönlich vorwerfbar sind und seine „Einzeltatschuld“ so schwer wiegt, dass eine Jugendstrafe auch zum Schuldausgleich der Taten erforderlich ist.
828Entscheidend für die Beurteilung der Schwere der Schuld ist die subjektive und persönlichkeitsbegründende Beziehung des Täters zu seiner Tat, wobei das äußere Geschehen nur insoweit eine Rolle spielt, als es Schlüsse auf das Maß der persönlichen Schuld zulässt.
829Die vorliegenden Taten waren unter Berücksichtigung der Gesamtumstände dabei gerade nicht unter Jugendlichen oder Heranwachsenden regelmäßiger vorkommende, gruppendynamisch geprägte Deliktsabläufe oder jugendtypische Spontantaten, sondern gingen weit über jugendtypische Kriminalität hinaus. In ihnen kamen eine charakterliche Haltung und Motivationslage des Angeklagten zum Ausdruck, die sich in ganz erheblicher Weise in vorwerfbarer persönlicher Schuld niedergeschlagen haben. Für das Vorliegen der Schuldschwere spricht hier zunächst, dass der Angeklagte über einen Zeitraum von knapp zwei Jahren für die Gruppierung durchgehend im Betäubungsmittelhandel tätig war. Er war an der Veräußerung von Kokain und Marihuana in erheblichem Umfang beteiligt. Dabei handelt es sich jeweils um Verbrechenstatbestände. Zu berücksichtigen ist im Hinblick auf das ihm vorwerfbare Unrecht dabei insbesondere, dass der Angeklagte ganz erhebliche Straftaten beging und daher über einen langen Zeitraum ein erhebliches Maß an krimineller Energie an den J. legte.
830Insgesamt hat der Angeklagte ein rücksichtsloses Verhalten gezeigt, das eine erhebliche innere Verrohung offenlegt, die sich in den hier zu bewertenden Taten manifestierte. In der fortgesetzten Tatbegehung kommt die dem Vorgehen des Angeklagten innewohnende Rücksichtslosigkeit deutlich zum Ausdruck. Der Angeklagte ist für diese Taten voll verantwortlich.
831Die Verhängung einer Jugendstrafe unter dem Gesichtspunkt der Schwere der Schuld war im Übrigen auch erzieherisch geboten. Das Absehen von Jugendstrafe hätte dazu geführt, dass dem Angeklagten die Bedeutung seiner persönlichen Schuld und das von ihm verwirklichte Unrecht nicht hinreichend hätte vor Augen geführt werden können. Auch unter erzieherischen Gesichtspunkten war dem Angeklagten mit einer Verurteilung zu einer Jugendstrafe daher das Ausmaß seiner persönlichen Schuld deutlich zu machen, so dass er sich damit im Rahmen einer noch ausstehenden und dringend erforderlichen Tataufbereitung auseinandersetzen kann.
832Bei der Bemessung der Länge der Jugendstrafe, deren Strafrahmen § 105 Abs. 3 S. 1 JGG zu entnehmen war, hat die Kammer auf Grundlage des bei dem Angeklagten bestehenden erforderlichen Gesamterziehungsbedarfs unter Berücksichtigung der Schwere der Schuld sowie des insoweit auch erzieherisch erforderlichen Schuldausgleichs u.a. die folgenden Gesichtspunkte berücksichtigt:
833Der Angeklagte WC. ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten und hat sich hinsichtlich seiner Tätigkeit im Kiosk geständig gezeigt hat. Strafmildernd war weiter in Rechnung zu stellen, dass es sich bei den Betäubungsmitteln überwiegend um sogenannte weiche Betäubungsmittel handelte. Strafmildernde Bedeutung war weiter dem Umstand beizumessen, dass die Taten des Angeklagten aufgrund der am 00.00.0000 einsetzenden Telefonüberwachungsmaßnahmen ab diesem Zeitpunkt von den Ermittlungsbehörden teilweise überwacht wurden. Darüber hinaus kam ihm als Gehilfen in der Gruppierung eine eher untergeordnete Bedeutung zu. Auch verzichtete er teilweise auf die Herausgabe der sichergestellten Gegenstände, sein Mobiltelefon wurde nach § 74 StGB eingezogen.
834Zulasten des Angeklagten waren hingegen die Vielzahl der Taten und der lange Tatzeitraum zu berücksichtigen, wobei die Kammer nicht verkennt, dass ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang der Taten besteht und dass mit zunehmender Anzahl der begangenen Taten seine Hemmschwelle zur Begehung weiterer gleichartiger Taten abgenommen hat. Straferschwerend war jedoch insbesondere die jeweilige Überschreitung der Grenzwerte zur nicht geringen Menge zu beachten, welche in Fall 1 um das 48-fache, in Fall 2 um das 73,6-fache und in Fall 12 um das 16-fache überschritten war. Strafschärfend war in Fall 6 zu berücksichtigen, dass es sich um Kokain, also eine harte Droge mit hohem Suchtpotential handelte.
835Angesichts des dargelegten Erziehungsbedarfs des Angeklagten und der vorbezeichneten sowie der weiteren in § 46 StGB aufgeführten Strafzumessungsgesichtspunkte hielt die Kammer im Rahmen der gebotenen Gesamtschau die Verhängung einer Einheitsjugendstrafe von
8361 Jahr und 8 Monaten
837für erforderlich, aber insgesamt auch für ausreichend, um bei dem Angeklagten die erzieherisch dringend erforderliche Einwirkung zu erzielen.
838Die Dauer der Jugendstrafe wurde von der Kammer dabei so bemessen, dass der Angeklagte sich umfassend mit seinen Taten und den Ursachen auseinander setzen kann.
839Die Vollstreckung der gegen den Angeklagten verhängten Jugendstrafe konnte gemäß §§ 105 Abs. 1, 21 Abs. 1, Abs. 2 JGG zur Bewährung ausgesetzt werden.
840Bei der Gesamtwürdigung, namentlich der Persönlichkeit des Angeklagten, seinem Vorleben, den Umständen seiner Taten, seinem Verhalten nach den Taten, seinen Lebensverhältnissen und der Wirkung, die von einer Aussetzung der Strafe zu erwarten wären, kann erwartet werden, dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Der Angeklagte verfügt über feste soziale Bindungen und geht seinem Studium nach. Darüber hinaus war das Geständnis des Angeklagten im Rahmen der Prognose zu berücksichtigen. Gegen den Angeklagten wird erstmals eine Strafe verhängt. Darüber hinaus war auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist.
Aufgrund der in den Fällen 3 und 10 begangenen Taten hat sich der Angeklagte BD. als charakterlich ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne von § 69 Abs. 1 StGB erwiesen. Da er noch nie in dem Besitz einer Fahrerlaubnis war, war gemäß § 69a Abs. 1 S. 3 StGB eine isolierte Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis zu verhängen.
842Für die Beurteilung der Eignungsfrage im Sinne des § 69 Abs. 1 StGB ist eine Gesamtwürdigung aller dafür aus der Tat erkennbar gewordenen rechtserheblichen Anknüpfungstatsachen vorzunehmen, wobei die Anlasstaten selbst tragfähige Rückschlüsse darauf zulassen müssen, dass der Täter bereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Zielen unterzuordnen.
843Hierbei war vorliegend zu berücksichtigen, dass durch die festgestellte Verwirklichung der Straftatbestände der §§ 315 c und 315 d StGB gleich zwei der in § 69 Abs. 2 StGB aufgeführten Delikte betroffen sind, bei deren Verwirklichung der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist und die Ungeeignetheit nach § 69 StGB bereits indiziert wird. Dadurch tritt bei ihm durch den Pflichtenverstoß eine Persönlichkeit, die gegebenenfalls auch die Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit in Kauf nimmt, offen zutage. Besondere Umstände, die den Verstoß in günstigerem Licht erscheinen lassen als der Regelfall und die Regelvermutung entkräften könnten, liegen bereits mit Blick auf die Schwere der Verkehrsverstöße und auf die in beiden Fällen wiederholte rücksichtslose Flucht vor den ihn verfolgenden Polizeibeamten erkennbar nicht vor. Die Ungeeignetheit besteht mit Blick auf die fortbestehende risikogeneigte Persönlichkeit des Angeklagten und der aus den Taten ersichtlichen Neigung zu in hohem Maße rücksichtlosem Verhalten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern zur Durchsetzung seiner verfolgten Ziele fort, so dass es auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Angeklagte seit dem Tatgeschehen angesichts seiner Inhaftierung nicht mehr am Straßenverkehr teilnehmen konnte, erforderlich war, eine Sperrfrist von fünf Jahren für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zu verhängen. Bei der Bemessung der Sperrfrist war auch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte hinsichtlich des ebenfalls verwirklichten Tatbestandes des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG mehrfach einschlägig vorbestraft ist, wobei er eine hohe Rückfallgeschwindigkeit aufwies und ihm bereits auch zweimal eine Sperrfrist erteilt wurde. Dadurch liegt der Symptomcharakter auch dieser verkehrssicherheitsspezifischen Straftat auf der Hand. Dies gilt umso mehr im Falle des Angeklagten, der sich als Wiederholungstäter im verkehrsstrafrechtlichen Bereich erwiesen hat. Hierdurch wird ein charakterlicher Mangel des Angeklagten offenbar, und zwar in Gestalt ausgeprägter Bedenkenlosigkeit gegenüber eigenem Verhalten im Straßenverkehr, der die Fahreignung vorliegend entfallen lässt. Der Angeklagte hat sich als unbelehrbar erwiesen, stieg wiederholt ins Auto und beging die in Fall 3 und 10 festgestellten Taten.
