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Landgericht Aachen, 60 Qs 43/20

Datum:
05.10.2020
Gericht:
Landgericht Aachen
Spruchkörper:
10. große Strafkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
60 Qs 43/20
ECLI:
ECLI:DE:LGAC:2020:1005.60QS43.20.00
 
Schlagworte:
Unfallort; Sichentfernen; Kollisionsort
Normen:
StPO § 203; StPO § 264; StPO § 154a; StPO 154; StPO 142 Abs. 1 Nr. 1; StGB § 142 Abs. 4
Leitsätze:

1. Ein Unterschriftsmangel führt nicht zur Unwirksamkeit eines Beschlusses. Die Bestimmung des § 275 Abs. 2 StPO bezieht sich nur auf Urteile. Auf Beschlüsse ist sie nicht, auch nicht analog anwendbar. Die StPO enthält keine Vorschrift, wonach Beschlüsse zu ihrer Wirksamkeit der eigenhändigen Unterschrift aller mitwirkenden Richter bedürften.

2. Im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut definiert sich der „Unfallort“ i.S. des § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB zunächst danach, ob der Täter an dieser Stelle unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 der ihm auferlegten Pflicht, dem Unfallgegner oder einer sonstigen feststellungsbereiten Person seine Unfallbeteiligung zu offenbaren und Feststellungen seiner Person, seines Fahrzeuges und der Art seiner Beteiligung vor Ort zu ermöglichen, nachkommen kann. Dem Schutzzweck der Norm entsprechend gehört zum Unfallort auch der räumliche Nahbereich der Unfallstelle, bei der noch ein räumlicher Bezug zum eigentlichen Unfallort dergestalt vorhanden ist, dass ein anderer Unfallbeteiligter den Täter nach Lage des Falles unschwer als wartepflichtigen Unfallbeteiligten erkennen oder als solchen jedenfalls noch vermuten kann; auch dabei ist auf die Erkennungsmöglichkeiten eines an der eigentlichen Unfallstelle zurückgebliebenen (anderen) Unfallbeteiligten abzustellen. Es genügt dabei bereits eine geringere Absetzbewegung, sofern sie nur zu einer gewissen räumlichen Trennung vom Unfallort geführt hat. Äußert ein Unfallbeteiligter gegenüber dem Unfallgegner, dieser habe Schuld an dem Unfall und entfernt er sich sodann vom Unfallort, ehe er im Bereich einer etwa 40 Meter vom Kollisionsort entfernten Einfahrt wendet und zum Kollisionsort zurückgekehrt, liegt ein vollendetes Sichentfernen vom Unfallort vor.

3. Lehnt das Amtsgericht den Erlass eines Strafbefehls zu Unrecht ab, kann das Beschwerdegericht die gemäß § 309 Abs. 2 StPO gebotene Entscheidung in der Sache nicht treffen, da für den Erlass des von der Staatsanwaltschaft beantragten Strafbefehls im Hinblick auf §§ 407 Abs. 1 Satz 1, 408 Abs. 1 StPO allein der Strafrichter zuständig ist. Auch eine Aufhebung des Beschlusses mit der Anweisung an den Strafrichter, den Strafbefehl antragsgemäß zu erlassen oder über den Antrag der Staatsanwaltschaft unter Beachtung der Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts erneut zu entscheiden, ist nicht möglich, da damit in unzulässigerweise in die Entschließungsfreiheit des Strafrichters eingegriffen würde. Aus diesem Grund kann das Beschwerdegericht den angegriffenen Beschluss lediglich aufheben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Amtsgericht zurückverweisen.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft XXX vom 21.09.2020 wird der den Strafbefehlsantrag der Staatsanwaltschaft XXX vom 11.09.2020 ablehnende Beschluss des Amtsgerichts XXX vom 14.09.2020 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über den Strafbefehlsantrag der Staatsanwaltschaft XXX an das Amtsgericht XXX zurückverwiesen.

 
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