Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Landgericht Aachen, 60 Qs 56/20

Datum:
09.12.2020
Gericht:
Landgericht Aachen
Spruchkörper:
10. große Strafkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
60 Qs 56/20
ECLI:
ECLI:DE:LGAC:2020:1209.60QS56.20.00
 
Schlagworte:
Isoliert Rechtsmittelbeschränkung; Einspruch gegen Strafbefehl; Dauer der Sperrfrist
Normen:
StGB § 69a Abs. 5 S. 2; StPO § 410 Abs. 3; StPO § 458 Abs. 1
Leitsätze:

1. Die Beurteilung der Frage, auf welchen Zeitpunkt für den Beginn der Berechnung der Sperrfrist des § 69a Abs. 1, Abs. 5 S. 2 StGB abzustellen ist, hängt entscheidend von der Frage ab, ob die isolierte Beschränkung des Einspruchs gegen einen Strafbefehl auf die Anordnung der Dauer der Sperrfrist zulässig und damit wirksam ist oder nicht. Denn nur im Falle der Wirksamkeit einer isolierten Anfechtbarkeit der Anordnung der Dauer der Sperrfrist und der Rücknahme des Einspruchs nach §§ 410 Abs. 1 S. 1, 302 Abs. 1 S. 1 StPO im Übrigen, lebt die Wirkung des Strafbefehls als aufschiebend bedingtes Strafanerkenntnis wieder auf und steht der Strafbefehl nach § 410 Abs. 3 StPO einem rechtskräftigen Urteil gleich mit der Folge, dass für die Bemessung der Sperrfrist auf den Erlasszeitpunkt des Strafbefehls abzustellen ist. Andernfalls ist bei Unwirksamkeit der isolierten Anfechtbarkeit der Anordnung der Dauer der Sperrfrist auf den Zeitpunkt der Verhandlung über den Einspruch – dem Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung nach § 69a Abs. 5 S. 5 StGB  – abzustellen.

2. Sind die Gründe für die Bemessung/Anordnung der Dauer der Sperre im Sinne des § 69a Abs. 1 S. 1 StGB nicht von den Gründen trennbar, die zur Fahrerlaubnisentziehung geführt haben, ist eine isolierte Beschränkung des Einspruchs auf die Anordnung der Dauer der Sperrfrist unwirksam.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft XXX vom 13.10.2020 wird unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts XXX vom 02.11.2020 (Az.: 14 Cs-105 Js 2124/19-96/20) festgestellt, dass die Sperrfrist zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis mit dem Tag der Verhandlung über den Einspruch, dem 21.07.2020 beginnt und am 20.02.2021 endet.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen fallen dem Verurteilten zur Last.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank