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Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
G r ü n d e
2Dem Urteil liegt keine Verständigung im Sinne von § 257c StPO zugrunde
3I.
4Der 53-jährige Angeklagte ist nach Abschluss von Studium und Referendariat seit dem Jahr 1996 als Rechtsanwalt tätig. Nach einer kurzen Anstellung als Rechtsanwalt gründete er im September 1996 eine eigene Kanzlei in E. Im Jahr 2000 gründete der Angeklagte mit Rechtsanwalt P eine gemeinsame Sozietät, die bis heute unter dem Namen „W & P“ in E geführt wird. Der Angeklagte ist als Rechtsanwalt überwiegend im Arbeits- und Sozialrecht tätig. In den hier relevanten Jahren 2013 bis 2015 war der Angeklagte außerdem vermehrt im Strafrecht tätig.
5Der Angeklagte hat – mit Ausnahme von Rückforderungen der Landesjustizkasse Bayerns und des Bundesamtes für Justiz aufgrund des vorliegenden Sachverhalts – keine Schulden. (...)
6Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.
7II.
8Mit der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Aachen vom 29.01.2018, 609 Js 1550/15, ist dem Angeklagten Folgendes zur Last gelegt worden:
9„Der Angeklagte, der im Tatzeitraum als Rechtsanwalt in einer Anwaltskanzlei in E tätig war und dies auch weiterhin bis heute ist, beschloss spätestens Anfang des Jahres 2013, durch die Übernahme von Mandaten für Personen, die entweder gar nicht existent waren oder tatsächlich nicht selbst Geschädigte des Bombenanschlags des sogenannten „NSU“ in der Keupstraße in Köln oder der auf der „Loveparade“ in Duisburg ausgebrochenen Massenpanik gewesen waren, bei den zuständigen Strafgerichten den Antrag auf Zulassung dieser Personen als Nebenkläger nebst der eigenen Beiordnung als Nebenklagevertreter unter Vorlage von gefälschten oder verfälschten Unterlagen zu stellen, um nach erfolgter Beiordnung unberechtigt aus der Staatskasse öffentliche Gelder zu erhalten und sich hierdurch eine dauerhafte Einnahmequelle von erheblichem Umfang zu verschaffen.
10Im Einzelnen kam es zu den folgenden Fällen:
11Fall 1
12Mit dem zwischenzeitlich am 23.09.2017 verstorbenen A. Ö. aus K einigte sich der Angeklagte spätestens im April 2013 darüber, in dem Prozess gegen Mitglieder des sogenannten „NSU“ vor dem OLG München, 6 St 3/12, einen Antrag auf Zulassung der Nebenklage für eine tatsächlich nicht existente Person mit dem Namen „Meral K.“ als angebliches Opfer des Nagelbombenanschlages des „NSU“ vom 09.06.2004 in der Keupstraße in Köln und zugleich seinen Antrag auf Beiordnung als Nebenklagevertreter zu stellen. Dabei trafen der Angeklagte und der Ö. die Abrede, dass der Ö. vom Angeklagten nach erfolgter Beiordnung eine „Vermittlungsprovision“ und aus den später aus öffentlichen Geldern an den Angeklagten gezahlten Vorschüssen weitere Zahlungen erhalten sollte. Dem Angeklagten war hierbei bewusst, dass sämtliche Unterlagen wie etwa eine Vollmacht, ärztliche Atteste etc. pp., die zur Begründung des vorgenannten Antrages von ihm an das OLG München übersandt werden sollten, im Fälschungswege auf die Personalien der nicht existenten „Meral K.“ ausgestellt bzw. mit dem Namenszug der „Meral K.“ versehen bzw. unterschrieben worden waren.
13Mit Schreiben vom 23.04.2013 stellte der Angeklagte beim OLG München den Antrag auf Zulassung der Nebenklage der „Meral K.“ und zugleich auf seine eigene Beiordnung als Nebenklagevertreter. Als Anlage zu dem Antrag auf Zulassung der Nebenklage der „Meral K.“ in dem Verfahren legte der Angeklagte eine auf den 24.04.2013 datierte und auf ihn ausgestellte Vollmacht vor, die mit dem gefälschten Namenszug „M. K.“ unterzeichnet war. Weiter fügte er ein ärztliches Attest vom 09.06.2004 eines Arztes der Abteilung Orthopädie, Traumatologie, rheumatologische Orthopädie, Chirurgie und Innerer Ambulanz des E.-Krankenhauses in K bei, in das nachträglich handschriftlich der Name „Meral K.“ eingefügt worden war. Dabei wusste er, dass dieses Attest im Original ursprünglich von dem betreffenden Arzt auf den A. Ö., der selbst Opfer des Nagelbombenanschlags war, ausgestellt und von diesem zur Begründung seines eigenen Antrages auf Zulassung der Nebenklage bei dem OLG München eingereicht worden war. Daraufhin wurde die Nebenklage der „K.“ durch Beschluss des OLG München vom 30.04.2013 zugelassen und ihr zugleich der Angeklagte als Beistand beigeordnet.
14Der Angeklagte erhielt im Verlaufe des Verfahrens vor dem OLG München als gerichtlich beigeordneter Nebenklagevertreter auf seine jeweiligen Anträge zu Unrecht aus der Staatskasse aufgrund von 25 Festsetzungen im Vorschusswege nach § 47 RVG in der Zeit vom 06.06.2013 bis zum 17.08.2015 Beträge zwischen 3.724,47 Euro und 14.161,99 Euro, insgesamt 211.252,54 Euro, an Verfahrensgebühren, Gebühren für die Teilnahme an Hauptverhandlungsterminen und Auslagen für An- und Abreise einschließlich Mehrwertsteuer ausgezahlt. Nach Aufdeckung der Nichtexistenz der „Meral K.“ im Oktober 2015 wurden deren Zulassung der Nebenklage sowie die Bestellung des Angeklagten als Nebenklagebeistand durch Beschluss des OLG München vom 07.12.2015 aufgehoben. Durch weiteren Festsetzungsbeschluss des OLG München vom 19.01.2016 wurde der Angeklagte verpflichtet, sämtliche Vorschüsse in Höhe von insgesamt 211.252,54 Euro an die Staatskasse zurückzuzahlen. Trotz dieses zwischenzeitlich rechtskräftig gewordenen Beschlusses zahlte der Angeklagte bislang von den erhaltenen Beträgen nichts zurück.
15Fall 2
16Mit Schriftsatz vom 21.05.2013 stellte der Angeklagte beim Bundesamt für Justiz einen Antrag auf Gewährung einer pauschalen Härteleistung für seine angebliche Mandantin „Meral K.“ mit der Begründung, die „Meral K.“ sei eines der Opfer des Nagelbombenanschlages des sog. „NSU“ auf der K-Straße in K am 09.06.2004 gewesen, hierbei verletzt worden und leide seitdem weiter unter einer psychischen Belastung. Zur weiteren Begründung legte er den Beschluss des OLG München vom 30.04.2013 vor, durch den die „Meral K.“ als Nebenklägerin zugelassen worden war. Nach Rücksprache mit dem zuständigen Sachbearbeiter beim Bundesamt für Justiz legte der Angeklagte mit weiteren Schriftsätzen vom 09.07.2013, 05.08.2013 sowie vom 16.08.2013 die nachfolgend benannten weiteren Unterlagen vor: zunächst ein Foto der ersten Seite und später die Kopie eines Schreibens des Chefs des Bundeskanzleramtes, adressiert an „Frau Meral. K., c/o Mehmet K., G. Z. x, PLZ K“, in dem eine Einladung zum Mittagessen mit Frau Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel am 01.07.2013 ausgesprochen war; ein handschriftlich ausgefülltes Antragsformular des Bundesamtes für Justiz, welches auf den 24.07.2013 datiert und im Fälschungswege mit dem Namenszug „M. K.“ unterzeichnet war; ein Foto des Einladungsschreibens des Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages für den 02.09.2013; Unterlagen, die die vermeintliche psychotraumatologische Behandlung nebst entsprechender Medikation der „Meral K.“ belegen sollten in Form eines Schreibens des Deutschen Instituts für Psychotraumatologie in K mit einer Terminbestellung für „Meral K.“ für den 14.11.2013 bei Dr. med. E. K. aus K sowie eine Kopie der Verschreibung der Medikamente Lyrica und Promethazin wegen „Traumafolgestörung durch NSU-Anschlag in K-M 09.06.2004.
17Mit Schreiben vom 10.09.2013 an das Bundesamt für Justiz behauptete der Angeklagte wahrheitswidrig, die „K.“ sei auch in der NDR-Reportage „Die Nazimorde“ zu sehen, wie sie von zwei Sanitätern versorgt werde; am 02.09.2013 sei sie im Bundestag gewesen und dort von Herrn Bundespräsidenten begrüßt worden, und am 01.07.2013 sei sie von Frau Bundeskanzlerin empfangen worden. Dabei wusste der Angeklagte auch bei dieser Antragstellung, dass die Person „Meral K.“ tatsächlich nicht existierte und er diese legendierte Person nebst dem angeblich von der „Meral K.“ unterzeichneten Antragsformular sowie den auf ihren Namen verfälschten psychologischen Behandlungsunterlagen sowie der Einladung in das Bundeskanzleramt lediglich zu dem Zweck vorschob und vorlegte, um so unberechtigterweise aus einem Opferfonds öffentliche Gelder, die von der Bundesregierung für tatsächliche Opfer extremistischer Übergriffe in einem besonders raschen und unbürokratischen Verfahren zur Verfügung gestellt worden waren, zu erhalten und für eigene Zwecke zu verwenden.
18Nach Bewilligung der pauschalen Härteleistung in Höhe von 5.000,00 Euro durch den Bescheid des Bundesamtes für Justiz vom 10.09.2013 erfolgte am 11.09.2013 eine Überweisung des Betrages in Höhe von 5.000,00 Euro auf das von dem Angeklagten in dem Antrag benannte – eigene – Konto bei der Sparkasse A. Diesen Betrag hat der Angeklagte trotz Rückforderung durch das Bundesamt für Justiz bis heute nicht zurückgezahlt.
19Fall 3
20Im Jahr 2014 vertrat der Angeklagte den Mandanten M. N. aus E und beantragte für diesen am 30.10.2014 die Zulassung zur Nebenklage, Prozesskostenhilfe sowie seine eigene Beiordnung in dem sogenannten Loveparade-Verfahren gegen Verantwortliche des Unglücksfalls bei der Loveparade am 24.07.2010 vor dem LG Duisburg, 35 KLs-112 Js 23/11-5/14. Dabei wusste er bereits bei Antragstellung, dass der N. tatsächlich nicht in der im Antrag geschilderten Art und Weise gesundheitlich unter den Folgen der Geschehnisse der Loveparade im Jahr 2010 litt und er dieses Krankheitsbild vielmehr lediglich zu dem Zweck vorgeschoben hatte, um so unberechtigterweise den Antrag auf Zulassung der Nebenklage sowie Prozesskostenhilfe und auf seine eigene Beiordnung stellen zu können. Seinem Tatplan nach hatte er durch diesen falschen Tatsachenvortrag in dem Antrag alles aus seiner Sicht Erforderliche getan, um die Entscheidung des LG Duisburg über seine Beiordnung herbeizuführen und um nachfolgend auf dieser Grundlage – unberechtigt – seine Anträge auf Erstattung von Verfahrensgebühren und Auslagen im Vorschusswege nach § 47 RVG aus öffentlichen Mitteln gegenüber dem LG Duisburg abrechnen zu können.
21Nachdem der Angeklagte durch den ermittelnden Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft Duisburg am 08.12.2014 telefonisch um Vorlage von Nachweisen zum Krankheitsbild des Mandanten gebeten worden war, legte er mit Schriftsatz vom 10.12.2014 ein Attest des Dr. F. aus E vom 29.11.2014 vor. Trotz mehrfacher schriftlicher sowie mündlicher Aufforderungen durch den zuständigen Dezernenten der Staatsanwaltschaft Duisburg, über das wenig aussagekräftige Attest vom 29.11.2014 hinaus weitere ärztliche/psychologische Berichte über das Krankheitsbild seines Mandanten zur Akte zu reichen, kam der Angeklagte diesen Aufforderungen mit immer neuen Ausreden nicht nach. Statt dessen forderte der Angeklagte die Mutter und die Schwester des M. N., die gesondert verfolgten R. N. und L. N., auf, jeweils eine eidesstattliche Versicherung mit von ihm vorformulierten und tatsächlich unzutreffenden Angaben zu dem Gesundheitszustand des M. N. anzufertigen, um auf diesem Wege seinen Antrag doch noch erfolgreich zu begründen. Die beiden kamen dieser Aufforderung nach und übergaben dem Angeklagten die von ihm vorformulierten, auf den 14.02.2015 datierten und von den beiden Zeuginnen jeweils unterschriebenen eidesstattlichen Versicherungen. In diesen vom Angeklagten mit Schreiben vom 17.02.2015 zur Akte gereichten eidesstattlichen Versicherungen behaupteten die Mutter und die Schwester – wortgleich vom Angeklagten vorformuliert und der Wahrheit zuwider –, der M. N. leide seit den Ereignissen der Loveparade vom 24.07.2010 unter (...)(...), während der M. N. selbst gegenüber dem Dr. F. Ende November 2014 erklärt hatte, er leide erst seit ca. einem Jahr unter (...)(...). Weiter erklärten seine Mutter und seine Schwester in den eidesstattlichen Versicherungen, dass der M. N. (...), obwohl dies ihrer unmittelbaren Wahrnehmung entzogen war, da der M. N. bereits seit Juli 2011 nicht mehr in einem Haushalt mit seiner Mutter und seiner Schwester lebte. In der staatsanwaltschaftlichen zeugenschaftlichen Vernehmung des Angeklagten und des M. N. durch den ermittelnden Oberstaatsanwalt und einen weiteren Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Duisburg am 23.10.2015 verwickelten sich der Angeklagten – und der M. N. – sowohl zu dem bisherigen Sachvortrag nebst den vorgelegten Unterlagen als auch zum Inhalt der beiden eidesstattlichen Versicherungen in immer neue und nicht auflösbare Widersprüche, auf die die beiden Staatsanwälte ihn auch explizit hinwiesen. Der Angeklagte räumte schließlich ein, dass die Mutter und die Schwester des M. N. diese eidesstattlichen Versicherungen auf seine Initiative hin abgegeben hätten und nahm noch in dem Vernehmungstermin mündlich sowie weitere drei Tage später mit Schriftsatz vom 26.10.2015 gegenüber dem LG Duisburg schriftlich den Antrag des M. N. auf Zulassung der Nebenklage und seinen eigenen Antrag auf seine Beiordnung zurück.
22Fall 4
23Am 16.11.2014 hatte der Angeklagte die Vertretung der Mandantin J. F. aus E zwecks Beantragung ihrer Zulassung als Nebenklägerin in dem Duisburger „Loveparade-Prozess“ übernommen und sich an diesem Tag von der Zeugin J. F. u.a. eine Blanko-Vollmacht, datiert auf den 16.11.2014 mit dem angegebenen Ausstellungsort „E“, ausstellen lassen. Bereits kurz danach gab der Angeklagte dieses Mandat sodann ohne Zustimmung oder Wissen der Mandantin an den der Zeugin J. F. bis dahin unbekannten gesondert verfolgten Rechtsanwalt M. K. mit Kanzleisitz in K weiter und übergab diesem die von der Zeugin J. F. unterzeichnete Blankovollmacht. Dabei war er sich mit dem gesondert verfolgten M. K. darüber einig, dass der M. K. diese Vollmacht nach Ergänzung durch Aufbringung seines Kanzleistempels als eine angeblich von der J. F. unmittelbar für Rechtsanwalt M. K. ausgestellte Vollmacht dem LG Duisburg zusammen mit dem Antrag des M. K. auf Zulassung der Nebenklage der Zeugin J. F. und seine eigene Beiordnung vorlegen würde, um so unter Vorspiegelung eines ordnungsgemäß begründeten Mandatsverhältnisses zu Unrecht öffentliche Gelder im Vorschusswege für geltend gemachte Gebühren und Auslagen zu erhalten. Nur ca. zwei Monate später legte der gesondert verfolgte Rechtsanwalt M. K. seinerseits dem Landgericht Duisburg mit Schriftsatz vom 19.01.2015 die von der Zeugin J. F. unterschriebene Blankovollmacht vom 16.11.2014 mit dem Ausstellungsort „E“ vor, auf der zuvor ein Kanzleistempel des M. K. aufgebracht worden war, und beantragte für die J. F. die Zulassung der Nebenklage, Prozesskostenhilfe sowie seine eigene Beiordnung in dem Strafverfahren gegen die Verantwortlichen des Unglücksfalls bei der „Loveparade“. Zugleich legte Rechtsanwalt M. K. dem Landgericht Duisburg eine von der J. F. handschriftlich ausgefüllte und dem Angeklagten am 16.11.2014 von ihr ausgehändigte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und ein ärztliches Attest vor, die er ebenfalls von dem Angeklagten erhalten hatte. Mit Schreiben vom 12.10.2015 teilte der Rechtsanwalt M. K. dem LG Duisburg ohne nähere Begründung mit, das Mandat für die Zeugin J. F. niederzulegen, ohne dass bis zu diesem Zeitpunkt die Zulassung der Nebenklage der Zeugin J. F. und seiner Beiordnung beschlossen worden wäre.“
24III.
25Der Angeklagte war in allen vier Fällen aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.
261.
27Hinsichtlich der angeklagten Taten konnten die folgenden Feststellungen getroffen werden:
28a) Fälle 1 und 2
29Am 09.06.2004 kam es in der Keupstraße in Köln zu einem Bombenanschlag des sogenannten NSU, bei dem unter anderem die seit ihrer Kindheit befreundeten Zeugen A. Ö. und A. Z. verletzt wurden. Die Mutter des A. Ö., die Zeugin S. Ö., war nicht vor Ort und wurde auch nicht verletzt. Sie war in den Ermittlungsakten auch nicht als Geschädigte oder als Zeugin aufgeführt. Die Ermittlungen gingen lange Jahre nicht von einem terroristischen, rechtsextremen Hintergrund der Tat aus. Nachdem im November 2011 bekannt wurde, dass der Bombenanschlag tatsächlich einen terroristischen Hintergrund hatte, informierte das Bundesamt für Justiz die Opfer des Bombenanschlags darüber, dass eine pauschale Härteleistung beantragt werden könne, die unbürokratisch und kurzfristig ausgezahlt werde. Noch im Dezember 2011 beantragte A. Ö. für sich eine Härteleistung beim Bundesamt für Justiz. Auf seinen Antrag wurde ihm im Januar 2012 ein Betrag von 5.000,00 Euro überwiesen. Ungefähr zur selben Zeit mandatierten mehrere Opfer des Bombenanschlags aus der Keupstraße die Kanzlei S & R in K mit der Vertretung ihrer Interessen, u.a. auch A. Ö. und A. Z.. Die Kanzlei S & R beantragte beim Bundesamt für Justiz im Sommer 2012 für A. Ö. eine Erhöhung der pauschalen Härteleistung auf insgesamt 25.000,00 Euro. Ein Betrag von weiteren 7.000,00 Euro wurde daraufhin bewilligt und ausgezahlt, der darüber hinausgehende Antrag wurde abgelehnt. Eine zunächst gegen die teilweise Ablehnung gerichtete Klage vor dem Verwaltungsgericht K wurde später nicht weiterverfolgt.
30Zu einem nicht mehr genau aufklärbaren Zeitpunkt vor dem 19.07.2012 beschloss A. Ö., seine Mutter S. Ö. ebenfalls als Opfer des Bombenanschlags auszugeben, um hieraus einen finanziellen Vorteil zu ziehen. Er teilte verschiedenen staatlichen Institutionen deshalb mit, dass seine Mutter ebenfalls verletzt worden sei. Dies hatte zur Folge, dass der Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestages Frau Ö. mit Schreiben vom 19.07.2012 zu einem Gespräch in K am 31.08.2012 einlud. Das Bundesministerium des Inneren richtete ein Schreiben des Ministers vom 27.07.2012 an Frau Ö. und teilte darin das beabsichtigte weitere Vorgehen zur Aufklärung der behördlichen Abläufe mit. Die Ombudsfrau der Bundesregierung für Opfer und Opferangehörige der sogenannten Zwickauer Zelle, Frau Prof. J., wandte sich mit einem Schreiben vom 27.08.2012 an Frau Ö. und erläuterte die Rechte eines Nebenklägers im anstehenden gerichtlichen Verfahren. A. Ö. beantragte außerdem beim Bundesamt für Justiz für seine Mutter eine Härteleistung, die bewilligt und ausgezahlt wurde.
31Zu Beginn des Jahres 2013 entschied sich der Zeuge Rechtsanwalt F. dazu, sich aktiv um die Vertretung eines Nebenklägers im anstehenden Verfahren gegen Beate Z. u.a. vor dem OLG München, 6 St 3/12, zu bemühen, da er zur Aufrechterhaltung seines Kanzleibetriebs auf eine dauerhafte Einnahmequelle angewiesen war. Seine Frau teilte ihm mit, dass der Ehemann der ihr aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit in einer Bücherei und als Haushaltshilfe bekannten Zeugin F. Z., der Zeuge A. Z., beim Bombenanschlag in K verletzt worden sei. Der Zeuge F. nahm dies zum Anlass, sich an den Zeugen A. Z. zu wenden und ihn um Hilfe bei der Suche nach noch nicht anwaltlich vertretenen Opfern des Bombenanschlags zu bitten. Der Zeuge F. schrieb dem Zeugen A. Z. am 20.02.2013 einen Brief, in welchem er den Zeugen A. Z. bat, ihn – den Zeugen F. – einem beim Bombenanschlag verletzten Opfer als Nebenklagevertreter für den anstehenden Prozess zu empfehlen. Am 23.03.2013 rief der Zeuge F. den Zeugen A. Z. an und wiederholte sein im vorherigen Brief geäußertes Anliegen, wobei er dem Zeugen A. Z. dabei eine Provision für die erfolgreiche Vermittlung eines Mandats in Aussicht stellte. Am 02.04.2013 schrieb der Zeuge F. einen weiteren Brief an den Zeugen A. Z., in welchem er den Zeugen A. Z. erneut darum bat, ihn als Nebenklagevertreter zu empfehlen. Am 12.04.2013 schrieb der Zeuge F. einen dritten Brief an den Zeugen A. Z., in welchem er den Zeugen A. Z. darum bat, ihn für die Nebenklagevertretung eines Opfers zu empfehlen.
32A. Ö. erhielt entweder ebenfalls persönlich einen solchen Brief oder der Zeuge A. Z. erzählte ihm von den Briefen. A. Ö. beschloss daraufhin, seine tatsächlich beim Bombenanschlag nicht verletzte Mutter als Nebenklägerin im Verfahren vor dem OLG München zu installieren und dabei von einem vertretungswilligen Rechtsanwalt eine Provision für sich zu fordern.
33Am 16.04.2013 begab sich A. Ö. in die Kanzlei des Zeugen F., um diesen für die Nebenklage seiner Mutter zu mandatieren. A. Ö. verlangte vom Zeugen F. die Zahlung von zumindest 1.000,00 Euro für die Vermittlung der Nebenklage seiner Mutter, worauf sich der Zeuge F. einließ. Im Rahmen des Gesprächs in der Kanzlei erwähnte A. Ö. erstmals den Namen „Meral K.“. A. Ö. schilderte gegenüber dem Zeugen F., dass Meral K. die älteste Freundin seiner Mutter und genau wie diese beim Bombenanschlag verletzt worden sei. Ob A. Ö. bereits vor seinem Besuch in der Kanzlei des Zeugen F. den Plan hatte, nicht nur seine Mutter, sondern auch Meral K. als weitere Nebenklägerin zu platzieren und hierfür eine Zahlung zu verlangen oder ob er K. lediglich (spontan) erfand, um eine Zeugin für die Opfereigenschaft seiner Mutter zu haben, blieb unklar. Meral K. existierte tatsächlich nicht, sie war in den Ermittlungsakten zum Bombenanschlag in der K-Straße weder als Geschädigte noch als Zeugin aufgeführt. Da der Zeuge F. durch die Mandatierung bezüglich S. Ö. das erreicht hatte, worum er sich zuvor stark bemüht hatte, hatte er kein Interesse an der Nebenklagevertretung auch der Meral K.. Der Zeuge F. rief aus seiner Kanzlei noch in Anwesenheit des A. Ö. den Angeklagten an und fragte diesen, ob er Interesse an der Vertretung einer Nebenklägerin im NSU-Verfahren habe. Der Zeuge F. erhoffte sich eine Provisionszahlung des Angeklagten durch die Vermittlung des Mandats in Form einer Beteiligung an den verdienten Gebühren. Der Zeuge F. und der Angeklagte hatten bereits in der Vergangenheit in mehreren Fällen zusammengearbeitet und teilweise auch gemeinsam in Strafverfahren als Verteidiger vor Gericht agiert. Der Angeklagte, der sich bis dahin im Gegensatz zum Zeugen F. nicht um Mandate des NSU-Verfahrens bemüht hatte, war über den Anruf erfreut und bekundete Interesse an der Vertretung. A. Ö. übergab dem Zeugen F. am Folgetag eine Vollmacht seiner Mutter und mit Schreiben vom 18.04.2013 beantragte der Zeuge F. bei dem OLG München die Zulassung der Nebenklage der S. Ö..
34Am 18.04.2013 telefonierte der Zeuge F. erneut mit dem Angeklagten und teilte diesem mit, dass ein Treffen mit der Meral K. bzw. deren Angehörigen erfolgen solle. Als Kontaktperson benannte der Zeuge F. dem Angeklagten den A. Ö.. Am 19.04.2013 trafen sich der Angeklagte und A. Ö. im Starbucks am F-Platz in K. Während des Treffens schilderte A. Ö., dass Meral K. beim Bombenanschlag in der Keupstraße in Köln verletzt worden sei. Sie sei die beste Freundin seiner Mutter, habe vor dem Friseur bzw. dem Restaurant gestanden und einen Hörschaden erlitten. Da die Meral K. kaum Deutsch könne, sich hauptsächlich in der Türkei aufhalte und gesundheitlich angeschlagen sei, solle alles über ihn – A. Ö. – abgewickelt werden. Er – A. Ö. – werde sie auch über den Prozessverlauf informieren, weshalb keine schriftlichen Berichte durch den Angeklagten notwendig seien. A. Ö. forderte für die Vermittlung des Mandats der Meral K. eine der Höhe nach noch nicht genau bestimmte Provision vom Angeklagten, worauf dieser sich einließ. Der Angeklagte gab A. Ö. ein Vollmachtsformular für die Meral K. mit, welches ausgefüllt werden sollte.
35Am 20.04.2013 trafen sich der Angeklagte und A. Ö. erneut. A. Ö. übergab dem Angeklagten dabei eine Klarsichthülle mit verschiedenen Unterlagen, die Meral K. betreffen sollten. In der Hülle befanden sich Ausschnitte türkischsprachiger Zeitungen, die den Bombenanschlag betrafen und auf denen mehrere Opfer des Anschlags zu sehen waren, darunter A. Ö. und auf einem anderen Bild eine ältere Frau mit einem Kopftuch, welche von Sanitätern gestützt wurde. In der Hülle befand sich außerdem die Kopie eines Attests des E-Krankenhauses in K, auf welcher handschriftlich mit blauem Kugelschreiber der Name „Meral K.“ geschrieben war. Das Attest betraf tatsächlich A. Ö. und dessen Verletzungen beim Bombenanschlag vom 09.06.2014, was der Angeklagte jedoch nicht wusste. Der obere Teil des Attests mit den Personalien des A. Ö. war zuvor von A. Ö. oder von einer anderen Person auf A. Ös Veranlassung sichtbar abgetrennt und der Name Meral K. auf das Attest geschrieben worden. Der Angeklagte setzte anlässlich des Treffens ein handschriftliches Schreiben auf, dass A. Ö. die Meral K. gegenüber ihm – dem Angeklagten – vertrete und dass die zuvor genannten Unterlagen dem Angeklagten übergeben worden seien. A. Ö. unterschrieb dieses Schriftstück.
36Mit Schriftsatz vom 22.04.2013 begründete der Zeuge F. seinen bereits gestellten Antrag auf Zulassung der Nebenklage der S. Ö. vor dem OLG München weiter. Er schilderte u.a., dass S. Ö. mit ihrer Freundin Meral K. im Zeitpunkt des Anschlags im Restaurant „K.“ gewesen und verletzt worden sei. Außerdem fügte er die an S. Ö. gerichteten Schreiben des Bundesinnenministeriums vom 27.02.2012, der Opferbeauftragten der Bundesregierung vom 27.08.2012 und des Untersuchungsausschusses des Bundestages vom 19.07.2012 bei.
37Mit Schriftsatz vom 23.04.2013 bestellte sich der Angeklagte gegenüber dem OLG München als Vertreter der Meral K., wohnhaft G Z x in K, und beantragte die Zulassung der Nebenklage sowie seine Beiordnung. Zur Begründung seines Antrags führte er aus, dass Meral K. beim Bombenanschlag am 09.06.2004 verletzt worden sei. Sie habe mit einer Freundin das Restaurant „K.“ besucht und im Zeitpunkt der Explosion vor der Eingangstür eine Zigarette geraucht. Sie sei wie viele weitere Opfer ins E-Krankenhaus verbracht worden, ein ärztliches Attest sei beigefügt. Sie sei von der Polizei K vernommen und in einer Dokumentation des NDR zu dem Bombenanschlag als Opfer befragt worden. Sie habe eine Einladung des Bundespräsidenten erhalten und diesen auch besucht. Dem vorab per Fax übermittelten Antrag waren das „abgeschnittene“ Attest des E-Krankenhauses vom 09.06.2014 und ein Schreiben des damaligen Oberbürgermeisters der Stadt M C.U. vom 19.03.2013 „an die Opferfamilien der rechtsextremen Mordserie“ beigefügt. Dass der Angeklagte im Zeitpunkt seiner Antragstellung positiv wusste, dass es die Meral K. tatsächlich nicht gab und das eingereichte Attest des E-Krankenhauses nachträglich gefälscht worden war, konnte nicht festgestellt werden. Ebenso wenig konnte festgestellt werden, dass der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt überhaupt die Möglichkeit erkannt hat, dass es die Meral K. nicht gibt bzw. das Attest verfälscht wurde und dass er diesen Umstand bei seiner Antragstellung billigend in Kauf genommen hat. Es konnte außerdem nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte die Möglichkeit erkannt hat, dass die etwaige Person Meral K. zwar existiere, aber beim Bombenanschlag tatsächlich nicht verletzt wurde, dies bei Antragstellung aber billigend in Kauf genommen hätte.
38Mit Schriftsatz vom 29.04.2013 reichte der Angeklagte eine Vollmacht, welche die Unterschrift „M. K.“ trug und auf den 24.04.2013 datiert war, beim OLG München ein. Die Unterschrift auf der Vollmacht stammte jedoch tatsächlich von A. Ö. oder einer von A. Ö. zur Unterschrift veranlassten anderen Person, wobei nicht festgestellt werden konnte, ob der Angeklagte hierüber Kenntnis hatte. Mit Beschluss vom 30.04.2013 ließ das OLG München die Nebenklage der Meral K. zu und ordnete den Angeklagten als Beistand bei. Nur wenige Tage später wurde auch die Nebenklage der S. Ö. zugelassen und ihr der Zeuge F. als Beistand beigeordnet.
39Zum Prozessbeginn am 06.05.2013 reisten u.a. A. Ö. und der Zeuge A. Z. nach München. Am Abend vor Beginn des Prozesses erfuhr der Zeuge A. Z., dass es eine zugelassene Nebenklage der auch ihm persönlich bekannten S. Ö. gab. Da er S. Ö. am 09.06.2004 beim Bombenanschlag nicht vor Ort gesehen hatte und sich sicher war, dass diese kein Opfer geworden war, sprach er A. Ö. auf deren nun zugelassene Nebenklage an. A. Ö. erwiderte, dass seine Mutter vom Gericht eingeladen und ihr ein Anwalt zugeordnet worden sei. Der Zeuge A. Z. machte sich hierüber keine weiteren Gedanken.
40Der Angeklagte nahm ab dem ersten Prozesstag an fast jedem Verhandlungstag der Hauptverhandlung in München teil. Hierfür reiste er regelmäßig für drei Tage pro Woche nach München und war die restlichen zwei Tage pro Woche in seiner Kanzlei in E tätig.
