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Landgericht Aachen, 12 O 54/12

Datum:
06.08.2019
Gericht:
Landgericht Aachen
Spruchkörper:
12. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 O 54/12
ECLI:
ECLI:DE:LGAC:2019:0806.12O54.12.00
 
Schlagworte:
Sportanlagenpflegevertrag, Wegfall der Geschaftsgrundlage
Normen:
§ 313 BGB
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für das Jahr 2018 5.750,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.01.2019 zu zahlen sowie ihn von vorgerichtlichen Kosten seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 562,16 € freizustellen sowie für das Jahr 2019 einen Betrag in Höhe von 5.728,84 € zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem Jahr 2020 bis zur Beendigung des zwischen den Parteien abgeschlossenen Sportanlagenpflegevertrages vom 16.09.2013 11.500,00 € jährlich wertgesichert zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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