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Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
T A T B E S T A N D
2Der Kläger macht gegen die beklagte Stadt B sowie gegen die für sie als stellvertretende Leiterin des Jugendamtes tätige Beklagte zu 2) Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche wegen Mitteilung eines Verdachts auf sexuellen Missbrauch gegenüber seinem Arbeitgeber sowie der Untätigkeit im weiteren Verlauf geltend.
3Der Kläger war vom Jahre 2010 bis zum 31.12.2012 beim L tätig und betreute dort Kinder und Jugendliche. Ein vor der Einstellung eingeholtes erweitertes Führungszeugnis wies keine Eintragungen auf.
4Im August 2012 wurde der im Amt für Kinder, Jugend und Familienberatung der Städteregion B als Fachberaterin arbeitenden Zeugin E2 durch die Mutter des im Jahre 1986 geborenen Zeugen u mitgeteilt, dass dieser im Rahmen eines Streits mit seiner Lebensgefährtin geäußert habe, dass er von seinem 7. bis zum 15. Lebensjahr vom Kläger missbraucht worden sei. Die Mutter berichtete zudem, dass der Kläger eine freundschaftliche Beziehung zum Vater des Zeugen u, bei dem auch ihr zweiter, im Jahre 1999 geborener Sohn lebe, habe. Außerdem arbeite der Kläger in der kirchlichen Einrichtung „offene Tür K“ und betreue dort Freizeitaktivitäten für Jugendliche.
5Nachdem die Zeugin E2 den Fachbereich Kinder, Jugend, Schule (FB 45) der Beklagten zu 1) hierüber informiert hatte, führte sie am 08.08.2012 gemeinsam mit dem Zeugen O einen Hausbesuch beim Zeugen u durch, bei welchem dieser berichtete, dass er im Zeitraum vom Jahre 1990 bis zum Jahre 1999 bzw. 2000 vom Kläger sexuell missbraucht worden sei. Dies habe meistens in der Wohnung des Klägers, der sich zudem durch Geschenke sein Stillschweigen erkauft habe, stattgefunden. Aus Angst und Scham habe sich der Zeuge nie gewehrt. Über das Gespräch wurde Protokoll geführt.
6Am 17.10.2012 fand ein Gespräch zwischen der Beklagten zu 2) sowie der Zeugin T als weitere Angestellte der Beklagten zu 1), den Zeugen G und P vom L und Herrn C vom Bistum Aachen statt. Dabei schilderte die Beklagte zu 2) den Anwesenden die Vorwürfe. Über den weiteren Inhalt der Gespräche gehen die Angaben der Parteien auseinander.
7Am 23.10.2012 führte die Zeugin E2 zusammen mit der Zeugin N2 einen Hausbesuch beim Vater des Zeugen u durch, bei dem dieser erklärte, er könne sich einen solchen Vorwurf nicht vorstellen.
8Nachdem der Kläger von einer Mitarbeiterin des Jugendamtes Aachen telefonisch zu einer Rücksprache gebeten worden war, erklärte er sich mit rechtsanwaltlichem Schreiben vom 30.10.2012 zu einem Gespräch im Jugendamt bereit, sofern ihm die Protokolle des Gesprächs mit dem Zeugen yr Verfügung gestellt würden. Ein solches Gespräch fand nicht statt. Die Protokolle erhielt der Kläger zunächst nicht. Im weiteren Verlauf wurden aufgrund der Volljährigkeit des Zeugen u und mangels weiterer konkreter Verdachtsmomente keine weiteren Maßnahmen seitens der Beklagten ergriffen.
9Das bis zum 31.12.2012 befristete Arbeitsverhältnis des Klägers wurde nicht verlängert.
10Mit Schreiben vom 10.03.2014 übersandte der Kläger der Beklagten zu 1) eine maschinenschriftliche sowie eine handschriftliche Erklärung aus dem Jahre 2012, die mit dem Namenszug des Zeugen u unterzeichnet war und in welchen u.a. mitgeteilt wurde, dass der Kläger den Zeugen y keiner Zeit sexuell missbraucht oder belästigt habe. Daraufhin wurden der Kläger und der Zeuge y einem Gespräch am 02.06.2014 in das Jugendamt geladen, welches jedoch nicht stattfand. Im März 2015 wurde der Zeuge u schließlich angehört. Er erklärte, dass die im Jahre 2012 erhobenen Vorwürfe nicht der Wahrheit entsprächen und dass die schriftlichen Erklärungen von ihm stammten. Hiervon wurde der Zeuge G in Kenntnis gesetzt.
