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Landgericht Aachen, 12 O 303/19

Datum:
14.04.2020
Gericht:
Landgericht Aachen
Spruchkörper:
12. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 O 303/19
ECLI:
ECLI:DE:LGAC:2020:0414.12O303.19.00
 
Schlagworte:
Kündigung eines Privatschulvertrages
Normen:
§§ 624, 626, 627 BGB
Leitsätze:

Die Zugehörigkeit eines Schülers zum männlichen Geschlecht rechtfertigt keine Kündigung durch die monoedukative Schule.

 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass die durch das Schreiben der beklagten Partei vom 12.07.2019 ausgesprochene Kündigung des zwischen den Parteien mündlich geschlossenen Schulvertrages aus dem Jahr 2014 unwirksam ist und das Schulverhältnis an der C-Schule, C-Straße, E, nicht beendet hat.

Es wird weiter festgestellt, dass die durch Schriftsatz der beklagten Partei vom 14.11.2019 ausgesprochene ordentliche und außerordentliche Kündigung des zwischen den Parteien mündlich geschlossenen Schulvertrages aus dem Jahr 2014 unwirksam ist und das Schulverhältnis an der C-Schule, C-Straße, E, nicht zum 31.01.2020 geendet hat bzw. zum 31.07.2020 endet.

Die Kosten des Rechtsstreites trägt die beklagte Partei.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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