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Das Landgericht Aachen erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit betreffend die Beklagten zu 1), 2), 4), 5) und 6) auf Antrag
des Beklagten zu 5) mit Zustimmung des Klägers und der Beklagten zu 1) ohne mündliche Verhandlung
an das Landgericht München I.
Hinsichtlich der Beklagten zu 3) wird der Rechtsstreit gemäß § 145 ZPO abgetrennt und
an das Landgericht Frankfurt am Main verwiesen.
Aus diesem Grund wird der anberaumte Termin vom 21.10.2021 aufgehoben.
Gründe:
2Der Kläger hat schlüssig Tatsachen vorgetragen, die eine Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1) für eine behauptete falsche Kapitalmarktinformation aus § 824 Abs. 1 BGB sowie aus § 823 Abs. 2 BGB iVm § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG sowie aus § 823 Abs. 2 BGB iVm § 264 a StGB sowie aus § 826 BGB begründen. Damit sind die Voraussetzungen des § 32b Abs. 1 ZPO erfüllt (vgl. Musielak/Voit, ZPO 18. Aufl. 2021, § 32 b Rn 5a). Da der Firmensitz der X AG als betroffenem Emittenten in 85609 Aschheim liegt, ist nach § 32b ZPO das Landgericht München I für diesen Rechtsstreit örtlich zuständig. Dies gilt auch im Hinblick auf die Beklagten zu 2), 4), 5) und 6).
3Für die Beklagte zu 3) gilt dies nicht, da § 32b Abs. 1 ZPO nicht einschlägig ist, wenn ohne Bezugnahme auf eine öffentliche Kapitalmarktinformation nicht ausreichend über die Risiken einer Kapitalanlage aufgeklärt wird. (BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf,41. Edition, § 32b Rn. 11) Für den insoweit geltend gemachten Amtshaftungsanspruch ist das Landgericht Frankfurt am Main örtlich zuständig, da der allgemeine Gerichtsstand der Beklagten zu 3) in Frankfurt am Main begründet ist, § 17 ZPO iVm § 1 Abs. 3 FinDAG.
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