41Bereits im Mai 2013 verlangte A. Ö. vom Zeugen F. einen Reisekostenvorschuss für S. Ö., da diese am Prozess in München teilnehmen wolle. Der Zeuge F. stellte A. Ö. zumindest 500,00 Euro zur Verfügung. S. Ö. reiste tatsächlich jedoch nicht nach München. Da A. Ö. sich darüber ärgerte, dass der Zeuge F. die versprochene Provision noch nicht geleistet hatte, wollte er ebenfalls bereits Anfang Mai 2013 einen neuen Anwalt für seine Mutter mandatieren und von diesem (erneut) eine Provision fordern. Er teilte dem Angeklagten mit, dass er mit der Mandatsführung durch den Zeugen F. unzufrieden und auf der Suche nach einem neuen Anwalt für seine Mutter sei, woraufhin der Angeklagte ihn an den Zeugen Rechtsanwalt H. verwies. Den Zeugen H. kannte der Angeklagte seit dem gemeinsamen Referendariat und es bestand ein freundschaftlich kollegiales Verhältnis zueinander. Dem Zeugen H. teilte der Angeklagte in diesem Zusammenhang mit, dass A. Ö. wohl eine Provision von ihm – H. – für die Vertretung der S. Ö. fordern werde und bat ihn außerdem darum, gegenüber dem Zeugen F. nicht offenzulegen, dass er ihn – den Angeklagten – kenne, da der Zeuge F. das Mandat K. vermittelt hatte. Der Zeuge H. übernahm die Vertretung der S. Ö. und stellte A. Ö. eine Vollmacht zur Verfügung, die dessen Mutter ausfüllen sollte. A. Ö. ließ H. eine dem Anschein nach von S. Ö. unterschriebene Vollmacht zukommen, die er aber tatsächlich selbst unterschrieben hatte, ohne dies kenntlich zu machen. Der Zeuge H. beantragte gegenüber dem OLG München die Entpflichtung des Zeugen F. und seine eigene Beiordnung als Beistand der S. Ö.. Zwischen dem Zeugen H. und dem Zeugen F. entwickelte sich Streit um die Nebenklage der S. Ö., der in mehreren Schriftsätzen an das OLG München ausgetragen wurde. Der Vorsitzende des zuständigen 6. Strafsenats, der Vorsitzende Richter am Oberlandesgericht G., wollte schließlich von S. Ö. selbst eine Stellungnahme dazu, welcher Anwalt sie vertreten solle. Aus diesem Grund und um Einzelheiten des Mandats zu besprechen, begab sich der Zeuge H. am 24.05.2013 in die Wohnung am G Z x in K., in der S. und A. Ö. lebten. Da der Zeuge H. Zweifel an der Urheberschaft der Unterschrift auf der Vollmacht hatte, ließ er sich vor Ort unter dem Vorwand, noch eine Vollmacht für die Akten zu benötigen, eine weitere ausstellen. S. Ö. war nur unter größter Mühe in der Lage, ihre eigene Unterschrift zu leisten. Die Unterschrift entsprach von ihrem Erscheinungsbild her nicht der auf der vorherigen Vollmacht des Zeugen H..
42Die Auseinandersetzung um die Nebenklage der S. Ö. blieb den übrigen Prozessbeteiligten vor dem OLG München nicht verborgen. Der Zeuge Rechtsanwalt R. hatte die Befürchtung, dass das OLG den Tatkomplex Keupstraße deshalb vom restlichen Verfahren abtrennen und letztlich einstellen werde. Um das zu verhindern, sollte der Streit um die Nebenklage der S. Ö. dadurch beendet werden, dass diese ihre Nebenklage zurücknehme. Der Zeuge R. besprach dies mit A. Ö., der einverstanden war. Aus diesem Grund begab sich der Zeuge R. mit der Zeugin At. als Dolmetscherin am 07.06.2013 in die Wohnung der Ös. Dort unterzeichnete S. Ö. nach Erläuterung und Übersetzung ein vom Zeugen R. entworfenes Schriftstück, in welchem sie gegenüber dem OLG München ihre Nebenklage zurücknahm. Da A. Ö. nicht wollte, dass der Zeuge R. erfuhr, wie der Kontakt zum Zeugen H. zustande gekommen war, erzählte er ihm die tatsächlich nicht zutreffende Geschichte, dass die Eltern des Zeugen H. frühere Nachbarn der Ös gewesen seien und man sich daher kenne. Der Zeuge R. ging davon aus, dass dies zutreffend war und nahm deshalb eine entsprechende Formulierung in das Schriftstück auf, welches er unmittelbar danach an den zuständigen Senat versandte.
43Zu einem nicht mehr genauer aufklärbaren Zeitpunkt Ende April / Anfang Mai 2013 rief A. Ö. beim Bundeskanzleramt an und gab sich als Mehmet K., der Neffe der Meral K., aus. Er teilte mit, dass seine Tante Meral K. ebenfalls ein Opfer des Bombenanschlags vom 09.06.2004 sei. Im Bundeskanzleramt wurde Meral K. daraufhin als weiteres Anschlagsopfer vermerkt. Mit einem Schreiben datierend auf „im Mai 2013“, welches an „Meral K. c/o Mehmet K., G. Z. x, K.“ gerichtet war, wurde Meral K. vom Chef des Bundeskanzleramts zu einem Treffen mit der Bundeskanzlerin am 01.07.2013 eingeladen.
44Mit Schriftsatz vom 21.05.2013 beantragte der Angeklagte beim Bundesamt für Justiz eine pauschale Härteleistung für Meral K.. Zur Begründung führte er aus, dass Meral K. beim Bombenanschlag am 09.06.2004 verletzt worden sei. Sie habe mit einer Freundin das Restaurant „K.“ besucht und im Zeitpunkt der Explosion vor der Eingangstür eine Zigarette geraucht. Sie leide neben den körperlichen auch unter psychischen Beeinträchtigungen. Sie sei im Verfahren beim OLG München als Nebenklägerin zugelassen und habe ein Merkblatt zur Entschädigung von Opfern extremistischer Übergriffe erhalten. Da die K. in keiner der Opferlisten verzeichnet war und der Name auch in anderen Akten nicht auftauchte, forderte das Bundesamt für Justiz weitere Nachweise vom Angeklagten.
45Mit Schriftsatz vom 09.07.2013, welcher vom Kanzleikollegen des Angeklagten Rechtsanwalt P. unterzeichnet war, wurde dem Bundesamt für Justiz eine teilweise Ablichtung des an Meral K. gerichteten Einladungsschreibens des Bundeskanzleramtes aus dem Mai 2013 übermittelt. Mit Schriftsatz vom 05.08.2013 übermittelte der Angeklagte das Schreiben des Bundeskanzleramtes in vollständiger Ablichtung und den ausgefüllten Vordruck „Antrag auf Gewährung einer Pauschalleistung für Opfer rechtsextremistischer Übergriffe“. Dieser Vordruck war handschriftlich zumindest nicht durch den Angeklagten auf die Personalien Meral K. ausgefüllt und wies das Datum 24.07.2013 sowie die Unterschrift „M. K.“ auf. Handschriftlich war im Antrag u.a. angegeben, dass Meral K. im Restaurant „K.“ eine Bestellung an der Theke habe aufgeben wollen, als die Bombe explodiert sei. Sie sei mit einer langjährigen Freundin vor Ort gewesen, die ebenfalls verletzt und als Nebenklägerin zugelassen sei. Diese Freundin habe bereits im Januar 2015 eine Pauschalzahlung von 5.000,00 Euro erhalten.
46Unter dem 05.08.2013 richtete der Angeklagte ein Schreiben an Meral K., um ihr mitzuteilen, dass der Antrag auf Gewährung der Härteleistung an das Bundesamt für Justiz weitergeleitet sei, sie – Meral K. – aber nicht die extra vom Bundesamt angeforderten ärztlichen Unterlagen beigefügt habe.
47Mit Schriftsatz vom 16.08.2013 übermittelte der Angeklagten weitere Unterlagen an das Bundesamt für Justiz, u.a. eine teilweise Ablichtung einer Einladung in den Untersuchungsausschuss des Bundestages für den 02.09.2013, die Ablichtung von einer Terminvereinbarung in einer Arztpraxis für „Meral K.“ und Medikamentenverordnungen. Die beigefügten Unterlagen hatte A. Ö. dem Angeklagten wenige Tage vorher als Fotos per WhatsApp übermittelt. Mit weiterem Schreiben vom 10.09.2013 gab der Angeklagte gegenüber dem Bundesamt für Justiz an, dass Meral K. in der Reportage des NDR „Die Nazimorde“ zu sehen sei, als sie unmittelbar nach dem Bombenanschlag von zwei Sanitätern abgeführt werde. K. sei am 02.09.2013 im Bundestag gewesen.
48Mit Bescheid vom 10.09.2013 bewilligte das Bundesamt für Justiz eine pauschale Härteleistung von 5.000,00 Euro für Meral K. und überwies den Betrag auf ein Kanzleikonto des Angeklagten. Der Angeklagte leitete davon mindestens einen Betrag von 4.500,00 Euro an A. Ö. weiter, was dieser auf einer Quittung vom 16.09.2013 mit seiner Unterschrift bestätigte.
49Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte bei Antragstellung am 21.05.2013 oder Komplettierung des Antrags am 05.08.2013 oder Bewilligung der Härteleistung am 10.09.2013 wusste, dass es Meral K. tatsächlich nicht gab. Ebenso konnte nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte die Möglichkeit der Nichtexistenz bzw. der Nichtberechtigung der K. für eine pauschale Opferentschädigung erkannt, die Umstände aber trotzdem billigend in Kauf genommen hat.
50Im Herbst 2014 zeichnete sich im Verfahren vor dem OLG München ab, dass der Komplex „Keupstraße“ Anfang 2015 verhandelt werden würde. Deshalb versuchte das OLG München unter dem 09.09.2014, die Meral K. als Zeugin für den 12.01.2015 zu laden. Nachdem die Ladung zunächst als unzustellbar zurück gekommen war, wurde eine erneute Zustellung per Postzustellungsurkunde unter derselben Anschrift G. Z. x in K versucht, die am 09.10.2014 erfolgreich war. Unter dem 15.12.2014 erfolgte eine weitere Ladung der Meral K. für eine Vielzahl von Terminen ab dem 01.07.2015 bis Anfang 2016. Die Ladung wurde am 19.12.2014 per Postzustellungsurkunde unter der zuvor genannten Adresse zugestellt. Unter dem 23.12.2014 erfolgt eine weitere Ladung der Meral K., nunmehr für den 27.01.2015. Die Ladung wurde am 31.12.2014 ebenfalls unter der zuvor genannten Adresse zugestellt. In dieser Ladung wurde die Meral K., genauso wie die anderen als Opfer geladenen Zeugen des Bombenanschlags, dazu aufgefordert, Atteste über die erlittenen Verletzungen einzureichen, sofern das noch nicht geschehen sei. Aus diesem Grund reichte die Kanzlei S & R für A. Ö. Atteste über dessen Verletzungen bei Gericht ein, unter anderem das vollständige Attest aus dem E-Krankenhaus vom 09.06.2004.
51Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt Ende 2014 / Anfang 2015 wollte der Angeklagte Meral K. treffen, um mit ihr über die anstehende Zeugenvernehmung zu sprechen. Er begab sich deshalb in die Wohnung des A. Ö., wo das Treffen stattfinden sollte. A. Ö. stellte ihm die ebenfalls dort anwesende S. Ö. als Meral K. vor, die nur Türkisch spreche. Da der Angeklagte S. Ö. davor nicht getroffen hatte, glaubte er, Meral K. zu treffen. Im folgenden Gespräch sprach der Angeklagte Deutsch, was von A. Ö. (vermeintlich) ins Türkische übersetzt wurde, ohne dass der Angeklagte, der des Türkischen nicht mächtig ist, dies hätte überprüfen können.
52Ab dem Jahr 2015 schickte der Angeklagte Mandantenschreiben an Meral K. häufiger sowohl an die ihm in Deutschland bekannte Adresse im G. Z. x in K, später teilweise auch mit dem Zusatz c/o A. Ö., als auch an zwei unterschiedliche Anschriften in der Türkei. Ob wenigstens einzelne dieser Briefe als unzustellbar zurückkamen oder aus welchem anderen Grund der Angeklagte die Meral K. unter verschiedenen Anschriften anschrieb, konnte nicht geklärt werden. Doppel dieser Schreiben wurden in der zugehörigen Mandantenakte des Angeklagten abgelegt.
53Am 04.03.2015 überwies der Angeklagte von seinem Privatkonto einen Betrag von 1.000,00 Euro an A. Ö. mit dem Verwendungszweck „Reisekosten“.
54Eine weitere Umladung an Meral K. für den 26.03.2015 kam als unzustellbar an das OLG München zurück. Aus diesem Grund rief eine Mitarbeiterin des OLG München am 23.03.2015 in der Kanzlei des Angeklagten an, wo ihr die Zeugin U. mitteilte, dass Frau K. Kenntnis vom Termin habe und derzeit im Ausland sei. Am 26.03.2015 erschien Meral K. nicht vor dem OLG München. Der Angeklagte teilte der Richterin am Oberlandesgericht O. mit, dass A. Ö. ihn um 8:00 Uhr angerufen und mitgeteilt habe, dass Frau Ks Enkelin beim Absturz der Germanwings-Maschine auf dem Rückflug aus Barcelona ums Leben gekommen sei und sie deshalb zum heutigen Termin nicht erscheinen werde.
55Das OLG München versuchte unter dem 16.05.2015, Meral K. postalisch für den Termin am 24.06.2015 zu laden. Nachdem die Ladung nicht zugestellt werden konnte, sprach Richterin am Oberlandesgericht O. den Angeklagten am 19.05.2015 in einer Sitzungspause an. Der Angeklagte teilte dabei mit, dass Frau K. Kenntnis vom Termin am 24.06.2015 habe.
56Zu einem nicht genauer aufklärbaren Tag Anfang Juni 2015, wohl am 02.06.2015, kam es zu einem Telefongespräch zwischen dem Angeklagten und A. Ö., welches der Angeklagte, ohne es A. Ö. zu sagen, aufnahm. A. Ö. schilderte in diesem Gespräch, dass er mit Meral K. und deren Tochter gesprochen habe und die „den Rest Geld“ haben wollten. Meral K. und ihre Tochter hätten alles ausgerechnet, was ihnen auch an Tagegeld, Verdienstausfall und Reisekosten vom OLG zustünde und das seien 3.400,00 Euro. Der Angeklagte erwiderte, dass die Flugtickets bestimmt billiger seien, woraufhin A. Ö. sagte, dass Meral K. und ihre Tochter alle Unterlagen zum Gericht mitbringen würden. Auf die Nachfrage des Angeklagten, wie die Tochter von Meral K. denn Verdienstausfall habe, wenn sie aktuell mit Meral K. in der Türkei sei, erwiderte A. Ö., dass die Tochter auch Verdienstausfall für ihren Urlaub erhalte. Das müsse der Angeklagte mit Meral K. und ihrer Tochter in München klären. Der Angeklagte beschwerte sich dann darüber, dass es immer dasselbe sei, er müsse vorausbezahlen und kriege danach keine Unterlagen von Meral K.. Er verstehe nicht, warum er bereits 3.000,00 Euro für Reisekosten an Meral K. vorgeschossen habe und das Ganze jetzt doch 400,00 Euro teurer sei. Er habe schon dreimal bezahlt und keine Nachweise bekommen, worauf A. Ö. antwortete, dass er – A. Ö. – doch einmal übernommen habe. Meral K. mache jetzt einen auf stur, so A. Ö., sie werde die Unterlagen faxen, wenn der Angeklagte den Rest der Reisekosten gezahlt habe. Auf die Frage des Angeklagten, ob er also heute die 400,00 Euro bezahlen solle, erwiderte A. Ö., dass er – A. Ö. – die Summe dann über eine türkische Bank unmittelbar an Meral K. weiterleite. Schließlich verabredeten sich der Angeklagte und A. Ö. für ein Treffen am kommenden Freitag um 9:00 Uhr, bei dem der Angeklagte das restliche Geld mitbringen sollte. Im weiteren Verlauf des Gesprächs sagte der Angeklagte, dass er wette, dass er am 23. in München morgens einen Anruf von A. Ö. bekommen werde, dass Meral K. nicht da sei, worauf A. Ö. versicherte, dass Meral K. komme. Schließlich ließ sich der Angeklagte auf die Zahlung von weiteren 400,00 Euro ein, die er auf das Konto des A. Ö. überweisen wollte, wobei der Angeklagte noch hinzufügte, dass er hoffe, dass Ös Konto nicht wieder gepfändet sei und er deshalb nicht (wieder) doppelt zahlen müsse, was A. Ö. verneinte.
57Zu einem unklaren Zeitpunkt nach diesem Gespräch bat der Angeklagte die Zeugin U., dieses und weitere aufgenommene Gespräche abzutippen, aber nicht in die Akte zu nehmen. Die Zeugin U. tippte einzelne Gespräche (teilweise) ab und gab dem Angeklagten die ausgedruckten Versionen. Deren Verbleib blieb im Rahmen der Hauptverhandlung unklar.
58Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt vor dem 11.06.2015 begab sich der Angeklagte in die Wohnung des A. Ö. im G. Z. x, um dort Meral K. und A. Ö. zu treffen und über den anstehenden Gerichtstermin zu reden. In der Wohnung traf er erneut auf S. Ö., die ihm A. Ö. zuvor bereits als Meral K. präsentiert hatte und mit der er – A. Ö. – nur türkisch sprach.
59Am 23.06.2015 teilte der Angeklagte dem OLG München mit, dass Meral K. am Flughafen in Istanbul zusammengebrochen sei und sich im Krankenhaus befinde, was ihm zuvor von A. Ö. entsprechend mitgeteilt worden war. Meral K. erschien am 24.06.2015 nicht zur geplanten Vernehmung vor dem OLG München. Am 24. oder 25.06.2015 kam es zu einem weiteren Telefongespräch zwischen dem Angeklagten und A. Ö., welches der Angeklagte erneut aufnahm, ohne es A. Ö. zu sagen. Der Angeklagte sagte, dass es gestern genau so gelaufen sei, wie er es zuvor vorhergesagt habe, das glaube ihnen keiner mehr. A. Ö. antwortete, dass es aber tatsächlich so gewesen sei, Meral K. sei auf der Intensivstation. Er habe mit der Tochter gesprochen, die am folgenden Tag dorthin fliege. Auf den Einwand des Angeklagten, er habe gedacht, Meral K. sei sowieso mit ihrer Tochter in der Türkei, erwiderte A. Ö., dass er mit der älteren Tochter gesprochen habe, die in die Türkei fliegen müsse. Eine Bescheinigung des Krankenhauses erhalte er – A. Ö. – nächste Woche und schicke sie dann dem Angeklagten. Die Bescheinigung kriege der Angeklagte auf alle Fälle, so A. Ö.. Der Angeklagte sagte weiter zu A. Ö., dass es „echt wichtig“ sei, dass er die Bescheinigung bekomme. A. Ö. könne sich nicht vorstellen, was er – der Angeklagte – am Vortag vor Gericht habe durchmachen müssen. Er – der Angeklagte – mache sich „echt Sorgen“ und sei krank, worauf A. Ö. erwiderte, dass der Angeklagte sich keine Sorgen machen solle, er bekomme die Bescheinigung, das Gericht solle sehen, dass das keine Lüge sei.
60Im Juli 2015 teilte der Angeklagte dem OLG München mit, dass eine Reisefähigkeit von Frau Meral K. im Juli unwahrscheinlich sei. Von Seiten des OLG wurde deshalb gefragt, ob vielleicht die Tochter von Frau Meral K. zum Gesundheitszustand vernommen werden könne. Der Angeklagte erklärte daraufhin, dass er das abklären werde. Schließlich lud das OLG München A. Ö. als Zeugen für den 29.09.2015, um über den Gesundheitszustand von Meral K. zu berichten.
61Am 26.09.2015 kam es zu einem weiteren Telefongespräch zwischen dem Angeklagten und A. Ö., welches der Angeklagte wiederum aufnahm, ohne es A. Ö. zu sagen. Der Angeklagte, der mit weinerlicher Stimme sprach, sagte zu A. Ö., dass er von einem Kumpel die Kohle kriege. Der Angeklagte fragte A. Ö. dann „aber A., du kommst oder?“ und äußerte weiter, dass er nervlich echt fertig sei. A. Ö. erwiderte wörtlich „Ich komme 100 % R., auf meine Kinder, auf meine Eltern, ich schwör’s dir R., ich komme. Wenn ich nicht sterbe oder so, ich komme 100 %. Ich schwör’s dir auf alles.“, worauf der Angeklagte erwidert, dass er fertig sei und nicht mehr könne. A. Ö. versicherte dem Angeklagten dann erneut, dass er kommen werde. Die Tochter habe gerade auch angerufen und gesagt, dass sie mitkommen werde. Der Angeklagte bedankte sich dafür und sagte zum Ende des Gesprächs, dass er versuche, bis Montag „die drei Mille zu haben“.
62Am 29.09.2015 erschien A. Ö. nicht beim OLG München. Der Angeklagte wurde zu Beginn der Sitzung durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht G. danach gefragt, ob er Kontakt zu seiner Mandantin habe, was der Angeklagte bejahte. Im Anschluss vernahm der Senat den Arzt, der das Attest im E-Krankenhaus ausgestellt hatte, und fragte diesen, ob er eine Meral K. behandelt habe. Dieser schilderte, dass er eine lückenhafte Erinnerung an die Behandlung einer weiblichen Person habe, wobei ihm der Umstand eines Barbierbesuchs der Frau besonders in Erinnerung geblieben sei. Er sah sich im Rahmen seiner Vernehmung das Attest „K.“ an, ohne dass ihm oder dem Senat Besonderheiten daran aufgefallen waren. Der Angeklagte reiste aus München ab, um A. Ö. in K in seiner Wohnung aufzusuchen. A. Ö. teilte dem Angeklagten mit, dass am Folgetag ein Treffen mit der Tochter der Meral K. möglich sei.
63Am 30.09.2015 hatte der Zeuge H. um 10:00 Uhr einen Termin in einer Zivilsache vor dem Amtsgericht A. Der Angeklagte hatte um 11:30 Uhr einen Termin vor dem Sozialgericht A. Sowohl das Amtsgericht als auch das Sozialgericht befinden sich im Justizzentrum A. Ob es an diesem Tag zu einem Treffen des Angeklagten mit dem Zeugen H. im Justizzentrum gekommen ist und was der Inhalt eines anlässlich des Treffens etwaig geführten Gesprächs war, konnte nicht festgestellt werden. Am Nachmittag des Tages teilte A. Ö. dem Angeklagten telefonisch mit, dass das Treffen mit der Tochter von Frau Meral K. erst am Folgetag stattfinden könne. Am 01.10.2015 rief A. Ö. den Angeklagten erneut an und schilderte ihm, dass die Tochter von Frau Meral K. heute nicht könne. Am 01.10.2015 um 17:14 Uhr schickte die Journalistin R. dem Angeklagten eine E-Mail, in der sie mitteilte, dass sie Kenntnis davon habe, dass das Attest der Meral K. tatsächlich das Attest des A. Ö. sei, sie am folgenden Tag darüber auf Spiegel Online berichten werde und dem Angeklagte zuvor die Möglichkeit zur Stellungnahme und Beantwortung von Fragen geben wolle. Am 02.10.2015 veröffentlichte der Angeklagte durch seinen Verteidiger eine Presseerklärung und stellte Strafanzeige gegen A. Ö.. In beiden Dokumenten führte er aus, dass es die Person Meral K. „wohl nicht gebe“. Aufgrund sich anschließender Presseberichterstattung veranlasste das OLG München eine Überprüfung der Person Meral K.. Beamte des Bundeskriminalamtes, unter anderem der Zeuge L., suchten deshalb am 03.10.2015 A. Ö. auf, der angab, dass es die Person Meral K. nicht gebe.
64Der Angeklagte fertigte über den Zeitraum vom 28.09.2015 bis zum 01.10.2015 mehrere Aktenvermerke in der Handakte Meral K.. In einem Vermerk vom 28.09.2015 heißt es, dass der Angeklagte am 28.09.2015 mit A. Ö. telefoniert habe und dieser dabei versichert habe, den Termin seiner Zeugenvernehmung wahrzunehmen. Er – A. Ö. – werde um 14:00 Uhr aus dem Krankenhaus entlassen und dann mit dem Zug fahren. In einem Vermerk vom 29.09.2015 heißt es, dass der Angeklagte nach dem Rückflug aus München in das F Hospital in K gegangen sei, um dort A. Ö. aufzusuchen. Dort sei ihm mitgeteilt worden, dass A. Ö. bereits entlassen worden sei. Im Vermerk heißt es weiter, dass der Angeklagte sich dann mit zwei weiteren Personen „Herrn M.-B. und S.“ zu A. Ös Wohnung begeben habe. A. Ö. habe angetroffen werden können und gesagt, dass er wegen einer anstehenden Operation nicht zum Termin erschienen sei. A. Ö. habe zugesagt, sich am Folgetag um 20:00 Uhr zu treffen und dann gemeinsam zur Tochter der Meral K. in K-C zu fahren. In einem Vermerk vom 30.09.2015 heißt es, dass die Zeugin U. während eines Telefongesprächs zwischen dem Angeklagten und A. Ö. in das Zimmer gekommen sei und das auf Lautsprecher geführte Gespräche habe mithören können. A. Ö. habe dabei auf direkte Nachfragen versichert, dass der Angeklagte die Tochter der Meral K. am 01.10.2015 gegen 20:00 Uhr in der M Passage in K-C treffen könne. In einem weiteren Vermerk vom 30.09.2015 heißt es, dass A. Ö. um 16:13 Uhr angerufen und mitgeteilt habe, dass sich die Tochter abgesagt habe und man sich am 01.10.2015 um 20:00 Uhr treffen werde und man sich dann gemeinsam zur Tochter begebe. In einem letzten Vermerk vom 01.10.2015 heißt es, dass A. Ö. um 16:16 Uhr angerufen und mitgeteilt habe, dass das Treffen mit der Tochter der Meral K. nicht stattfinden könne, da deren Kind krank sei. A. Ö. habe weiter gesagt, dass er dem Angeklagten die Telefonnummer, die Adresse und den Namen der Tochter übermitteln werde, wenn er diese Daten gegen 20:00 Uhr von seiner Schwester erhalten habe.
65(...)
66Über den gesamten Zeitraum von Mai 2013 bis einschließlich September 2015 übermittelte der Angeklagte dem A. Ö. immer wieder Geldbeträge. A. Ö. forderte diese Geldbeträge vom Angeklagten unter anderem deshalb, da Meral K. Reisekostenvorschüsse benötige oder aus anderen Gründen dringend auf den Erhalt von Bargeld angewiesen sei. Zumindest in einem Fall stellte der Angeklagte dem A. Ö. auch Geld für diesen selbst zur Verfügung, damit eine Stromrechnung beglichen werden konnte.
67Dem Angeklagten wurden im Vorschussweg für seine Tätigkeit als Nebenklagevertreter der Meral K. in der Zeit vom 06.06.2013 bis zum 17.08.2015 insgesamt 211.252,54 Euro von der Staatskasse ausgezahlt. Mit Beschluss vom 07.12.2015 stellte das OLG München klarstellend fest, dass der Anschluss der Meral K. an die erhobene öffentliche Klage, die deklaratorische Zulassung der Nebenklage und die Bestellung des Angeklagten als Beistand der Nebenklägerin jeweils von Anfang an unwirksam seien. Im Weiteren wurden auch sämtliche Festsetzungsbeschlüsse betreffend die Vorschüsse des Angeklagten auf Erinnerung der Staatskasse aufgehoben und er zur Rückzahlung der Gesamtsumme verpflichtet. Der Rückforderungsanspruch ist rechtskräftig. Der Angeklagte zahlte am 09.04.2018 10.000,00 Euro und am 11., 12., 13. und 16.04.2018 jeweils 5.000,00 Euro zurück. Seit August 2018 tilgt der Angeklagte die Gesamtsumme in monatlichen Raten von je 1.500,00 Euro. Aktuell ist noch ein Rest von 140.757,54 Euro offen.
68A. Ö. verstarb am 23.09.2017, S. Ö. am 30.04.2020.
69Mit Beschluss der Kammer vom 09.07.2020 wurde die Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten, sowie der Kanzlei W & P angeordnet. Die Durchsuchung erfolgte am 14.07.2020. Die Handakte des Mandats „K“ wurde in einem als Büro genutzten Kellerraum im Haus des Angeklagten sichergestellt. In der Akte befand sich u.a. ein brauner DIN A4 Umschlag, in dem mehrere Ladungen des OLG München für Meral K., handschriftliche Notizzettel und das gefälschte Attest der Meral K. lose gesammelt waren. In der Kanzlei war lediglich eine digitale Handakte vorhanden, die ausgedruckt und sichergestellt wurde.
70b) Fall 3
71Die Zeugin R. N. wurde in der Vergangenheit in mehreren Angelegenheiten durch den Angeklagten anwaltlich vertreten. Im Rahmen eines solchen Mandatsgesprächs erzählte sie dem Angeklagten zu einem unbekannten Zeitpunkt vor Oktober 2014, dass ihr Sohn, der Zeuge M. N., auf der Loveparade im Jahre 2010 in Duisburg gewesen und dort geschädigt worden sei. Sie fragte den Angeklagten, ob er ihren Sohn im anstehenden Strafverfahren vor dem LG Duisburg gegen die Verantwortlichen der Loveparade vertreten könne, was der Angeklagte bestätigte.
72Am 10.10.2014 unterschrieb der M. N. eine Vollmacht des Angeklagten. Mit Schriftsatz vom 30.10.2014 bestellte sich der Angeklagte gegenüber dem LG Duisburg für den Zeugen M. N., beantragte die Zulassung der Nebenklage und die Gewährung von Prozesskostenhilfe hierfür. Zur Begründung führte er aus, dass der Zeuge M. N. mit Begleitern vor Ort gewesen sei. Er sei bei dem Tunnel gewesen. Es sei zu einer Panik gekommen und er habe sich aus dem Gedränge befreien können. Das Geschehen habe beim Zeugen M. N. zu einer psychischen Belastung geführt, die noch bestehe.
73Mit Schriftsatz vom 10.12.2014 legte der Angeklagte ein Attest des Dr. F. vom 29.11.2014 bezüglich des Zeugen M. N. vor. Im Attest war aufgeführt, dass der Zeuge M. N. seit ca. einem Jahr verstärkt unter (...) und Angstzuständen leide. In den jetzigen Beschwerden sei ein kausaler Zusammenhang mit dem Geschehen 2010 im Sinne einer posttraumatischen Belastungsstörung zu sehen, die typischerweise oft mit einiger Latenz symptomatisch werde, so der Inhalt des Attests.
74Unter dem 15.01.2015 schrieb der Angeklagte an die Zeugin R. N., dass die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung hinsichtlich der Beeinträchtigungen des Zeugen M. N. bei der Zulassung der Nebenklage helfen könne. Aus diesem Grund hatte der Angeklagte eine eidesstattliche Versicherung vorformuliert und in der Anlage beigefügt. Im Schreiben war weiter ausgeführt, dass, sollte der Inhalt der vorformulierten eidesstattlichen Versicherung zutreffen, diese unterschrieben zurückgeschickt werden solle. Auch könnte eine entsprechende eidesstattliche Versicherung durch die Schwester des Zeugen M. N., die Zeugin L. N., ebenfalls abgegeben werden. In den vorformulierten eidesstattlichen Versicherungen war unter anderem aufgeführt, dass der Zeuge M. N. nach dem Besuch der Loveparade im Jahr 2010 sein Wesen stark verändert habe, unter schweren (...) leide, nachts schweißgebadet aufwache und dann lange brauche, um wieder einzuschlafen. Sowohl die Zeugin R. N. als auch die Zeugin L. N. unterschrieben am 14.02.2015 inhaltlich identische, vom Angeklagten vorformulierte eidesstattliche Versicherungen, wobei sie subjektiv von der Richtigkeit der gemachten Angaben überzeugt waren. Der Angeklagte leitete diese an das LG Duisburg weiter.
75Am 23.10.2015 wurde der Zeuge M. N. bei der Staatsanwaltschaft in Duisburg durch die Zeugen Oberstaatsanwalt M. und Oberstaatsanwalt H. vernommen. Der Angeklagte begleitete den Zeugen M. N. als sein Rechtsanwalt zu diesem Termin, der nur einen Tag nach seiner Entlassung aus der stationären psychiatrischen Behandlung im Uniklinikum A stattfand. Am Ende der Vernehmung, bei welcher die beiden Vernehmungsbeamten angesichts wiederholter kritischer Nachfragen zu erkennen gaben, dass sie Zweifel an der Opferstellung des Zeugen M. N. hatten, nahm der Angeklagte den Antrag auf Zulassung der Nebenklage des Zeugen mündlich gegenüber den beiden Staatsanwälten zurück. Am 26.10.2015 nahm er den Antrag auf Zulassung der Nebenklage des Zeugen M. N. schriftlich gegenüber dem Landgericht zurück.
