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Landgericht Aachen, 5 T 16/21

Datum:
21.04.2021
Gericht:
Landgericht Aachen
Spruchkörper:
5. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 T 16/21
ECLI:
ECLI:DE:LGAC:2021:0421.5T16.21.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Eschweiler, 61 M 1785/20
Normen:
GVKostG Nr. 208, 207, ZPO § 802b Abs. 1 ZPO
Leitsätze:

Die Gebühr nach Nr. 208, 207 KV GvKostG für den Versuch einer gütlichen Erledigung fällt auch dann an, wenn der Gerichtsvollzeiher (zugleich) mit weiteren Vollstreckungsmaßnahmen beauftragt ist.

 
Tenor:

Die Beschwerde der Landeskasse, vertreten durch den Bezirksrevisor bei dem Landgericht Aachen, gegen den Beschluss des Amtsgerichts Eschweiler vom 13.01.2021 (61 M 1785/20) wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

 
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