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Landgericht Aachen, 66 Qs 32/21

Datum:
06.09.2021
Gericht:
Landgericht Aachen
Spruchkörper:
6. große Strafkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
66 Qs 32/21
ECLI:
ECLI:DE:LGAC:2021:0906.66QS32.21.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Aachen, 440 Cs 172/21
Schlagworte:
Einspruch zum Strafbefehl, Bilddatei
Normen:
StPO § 140 Abs. 1 S. 1
Leitsätze:

Das Schriftformerfordernis des § 140 Abs. 1 S. 1 StpO ist erfüllt, wenn der Einspruch per Bilddatei als Anhang einer E-Mail eingelegt wird.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Angeklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 07.07.2021 - Az. 440 Cs 172/21 - aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

 
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