76Es konnte weder festgestellt werden, dass die Angaben in den eidesstattlichen Versicherungen der Zeuginnen R. und L. N. vom 14.02.2015 tatsächlich nicht zutrafen, noch dass die beiden Zeuginnen oder der Angeklagte dies gewusst hätten. Genauso konnte nicht festgestellt werden, dass die Zeuginnen oder der Angeklagte eine etwaige Unwahrheit der Angaben erkannt, dies aber billigend in Kauf genommen hätten.
77c) Fall 4
78Die Zeugin J. F. war auf der Loveparade in Duisburg am 24.07.2010 und befand sich dort in unmittelbarer Nähe des Gedränges, in welchem es zu mehreren Todesfällen kam. Nachdem sie sich lange nicht mit der Angelegenheit beschäftigt hatte, riet ihr eine Bekannte im Herbst 2014 dazu, sich anwaltlich vertreten zu lassen und empfahl ihr den Angeklagten. Die damals 22 Jahre alte und in Fragen anwaltlicher Vertretung gänzlich unerfahrene Zeugin J. F. begab sich am 16.11.2014 für einen Termin in die Kanzlei des Angeklagten und füllte dort einen Blanko-Vollmachtsvordruck aus, bei der im oberen Bereich das Feld für den Kanzleistempel frei war.
79Da der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt bereits einen potenziellen Nebenkläger im Loveparade-Verfahren (den Zeugen M. N.) vertrat, wollte er die Zeugin J. F. nicht selbst vertreten, ohne dass aufgeklärt werden konnte, ob er dies auch gegenüber der Zeugin offenlegte. Er kontaktierte deshalb Ende 2014 / Anfang 2015 den Zeugen Rechtsanwalt M. K., den er im Verfahren vor dem OLG München als Nebenklagevertreter kennengelernt hatte und dessen Kanzleisitz in K war. Er fragte den Zeugen M. K., ob dieser Interesse daran habe, das Mandat J. F. zu übernehmen, was der Zeuge M. K. bejahte. Der Angeklagte übermittelte dem Zeugen M. K. die ihm vorliegenden Unterlagen einschließlich der Blankovollmacht der Zeugin J. F.. In der Kanzlei des Zeugen M. K. wurde durch eine nicht zu ermittelnde Person der Kanzleistempel in das freie Feld für den Kanzleistempel gesetzt. Der Zeuge M. K. bestellte sich mit Schriftsatz vom 19.01.2015 für die Zeugin J. F. beim LG Duisburg und beantragte die Zulassung der Nebenklage und seine Beiordnung als Beistand. Zu einem persönlichen Mandantenkontakt zwischen der Zeugin J. F. und dem Zeugen Rechtsanwalt M. K. kam es in der Folge nicht.
80Da die Zeugin J. F. bisher nicht als Geschädigte vernommen worden war, sollte dies auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft Duisburg am 03.11.2015 nachgeholt werden. Mit Schriftsatz vom 12.10.2015, beim LG Duisburg per Fax am 26.10.2015 eingegangen, legte der Zeuge M. K. das Mandat J. F. nieder. Aufgrund ihrer Ladung zur polizeilichen Vernehmung für den 03.11.2015 begab sich die Zeugin J. F. in der vorherigen Woche zur Kanzlei des Angeklagten. Sie ging davon aus, dass der Angeklagte sie vertrete und deshalb mit ihr den Vernehmungstermin wahrnehmen werde. Es kam zu einem kurzen Treffen des Angeklagten mit der Zeugin J. F., in welchem der Angeklagte mitteilte, die Zeugin nicht mehr zu vertreten, sondern Rechtsanwalt M. K.. Die Zeugin J. F. mandatierte nachfolgend den ihr vom Angeklagten empfohlenen Zeugen H. mit ihrer Nebenklagevertretung, wobei unklar geblieben ist, wie genau der erstmalige Kontakt zwischen der Zeugin J. F. und dem Zeugen H. zustande gekommen ist. Nachdem am Sonntag, den 01.11.2015, einem Feiertag, ein erstes Mandantengespräch in der Kanzlei des Zeugen H. stattgefunden hatte, begleitete dieser die Zeugin J. F. auch zur polizeilichen Vernehmung am 03.11.2015 und führte das Mandat bis zum seinem Abschluss fort.
812.
82Der Angeklagte hat sich wie folgt eingelassen:
83a) Fälle 1 und 2
84Der Kontakt zu A. Ö. sei über den Zeugen F. zustande gekommen. Der Zeuge F. habe ihn angerufen und erzählt, dass jemand einen Nebenklagevertreter für das Verfahren vor dem OLG München suche. Er habe sich mit A. Ö. zunächst in einem Starbucks in K getroffen, sei sich aber mittlerweile unsicher darüber, ob auch der Zeuge F. dabei gewesen sei. Er gehe davon aus, dass A. Ö. ihm die Klarsichthülle mit den Unterlagen zu Meral K. übergeben und sich auch das auf sie ausgestellte, abgeschnittene Attest in dieser Hülle befunden habe. Die Unterlagen habe er sich nicht genauer angeschaut und später zu seinen Akten genommen. A. Ö. habe gesagt, dass der gesamte Kontakt zu Meral K. über ihn vermittelt werden solle. Er habe sich dabei nichts gedacht. A. Ö. habe eine Provision von zumindest 3.000,00 Euro gefordert, worauf er sich eingelassen habe. Er habe die Provision aber eher als Aufwandsentschädigung verstanden, da A. Ö. den Kontakt abwickeln und für Frau K. auch übersetzen sollte. Genauere Daten von Meral K. hätten für ihn zunächst keine Rolle gespielt, es habe genügt, was A. Ö. ihm mitgeteilt habe. Wenn sein Mandant einen Sachverhalt schildere, glaube er diesen zunächst. Er habe sich auch nichts weiter dabei gedacht, dass der Kontakt nicht mit Meral K. direkt, sondern über A. Ö. habe ablaufen sollen.
85Nach Erhalt der Unterlagen habe er den Antrag auf Zulassung der Nebenklage in seiner Kanzlei diktiert und ihn abgeschickt. Der Antrag sei vom Gericht sofort positiv beschieden worden und es habe keinerlei Rückfragen gegeben. Es müsse noch ein zweites Treffen mit A. Ö. gegeben haben, da er dem A. Ö. eine Vollmacht mitgegeben habe, die Meral K. unterschreiben sollte und A. Ö. ihm diese später zurückgegeben habe.
86Er wisse nicht mehr, wie er auf die Möglichkeit der pauschalen Härteleistung aufmerksam geworden sei, gehe aber davon aus, dass A. Ö. ihm das mitgeteilt habe. Der handschriftliche Antrag sei nicht von ihm – dem Angeklagten – ausgefüllt worden. Er habe die dortigen Angaben auch nicht kontrolliert, sondern den Antrag so rausgeschickt. Ob das Formular beispielsweise unvollständig ausgefüllt sei, zeige sich für ihn erst, wenn Rückfragen durch das Gericht oder hier das Bundesamt für Justiz kämen. Ohne Rückfragen gehe er davon aus, dass alles in Ordnung sei. Den Betrag von 5.000,00 Euro habe er in zwei Teilen an A. Ö. in bar übergeben, einmal 500,00 Euro und einmal 4.500,00 Euro. Den Betrag von 4.500,00 Euro habe er sich von A. Ö. quittieren lassen. Ob das auch beim kleineren Betrag so gewesen sei, könne er nicht mehr genau sagen. Warum als Ort E auf der Quittung über 4.500,00 Euro stehe, könne er sich nicht erklären. A. Ö. sei nie bei ihm in der Kanzlei gewesen, sondern er habe ihn immer in K getroffen, da er dort seinerzeit sowieso häufig unterwegs gewesen sei. Die Auszahlung in zwei Tranchen müsse deshalb erfolgt sein, da A. Ö. gedrängt habe, das Geld in bar zu erhalten. Er gehe davon aus, dass es ein Freitagnachmittag gewesen sei und der Bankschalter bereits geschlossen gehabt habe. Zum damaligen Zeitpunkt habe man mit der Karte nur einen Maximalbetrag von 500,00 Euro vom Kanzleikonto abheben können. Für größere Barabhebungen habe man zum Schalter gehen müssen, was für ihn erst am nächsten Werktag möglich gewesen sei.
87Bis ins Jahr 2015 habe es keine Probleme mit dem Mandat gegeben. Er sei zu den Terminen in München gefahren und habe dort auch mit Kollegen gesprochen. Es sei nur sehr selten vorgekommen, dass er sich bei einem Termin in München habe vertreten lassen. Er sei selbst nach München zu den Terminen gefahren, da es ja auch sein Mandat gewesen sei. Außerdem sei es ein großer Prozess gewesen, bei dem es wichtig gewesen sei, dabei zu sein. Wirklich gerechnet habe sich das Ganze für ihn nicht. Der Umsatz der Kanzlei sei eigentlich unverändert geblieben. Nach Abzug von Reisekosten und Steuern verbleibe für dieses Mandat ein Gebührenbetrag von ca. 140.000,00 Euro für knapp drei Jahre.
88Ab dem Jahr 2015 habe A. Ö. immer wieder Geld von ihm gefordert, mal als Vorschuss für die Reisekosten der Meral K., aber auch für die Begleichung einer eigenen Stromrechnung, da A. Ös Konto gepfändet gewesen sei. Er habe A. Ö. dann stets Bargeld gegeben. Hinsichtlich des Stroms seien es vielleicht 1.100,00 Euro gewesen, die A. Ö. ihm über einen Freund habe zurückzahlen wollen. Er habe sich damals eine Liste mit sämtlichen Zahlungen an A. Ö. gemacht, finde diese aber nicht mehr. Zu einem Betrag von 2.200,00 Euro, der in der Buchführung betreffend das Mandat Meral K. zunächst als „dubiose Zahlung“ ausgewiesen gewesen sei, könne er nichts sagen. Mit Buchhaltung kenne er sich nicht aus. Er gehe aber nicht davon aus, dass er A. Ö. auf einen Schlag so viel Geld überwiesen habe, sondern es seien eher mehrere kleinere Beträge um 300,00 bzw. 400,00 Euro gewesen.
89Als Meral K. das erste Mal als Zeugin geladen worden sei, habe A. Ö. ihm mitgeteilt, sie sei krank. Er habe das nicht weiter hinterfragt, sondern als möglich angesehen. Bei der nächsten Ladung habe A. Ö. ihm am Morgen des Vernehmungstermins mitgeteilt, dass die Enkelin von Meral K. beim Absturz der Germanwings-Maschine umgekommen sei. A. Ö. habe ihm sogar den Namen der Enkelin mitgeteilt und er – der Angeklagte – habe den Namen im Internet eingegeben und auf einer dort einfach auffindbaren Opferliste wiedergefunden. Beim nächsten geplanten Vernehmungstermin habe A. Ö. ihn morgens angerufen, dass Meral K. am Flughafen in der Türkei zusammengebrochen sei und nicht erscheinen könne.
90Im September 2015 sei der Druck auch von Seiten des Gerichts immer größer geworden. A. Ö. habe dann vorgeschlagen, dass er als Zeuge über den Gesundheitszustand der Meral K. berichten könne. A. Ö. habe ihm versprochen, als Zeuge zu erscheinen. Am 29.09.2015 sei A. Ö. dann aber nicht in München gewesen und der Angeklagte von dort wieder abgereist. Er habe A. Ö. in K aufgesucht in Begleitung der Zeugen B. und A.. A. Ö. habe zugesagt ein Treffen mit der Tochter von Meral K. am Folgetag zu ermöglichen. Am 30.09.2015 habe er sich dann im Atrium des Justizzentrums in A mit dem Zeugen H. getroffen und dieser habe die vermeintliche Meral K. auf den Handyfotos als S. Ö. identifiziert.
91Er habe A. Ö. bis zuletzt geglaubt und sei stets davon ausgegangen, dass es Meral K. tatsächlich gebe und sie beim Bombenanschlag verletzt worden sei. Er sei auch stets davon ausgegangen, dass Meral K. als Nebenklägerin und Geschädigte als Zeugin vernommen werden würde. Er habe in die relevanten Ermittlungsakten mal hineingeschaut, diese aufgrund des Umfangs aber nie genauer durchgesehen. Ihm sei genau wie anderen Leuten nie aufgefallen, dass Meral K. in den Akten nicht auftauche. Es habe auch im Prozess beim OLG München Geschädigte gegeben, die in die Akten nicht aufgetaucht seien. Genauso sei die Nebenklage des S. zugelassen worden und im Prozess habe sich herausgestellt, dass dessen psychische Probleme bereits vor dem Bombenanschlag bestanden haben. Auch das Attest der Meral K. sei beim OLG in Augenschein genommen worden und niemandem sei etwas ausgefallen.
92Warum er die Telefongespräche mit A. Ö. aufgezeichnet habe, könne er nicht genau sagen. A. Ö. habe damals immer mehr Reisekostenvorschüsse für Meral K. verlangt, die zunächst geforderten Beträge im Nachhinein häufig erhöht und mit gestiegenen Kosten begründet. Er habe dies festhalten wollen. Auch habe A. Ö. ihn stets vertröstet, z.B. mit dem Attest aus der Türkei über den Zusammenbruch der Meral K. am Flughafen. Die Fotos der S. Ö. habe ihm A. Ö. irgendwann per Handy geschickt. Aus welchem Anlass oder wann genau könne er nicht mehr sagen. Er habe im Herbst 2015 sein damaliges Handy verloren und könne deshalb auf die mit A. Ö. ausgetauschten Nachrichten nicht mehr zugreifen.
93b) Fall 3
94Das Mandat des Zeugen M. N. sei über dessen Mutter, die Zeugin R. N., zustande gekommen. Er habe sie bereits mehrfach bei sozialrechtlichen Themen vertreten. Sie habe ihm anlässlich eines solchen Termins mitgeteilt, dass ihr Sohn M. N. im Jahr 2010 auf der Loveparade in Duisburg gewesen sei und dadurch psychische Beeinträchtigungen erlitten habe. Er – der Angeklagte – habe gesagt, dass er den M. N. vertreten könne. Er habe der Zeugin R. N. Unterlagen zum Unterschreiben mitgegeben, diese habe die Sachen später mitgebracht, er habe sich für M. N. bestellt und die Sachen mitgeschickt. Das LG Duisburg habe dann gemeint, dass die bisherigen Angaben nicht ausreichen würden, woraufhin er der Zeugin R. N. vorgeschlagen habe, die Angaben durch eidesstattliche Versicherungen zu untermauern. Die Zeugin R. N. habe gesagt, dass dies kein Problem sei. Sie müsse zu ihm in die Kanzlei gekommen sein, wohl zusammen mit der Zeugin L. N.. Beide seien belehrt worden und hätten die eidesstattlichen Versicherungen unterschrieben. Zu einem späteren Zeitpunkt habe ihn der Zeuge Oberstaatsanwalt M. angerufen und gesagt, M. N. solle zu einer Vernehmung vorbeikommen. Wie er den M. N. am Tag der Vernehmung „gekriegt“ habe, da er zu diesem Zeitpunkt nicht über einen festen Wohnsitz verfügt habe, wisse er nicht mehr, sie seien jedenfalls gemeinsam nach Duisburg gefahren. Er sei am Tag zuvor aus dem Krankenhaus entlassen worden und „fertig“ gewesen. Am Ende der Vernehmung habe er den Antrag auf Zulassung der Nebenklage zurückgenommen.
95c) Fall 4
96Die Zeugin J. F. sei zu ihm in die Kanzlei gekommen, nachdem er bereits das Mandat des M. N. angenommen habe. Er habe der Zeugin J. F. dann gesagt, dass er schon einen Mandanten im Loveparade-Verfahren habe, ihr Mandat aber von einem Kollegen übernommen werden könne. Er meint, ihr gegenüber den Zeugen Rechtsanwalt M. K. genannt zu haben. Ihm habe er alle Unterlagen weitergeleitet. Er habe dann lange nichts mehr von der Sache gehört, bis die Zeugin auf einmal morgens auf dem Parkplatz vor seiner Kanzlei gestanden habe. Sie habe eine Ladung zu einer polizeilichen Vernehmung gehabt. Er habe ihr gesagt, dass er sie nicht vertrete, sondern der Zeuge M. K.. Sie habe gesagt, dass sie den nicht kenne. Er habe ihr dann gesagt, dass sie sich einen anderen Anwalt suchen und zum Zeugen H. gehen könne.
973.
98a) Fälle 1 und 2
99aa)
100Die Zeugen haben wie folgt bekundet:
101(1)
102Der Zeuge Rechtsanwalt F. hat bekundet, dass A. Ö. ihn im März 2013 angerufen habe. Er – F. – habe die Mutter des A. Ö., S. Ö., im NSU-Verfahren in München vertreten sollen. A. Ö. sei in die Kanzlei gekommen und sehr hektisch gewesen. A. Ö. sei ihm unsympathisch gewesen und aggressiv aufgetreten. Er habe gesagt, dass er noch ein Attest über den erlittenen Hörschaden vorbeibringen werde. Er – F. – habe sich gegenüber dem OLG München für S. Ö. bestellt, was im Mai 2013 gewesen sein müsse. Der Kontakt zu A. Ö. sei über die Zeugen A. Z. zustande gekommen. Seine Frau kenne die Zeugin F. Z. wegen einer Tätigkeit in einer Bücherei oder weil die Zeugin als Putzfrau für sie gearbeitet habe. Hierdurch habe sie erfahren, dass der Zeuge A. Z. beim Bombenanschlag verletzt worden sei. Er habe aber keine Briefe geschrieben, sondern A. Ö. habe ihn direkt kontaktiert.
103Nach dem ersten Treffen sei A. Ö. erneut in der Kanzlei gewesen und habe gesagt, dass eine Freundin der Mutter, eine Meral K., verletzt worden sei und noch keinen Anwalt habe. Da er – F. – nicht zwei Nebenkläger habe vertreten wollen, habe er den Angeklagten in Anwesenheit des A. Ö. angerufen und gefragt, ob er die Meral K. vertreten wolle. Der Angeklagte habe zugesagt und es sei wohl noch am gleichen Tag zu einem Treffen zwischen dem Angeklagten und A. Ö. in einem Café in K gekommen. Es sei A. Ö. gewesen, der den Namen Meral K. das erste Mal erwähnt habe. Der Angeklagte könne diesen davor nicht von etwaigen Klingelschildern abgelesen haben. Dem OLG habe die Schilderung zu S. Ö. zunächst nicht gereicht, weshalb er mehr habe vortragen müssen, unter anderem durch Benennung der Meral K. als Zeugin.
104Er – F. – habe finanziell an der Vermittlung des Mandats Meral K. an den Angeklagten beteiligt werden wollen. Der Angeklagte habe dies zunächst zugesagt, später aber nichts gezahlt. Eine konkrete Größenordnung habe er gegenüber dem Angeklagten nicht geäußert, sich selbst aber einen Betrag in Höhe von 10 % der Gebühren vorgestellt. Er habe die Nebenklage der S. Ö. aber nicht des Geldes wegen übernommen. A. Ö. habe von ihm Geld für die Vermittlung des Mandats der S. Ö. gewollt, 10 % der Gebühren. Er – F. – habe dem A. Ö. Reisekosten für dessen Mutter vorgestreckt, die er nicht zurückerhalten habe.
105A. Ö. habe ihn dann auf einmal nicht mehr als Vertreter seiner Mutter im Prozess haben wollen, sondern den Zeugen H.. S. Ö. habe wohl die Eltern des Zeugen H. gekannt. Er habe S. Ö. nie gesehen. Schließlich habe sie die Nebenklage zurückgenommen.
106Später habe es zwei Treffen zwischen ihm und dem Angeklagten gegeben. Er habe den Angeklagten ermahnt, dass er sich darum bemühen müsse, mit Meral K. Kontakt aufzunehmen. Der Angeklagte habe gesagt, dass ihm das egal sei, da er seine Beiordnung habe. Diese Gespräche könnten vor oder nach seinem Ausscheiden aus dem Prozess gewesen sei, er meine aber zumindest eines habe in seiner Kanzlei in K stattgefunden.
107(2)
108A. Ö. hat anlässlich seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung am 20.09.2016, deren Protokoll gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 StPO verlesen wurde, bekundet, dass er beim Bombenanschlag am 09.06.2004 verletzt und im E-Krankenhaus behandelt worden sei. Das Originalattest müsse Rechtsanwalt S. haben, er habe nur noch eine Kopie. Beim Anschlag habe er sich mit anderen Leuten im Friseurladen befunden. Seine Mutter sei mit einer Freundin im Restaurant „K.“ gewesen. Den Namen der Freundin wisse er nicht, eine Meral K. kenne er nicht. Ein ebenfalls beim Anschlag verletzter Freund, der Zeuge A. Z., habe ihm wohl im Jahr 2011 vom anstehenden NSU-Verfahren berichtet. Der Freund habe sich einen Anwalt genommen, zu dem er – A. Ö. – dann auch gegangen sei. Es handele sich um Rechtsanwalt S von der Kanzlei R. und S. in K.
109Er sei vom Zeugen F. darauf angesprochen worden, ob er noch Geschädigte des Anschlags kenne. Der Zeuge habe ihm auch einen Brief geschickt, in dem er ein Honorar von 10 – 20 % der verdienten Gebühren für die Vermittlung des Mandates ausgelobt habe. Er habe F. gesagt, dass er zwar Leute kenne, aber keine Namen genannt. Er sei wegen der Vertretung seiner Mutter, S. Ö., zum Zeugen F. in die Kanzlei gekommen. Das müsse an einem Samstag im Jahr 2013 gewesen sein, als der Prozess in München bereits losgegangen gewesen sei. F. habe ihm eine Vollmacht mitgegeben, die er zu Hause von seiner Mutter habe unterschreiben lassen und F. am nächsten Tag wieder vorbeigebracht habe. Geld habe er vom Zeugen F. nie bekommen, obwohl dieser das zugesagt habe. Er habe F. keine weiteren Nebenkläger benannt, sondern nur gesagt, dass er Verletzte kenne, die noch keinen Anwalt hätten. F. habe dann in seiner Anwesenheit den Angeklagten angerufen und gesagt, dass er noch Geschädigte ohne Anwalt für das NSU-Verfahren habe. Kurze Zeit später habe er – A. Ö. – sich dann mit dem Angeklagten im Starbucks getroffen.
110Den Angeklagten habe er im Starbucks das erste Mal getroffen. Namen anderer Geschädigter habe er ihm auch dort nicht genannt. Vielmehr habe der Angeklagte den Namen Meral K. erstmals erwähnt, den habe er wohl von Klingelschildern abgelesen. Er – A. Ö. – habe zugesagt, mit weiteren Geschädigten des Anschlags zu sprechen. Der Angeklagte habe ihn nach Zeitungsartikeln oder Unterlagen zu Verletzungen gefragt, die er ihm zur Verfügung stellen könne. Der Angeklagte habe für die erfolgreiche Vermittlung eines Nebenklagemandats eine Provision von 30 % der Gebühren in Aussicht gestellt. Mit Ausnahme einer Überweisung von 1.000,00 Euro habe er aber nie Geld vom Angeklagten erhalten. Diese 1.000,00 Euro habe er erhalten, da er so lange still gehalten habe. Den Name Meral K. habe er nicht auf das abgeschnittene Attest geschrieben. Er habe dem Angeklagten sein – A. Ös – eigenes Attest und ihn betreffende Zeitungsartikel übergeben und auf ein mögliches Nebenklagemandat samt Provision gehofft. Mit der Geltendmachung der pauschalen Härteleistung für Meral K. habe er den Angeklagten nicht beauftragt. Er habe nie eine Quittung über 4.500,00 Euro unterschrieben, seine Unterschrift sehe auch anders aus.
111Der Angeklagte sei zweimal bei ihm zu Hause in der Wohnung im G Z in K gewesen, jeweils wohl im Jahr 2013. Bei beiden Treffen sei seine Mutter anwesend gewesen, die er aber nicht als Meral K. ausgegeben habe. Dazu wäre seine Mutter gar nicht in der Lage gewesen. Aufgrund der Sprachbarriere sei sie an den Gesprächen nicht beteiligt gewesen. Bei den Treffen sei es um das Mandat K. gegangen. Er habe den Angeklagten immer mal wieder nach Geld gefragt und auf seinen Anspruch bestanden.
112Den Zeugen H. habe er über den Angeklagten kennengelernt. Er sei mit dem Zeugen F. unzufrieden gewesen, da dieser das Geld für die Vermittlung des Mandats nicht ausgezahlt habe. Er habe das Mandat seiner Mutter deshalb gekündigt und den Zeugen H. mandatiert. Der Zeuge H. sei einmal bei ihm daheim gewesen, dort habe seine Mutter auch eine Vollmacht unterschrieben.
113Die Angaben des Angeklagten zu den verschiedenen Verhinderungen der Meral K. habe nicht er – A. Ö. – erfunden. Der Angeklagte habe ihn gebeten, im Prozess auszusagen, dass er die Meral K. kenne. Da er das nicht gemacht habe, sei das Ganze aufgeflogen.
114(3)
115S. Ö. hat anlässlich ihrer polizeilichen Beschuldigtenvernehmung am 20.09.2016, deren Protokoll gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 StPO verlesen wurde, bekundet, dass sie zur Sache nichts weiter sagen könne. Sie habe keine Anwälte mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt. Sonst wolle sie nichts weiter sagen.
116(4)
117Der Zeuge Oberstaatsanwalt W. hat bekundet, dass er bei der Staatsanwaltschaft K die Ermittlungen gegen A. Ö. geleitet habe, die aufgrund der Strafanzeige des Angeklagten eingeleitet worden seien. Er habe im Rahmen des Ermittlungsverfahrens unter anderen den Zeugen F., sowie A. und S. Ö. vernommen. Der Zeuge F. habe dabei bestätigt, dass das Mandat Meral K. durch seine Vermittlung zustande gekommen sei. Er habe die Vermittlung des Mandats, sowie den Umstand, dass es ihm bei der Nebenklage auch um wirtschaftliche Interessen gegangen sei, eingeräumt. Er sei sauer darüber gewesen, dass die Nebenklagevertretung für ihn geplatzt, der Angeklagte aber weiter im Verfahren gewesen sei. F. habe mehrfach betont, dass er bei der Rechtsanwaltskammer nachgefragt habe, ob er vom Angeklagten eine Provision wegen der Vermittlung der Mandate verlangen könne, was von Seiten der Rechtsanwaltskammer bejaht worden sei. F. habe dann noch behauptet, dass er den Angeklagten gewarnt habe, dass er versuchen müsse, die Meral K. zu treffen. Hierauf habe der Angeklagte erwidert, dass ihm dies egal sei, da er seine Gebühren bekomme.
118S. Ö. sei bei ihrer Vernehmung stark gebeutelt erschienen. Sie sei eine ältere, korpulente Frau gewesen, die „aus dem letzten Loch gepfiffen habe“. Sie habe auf alle Fragen abgewiegelt und lediglich bestätigt, dass zweimal Anwälte in ihrer Wohnung gewesen seien. Sie habe aber nichts unterschrieben und niemanden mandatiert, habe sie bekundet.
119A. Ö. sei bei der Vernehmung von seinem Verteidiger, dem Zeugen Rechtsanwalt B.-B., begleitet worden. A. Ö. habe zunächst ruhig geredet, sei dann aber immer ungehaltener geworden, wenn es darum gegangen sei, was er alles gemacht gehabt haben soll. In A. Ö.s Schilderung habe es Widersprüche „noch und nöcher“ gegeben. Der Zeuge B.-B. habe dann immer gebremst oder sei „reingegrätscht“, wenn man habe nachhaken wollen. A. Ö. habe gesagt, dass sich der Angeklagte die Meral K. ausgedacht und von einem Klingelschild abgelesen habe. Hierauf habe er beharrt, auch wenn es wenig Sinn gemacht habe. A. Ö. habe mehr Geld vom Angeklagten gewollt und sei wütend darüber gewesen, dass am Ende für ihn so wenig rausgesprungen sei. Er – der Zeuge W. – habe A. Ö. eher als Kleinkriminellen gesehen, der seinen Teil des Kuchens, aber nicht die Vollverantwortung gewollt habe. A. Ö. sei unklar gewesen, dass die ganze Sache ein Riesending geworden sei, ihm sei es um ein paar Tausend Euro gegangen. Er – der Zeuge W. – meine, dass A. Ö. intellektuell gar nicht in der Lage gewesen sei, eine so große Täuschung über mehrere Jahre aufrechtzuerhalten.
120Bei der Vernehmung des Zeugen H. habe sich dessen Schilderung der „Aufdeckung“ anlässlich eines Treffens im Justizzentrum in A mit den Angaben des Angeklagten gedeckt. H. habe eindrücklich geschildert, dass der Angeklagte bleich geworden und quasi zusammengebrochen sei, was für H echt gewirkt habe. H habe auch gesagt, dass es wirtschaftlich sinnlos sei, zu jedem Prozesstag nach München zu fahren, anstatt nur zu ausgewählten und sich ansonsten vertreten zu lassen. Diese Aussage habe ihn – den Zeugen W. – verwundert, da die Gesamtgebühren von ca. 200.000,00 Euro auf ihn nicht unerheblich gewirkt und der Zeuge F. offenbar ein großes finanzielles Interesse an der Nebenklage gehabt habe. Der Zeuge H. habe die Situation im Gericht beschrieben und wie ihm auf dem Handybild das Sofa aufgefallen sei. Die Angaben seien detailliert gewesen, allerdings seien sie unvermittelt und ohne Nachfrage gekommen. Ihm – dem Zeugen W. – sei es so vorgekommen, als hätten die Angaben nach dem Willen des Zeugen H. ins Protokoll gesollt. Im Nachhinein habe er deshalb gezweifelt. Allerdings sei bei H. keine Entlastungstendenz zu bemerken gewesen.
121(5)
122Der Zeuge A. Z. hat bekundet, dass er A. Ö. seit der Kindheit kenne und sie befreundet gewesen seien. Beim Bombenanschlag seien sie beide im Friseurladen gewesen und dort verletzt worden. Anschließend seien sie ins E-Krankenhaus gebracht worden. S. Ö. sei an diesem Tag weder auf der K-Straße noch in einem Geschäft gewesen. A. Ö. habe auch nie davon geredet, dass seine Mutter verletzt worden sei. Von der Nebenklage der S. Ö. habe er erst einen Tag vor Prozessbeginn in München durch Rechtsanwalt S. erfahren. Er sei geschockt gewesen und habe A. Ö. zur Rede gestellt. Der habe gesagt, dass seine Mutter vom Gericht eingeladen und ihr ein Anwalt zugewiesen worden sei, da sie mit einer Freundin in der K-Straße gewesen sei. Er habe A. Ö. nicht geglaubt, dass dessen Mutter tatsächlich in der K-Straße gewesen sei, habe es aber nicht beweisen können.
123Den Namen Meral K. kenne er, wobei er diesen im Prozess in München nicht bewusst gehört habe. Er habe vielen Geschädigten des Bombenanschlags z.B. bei Behördenangelegenheiten geholfen. Im Sommer 2015 sei er von der Opferinitiative K-Straße gefragt worden, ob er eine Meral K. kenne. Da ihm der Name nichts gesagt und er kein Bild vor Augen gehabt habe, habe er A. Ö. gefragt. A. Ö. habe gesagt, dass er Meral K. kenne. Sie wohne in der gleichen Straße wie er, sei aber derzeit in der Türkei. Er – der Zeuge A. Z. – sei über diese Antwort verwundert gewesen und habe A. Ö. gefragt, warum er bisher nie etwas von ihr gehört habe. A. Ö. habe erwidert, dass dies daran liege, dass Meral K. wieder in der Türkei sei.
124Den Zeugen F. kenne er nicht direkt, der Zeuge habe ihm aber Briefe geschrieben. Der Kontakt sei wohl über die Ehefrauen zustande gekommen. F. habe in den Prozess in München „reingewollt“. Er habe A. Z. auch angerufen und eine Provision von 10 % für die Vermittlung eines Mandats in Aussicht gestellt, was er – A. Z. – abgelehnt habe. Nachdem S. Ö. irgendwann aus dem Prozess rausgewesen sei, habe der Zeuge F. ihn erneut angerufen und darum gebeten, dass er – A. Z. – mit A. Ö. wegen der Nebenklage der S. Ö. reden solle. Er habe bei diesem Telefonat heimlich den Zeugen Rechtsanwalt R. zugeschaltet. F. habe gesagt, dass er – der Zeuge A. Z. – ihm Mandate versprochen habe, was aber nicht stimme. Er habe gesagt, dass F. ihn in Ruhe lassen solle.
