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Landgericht Aachen, 5 T 11/20

Datum:
28.02.2020
Gericht:
Landgericht Aachen
Spruchkörper:
5. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 T 11/20
ECLI:
ECLI:DE:LGAC:2020:0228.5T11.20.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Eschweiler, 61 M 598/19
Schlagworte:
Gebühr, gütliche Einigung, Zustellung, Postweg
Normen:
KV GVKostG Nr. 208
Leitsätze:

Bei der Zustellung eines Ladungsschreibens mit Hinweisen zur gutlichen Einigung über den Postweg, darf der Gerichtsvollzieher zum Zeitpunkt des Versendens des Schreibens annehmen, dass dieses Schreiben den Schuldner erreicht und er damit alles aus seiner Sicht Erforderliche und Mögliche getan hat, um mit dem Schuldner eine gutliche Einigung zu erreichen.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig! OLG Köln - 17 W 55/20

Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

  Die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisor des Landgerichts Aachen vom 21.01.2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Eschweiler vom 13.12.2019 (Az. 61 M 598/19) wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

 
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