11Mit Schreiben vom 11.05.2015 forderte der Kläger die Beklagten unter Fristsetzung bis zum 15.06.2015 auf, Schadensersatzansprüche dem Grunde nach anzuerkennen. Die von der Beklagten bevollmächtigte H AG wies dies mit Schreiben vom 06.07.2015 zurück.
12Der Kläger behauptet, die Beklagte zu 2) habe ihn im Rahmen des Gesprächs am 17.10.2012 als „Päderasten“ bezeichnet und den Vorwurf ausgesprochen, dass er kinderpornographisches Material besitze. Ferner habe der Zeuge u bereits im September 2012 ausdrücklich klargestellt, dass die von ihm geäußerten Vorwürfe nicht stimmten. Zudem wäre – was von den Beklagten mit Nichtwissen bestritten wird – sein Arbeitsverhältnis über den 31.12.2012 hinaus verlängert worden, wenn die Beklagte zu 2) den Missbrauchsverdacht nicht geäußert hätte. Darüber hinaus sei nicht nur sein Ruf ruiniert, sondern er habe auch seinen Freundes- und Bekanntenkreis verloren sowie infolge seelischer Belastung einen Herzinfarkt erlitten, was jeweils von den Beklagten mit Nichtwissen bestritten wird. Schließlich behauptet der Kläger noch, dass der Zeuge G das Arbeitsverhältnis unverzüglich wiederaufgenommen habe, nachdem er davon in Kenntnis gesetzt worden sei, dass die Vorwürfe falsch seien. Auch dies wird von den Beklagten mit Nichtwissen bestritten.
13Der Kläger beantragt,
141. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird und das mit 5 Prozentpunkten seit Antragstellung zu verzinsen ist,
152. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 23.696,72 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.
16Die Beklagten beantragen,
17die Klage abzuweisen.
18Sie behaupten, es habe in der Vergangenheit bereits einen weiteren Verdachtsfall In Bezug auf einen möglichen sexuellen Missbrauch durch den Kläger gegeben. Die zuständigen Mitarbeiter hätten sich bei der Recherche im Jahre 2012 an eine zwölf Jahre zuvor erfolgte Verdachtsmeldung erinnern können. Zudem habe der zuständige Fachbereich der Beklagten zu 1) sofort nach Erhalt der schriftlichen Erklärungen des Zeugen u damit begonnen, den Wahrheitsgehalt dieser Äußerungen zu ermitteln. Darüber hinaus habe der Kläger bereits im Oktober 2012 gewusst, von welcher Person die Verdächtigung ausging.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
20Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 10.01.2017 (Bl.109 ff. GA) verwiesen.
21E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E
22I.
23Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen die Beklagten aus § 839 BGB, Art. 34 GG zu und andere Anspruchsgrundlagen kommen nicht in Betracht.
241.
25Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 1) besteht nicht, da eine für einen Schaden kausale, schuldhafte Verletzung einer drittbezogenen Amtspflicht nicht festgestellt werden konnte.
26Eine Amtspflicht ist jede persönliche Verhaltenspflicht des Amtsträgers bezüglich seiner Amtsführung. Die Verletzung einer solchen Pflicht kann sowohl in der Vornahme einer unzulässigen Handlung als auch im Unterlassen einer gebotenen Handlung liegen (Sprau, Palandt, BGB, 76. Aufl. 2017, § 839 Rn. 31).
27a.
28Dass die Beklagte zu 2) und die Zeugin T den Arbeitgeber des Klägers im Rahmen des Gesprächs vom 17.10.2012 über den bestehenden Verdacht informierten und die Empfehlung aussprachen, den Kläger vorerst zu beurlauben, stellt keine Amtspflichtverletzung dar. Hierin liegt kein schuldhafter Verstoß gegen die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Persönlichkeitsrechte des Klägers.