125A. Ö. habe von Hartz 4 gelebt und er habe diesem auch manchmal Geld geliehen. Vor dem Bombenanschlag habe A. Ö. gearbeitet, danach nicht mehr. Die Freundschaft zu A. Ö. habe nach den Presseberichten über die Sache Meral K. geendet. Er hätte A. Ö. am liebsten ins Gesicht gespuckt, da er so enttäuscht von ihm gewesen sei. Bis zu A. Ös Tod habe dann auch kein großer Kontakt mehr bestanden.
126(6)
127Der Zeuge Rechtsanwalt H. hat bekundet, dass er den Angeklagten seit dem Referendariat kenne und sich eine kollegiale Freundschaft entwickelt habe. Sie hätten auch Prozess gemeinsam geführt. Der Angeklagte habe gut „Mandate an Land ziehen“ können. Der Angeklagte habe die Mandate gut bearbeitet, vor allem im Arbeits- und Sozialrecht, sowie bei kleineren Strafsachen beim Amtsgericht. Bei großen Strafsachen beim Landgericht sei es aber auch gut gewesen, wenn noch jemand mit dabei gewesen sei. Der Angeklagte habe ihm irgendwann mitgeteilt, dass „er im NSU Verfahren drin“ oder „so gut wie drin“ sei. Er – der Zeuge H. – habe ebenfalls Interesse bekundet. Aus seiner Erinnerung sei er immer davon ausgegangen, dass der Angeklagte den A. Ö. vertreten habe, auch wenn er jetzt wisse, dass es tatsächlich das Mandat Meral K. gewesen sei.
128Der Angeklagte habe etwas später zu ihm gesagt, dass er A. Ös Mutter vertreten könne. Aktuell wäre zwar der Zeuge F. noch ihr Anwalt, der sei aber bald raus, so der Angeklagte. Die Verbindung zum Angeklagten in dieser Sache habe aber nicht rauskommen sollen, da F. dessen eigenes Nebenklagemandat vermittelt habe. Der Angeklagte teilte ihm – dem Zeugen H. – mit, dass A. Ö. eine Provision fordern werde. Er habe Interesse gehabt und zum Angeklagten gesagt, dass er ihm eine Vollmacht besorgen solle, den Rest werde er regeln. Er habe die Vollmacht unterschrieben zurückbekommen und sich beim OLG München bestellt. Der Prozess sei gerade losgegangen und die Nebenklage der S. Ö. bereits zugelassen gewesen, weshalb ihn weitere Unterlagen zunächst nicht interessiert hätten. Er habe beim Senat in München die Entpflichtung von F. und seine eigene Beiordnung beantragt. Nach einigem Schriftverkehr habe der Senat gesagt, dass S. Ö. das selbst entscheiden solle.
129Er habe deshalb A. Ö. angerufen und um ein Treffen mit S. Ö. gebeten. A. Ö. habe zunächst abgewiegelt, da seine Mutter zu alt und nicht mobil sei, woraufhin er –der Zeuge H. – gesagt habe, dass er zu Hause bei ihnen vorbeikomme. Am selben Tag, es müsse der 24.05.2013 gewesen sein, sei er zu einer Hochhaussiedlung in K gefahren. Er sei in einen Nebentrakt gegangen und A. Ö. habe ihm die Tür geöffnet. A. Ö. habe eine markante tiefe Stimme gehabt, die er von den Telefongesprächen wiedererkannt habe. A. Ö. sei eine schillernde Person gewesen. Er sei groß und stämmig und gerüchteweise in der Türsteherszene aktiv gewesen. A. Ö. sei „der Pate der K-Straße“ gewesen, er habe dort etwas zu sagen gehabt. Mit der Verbindung zur Türsteherszene habe er sich im Nachhinein erklärt, warum A. Ö. die Mandate verteilt habe.
130S. Ö. sei damals noch bei einer Freundin gewesen, weshalb er in A. Ös Wohnung auf sie habe warten müssen. Er habe in der 1-Zimmer-Wohnung auf einem „weißen Plastikledersofa“ bzw. einem Sofa aus Kunstleder gewartet, welches er „potthässlich“, aber für eine solche Klientel nicht unüblich gefunden habe. S. Ö. sei kurze Zeit später gekommen. Sie sei eine ältere gepflegte Dame mit kurzen Haaren gewesen, die in einer für den Zeugen H. unverständlichen Sprache, wohl Türkisch, mit A. Ö. gesprochen habe. A. Ö. habe ihm nach diesem Gespräch kurz übersetzt, wie seine Mutter beim Bombenanschlag verletzt worden sei. Er habe S. Ö. dann mittels Übersetzung durch A. Ö. gefragt, wer sie im Verfahren in München vertreten solle. S. Ö. habe auf Türkisch geantwortet, was A. Ö. als „nur Sie sollen mich vertreten“ übersetzt habe. Um sich abzusichern, habe er sich dies schriftlich bestätigen lassen, einmal auf Deutsch, einmal auf Türkisch. Er habe Zweifel an der ihm bereits übermittelten Vollmacht gehabt, weshalb er unter einem Vorwand eine weitere Vollmacht verlangt habe. A. Ö. habe sich erst geziert und gefragt, warum das nötig sei. Schließlich habe S. Ö. eine weitere Vollmacht unterschrieben. Die Unterschrift habe sehr lang gedauert und sei in Druckbuchstaben erfolgt, sie habe ganz anders ausgesehen als die Unterschrift auf der bisherigen Vollmacht. An der Übersetzung durch A. Ö. habe er sich nicht gestört, eine Übersetzung durch Familienangehörige sei nicht unüblich.
131Als er danach in seine Kanzlei zurückgekommen sei, habe er alles nach München zum OLG geschickt. Kurze Zeit später habe A. Ö. ihn angerufen und eine Provision in Höhe von 5.000,00 Euro für das Mandat seiner Mutter verlangt. Er sei angesichts der Warnung des Angeklagten nicht überrascht gewesen und habe dann auch „frech und arrogant geantwortet“, dass bei ihm die Mandanten den Anwalt bezahlen würden und nicht umgekehrt. Am nächsten Tag habe es das vermeintliche Schreiben der S. Ö. gegeben, in welchem sie die Nebenklage zurückgenommen habe. Angesichts der juristisch klingenden Formulierung sei er aber nicht davon ausgegangen, dass S. Ö. dieses Schreiben allein aufgesetzt habe. Im Schreiben sei außerdem die falsche Tatsache enthalten gewesen, dass S. Ö. früher neben seinen Eltern gewohnt habe und ihn daher kenne. Der Angeklagte habe ihm später erzählt, dass er A. Ö. eine Provision von wohl 5.000,00 Euro für das Mandat Meral K. gezahlt habe. Er habe den Angeklagten dann gefragt, ob er verrückt sei. Er - der Zeuge H. - wisse, dass solche Provisionen standeswidrig seien. Er habe und würde so etwas deshalb auch nie tun. Er habe die Akten zur K-Straße nicht durchgearbeitet, dies hätte er erst nach erfolgter Beiordnung getan, da er sonst „kostenlose Vorarbeit“ geleistet hätte.
132Mit der Rücknahme sei die Nebenklage für ihn vorbei gewesen. Er habe im Prozess in München dabei sein wollen. Rentiert hätte sich das Ganze seiner Meinung aber nur, wenn man selbst nur an den wichtigen Terminen hingegangen wäre und sich ansonsten durch einen Kollegen vertreten lassen hätte. 211.000,00 Euro beim Angeklagten hörten sich nach viel an, aber nach Abzug von Fahrtkosten, Steuern und Büropersonal würden realistisch 40 – 50.000,00 Euro für zwei bis drei Jahre bleiben. Das lohne sich nicht wirklich. Mit dem Angeklagten habe er danach immer mal wieder über das Verfahren geredet, aber nie inhaltlich. Ca. ein Jahr nach Beginn des Verfahrens habe es ein Gespräch mit dem Angeklagten und einem weiteren Anwalt gegeben, in welchem der Angeklagte über Probleme mit seiner Mandantin berichtet habe, welche nicht zu gerichtlichen Terminen erscheine. Er habe sich dabei nichts weiter gedacht und mit dem Angeklagten bis in den September 2015 nicht mehr über das Verfahren gesprochen.
133Am Wochenende vor der „Aufdeckung“ habe er mit dem Angeklagten telefoniert, den Anlass hierfür wisse er nicht mehr. Der Angeklagte sei am Telefon sehr niedergeschlagen gewesen. Er habe von großem Druck im Verfahren beim OLG München berichtet, da seine Mandantin nie erscheine. A. Ö. habe am folgenden Montag zur Abwesenheit von Meral K. vernommen werden sollen, weshalb er – der Zeuge H. – dem Angeklagten gesagt habe, er solle ihn danach anrufen. Der Angeklagte habe ihn dann am Folgetag angerufen und gesagt, dass A. Ö. nicht erschienen sei. Er – der Zeuge H. – habe dann gesagt, dass da etwas faul sei und er sich den A. Ö. „krallen würde“. Er habe dem Angeklagten geraten, A. Ö. aufzusuchen und Zeugen zum Gespräch mitzunehmen, falls A. Ö. danach wieder nicht zum Gericht gekommen wäre. Ein solches Treffen habe es dann wohl aber nicht gegeben, er wisse es aber nicht genau. Später habe er dann auch erfahren, dass der Angeklagte die Tochter oder Schwester der Meral K. habe treffen sollen. Hätte er beim ersten Gespräch mit dem Angeklagten, indem es um Probleme mit der Mandantin gegangen sei, schon gewusst, wie akut das Ganze gewesen sei, hätte er damals anders reagiert. Mittwoch oder Donnerstag in dieser Woche hätten sowohl der Angeklagte als auch er einen Termin im Justizzentrum A gehabt, weshalb sie vereinbart hätten, sich dann zu treffen und zu bereden, was man tun könne. Er sei immer davon ausgegangen, dass es ein Donnerstag gewesen sei. Angesichts seines Kalenders müsse es aber der Mittwoch gewesen sein, da er nur an diesem Tag einen Termin in A gehabt habe, am Donnerstag habe er lediglich Termine beim Amtsgericht D wahrgenommen.
134Sein Termin beim Amtsgericht in einer Zivilsache um 10:00 Uhr sei schnell vorbei gewesen, weshalb er den Angeklagten angerufen habe, um zu fragen, ob er schon da sei. Der Angeklagte habe am Telefon geweint, man habe der Stimme angemerkt, dass es ihm nicht gut gehe. Der Angeklagte sei damals „ein geprügelter Hund“ gewesen, er habe Angst gehabt, dass der Angeklagte sich etwas antun könne. Er meine, dass der Angeklagte gesagt habe, dass der Druck durch die Presse sehr hoch sei und er einen Fragenkatalog erhalten habe, den er habe beantworten sollen. Er – der Zeuge H. – habe deshalb im Justizzentrum auf den Angeklagten gewartet. Als er gekommen sei, hätten sie in einer Ecke des Atriums miteinander geredet. Der Angeklagte habe Unterlagen der Meral K. dabeigehabt, wohl ein Attest, vielleicht auch Zeitungsberichte. Die Unterlagen habe er sich aber nicht genauer angeschaut, auch wenn er heute wisse, dass mit dem Attest etwas nicht gestimmt habe. Er habe den Angeklagten gefragt, ob er seine Mandantin nie persönlich gesehen habe. Er meine, der Angeklagte habe gesagt, dass er sie nie getroffen, sondern nur Handyfotos über A. Ö. erhalten habe. Es sei eine Frau mit einem Kopfverband zu sehen gewesen, die er erst nicht erkannt habe. Als er das Handy bereits aus der Hand habe geben wollen, sei ihm etwas in den Kopf gekommen und er habe das Sofa als das aus A. Ös Wohnung wiedererkannt, da er dieses damals unmöglich gefunden habe. Er habe so etwas gesagt wie, „die Olle kenn ich nicht, aber das Sofa“. Der Angeklagte habe ihm dann noch ein Foto gezeigt, auf dem die Frau ohne Verband zu sehen gewesen sei. Er habe die Frau als S. Ö. erkannt. Ihm sei „die Klappe runtergefallen“, er habe zum Angeklagten gesagt, dass das nicht Meral K. sein könne, da es A. Ös Mutter sei. Auf die Idee, dass Meral K. eine erfundene Person sei, wäre er nie gekommen. Der Angeklagte sei dann „in sich zusammengebrochen“. Dies könne nicht gespielt gewesen sein. Er habe dann aus dem Justizzentrum den jetzigen Verteidiger des Angeklagten angerufen und gesagt, „R. hat ein riesiges Problem“. Er sei mit dem Angeklagten in die Kanzlei des Verteidigers gefahren. Aufgrund seiner Stellung als Zeuge sei klar gewesen, dass er – der Zeuge H. – den Angeklagten nicht vertreten könne. Er habe dem Angeklagten aber geraten, tätig zu werden und „den Leuten den Drecksack Ö. [zu] liefern“, damit dies „nicht der Spiegel tue“. Er habe damit nicht gemeint, dass sich der Angeklagte eine falsche Geschichte habe ausdenken sollen, sondern dass er recherchieren und mit seinen Erkenntnissen schnell an die Öffentlichkeit müsse. Der Verteidiger des Angeklagten habe dann eine Presseerklärung vorbereitet. Danach habe er den Angeklagten bis zum Prozessbeginn vielleicht drei oder vier Mal flüchtig gesehen und sonst keinerlei Kontakt gehabt.
135(7)
136Der Zeuge Rechtsanwalt R. hat bekundet, dass er u.a. A. Ö. im Rahmen der Nebenklage im Verfahren vor dem OLG München vertreten habe. Zu S. Ö. könne er sagen, dass der Zeuge F. sehr stark nach einem Nebenklagemandat gesucht habe. Aus den Verfahrensakten habe er – R. – sich im Nachhinein erschlossen, dass dem OLG die Angaben des Zeugen F. zur Verletzung der S. Ö. nicht gereicht hätten, F. habe also nachbessern müssen. A. Ö. sei deshalb zu einer Besprechung zu F. gekommen und habe dabei dann Meral K. als Zeugin für den Aufenthalt seiner Mutter im Restaurant genannt. Aus einem Gespräch mit A. Ö. im September oder Oktober 2015 habe er dann erfahren, dass F. in Anwesenheit des A. Ö. den Angeklagten angerufen habe und es zu einem Treffen im Starbucks gekommen sei. Am folgenden Tag habe der Angeklagte sich dann für Meral K. beim OLG München bestellt.
137An einem der ersten Prozesstage, wohl am 12.05.2013, habe er in München erfahren, dass es „Krach“ um die Nebenklagevertretung der S. Ö. gebe. A. Ö. sei mit dem Zeugen F. unzufrieden gewesen. A. Ö. habe gesagt, dass F. ihm 10 % der Gebühren als Provision versprochen habe, diese aber nun nicht zahlen wolle. Er – R. – habe die Sache beruhigen wollen, um dem OLG keinen Grund dafür zu liefern, den Komplex K-Straße abzutrennen. Der Senat sei die Streitereien um S. Ö. leid gewesen und habe A. Ö. dazu vernehmen wollen, was nun Sache mit seiner Mutter sei. Er – R. – habe dann mit A. Ö. geredet und ihn dazu bewegt, dass seine Mutter ihre Nebenklage zurücknehme. Er habe das Schreiben vom 06.07.2013 entworfen und sei mit einer Dolmetscherin, der Zeugin A., in die Wohnung der Ö.s gekommen. Dort sei S. Ö. das Ganze erläutert und übersetzt worden und sie habe die Rücknahme der Nebenklage unterschrieben. Er habe A. Ö. damals nicht gefragt, ob seine Mutter tatsächlich beim Anschlag verletzt worden sei. Heute glaube er nicht, dass sie verletzt worden sei, sie sei in A. Ö.s Schilderungen zum Geschehen nie vorgekommen. Die Frau mit dem Kopftuch aus der NDR Reportage sei eine andere Nebenklägerin und nicht S. Ö..
138Der Komplex K-Straße habe vor dem OLG ursprünglich im Herbst 2013 beginnen sollen, das Verfahren habe sich aber verzögert. Ende 2014 seien dann die Zeugenladungen für Anfang 2015 gekommen und die Geschädigten seien aufgefordert worden, etwaig vorhandene Atteste über ihre Verletzungen einzureichen. Zu diesem Zeitpunkt habe er wohl A. Ös Attest eingereicht. Davor habe hierzu kein Bedarf bestanden, da die Opfer aus der Anklage ersichtlich gewesen seien. A. Ö. sei beim Bombenanschlag verletzt worden und habe als Geschädigter im Januar 2015 vor dem OLG München ausgesagt. Es habe einen Termin im März 2015 gegeben, an dem Meral K. und andere Geschädigte als Opfer hätten vernommen werden sollen. Meral K. sei nicht erschienen, sie habe wohl ihren Flug verpasst.
139A. Ö. sei für den 29.09.2015 erneut geladen worden, um über den Gesundheitszustand von Meral K. auszusagen. Wenige Tage vorher sei ihm – R. – erstmals aufgefallen, dass das Attest der Meral K. ungefähr so aussehe, wie das Attest des A. Ö.. A. Ö. sei dann nicht vor Gericht erschienen, da er im Krankenhaus gewesen sei. In München sei zu Meral K.s Attest der Arzt vernommen worden, der es ausgestellt habe und dieser habe bekundet, dass er sich an die Behandlung einer Frau erinnere, wobei die Frage des Gerichts suggestiv gewesen sei. A. Ös Attest sei dem Arzt aber nicht vorgehalten worden.
140Rechtsanwalt S. habe am 05.10.2015 einen Vermerk über einen Anruf vom Zeugen H. vom 02.10.2015 gefertigt. H. habe dabei „eine Geschichte loswerden wollen“, dass er den Angeklagten zufällig in der Kantine des Justizzentrums in Aachen getroffen und dabei S. Ö. auf Fotos als (vermeintliche) Meral K. erkannt habe.
141Nach der Aufdeckung Anfang Oktober 2015 habe er vielleicht noch 10 bis 14 Tage Kontakt zu A. Ö. gehabt und dabei auch noch einmal mit ihm gesprochen. A. Ö. habe dabei abgestritten, die 5.000,00 Euro Opferentschädigung erhalten zu haben. Rechtsanwalt S. habe noch einmal mit A. Ö. gesprochen und hierüber am 09.10.2015 einen Vermerk gefertigt. A. Ö. habe ausweislich dieses Vermerks gesagt, dass er von F. 1.000,00 Euro für die Mandatsvermittlung gekriegt habe. Es sei aber der Angeklagte gewesen, der Meral K. erfunden und ihm – A. Ö. – 30 % Provision angeboten habe. Gekriegt habe er vom Angeklagten aber nur zweimal 500,00 Euro. Der Angeklagte habe gesagt, dass das so sei, weil er Probleme mit dem Finanzamt habe. A. Ö. habe gesagt, dass er dem Angeklagten kein Attest gegeben habe, das müsse sich der Angeklagte aus der Akte besorgt und dann gefälscht haben. Eine Vollmacht habe er dem Angeklagten auch nicht übergeben, die Vollmacht der Meral K. habe er nicht unterschrieben. Dass sich der Angeklagte die Meral K. ausgedacht habe, halte er – der Zeuge R. – für kaum möglich. A. Ö. habe immer abgestritten, dass er die Vollmacht der Meral K. ausgefüllt habe, aber seine Schilderungen zum Gespräch mit dem Angeklagten hätten einfach nicht gepasst. A. Ö. habe später gesagt, dass der Angeklagte Bilder der S. Ö. von ihm hätte haben wollen und er ihm die Bilder 2015 geschickt habe. Einen Grund hierfür habe A. Ö. nicht nennen können.
142A. Ö. habe seine eigene Nebenklage dann nicht zurückgenommen, obwohl ihm das zunächst geraten worden sei. Die anderen Nebenkläger seien sauer auf ihn gewesen. Um nicht noch mehr mediale Aufregung zu erzeugen, habe man mit A. Ös Nebenklage stillgehalten und abgewartet. A. Ö. habe an keinem weiteren Termin in München oder anderswo betreffend die Nebenklage teilgenommen.
143A. Ö. habe eine eigene Härteleistung von insgesamt 12.000,00 Euro bekommen. Für ein beabsichtigtes gerichtliches Vorgehen, um eine höhere Entschädigung zu erreichen, sei keine Prozesskostenhilfe gewährt worden. A. Ös Attest habe er – der Zeuge R. – auch nur in Kopie gehabt. Da A. Ö. den Antrag auf Opferentschädigung zunächst bereits selbst ohne anwaltliche Hilfe gestellt habe, könne es sein, dass er dort das Originalattest eingereicht habe. Er bzw. Rechtsanwalt S. seien erst später in das dortige Verfahren hineingekommen, als A. Ö. bereits 5.000,00 Euro erhalten habe und es um die Erhöhung dieses Betrags gegangen sei. Zu diesem Zeitpunkt, wohl im Jahr 2011 / 2012, müsse er – der Zeuge R. – die Kopie des Attests von A. Ö. bekommen haben.
144(8)
145Der Zeuge L. hat bekundet, dass er vom Generalbundesanwalt am 02.10.2015 mit Ermittlungen betreffend die Person Meral K. beauftragt worden sei. Die Eingabe von Name und Geburtsdatum in verschiedenen (polizeilichen) Datenbanken habe keinen Treffer ergeben. Er habe über den Verteidiger des Angeklagten zunächst einen Termin zur Zeugenvernehmung für den Folgetag in K vereinbart, der später jedoch wieder abgesagt worden sei. Vom Verteidiger habe er Fotos geschickt bekommen, die die Meral K. zeigen sollten. Am 03.10.2015 habe er mit Kollegen den A. Ö. aufgesucht. In der Wohnung sei auch S. Ö. gewesen, bei der es sich um die Person auf den Lichtbildern gehandelt habe. A. Ö. habe vor Ort zu ihm gesagt, dass es eine Meral K. nicht gebe. Als er – L. – die Wohnung gerade wieder habe verlassen wollen, habe A. Ö. zusätzlich gesagt, dass der Angeklagte sich die ganze Sache ausgedacht und er damit nichts zu tun habe. Die Meral K. gebe es nicht, der Angeklagte habe die 5.000,00 Euro einkassiert. Er – A. Ö. – habe sich gewundert, warum Post für Meral K. bei ihm angekommen sei. Da aufgrund dieses Besuchs festgestanden habe, dass es die Meral K. nicht gebe, seien keine weiteren Ermittlungen notwendig gewesen.
146(9)
147Der Zeuge C. hat bekundet, dass er die Konten des Angeklagten, sowie von A. Ö. und S. Ö. im Rahmen der Ermittlungen ausgewertet habe. Es sei dabei lediglich eine Überweisung von 1.000,00 Euro vom Angeklagten an A. Ö. festzustellen gewesen. Die Härteleistung von 5.000,00 Euro sei auf einem Kanzleikonto des Angeklagten eingegangen. Später sei es zu Barabhebungen von diesem Konto gekommen, die aber nicht genau zuordbar seien. A. Ö. habe wohl viel mit Bargeld gezahlt, Geldeingänge auf seinem Konto seien meist unmittelbar danach in bar abgehoben worden. Auf dem Konto von S. Ö. seien nur geringe Eingänge einer Rente zu verzeichnen gewesen.
148(10)
149Der Zeuge B.-B. hat lediglich bekundet, dass er A. Ö. im Rahmen des gegen diesen geführten Ermittlungsverfahrens ab Mitte Oktober 2015 vertreten habe und für ihn als Verteidiger tätig gewesen sei.
150(11)
151Die Zeugin U. hat bekundet, dass sie von Juni 2013 bis Januar 2020 in der Kanzlei des Angeklagten gearbeitet habe. Der Name Meral K. sage ihr was, das sei ein Fall in München gewesen. Sie habe u.a. die monatlichen Abrechnungen gemacht und das Aktenkonto geführt. Sie könne sich erinnern, dass mal versucht worden sei, jemanden in der Türkei anzuschreiben. Zu A. Ö. habe sie nie bewusst Kontakt gehabt. Der Angeklagte habe regelmäßig mit diesem telefoniert. Vielleicht sei sie einmal zufällig bei einem Gespräch im Raum gewesen, könne sich aber an kein konkretes Ereignis erinnern. Sie könne sich in Sachen Meral K. an ein Schreiben wegen des Flugzeugabsturzes der Enkelin erinnern. Auch das Schreiben mit einem Zusammenbruch der Meral K. am Flughafen sage ihr etwas. Während des Verfahrens in München sei der Angeklagte immer drei Tage dort und zwei Tage in der Kanzlei gewesen.
152Sie habe für den Angeklagten auch Telefonprotokolle von Gesprächen mit A. Ö. geschrieben. Daran erinnere sie sich, da sie immer „W für den Angeklagten und Ö für A. Ö.“ getippt habe. Die Gespräche habe der Angeklagte aufgenommen, sie habe beide Sprecher gehört. Die Aufnahme sei nicht mit dem üblichen Diktiergerät auf Band gewesen, sondern als Datei auf dem Handy oder I-Pad des Angeklagten. Der Angeklagte habe in den Gesprächen immer gefragt „was ist mit Meral K.?“. A. Ö. habe gesagt, dass sie kommen werde. Sie habe ca. vier solcher Protokolle getippt, auch längere seien dabei gewesen. Sie habe diese dann ausgedruckt und dem Angeklagten gegeben, die Dateien müssten noch auf ihrem Rechner sein. Die Protokolle seien nicht für die Akte, sondern für den Angeklagten selbst gewesen. Warum sie die Protokolle habe tippen sollen, wisse sie nicht.
153Termine mit Mandanten habe der Angeklagte üblicherweise im Büro durchgeführt. Es sei aber auch vorgekommen, dass Termine außerhaus z.B. in einem Café stattgefunden hätten. Dabei sei der Angeklagte auch nach K gefahren.
154Mandantengelder seien üblicherweise überwiesen worden. Nur an A. Ö. seien Gelder in bar ausgezahlt worden. Es sei die Opferentschädigung von 5.000,00 Euro gewesen. Das Geld sei auf dem Kanzleikonto eingegangen und entweder sie oder eine Kollegin hätten einen Barscheck ausgestellt, mit dem der Anwalt das Geld von der Bank holen könne. Bei der Geldübergabe sei sie nicht dabei gewesen. Die Barauszahlung sei erfolgt, weil A. Ö. das so gewollt habe laut dem Angeklagten.
155(12)
156Der Zeuge B. hat bekundet, dass er den Angeklagten vom Fußball kenne. Der Angeklagte habe ihn auch anwaltlich vertreten. Er habe eine vage Erinnerung an ein Treffen im Jahr 2015 mit dem Angeklagten und dem Zeugen A.. Das müsse in Ehrenfeld gewesen sein. Da sich der Zeuge A. in K. ausgekannt habe, habe er – B. – den angerufen. Sie seien mit dem Angeklagten in einer Hochhaussiedlung gewesen, da der Angeklagte dort jemanden habe aufsuchen wollen. Wer das gewesen sei oder aus welchem Grund, wisse er nicht. Der Zeuge A. und er seien nicht in der Wohnung der Person gewesen, hätten diese auch nicht gesehen, da sie in einiger Entfernung vom Angeklagten im Treppenhaus gewartet hätten. Der Angeklagte habe mit jemandem gesprochen. Das Treffen sei kurz gewesen.
157(13)
158Der Zeuge A. hat bekundet, dass er den Angeklagten über den Zeugen B. vom Fußball kenne. Es habe ein Treffen zu dritt gegeben, er habe vage Erinnerungen daran. Er sei an einem Abend zum G. Z. in K. gekommen und habe sich dort mit den beiden anderen getroffen. Der Anlass des Treffens sei ihm unklar gewesen. Der Zeuge B. habe ihm lediglich gesagt, dass „R. [Anm.: der Angeklagte] unsere Hilfe brauche“. Sie seien in die Plattenbausiedlung hinein und auf einem Stockwerk gewesen. Ob die Tür der Wohnung geöffnet worden sei, könne er nicht mehr genau sagen. Der Angeklagte habe mit jemandem gesprochen, das sei aber leise gewesen und es habe keinen Streit gegeben. Der Angeklagte habe nicht gesagt, worum es gegangen sei.
159(14)
160Die Zeugin F. Z. hat bekundet, dass sie A. Ö. kenne. Ihr Mann, der Zeuge A. Z., und er seien seit ihrer Kindheit befreundet. Den Zeugen F. habe sie einmal gesehen. Sie kenne dessen Frau aus der Bücherei in K., sie habe Frau F. auch zu Hause geholfen. Ihr Mann habe ihr erzählt, dass der Zeuge F. angerufen habe und der Anwalt ihres Mannes habe werden wollen. Der Zeuge F. habe dafür 10 % geboten. Da ihr Mann aber schon einen Anwalt gehabt habe, habe er abgelehnt. Nach der Sache mit der „Phantomfrau“ habe ihr Mann den Kontakt zu A. Ö. abgebrochen, er habe ihr aber nicht genau gesagt, warum.
161(15)
162Die Zeugin O. hat bekundet, dass sie seit dem Jahr 2011 in der Kanzlei des Angeklagten arbeite. Meral K. sei ein Nebenklagemandat in München gewesen. Die Zeugin U. sei hauptsächlich für den Angeklagten zuständig gewesen. Sie könne sich erinnern, dass Ladungen zu Gerichtsterminen gekommen seien und der Angeklagte danach erzählt habe, dass Frau Meral K. nicht erschienen sei. Meral K. sei von ihnen auch angeschrieben worden. Telefonate habe sie in dieser Sache keine mitbekommen. Sie könne sich an Schreiben und Ladungen für Meral K. in die Türkei erinnern. Meral K. sei wohl nicht reisefähig gewesen.
163Der Angeklagte habe Termine üblicherweise in der Kanzlei wahrgenommen, es sei aber auch zu auswärtigen Mandantentreffen gekommen. Bargeldauszahlungen an Mandanten seien vorgekommen, wenn auch nicht häufig.
164(16)
165Die Zeugin Q. hat bekundet, dass sie seit dem Jahr 2000 in der Kanzlei des Angeklagten arbeite, dort aber eher für Rechtsanwalt P. tätig sei. Für den Angeklagten mache sie nur die Buchhaltung. Das Mandat Meral K. habe die Zeugin U. betreut. Telefonate in dieser Sache habe sie keine mitbekommen, der Name A. Ö. sage ihr nichts. Barauszahlungen an Mandanten würden grundsätzlich nicht erfolgen, wobei dies die jeweiligen Anwälte entscheiden würden. Beim Buchungstext „dubiose Zahlung“ handele es sich um eine Standardbezeichnung aus der Software. Dieser Text werde immer dann verwendet, wenn eine Zahlung zunächst nicht eindeutig zugeordnet werden könne. Bis zur Klärung werde der Betrag deshalb auf einem Buchungskonto „geparkt“. Im konkreten Fall gehe sie davon aus, dass ihr Frau U. dann näheres zur besagten Buchung habe sagen können, weshalb sie die Umbuchung veranlasst habe
166(17)
167Die Zeugin A. hat bekundet, dass sie zwar als Dolmetscherin tätig sei und auch den Zeugen R. kenne. Sie könne sich aber an keinen Termin mit ihm gemeinsam im G. Z. im Jahr 2013 erinnern.
168(18)
169Der Zeuge G. hat bekundet, dass er Zeitungsredakteur sei. Er habe vor der Veröffentlichung eines Presseartikels am 03.10.2015 über die Aufdeckung in Sachen Meral K. mit dem Zeugen H. telefoniert. H. habe ihn angerufen und ihm gesagt, dass er den Angeklagten getroffen und er anlässlich dieses Treffens S. Ö. auf einem Bild als die vermeintliche Meral K. erkannt habe. Den Zeugen H. habe er zuvor bereits gekannt. H. sei auch vor kurzem, wohl im Oktober 2020, in der Redaktion erschienen, als er – G. – nicht anwesend gewesen sei. H. habe sich dabei bei der Chefredaktion über eine Auseinandersetzung mit ihm beschwert. Er – G. – habe erst nicht verstanden, was der Zeuge damit gemeint haben könne. Es könne sich eigentlich nur um ein älteres Verfahren vor dem Schwurgericht in A handeln, in welchem der Zeuge H. Verteidiger gewesen sei und über das er – G. – berichtet habe. Der Zeuge H. habe damals Gs Meinung nach faktisch unmögliche Anträge gestellt, die das Verfahren hätten verschleppen sollen. Das habe er in einem Zeitungsartikel so geschrieben, worauf der Zeuge H. im Plädoyer Bezug genommen habe. Er habe die Sache aber als normal empfunden und ihr keine große Bedeutung zugemessen.
