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Landgericht Aachen, 66 Qs 30/19

Datum:
29.04.2019
Gericht:
Landgericht Aachen
Spruchkörper:
6. große Strafkammer des Landgerichts Aachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
66 Qs 30/19
ECLI:
ECLI:DE:LGAC:2019:0429.66QS30.19.00
 
Schlagworte:
Parkverstoß; Notwendige Auslagen; Anhörbogen
Normen:
OWiG § 109a Abs. 1
Leitsätze:

Ist in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren bezüglich einer Geldbuße von 10 € wegen eines Parkverstoßes allein die Frage nach dem Zugang des Anhörbogens streitig, liegt keine schwierige Sach- und Rechtslage vor, bei welcher nach § 109a Abs. 1 OWiG ausnahmsweise die Gebühren und Auslagen des beauftragten Verteidigers zu erstatten sind.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Beschwerdeführerin (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

 
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