Neben der verhängten Freiheitsstrafe war die Unterbringung des Angeklagten NR. in einer Entziehungsanstalt gemäß §§ 105 Abs. 1, 7 Abs. 1 JGG, 64 StGB anzuordnen. Die Kammer schließt sich insoweit vollumfänglich den nachvollziehbaren und überzeugenden gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen ZX. an.
845Bei dem Angeklagten NR. liegt - in Einklang mit der Einschätzung des Sachverständigen ZX. - ein Hang zum übermäßigen Konsum von Marihuana und Kokain vor. Ein Hang im Sinne des § 64 StGB ist anzunehmen, wenn bei dem Täter eine treibende oder beherrschende Neigung dahingehend vorliegt, Rauschmittel immer wieder in einem Umfang zu konsumieren, durch welchen Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt werden. Ein solcher Hang ist vorliegend im Hinblick auf die festgestellte, trotz des jungen Alters des Angeklagten bestehende mehrjährige Marihuana- und Kokainabhängigkeit des Angeklagten NR. zu bejahen. Seitdem der Angeklagte 18 Jahre alt ist konsumierte er 1 bis 1,5 Gramm Kokain und 1,5 bis 2 Gramm Marihuana täglich. Der Angeklagte zeigte im Rahmen seiner Inhaftierung in hiesiger Sache Entzugserscheinungen in Form von Schlafstörungen, Nervosität und Unruhe. Davon ausgehend besteht - so der Sachverständige - bei dem Angeklagten eine mehrjährige, ausgeprägte Suchtmittelabhängigkeit.
846Es liegen auch die aus dem Tenor ersichtlichen rechtswidrigen Anlasstaten vor. Zwischen den hiesigen Anlasstaten und dem Hang des Angeklagten NR. zum übermäßigen Marihuana- und Kokainkonsum besteht auch ein symptomatischer Zusammenhang. Hierbei genügt es, wenn der Hang neben anderen Ursachen zur Tat beigetragen hat. Nach den zur Sache getroffenen Feststellungen beging er die Taten jedenfalls auch, um sich dadurch seinen eigenen Marihuana- und Kokainkonsum zu finanzieren. Ausgehend von der dementsprechend vorliegenden Beschaffungskriminalität zur Konsumfinanzierung liegt damit jedenfalls eine Mitursächlichkeit des Hanges des Angeklagten für die von ihm begangenen Taten vor. Das Vorliegen einer auf den Hang zurückzuführenden Tat wird hierbei insbesondere auch dadurch bestätigt, dass der Angeklagte mit solchen Betäubungsmitteln Handel trieb, die er auch selbst konsumierte, was die Tatmotivation, die ihre Wurzel in der Neigung des Angeklagten zum übermäßigen Konsum von Betäubungsmitteln hat, verdeutlicht.
847Zudem besteht auch die Gefahr, dass der Angeklagte infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Nach der überzeugenden Einschätzung des Sachverständigen ZX., welcher sich die Kammer nach eigener Würdigung anschließt, ist der Angeklagte ohne stationäre Therapie nicht in der Lage, von seinem Konsumverhalten Abstand zu nehmen. Bei weiterem Fortgang des Suchtverhaltens sind von dem Angeklagten hierbei wiederum Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz in Gestalt eines den Anlasstaten entsprechenden Betäubungsmittelhandels oder sonstiger Beschaffungskriminalität in Form von Vermögensdelikten zu erwarten.