170(19)
171Die Zeugin Y. hat bekundet, dass sie die Ex-Frau des A. Ö. sei. Sie seien von Oktober 2009 bis April 2014 verheiratet gewesen, getrennt hätten sie sich aber bereits am 06.12.2012. Nach der Trennung habe sehr wenig Kontakt bestanden, sie habe A. Ö. auch daran erinnern müssen, sich bei seinem Sohn zu melden und diesem z.B. zum Geburtstag zu gratulieren.
172A. Ö. sei beim Bombenanschlag im Friseurladen gewesen und dabei verletzt worden. Er habe nie etwas davon gesagt, dass auch seine Mutter beim Anschlag verletzt worden sei. Sie habe gewusst, dass A. Ö. im Verfahren in München beteiligt gewesen sei, von der Beteiligung auch der S. Ö. habe sie nichts gewusst. Den Namen Meral K. habe sie nie gehört. A. Ö. habe sich nie selbst aktiv um seine Rechte gekümmert, auch beim NSU-Verfahren nicht. Er habe das gemacht, was die anderen Verletzten aus der K-Straße gemacht hätten. Von der pauschalen Härteleistung, welche der A. Ö. erhalten habe, habe sie erst nachträglich erfahren und auch nur von einem Betrag von 5.000,00 Euro. S. Ö. habe wohl eine geringe Rente bezogen, A. Ö. habe zuletzt von Hartz 4 gelebt. Früher habe A. Ö. als Ladendetektiv gearbeitet und als Securitymitarbeiter bei Konzerten. Als Türsteher sei er nicht aktiv gewesen.
173bb)
174Die Aussage des Zeugen F. war zu großen Teilen glaubhaft und zuverlässig, weshalb die Kammer ihr im Wesentlichen gefolgt ist. Der Zeuge hat die Mandatsanbahnung des Angeklagten zur vermeintlichen Meral K. nachvollziehbar geschildert. Seine Angaben dazu, dass er es war, der den Angeklagten noch im Beisein von A. Ö. wegen Meral K. angerufen habe, deckten sich trotz erheblichen Zeitablaufs mit seinen Angaben aus der polizeilichen Vernehmung. Die Angaben korrespondieren dazu mit einem Aktenvermerk des Angeklagten aus dessen Handakte „K.“ vom 16.04.2013 (Übersicht zum Selbstleseordnerverfahren I. 61. f)). Dieser Vermerk passt auch zeitlich zu den Angaben des Zeugen F., dass er das Mandat S. Ö. sehr kurz vor Beginn des NSU-Verfahrens übernommen habe und deshalb Eile geboten gewesen sei. Auch wenn er die Daten – nachvollziehbar angesichts des Zeitablaufs – nicht mehr ganz genau hat einschätzen können, hat der Zeuge F. den Zeitpunkt des Gesprächs im Mai 2013 kurz vor Prozessbeginn verortet, wobei es tatsächlich noch im April 2013 stattgefunden hat. Die Zeitangaben des Zeugen F. decken sich schließlich auch mit seinen eigenen Schreiben an das OLG München in Sachen S. Ö. von Ende April 2013 und dem Antrag des Angeklagten auf Zulassung der Nebenklage für Meral K. vom 23.04.2013.
175Zwar waren beim Zeugen F. deutliche Belastungstendenzen gegenüber dem Angeklagten (dazu sogleich) zu erkennen, allerdings stellte sich der Teil seiner Aussage, der die Mandatsanbahnung Meral K. betraf, als Entlastung des Angeklagten dar, was für eine glaubhafte Aussage spricht. Der Zeuge F. hat sowohl in seiner polizeilichen Aussage als auch im Rahmen der Hauptverhandlung bekundet, dass es A. Ö. war, der den Namen Meral K. in seiner Kanzlei das erste Mal erwähnt habe. Aus diesem Grund habe er dann den Angeklagten angerufen. Der Angeklagte könne sich den Namen deshalb nicht ausgedacht haben. Diese Schilderung des Zeugen leuchtet auch ein, denn hätte sich der Angeklagte den Namen Meral K. ausgedacht, so hätte der Zeuge F. ihn doch nicht aus seiner Kanzlei anrufen und mitteilen können, dass eine Geschädigte des Bombenanschlags mit eben diesem Namen noch einen Anwalt suche. Dass der Angeklagte und A. Ö. bereits vor dem Treffen im Starbucks in K Kontakt gehabt hätten, behauptet nicht einmal A. Ö. selbst. Die Schilderung des Zeugen F., dass A. Ö. in der Kanzlei den Namen Meral K. erwähnt habe, passt schließlich auch dazu, dass für die Nebenklage der S. Ö. eine „Zeugin“ zur Untermauerung ihrer Opfereigenschaft gefehlt hatte und A. Ö. dem unwissenden Zeugen F. genau diese Zeugin in Gestalt der langjährigen Freundin seiner Mutter, Meral K., präsentierte.
176Hinsichtlich etwaiger Treffen des Zeugen F. mit dem Angeklagten nach Beginn des NSU-Verfahrens und den Warnungen des Zeugen F., der Angeklagte müsse sich um Kontakt mit seiner Mandantin bemühen, was dem Angeklagten ob seiner Beiordnung egal gewesen sein soll, kann der Aussage des Zeugen nicht in gleichem Maß gefolgt werden. Denn diese Bekundungen sind nicht hinreichend belastbar und werden auch nicht durch weitere Beweismittel gestützt. Der Zeuge war ersichtlich darum bemüht, sein eigenes Handeln im Nachhinein in ein besseres Licht zu stellen; er möchte der Mahner gewesen sein, der dem Anwaltskollegen das richtige Vorgehen empfohlen habe. Die gesamte Ursachenkette bis hin zur Erfindung der vermeintlichen Nebenklägerin Meral K. durch den A. Ö. in Gang gesetzt hat aber – wenn auch absichtslos – der Zeuge F. selbst, indem er Anfang 2013 mehrere Briefe an den Zeugen A. Z. geschrieben und diesen fast schon angefleht hat, ein Nebenklagemandat zu vermitteln. Dass er solche Briefe mit der Suche nach Nebenklagemandaten verfasst habe, hat der Zeuge F. ausdrücklich verneint, was jedoch durch die weiteren Beweismittel widerlegt wurde. Denn der Zeuge A. Z. konnte drei genau solche, mit dem Kanzleibriefkopf des Zeugen verfasste Briefe im Rahmen der Hauptverhandlung vorlegen (Anlage 2 bis 4 zum Protokoll vom 30.09.2020). Aus späteren Briefen des Zeugen F. an den Angeklagten, z.B. am 10.08.2015 (Übersicht zum Selbstleseverfahren I. 1.), geht hervor, dass der Zeuge F. auf ein großes Mandat wie eine Nebenklage im NSU-Verfahren angewiesen war, um seinen Kanzleibetrieb überhaupt aufrechtzuerhalten. Die offensichtlichen finanziellen Probleme des Zeugen erklären dann auch, warum er die zufällige Bekanntschaft seiner Frau mit der Zeugin F. Z. „beim Schopfe packen wollte“, um ein lukratives Nebenklagemandat zu erhalten. Wegen seiner finanziellen Probleme wollte er sich dann auch eine zusätzliche Einnahmequelle schaffen, indem er als Gegenleistung für die Vermittlung des Nebenklagemandats Meral K. an den Gebühren des Angeklagten partizipieren wollte. Diese Überlegung hat der Zeuge selbst eingeräumt, wobei er den Umstand herunterspielen wollte, indem er stets betonte, sich bei der Anwaltskammer nach der Zulässigkeit einer solchen Provisionszahlung unter Anwälten erkundigt zu haben. Angesichts dieser Vorgeschichte verwundert es dann nicht, dass der Zeuge F. selbst angegeben hat, heute ein schlechtes Verhältnis zum Angeklagten zu haben und über dessen Verhalten verärgert gewesen zu sein, wodurch er nicht nur deutliche Belastungstendenzen diesem gegenüber offenbarte, sondern den Grund hierfür gleich mitlieferte. Die eigene Nebenklagevertretung der S. Ö. war vorbei, bevor sie wirklich richtig losgegangen war, wohingegen der Angeklagte mit dem vermittelten Mandat eine aus Fs Augen sichere Einnahmequelle über mehrere Jahre hatte, ohne sich ihm gegenüber entsprechend erkenntlich gezeigt zu haben.
177Unabhängig davon, dass der Zeuge bei den Angaben zu den angeblichen Treffen mit dem Angeklagten sehr unterschiedlich bekundet hat (einmaliges bzw. mehrmalige Treffen, in M oder in seiner Kanzlei in K oder an beiden Orten, vor Prozessbeginn oder noch während der Nebenklage der S. Ö. oder danach), wäre aus der vom Angeklagten angeblich getätigten Aussage „er habe seine Beiordnung und der Rest sei ihm egal“ kein zwingender Schluss auf dessen Willensrichtung bei Antragstellung möglich. Es ist nicht unwahrscheinlich, dass der Zeuge F. angesichts seiner finanziellen Probleme den Angeklagten immer wieder auf die Provision für das vermittelte Mandat ansprach, was letztlich in mehreren Schreiben im Jahr 2015 gipfelte. Dem Angeklagten lag offenbar selbst nicht so viel am Zeugen F., da er lieber dem Zeugen H. half, in das Nebenklagemandat der S. Ö. hineinzukommen. Dazu passt dann, dass der Angeklagte Treffen mit dem Zeugen F. kurz halten wollte und dabei auch knappe Antworten gab, um nicht länger als irgendwie nötig mit dem Zeugen F. involviert zu sein. Durch die mögliche Antwort „ich habe meine Beiordnung, der Rest ist mir egal“ wäre jegliches weitere Gespräch mit dem Zeugen beendet und eine für den Angeklagten wohl unangenehme Situation vorüber gewesen. Hinzu kommt, dass gerade das Bemühen des Zeugen F., sein eigenes Verhalten in einem besseren Licht dastehen zu lassen und den Angeklagten als nur am finanziellen Vorteil interessierten, undankbaren Anwaltskollegen zu präsentieren, durch genau eine solche Äußerung unterstrichen würde, weshalb sie sehr zweifelhaft erscheint. Dieser Umstand ist aber nicht dazu geeignet, die grundsätzlich gegebene Glaubwürdigkeit des Zeugen F. insgesamt zu erschüttern.
178Der Aussage des A. Ö. war nicht zu folgen, da sie nicht glaubhaft war. So hat A. Ö. in seiner Vernehmung im Ermittlungsverfahren behauptet, seine Mutter S. Ö. sei im Restaurant K. mit einer Freundin gewesen, diese Freundin soll aber nicht Meral K. gewesen seien. Bereits dieser Punkt widerspricht dem Inhalt des Schriftsatzes des Zeugen F. vom 22.04.2013, in welchem die Freundin von S. Ö. die Meral K. sein soll (Übersicht zum Selbstleseverfahren I. 40.). Diese Information hatte der Zeuge F. ohne vernünftigen Zweifel von A. Ö.. Nach A. Ös Schilderung in seiner Vernehmung soll es also eine weitere Freundin seiner Mutter gegeben haben, die gemeinsam mit seiner Mutter beim Bombenanschlag verletzt wurde. Den Namen dieser Freundin nennt er dann bei der Polizei nicht, obwohl es doch naheliegend wäre, dass er diesen Namen kennt und ihn auch nennt, um das „Phantom K.“ zu entlarven. Wenig plausibel ist dann auch die Schilderung des A. Ö., dass er dem auf der Suche nach Nebenklagemandaten befindlichen Zeugen F. zwar gesagt haben will, dass er verletzte Leute kenne, ohne aber ihre Namen zu nennen. Eine solche Information hätte für den Zeugen F. wenig Sinn gemacht, da er gerade die Namen der Leute benötigte, um ein etwaiges Mandatsverhältnis zu begründen. Die Angabe des A. Ö. ist auch deshalb nachweislich falsch, weil er dem Zeugen F. ja zumindest seine Mutter S. Ö. als Geschädigte ohne Anwalt präsentiert hat, sonst hätte sich der Zeuge F. kaum auf Veranlassung des A. Ö. für diese bestellen können. Aber auch Meral K. wurde nach der Überzeugung der Kammer von A. Ö. als Geschädigte des Bombenanschlags ausgegeben, denn der Zeuge F. erwähnt in seinem Schriftsatz vom 22.04.2013 ausdrücklich, dass auch Meral K. von der Wucht der Explosion verletzt worden sei. Diese falsche Information hatte er ebenfalls von A. Ö. erhalten.
179A. Ös Aussage, es sei der Angeklagte gewesen, der den Namen Meral K. erstmals verwendet habe, ist ebenfalls unzutreffend, sie steht in deutlichem Widerspruch zur insoweit glaubhaften Aussage des Zeugen F. und zum aktenkundigen zeitlichen Ablauf der Ereignisse. Bei A. Ös Schilderung bleibt schon offen, warum der Zeuge F. den Angeklagten denn überhaupt hätte anrufen sollen, wenn A. Ö. den Namen Meral K. gar nicht genannt hatte, sondern der Angeklagte diesen schon selbst gekannt hätte. Laut A. Ö. habe er sich mit weiteren Geschädigten in Verbindung setzen wollen; wieso hätte der Zeuge F. angesichts einer noch vollkommenen unklaren etwaigen Mandatierung durch unbekannte Geschädigte den Angeklagten überhaupt anrufen sollen? Genauso hätte für den Angeklagten keinerlei Notwendigkeit bestanden, sich mit A. Ö. zu treffen, der den Namen Meral K. ja zuvor nie gehört haben will. Wenn der Angeklagte den Namen Meral K. doch schon selbst von Klingelschildern abgelesen haben soll, warum sollte er dann A. Ö. seine Handynummer geben, damit der mit weiteren Geschädigten spricht (welche er dann auch nie namentlich nennt)? Dann soll der Angeklagte von sich aus – und nicht auf Verlangen des A. Ö. – eine Provision für die Vermittlung eines Nebenklagemandats geboten haben, obwohl A. Ö. doch gar kein Mandat vermittelt hat. Denn Meral K. soll dem Angeklagten ja schon zuvor bekannt gewesen sein und den Kontakt zu anderen Geschädigten hat A. Ö. ebenfalls nicht hergestellt. Genauso wenig ist nachvollziehbar, warum A. Ö. dem Angeklagten u.a. ihn betreffende Unterlagen übergeben und dadurch deutlich gemacht haben will, dass er auf das spätere Entstehen eines Nebenklagemandats gehofft hat. A. Ö. will ja weitere tatsächliche Geschädigte gekannt haben, zu denen er dann ein etwaiges Nebenklagemandat habe vermitteln wollen. Dafür hätte der Angeklagte aber keine den A. Ö. betreffenden Unterlagen gebraucht, denn die weiteren tatsächlichen Geschädigten würden doch eigene Unterlagen haben.
180Nicht plausibel ist dann auch die Begründung des A. Ö. dafür, dass der Angeklagte zweimal bei ihm zu Hause gewesen sei. Er habe den Angeklagten bei den Verhandlungstagen in München getroffen, ihn dabei nach Geld gefragt und auf seinem Anspruch wegen des Mandats Meral K. insistiert. Warum hierfür gerade ein Treffen bei A. Ö. daheim und dann auch noch in Anwesenheit der S. Ö. notwendig gewesen sein soll, erschließt sich nicht. A. Ös eigene Schilderung widerspricht bereits einem etwaigen Anspruch, da er an der Anbahnung des Mandats Meral K. nicht mitgewirkt haben will. Weshalb sollte der Angeklagte A. Ö. bezahlen, wenn dieser doch weder den Namen Meral K. genannt, noch eine eigene Vermittlung anderer Geschädigter an den Angeklagten vorgenommen haben will? In dieser Konstellation bleibt dann auch unklar, welchen Nutzen die Unterlagen des A. Ö. nach dessen Ansicht für den Angeklagten überhaupt gehabt haben sollen.
181Für nachweislich falsch erachtet die Kammer auch den Teil der Aussage des A. Ö., dass er vom Angeklagten lediglich 1.000,00 Euro durch eine Überweisung erhalten habe. Denn sie steht im deutlichen Widerspruch zu vom Angeklagten mitgeschnittenen Telefongesprächen aus dem Jahr 2015 und dem Inhalt der Quittung über 4.500,00 Euro.
182Als Sprecher aller drei Gespräche sind der Angeklagte und A. Ö. für die Kammer erkennbar. Die tiefe, charakteristische Stimme des A. Ö. entspricht der Stimme aus der NDR Reportage „Die Nazimorde“, in welcher A. Ö. längere Zeit interviewt und die im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein (Anlage 3 zum Protokoll vom 12.08.2020) genommen wurde. Gleichzeitig war auch deutlich der leichte Akzent des A. Ö. hörbar. Hinzu kommt, dass der Angeklagte den anderen Sprecher durchgehend mit „A.“ anspricht und dieser ihn „R.“ nennt. Da der Angeklagte sich im Verlauf der lange dauernden Hauptverhandlung mehrfach und auch länger selbst geäußert hat, war der Kammer die Wiedererkennung auch der Stimme des Angeklagten möglich.
183Allein aus dem ersten Gespräch wird bereits deutlich, dass A. Ö. selbst die Meral K. und deren Tochter erwähnt. Es ist A. Ö., der zum Angeklagten sagt, er habe mit Meral K. und der Tochter gesprochen und diese würden den Rest des Geldes haben wollen. Dieser Satz zeigt, dass der Angeklagte zuvor einen Teilbetrag für Meral Ks Reisekosten an A. Ö. weitergeleitet haben muss. Der Angeklagte äußert dazu passend an anderer Stelle, dass „er schon dreimal gezahlt habe“, worauf A. Ö. antwortet, dass er – A. Ö. – doch einmal übernommen habe. Selbst nach A. Ös Schilderung an dieser Stelle muss der Angeklagte vor dem Gespräch mindestens zweimal Zahlungen für etwaige Reisekosten der Meral K. an A. Ö. erbracht haben. Im weiteren Verlauf des Gesprächs fragt der Angeklagten den A. Ö. dann ausdrücklich, ob er heute 400,00 Euro zahlen solle. Die Aussage des A. Ö., er habe nur 1.000,00 Euro (in einer Zahlung) erhalten, stellt sich allein schon aus den vorgenannten Gründen als falsch dar. Durch dieses Gespräch zeigt sich dann auch der Ablauf einer solchen Zahlung: Der Angeklagte stellte A. Ö. das Geld durch Überweisung oder in bar zur Verfügung, damit A. Ö. es (vermeintlich) über eine türkische Bank an Meral K. weiterleitet, „dann kann sie das da abheben“, so A. Ö..
184Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die aufgezeichneten Gespräche gestellt sein könnten. A. Ö. hätte bereits keinen Grund gehabt, an einem abgesprochenen Gespräch mitzuwirken, entlastet der Inhalt den Angeklagten doch erheblich und zeigt, dass die Angaben des A. Ö. im Rahmen seiner Vernehmung unzutreffend waren. Dafür, dass die Gespräche nachträglich mit einer Person aufgenommen wurden, die sich wie A. Ö. anhört, liegen keinerlei Anhaltspunkte vor. Solche ergeben sich erst recht nicht aus der erst späten Vorlage der Dateien im laufenden Verfahren. Diese späte Vorlage ist nach Ansicht der Kammer eher auf die psychische Verfassung des Angeklagten und dessen fehlende Organisation – die sich auch im Mandat Meral K. gezeigt hat – zurückzuführen. Der Angeklagte, der sowohl von dem gerichtlichen Verfahren an sich als auch von der begleitenden Presseberichterstattung deutlich gezeichnet ist, hätte durch eine frühere Vorlage der mitgeschnittenen Gespräche, z.B. im Ermittlungsverfahren, unter Umständen sogar die Anklageerhebung in diesem Punkt verhindern können. Dass er sich sehenden Auges und bewusst der medialen Aufmerksamkeit und dem Stress ausgesetzt hätte, entbehrt jeglicher Grundlage.
185Dass es sich bei den aufgezeichneten Gesprächen um authentische Gespräche zwischen dem Angeklagten und A. Ö. handelt, wird zudem durch die glaubhafte Aussage der Zeugin U. bestätigt. Die Zeugin hat detailliert und zusammenhängend geschildert, welche Aufgaben sie in der Kanzlei des Angeklagten wahrgenommen und was sie vom Mandat K. mitbekommen habe. Ihre Aussage zum generellen Kanzleiablauf deckte sich mit den Angaben der weiteren Mitarbeiterinnen der Kanzlei, den glaubwürdigen Zeuginnen O. und Q. So konnte sie sich grob an einzelne, von ihr getippte Schreiben in der Sache Meral K. erinnern, so beispielsweise an ein Schreiben wegen eines Flugzeugabsturzes der Enkelin. Bei Durchsicht der Handakte im Rahmen ihrer gerichtlichen Vernehmung erkannte sie weitere Schreiben wieder, auch konnte sie sich an einzelne Schreiben in die Türkei erinnern, was sich mit Adressangaben aus der Handakte deckt (siehe beispielsweise Übersicht zum Selbstleseverfahren I. 61. o), p), s), t) sowie I. 62. d), e), m), n) ). Dazu kommt, dass die Zeugin U. von sich aus relativ am Ende ihrer Aussage Telefongespräche zwischen dem Angeklagten und A. Ö. erwähnt hat, die sie für den Angeklagten abgetippt habe. Diese spontane Schilderung am Ende der Aussage spricht deutlich gegen eine ausgedachte Geschichte, die die Zeugin bei Gericht hätte loswerden wollen. Sie konnte sich noch an den Vorgang des Abtippens erinnern, da sie so häufig „W für [den Angeklagten] und Ö für A. Ö.“ habe tippen müssen, was einleuchtend ist. Sie meinte, ca. vier solcher Gespräche abgetippt zu haben, was in etwa zur Anzahl der im Verfahren vorgelegten Gespräche (drei) passt. Auch ihre grobe Angabe zum Inhalt – der Angeklagte fragt, ob Meral K. kommt, was A. Ö. stets bejaht – und der Umstand, dass sie beide Sprecher habe hören können, deckten sich mit den abgespielten Dateien. Aufgrund der Aussage der Zeugin U. kann auch in zeitlicher Hinsicht davon ausgegangen werden, dass die Gespräche zumindest vor Anfang Oktober 2015 erfolgt seien müssen, da nach diesem Zeitpunkt zumindest für A. Ö. keine Veranlassung mehr für Gespräche mit dem Angeklagten bestanden hatte. Da die Zeugin U. aktuell nicht mehr in der Kanzlei des Angeklagten arbeitet, besteht auch keinerlei finanzielle Abhängigkeit von ihm als Arbeitsgeber, die eine etwaige Falschaussage motivieren könnte. An ihrer Glaubwürdigkeit bestehen deshalb auch keine Zweifel.
186Dass die Aussage des A. Ö., er habe lediglich 1.000,00 Euro vom Angeklagten erhalten, unzutreffend ist, ergibt sich zusätzlich aus der Quittung vom 16.09.2013 über die (Teil-)Auszahlung von 4.500,00 Euro der pauschalen Opferentschädigung (Inhalt der Hülle Bl. 100 d.A.). Die Kammer geht nach Inaugenscheinnahme einer Vielzahl von A. Ö. unterschriebener Schriftstücke davon aus, dass die Unterschrift auf der Quittung von A. Ö. stammt und seine anderslautende Äußerung in der polizeilichen Vernehmung falsch ist. Die Unterschrift auf dem in Augenschein genommenen Quittungsdurchdruck beginnt mit einem großen A, danach wurde ein Punkt gesetzt und das Wort „Ö.“ ist klar erkennbar, wobei das Ö groß und die restlichen Buchstaben klein geschrieben sind. Am Ende der Unterschrift wird das kleine [x] zu einem „Schnörkel“ verlängert, der im oberen Bereich durch die Unterschrift bis über den Anfangsbuchstaben, das große A, hinaus zurückreicht. Diese Unterschrift, vor allem der „Schnörkel“ am Ende, deckt sich dann mit den vom Zeugen A. Z. anlässlich seiner Vernehmung vom 07.10.2020 vorgelegten Unterschriften des A. Ö. (Bl. 451 u. 452 d.A.), mit dem vom Zeugen H. anlässlich dessen Vernehmung am 08.09.2020 vorgelegten Unterlagen (Anlage 4 zum Protokoll vom 08.09.2020) und den vom Zeugen R. eingereichten Vollmachten des A. Ö. für die Kanzlei R. S. (Anlage 7 zum Protokoll vom 08.09.2020). Keine dieser Unterschriften ist vollständig in Großbuchstaben verfasst und es findet sich jeweils ein mehr oder weniger deutlicher „Schnörkel“. Die Unterschrift des A. Ö. zu Beginn und am Ende des Vernehmungsprotokolls vom 20.09.2016 ist dann die einzige, die vollständig in Großbuchstaben erfolgt ist und keinen Schnörkel aufweist. Die Kammer ist deshalb davon überzeugt, dass A. Ö. seine Unterschrift im Rahmen der Vernehmung bewusst verstellt hat, um seine Urheberschaft hinsichtlich der Unterschrift auf der vorgelegten Quittung oder auch in Bezug auf andere Schriftstücke leugnen zu können. Um auch nicht den geringsten Anhaltspunkt für einen möglichen Vergleich der Unterschriften zu liefern, hat er bewusst vollständig mit Großbuchstaben unterschrieben, die neutral und recht „eckig“ gehalten sind, wodurch er offenbar einen üblichen „Schreibfluss“ und eine eher runde Schreibweise verdecken wollte. Dass eine Unterschrift in reinen Großbuchstaben auch generell mehr als ungewöhnlich ist, kommt hinzu.
187Dass die Opferentschädigung tatsächlich an A. Ö. ausgezahlt wurde, wird durch die Angaben der Zeuginnen U. und Q. zumindest indiziell deutlich belegt. Die Zeugin Q., deren Angaben zu einem großen Teil unergiebig waren, da sie mit der Sache Meral K. kaum Berührungspunkte hatte, hat zumindest die Buchung von 4.500,00 Euro und 500,00 Euro und den Umstand, dass es sich dabei um Fremdgeld gehandelt habe, bestätigen können. Gleichzeitig hat sie übereinstimmend mit der Angabe der Zeugin U. bestätigt, dass Bargeldauszahlungen an Mandanten in der Kanzlei W. & P. zwar selten seien, aber vorkämen. Die Zeugin U. hatte dann eine grobe Erinnerung daran, dass sie oder eine Kollegin einen Barscheck wegen der Opferentschädigung erstellt hätten, mit dem Bargeld vom Kanzleikonto abgehoben werden konnte.
188Die Unterschrift des A. Ö. mit Schnörkel findet sich dann zusätzlich auf einem handschriftlichen Schreiben vom 31.10.2014 (Übersicht zum Selbstleseverfahren I. 62. q)), aus welchem sich ergibt, dass der Angeklagte einen Betrag von 1.800,00 Euro an A. Ö. gezahlt hat, um ihn der vermeintlichen Meral K. vorzustrecken. Aus diesem offenbar von A. Ö. aufgesetzten Schreiben ergibt sich dann erneut, dass die Angabe des A. Ö., eine Meral K. nicht zu kennen, nur eine Zahlung von 1.000,00 Euro erhalten und mit der Sache nichts zu tun gehabt zu haben, unzutreffend ist. Dieser Schluss lässt sich zusätzlich auch aus einer Vollmacht des A. Ö. für die Vertretung von Meral K. ziehen (Übersicht zum Selbstleseverfahren I. 61. i)), die A. Ös Unterschrift trägt und beim ersten oder zweiten Treffen mit dem Angeklagten im April 2013 unterzeichnet worden sein muss.
189Die Aussage des Zeugen A. Z. war glaubhaft, er selbst glaubwürdig. Er schilderte detailliert und widerspruchsfrei, woher er A. Ö. gekannt und was er im Rahmen des NSU-Verfahrens mitbekommen habe. Dass sowohl er als auch A. Ö. beim Bombenanschlag am 09.06.2004 verletzt wurden, wird bereits durch die aus der Altakte K-Straße verlesenen Urkunden (siehe die Übersicht im Protokoll vom 28.10.2020), sowie die Bekundungen der Zeuginnen F. Z. und Y. bestätigt. Gerade die Ausführungen des Zeugen dazu, dass S. Ö. beim Anschlag weder vor Ort war, noch verletzt wurde, sind glaubhaft und fügen sich in den Gesamtzusammenhang ein. Der Zeuge A. Z. war beim Anschlag unmittelbar vor Ort und A. Ö. ein enger Freund seit Kindheitstagen. Dass er dann nicht mitbekommen hätte, wenn dessen Mutter bei dem Bombenanschlag ebenfalls verletzt worden wäre, ist kaum möglich. Auch das Engagement des Zeugen A. Z. in verschiedenen Organisationen der Opfer sowie seine Hilfe für andere Geschädigte bei Behördengängen lassen den Schluss zu, dass es ihm unmöglich verborgen geblieben wäre, wäre S. Ö. tatsächlich ein Opfer des Anschlags gewesen. Der Zeuge schildert dann detailliert, wie er kurz vor Prozessbeginn von der Nebenklage der S. Ö. erfahren, A. Ö. hierauf angesprochen habe, dieser aber keine plausible Erklärung habe liefern können. Die Schilderung des Zeugen war dabei detailliert und zusammenhängend, er gab auch nachvollziehbare eigene Emotionen (Verwunderung über Nebenklage der S. Ö., Misstrauen gegenüber A. Ö.) an, die auf eine erlebnisbasierte Aussage schließen lassen.
190Nachvollziehbar und glaubhaft war die Schilderung des Zeugen, wann und wie er den Namen Meral K. das erste Mal bewusst gehört haben will. Dass sich die Opferinitiative K-Straße an ihn wendet, um mit Meral K. in Kontakt zu treten, ist logisch aufgrund der prominenten Stellung des Zeugen A. Z. als einer der Hauptgeschädigten des Anschlags und seiner bereits in der Vergangenheit gezeigten Hilfe für andere Geschädigte. Auch seine Einschätzung dazu, wann diese Anfrage erfolgt sei („Sommer 2015“), deckt sich mit einem Schreiben vom 28.07.2015 aus der Handakte des Angeklagten (Übersicht zum Selbstleseverfahren I. kk)), mit welchem der Angeklagte ein Schreiben der Opferinitiative an Meral K. weiterleitet. Da die Opferinitiative K-Straße über keine genauen Daten der Meral K. verfügt hat, hat sie sich offenbar neben dem Zeugen A. Z. auch an den Angeklagten gewendet, da diese beiden Kanäle die aussichtsreichste Möglichkeit waren, um mit Meral K. in Kontakt zu treten. Die Angabe des Zeugen A. Z., der Zeuge Rechtsanwalt M. K. habe ihn nach der Anfrage der Opferinitiative angerufen, um nach Meral K. zu fragen, korrespondiert mit einer Äußerung des A. Ö. im Rahmen des zweiten Telefongesprächs mit dem Angeklagten. Denn der Zeuge M. K. hat offenbar sowohl den Zeugen A. Z. als auch A. Ö. angerufen, um sich nach Meral K. zu erkundigen, was der Angeklagte im Telefongespräch auf eine vorherige Unterhaltung zwischen ihm – dem Angeklagten – und M. K. zurückführt.
191Genauso verhält es sich mit der Aussage des Zeugen A. Z. bezüglich des Kontakts zum Zeugen F.. Er schilderte plausibel, wie der Kontakt seiner Meinung nach zustande gekommen sein muss (über die jeweiligen Ehefrauen), was von der Zeugin F. Z. und vom Zeugen F. bestätigt wurde. Dass der Zeuge F. so stark nach Nebenklagemandaten gesucht hat, dass er sich in mehreren Briefen an den Zeugen A. Z. gewandt hat, konnte durch die Vorlage der entsprechenden Schreiben belegt werden. Dass der Zeuge F. bereit war, für die Vermittlung einer Nebenklage eine Provision zu zahlen, ergibt sich bereits aus dessen eigener Aussage bezüglich A. Ö. und kann zumindest zwischen den Zeilen aus den Briefen herausgelesen werden. Die Schilderung des Zeugen A. Z. zum Anruf des Zeugen F. und dem Anbieten einer Provision passen deshalb zum sonstigen Verhalten des Zeugen F.. Es ist auch kein Grund ersichtlich, warum der Zeuge A. Z., der mit dem Zeugen F. keinen großen Kontakt hat, zu Unrecht eine solche Aussage über den Zeugen machen sollte.
