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Landgericht Aachen, 66 Qs 61/18

Datum:
19.12.2018
Gericht:
Landgericht Aachen
Spruchkörper:
6. große Strafkammer des Landgerichts Aachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
66 Qs 61/18
ECLI:
ECLI:DE:LGAC:2018:1219.66QS61.18.00
 
Schlagworte:
Bagatellsachen, Bußgeldverfahren, Kostenerstattung
Normen:
OWiG § 109 a Absatz 1; StPO §§ 464 b, 304 ff; ZPO §§ 103 Absatz 2, 104 Absatz 1 und 3; RPflG §§ 11 Absatz 1, 21 Absatz 1 Nummer 1
Leitsätze:

1. Auch in Bagatellsachen können die dem Betroffenen durch die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts entstandenen Kosten erstattungsfähig sein, wenn die Sache für den Betroffenen von grundsätzlicher Bedeutung ist.

2. Steht die Auslegung einer zu einem sog. Handwerker-Parkausweis erteilten Auflage in Frage, so hat die Sache für den betroffenen Handwerker grundsätzliche Bedeutung.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen vom 02.10.2018 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Aachen vom 03.09.2018 aufgehoben.

Die zuständige Rechtspflegerin des Amtsgerichts Aachen wird angewiesen, von ihren bisherigen Bedenken gegenüber der Erstattungsfähigkeit der Gebühren und Auslagen des Verteidigers des Betroffenen abzusehen sowie über den Kostenfestsetzungsantrag vom 24.05.2018 unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer  und über die Kosten des Beschwerdeverfahrens erneut zu entscheiden. 

 
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