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Landgericht Aachen, 66 Qs 10/16

Datum:
13.11.2017
Gericht:
Landgericht Aachen
Spruchkörper:
6. große Strafkammer des Landgerichts Aachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
66 Qs 10/16
ECLI:
ECLI:DE:LGAC:2017:1113.66QS10.16.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Düren, 17 Cs 521/15
Schlagworte:
Zustellung des Strafbefehls, Übersetzung des Strafbefehls, bedeutender Schaden, Unfallflucht
Normen:
StGB § 142 Abs. 1; StPO§ 37 Abs. 3; StGB § 69 Abs. 2 Nr. 3
Leitsätze:

1. Eine wirksame Zustellung eines Strafbefehls an einen in den Niederlanden lebenden und der deutschen Sprache nicht mächtigen Niederländer setzt die Beifügung einer Übersetzung in die niederländische Sprache voraus.

2. In den bedeutenden Schaden i.S.v. § 69 Abs. 2 Nr. 3 sind nur die Netto-Reparaturkosten mit zu berechnen. Verbringungskosten gehören hier nicht dazu.

Hinweis: Die Entscheidung ist in den BeckRS 2017, 132531, enthalten.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Amtsgerichts Düren vom 28.01.2016 – 17 Cs 521/15 –aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers werden der Staatskasse auferlegt.

 
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