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Landgericht Aachen, 86 Qs 16/19

Datum:
29.10.2019
Gericht:
Landgericht Aachen
Spruchkörper:
1. große Wirtschaftsstrafkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
86 Qs 16/19
ECLI:
ECLI:DE:LGAC:2019:1029.86QS16.19.00
 
Schlagworte:
Strafbefehl, Zustellung, einfache Kopie, beglaubigte Abschrift, Heilung eines Zustellungsmangels
Normen:
StPO § 37 Abs. 1; ZPO §§ 168 Abs. 2, 176 Abs. 1, 189
Leitsätze:

1. Die Übergabe eines Strafbefehls durch die Polizei stellt nur dann eine wirksame Zustellung dieser Entscheidung dar, wenn es sich bei dem übergebenen Schriftstück um eine beglaubigte und in einem verschlossenen Umschlag befindliche Abschrift des Strafbefehls handelt.

2. Durch die Übergabe einer einfachen Kopie eines Strafbefehls kann eine fehlerhafte Zustellung geheilt werden.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Beschwerdeführerin (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

 
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