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Landgericht Aachen, 2 S 25/18

Datum:
06.09.2018
Gericht:
Landgericht Aachen
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 S 25/18
ECLI:
ECLI:DE:LGAC:2018:0906.2S25.18.00
 
Schlagworte:
Beilackierungskosten; fiktive Abrechnung;
Normen:
BGB § 249 Abs. 2 S. 1
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 18.01.2018 - 102 C 108/17 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.              Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 219,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.04.2017 zu zahlen.

2.              Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.              Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

4.              Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

5.              Die Revision wird zur Klärung folgender Frage zugelassen:

Sind sogenannte Beilackierungskosten bei fiktiver Schadensberechnung erstattungsfähig?

 
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