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Landgericht Aachen, 8 O 175/14

Datum:
22.03.2017
Gericht:
Landgericht Aachen
Spruchkörper:
8. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 O 175/14
ECLI:
ECLI:DE:LGAC:2017:0322.8O175.14.00
 
Tenor:

 1.Die Beklagten zu 1) bis 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt,  an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.12.2013 aus 3.500,00 € sowie die Beklagten zu 1) und zu 2) seit dem 24.5.2014 und die Beklagte zu 3) seit dem 27.5.2014 aus weiteren 1.000,00 € zu zahlen.

2.Die Beklagten werden als Gesamtschuldner weiter verurteilt, an die Klägerin 2.253,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.12.2013 zu zahlen.

3.      Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche Schäden, die ihr in Zukunft aus dem Verkehrsunfall vom 00.00.0000 auf der Trierer F-Straße in Aachen entstehen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen.

4.      Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 782,07 € Kosten vorgerichtlicher Rechtsverfolgung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz  zu zahlen und zwar die Beklagten zu 1) und zu 2) seit dem 24.5.2014 und die Beklagte zu 3) seit dem 27.5.2014.

5.       Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

6. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 9 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 91 %.

7.     Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Der Klägerin bleibt vorbehalten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages  abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

 
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