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Landgericht Aachen, 60 KLs 4/20

Datum:
17.07.2020
Gericht:
Landgericht Aachen
Spruchkörper:
10. große Strafkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
60 KLs 4/20
ECLI:
ECLI:DE:LGAC:2020:0717.60KLS4.20.00
 
Schlagworte:
Selbstständige Einziehung; objektives Verfahren; Beschlagnahme
Normen:
StGB § 76a Abs. 4; StPO § 261; StPO 435; StPO § 11b; StPO § 111j; GG Art. 14 Abs. 1
Leitsätze:

1. Einer Beschlagnahmeanordnung nach § 111b Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO i.V. mit § 76a Abs. 4 StGB steht nicht entgegen, dass sichergestelltes Bargeld von der Staatsanwaltschaft bei der Gerichtskasse eingezahlt worden ist. Durch die Einzahlung ist zwar gemäß § 285 BGB analog an die Stelle des ursprünglichen auf das sichergestellte Bargeld gerichteten öffentlich-rechtlichen Herausgabeanspruchs ein entsprechender Zahlungsanspruch zugunsten des Betroffenen als den letzten Gewahrsamsinhaber getreten. In diesem Fall kann indes anstelle des gegenständlich nicht mehr vorhandenen sichergestellten Bargeldbetrages der vorgenannte Auszahlungsanspruch nach § 111b StPO beschlagnahmt werden.

2. Die Anordnung der Beschlagnahme erfolgt gemäß § 111j Abs. 1 Satz 1 StPO durch das Gericht. Nach Anklageerhebung entscheidet das Gericht, das nunmehr mit der Sache befasst ist, in der für Beschlüsse außerhalb der Hauptverhandlung vorgeschriebenen Besetzung.

3. Die selbstständige Einziehung nach § 76a Abs. 4 StGB kann - anders als die selbstständige Einziehung nach § 76a Abs. 1-3 StGB - nicht im Rahmen eines subjektiven Verfahrens gestellt werden, sondern ausschließlich im Rahmen eines selbstständigen Einziehungsverfahrens nach §§ 435 ff. StPO. Dies gilt auch dann, wenn der Betroffene in einem subjektiven Verfahren freigesprochen, bei ihm jedoch ein Gegenstand gefunden worden ist, der aus einer anderen rechtswidrigen Tat herrührt.

4. Die Bestimmung des § 76a Abs. 4 StGB ist nicht verfassungswidrig. Sie lässt Raum für eine verfassungskonforme Auslegung und Anwendung. Jedenfalls bei Anwendung des Beweismaßstabes des § 261 StPO bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

 
Tenor:

Die bei dem Betroffenen am 24.10.2019 sichergestellten Bargeldbeträge in Höhe von 7.800,00 Euro und 700,00 Euro werden zur Sicherung der Vollstreckung des staatlichen Anspruchs auf Einziehung (§ 76a Abs. 4 StGB) beschlagnahmt.

Eine Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist der Entscheidung über die Verfahrenskosten im Hauptverfahren vorbehalten.

 
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