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stimmt das Gericht gemäß § 13 Absatz 2 JVEG einer Erhöhung des Stundensatz des Sachverständigen nicht zu.
Gründe:
2In Rechtsprechung und Schrifttum ist anerkannt, dass die Ersetzung der Zustimmung einer Partei bei deren fehlendem Einverständnis zum erhöhten Stundensatz nach § 13 Abs. 2 JVEG nur in begrenzten Einzelfällen in Betracht kommt, etwa bei besonders schwierigen Beweisfragen oder dem Einsatz selten vorgehaltener Geräte (vgl. LG Köln, IBR, Beschluss vom 13.03.2015, IBR 2015, 336). Nicht ausreichend sind danach wirtschaftliche Interessen des Sachverständigen (vgl. LG Köln, a.a.O., LG Krefeld, Beschluss vom 27.8.2014, IBR 2014, 1314).
3Die Gerichte sind nicht berechtigt, die gesetzlich vorgegebenen Stundensätze gegen den Widerstand einer Partei durch Beschluss mit der Begründung anzuheben, dass diese Stundensätze nicht auskömmlich seien. Der Gesetzgeber geht offenbar im Gegenteil davon aus, dass die Sachverständigen durchaus in der Lage sind, zu dem gesetzlichen Stundensatz die Beweisfragen beantworten zu können.
4Der Zivilkammer sind aus dem betreffenden Verfahren, die bei der Kammer konzentriert sind, auch durchaus namhafte Sachverständige auf dem Gebiet des Honorarwesens bekannt, die zu den gesetzlich vorgegebenen Stundensätze des JVEG Gutachten erstellen.
5Aachen, 07.05.202012. Zivilkammer
6Prof. Dr. N Vorsitzender Richter am Landgericht |
IRichterin am Landgericht |
MRichter |