848Schließlich besteht auch eine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 64 S. 2 StGB. Der Angeklagte hat selbst erklärt, zu der Durchführung einer Therapie willens und bereit zu sein. In Übereinstimmung mit den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ZX. ist auf Grundlage der auch von ihm angenommenen Therapiewilligkeit und Veränderungsbereitschaft des Angeklagten eine Unterbringung nach § 64 StGB auch und insbesondere angesichts des jungen Alters des Angeklagten zielführend und erfolgsversprechend.
849Gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2, Satz 3 StGB war kein Vorwegvollzug anzuordnen. Nach den Erläuterungen des Sachverständigen ZX. ist bei dem Angeklagten unter Berücksichtigung des Ausmaßes der langjährigen Sucht und der höheren Therapiemotivation von einer voraussichtlichen Behandlungsdauer im Maßregelvollzug von anderthalb Jahren auszugehen. In Anbetracht der Aussetzungsmöglichkeit nach § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB zum Halbstrafenzeitpunkt war mithin unter Berücksichtigung der bisher verbüßten Untersuchungshaft die Anordnung eines Vorwegvollzuges nicht erforderlich.
850Mit der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wurde die Ahndung mit einer Jugendstrafe nicht gemäß §§ 105 Abs. 1, 5 Abs. 3 JGG entbehrlich. Zum einen bedarf der Angeklagte nicht nur mit Blick auf seinen Betäubungsmittelkonsum, sondern auch mit Blick auf die bisher gezeigten sonstigen dissozialen Tendenzen in seiner Persönlichkeit und in seiner Lebensführung einer erzieherischen Einwirkung, die über eine klassische Entwöhnungsbehandlung im Rahmen der Unterbringung nach § 64 StGB hinausgeht. Zum anderen könnte der Angeklagte ohne die Verhängung der Jugendstrafe neben der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt den vorzeitigen Abbruch der Entwöhnungsbehandlung herbeiführen und sich damit dann jeder erzieherischen Einwirkung auf ihn entziehen. Die Verhängung einer Jugendstrafe neben der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt erscheint deshalb erforderlich, um den Angeklagten dazu zu bringen, sich auf die Therapie einzulassen, und trägt so wesentlich zu einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht der Unterbringung nach § 64 StGB bei.
Die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen beruht auf §§ 73, 73c StGB.
852Gemäß § 73 Abs. 1 StGB hat das Gericht die Einziehung dessen anzuordnen, was der Täter durch eine rechtswidrige Tat oder für sie erlangt hat. Ist die Einziehung eines Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder - wie hier - aus einem anderen Grund nicht möglich, so ordnet das Gericht die Einziehung eines Geldbetrages an, der dem Wert des Erlangten entspricht, § 73c StGB. Dabei ist unter Anwendung des in § 73d Abs. 1 StGB normierten Bruttoprinzips die Gesamtheit des durch die Tat materiell tatsächlich Erlangten einzuziehen, und zwar ohne Berücksichtigung etwaiger Gegenleistungen oder eigener Aufwendungen des Täters - mithin der gesamte Verkaufserlös (siehe hierzu etwa Eser/Schuster, in: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 30. Aufl. 2019, § 73 Rn. 9). Ein Gegenstand ist von einer Person dann erlangt im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB, wenn diese - wie hier im Falle mehrerer Mittäter - selbst die faktische Verfügungsgewalt erworben hat (BGH, Urt. v. 07.03.2019 - 5 StR 569/18, NStZ 2019, 272).
853Es ergeben sich bezogen auf die einzelnen Angeklagten und deren jeweilige Taten folgende Einziehungsbeträge:
8541.
855Für den Angeklagten BD. ergab sich ein einzuziehender Gesamtbetrag in Höhe von 148.856,66 € der sich aus den jeweils zu den einzelnen Fällen festgestellten Umsätze zusammensetzt. Dabei hatte der Angeklagte BD. als Kopf der Gruppierung Verfügungsgewalt über die gesamten Beträge. Demzufolge war der Gesamtbetrag auch nicht um die jeweils gezahlten Löhne zu kürzen, da der Angeklagte AL. diese Löhne in der Regel jeweils selbst auszahlte und damit faktische Verfügungsgewalt über die Gesamtumsätze hatte.
