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Landgericht Aachen, 60 Qs 41/20

Datum:
05.10.2020
Gericht:
Landgericht Aachen
Spruchkörper:
10. große Strafkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
60 Qs 41/20
ECLI:
ECLI:DE:LGAC:2020:1005.60QS41.20.00
 
Schlagworte:
Beleidigung von Polizeibeamten; Wahrnehmung berechtigter Interessen; Meinungsfreiheit
Normen:
StGB § 185; StGB § 193; GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1; StPO § 275 Abs. 2
Leitsätze:

1. Ein Unterschriftsmangel führt nicht zur Unwirksamkeit eines Beschlusses. Die Bestimmung des § 275 Abs. 2 StPO bezieht sich nur auf Urteile. Auf Beschlüsse ist sie nicht, auch nicht analog anwendbar. Die StPO enthält keine Vorschrift, wonach Beschlüsse zu ihrer Wirksamkeit der eigenhändigen Unterschrift aller mitwirkenden Richter bedürften.

2. Äußert ein Beschuldigter, der mit seinem Fahrrad in entgegengesetzter Richtung auf dem Gehweg fährt gegenüber Polizeibeamten, die ihn auf sein verkehrsordnungswidriges Verhalten ansprechen und ihn auffordern, abzusteigen oder die Fahrt auf der Straße fortzusetzen, „Kümmert Euch um Euren Scheiß und lasst mich in Ruhe!“, „Ihr seid doch bescheuert!“ sowie im weiteren Verlauf „Ihr seid doch bescheuert!“, „Lasst mich in Ruhe!“, „Ich bin doch kein Krimineller!“ ist dies auch im Lichte der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) als Beleidigung gemäß § 185 StGB zu werten.

3. Lehnt das Amtsgericht den Erlass eines Strafbefehls zu Unrecht ab, kann das Beschwerdegericht die gemäß § 309 Abs. 2 StPO gebotene Entscheidung in der Sache nicht treffen, da für den Erlass des von der Staatsanwaltschaft beantragten Strafbefehls im Hinblick auf §§ 407 Abs. 1 Satz 1, 408 Abs. 1 StPO allein der Strafrichter zuständig ist. Auch eine Aufhebung des Beschlusses mit der Anweisung an den Strafrichter, den Strafbefehl antragsgemäß zu erlassen oder über den Antrag der Staatsanwaltschaft unter Beachtung der Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts erneut zu entscheiden, ist nicht möglich, da damit in unzulässigerweise in die Entschließungsfreiheit des Strafrichters eingegriffen würde. Aus diesem Grund kann das Beschwerdegericht den angegriffenen Beschluss lediglich aufheben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Amtsgericht zurückverweisen.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft XXX vom 10.09.2020 wird der Beschluss des Amtsgerichts XXX vom 01.09.2020 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über den Strafbefehlsantrag der Staatsanwaltschaft XXX vom 14.07.2020 an das Amtsgericht XXX zurückverwiesen.

 
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