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Landgericht Aachen, 60 Qs 44/20

Datum:
05.10.2020
Gericht:
Landgericht Aachen
Spruchkörper:
10. große Strafkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
60 Qs 44/20
ECLI:
ECLI:DE:LGAC:2020:1005.60QS44.20.00
 
Schlagworte:
Soziale Bindungen; Fluchtgefahr; Verdunkelungsgefahr; Gewahrsamsbruch; Zustellungsvollmacht
Normen:
StPO § 112 Abs. 2 Nr. 2; StPO § 117; StPO § 126 Abs. 1; StPO § 145a; StGB § 242; StGB 243
Leitsätze:

1. Eine noch nicht erledigte Haftbeschwerde ist nach Anklageerhebung in einen Antrag auf Haftprüfung nach § 117 Abs. 1 StPO durch das nunmehr mit der Sache befasste Gericht umzudeuten; erst gegen dessen Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. Von diesem Grundsatz ist jedoch dann eine Ausnahme zu machen, wenn es sich bei der nun nach § 126 Abs. 2 Satz 1 StPO zuständigen Abteilung des Amtsgerichts um dieselbe Abteilung handelt, die unmittelbar zuvor über die Nichtabhilfe entschieden hat. Entsprechendes gilt, wenn das nunmehr mit der Sache befasste Gericht rechtsirrig die aufgrund der zwischenzeitlichen Anklageerhebung und dem damit einhergehenden Zuständigkeitswechsel überholte Haftbeschwerde nicht in einen Haftprüfungsantrag umdeutet, sondern der Beschwerde gegen den vom Ermittlungsrichter erlassenen Haftbefehl nicht abhilft.

2. Gewahrsam im Sinne des § 242 Abs. 1 StGB ist nach dem herrschenden faktischen Gewahrsamsbegriff die von einem Herrschaftswillen getragene tatsächliche Herrschaftsmacht einer Person über eine Sache. Das tatsächliche Fortschaffen der Sache aus dem Zugriffsbereich des früheren Gewahrsamsinhabers ist insoweit nicht zwingend erforderlich, denn der Wegnahmebegriff setzt nicht voraus, dass der Täter endgültigen und gesicherten Gewahrsam erlangt hat (hier: Herausschaffen von Werkzeugen aus einem umschlossenen und durch einen Zaun gesicherten Containers sowie Verladen einen Kastenwagen).

3. Der Umstand, dass ein Beschuldigter in der Bundesrepublik Deutschland weder einen festen Wohnsitz hat noch sonst familiäre oder soziale Bindungen bestehen, vermag eine Fluchtgefahr nicht zu rechtfertigen. Insbesondere trägt der Umstand, dass der Angeschuldigte seinen Lebensmittelpunkt im Ausland (hier: Rumänien) hat, die Annahme von Fluchtgefahr nicht, insbesondere begründet die Absicht des Bechuldigten, in sein Heimatland zurückzukehren, keine Fluchtgefahr.

4. Der bestehenden Gefahr einer Verschleierung des tatsächlichen Aufenthaltsortes eines Beschuldigten kann dadurch begegnet werden, dass dieser seinem Verteidiger eine Vollmacht zur Entgegennahme von Ladungen (§ 145a Abs. 2 StPO) erteilt.

5. Hat ein Beschuldigter seinen Lebensmittelpunkt innerhalb der Europäischen Union, stehen der Strafverfolgung keine ernsten Hindernisse entgegen.

6. Die soziale Integration eines Beschuldigten in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (hier: Rumänien) steht der sozialen Integration im Inland gleich.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Angeschuldigten XXX vom 24.09.2020 werden unter Aufhebung des Nichtabhilfebeschlusses des Amtsgerichts XXX vom 29.09.2020 der Haftbefehl des Amtsgerichts XXX vom 24.08.2020 (Az.: 620 Gs 1355/20) sowie der Beschluss vom 24.08.2020 über die Anordnungen gemäß § 119 StPO aufgehoben und der Antrag der Staatsanwaltschaft XXX vom 24.08.2020 auf Erlass eines Haftbefehls gegen den vorgenannten Angeschuldigten sowie auf Anordnungen gemäß § 119 StPO zurückgewiesen.

Die Staatskasse hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeschuldigten XXX insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

 
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