856In Fall 7 haftet der Angeklagte BD. in Höhe von 4.500,00 € gesamtschuldnerisch mit der Angeklagten XG., da sie während der Urlaubsabwesenheit des Angeklagten BD. aus dieser Tat Geld in dieser Höhe erlangte und damit zumindest zeitweise in irgendeiner Phase des Tatablaufs eine faktische oder wirtschaftliche Mitverfügungsgewalt inne hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 12.06.2018, Az. 3 StR 26/18). Während seiner zweiwöchigen Urlaubsabwesenheit ist davon auszugehen, dass die im Kiosk tätigen Verkäufer ihren Lohn selbständig aus den erzielten Betäubungsmittelerlösen entnahmen und der Angeklagte BD. insofern keine faktische oder wirtschaftliche Mitverfügungsgewalt über die in dieser Zeit gezahlten Löhne hatte. Ausgehend von dem festgestellten Zwei-Schicht-System im Kiosk zu einem Lohn von 50,00 €/Schicht ergibt sich daraus ein Gesamtbetrag in Höhe von 1.400,00 €, der von den umgesetzten 10.500,00 € in Abzug zu bringen war.
857Mit dem Angeklagten XL. haftet der Angeklagte BD. gesamtschuldernisch in Höhe von 2.350,00 €, mit dem Angeklagten NR. in Höhe von 2.900,00 €, mit dem Angeklagten RV. in Höhe von N48,00 € und mit dem Angeklagten WC. in Höhe von 6.000,00 €. Dabei handelt es sich jeweils um die durch den Angeklagten BD. an den jeweiligen Angeklagten aus den Betäubungsmittelerlösen gezahlten Löhne, da insoweit faktische oder wirtschaftliche Mitverfügungsgewalt des jeweiligen Angeklagten bestand.
858Bei dem Angeklagten BD. waren darüber hinaus gemäß § 74 Abs. 1 StGB ein Handy Alcatel, Asservatennummer N50., ein Handy Apple iPhone, Asservatennummer N50., ein Handy Samsung, Asservatennummer N50., ein Handy Alcatel, Asservatennummer N50., ein Handy L 8 Star, Asservatennummer N50. sowie drei SIM-Karten, Asservatennummer N50. einzuziehen. Dabei handelte es sich um die Handys sowie SIM-Karten, welche im Rahmen der Durchsuchung am 00.00.0000 ausweislich des Durchsuchungsberichtes in einem Gucci-Stoffbeutel befindlich in der Louis Vuitton Tasche (Fall 15) bei dem Angeklagten XL. gefunden wurden. Entsprechend der Einlassung des Angeklagten BD. handelte es sich dabei um seine Mobiltelefone. Soweit er angab, diese hätten keinen Bezug zu den Betäubungsmittelgeschäften und es seien alte Fotos darauf gespeichert, ist die Kammer dem nicht gefolgt. Die Kammer ist vielmehr überzeugt davon, dass der Angeklagte BD. diese Mobiltelefone sowie die SIM-Karten jeweils zur Begehung der festgestellten Taten nutzte. Ein anderer plausibler Grund, diese zusammen mit den Waffen und den Betäubungsmitteln in einer Tasche aufzubewahren, ist nicht ersichtlich. Insbesondere eine Speicherung alter Fotos war auf einigen Geräten technisch nicht möglich, da es sich jedenfalls bei den Mobiltelefonen der Marke Alcatel nicht um Smartphones handelte, sondern um solche Mobiltelefone, auf denen keine Fotofunktion enthalten ist.
859Darüber hinaus bekundete der die Ermittlungen führende Zeuge KHK LI., dass der Angeklagte BD. zu Beginn der Telefonüberwachungsmaßnahmen Anfang 2020 nicht zu hören gewesen sei, da er eine Vielzahl von Handys und Handynummern genutzt habe. Diese glaubhaften Bekundungen stehen in Einklang mit der großen Anzahl der vorgenannten Handys sowie der SIM-Karten, welche im Rahmen der Durchsuchung aufgefunden werden konnten.
8602.
861Hinsichtlich der Angeklagten XG. ergibt sich ein einzuziehender Gesamtbetrag in Höhe von 4.500,00 € in Fall 7, wobei es sich um die durch sie erzielten Betäubungsmittelumsätze während der Urlaubsabwesenheit ihres Ehemannes handelte und über welche sie damit zumindest zeitweise in irgendeiner Phase des Tatablaufs eine faktische oder wirtschaftliche Mitverfügungsgewalt innehatte. Soweit die Angeklagte XG. im Übrigen an dem florierenden Betäubungsmittelhandel durch die von ihr und ihrem Ehemann praktizierte aufwendige Lebensweise partizipierte, ließ sich dies nicht beziffern.
8623.
863Bei dem Angeklagten XL. war ein Gesamtbetrag in Höhe von 2.350,00 € einzuziehen. Trotz seiner Eigenschaft als Bandenmitglied waren bei dem Angeklagten XL. nicht die durch den Betäubungsmittelhandel erzielten Umsätze einzuziehen, sondern lediglich der durch ihn vereinnahmte Lohn in den Fällen 9, 11 und 14 jeweils in Höhe von 200,00 € und in Fall 15 in Höhe von insgesamt 1.750,00 €. Denn hinsichtlich der aus dem Kiosk heraus erzielten Betäubungsmittelumsätze hatte der Angeklagte XL. keinerlei Verfügungsgewalt. Soweit der Angeklagte XL. von seinem Lohn in Höhe von 200,00 € in Fall 14 einen Betrag von 50,00 € an den Angeklagten RV. weitergab, haftet er mit diesem insofern gesamtschuldnerisch.
864Bei dem Angeklagten XL. war darüber hinaus gemäß § 74 Abs. 1 StGB ein Mobiltelefon, iPhone weiß, Asservatennummer N51 einzuziehen. Dabei handelte es sich zwar nicht um das einzige im Rahmen der Durchsuchung bei ihm sichergestellte Mobiltelefon. Dieses Mobiltelefon war jedoch ausweislich des Durchsuchungsberichts vom 00.00.0000 an seinem Bett an das Ladegerät angeschlossen, weshalb davon auszugehen ist, dass er dieses in Gebrauch hatte und zur Begehung der festgestellten Taten nutzte. Entsprechend der im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführten Telekommunikationsüberwachung kommunizierte er über dieses Handy mit den übrigen Beteiligten über den durchgeführten Betäubungsmittelhandel.
8654.
866Bei dem Angeklagten NR. war gemäß § 2 Abs. 2 JGG i.V.m. §§ 73, 73c StGB ein Gesamtbetrag in Höhe von 2.900,00 € einzuziehen. Trotz seiner Eigenschaft als Bandenmitglied waren bei dem Angeklagten NR. nicht die durch den Betäubungsmittelhandel erzielten Umsätze einzuziehen, sondern lediglich der durch ihn vereinnahmte Lohn in Höhe von 50,00 €/Schicht. Ausgehend von der Feststellung, dass er durchschnittlich mindestens 2-mal/Woche in dem Kiosk als Verkäufer der Betäubungsmittel tätig war, hat die Kammer den sich daraus ergebenden Wochenbetrag in Höhe von 100,00 € hochgerechnet auf die Tatzeit beginnend ab dem 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 (14 Wochen) und vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 (14 Wochen) zuzüglich des für das Abpacken gezahlten Lohns in Höhe von insgesamt 100,00 € für die Fälle 4 und 5.
867Zwar nahm der Angeklagte die Kaufpreise der Kunden entgegen, leitete diese Gelder im Ergebnis jedoch an die Angeklagten YZ. und XG. weiter. Dieses Geld hatte er daher nur kurzfristig und transitorisch in den Händen und demzufolge nicht im Sinne der §§ 73 ff. StGB erlangt. Denn erlangt hat bei einer Tatbegehung durch mehrere nur derjenige etwas, dem zumindest Mitverfügungsgewalt über die Beute zukommen soll und der diese Mitverfügungsgewalt auch tatsächlich besitzt. Wer die gesamte Beute nur kurzfristig und transitorisch erhält und - wie vereinbart - den Mittätern deren Beuteanteile alsdann zuleitet, besitzt keine gemeinsame Mitverfügungsmacht über die gesamte Beute (vgl. BGH, Urteil vom 07.06.2018, Az. 4 StR 63/18). Dies gilt jedoch nicht für den an den Angeklagten NR. gezahlten Lohn. Denn diesen zahlte der Angeklagte BD. entweder - wie festgestellt - an ihn aus oder der Angeklagte NR. entnahm sich seinen Lohn selbst aus den Einnahmen und erlangte hierdurch Verfügungsgewalt. Dementsprechend war der an den Angeklagten NR. insgesamt gezahlte Lohn in Höhe von 2.900,00 € einzuziehen.
