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wird gemäß § 320 ZPO der Tatbestand des Urteils vom 19.12.2019 dahingehend berichtigt, dass auf Seite 2 die ersten beiden Sätze des Tenors ersetzt werden durch:
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Kläger 108.965,50 US$ zuzüglich Zinsen in Höhe eines Aufschlags von 2 % auf den Zwölfmonats-EURIBOR, höchstens jedoch in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.06.2016 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehenden Anträge beider Parteien auf Berichtigung werden zurückgewiesen, da eine Unrichtigkeit des Tatbestandes sowie der Entscheidungsgründe nicht vorliegt.
Gründe:
2Hinsichtlich der von den Klägern beantragten Berichtigung des Kostentenors hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Kläger liegt eine Unrichtigkeit nicht vor. Die tenorierte Quote entspricht der gefundenen Entscheidung unter Berücksichtigung der jeweiligen Obsiegens- und Unterliegensanteile. Insoweit wird auf die zutreffende Erläuterung der Berechnung durch den Beklagtenvertreter im Schriftsatz vom 29.01.2020 Bezug genommen.
3Auch hinsichtlich der von den Beklagten beantragten Berichtigung der Entscheidungsgründe dahingehend, dass die Angabe "§ 92 ZPO" um "Abs. 1" zu ergänzen ist, besteht keine Unrichtigkeit, sondern allenfalls eine Ungenauigkeit. Eine Ergänzung ist insoweit aber entbehrlich, da sich aus dem Urteil und der getroffenen Kostenquote zweifelsfrei ergibt, dass nur eine Entscheidung nach § 92 Abs. 1 ZPO gemeint sein kann, da § 92 Abs. 2 ZPO eine vollständige Kostentragung nur einer Partei vorsieht.
4Aachen, 31.01.20209. Zivilkammer
5Dr. GVorsitzender Richter am Landgericht |
LRichterin am Landgericht |
G2Richterin |