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Landgericht Aachen, 60 Qs 47/20

Datum:
29.10.2020
Gericht:
Landgericht Aachen
Spruchkörper:
10. große Strafkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
60 Qs 47/20
ECLI:
ECLI:DE:LGAC:2020:1029.60QS47.20.00
 
Schlagworte:
Terminsvertreter; Pflichtverteidiger; Beiordnungsverhältnis; Abhilfebefugnis
Normen:
RVG § 55 Abs. 1; RVG § 55 Abs. 2; RVG § 56 Abs. 1; StPO § 140; StPO 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
Leitsätze:

1. Gegen den Festsetzungsbeschluss nach § 55 Abs. 1, Abs. 2 RVG steht dem beigeordneten Rechtsanwalt der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 56 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 RVG zu, über die das Amtsgericht selbst durch Beschluss zu entscheiden hat. Hilft der Rechtspfleger nicht ab, hat er die Erinnerung durch entsprechenden Nichtabhilfebeschluss unverzüglich dem Gericht des Rechtszuges vorzulegen, dem er selbst angehört. Zuständig für diese Entscheidung ist sodann stets der Richter.

2. Dem für einen Verhandlungstag als sog. „Terminsvertreter“ beigeordneten Pflichtverteidiger stehen sämtliche im Einzelfall verwirklichten Gebührentatbestände des Teils 4 Abschnitt 1 VV zu (Anschluss an OLG Köln, Beschl. v. 26.03.2010 - 2 Ws 129/10; entgegen OLG Braunschweig, Beschl. v. 15.07.2015 – 1 Ws 103/15; OLG Celle, Beschl. v. 19.09.2018 – 3 Ws 221/18).

 
Tenor:

Der Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts XXX vom 28.09.2020 (Az.: 620 Gs 1118/20 – 603 Js 1760/18) wird aufgehoben.

Die Sache wird an das Amtsgericht XXX zurückverwiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
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