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Landgericht Aachen, 5 S 24/16

Datum:
30.01.2017
Gericht:
Landgericht Aachen
Spruchkörper:
5. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 S 24/16
ECLI:
ECLI:DE:LGAC:2017:0130.5S24.16.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Heinsberg, 19 C 396/15
Normen:
InsO §§ 129 Abs. 1, 131 Abs. 1 Nr. 2, 143 Abs. 1
Leitsätze:

I.

Es gibt keinen sachlichen Grund für eine unterschiedliche Behandlung des Geschäftsführers einer GmbH gegenüber einem sonstigen Dritten. In beiden Fällen hat der Gläubiger keinen Anspruch auf Begleichung seiner Verbindlichkeit durch diesen Personenkreis

II.

Im Übrigen kann auch aus der Entscheidung BGH, Urt. v. 21.06.2012, Az. IX ZR 59/11, in welcher festgestellt wird, dass keine Gläubigerbenachteiligung vorliegt, wenn der Geschäftsführer einer GmbH eine Verbindlichkeit des Insolvenzschuldners aus eigenen Mitteln begleicht, der Umkehrschluss gezogen werden, dass eine solche eben gerade gegeben ist, wenn der Geschäftsführer einer GmbH privat Verbindlichkeiten der Insolvenzschuldnerin mit Mitteln aus dem GmbH-Vermögen begleicht.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Heinsberg vom 27.04.2016, Az. 19 C 396/15 aufgehoben und der Beklagte verurteilt, an den Kläger 833,33 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.04.2014 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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