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Landgericht Aachen, 5 T 68/18

Datum:
25.06.2018
Gericht:
Landgericht Aachen
Spruchkörper:
6. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 T 68/18
ECLI:
ECLI:DE:LGAC:2018:0625.5T68.18.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Düren, 31 M 272/18
Nachinstanz:
Oberlandesgericht Köln, 17 W 120/18
Schlagworte:
nicht erledigte Pfändung, Vermögensverzeichnis
Normen:
ZPO §§ 802c, 802f;; KV Nr. 604, 205
Leitsätze:

Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Vollstreckungsauftrags soll die Pfändung nach Abnahme der Vermögensauskunft durchgeführt werden, soweit sich aus dem Vermögensverzeichnis pfändbare Gegenstände ergeben. Dies bedingt zunächst, dass eine Vermögensauskunft überhaupt eingeholt wird. Bereits an dieser Voraussetzung fehlt es, wenn sich im konkreten Fall die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers auf die Übersendung eines bereits vorhandenen, früheren Vermögensverzeichnisses beschränkt. Sinn und Zweck der Bedingung ist es gerade, dem Gerichtsvollzieher einen sofortigen Zugriff auf Vermögensgegenstände dann zu ermöglichen, wenn diese im Rahmen eines aktuellen Vermögensverzeichnisses offenbart werden. Umgekehrt soll eine Pfändungsauftrag nicht auf Basis eines früheren, möglicherweise schon mehrere Monate alten Vermögensverzeichnisses erteilt werden, da die Gefahr besteht, dass diese Gegenstände bereits nicht mehr vorhanden sind (so auch OLG Düsseldorf, DGVZ 2018, 121 f.).

Darüber hinaus ist die Nichterhebung der Gebühr KV 604, 205 GvKostG jedenfalls in Fällen, in denen sich aus dem Vermögensverzeichnis keine pfändbaren Gegenstände ergeben, auch nicht unbillig. Denn von dem Gerichtsvollzieher wird dann keine weitergehende, inhaltliche Prüfung verlangt (so auch OLG Hamm, DGVZ 2018, 121). Die Frage einer Bewertung nach § 803 Abs. 2 ZPO und einer Prüfung der Pfändbarkeit nach §§ 811, 811c, 812 ZPO unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer Austauschpfändung nach § 811b ZPO und der Vornahme einer Vorwegpfändung gemäß § 811d ZPO erübrigt sich, wenn sich aus dem Vermögensverzeichnis ohnehin keine pfändbaren Gegenstände ergeben. Würde man selbst in einem derartigen Fall keine wirksame Bedingung annehmen, sind praktisch keine Fälle bedingter Pfändungsaufträge mehr vorstellbar und die Dispositionsbefugnis des Gläubigers würde in unangemessener Weise beschränkt (vgl. auch OLG Hamm, a.a.O).

Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 22.03.2018 wird der Beschluss des Amtsgerichts Düren vom 14.03.2018 (Az. 31 M 272/18) aufgehoben und der Gerichtsvollzieher angewiesen, die Gebühr „nicht erledigte Pfändung KV 604, 205“ in Höhe von 15,- Euro zuzüglich anteiliger Auslagenpauschale KV 716 nicht zu erheben.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die weitere Beschwerde gegen diese Entscheidung wird zugelassen.

 
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