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Landgericht Aachen, 2 S 86/20

Datum:
20.08.2020
Gericht:
Landgericht Aachen
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 S 86/20
ECLI:
ECLI:DE:LGAC:2020:0820.2S86.20.00
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 08.04.2020 – 115 C 406/19 – teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 829,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.11.2019 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin und die Beklagte zu je 50 %. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen die Klägerin zu 35 % und die Beklagte zu 65 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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