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Landgericht Aachen, 60 Qs 36/20

Datum:
22.09.2020
Gericht:
Landgericht Aachen
Spruchkörper:
10. große Strafkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
60 Qs 36/20
ECLI:
ECLI:DE:LGAC:2020:0922.60QS36.20.00
 
Schlagworte:
Akteneinsicht; Geschädigter; berechtigtes Interesse; Wiederaufnahme; Schadensersatz
Normen:
StPO § 306 Abs. 2; StPO § 406e Abs. 1 Satz; StPO § 406e Abs. 1 Satz 2; StPO § 406 e Abs. 2 Satz 2; StPO § 406e Abs. 4 Satz 4
Leitsätze:

1. Unterlässt das Amtsgericht es, eine § 306 Abs. 2 Hs. 2 StPO gebotene (Nicht-)Abhilfeentscheidung zu treffen, kann das Beschwerdegericht gleichwohl über die Beschwerde sachlich entscheiden.

2. Der Geschädigte hat ein Akteneinsichtsrecht nach § 406e StPO. Die Gewährung von Akteneinsicht nach § 406e Abs. 1 Satz 1 StPO setzt dabei die (schlüssige) Darlegung eines berechtigten Interesses voraus. Dass der Geschädigte bei einer Verurteilung des Angeklagten im Hinblick auf eine etwaige Wiederaufnahme eines vorangegangenen Zivilverfahrens sowie etwaige Schadensersatzansprüche gegen den Angeklagten ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht hat, begründet erst nach (rechtskräftigem) Abschluss des Verfahrens einen Anspruch auf Akteneinsicht.

 
Tenor:

1. Die Beschwerde des Geschädigten vom 03.08.2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts XXX vom 02.07.2020 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Geschädigte zu tragen.

 
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