868Bei dem Angeklagten NR. war darüber hinaus gemäß § 2 Abs. 2 JGG i.V.m. 74 Abs. 1 StGB ein Apple iPhone 6 einzuziehen. Dabei handelte es sich um das einzige im Rahmen der Durchsuchung bei ihm sichergestellte Mobiltelefon, weshalb davon auszugehen ist, dass er dieses in Gebrauch hatte und zur Begehung der festgestellten Taten nutzte. Ausweislich des im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführten Chatverkehrs sowie der Telekommunikationsüberwachung kommunizierte er über dieses Handy mit dem Angeklagten BD. sowie den übrigen Beteiligten über den durchgeführten Betäubungsmittelhandel.
8695.
870Bei dem Angeklagten RV. war ein Gesamtbetrag in Höhe von 650,00 € einzuziehen. Trotz seiner Eigenschaft als Bandenmitglied waren bei dem Angeklagten RV. nicht die durch den Betäubungsmittelhandel erzielten Umsätze einzuziehen, sondern lediglich der durch ihn vereinnahmte Lohn zuzüglich des Anteils in Höhe von 50,00 €, den er von dem Angeklagten XL. in Fall 14 erhielt und mit welchem er in dieser Höhe gesamtschuldnerisch haftet. Hinsichtlich der aus dem Kiosk heraus erzielten Betäubungsmittelumsätze hatte der Angeklagte RV. keinerlei Verfügungsgewalt.
8716.
872Bei dem Angeklagten WC. war gemäß § 2 Abs. 2 JGG i.V.m. §§ 73, 73c StGB ein Gesamtbetrag in Höhe von 6.000,00 € einzuziehen. Trotz seiner Eigenschaft als Bandenmitglied waren bei dem Angeklagten WC. nicht die durch den Betäubungsmittelhandel erzielten Umsätze einzuziehen, sondern lediglich der durch ihn vereinnahmte Lohn in Höhe von 50,00 €/Schicht. Ausgehend von der Feststellung, dass er durchschnittlich mindestens 2-mal/Woche in dem Kiosk als Verkäufer der Betäubungsmittel tätig war, hat die Kammer den sich daraus ergebenden Wochenbetrag in Höhe von 100,00 € hochgerechnet auf die Tatzeit beginnend ab dem 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 (60 Wochen).
873Zwar nahm der Angeklagte die Kaufpreise der Kunden entgegen, leitete diese Gelder im Ergebnis jedoch an die Angeklagten YZ. und XG. weiter. Dieses Geld hatte er daher nur kurzfristig und transitorisch in den Händen und demzufolge nicht im Sinne der §§ 73 ff. StGB erlangt. Denn erlangt hat bei einer Tatbegehung durch mehrere nur derjenige etwas, dem zumindest Mitverfügungsgewalt über die Beute zukommen soll und der diese Mitverfügungsgewalt auch tatsächlich besitzt. Wer die gesamte Beute nur kurzfristig und transitorisch erhält und - wie vereinbart - den Mittätern deren Beuteanteile alsdann zuleitet, besitzt keine gemeinsame Mitverfügungsmacht über die gesamte Beute (vgl. BGH, Urteil vom 07.06.2018, Az. 4 StR 63/18). Dies gilt jedoch nicht für den an den Angeklagten WC. gezahlten Lohn. Denn diesen zahlte der Angeklagte BD. entweder - wie festgestellt - an ihn aus oder der Angeklagte WC. entnahm sich seinen Lohn selbst aus den Einnahmen und erlangte hierdurch Verfügungsgewalt. Dementsprechend war der an den Angeklagten WC. insgesamt gezahlte Lohn in Höhe von 6.000,00 € einzuziehen.
