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Landgericht Aachen, 66 Qs 18/19

Datum:
02.04.2019
Gericht:
Landgericht Aachen
Spruchkörper:
6. grosse Strafkammer des Landgerichts Aachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
66 Qs 18/19
ECLI:
ECLI:DE:LGAC:2019:0402.66QS18.19.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Düren, 112 Cs 549/18
Normen:
AufenthG § 95 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 Nr. 2; StGB §§ 78 Abs. 3 Nr. 4 und 5, 78a S. 1
Leitsätze:

1. Falsche Angaben gegenüber dem BAMF im Asylverfahren sind nicht nach § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG strafbar.

2. Falsche Angaben gegenüber dem BAMF im Asylverfahren werden nicht dadurch nach § 95 Abs. 1 Nr. 5 StGB strafbar, dass das zuständige Ausländeramt diese ohne Rückfrage bei dem Ausländer von der Asylbehörde übernimmt.

3. Zur Berechnung der Verfolgungsverjährung bei Straftaten nach § 95 AufenthG.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Amtsgerichts Düren vom 21.02.2019 (Az.: 112 Cs 549/18) wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeschuldigten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

 
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