Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Landgericht Aachen, 11 O 167/16

Datum:
03.09.2020
Gericht:
Landgericht Aachen
Spruchkörper:
11. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 O 167/16
ECLI:
ECLI:DE:LGAC:2020:0903.11O167.16.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen neuen W2 aus der aktuellen Serienproduktion mit zumindest den folgenden technischen Merkmalen

       Motorisierung: XXX

       Manuelles 6-Gang-Schaltgetriebe, hilfsweise das Seriengetriebe

       Außenfarbe: XXX

       Innenfarbe: Titanschwarz/Titanschwarz/Schwarz

       Anhängervorrichtung anklappbar

       Navigationsdaten für Europa auf SD-Karte

       Seitenscheiben hinten und Heckscheibe abgedunkelt, zu 65 % lichtabsorbierend

       Parklenkassistent „Park Assist“ inklusive ParkPilot

       Fernlichtregulierung „Light Assist“

       Nebelscheinwerfer

       Telefonschnittstelle in Verbindung mit Car-Net oder Navigationssystem „Discover Pro“

       Soundsystem „DYNAUDIO Excite“, digitaler 10-Kanal-Verstärker, Subwoofer, acht Lautsprecher, 400 Watt Gesamtleistung

       Rückfahrkamera „RearView“

       adaptive Fahrwerksregelung DCC

       Austin 7,5 J x 18 (5-Arm-Design) Reifen 225/40 R 18

       Licht- und Sicht-Paket

       Navigationsfunktion „Discover Media“ (für „Composition Media“)

       Xenon-Scheinwerfer mit LED-Tagfahrlicht und Kurvenfahrlicht

       „Business Premium“-Paket inklusive Navigation

       „Guide & Inform“ Laufzeit ein Jahr

       Radio „Composition Media“

       Car-Net „Guide & Inform“

       Geschwindigkeitsregelanlage inklusive Geschwindigkeitsbegrenzer

       proaktives Insassenschutzsystem

       Doppelton-Signalhorn

       Fensterheber elektrisch

       Lendenwirbelstützen vorn

       Mittelarmlehne vorn mit Ablagebox und zwei Luftausströmern hinten

       Multifunktionsanzeige „Premium“

       Müdigkeitserkennung

       Rückleuchten in LED-Technik, dunkelrot

       Rücksitzlehne asymetrisch geteilt umklappbar, mit Durchlademöglichkeit und Mittelarmlehne, zwei Becherhalter

       Scheibenwaschdüsen vorn automatisch beheizt

       Textilfußmatten vorn und hinten

       Vordersitze mit Höheneinstellung

nachzuliefern Zug um Zug gegen Rückübereignung des mangelhaften W2 mit der FIN XXX.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Personenkraftwagens W2 mit der Fahrzeugidentifikationsnummer XXX in Verzug befindet.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 1.358,87 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.12.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 5 % und die Beklagte zu 95 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121 122 123 124 125 126
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank