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Landgericht Aachen, 60 Qs 34/20

Datum:
19.08.2020
Gericht:
Landgericht Aachen
Spruchkörper:
10. große Strafkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
60 Qs 34/20
ECLI:
ECLI:DE:LGAC:2020:0819.60QS34.20.00
 
Schlagworte:
Polizeieinstand; Tonaufnahme; Beleidigung; faktische Öffentlichkeit
Normen:
StPO § 201 Abs. 1 Satz 1; StPO 203; StPO § 309 Abs. 2; StGB § 201 Abs. 1 Nr. 1; StPO § 154a; StPO §170; StGB § 185; StGB §193; StGB § 194; StGB § 113; StGB § 32; StGB § 17; KUG §§ 22; KUG § 23; OWiG § 111 Abs. 1
Leitsätze:

1. Hat das Amtsgericht über die Nichteröffnung der Anklage entschieden, ohne dem Angeschuldigten die Anklageschrift zuvor mitzuteilen und ihn zugleich aufzufordern, innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu erklären, ob er die Vornahme einzelner Beweiserhebungen vor der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens beantragen oder Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vorbringen wolle (§ 201 Abs. 1 Satz 1 StPO), liegt ein Verfahrensfehler vor, der einer Sachentscheidung des Beschwerdegerichts gemäß § 309 Abs. 2 StPO entgegensteht.

2. Wird dem Angeschuldigten vorgeworfen, Äußerungen von Polizeibeamten im Rahmen eines Einsatzes (hier: Personalienfeststellung des Angeschuldigten bei Bestehen eines Anfangsverdachts des versuchten Betruges) mittels eines Mobiltelefons gefilmt und dabei Äußerungen der Beamten aufgezeichnet zu haben, ist umstritten, unter welchen Voraussetzungen dies eine Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes gemäß § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB begründet (vgl. LG München I, Urt. v. 11.02.2019 – 25 Ns 116 Js 165870/17 einerseits und LG Kassel, Beschl. v. 23.09.2019 – 2 Qs 111/19 andererseits). Beachtliche Gründe sprechen dafür, dass dienstliche Verlautbarungen von Polizeibeamten beliebiger Art mit Außenwirkung für sich genommen schon nicht vom Schutzbereich des § 201 StGB erfasst sind.

 
Tenor:

1. Die Nichtabhilfeverfügung des Amtsgerichts XXX vom 31.07.2020 wird aufgehoben.

2. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft XXX vom 22.07.2020 wird der Beschluss des Amtsgerichts XXX vom 20.07.2020 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht XXX zurückverwiesen.

 
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