192Die Aussage des Zeugen R. war ebenfalls glaubhaft, der Zeuge glaubwürdig. Sie bestätigt das zur Überzeugung der Kammer gefundene Beweisergebnis. Er hat seine Erlebnisse detailliert und in sich widerspruchsfrei bekundet. Seine Schilderungen deckten sich mit zahlreichen Schriftstücken auch aus der Verfahrensakte und mit Schilderungen anderer Zeugen. Insbesondere die angespannte Suche des Zeugen F. nach einem Nebenklagemandat und den „Streit um S. Ö.“ hat der Zeuge selbst miterlebt bzw. vom unmittelbar Beteiligten A. Ö. später geschildert bekommen. So hat A. Ö. ihm gegenüber bestätigt, dass der Zeuge F. den Angeklagten wegen eines noch nicht anwaltlich vertretenen Opfers angerufen habe, was sich sowohl mit der Einlassung des Angeklagten, dessen Vermerken aus der Handakte Meral K., als auch der Aussage des Zeugen F. deckt. Auch gegenüber ihm, dem Zeugen R., habe A. Ö. nie eine Verletzung seiner Mutter beim Bombenanschlag erwähnt, was sich mit den Bekundungen des Zeugen A. Z. in Einklang bringen lässt. Die Angaben des Zeugen R. zur pauschalen Härteleistung des A. Ö., vor allem zum zeitlichen Ablauf, stimmen schließlich mit den Unterlagen aus den Akten des Bundesamts für Justiz überein (Übersicht zum Selbstleseverfahren II. 1.).
193Die Aussage des Zeugen H. war teilweise glaubhaft, soweit der Aussage gefolgt wurde, und er selbst trotz seiner kollegialen Freundschaft zum Angeklagten als Zeuge glaubwürdig. So schilderte der Zeuge H. die Anbahnung der Nebenklage der S. Ö. detailliert und nachvollziehbar. Seine Schilderungen entsprachen inhaltlich und auch zeitlich den Unterlagen aus den Akten des OLG München. Er konnte sowohl seine Gespräche mit A. Ö. als auch seinen Kontakt zum Angeklagten plausibel darstellen. Dass A. Ö. auch vom Zeugen H. eine Provision verlangt hat, fügt sich nahtlos in das Gesamtgeschehen ein, genauso wie der Umstand, dass A. Ö. angesichts der direkten Ablehnung der Provision über H. verärgert war. Der Zeuge H. konnte seinen Besuch in der Wohnung der Ös detailliert beschreiben. Anhand seiner Schilderung zum Ablauf des Besuchs zeigt sich dann auch, dass A. Ö. offenbar nicht nur die eigene Unterschrift verfälscht hat (im Rahmen der polizeilichen Vernehmung), sondern auch die Unterschrift seiner Mutter. So lässt sich erklären, warum er über das Ansinnen des Zeugen H., eine weitere Vollmacht zu benötigen, nicht begeistert war und eine Unterschriftsleistung seiner Mutter verhindern wollte. Beim Vergleich der beiden Vollmachten (zum einen Anlage 3 zum Protokoll vom 08.09.2020 und zum anderen Anlage 2 zum Protokoll vom 08.09.2020) ist dann auch unschwer zu erkennen, dass die erste offensichtlich nicht von S. Ö. unterschrieben wurde. Dass S. Ö. große Schwierigkeiten beim Schreiben hatte, hat auch der Zeuge W. bekundet und es zeigt sich ebenfalls anhand der von ihr anlässlich ihrer Vernehmung vom 20.09.2016 unterschriebenen Unterlagen (Bl. 392, 393, 394 und 395 der Akte Staatsanwaltschaft Köln 121 Js 719/15). Durch die Schilderungen des Zeugen H. zum Ablauf des Treffens mit A. und S. Ö. zeigt sich zusätzlich, dass auch die knappen Angaben der S. Ö. am 20.09.2016 nicht vollständig der Wahrheit entsprechen. Denn sie hat in Anwesenheit des Zeugen H. diesem eine Vollmacht erteilt, ihn also mandatiert, wobei angesichts der Übersetzung durch A. Ö. zumindest nicht gesagt werden kann, dass sie sicher wusste, was sie unterschreibt. Gleichzeitig zeigt sich, dass die Äußerung des A. Ö., seine Mutter wäre gar nicht in der Lage, jemandem etwas vorzuspielen, nicht zutrifft. Großes schauspielerisches Talent war außerdem nicht nötig, es genügte schlicht mit S. Ö. Türkisch zu sprechen und ihr irgendeinen Grund für den Besuch der verschiedenen Anwälte zu erzählen, dem jeweiligen Besucher dann auf Deutsch aber einfach etwas anderes mitzuteilen.
194Hinsichtlich der Aussage des Zeugen H. zum Treffen mit dem Angeklagten im Justizzentrum und der „Aufdeckung“ verblieben bei der Kammer zu viele Zweifel an der Zuverlässigkeit dieser Angaben, als dass der Aussage in dieser Hinsicht gefolgt werden konnte. Der Zeuge H. schilderte das Treffen zwar detailliert und sowohl Kern- als auch Randgeschehen zusammenhängend. Gleichzeitig ist zwar eine gewisse, aber keine übermäßige Entlastungstendenz des ihm seit dem Referendariat gut bekannten Angeklagten zu erkennen. Denn er benennt auch Fehler und Schwächen des Angeklagten in der Mandatsbearbeitung. Allerdings zeigten sich deutliche zeitliche und situative Abweichungen zu vorherigen eigenen Aussageinhalten bzw. Aussageinhalten anderer Zeugen, mit denen H. gesprochen hat, und zu den zeitlichen Abläufen, wie sie aus Unterlagen, wie z.B. den Zeitungsartikeln und den Aktenvermerken des Angeklagten selbst in der Handakte zu ersehen sind. So gab der Zeuge H. in der Hauptverhandlung an, dass es ein geplantes Treffen im Anschluss an ein Telefonat gewesen wäre, in seiner früheren Vernehmung und in auf seine Angaben zurückgehenden Presseberichten soll es sich aber um ein zufälliges Treffen gehandelt haben. Der Zeuge selbst ging von einem Treffen an einem Donnerstag aus, anhand seines Terminkalenders und seiner damaligen Gerichtstermine müsste es sich aber um einen Mittwoch gehandelt haben. Bei seiner jetzigen Aussage soll das Treffen im Atrium des Justizzentrums (Erdgeschoss) gewesen sein, bei anderen Schilderungen in der Kantine (3. Stock). Hinzu kommt, dass der Zeuge H. die Geschichte der Aufdeckung aktiv und von sich aus verbreitet hat, indem er beispielsweise Rechtsanwalt R. (siehe Aktenvermerk vom 05.10.2015, Anlage 2 zum Protokoll vom 30.09.2020) und den Zeugen G. – wie von diesem glaubhaft bestätigt – angerufen hat. Dass der Zeuge H. dann nach seiner eigenen Vernehmung im laufenden Verfahren und vor der Vernehmung des Zeugen G. die für diesen zuständige Chefredaktion der Zeitung aufsucht, um sich über ihn zu beschweren, trägt nicht dazu bei, die Zweifel der Kammer zu beseitigen.
195Die Aussage des Zeugen W. war ebenfalls glaubhaft, auch wenn es sich dabei im Wesentlichen um die Wiedergabe der Angaben der Zeugen innerhalb der Vernehmungen als Zeuge vom Hörensagen handelte. Die Zeuge schilderte nachvollziehbar und widerspruchsfrei, welche Ermittlungsschritte bei der Staatsanwaltschaft K im Verfahren gegen A. Ö. durchgeführt wurden. Was die Zeugen gemäß dem Zeugen W. in ihren Vernehmungen gesagt haben sollen, stimmte mit den Angaben der Zeugen im vorliegenden Verfahren überein. An der Glaubwürdigkeit des Zeugen W. bestehen keine Bedenken.
196Die glaubhafte Aussage der Zeugin Y. unterstreicht erneut den Umstand, dass S. Ö. nicht beim Bombenanschlag verletzt wurde. Die Zeugin und A. Ö. heirateten zwar erst einige Zeit nach dem Bombenanschlag, allerdings waren sie mehrere Jahre verheiratet. Dass A. Ö. in dieser Zeit nie über eine Verletzung seiner Mutter gesprochen hätte, erscheint unmöglich. Dies gilt umso mehr, als der Bombenanschlag und die Verletzungsfolgen für A. Ö. nach Angabe der Zeugin auch während der Ehe ein großes Thema waren. Denn die Zeugin Y. schilderte lebensnah und plausibel, dass sie die gesundheitlichen Probleme von A. Ö. und dessen Arbeitslosigkeit auf den Anschlag zurückgeführt habe. Es sei darum gegangen, „dass er wieder gesund werde“. Auch in dem mehrere Minuten dauernden Interview in der NDR Reportage sagt A. Ö. kein Wort dazu, dass auch seine Mutter beim Bombenanschlag verletzt worden sei. Da die Ehe der Zeugin zu A. Ö. bereits seit längerem geschieden war und der Kontakt zu A. Ö. nur noch sehr sporadisch erfolgte, bestehen keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin.
197Den rudimentären und letztlich kaum ergiebigen Aussagen der Zeugen B. und A. konnte lediglich der Umstand entnommen werden, dass sie einmal gemeinsam mit dem Angeklagten im G. Z. in K waren, um dort eine Person aufzusuchen. Da die Zeugen weder die Person gesehen noch etwaige Gespräche mitbekommen haben, bringen ihre Aussagen keinen wirklichen Erkenntnisgewinn.
198cc)
199Betrachtet man die zuvor genannten Beweismittel und die übrigen, in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise in einer zusammenfassenden Würdigung, so lässt sich beim Angeklagten für die rechtlich relevanten Zeitpunkte der Antragstellung am 23.04.2013 (Fall 1) und am 21.05.2013 bzw. bei Komplettierung am 05.08.2013 (Fall 2) ein Vorsatz hinsichtlich eines Betrugs im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB nicht – wie erforderlich – zweifelsfrei feststellen.
200Die Täuschung über die Existenz der Meral K. bzw. deren Eigenschaft als Verletzte des Bombenanschlags vollzieht sich jeweils mit der Antragstellung, weshalb auch zu diesem Zeitpunkt der Vorsatz des Angeklagten bezüglich der Täuschung (und der anderen Merkmale des objektiven Tatbestands) hätte vorliegen müssen. Ein nachträglicher Vorsatz in Form des dolus subsequens würde für eine Strafbarkeit nicht ausreichen, unabhängig davon, dass auch ein solcher nachträglicher Vorsatz für die Kammer hier nicht sicher feststellbar war. Die kausale Vermögensverfügung ist in Fall 1 bereits die Zulassung der Nebenklage samt Beiordnung des Angeklagten durch das Gericht, da dem Angeklagten durch diesen Umstand die Möglichkeit eröffnet wurde, seine Kosten bei der Staatskasse abzurechnen. Im späteren Verfahren werden die Kosten nur noch der Höhe nach überprüft. Ein Schaden tritt bereits zu diesem frühen Zeitpunkt in Form eines Gefährdungsschadens ein, der durch später tatsächlich erfolgte Festsetzungen und Auszahlungen lediglich vertieft wird.
201Aus diesem Grund kommt im vorliegenden Fall auch kein Betrug durch Unterlassen gemäß §§ 263 Abs. 1, 13 StGB in Betracht. Denn die Täuschung vollzieht sich ganz zu Beginn, bei späteren Festsetzungsanträgen wird nicht konkludent miterklärt, dass die Voraussetzungen der ursprünglichen Bewilligung fortbestehen. Der Rechtspfleger, der über die beschlossene Beiordnung sowieso nicht entscheiden kann, wäre auch der falsche Täuschungsadressat. Im Verlauf des Verfahrens gab es schlicht keine weitere kausale, täuschungsbedingte Vermögensverfügung der geschädigten Staatskasse, an die angeknüpft werden könnte. Auf eine später unter Umständen eintretende „Pflicht zur Offenlegung“ kommt es deshalb nicht an.
202Aus Sicht des Angeklagten war es damals ein glücklicher Zufall, dass er das Mandat Meral K. erhalten hatte. Der ihm gut bekannte Zeuge F., mit dem er bereits in früheren Verfahren zusammengearbeitet und in diesem Rahmen teilweise Pflichtverteidigungen „getauscht“ hatte, ruft ihn ohne Vorankündigung an. Im Gegensatz zum Zeugen F. war der Angeklagte nicht auf der Suche nach potentiellen Nebenklägern des NSU-Verfahrens. Gleichzeitig war seine Kanzlei im Gegensatz zu der des Zeugen F. nicht auf ein Nebenklagemandat „zum Überleben“ angewiesen, was sich letztlich auch daran zeigt, dass die Umsätze des Mandats Meral K. nur knapp 7 % der Kanzleiumsätze ausgemacht haben, was sich aus der Kontenverdichtung des Zeugen C nachvollziehbar ergibt. Dass der Angeklagte aufgrund vergangener Zusammenarbeit mit dem Zeugen F. irgendwelche Anhaltspunkte dafür gehabt hätte, dass dem Zeugen nicht zu trauen gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Vielmehr spricht die mehrmalige Zusammenarbeit und gegenseitige Hilfe bei rechtlichen Problemen dafür, dass der Angeklagte den Zeugen F. als grundsätzlich vertrauenswürdigen Rechtsanwaltskollegen ansah. Dieser Kollege teilt dem Angeklagten dann mit, dass es eine weitere Geschädigte des Bombenanschlags gebe, die noch nicht anwaltlich vertreten sei. Es ist somit nicht lediglich A. Ö., der gegenüber dem Angeklagten von Meral K. spricht, sondern auch der Zeuge F. als weitere Quelle.
203Der Angeklagte trifft sich nur kurze Zeit später mit A. Ö., wobei der Umstand, dass kein Treffen mit Meral K. selbst erfolgt, für den Angeklagten wenig überraschend gewesen sein muss, hatte doch der Zeuge F. zuvor bereits mitgeteilt, dass die Kommunikation über A. Ö. erfolgen soll. Dem Angeklagten wird hierfür auch eine plausible Erklärung geliefert, da Meral K. alt und gebrechlich sei, nur schlecht Deutsch spreche und A. Ö. ein Freund der Familie sei. Auch nach Ansicht der Kammer stellt dies keinen unüblichen Geschehensablauf gerade bei der Vertretung von älteren Menschen mit ausländischen Wurzeln dar. Die betreffenden Personen fühlen sich häufig gegenüber Behörden, Gerichten oder auch insgesamt bei offiziellen Anlässen unwohl, was sich sogar anhand der Aussage des Zeugen W. über seinen Eindruck von S. Ö. bestätigt, die sich bei der Polizei ersichtlich unwohl gefühlt habe. Es kommt in solchen Situationen häufig vor, dass jüngere Familienmitglieder oder Nachbarn und Freunde, die gut Deutsch verstehen und sprechen, die Angelegenheiten für die älteren Personen regeln. Dass die Kommunikation – wie hier – dann insgesamt über den jüngeren, der Sprache vollständig mächtigen Bekannten abläuft, ist nicht unüblich. Genauso ist es gerade nicht ungewöhnlich, dass Familienmitglieder oder Bekannte als Dolmetscher fungieren. Veranlassung zur Nachforschung boten diese Umstände zumindest zu Beginn nicht. Weitere Daten, als die ihm von A. Ö. mitgeteilten, benötigte der Angeklagte für den Nebenklageantrag nicht, weshalb aus der fehlenden Frage nach einem Ausweis oder anderen Daten der Meral K. keine Rückschlüsse auf einen etwaigen Vorsatz des Angeklagten gezogen werden können. Es ist auch unüblich, dass sich ein Anwalt den Ausweis eines Mandaten zeigen lässt, noch dazu, wenn die Kontakthaltung ohnehin wie hier ausschließlich über einen Dritten erfolgt. Damit, dass noch nicht einmal vor Gericht eine solche tatsächliche Übung besteht, sondern sowohl Angeklagte als auch Zeugen schlicht nach den Personalien gefragt werden, ist dem Plädoyer der Verteidigung Recht zu geben. Wenn nicht einmal Gericht und Staatsanwaltschaft regelmäßig Anlass sehen, Ausweise zu kontrollieren, wieso sollte dies für den Rechtsanwalt in seinem täglichen Mandantenkontakt anders sein.
204Die Schilderungen des A. Ö. auch zur Opfereigenschaft der Meral K. konnten dem Angeklagten zunächst plausibel erscheinen. Denn bei A. Ö. handelte es sich selbst um ein Opfer des Bombenanschlags. Er konnte dem Angeklagten Unterlagen vorlegen, auf denen zunächst A. Ö. selbst als Opfer zu sehen war und dazu eine Frau mit Kopftuch, die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild zumindest als Meral K. in Frage kam. Hinzu kamen weitere Unterlagen, die zwar nicht namentlich an Meral K., aber immerhin von öffentlichen Stellen ausdrücklich an die Opferfamilien der NSU-Anschläge gerichtet waren und damit den Eindruck, es handele sich um ein weiteres, echtes Opfer, nachvollziehbar verstärkt haben. Angesichts der Vielzahl der Ermittlungspannen und lange verfolgten falschen Spuren im Zusammenhang mit dem Bombenanschlag erschien es auch nicht unwahrscheinlich, dass es weitere Geschädigte gab, um die sich bisher niemand gekümmert hatte. Da A. Ö. beim Anschlag selbst vor Ort gewesen war, konnte es dem Angeklagten einleuchtend vorkommen, dass A. Ö. dann auch andere Opfer kenne, da er sie ja vor Ort gesehen habe. Aus diesem Grund erfolgten die Angaben des Angeklagten bei Antragstellung nicht ins Blaue hinein, da er – wenn auch aus heutiger Sicht falsche – Anhaltspunkte dafür hatte, dass die Angaben stimmten (Schilderung des Zeugen F., Schilderung des A. Ö., Ös eigene Verletzteneigenschaft, Bild einer verletzten Frau in der Zeitung, Behandlungsunterlagen). Es war zum damaligen Zeitpunkt einfach unvorstellbar, dass jemand ein nicht existentes Opfer des Bombenanschlags in der Ker K-Straße erfinden würde. Genauso ist der Kammer ein vorheriger Fall, in welchem ein nicht existenter Nebenkläger erfunden wurde, unbekannt. Dies unterstreicht, dass es durchaus nachvollziehbar ist, dass der Angeklagte diese Möglichkeit gar nicht in sein Vorstellungsbild aufgenommen hatte. Augenscheinlich ist von allen mit diesem Verfahren befassten Rechtsanwälten, Richtern und letztlich auch von den Journalisten diese Möglichkeit nicht in Betracht gezogen worden. Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang die Aussage des Zeugen Rechtsanwalt M. K., dass er die häufigen Versuche des OLG München, die Meral K. zu laden, so gedeutet habe, dass das OLG dadurch letztlich die Unerreichbarkeit der Zeugin habe feststellen und deshalb von einer Vernehmung habe absehen wollen.
205Zumindest nicht zu widerlegen ist auch die Einlassung des Angeklagten, sich das „abgeschnittene“ Attest sowohl äußerlich als auch inhaltlich nie genauer angesehen zu haben. Es erscheint bei lebensnaher Betrachtung nicht unüblich, dass der Angeklagte sich den Sachverhalt von A. Ö. mündlich berichten ließ und Schriftstücke für ihn erst einmal uninteressant waren. Er hatte zu Beginn des Mandats auch wenig Grund, A. Ös Geschichte nicht zu glauben, hatte der Zeuge F. diese Geschichte durch die Weitervermittlung doch indiziell bestätigt. Genauso ist es angesichts des unmittelbar bevorstehenden Prozessbeginns in München nachvollziehbar und nicht unplausibel, dass der Angeklagte nach Übergabe der Unterlagen diese in ihrer Gesamtheit in seine Kanzlei mitgenommen, nur grob durchgesehen und seinen Mitarbeitern direkt die Anlegung einer Mandantenakte aufgegeben hat. Dass sich der Rechtsanwalt um solche organisatorischen Angelegenheiten wie Aktenanlegung, Abheftung von eingereichten Unterlagen oder Fertigung von Kopien nicht selbst kümmert, ist die Regel. Genau für solche Aufgaben beschäftigt er Mitarbeiter. Auch wird der Rechtsanwalt selbst zwar den Schriftsatz diktieren und Angaben dazu machen, welche Anlagen beizufügen sind, er wird die Zusammenstellung der Unterlagen aber nur verfügen und nicht selbst vornehmen, wie dies auch bei Staatsanwaltschaft und Gericht nicht anders üblich ist. Dass dann eine Kanzleimitarbeiterin des Angeklagten eine Kopie des Attests gefertigt und dieses gemeinsam mit dem Antrag an das OLG München geschickt hat, wäre die logische Folge, selbst wenn die seinerzeit maßgeblich für den Angeklagten zuständige Zeugin U. ihrerseits unter Vorlage des abgerissenen Attests hiermit nichts (mehr) anzufangen vermochte. Keiner der erhobenen Beweise hat ergeben, dass der Angeklagte selbst das Attest gefälscht, also abgerissen und mit dem Namenszug K. versehen, und im Folgenden an das OLG München geschickt hat. Die Zeuginnen U., Q. und O., denen im Rahmen ihrer Vernehmungen jeweils Unterlagen mit handschriftlichen Vermerken in der Handakte „K.“ und auch das Attest gezeigt wurden, haben die handschriftliche Ergänzung auf dem Attest nicht als die Schrift des Angeklagten erkannt. So konnte auch die Staatsanwaltschaft in ihrem Plädoyer kein Beweismittel hierfür angeben, außer der eigenen Überzeugung, dass es nicht anders gewesen sein könne.
206Dass das Attest zumindest untypisch aussieht, ist nicht von der Hand zu weisen. Genauso fällt bei einem Vergleich des geschilderten Sachverhalts auf, dass von einem Barbierbesuch (einer Frau) die Rede ist und nicht wie im Nebenklageantrag von einem Restaurantbesuch mit Raucherpause. Dieser Umstand mag im jetzigen Verfahren jedem Beteiligten sofort ins Auge gesprungen sein, was aber nachvollziehbar daran liegt, dass im vorliegenden Verfahren genau nach solchen Umständen gesucht wurde. Dass der Umstand dem Angeklagten überhaupt aufgefallen wäre, hat sich hingegen nicht feststellen lassen. Vielmehr würde es ins Bild passen, dass der Angeklagte sich gerade nicht genauer mit dem Attest beschäftigt hat, was den Eindruck einer etwas ungeordneten und unprofessionellen Arbeitsweise bestätigen würde, den die Kammer im Rahmen der Hauptverhandlung vom Angeklagten gewonnen hat. Die Abweichung oder auch nur das untypisches Aussehen des Attestes Meral K. ist zudem im Verfahren vor dem OLG München auch keinem der Beteiligten aufgefallen. Deshalb kamen von Seiten des Gerichts auch keine Rückfragen an den Angeklagten, die ihn selbst zu kritischen Nachfragen bei A. Ö. hätten bewegen müssen. Es gibt auch keine „zwei unterschiedlichen Fälschungen“ des Attests, wie die Staatsanwaltschaft in ihrem Plädoyer meint. Das „Original der Fälschung“, welches in der Handakte Meral K. sichergestellt und in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurde (Ordner „lfd. Nr. 03 – 05 Wohnung XX, E“ aus dem Umschlag zu lfd. Nr. 05 „Ladungen in Sachen K.“), ist am oberen Rand ausgefranst und es ist leicht der Beginn einer weiteren Reihe von Kästchen zu sehen. Im Bereich des dritten Kästchens von links ist eine etwas größere „Ausfransung“ zu erkennen. Diese etwas tiefere „Ausfransung“ lässt sich dann auch auf der in der Handakte zu Beginn abgehefteten Kopie und im Fax an das OLG München (Übersicht zum Selbstleseverfahren I. 38.) erkennen. Bei der Kopie in der Handakte war dann der Kontrast offenbar nicht groß genug, um sämtliche angedeutete Kästchen zu erkennen. Im Fax sind aber genau im Bereich dieser Kästchen weitere Schattierungen und beim dritten Kästchen von links die „Ausfransung“ zu sehen, welche klar zeigen, dass es nicht mehrere Fälschungen gibt.
207Die übrigen Angaben im Antrag auf Zulassung der Nebenklage vom 23.04.2013 (Meral K. wurde von der Polizei vernommen, vom NDR als Opfer interviewt, war beim Bundespräsident) mögen alle nicht der Wahrheit entsprochen habe. Die Angaben unterstrichen aber eine plausible Geschichte. Dass A. Ö. über einen Besuch der Meral K. beim Bundespräsidenten Bescheid gewusst hätte, wäre nicht überraschend, denn bei einem solchen Besuch wären er als tatsächliches Opfer genau wie seine Mutter als vermeintliches Opfer genauso wie die gute Freundin Meral K. anwesend gewesen. Genauso wäre dies bei der Vernehmung durch die Polizei oder beim Interview mit dem NDR möglich. Wenn sich A. Ö. doch um die Belange von Meral K. zumindest in Bezug auf den Bombenanschlag kümmert, wäre es nicht verwunderlich, wenn er sie auch bei einer Vernehmung zur Polizei oder einem Interview begleitet hätte. Die Geschichte fügte sich deshalb in einen möglichen Gesamtzusammenhang ein, bei dem auch ein Rechtsanwalt beim Erstgespräch nicht die Vorlage von weiteren Unterlagen zum Beweis verlangen muss.
208Soweit die Staatsanwaltschaft vermehrt darauf abgestellt hat, dass der Angeklagte zügig Akteneinsicht bekommen habe, geschah dies erst nach Zulassung der Nebenklage und seine etwaige nachträgliche Aktenkenntnis kann deshalb nichts über seinen Wissenstand bei Antragstellung aussagen. Dass er die Akten tatsächlich „aufmerksam durchgearbeitet habe“, wie noch zunächst behauptet, hat er im Rahmen seiner Einlassung dann revidiert. Auch dieses nachlässige Verhalten passt in das Bild, das die Kammer vom Angeklagten gewonnen hat, nämlich dass bei seiner anwaltlichen Tätigkeit teilweise „mehr Schein als Sein“ vorlag. Da zumindest nicht feststeht, dass der Angeklagte tatsächlich vertieft in die Akten geschaut hat, lassen sich aus dem Umstand, dass eine „Meral K.“ dort nicht auftaucht, keine weiteren Schlüsse ziehen, zumal auch den Senat bei dem OLG München dies offenkundig nicht zu weiterem Nachhaken hinsichtlich der Verletzteneigenschaft der Meral K. bewogen hat. Dass dem Angeklagten angesichts dieser unzureichenden Arbeitseinstellung dann auch nicht aufgefallen ist, dass Meral K. schwerste Verletzungen hätte davon tragen müssen, wenn sie sich am behaupteten Ort aufgehalten hätte, passt ebenso ins Bild, begründet aber auch keinen Vorsatz. Im Übrigen wäre es angesichts der vielfältigen Ermittlungspannen rund um den Bombenanschlag auch nicht ausgeschlossen, dass einzelne Opfer nicht in den Akten auftauchen. Genauso verhält es sich mit der NDR Reportage, in welcher zumindest die Frau mit Kopftuch zu sehen ist, die auch in der dem Angeklagten von A. Ö. übergebenen Zeitung abgebildet war, was nach Kenntnisstand des Angeklagten bei Antragstellung seine Überzeugung von der Existenz der Meral K. noch verstärkt hätte, schließlich sei sie in der Reportage zu sehen gewesen.
209Dass A. Ö. direkt eine Provision für die Vermittlung des Mandats gefordert hat, lässt ebenfalls keinen Schluss auf die Kenntnis des Angeklagten zu. Dass sich der Angeklagte dadurch standeswidrig verhalten und in ein Abhängigkeitsverhältnis zu A. Ö. begeben hat, mag jeweils zutreffen. Welche Folge aus diesem Umstand zu ziehen ist, ist aber nicht vorgegeben. Dass man bei einem „verkauften Mandat“ misstrauisch sein kann und vielleicht auch muss, mag einleuchten. Dies bezieht sich aber dann doch eher auf die Person, die das Mandat vermittelt hat und vielleicht auf weitere Leute, die möglicherweise beteiligt sind. Dass man in einem solchen Fall auch nur abstrakt davon ausgeht, dass der Vermittler die Provision möchte, da es die angebliche Mandantin gar nicht gibt, trifft nicht zu, jedenfalls vermag die Kammer einen diesbezüglichen Erfahrungssatz nicht zu erkennen. Es würde schlicht keinen Sinn machen, für ein nicht existentes Mandant noch eine Provision zu zahlen. Wenn die Staatsanwaltschaft in ihrem Plädoyer dann zusätzlich darauf abstellt, dass das Ganze aufgrund einer etwaigen eigenen Provisionsforderung der Meral K. noch viel ungewöhnlicher und hinterfragungsbedürftiger geworden sei, spricht dies doch gerade gegen eine Kenntnis von der Nichtexistenz der Meral K.. Eine tatsächlich nicht existierende Person wird kaum Provisionsforderungen stellen. Soweit die Staatsanwaltschaft in ihrem Plädoyer auf den schlechten „Leumund“ des A. Ö. und dessen Verbindungen ins kriminelle Milieu abgestellt hat, was beim Angeklagten zu Zweifeln hätte führen müssen, so stehen solche Verbindungen nicht fest, wurden von Seiten der Staatsanwaltschaft im laufenden Verfahren nicht einmal behauptet und konnten dem Angeklagten zu Beginn des Mandats auch nicht bekannt gewesen sein. Die Argumentation der Staatsanwaltschaft, dass der Angeklagte Zweifel und besonderes Misstrauen hätte haben müssen, mag zwar für die Verwirklichung von Fahrlässigkeitsdelikten ausreichen, ein Vorsatz lässt sich so nicht begründen.
210Woher die Staatsanwaltschaft die Gewissheit nehmen will, dass der Angeklagte sogar absichtlich und mit positiver Kenntnis, dass es Meral K. gar nicht gebe, gehandelt haben soll, erschließt sich dann auch nicht. Das einzige Beweismittel, das einen solchen Schluss zuließe, wären die Angaben des A. Ö., die jedoch wie – zuvor ausgeführt – vollständig unglaubhaft sind. Es fehlt auch jeglicher Anhaltspunkt dafür, dass der Angeklagte mit A. Ö. beim Anruf im Bundeskanzleramt bewusst zusammengewirkt hat. Vielmehr entspricht es dem durch A. Ö. schon in der Vergangenheit gezeigten Vorgehen, dass er tatsächlich nicht Geschädigte wie seine Mutter S. Ö. bei öffentlichen Stellen als Opfer ausgibt, um Geld zu erhalten.
211Bei der Antragstellung beim Bundesamt für Justiz verfügte der Angeklagte über den nahezu gleichen Kenntnisstand wie bei seinem Antrag auf Zulassung der Nebenklage. In der Zwischenzeit war sogar hinzugekommen, dass das OLG München die Nebenklage Meral K. im Unterschied zur Nebenklage der S. Ö. ohne jegliche Rückfragen zugelassen hatte und zusätzlich noch eine aktuelle Einladung des Bundeskanzleramtes vorlag. Es gab damit eine weitere öffentliche Stelle, die offenbar per Post mit Meral K. korrespondierte und von deren Existenz und Opfereigenschaft überzeugt war. Zwar hatte das Bundesamt für Justiz Rückfragen an den Angeklagten, gewährte die pauschale Härteleistung dann aber letztlich trotzdem. Auch hier hilft das Argument der Staatsanwaltschaft, der Angeklagte sei auf Veranlassung des Bundesamtes für Justiz durch einen Polizisten über die Nichtexistenz der Meral K. informiert worden, nicht weiter. Denn Folge davon war nicht, dass besagter Polizist weitere Nachforschungen unternommen oder das Bundesamt für Justiz die pauschale Härteleistung abgelehnt hätte. Vielmehr übermittelte der Angeklagte die Kontaktdaten der Meral K. an besagten Polizisten und sämtliche Beteiligten begnügten sich trotz der doch vorherigen Zweifel damit. Auch in diesem Punkt mögen die Umstände für die Verwirklichung eines Fahrlässigkeitsdelikts ausreichen, aber eben auch nicht für mehr.
