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Landgericht Aachen, 60 Qs 52/20

Datum:
15.01.2021
Gericht:
Landgericht Aachen
Spruchkörper:
10. große Strafkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
60 Qs 52/20
ECLI:
ECLI:DE:LGAC:2021:0115.60QS52.20.00
 
Schlagworte:
Unterschriftenmangel; faktische Öffentlichkeit; Beleidigung
Normen:
StGB 201 Abs. 1 Nr.1; StGB § 185; StGB § 194; StPO § 203; StPO § 275 Abs. 2
Leitsätze:

1. Ein Unterschriftsmangel führt nicht zur Unwirksamkeit eines Beschlusses. Die Bestimmung des § 275 Abs. 2 StPO bezieht sich nur auf Urteile. Auf Beschlüsse ist sie nicht, auch nicht analog anwendbar. Die StPO enthält keine Vorschrift, wonach Beschlüsse zu ihrer Wirksamkeit der eigenhändigen Unterschrift aller mitwirkenden Richter bedürften.

2. Das von einer Angeschuldigten mittels eines Smartphones aufgezeichnete Gespräch zwischen ihr und einer anderen Person (hier: Streitgespräch mit einer Schulleiterin) ist dann nicht als „nichtöffentlich“ i.S. des § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB anzusehen, wenn das Gespräch in einer „faktischen Öffentlichkeit“ erfolgt (Anschluss an LG Kassel, Beschl. v. 23.09.2019 – 2 Qs 111/19; entgegen LG München I, Urt. v. 11.02.2019 – 25 Ns 116 Js 165870/17).

3. Es liegt ein wirksamer Strafantrag gemäß § 194 Abs. 1 StGB vor, wenn der Strafantrag zwar wegen „Bedrohung“ gestellt worden ist, jedoch der Wille erkennbar ist, dass der Beschuldigte wegen der hinreichend geschilderten Tat nach allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten verfolgt werden soll (BGH, Urt. v. 16.01.1951 – 3 StR 45/50).

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft XXX vom 09.10.2020 wird der Beschluss des Amtsgerichts XXX vom 05.10.2020 aufgehoben.

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft XXX vom 29.05.2020 (Az.: 199 Js 702/19) wird mit der Maßgabe zur Hauptverhandlung zugelassen, dass statt einer Verurteilung wegen der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes eine Verurteilung der Angeklagten wegen Beleidigung gemäß § 185 Alt. 1 StGB in Betracht kommt. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wird das Hauptverfahren gegen die Angeschuldigte vor dem Amtsgericht XXX – Strafrichter – eröffnet.

 
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