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Landgericht Aachen, 66 Qs 31/18

Datum:
12.07.2018
Gericht:
Landgericht Aachen
Spruchkörper:
6. große Strafkammer des Landgerichts Aachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
66 Qs 31/18
ECLI:
ECLI:DE:LGAC:2018:0712.66QS31.18.00
 
Schlagworte:
Kostenerstattung, Privatgutachten, Bußgeldverfahren, Standardisiertes Messverfahren
Normen:
StPO § 464 b; OWiG § 46 I; ZPO § 104
Leitsätze:

1.

Da die Verteidigung einen Anspruch auf Einsicht in sämtliche Messunterlagen hat, ist es bei einem standardisierten Messverfahren zunächst ihre Aufgabe, diese Unterlagen darauf zu überprüfen, ob sich Anhaltspunkte für einen Messfehler ergeben.

2.

Der Betroffene trägt in der Regel das volle Kostenrisiko eines zu diesem Zweck eingeholten Privatgutachtens.

3.

Wirkt sich das zunächst auf eigenes Kostenrisiko eingeholte Gutachten tatsächlich entscheidungserheblich zugunsten des Betroffenen aus, können die hierfür aufgewendeten Kosten erstattungsfähig sein.

 
Tenor:

Die Beschwerde des Beschwerdeführers im Schriftsatz vom 10.04.2018 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Aachen vom 26.03.2018 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen.

 
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