29Grundsätzlich ist eine Behörde zu rücksichtsvollem Verhalten verpflichtet (Sprau, Palandt, BGB, 76. Aufl. 2017, § 839 Rn. 39). Hierzu zählt auch die Rücksichtnahme auf das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der betroffenen Personen aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Die Mitteilung des Verdachts des Kindermissbrauchs gegenüber dem Arbeitgeber kann aufgrund der Sensibilität der Thematik grundsätzlich das Persönlichkeitsrecht des Verdächtigen verletzen, wenn dieser – wie vorliegend der Fall – identifizierbar ist (vgl. BGH, NJW 1994, 1950; OLG Brandenburg, NJW-RR 2015, 239, 240). Ein solcher Eingriff in das Persönlichkeitsrecht kann jedoch gerechtfertigt sein, wenn besondere Rechtsvorschriften dies zu lassen (OLG Brandenburg, Beschl-RR 2015, 239, 240).
30Eine Rechtfertigung ergibt sich vorliegend aus § 8a SGB VIII. Die Norm regelt den Schutzauftrag des Jugendamtes im Falle einer Kindeswohlgefährdung. Hiernach hat das Jugendamt bei gewichtigen Anhaltspunkten das Gefährdungsrisiko für das Kindeswohl zu ermitteln. Bei entsprechendem Verdacht vermittelt § 8a SBG VIII dem Jugendamt sogar Befugnisse zum Einschreiten. Etwaige Befugnisse zur Mitteilung des Verdachts gegenüber dem Arbeitgeber des Verdächtigen sind hier nicht ausdrücklich geregelt. Dennoch war ein Handeln der Mitarbeiter der Beklagten zum Zwecke der Gefahrenabwehr aufgrund der schutzwürdigen Belange potentieller Opfer in der konkreten Situation geboten. Dies ergibt sich aus einer Abwägung der schutzwürdigen persönlichkeitsrechtlichen Belange des Klägers einerseits und dem in § 8a SGB VIII verankerten Schutzauftrag des Jugendamtes andererseits. In Anlehnung an die Rechtsprechung zur Verdachtsberichterstattung kommt es zum Schutze der Unschuldsvermutung zunächst nach Ansicht der Kammer darauf an, inwieweit tatsächlich Verdachtsgründe bestehen (vgl. BGH, NJW 2013, 229, 230 m.w.N). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, in welchem Umfang die handelnde Behörde den Sachverhalt nach ihren bisherigen Möglichkeiten ermittelt hat. Jeder Amtsträger hat die Pflicht, vor einer hoheitlichen Maßnahme, die geeignet ist, einen anderen in seinen Rechten zu beeinträchtigen, den Sachverhalt im Rahmen des Zumutbaren so umfassend zu erforschen, dass die Beurteilungs- und Entscheidungsgrundlage nicht in wesentlichen Punkten zum Nachteil des Betroffenen unvollständig bleibt (BGH, NJW 1989, 99 m.w.N.). Ferner ist auf die Schwere der potentiellen Gefährdung sowie die Größe des Adressatenkreises und den genauen Inhalt der getätigten Äußerungen abzustellen.
31Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts zunächst fest, dass hinreichend konkrete Anhaltspunkte vorlagen, die einen Verdacht zulasten des Klägers begründen konnten. Dies ergibt sich aus den glaubhaften Aussagen der Zeugin E2 und des Zeugen O. Sie schilderten übereinstimmend von einem Hausbesuch beim Zeugen u, bei dem dieser von sexuellen Übergriffen durch den Kläger berichtete. Sie hielten die Aussage des Zeugens u auch für glaubhaft. Etwaige Auffälligkeiten des Zeugen u wegen Drogenkonsums, die zu einer anderen Beurteilung hätten führen können, konnte weder die Zeugin E2 noch der Zeuge O feststellen. Für die Glaubhaftigkeit dieser Aussagen spricht insbesondere, dass sich die Zeugen an Einzelheiten des Gesprächs erinnern konnten. So schilderten beide, dass der Zeuge u sexuellen Übergriffen durch „Onkel Togo“ berichtete und schließlich den vollen Namen des Klägers nannte. Gegen die Annahme hinreichender Verdachtsmomente spricht auch nicht die Aussage des Zeugen u. Diese ist bereits unergiebig, da er schildert, dass er sich aufgrund eines Drogenrausches zu der Zeit nicht an die Umstände und den genauen Inhalt des Gespräches erinnern könne.
32Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die Beklagte zu 2) und die Zeugin T im Gespräch vom 17.10.2012 unsachliche Äußerungen getätigt oder über die Verdachtsäußerung hinaus von einem feststehenden Sachverhalt berichtet oder den bestehenden Verdacht dramatisierten. Ein solcher Beweis konnte vom Kläger nicht geführt werden. Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der Zeugen G, P und T steht vielmehr fest, dass weder das Wort „Päderast“ gefallen noch ein Verdacht auf den Besitz kinderpornografischen Materials geäußert worden ist. Gegenstand des Gespräches war allein ein Verdacht zu Lasten des Klägers aufgrund entsprechender Aussagen von Dritten. Eine unsachliche Herangehensweise kann auch nicht aufgrund der festgestellten Tatsache angenommen werden, dass in dem Gespräch auch ein Altfall thematisiert wurde, in welchem der Name des Klägers gefallen sei. Dies ergibt sich aus den insoweit übereinstimmenden Aussagen der Zeugen P und T. Die Zeugen schilderten nämlich auch, dass seitens der Beklagten darauf hingewiesen wurde, dass hierzu keine Akten mehr bestünden. Die Kammer geht schließlich davon aus, dass eine Offenlegung dahingehend erfolgte, dass hierüber keine gesicherten Erkenntnisse bestehen.
33Nach einer Abwägung der persönlichkeitsrechtlichen Interessen des Klägers einerseits und dem bestehenden Schutzauftrag des Jugendamts andererseits ist das Verhalten der Beklagten nicht rechtswidrig. Der Schutzauftrag machte ein Einschreiten der Behörden zulässig. Die Art und Weise, in welcher die Mitarbeiter der Beklagten regiert haben, ist nach Anschauung der Kammer nicht zu beanstanden. Die sachliche Mitteilung eines auf hinreichend ermittelten Umständen beruhenden Verdachts gegenüber dem Arbeitgeber des Klägers stellt aufgrund der Tatsache, dass der Kläger in der Kinderbetreuung tätig war, ein verständliches Vorgehen zur Abwehr potentieller Gefahren für das Kindeswohl dar. Im konkreten Fall treten die persönlichkeitsrechtlichen Interessen des Klägers dahinter zurück.
34b.
35Ob eine schuldhafte Amtspflichtverletzung seitens der Mitarbeiter der Beklagten zu 1) darin zu sehen ist, dass diese es im Nachgang zum Gespräch vom 17.10.2012 unterließen, die Richtigkeit des Missbrauchsverdachts weiter zu überprüfen, kann dahinstehen. Das Gericht hat nicht feststellen können, dass der behauptete Schaden in Form des Schmerzensgeldes und des Verdienstausfalles auf eine Amtspflichtverletzung durch Mitarbeiter der Stadt Aachen zurückzuführen ist.
36Besteht die behauptete Amtspflichtverletzung in einem Unterlassen, kann ein Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden unter Beachtung des reduzierten Beweismaßes des § 287 ZPO nur angenommen werden, wenn der Schadenseintritt bei pflichtgemäßem Handeln mit einer erheblichen bzw. deutlich überwiegenden Wahrscheinlichkeit vermieden worden wäre, wobei eine Möglichkeit, ebenso eine gewisse Wahrscheinlichkeit nicht genügt (BGH, NJW 2005, 68, 71 m.w.N.). Es obliegt grundsätzlich dem Geschädigten darzulegen und zu beweisen, in welcher für ihn günstigen Weise des Geschehen bei Vornahme der gebotenen Amtshandlung verlaufen wäre (BGH, NJW 1986, 2829, 2831; BGH, NVwZ 1994, 823, 825; BGH, NJW 2005, 68, 72).
