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Landgericht Aachen, 3 T 205/17

Datum:
06.11.2017
Gericht:
Landgericht Aachen
Spruchkörper:
3. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 T 205/17
ECLI:
ECLI:DE:LGAC:2017:1106.3T205.17.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Aachen, 870 XVII 332/15
Schlagworte:
Einwilligungsvorbehalt; Vermögensangelegenheiten; Selbstschädigung; Gefahr; Bedrohung; Vermögen; Vermögensinteressen; geschäftsunfähig; Geschäftsunfähigkeit; Klarstellung; klarstellende Funktion
Normen:
BGB § 1903; FamFG § 276 Abs. 1
Leitsätze:

Zum Schutz des Betroffenen kann auch bei einem Geschäftsunfähigen ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet werden.

In einem solchen Fall hat der Einwilligungsvorbehalt klarstellende Funktion und schützt den Betroffenen zuverlässiger vor einer Selbstschädigung, weil er den Nachweis der Geschäftsunfähigkeit für konkrete Rechtsgeschäfte entbehrlich macht.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.

 
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