212Genauso lässt sich aus dem Umstand, dass der Angeklagte den handschriftlichen Antrag beim Bundesamt für Justiz nicht in seiner Anwesenheit von der Mandantin habe ausfüllen lassen, kein Schluss auf eine etwaige Kenntnis des Angeklagten von deren Nichtexistenz bzw. Nichtberechtigung bei Antragstellung ziehen. Es ist lebensfern, dass ein Anwalt Anträge stets in Anwesenheit der Mandanten von diesen ausfüllen lässt. Vielmehr entspricht es einem üblichen Vorgehen, dass erhaltene Unterlagen wie Antragsvordrucke per Post an die Mandantschaft weitergeleitet werden oder auch auf der Homepage des Anwalts oder der Behörde verfügbar sind und von dort heruntergeladen werden können, damit der Mandant die Anträge daheim ausfüllen kann. Denn nur bei sich zu Hause wird der Mandant regelmäßig über weitere Unterlagen verfügen, auf die es bei Ausfüllen des Antrags ankommt. Es ist nicht ungewöhnlich, dass der Anwalt das ihm vom Mandanten übermittelte Formular mehr oder weniger ungelesen weiterleitet und sich nur genauer damit beschäftigt, wenn von Seiten des Gerichts oder der Behörde Nachfragen aufkommen oder z.B. auf falsch ausgefüllte Teile hingewiesen wird. Im Übrigen hat sich im Rahmen der durchgeführten Beweisaufnahme ebenfalls ergeben, dass auch andere Anwälte Vordrucke an Mandanten übermitteln, um diese dann ausgefüllt zurückzuerhalten. So hat beispielsweise der Zeuge H. der S. Ö. wohl über A. Ö. eine Vollmacht zukommen lassen, die sie unterschreiben und an ihn zurückschicken sollte. Gesehen hatte der Zeuge H. die S. Ö. zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht, trotzdem ergeben sich aus so einem Verhalten keine Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge H. sich irgendwelche Gedanken über eine Nichtexistenz oder Nichtberechtigung der S. Ö. gemacht hätte oder auch nur hätte machen müssen. Nichts anderes gilt auch in Bezug auf die ursprüngliche Anbahnung des Nebenklagemandats S. Ö. des Zeugen F., welche ebenfalls ohne persönlichen Kontakt des Zeugen zu der Nebenklägerin selbst ablief, entsprechende Unterlagen wurden vielmehr durch den A. Ö. weitergeleitet.
213Die weitere Argumentation der Staatsanwaltschaft, dass das Bild, welches S. Ö. mit einem Verband zeige, auf eine Verletzung der linken Gesichtshälfte schließen lasse, im Attest aber Verletzungen der rechten Seite beschrieben seien, stützt sich auf eine Annahme, die sich im Rahmen der Hauptverhandlung nicht ergeben hat. Denn zu keinem Zeitpunkt hat der Angeklagte behauptet oder hat sich anhand anderer Beweisergebnisse ergeben, dass das Foto der S. Ö. die Meral K. unmittelbar nach dem Anschlag mit den dort erlittenen Verletzungen darstellen soll. Dem Schluss, den die Staatsanwaltschaft hieraus ziehen möchte, fehlt es nach alledem an einer tatsächlichen Grundlage.
214Aus den unterschiedlichen Adressen der Meral K. in der Handakte des Angeklagten und vergeblich versuchten Zustellungen des OLG München lässt sich auch kein Schluss auf den Kenntnisstand des Angeklagten bei Antragstellung ziehen. Es dürfte üblicher anwaltlicher Praxis entsprechen, dass nicht der Anwalt selbst, sondern seine Mitarbeiter die Adresse des Mandanten in die Akte einpflegen und aktualisieren. Anders läuft dies in einer gerichtlich geführten Akte auch nicht ab, wo die Mitarbeiter der Serviceeinheiten etwaige Adressänderungen vermerken, ohne dass die jeweiligen Richter dies überhaupt bemerken müssen. Genauso wird der Anwalt sich regelmäßig nicht um Zustellungsprobleme kümmern, sondern seine Mitarbeiter selbstständig weitere Zustellungsversuche unternehmen lassen. Die Staatsanwaltschaft übersieht bei ihrer Argumentation bereits, dass mehrere Ladungen an Meral K im G Z tatsächlich zugestellt werden konnten. Soweit der Angeklagte dem OLG München die ihm bekannten Anschriften der Meral K. in der Türkei nicht mitgeteilt hat, lässt sich auch aus diesem Umstand nicht der von der Staatsanwaltschaft gewünschte Schluss ziehen. Hätte der Angeklagte tatsächlich von Anfang an gewusst, dass es Meral K. nicht gibt, so wäre angesichts unzustellbarer Ladungen in Deutschland die Angabe der türkischen Adresse für ihn sogar vorteilhaft gewesen, zumal sich daraus zu einem gewissen Grad auch die schwierige Kontakthaltung zu seiner Mandantin hätte erklären lassen. Er hätte die Adressen in der Türkei, an die er selbst Post verschickt hat und bei der offenbar keine Rückbriefe erfolgten, angeben können, um von den ständigen Anfragen des OLG Ruhe zu haben. Die Ladungen wären mutmaßlich nicht als unzustellbar an das OLG zurückgelangt. Wäre Meral K. dann trotzdem nicht erschienen, kann fast schon sicher davon ausgegangen werden, dass der Senat auf die unerreichbare Auslandszeugin verzichtet hätte, wodurch der Schwindel um die Existenz der Meral K. mutmaßlich im Verborgenen geblieben wäre. All das hat der Angeklagte nicht getan.
215Soweit sich die Staatsanwaltschaft auf die Aussage des Zeugen W. stützt, der A. Ö. als intellektuell nicht in der Lage sah, so eine Täuschung aufrechtzuerhalten, weshalb die Staatsanwaltschaft den Schluss zieht, der Angeklagte müsse involviert gewesen sein vermag die Kammer sich dieser Schlussfolgerung nicht anzuschließen. Welcher Aufwand und welche intellektuelle Leistung waren für die Täuschung tatsächlich nötig? A. Ö. hatte offenbar bereits zuvor gemerkt, dass sämtliche öffentliche Stellen beim Thema NSU-Opfer angesichts der vergangenen Ermittlungspannen darum bemüht waren, niemanden vor den Kopf zu stoßen. Ein Anruf beim Bundeskanzleramt genügte, um die angebliche Tante als Opfer zu platzieren und zu einem Empfang einladen zu lassen. Die pauschale Angabe, die Mutter sei verletzt, reichte aus, um eine Härteleistung zu bekommen, ohne dass A. Ö. dafür anwaltliche Hilfe benötigt hätte. Das eigene Attest wird kurzerhand dergestalt gefälscht, dass nunmehr eine weibliche Person geschädigt ist, die Nebenklage gleichwohl ohne Rückfragen zugelassen. Da niemand Meral K. kannte und der Bombenanschlag beim Verfahren in München lange Zeit noch kein Thema war, musste A. Ö. kein kompliziertes Lügenkonstrukt aufrechterhalten. Bei einem persönlichen Termin mit dem angeblichen Opfer Meral K. genügte es, einfach mit der eigenen Mutter über irgendetwas auf Türkisch zu sprechen. Großes schauspielerisches Geschick der S. Ö. war dafür gar nicht notwendig. Den Eindruck des Zeugen W., A. Ö. sei ein fast schon einfältiger Kleinkrimineller, kann die Kammer nach dem Ergebnis der hiesigen Beweisaufnahme nicht bestätigen. So zeigt sich A. Ö. im Rahmen der aufgenommenen Telefongespräche als schlagfertig und kreativ, wenn es um die Erfindung weiter Ausreden geht, indem er z.B. eine weitere Tochter der Meral K. „aus dem Hut zaubert“, mit der er wegen des Gesundheitszustands telefoniert haben will. An seine Grenzen stieß A. Ö. erst, als der Bombenanschlag im NSU-Verfahren zum Thema wurde und die Leute sich erstmals für Meral K. interessierten. Wovon aber auch die Kammer in Übereinstimmung mit dem Zeugen W. ausgeht, ist, dass A. Ö. selbst nicht gemerkt hat, „was für ein Riesending“ das Ganze geworden ist.
216Unzutreffend ist der Vorwurf der Staatsanwaltschaft, der Angeklagte habe die Handakte Meral K. bewusst in einen unverdächtigen Teil im Büro und einen verdächtigen Teil daheim aufgeteilt. Denn aus dem Durchsuchungsbericht der Polizei vom 14.07.2020 (Übersicht zum Selbstleseverfahren I. 57.) ergibt sich, dass es keine zwei Handakten gibt, sondern in der Kanzlei im Rahmen der Durchsuchung lediglich die digital gespeicherten Dokumente in Sachen Meral K. ausgedruckt und sichergestellt wurden. Welchen Sinn es für den Angeklagten dann gemacht haben soll, die „verdächtige“ Handakte auch fünf Jahre später kurz vor Prozessbeginn daheim aufzubewahren, wenn er sie doch längst hätte vernichten können, konnte auch die Staatsanwaltschaft nicht mitteilen. Gänzlich ohne tatsächliche Anhaltspunkte bleibt die Mutmaßung der Staatsanwaltschaft, der Angeklagte habe in der Handakte Meral K. eine bewusste (und dann auch noch schlechte) Legende angelegt, weshalb dem Inhalt kein Beweiswert zukäme. Weder einer der vernommenen Zeugen, noch das Aussehen der Akte an sich, noch eines der sonstigen Beweismittel legen einen solchen Schluss auch nur nahe. Vielmehr zeigt sich doch angesichts der Angaben der Mitarbeiterinnen des Angeklagten, der Zeuginnen U., Q. und O., dass das Mandat Meral K. keine „Geheimsache“ des Angeklagten war, sondern vielmehr eines von vielen anderen „normalen“ Mandaten. Die Kanzleikollegen des Angeklagten unterschrieben Schriftstücke in Sachen Meral K., wenn der Angeklagte verhindert war, wie dies in jedem Mandat vorkommt. Die Mitarbeiterinnen führten Telefonate, verfassten Schreiben und rechneten ab.
217Aus dem einmaligen Auftauchen einer „dubiosen Zahlung“ in der Buchungsübersicht des Aktenkontos Meral K. lassen sich ebenfalls keinerlei Schlüsse über die Kenntnis des Angeklagten ziehen. Worum es sich bei einer dubiosen Zahlung handelt, hat die Zeugin Q. nachvollziehbar erläutert. Trotz des Begriffs „dubios“, muss der Hintergrund der Zahlung dies ganz und gar nicht sein. Ausschlaggebend ist vielmehr lediglich, dass z.B. eine Abbuchung vom Anwaltskonto, auf welchem nachvollziehbarer Weise viele Ein- und Ausgänge erfolgen werden, nicht sofort zugeordnet werden kann. Dies könnte sich beispielsweise bereits daraus ergeben, dass das abbuchende Unternehmen durch den Buchungstext nicht ohne Weiteres erkennbar ist, weil es in der Öffentlichkeit unter einem anderen Namen auftritt oder sein Inkassogeschäft ausgelagert hat. Genauso kann ein unklarer Verwendungstext vorliegen, z.B. nur eine Zahlenkombination, die sich erst bei genauerer Überprüfung als eine Rechnungsnummer darstellt und erst dann klar wird, dass die Buchung zu einem gänzlich anderen Mandat gehört. Wäre die Standardbezeichnung für solche Vorgänge im Buchungsprogramm „nicht zuordenbare Zahlung“ anstelle von „dubiose Zahlung“ gewesen, wäre das Ganze wohl auch der Staatsanwaltschaft keine Erwähnung wert gewesen.
218Unzutreffend ist dann ebenfalls der Vorwurf der Staatsanwaltschaft, dass die Angaben der Zeugin U. zu den von ihr abgetippten Gesprächen nicht zur „gefälschten“ Handakte passen würden. Denn die Zeugin hat nicht bekundet, dass es sich bei den aufgenommenen und von ihr abgetippten Gesprächen um die handele, auf welche sich der Aktenvermerk des Angeklagten vom 30.09.2015 (Übersicht zum Selbstleseverfahren I. 61. qq)) beziehen soll. Allein aus dem ersten Satz des dortigen Vermerks wird deutlich, dass es sich dabei um ein (einzelnes) Telefongespräch gehandelt haben soll, bei dem die Zeugin (wohl) in den Raum gekommen ist und dann über Lautsprecher zuhören konnte. Zu einem solchen Sachverhalt befragt, hat die Zeugin geschildert, dass dies sein könne, sie aber keine Erinnerung hieran habe. An anderer Stelle hat sie dann bekundet, mehrere aufgenommene Gespräche abgetippt zu haben, also gerade solche, bei denen sie nicht „live“ im Raum dabei war. Der Aktenvermerk bezieht sich offensichtlich nicht auf die von der Zeugin abgetippten Gespräche.
219Dass die Staatsanwaltschaft der Aussage der Zeugin U., sie könne sich an die Fertigung eines Schecks in Höhe von 5.000,00 Euro erinnern, aufgrund eines Details insgesamt keinen Glauben schenken will, überzeugt nicht. Bezeichnend ist dabei, dass die Staatsanwaltschaft beim Zeugen F. nahezu das Gegenteil tut, indem einem einzigen Satz des Zeugen – der Angeklagte habe gesagt, „es komme ihm nur auf seine Gebühren an“ – überragende Bedeutung zugemessen wird, obwohl beim Zeugen F. – im Gegensatz zur Zeugin U. – feststeht, dass er teilweise falsch ausgesagt (Briefe) und seine Rolle insgesamt deutlich geschönt dargestellt hat. Weiter soll die Schilderung der Zeugin von nur einem Scheck keinen Sinn machen – heißt das, dass die Opferentschädigung vollständig beim Angeklagten verblieben ist? –, gleichzeitig soll der Angeklagte aber zumindest 4.500,00 Euro an A. Ö. übergeben haben. Dass nur ein Scheck gefertigt wurde, dann aber nur über 4.500,00 Euro anstelle von 5.000,00 Euro, lässt sich zumindest übereinstimmend mit der nicht zu widerlegenden Einlassung des Angeklagten erklären. Wenn A. Ö. unbedingt am Freitag, 13.09.2013, die Härteleistung (teilweise) haben wollte und der Angeklagte mit der Karte für das Kanzleikonto am Geldautomaten – die Bankschalter waren hiernach am Freitagnachmittag bereits geschlossen – nur ein Maximum von 500,00 Euro abheben konnte – gegenteiliges hat sich nicht ergeben –, so war für diese Teilsumme kein Scheck nötig, sondern nur für den Rest von 4.500,00 Euro. Ein solches Geschehen ist für die Kammer ohne Weiteres vorstellbar, ergibt sich doch aus den aufgenommenen Telefonanten deutlich, dass A. Ö. immer wieder darauf gedrängt hat, noch am selben Tag das benötigte Geld zu bekommen. Für die restliche Summe hätte dann die Zeugin U. oder eine ihrer Kolleginnen am Montag, den 16.09.2013 einen Barscheck vorbereitet und sich in der Erinnerung bei der Gesamtsumme getäuscht. Die Aufteilung der Summe in 500,00 Euro und 4.500,00 Euro mag zwar zu mehr Aufwand geführt haben. Da A. Ö. auf schnelle (Aus-)Zahlungen gedrängt hat, wie in anderen Fällen auf den Telefongesprächen zu hören, würde dies aber auch hier ins Bild passen. Einen wirklichen Weg der Fälschung dieser Gespräche konnte auch die Staatsanwaltschaft weder im Rahmen der Beweisaufnahme noch in ihrem Plädoyer aufzeigen. A. Ö. – von dessen Sprechereigenschaft die Kammer überzeugt ist – hätte durch diese Gespräche den Angeklagten bewusst entlastet und de facto jegliche Schuld auf sich genommen. Ein Grund hierfür ist nicht ersichtlich. Dies gilt umso mehr, als A. Ö. im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung erbost darüber war, dass er nun für alles (allein) verantwortlich sein solle, wie der Zeuge W. bekundet hat.
220Hätte der Angeklagte tatsächlich bewusst und absichtlich betrügen wollen, wie die Staatsanwaltschaft dies in ihrem Plädoyer angenommen hat, wäre es da nicht viel besser gewesen, er hätte eine konstante Geschichte erzählt? Wie muss das Geschehen nach dem Anruf des Zeugen F. abgelaufen sein, um der Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft zu entsprechen? Der Angeklagte bekommt aus heiterem Himmel einen Anruf vom Zeugen F., dass eine echte, weitere Geschädigte und damit eine potentielle Nebenklägerin einen Anwalt braucht. Der Angeklagte trifft sich daraufhin mit A. Ö., der ihm dann zu diesem Zeitpunkt eröffnet haben müsste, dass es die durch den Zeugen F. angekündigte Geschädigte gar nicht gibt und er – A. Ö. – dem Zeugen F. da eine Lüge erzählt hat, um die unberechtigte Nebenklage der Mutter, S. Ö., zu untermauern. Der Angeklagte, der ja bis zu diesem Zeitpunkt von einer wirklichen Geschädigten und damit einer berechtigten Nebenklage ausgegangen sein müsste, soll nun nicht einfach wieder gegangen sein, es gab ja schließlich kein Mandat. Der Angeklagte soll sich vielmehr nicht wirklich daran gestört haben, dass seine bisherigen Informationen falsch waren, er soll sich sogar auf die Idee des A. Ö., den er zum ersten Mal in seinem Leben traf – anderes behauptet nicht einmal A. Ö. selbst –, eingelassen haben, die angekündigte Nebenklage trotz des erfundenen Opfers nun gemeinsam durchzuziehen? Der Angeklagte müsste sich dann direkt beim ersten Treffen hierauf eingelassen haben, obwohl er als Anwalt erkennbar einem immensen Risiko ausgesetzt ist, denn welche Nebenklägerin wird in einem Prozess und dann auch noch im NSU-Prozess nicht als Zeugin vernommen? A. Ö. und der Angeklagte sollen sich also bewusst zur Fälschung und Täuschung entschieden haben, gleichzeitig trotz dieses planvollen Vorgehens aber keine „gute“ Fälschung des Attests oder eine konsistente Geschichte für notwendig erachtet haben? Woher die Staatsanwaltschaft ihre Überzeugung eines solchen Geschehensablaufs nimmt, bleibt unklar. Die Argumentation erschöpft sich darin, dass der Angeklagte es gewusst haben muss, weil es nicht anders sein könne. Das stellt jedoch kein Argument dar, vor allem nicht aus der heutigen Sicht mit überlegenem Wissen.
221b) Fall 3
222aa)
223Die Zeugen haben wie folgt bekundet:
224(1)
225Der Zeuge M. N. hat bekundet, dass er mit seiner Mutter R. N. wegen einer anderen Sache in der Kanzlei des Angeklagten gewesen sei. Bei diesem Termin sei das Thema Loveparade aufgekommen. Hauptsächlich habe seine Mutter geredet, er habe sie teilweise bremsen und Sachen richtigstellen müssen. Er habe die Nebenklage zunächst nicht gewollt, habe später aber auf Bitten und Drängen seiner Mutter nachgegeben. Bis zu seiner Entscheidung habe es gedauert, vielleicht sechs Monate oder ein Jahr. Er könne nicht sagen, warum er dann ja gesagt habe, vielleicht sei er von seiner Mutter genervt gewesen. Seine Mutter hätte den Angeklagten am liebsten am ersten Tag mandatiert. Der Angeklagte habe hingegen nicht gedrängt.
226Er sei auf der Loveparade gewesen, danach habe er (...)(...) gehabt. Seine Mutter habe wohl über die Medien vom Prozess erfahren und gesagt, dass seine (...)(...) mit der Loveparade zu tun hätten. Vor dem Termin beim Angeklagten sei er wegen der Loveparade nicht beim Arzt gewesen, nach dem Termin habe er noch zu einem (...) gehen sollen. Zu diesem Termin sei es nicht gekommen, da er Stress mit seiner Mutter gehabt habe. Die (...) seien von der Loveparade gekommen. Sie hätten ca. vier bis fünf Tage später angefangen. Seine Mutter habe sich Sorgen gemacht. Die (...) habe er immer noch. (...) Seine Mutter habe dann mit ihm darüber geredet, das müsse Ende 2010 gewesen sein. Sowohl seine Mutter als auch der Hausarzt hätten gemeint, dass die (...) mit der Loveparade zu tun hätten. Zum Attest von Dr. F. könne er nichts Genaues sagen. Vielleicht habe seine Mutter zeitlich etwas falsch geschildert oder der Arzt etwas falsch verstanden. Seine Mutter habe alles mit der Loveparade in Zusammenhang gebracht und ihm häufig gesagt, dass er seit der Loveparade „komisch“ geworden sei. Sie habe gewollt, dass der Oberbürgermeister von Duisburg zur Rechenschaft gezogen werde.
227Er sei auf der Loveparade gewesen und habe vor einem Tunnel gestanden. Er sei mit Freunden an Gleisen entlanggelaufen bis es nicht mehr weitergegangen sei. Sie seien drei bis vier Stunden nicht von der Stelle gekommen, dann habe er keine Lust mehr gehabt und sei nach Hause gegangen. So habe er das Ganze auch den Staatsanwälten in Duisburg erzählt.
228(...)
229Von einer eidesstattlichen Versicherung habe er nur mitbekommen, dass seine Schwester L. N. eine solche unterschrieben habe. Seine Schwester habe mal etwas in die Richtung erzählt. Mit dem Angeklagten habe er nie über die eidesstattlichen Versicherungen gesprochen. Er glaube nicht, sie gesehen zu haben und wisse nicht, was darin stehe. Er vermute, dass es um die (...) gehe. Seine Schwester habe bis vor drei Jahren bei seiner Mutter gewohnt und habe jetzt eine eigene Wohnung. Wie seine Schwester von den (...) etwas mitbekommen habe, wisse er nicht.
230Ob er beim Angeklagten in dieser Sache eine Vollmacht unterschrieben habe, wisse er nicht. Der Angeklagte habe ihn in anderen Sachen bereits vertreten, weshalb er bestimmt einmal etwas bei ihm unterschrieben habe. Vom Verfahren in E gegen seine Schwester und Mutter wisse er nicht wirklich viel. Er habe dort die Aussage verweigert.
231Seine Nebenklage habe er zurückgezogen, da er keine Lust mehr gehabt habe. Der ältere Staatsanwalt in Duisburg habe ihm immer die Worte im Mund herumgedreht. Das sei ihm dann „zu blöd“ gewesen. Der Angeklagte habe ihm kein Geld für das Mandat geboten.
232(2)
233Die Zeugin L. N. hat bekundet, dass ihr Bruder M. sich nach der Loveparade zurückgezogen habe. Er habe weniger Freunde und (...) gehabt. Davor sei er anders gewesen. (...) Von einer ärztlichen Behandlung wisse sie nichts. Sie wisse nur, dass ihr Bruder einmal bei Dr. F. gewesen sei.
234Die eidesstattliche Versicherung habe sie unterschrieben, da ihr Bruder (...) gehabt habe und zurückgezogen gewesen sei. Ihr Bruder oder ihre Mutter hätten sie darum gebeten. Sie habe zunächst handschriftlich aufgeschrieben, wie sich ihr Bruder nach der Loveparade verändert habe und dies ihrer Mutter gegeben, da diese ihre Meinung habe wissen wollen. Das müsse 2014 / 2015 gewesen sein. Vor der eidesstattlichen Versicherung habe der Angeklagte ihr erklärt, worum es sich dabei handele. Ihre Mutter sei dabei gewesen. Sie – die Zeugin L. N. – habe sich keine großen Gedanken über die Bedeutung der eidesstattlichen Versicherung gemacht; sie sei damals 16 Jahre alt gewesen. Über eine mögliche Strafbarkeit sei sie aufgeklärt worden, wobei dies auch durch ihre Mutter oder eine Sekretärin des Angeklagten erfolgt sein könne. Was in der eidesstattlichen Versicherung stehe, sei richtig. Von der Nebenklage ihres Bruders wisse sie nichts. Sie wisse, dass ihr Bruder einmal in Duisburg gewesen sei, wobei sie nicht wisse, was dann passiert sei.
235(3)
236Die Zeugin R. N. hat bekundet, dass ihr Sohn M. sich nach der Loveparade verändert habe. (...)
237Er sei ca. ein halbes Jahr nach der Loveparade ausgezogen, da sei er bereits 18 gewesen. Er sei im Februar 1992 geboren worden, er sei bei der Loveparade keine 18 gewesen. (...)
238Sie sei wegen anderer Sachen beim Angeklagten in der Kanzlei gewesen und habe dabei über die Loveparade gesprochen. Sie habe dann zum Angeklagten gesagt, dass er ihren Sohn vertreten solle. Ihr Sohn habe danach zum Arzt gehen sollen, wobei sie da nicht dabei gewesen sei. Sie sei einmal gemeinsam mit ihrem Sohn beim Angeklagten in der Kanzlei gewesen, danach sei ihr Sohn alleine dorthin gegangen; wie häufig, wisse sie nicht. Beim Angeklagten habe ihr Sohn oberflächlich von der Loveparade erzählt.
239Sie habe mit ihrer Tochter gesprochen und jeder habe handschriftlich aufgeschrieben, wie sich ihr Sohn/Bruder verändert habe. Das habe sie in die Kanzlei gebracht und dort eine eidesstattliche Versicherung unterschrieben. Sie sei damals naiv gewesen, sei aber aufgeklärt worden. Was in der eidesstattlichen Versicherung stehe, sei richtig. Sie habe die Sachen so geschildert wie sie sie empfunden habe. Die eidesstattliche Versicherung sei dann zwar im „Beamtendeutsch“ formuliert gewesen, der Inhalt stimme aber. Das Verfahren gegen sie in E habe sie nicht verstanden, sie habe nichts Falsches über ihr Kind gesagt. Sie habe ihren Sohn nicht zur Nebenklage gedrängt, ihn aber unterstützt. Sie habe ihm schon gesagt, dass er das machen solle, da er immer „seine Launen“ gehabt habe. Rückblickend hätte sie ihren Sohn vielleicht nicht so drängen sollen und die Sache auf sich beruhen lassen. Es könne sein, dass sie übertrieben habe, aber sie sorge sich um ihr Kind. Mit der Nebenklage sei es nicht um Geld gegangen, sondern darum, Leute zur Verantwortung zu ziehen. Was mit der Nebenklage ihres Sohnes nach dem Termin in Duisburg passiert sei, wisse sie nicht.
240(4)
241Der Zeuge Oberstaatsanwalt M. hat bekundet, dass er das Loveparade-Verfahren bei der Staatsanwaltschaft Duisburg Anfang 2014 von einer Kollegin übernommen habe. Der Angeklagte habe sich als Nebenklagevertreter für den Zeugen M. N. bestellt. Die Angaben des Angeklagten zur Nebenklageberechtigung des Zeugen M. N. seien sehr allgemein gewesen. Es seien weitere Unterlagen in Form von Attesten angekündigt worden.
242Die Schilderung des Zeugen M. N. in der Vernehmung hätte nicht zu den tatsächlichen Geschehensabläufen gepasst. M. N. habe vor dem Tunnel gewesen sein sollen, zu Toten aufgrund des Gedränges sei es aber erst hinter dem Tunnel bei der Rampe gekommen. Im Loveparade-Verfahren habe es 70 Nebenkläger gegeben. Das Gericht habe bei der Nebenklagezulassung einen großzügigen Maßstab angelegt, die Staatsanwaltschaft habe versucht, gegenzusteuern.
243Ihm sei aufgefallen, dass M. N. nicht in der Verletztenliste verzeichnet gewesen sei. Das habe er dem Angeklagten telefonisch mitgeteilt, worauf hin dieser angekündigt habe, weitere Nachweise einzureichen. Die Verletzungsfolgen des M. N. seien für ihn untypisch gewesen, da sich (...) Beeinträchtigungen wie die hier behaupteten eigentlich recht zügig einstellen würden und nicht erst Jahre später. Im Februar 2015 seien dann eidesstattliche Versicherungen der Mutter und Schwester des Zeugen M. N. eingereicht worden, das Gericht habe aber eine weitere Glaubhaftmachung, vor allem der Kausalität verlangt. Der Angeklagte habe weiter vorgetragen, was aber zu Widersprüchen geführt habe. Im Oktober 2015 sei noch keine Entscheidung getroffen gewesen, als die NSU-Sache bekannt geworden sei. Er meine, dass das Gericht die Staatsanwaltschaft auf die NSU-Sache aufmerksam gemacht habe, weshalb der vorliegende Sachverhalt weiter aufgeklärt habe werden sollen. Es sei ein Vernehmungstermin für M. N. für den 21.10.2015 angesetzt worden. Er – der Zeuge M. – sei davon ausgegangen, dass der Sachverhalt vielleicht nur schlecht geschildert sei und die Vernehmung dies aufklären werde.
244In der Vernehmung am 21.10.2015 sei der Angeklagte teilweise mitvernommen worden, weshalb er zuvor auch belehrt worden sei. Der Zeuge M. N. habe ausgesagt, seine Schilderung habe aber nicht zum übrigen Geschehen gepasst. Auch sei der von ihm gelaufene Weg unklar, seine Schilderung der örtlichen Begebenheiten habe nicht sein können. Der Zeuge M. N. habe dann gesagt, dass seine Mutter ihn zur Nebenklage gedrängt habe und er sie habe bremsen müssen. Der Angeklagte und der Zeuge M. N. seien nervös, die Stimmung aber nicht aggressiv gewesen. Er habe dem Zeugen M. N. nicht „die Worte im Mund umgedreht“, aber ihn auf Widersprüche aufmerksam gemacht. Die Schilderung des Zeugen M. N. hätte man ohne weiteres mit Angaben aus dem Internet basteln können. Am Ende der Vernehmung habe der Angeklagte gemeinsam mit dem Zeugen M. N. die Nebenklage zurückgenommen. Er – der Zeuge M. – habe die Unterlagen dann intern an eine Kollegin weitergeleitet, die habe prüfen sollen, ob Ermittlungen einzuleiten wären.
245Für ihn sei unklar, ob der Zeuge M. N. überhaupt vor Ort gewesen sei, das könne sein. Er sei sich aber sicher, dass der Zeuge M. N. nicht in der Nähe der getöteten Personen gewesen sei. Eine kausale Traumatisierung halte er für zweifelhaft. Aus dem späteren Verfahren wisse er, dass von Nebenklägervertretern für die 180 Verhandlungstage ca. 140.000,00 Euro an Anwaltsgebühren abgerechnet würden.
246Wäre der Antrag auf Zulassung der Nebenklage nicht zurückgenommen worden, wären als nächstes die drei Begleiter des Zeugen M. N. vernommen worden. Er habe den Eindruck gehabt, dass der Angeklagte gewusst habe, dass das Gericht die Nebenklage ablehnen würde, und dass nicht der Angeklagte, sondern die Mutter des Zeugen M. N. die treibende Kraft hinter der Nebenklage gewesen sei. Es sei klar gewesen, dass der Angeklagte dem Zeugen M. N. kein Geld für das Mandat geboten habe. Warum gegen den Zeugen M. N. kein Verfahren eingeleitet worden sei, könne er sich nicht erklären.
247(5)
248Der Zeuge Oberstaatsanwalt H. hat bekundet, dass der Angeklagte und der Zeuge M. N. bei der Vernehmung nervös gewesen seien, die Stimmung sei angespannt gewesen. Die Vernehmung habe Zweifel ausräumen sollen, das Ganze sei aber im Laufe der Vernehmung immer verwirrender gewesen. So hätten die Angaben des Zeugen M. N. zu seinem zurückgelegten Weg nicht mit den örtlichen Verhältnissen übereingestimmt. Er zweifle heute noch, ob der Zeuge M. N. überhaupt vor Ort gewesen sei. Er sei sich aber sicher, dass M. N. kein Opfer sei. Am Ende der Vernehmung sei der Antrag auf Zulassung der Nebenklage zurückgenommen worden. Aus Sicht der Staatsanwaltschaft sei das Ziel der Vernehmung die Rücknahme der Nebenklage gewesen. Er meine, dass sowohl er als auch der Zeuge M. gesagt hätten, dass sie dem Zeugen M. N. nicht glaubten. Es sei aber klar gewesen, dass der Angeklagte dem Zeugen M. N. kein Geld geboten habe. Er meine, dass der Angeklagte bei Rücknahme der Nebenklage etwas von einem „Missverständnis“ gesagt habe.