37Diesen Beweis ist der Kläger schuldig geblieben. Es sind keine Umstände ersichtlich, die den Mitarbeitern der Beklagten zu 1) Anlass geboten hätten, eine weitergehende Aufklärung zu betreiben, und die dazu geführt hätten, dass die vom Kläger behaupteten Schäden nicht eingetreten wären. Etwa zwei Wochen nach dem Gespräch mit dessen Arbeitgeber kontaktierten die Mitarbeiter der Beklagten zu 1) den Kläger. Aufgrund seiner Reaktion mittels rechtsanwaltlichem Schreiben vom 30.10.2017 (Bl. 54 GA), in welchem er die Vorwürfe zurückwies und sich nur zu einem Gespräch bereit erklärte, nachdem ihm etwaige Protokolle zu einem Gespräch mit dem Zeugen ygesandt würden, hatten die Mitarbeiter der Beklagten zu 1) keinen konkreten Anlass, weitergehende Nachforschungen zu betreiben.
38Die Behauptung des Klägers, dass der Zeuge u bereits im Jahre 2012 über die Unrichtigkeit der Vorwürfe aufgeklärt habe, hat die durchgeführte Beweisaufnahme nicht bestätigt. Aufgrund des Klägervortrags im Zusammenhang mit der nach Vorhalt von Bl. 48 GA getätigten Aussage des Zeugen u steht vielmehr mit hinreichender Sicherheit fest, dass dieser zwar im September 2012 auf Veranlassung des Klägers ein Schreiben verfasst hatte, in welchem der Zeuge die Unrichtigkeit der Vorwürfe bestätigte. Dieses Schreiben lag dem Kläger im Jahre 2012 auch vor. Dass die Beklagten hiervon bereits im Jahre 2012 Kenntnis hatten oder hätten erlangen können, konnte hingegen nicht festgestellt werden. Nur unter diesen Umständen, also bei begründeten Zweifeln an der Richtigkeit der Vorwürfe, hätten die Mitarbeiter der Beklagten Anlass gehabt, weiter zu ermitteln und über einen etwaigen falschen Verdacht aufzuklären. Dass die Mitarbeiter der Beklagten zu 1) aufgrund weiterer Ermittlungen Kenntnis von Tatsachen erlangt hätten, die den Verdacht zerschlagen hätten, konnte ebenfalls nicht festgestellt werden. Eine Übersendung des Schreibens an die Mitarbeiter der Beklagten erfolgte schließlich erst im Jahre 2014, woraufhin die Ermittlungen durch die Mitarbeiter der Beklagten zu 1) wiederaufgenommen wurden.
392.
40Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 2) scheitert zudem an ihrer Passivlegitimation. Aufgrund von Art. 34 GG scheidet eine persönliche Haftung der Beklagten zu 2) aus, da sie in Ausübung eines ihr anvertrauten öffentlichen Amtes handelte.
41Hierfür kommt es darauf an, ob die eigentliche Zielsetzung, in deren Sinne die handelnde Person tätig wird, einer hoheitlichen Tätigkeit zuzurechnen ist und ob zwischen dieser Zielsetzung und der schädigenden Handlung ein so enger äußerer und innerer Zusammenhang besteht, dass die Handlung als noch dem Bereich hoheitlicher Tätigkeit angehörend anzusehen ist (Sprau, Palandt, BGB, 76 Aufl. 2017, § 839 Rn. 17). Dabei muss der gesamte Tätigkeitsbereich, der sich auf die Erfüllung einer bestimmten hoheitlichen Aufgabe bezieht, als Einheit beurteilt werden. Eine Aufspaltung in Einzelakte ist nicht vorzunehmen (BGH, Urt. v. 06.03.2014, Az. III ZR 320/12, Tz. 31 m.w.N.).
42Die Beklagte zu 2) wurde innerhalb des in § 8a SGB VIII zum Ausdruck kommenden und an das Jugendamt gerichteten Schutzauftrag tätig (vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 18.03.2016, Az. 1 U 832/15). Ihr Verhalten diente der Abwehr von Gefahren für das Kindeswohl und ist dem hoheitlichen Bereich zuzurechnen.
43II.
44Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1 und 2 ZPO.
45III.
46Streitwert:
47Antrag zu 1): 7.000,00 € (§ 3 ZPO)
48Antrag zu 2): 23.696,72 €
4930.696,72 €
50Prof. Dr. N |
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