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Landgericht Aachen, 3 T 147/20

Datum:
11.11.2020
Gericht:
Landgericht Aachen
Spruchkörper:
3. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 T 147/20
ECLI:
ECLI:DE:LGAC:2020:1111.3T147.20.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Düren
Schlagworte:
Beschwerdeberechtigung Betreuer
Normen:
FamFG § 303 Abs. 2
Leitsätze:

Wenn eine Betruung auf den ausdrücklichen Wunsch eines zur freien Willensbestimmung fähigen Volljährigen verlängert wird, steht es seinen Angehörigen nicht zu, im vorgeblichen Interesse des Betroffenen gegen diese Entscheidung vorzugehen

 
Tenor:

Auf die Beschwerden der Beteiligten zu 3) und 4) wird der ihnen übertragenen Aufgabenkreis in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Düren vom 00.00.0000, Az.: 70 XVII #####/####, klarstellend als „vermögensrechtliche Angelegenheiten einschließlich der Vertretung gegenüber Behörden-, Renten- und sonstigen Leistungsträgern“ gefasst.

              Soweit sich die Beschwerden im Übrigen gegen die Entziehung des Aufgabenkreises der „Vertretung gegenüber Behörden-, Renten und sonstigen Leistungsträgern“ richten, werden sie zurückgewiesen.

              Soweit sich die Beschwerden gegen die Aufhebung der Betreuung in den Aufgabenkreisen der „schulischen und beruflichen Angelegenheiten“ richten, werden sie als unzulässig verworfen.

              Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Beschwerdeführern auferlegt.

 
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