Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Landgericht Aachen, 66 Qs 58/19

Datum:
30.09.2019
Gericht:
Landgericht Aachen
Spruchkörper:
6. große Strafkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
66 Qs 58/19
ECLI:
ECLI:DE:LGAC:2019:0930.66QS58.19.00
 
Schlagworte:
Privatgutachten, Kostenerstattung, notwendige Auslagen, Bußgeldverfahren
Normen:
OWiG § 46; StPO §§ 464, 465
Leitsätze:

Die Kosten eines von dem Betroffenen im Bußgeldverfahren eingeholten Sachverständigengutachtens sind nach einem Freispruch vom Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit dann nicht als notwendige Auslagen erstattungsfähig, wenn das eingeholte Privatgutachten zu dem Freispruch in keiner Weise beigetragen hat.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank