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Landgericht Aachen, 42 O 67/20

Datum:
30.10.2020
Gericht:
Landgericht Aachen
Spruchkörper:
2. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
42 O 67/20
ECLI:
ECLI:DE:LGAC:2020:1030.42O67.20.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt,

1)      es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Verbrauchern oder Unternehmern gegenüber damit zu werben oder werben zu lassen, dass er berechtigt ist, Untersuchungen nach § 14 der 42. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) durchzuführen, oder aber Untersuchungen nach § 14 der 42. Bundesimmissionsschutzverordnung durchzuführen, ohne als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger mit dem entsprechenden Fachbereich Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider oder aber als Inspektionsstelle des Typs A hierzu berechtigt zu sein, wie exemplarisch in Anlage A 1 ersichtlich;

2)      dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, seit wann und im welchen Umfang er Handlungen gemäß 1) begangen hat.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der diesem durch die in Ziffer 1) bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

Der Beklagte wird unter Klageabweisung im Übrigen weiter verurteilt, an den Kläger 2.343,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.07.2020 zu zahlen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Zahlungsanspruchs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 €.

 
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