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Landgericht Aachen, 12 O 531/19

Datum:
27.10.2020
Gericht:
Landgericht Aachen
Spruchkörper:
12. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 O 531/19
ECLI:
ECLI:DE:LGAC:2020:1027.12O531.19.00
 
Schlagworte:
Abschlagzahlung
Normen:
BGB § 632a
 
Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 95.136,63 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.08.2016 zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 2.018,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.01.2020 zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, die Bürgschaftsurkunde der Sparkasse R. mit der Nr. N01 vom 21.11.2018 an die Klägerin herauszugeben.

Es wird festgestellt, dass die in Ziffer 9.1.1 des am 00./00.06.2009 zwischen den Parteien geschlossenen Generalplanervertrags (Projektnummer: N02; Bestellnummer: N03) geregelte Bestimmung zum Einbehalt  aus Abschlagsrechnungen des Auftragnehmers unwirksam ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 75 % und der Beklagte zu 25 %.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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