249bb)
250Die Aussagen der Zeugen M. und H. waren glaubhaft, die Zeugen glaubwürdig. Beide konnten übereinstimmend ihre Ermittlungsschritte und den Inhalt der Vernehmung des Zeugen M. N. schildern, wobei sich die Angaben mit Schriftstücken aus der Akte und auch der Einlassung des Angeklagten deckten. Aufgrund ihrer umfangreichen Ermittlungstätigkeiten im Loveparade-Verfahren verfügen beide Zeugen mittlerweile über eine gesicherte Sachkunde zum damaligen Geschehen und auch den Todesfällen. Dass es erst nach dem Tunnel im Bereich der Rampe zu Todesfällen gekommen ist, da sich die Menschenmenge dort zu stark verdichtet hat, ist ein für die Kammer plausibler und nachvollziehbarer Schluss, der sich aus den Aussagen beider Zeugen ziehen lässt. Daraus folgt dann zwangsläufig, dass sich der Zeuge M. N. nicht im Bereich der Todesopfer aufgehalten haben kann; diese Schlussfolgerung zogen die Zeugen M. und H. ebenfalls. Da der Zeuge M. N. selbst sowohl bei seiner staatsanwaltschaftlichen Vernehmung als auch in der Hauptverhandlung angegeben hat, für drei bis vier Stunden vor dem Tunnel gewartet zu haben und schließlich umgekehrt zu sein, da er keine Lust mehr gehabt habe, ist eine unmittelbare Konfrontation des Zeugen mit etwaigen Todesopfern oder eigene Todesangst – wie sie die Zeugin J. F. erlitten hat – kaum möglich. Beides wurde vom Zeugen M. N. auch nicht geschildert. Hieraus lässt sich aber zumindest nicht der zwingende Schluss ziehen, dass der Zeuge M. N. nicht doch (...) Belastungen aufgrund der Loveparade erlitten oder dies zumindest selbst geglaubt hat. Ein Schluss darauf, dass der Angeklagte das sichere Wissen hatte, dass der Zeuge M. N. gerade nicht kausal durch die Loveparade körperlich oder psychisch beeinträchtigt war, ist durch diese Angaben jedenfalls nicht möglich.
251Die Aussage des Zeugen M. N. war teilweise glaubhaft, einen Schluss auf den Kenntnisstand des Angeklagten bei Antragstellung ließ sie aber kaum zu. Der Zeuge M. N. hat das Geschehen, wie es letztlich zu seiner Nebenklage gekommen sei, schlüssig und in sich widerspruchsfrei geschildert. Seine Angaben stimmten diesbezüglich auch mit denen seiner Mutter überein. Er zeigte sich subjektiv auch sowohl davon überzeugt, dass es bei ihm zu bereits lange andauernden (...) gekommen, als auch, dass diese auf die Loveparade zurückzuführen seien. Bei diesen Angaben zeigte sich der Zeuge auf Nachfragen aber recht ungehalten, ohne dass dies dazu führen würde, dass er generell als nicht glaubwürdig anzusehen wäre. Angesichts seiner anderweitigen Probleme (...) war für die Kammer nicht sicher feststellbar, woran sich der Zeuge tatsächlich selbst erinnerte oder welche Punkte sich in seiner Erinnerung etwa auch mit subjektiven Annahmen und Eindrücken seiner Mutter vermischten. Dies gilt umso mehr, als der Zeugen M. N. beim Thema Loveparade offenbar dem „Streit um die Straßenbahnschienen“ bei seiner Vernehmung und dem Umstand, „Worte im Mund umgedreht“ zu bekommen, so großes Gewicht zugemessen hat, dass seine übrigen Erinnerungen an die Ereignisse davon quasi überdeckt wurden. Der Zeuge M. N. schien letztlich auch jetzt noch im Unklaren darüber zu sein, welcher Vorwurf gerade dem Angeklagten aufgrund der Vernehmung bei der Staatsanwaltschaft Duisburg gemacht werde. Für die Kammer drängte sich jedoch der Eindruck auf, dass der Zeuge M. N. seine (...) subjektiv mit der Loveparade in Verbindung brachte, ohne dass er seine eigene Überzeugung jemals genauer hinterfragt hätte oder (auch nur sich selbst) eine plausible Erklärung hierfür hätte liefern können.
252Die Aussage der Zeugin L. N. war glaubhaft. Sie hat das wenige, was sie zum vorliegenden Sachverhalt sagen konnte, widerspruchsfrei und lebensnah geschildet. Es ist nachvollziehbar, dass die Zeugin auch wenn ihr Bruder ausgezogen war, diesen noch hin und wieder gesehen und dann Wesensveränderungen mitbekommen hat. Auch ihre Schilderung dazu, wie sie von den (...) ihres Bruders mitbekommen habe, erfolgte detailliert und plausibel, sodass zumindest nicht gefolgert werden könnte, dass sie bewusst die Unwahrheit gesagt hätte. Ihre Schilderungen zum generellen Geschehensablauf deckten sich mit den Angaben der anderen Zeugen und ließen sich dem Akteninhalt zuordnen. Die Zeugin war glaubwürdig. Weder ihr noch anderen Familienmitgliedern drohen jetzt noch strafrechtliche Konsequenzen wegen der Angelegenheit, auch kennt sie den Angeklagten nicht wirklich, als dass sie eine Motivation zur Falschaussage hätte.
253Die Aussage der Zeugin R. N. war ebenfalls glaubhaft. Die Zeugin schilderte ihr Erleben detailliert und ersichtlich mit Emotionen verknüpft. Die Sorge um ihren Sohn war ihr deutlich anzumerken. Gleichzeitig räumte sie selbst ein, dass sie vielleicht zu Übertreibungen neige und die eidesstattliche Versicherung in „Beamtendeutsch“ formuliert gewesen sei, was sie selbst so wohl nicht getan hätte. Dass die Zeugin sich dann beim Zeitpunkt des Auszugs ihres Sohnes und dessen damaligen Alters offensichtlich irrte, unterstreicht für die Kammer, dass die Zeugin subjektiv davon überzeugt war, dass ihre Angaben stimmten. Die Zeugin, die den Auszug des Sohns offenbar als eigene „Schmach“ sieht, war ersichtlich darum bemüht, hierfür eine Erklärung zu finden. Indem sie nachträglich das gesamte Verhalten ihres Sohnes und schon zuvor bestehende Probleme, die wohl letztlich zum Auszug geführt haben, in ihrer Erinnerung mit der Wesensänderung nach der Loveparade verknüpft hat, traf sie selbst keine „Schuld“ an der Entwicklung ihres Sohnes mehr, sondern nur noch die Verantwortlichen der Loveparade. Hierzu passt dann auch, dass die Zeugin R. N. gar nicht genau zu wissen schien, was mit einer Nebenklage eigentlich erreicht werde, sondern sie nur „die Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen“ haben wollte. Auf die ausdrückliche Nachfrage danach, ob der Inhalt der eidesstattlichen Versicherung zutreffe, hat die Zeugin dies im Brustton der Überzeugung bejaht. Dabei zeigt sich für die Kammer das Bild, dass es sich nicht um ein bloßes Lippenbekenntnis oder um die Verhinderung der Bestrafung des Angeklagten gehandelt hat, sondern die Zeugin nicht einmal die Möglichkeit in Betracht gezogen hat, dass ihre Angaben nicht stimmen könnten. Angesichts dieser Umstände war die Zeugin auch glaubwürdig.
254Auch in diesem Fall durfte der Angeklagte auf die Angaben seines Mandanten vertrauen. Führt die Staatsanwaltschaft bei A. Ö. und der Mandatsanbahnung Meral K. noch eine Vielzahl von Indizien an, die den Angeklagten hätten stutzig machen müssen, sind bei der Sache M. N. solche Indizien bereits kaum vorhanden. Dem Angeklagten war die Zeugin R. N. bekannt, sie war eine langjährige Mandantin, die er in einer mehreren Verfahren vertreten hatte. Dass er auch nur bei einem dieser Verfahren irgendeinen Grund gehabt hätte, an Angaben seiner Mandantin zu zweifeln oder gar unredliche Motive bei ihr festzustellen, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. Solche Umstände konnte auch die Staatsanwaltschaft nicht aufzeigen. Wie in vergangenen Verfahren auch konnte der Angeklagte deshalb zunächst den Angaben seiner Mandantin glauben. Wenn die eigene Mutter über ihren Sohn erzählt, dass dieser sich nach der Loveparade verändert und mit (...) zu kämpfen habe, hat man keine Anhaltspunkte nachzufragen, woher die Mutter das denn wisse. Es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, dass man in einem solchen Fall davon ausgeht, die betreffenden Personen wohnten zusammen und hätten die relevanten Umstände deshalb unmittelbar wahrgenommen. Dabei mag der Angeklagte die Rolle der ersichtlich um ihren Sohn besorgten Zeugin R. N. und deren Erklärung, dass nahezu alle Probleme ihres Sohnes mit der Loveparade in Verbindung stünden, nicht hinterfragt haben. Dass er deshalb aber überhaupt nur die Möglichkeit erkannt hätte, dass die Angaben nicht stimmten, ergibt sich hieraus nicht.
255Das Vorgehen des Angeklagten, zur weiteren Plausibilisierung eine eidesstattliche Versicherung von Familienmitgliedern einzuholen, stellt kein atypisches oder gar anrüchiges Vorgehen dar. Es gehört zum anwaltlichen Tagesgeschäft, Angaben glaubhaft zu machen, wofür wegen § 294 ZPO, auf den in mehreren Verfahrensordnungen ausdrücklich Bezug genommen wird, in der Praxis nahezu ausschließlich das Mittel der eidesstattlichen Versicherung verwendet wird. Dass die eidesstattliche Versicherung dabei vom Anwalt in „Beamtendeutsch“ vorformuliert wird, wie von der Zeugin R. N. geschildert, ist ebenfalls ein absolut üblicher und unauffälliger Vorgang.
256Im Unterschied zur Sache Meral K. kam vorliegend noch hinzu, dass dem Angeklagten ein echtes Attest vorgelegt wurde, welches die Angaben der Zeugin R. N. weiter bestärkt hat. Denn das Attest des Dr. F. vom 29.11.2014 (Übersicht zum Selbstleseverfahren III. 2. ) mag zwar hinsichtlich des Zeitraums der (...) nicht den Angaben der Zeugen N. entsprechen, (...). Da keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen und auch von der Staatsanwaltschaft nicht aufgezeigt wurde, dass das Attest gefälscht wäre, konnte sich der Angeklagte wie jeder andere in einer solchen Situation auch auf das ärztliche Attest verlassen.
257Hinzu kommt, dass die Weitergabe des Mandats J. F., bei der es sich um eine tatsächliche Geschädigte und später auch tatsächliche Nebenklägerin im Loveparade-Verfahren handelt, keinen Sinn machen würde, wenn der Angeklagte nicht subjektiv davon überzeugt gewesen wäre, der Zeuge M. N. sei ebenfalls Geschädigter. Beide Mandate kamen nur kurze Zeit nacheinander zustande und als die Zeugin J. F. im November 2014 die Vollmacht unterschrieben hatte, gab es in Sachen M. N. bereits erste Nachfragen vom Gericht und der Staatsanwaltschaft. Der Angeklagte hätte dem Zeugen M. N. schlicht mitteilen können, dass er das Mandat niederlege und sich stattdessen auf die Zeugin J. F. konzentriere. Die Zeugin R. N. wäre darüber zwar wenig erfreut gewesen, aber selbst wenn sie den Angeklagten ab diesem Zeitpunkt nicht mehr mandatiert hätte, wäre der Umsatzrückgang wohl überschaubar gewesen. Dass der Angeklagte irgendwelche finanziellen Zusagen an die Zeugen M. N. oder R. N. gemacht hätte, an die er sich gebunden gefühlt hätte und wegen der er das Mandat unbedingt habe weiterführen wollen, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. Selbst die Zeugen M. und H. hielten die Angabe des Zeugen M. N., dass der Angeklagte ihm kein Geld geboten habe, für glaubhaft und überzeugend. Hätte der Angeklagte bereits Ende 2014 / Anfang 2015 nur noch das Mandat J. F. bearbeitet und das Mandat M. N. niedergelegt oder dessen Nebenklageantrag zurückgenommen, wäre nach Überzeugung des Kammer mit Sicherheit in dieser Angelegenheit kein Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten wegen versuchten Betrugs eingeleitet worden.
258Ob die Zeuginnen R. N. und L. N. tatsächlich selbst (...) des Zeugen M. N. mitbekommen habe oder nicht, ist für die Beurteilung, ob sie vorsätzlich eine falsche Versicherung an Eides statt abgegeben haben, irrelevant. Wenn beide Zeuginnen subjektiv davon überzeugt sind, dass ihre Angaben in der eidesstattlichen Versicherung der Wahrheit entsprechen – was beide Zeuginnen auf ausdrückliche Nachfrage für die Kammer glaubhaft bekräftigt haben – kommt es nicht darauf an, woher sie meinen, dieses Wissen zu nehmen. Hätten die Zeuginnen in einem solchen Fall Anlass dazu gesehen, dem Zeugen M. N. nicht zu glauben oder anderweitige Anhaltspunkte für die Falschheit von dessen Mitteilung außer Acht gelassen, so hätte dies für den Nachweis fahrlässigen Handelns ausgereicht. Die fahrlässige Abgabe einer falschen Versicherung an Eides statt ist jedoch straflos. Ohne Feststellung des Vorsatzes der beiden Zeuginnen ist eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen Anstiftung nicht möglich. Da es sich bei der falschen Versicherung an Eides statt nicht um ein Verbrechen handelt, scheidet eine versuchte Anstiftung gemäß § 31 StGB ebenfalls aus.
259c) Fall 4
260aa)
261Die Zeugen haben wie folgt bekundet:
262(1)
263Die Zeugin J. F. hat bekundet, dass sie sich nicht an viel erinnern könne, da das Ganze acht Jahre her sei. Sie sei zum Angeklagten, da ihr Leute in E gesagt hätten, dass er sich mit der Loveparade beschäftigen würde. Sie sei zu einem Gespräch in die Kanzlei gegangen und habe von der Situation erzählt. Sie gehe davon aus, dass sie den Termin zuvor vereinbart habe. Sie habe mit der Loveparade abschließen und ihre Geschichte bei Gericht, egal ob als Zeugin oder Nebenklägerin, mitteilen wollen. Sie habe etwas unterschrieben und der Angeklagte habe gesagt, er werde sich melden, wozu es aber tatsächlich nicht gekommen sei. Wie die unterschriebene Vollmacht ausgesehen habe, könne sie genauso wenig sagen, wie ob sie mehrere Schriftstücke unterschrieben habe. Sie sei nur einmal in der Kanzlei gewesen, das Gespräch habe nicht lang gedauert. Vielleicht habe sie aber auch weitere Unterlagen erhalten, daheim unterschrieben und zurückgebracht oder zurückgeschickt, das könne sie nicht genau sagen. Sie sei zuvor noch nie bei einem Anwalt gewesen. Es könne sein, dass sie noch ein Attest habe besorgen sollen.
264Zur Polizei habe sie der Zeuge H. begleitet. Wann und wie der Kontakt zu H. zustande gekommen sei, wisse sie nicht. Sie habe den Zeugen H. zuvor nicht gekannt und sich wohl nicht selbst an ihn gewandt, da seine Kanzlei ja auch in J und nicht in E sei. Vielleicht sei sie noch einmal beim Angeklagten gewesen und der habe H. informiert. Den Zeugen H. habe sie davor nicht gekannt. Vom Zeugen Rechtsanwalt M. K. habe sie nie Post bekommen. Wann sie an wen Atteste übergeben habe, wisse sie nicht. Sie habe mit einem Anwalt zur Vernehmung bei der Polizei gewollt. Ca. 2016 sei sie umgezogen, da habe es manchmal Probleme mit der Post der Polizei gegeben.
265Bei der Polizei sei es um die Loveparade gegangen und nur am Rande um den Angeklagten. Sie könne sich nicht daran erinnern, dass es eine Vereinbarung zur Weiterleitung des Mandats an den Zeugen M. K. gegeben habe. Sie sei davon ausgegangen, dass der Angeklagte ihr Anwalt sei. Vielleicht habe der Angeklagte den Zeugen M. K. genannt und sie habe nicht richtig zugehört, das könne sie nicht sagen. Vor dem Termin bei der Polizei habe sie mit dem Zeugen H. gesprochen, es sei ihr wichtig gewesen, ihn kennenzulernen. An eine zweite Vernehmung bei der Polizei könne sie sich nicht erinnern.
266Eine Weitergabe des Mandats von einem Anwalt zum anderen wäre für sie in Ordnung gewesen, wenn sie den anderen Anwalt kennen würde und mit ihm zurechtkäme. Bei einer Weitergabe des Mandats hätte sie den neuen Anwalt bei einem Treffen zu dritt kennenlernen wollen. Sie habe nicht gewusst, wie es nach dem Termin in der Kanzlei des Angeklagten weitergehen würde und habe abgewartet. Sie habe keine Erinnerung daran, dass der Angeklagte gesagt habe, er habe schon ein Mandat im Loveparade-Verfahren. Das könne sein.
267(2)
268Der Zeuge Rechtsanwalt M. K. hat bekundet, dass er den Angeklagten im Laufe der Jahre 2013 / 2014 als Nebenklagevertreter im NSU-Verfahren beim OLG München kennengelernt habe. Im Spätsommer 2014 habe der Angeklagte ihm gesagt, dass er Nebenklagemandate im Loveparade-Verfahren habe und ihn lose gefragt, ob er Interesse an der Mitarbeit habe, was er – der Zeuge M. K. – bejaht habe. Dies sei für ihn ein normaler Vorgang gewesen, der im Rahmen seiner langjährigen Berufstätigkeit häufiger vorgekommen sei. Er habe sich die Anfrage so erklärt, dass der Angeklagte hauptsächlich Arbeits- und Sozialrecht bearbeite und bei großen strafrechtlichen Mandaten Unterstützung brauche. Ende 2014 / Anfang 2015 habe der Angeklagte ihn angerufen, ob er noch Interesse an Nebenklagemandaten im Loveparade-Verfahren habe, was er bejaht habe. Über eine Gegenleistung sei nicht gesprochen worden. Der Vorgang sei für ihn absolut alltäglich gewesen. Anfang 2015 habe es dann einen Termin gegeben, wohl in seiner – M. Ks – Kanzlei, zu welchem der Angeklagte Unterlagen, auch eine Vollmacht, mitgebracht habe. Die Unterlagen hätten das Mandat J. F. betroffen, der Angeklagte habe gesagt, dass er mit der Zeugin J. F. alles bespreche und sie Bescheid wisse. Ein Treffen zu dritt solle erfolgen, wenn das Gericht die Sache terminiert habe. Bis dahin genüge es, wenn er – der Zeuge M. K. – sich gegenüber dem Gericht für die Zeugin J. F. bestelle, die Zulassung der Nebenklage beantrage und Akteneinsicht nehme. Das habe für ihn gepasst, weshalb er alles so gemacht habe, wie vom Angeklagten vorgeschlagen.
269Die Zeugin J. F. habe er nie getroffen. Normalerweise habe er in den Handakten Kopien der Schreiben, die er an die Mandaten schicke, weshalb er davon ausgehe, dass dies hier auch der Fall sei. An Rückbriefe könne er sich nicht erinnern, er meine aber, dass ein Umzug der Mandantin ein Thema gewesen sei und es Probleme in der Kontakthaltung gegeben habe. Die Zeugin habe auf Terminanfragen nie reagiert. Solche Schreiben speichere er aber nicht, sie kämen auch nicht in die Handakte. Als die Sache Meral K. hochgekommen sei, habe er mit dem Angeklagten telefoniert und ihn gefragt, wie es ihm gehe. Er habe dem Angeklagten dann gesagt, dass er das Mandat J. F. niederlegen werde, da die Mandantin sich nicht melde. Kurze Zeit später habe sich der ihm bis dahin unbekannte Zeuge H. bei ihm gemeldet und angezeigt, dass er die Zeugin J. F. nun vertrete. Er meine, dass er – der Zeuge M. K. – das Mandat J. F. da schon niedergelegt hatte.
270Wie die übergebene Vollmacht ausgesehen habe, könne er nicht sagen. Er selbst verwende verschiedene Vollmachten. Es könne sich bei der übergebenen Vollmacht um eine Blankovollmacht gehandelt haben, auf die nur ein Kanzleistempel habe gesetzt werden müssen. Er sei gut möglich, dass eine Mitarbeiterin seiner Kanzlei den Kanzleistempel auf einer übergebenen Blankovollmacht angebracht habe. Die ganze Sache sei für ihn gängige Praxis gewesen. Er habe keinerlei Problembewusstsein gehabt, dass etwas nicht in Ordnung wäre.
271(3)
272Der Zeuge Rechtsanwalt H. hat bekundet, dass die Sache „J. F.“ kurz nach der „Aufdeckung“ der Sache Meral K. gewesen sei. Er habe am Sonntag, 01.11.2015 um 15 Uhr einen ersten Besprechungstermin mit der Zeugin J. F. in seiner Kanzlei gehabt. Der Termin an einem Sonntag sei eine Ausnahme gewesen, da die Zeugin J. F. kurze Zeit später polizeilich habe vernommen werden solle. Er habe erst mitgeschrieben, allerdings später ihre Angaben diktiert, da sie so viel zur Loveparade geschildert habe. Bei der polizeilichen Vernehmung habe der Polizist die Zeugin dann Sachen zum Angeklagten und zum Zeugen M. K. gefragt, das habe er sich in der Vernehmung nicht erklären können. Er gehe davon aus, dass die Zeugin ihn angerufen und um einen Termin gebeten habe. Es könne auch sein, dass die Zeugin vom Angeklagten oder vom Zeugen M. K. an ihn vermittelt worden sei. Was genau es zuvor für Probleme mit dem Mandat J. F. gegeben habe, wisse er nicht. Er gehe davon aus, dass er den Angeklagten später einmal danach gefragt habe, für ihn sei das aber zweitrangig gewesen, da die Zeugin ihn jetzt mandatiert habe. Die Zeugin J. F. sei von den Geschehnissen bei der Loveparade stark beeinflusst, aber nur einmal beim Arzt gewesen, (...).
273(4)
274Der Zeuge W. hat bekundet, dass er im Oktober 2015 auf Anordnung der Staatsanwaltschaft die Zeugin J. F. vernommen habe. Während der Vernehmung habe er nach der Vertretung durch den Zeugen M. K. gefragt und die Zeugin habe erwidert, dass sie den Zeugen M. K. nicht kenne. Dieser Ablauf sei ihm komisch vorgekommen.
275Die Zeugin J. F. habe das Geschehen bei der Loveparade belastbar geschildert, habe weinen müssen und Pausen gebraucht. Nach Aktenlage sei es zunächst zweifelhaft gewesen, warum die Zeugin J. F. erst nach vier Jahren zum Anwalt gegangen und nie beim Arzt gewesen sei. Die Zweifel seien durch die Vernehmung aber ausgeräumt worden. Die Zeugin habe gesagt, dass der Angeklagte ihr Anwalt sei, sie habe bei ihm eine Vollmacht unterschrieben und dann nichts mehr von ihm gehört, was sie gewundert habe. Vor der Vernehmung sei sie noch einmal zum Angeklagten gegangen, der dabei komisch gewesen sei und gesagt habe, dass nicht er, sondern der Zeuge M. K. ihr Anwalt sei. Bei der Vernehmung sei nicht darüber gesprochen worden, warum jetzt der Zeuge H. dabei gewesen sei. Das sei für ihn – den Zeugen W. – irrelevant gewesen.
276Er habe sich daraufhin die Vollmachten in der Akte angeschaut und mit der Vollmacht auf der Homepage des Zeugen M. K. vergleichen. Das habe nicht zusammengepasst, weshalb er einen Vermerk geschrieben habe.
277bb) Die Aussage der Zeugin J. F. war für die Anklagevorwürfe im Wesentlichen unergiebig. Zwar konnte sie glaubhaft die Rahmenbedingungen der Mandatierung des Angeklagten schildern, die sich insoweit auch mit dessen eigener Einlassung deckten. Allerdings hatte sie dann schon keine wirkliche Erinnerung mehr daran, wie es nach dem ersten Termin weitergegangen sei, ob und was der Angeklagte zu einer Weitergabe des Mandats gesagt habe („das könne sein, vielleicht habe sie nicht aufgepasst“). Genauso wenig konnte sie etwas dazu sagen, warum dann schließlich der Zeuge H. ihr Anwalt geworden sei. Sie selbst konnte sich an einen zweiten Besuch in der Kanzlei des Angeklagten genauso wenig erinnern, wie an eine zweite Vernehmung bei der Polizei. Einer Weitergabe des Mandats hätte sie nicht generell ablehnend gegenübergestanden, hätte den neuen Anwalt aber kennenlernen wollen, was sich für die Kammer als nachvollziehbar darstellt. Aufschluss darüber, was der Angeklagte ihr gegenüber gesagt hat, gibt die Äußerung der Zeugin aber nicht. Angesichts des nur sehr losen Kontakts der Zeugin J. F. zum Angeklagten bestehen an ihrer Glaubwürdigkeit keine Zweifel.
278Auch die Aussage des Zeugen H. war zu diesem Anklagevorwurf weitestgehend unergiebig. Er konnte lediglich – und dies glaubhaft – schildern, dass er die Zeugin J. F. als Nebenklägerin vertreten und sie bei ihrer Vernehmung zur Polizei begleitet habe, nachdem es erst kurz vorher zu seiner Mandatierung gekommen sei. Diese Schilderung des Geschehensablaufs deckt sich mit den rudimentären Angaben der Zeugin J. F., aber auch mit den Unterlagen aus der Handakte des Zeugen H., beispielsweise dem Datum der Vollmacht (01.11.2015). Aus der Aussage des Zeugen H. ließen sich keine Schlussfolgerung darüber ziehen, wie das Mandat zur Zeugin J. F. zustande gekommen sei. Der Zeuge H. hielt sowohl eine Vermittlung durch den Zeugen M. K. an ihn als auch durch den Angeklagten für möglich, konnte dies aber nicht bestätigen. Dass sich der Zeuge H. auch nicht wirklich darum gekümmert hat, ob es zuvor Unstimmigkeiten im Mandat J. F. gegeben habe, ist für die Kammer lebensnah. Denn die Zeugin J. F. hatte den Zeugen H. ordnungsgemäß mandatiert, nur er vertrat die Zeugin jetzt und tat dies sowohl bei der polizeilichen Vernehmung als auch später im Rahmen der Hauptverhandlung vor dem LG Duisburg.
279Die Aussage des Zeugen W. war glaubhaft, der Zeuge glaubwürdig. Er schilderte seine Erinnerungen an die Vernehmung der Zeugin J. F. detailliert und widerspruchsfrei. Er konnte sich vor allem noch gut daran erinnern, dass die Zeugin J. F. den Namen „M. K.“ noch nie gehört habe. Eine solche Erinnerung ist einleuchtend, ist es doch ein ungewöhnlicher Vorgang, dass die potentielle Nebenklägerin nach Aktenlage von einem Anwalt vertreten wurde, den sie selbst gar nicht gekannt habe und zur Vernehmung dann mit einem gänzlich anderen Anwalt erscheint. Glaubhaft ist ebenfalls die Bekundung des Zeugen W. zu den Vollmachtsformularen der verschiedenen Anwälte auf deren Homepages. Seine Erinnerungen an die deutlich unterschiedlichen Aufmachungen deckten sich mit den in Augenschein genommenen Ablichtungen, die zusätzlich vom Zeugen M. K. ebenfalls als verwendete Vollmachtsformulare wiedererkannt wurden.
280Die Aussage des Zeugen Rechtsanwalt M. K. ist größtenteils glaubhaft, der Zeuge auch glaubwürdig. Seine generelle Schilderung zum Geschehensablauf – Kennenlernen des Angeklagten in München, lose Anfrage wegen Nebenklage im Loveparade-Verfahren, konkrete Anfrage zum Mandat J. F. – decken sich mit dem anhand der Schriftstücke ersichtlichen zeitlichen Ablauf und der Einlassung des Angeklagten. Die Schilderung erfolgte detailliert und lebensnah. Auch dass sich der Zeuge daran zu erinnern meint, es habe aufgrund eines Umzugs Probleme mit der Post für die Zeugin J. F. gegeben, entspricht der eignen Bekundung der Zeugin J. F., die von Zustellproblemen bei Schreiben der Polizei berichten konnte. Nachvollziehbar und plausibel ist für die Kammer die Schilderung des Zeugen auch bezüglich des Umstandes, dass für ihn in Sachen J. F. nicht wirklich viel zu tun gewesen war, da zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal klar gewesen ist, ob die Anklage überhaupt zugelassen werde. Dass es für ihn deshalb „gepasst habe“, erstmal lediglich Akteneinsicht und Beiordnung zu beantragen, entspricht einem üblichen Vorgehen in Strafverfahren. Einzig bei der Schilderung des Zeugen M. K. dazu, warum sich in seiner Handakte keine Anschreiben an die Zeugin J. F. oder die Bitte um Terminabsprachen befänden, ergeben sich für die Kammer Zweifel, was aber eher daran liegt, dass eine solche Aktenführung durch einen Anwalt recht ungewöhnlich wäre.
281Keines der Beweismittel hat ergeben, dass der Zeuge M. K. in dem Bewusstsein gehandelt hätte, dass die Zeugin J. F. mit der Weitergabe des Mandats genauso wenig wie mit dem Anbringen seines Kanzleistempels auf der Blankovollmacht einverstanden gewesen wäre. Es konnte noch nicht einmal geklärt werden, wer genau den Kanzleistempel des Zeugen M. K. auf der Vollmacht angebracht hat. Aus der äußerst knappen Aussage der Zeugin J. F. lassen sich keinerlei Rückschlüsse auf den Kenntnisstand des Zeugen M. K. bei Übernahme des Mandats ziehen. Solche Rückschlüsse ergeben sich auch nicht aus einer „Niederlegung des Mandats ohne Angabe von Gründen“, wobei nach Erfahrung der Kammer bei einer Mandatsniederlegung nahezu nie Gründe durch den Anwalt gegenüber dem Gericht angegeben werden. Wie soll sich der Sachverhalt nach Überzeugung der Staatsanwaltschaft zugetragen haben? Der Angeklagte informiert den Zeugen M. K. über ein Mandat, dass er ohne bzw. gegen den Willen der Mandantin an ihn – M. K. – weitergeben wolle, worauf sich M. K. sofort eingelassen haben soll? Wie hätte das Ganze später im Hauptverfahren funktionieren sollen, M. K. vertritt die dann als Nebenklägerin zugelassene Zeugin J. F., ohne dass die es überhaupt mitbekommt oder obwohl sie es mitbekommt und es nicht will und er rechnet Gebühren ab? Für den Zeugen M. K. bestanden bei der Weitergabe des Mandats durch den Angeklagten keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass etwas „nicht stimmen könne“; es konnte nichts dergleichen festgestellt werden und die Staatsanwaltschaft zeigt in ihrer Beweisführung auch nichts dergleichen auf. Die „Aufdeckung“ im NSU-Verfahren war im Januar 2015 noch nicht erfolgt, selbst die Probleme um das Erscheinen von Meral K. vor dem OLG München hatten noch nicht begonnen. Warum hätte sich der Zeuge M. K. auch auf eine Weitergabe des Mandats ohne den Willen der Zeugin J. F. einlassen sollen, wenn doch die Möglichkeit eines Treffens zu dritt bestand, in welchem die Zeugin offiziell ihr Einverständnis erklärt hätte? Dies gilt umso mehr, als die Zeugin keine langjährige Mandantin des Angeklagten war, die nur durch ihn vertreten werden wollte, sondern die Verbindung mehr oder weniger zufällig erfolgte. All dies spricht deutlich gegen einen Vorsatz des Zeugen M. K.. Die Aussage des Zeugen W. führt zu keinen anderem Ergebnis, hat der Zeuge M. K. doch letztlich bestätigt, dass er verschiedene Vollmachten verwendet habe und es gut seien könne, dass er vom Angeklagten eine Blankovollmacht in Sachen J. F. erhalten habe. Woher die Staatsanwaltschaft letztlich die Überzeugung hat gewinnen können, dass der subjektive Tatbestand beim Zeugen M. K., ohne den es keine Beihilfestrafbarkeit des Angeklagten geben kann, erfüllt ist, hat sie in ihrem Plädoyer dann auch nicht mitgeteilt. Man mag der Bekundung des Zeugen M. K. keinen Glauben schenken, wie dies die Staatsanwaltschaft offensichtlich getan hat, indem auf das „erwartbare Ergebnis“ der Aussage des Zeugen verwiesen wurde. Dies führt aber nicht dazu, dass das Gegenteil der bekundeten Tatsachen feststünde oder auch nur festgestellt werden könnte.
282IV.
283Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO.
284Unterschriften