Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Landgericht Aachen, 66 Qs 59/19

Datum:
20.11.2019
Gericht:
Landgericht Aachen
Spruchkörper:
6. große Strafkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
66 Qs 59/19
ECLI:
ECLI:DE:LGAC:2019:1120.66QS59.19.00
 
Schlagworte:
Diensthandlung, Androhung unmittelbaren Zwangs
Normen:
StGB §§ 113, 114
Leitsätze:

1. Die Unterstützung einer behördlicherseits angeordneten Räumung einer Baumhaussiedlung durch die Polizei durch Ausübung unmittelbaren Zwangs stellt eine Diensthandlung i.S. der §§ 113, 114 StGB dar.

2. Diese Diensthandlung ist jedenfalls dann rechtmäßig i.S. von §§ 113 Abs. 3, 114 Abs. 3 StGB, wenn sie zuvor klar und verständlich mündlich angedroht worden ist.

3. Versteht der Angeschuldigte die mündlichen Androhung mangels Kenntnis der deutschen Sprache nicht, so berührt dies die Rechtmäßigkeit der Diensthandlung nicht.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Aachen wird der Beschluss des Amtsgerichts Düren – 117 Ds 245/19 - vom 08.08.2019 aufgehoben.

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Aachen vom 16.04.2019 - 4 Js 69/18 - wird zur Hauptverhandlung zugelassen. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wird das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht Düren – Strafrichterin, Abt. 117 – eröffnet.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank