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Landgericht Aachen, 60 Qs 46/21

Datum:
20.09.2021
Gericht:
Landgericht Aachen
Spruchkörper:
10. große Strafkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
60 Qs 46/21
ECLI:
ECLI:DE:LGAC:2021:0920.60QS46.21.00
 
Schlagworte:
Ermessen nach § 14 RVG; Terminsgebühr
Normen:
StPO §§ 473, 464a; RVG § 14
Leitsätze:

Es ist nicht zulässig, bei – wie hier – uneingeschränkter Auslagenüberbürdung auf die Staatskasse die Erstattung - dennoch - mit der Begründung abzulehnen, das erkennende Gericht habe Umstände im Sinne des § 467 Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 1, 2 oder die in § 464 Abs. 2 bis 4 eingeräumten Entscheidungsmöglichkeiten übersehen oder verkannt (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.10.1989 - 2 Ws 475/89 -, NStZ 1990, 204; Hilger, a.a.O. m.w.Nachw.; vgl. auch Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 18.06.1999 – 1 Ws 65/99 –, juris Rn 9).

 
Tenor:

1.    Der Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts Düren – Rechtspflegerin – vom 25.08.2021 wird aufgehoben.

2.       Auf die sofortige Beschwerde der früheren Angeklagten vom 16.08.2021 hin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Düren - Rechtspflegerin - vom 22.06.2021 aufgehoben, soweit von dem Kostenfestsetzungsantrag vom 24.11.2020 an Verteidigerkosten eine Terminsgebühr für den Hauptverhandlungstermin vom 29.01.2020 in Höhe von 320,00 Euro nebst Umsatzsteuer in Höhe von 16 % sowie Zinsen abgesetzt worden sind.

Die der früheren Angeklagten aus der Staatskasse gemäß § 473 StPO zu erstattenden notwendigen Auslagen werden weitergehend auf

              190,94 Euro (einhundertneunzig Euro und vierundneunzig Cent)

nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.11.2020 festgesetzt sowie der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag vom 24.11.2020 abgelehnt.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde der ehemaligen Angeklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Düren – Rechtspflegerin – vom 22.06.2021 zurückgewiesen.

3.       Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der früheren Angeklagten insoweit zu erstattenden Auslagen tragen die Staatskasse zu 4/5 und die frühere Angeklagte zu 1/5.

4.       Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 984,37 Euro festgesetzt.

 
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