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Landgericht Aachen, 9 O 339/13

Datum:
15.03.2018
Gericht:
Landgericht Aachen
Spruchkörper:
9. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 O 339/13
ECLI:
ECLI:DE:LGAC:2018:0315.9O339.13.00
 
Tenor:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum März 2011 bis August 2013 aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zum Versicherungsschein Nr. N01 vom 09.05.2001 rückständige Rentenbeträge i.H.v. insgesamt 31.450,12 € nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

aus jeweils 1.022,58 € seit dem 02.03.2011 und dem jeweils Zweiten der Folgemonate bis zum 02.04.2012,

aus jeweils 1.060,93 € seit dem 02.05.2012 und dem jeweils Zweiten der Folgemonate bis zum 02.04.2013 sowie

aus 1.100,71 € ab dem 02.05.2013

zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab September 2013 bis längstens April 2035 aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zum Versicherungsschein Nr. N01 vom 09.05.2001 jeweils fällig zum Ersten eines jeden Monats im Voraus eine monatliche Rente i.H.v. 1.100,71 €, für die Jahre 2014 bis 2017 zzgl. einer jährlich zum 01.05. fälligen Erhöhung der Vorjahresrente um 3,75 %, zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum März 2011 bis August 2013 für die Lebens- und Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zum Versicherungsschein Nr. N01 vom 09.05.2001 monatliche vereinnahmte Beiträge i.H.v. jeweils 51,13 €, mithin insgesamt 1.585,03 € zu erstatten sowie Zinsen hieraus i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.09.2013 zu zahlen.

4. a) Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum von September 2013 bis Januar 2018 gezahlte Versicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 2.709,89 € zu erstatten (monatlich 51,13 €).

b) Es wird festgestellt, dass den Kläger in der Zeit von Februar 2018 bis längstens April 2035 aus dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag keine Beitragsverpflichtungen treffen.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 75 %, der Kläger zu 25 %.

7. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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