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wird der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26.07.2018 in entsprechender Anwendung des § 319 ZPO dahingehend berichtigt, dass auf Grund des Beschlusses des Landgerichts Aachen vom 01.06.2018 von der Klägerin 1.532,36 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 15.06.2018 an die Beklagte zu erstatten sind.
Gründe:
2Die auf Kläger- und Beklagtenseite angemeldeten außergerichtlichen Kosten wurden vertauscht. Es ergibt sich somit folgende Ausgleichung:
3Vorab trägt die Klägerin die Mehrkosten der Säumnis im Termin am 11.01.2018.
4Die Beklagte hat somit einen Erstattungsanspruch gegen die Klägerin in Höhe von 57,40 Euro.
51. Gerichtskosten
6Die Gerichtskosten sind bereits ausgeglichen; es hat sich ein Erstattungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte in Höhe von 163,80 Euro ergeben.Auf die beigefügte Abschrift der Gerichtskostenberechnung wird Bezug genommen.
72. Außergerichtliche Kosten
8Folgende Beträge wurden zur Ausgleichung angemeldet:
9A. Kläger - Seite: 4.206,90 Euro
10B. Beklagten - Seite: 4.147,90 Euro
11C. Die ausgleichsfähigen Kosten betragen somit:
12Kläger - Seite: 4.206,90 Euro
13Beklagten - Seite: 4.147,90 Euro
14Ausgleichsfähige Kosten insgesamt: 8.354,80 Euro
15Von den ausgleichsfähigen Kosten trägt die Beklagte 30%: 2.506,44 Euro
16Abzüglich der eigenen Kosten der Beklagten: 4.147,90 Euro
17Erstattungsanspruch der Beklagtengegen die Klägerin: 1.641,46 Euro
183. Zusammenfassung
19Erstattungsanspruch Gerichtskosten der Klägeringegen die Beklagte: 163,80 Euro
20Erstattungsanspruch außergerichtliche Kosten der Beklagten gegen die Klägerin: 1.641,46 Euro
21Gesamter Erstattungsanspruch der Beklagtengegen die Klägerin: 1.477,66 Euro
22zzgl. 54,70 Euro
23insges. 1.532,36 Euro
24Rechtsbehelfsbelehrung:
25Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht Aachen, B-Weg, 52070 Aachen, oder dem Beschwerdegericht, Oberlandesgericht Köln, S-Platz, 50670 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder, sofern die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht geboten ist, zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
26Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Landgericht Aachen oder dem Oberlandesgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
27Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
28Aachen, 07.09.2018
29Landgericht
30U
31Rechtspflegerin