874Bei dem Angeklagten WC. war darüber hinaus gemäß § 2 Abs. 2 JGG i.V.m. 74 Abs. 1 StGB ein Mobiltelefon schwarz Huawei einzuziehen. Dabei handelte es sich um das einzige im Rahmen der Durchsuchung bei ihm sichergestellte Mobiltelefon, weshalb davon auszugehen ist, dass er dieses in Gebrauch hatte und zur Begehung der festgestellten Taten nutzte. Ausweislich des im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführten Chatverkehrs sowie der Telekommunikationsüberwachung kommunizierte er über dieses Handy mit dem Angeklagten BD. sowie den übrigen Beteiligten über den durchgeführten Betäubungsmittelhandel.
In verschiedenen Fällen waren die Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freizusprechen, weil ihnen insoweit die mit der Anklage zur Last gelegten Straftaten nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht mit hinreichender Sicherheit nachgewiesen werden konnten:
876Die Staatsanwaltschaft D. hat den Angeklagten YZ. und XG., RV. und WC. mit Anklageschrift vom 00.00.0000 (901 Js 3/18) vorgeworfen, zu einem unbekannten Zeitpunkt Ende März 2020 (Fall 8 der Anklageschrift) als Bande mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel getrieben zu haben. Dabei sollen sie ein von dem Angeklagten BD. neu erworbenes Kilogramm Marihuana unter Beibehaltung der Strukturen der Gruppierung über den Kiosk veräußert zu haben. Die Kammer hat letztlich aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung nicht die für eine Verurteilung ausreichende Überzeugung davon gewinnen können, dass der Angeklagte BD. bereits Ende März 2020 ein weiteres Kilogramm Marihuana erwarb. Vielmehr ist die Kammer zur Überzeugung des in Fall 9 festgestellten Erwerbs gelangt. Bei der Kammer sind daher vernünftige Zweifel verblieben, die unter Anwendung des Zweifelsgrundsatzes zu Freisprüchen in Fall 8 der Anklageschrift geführt haben.
877Darüber hinaus hat die Staatsanwaltschaft den Angeklagten YZ. und XG., NR. und WC. mit Anklageschrift vom 00.00.0000 (901 Js 3/18) vorgeworfen, am 00.00.0000 (Fall 13 der Anklageschrift) als Bande mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel getrieben zu haben. Dabei sollen die Angeklagten YZ. und XG. insgesamt 10.000 Gramm Marihuana erworben, der Angeklagte NR. dieses portioniert und alle vier Angeklagten dieses unter Beibehaltung der Strukturen der Gruppierung über den Kiosk veräußert haben. Die Kammer hat auch hier letztlich aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung nicht die für eine Verurteilung ausreichende Überzeugung davon gewinnen können, dass sich die diesem Vorwurf zugrunde liegende Telekommunikationsüberwachung auf diese große Menge an Marihuana bezog. Ausgehend von der Einlassung des Angeklagten NR. ist die Kammer vielmehr zu der Überzeugung gelangt, dass sich das zwischen ihm und dem Angeklagten BD. am 00.00.0000 um 11:36:27 Uhr geführte Telefonat auf die Veräußerung von insgesamt 10 Gramm Marihuana durch den Angeklagten NR. „auf der Straße“ bezog. Ein weiterer Erwerb durch den Angeklagten BD. ließ sich auf der Grundlage der Telekommunikationsüberwachung nicht feststellen. Weitere Beweismittel standen nicht zur Verfügung.
878Darüber hinaus waren die Angeklagten teilweise klarstellend aufgrund der Bildung von Bewertungseinheiten - wie oben bereits ausgeführt - freizusprechen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 467 Abs. 1 StPO, §§ 109 Abs. 2 S. 1, 74 JGG.
880Von der Auferlegung von Verfahrenskosten und Auslagen wurde gemäß §§ 109 Abs. 2 S. 1, 74 JGG hinsichtlich der Angeklagten NR. und WC. unter Berücksichtigung der begrenzten finanziellen Mittel der Angeklagten abgesehen. Die Auferlegung dieser Kosten und Auslagen würde für die Angeklagten NR. und WC. eine erhebliche Verschuldung und damit eine kontraproduktive erzieherische Einwirkung auf die Angeklagten bedeuten.
881|
V. |
Richterin am Landgericht S. ist wegen urlaubsbedingter Ortsabwesenheit an der Unterschrift gehindert. V. |
J. |
Ausgefertigt
883PI., Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle