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Landgericht Aachen, 12 O 259/16

Datum:
12.10.2017
Gericht:
Landgericht Aachen
Spruchkörper:
12. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 O 259/16
ECLI:
ECLI:DE:LGAC:2017:1012.12O259.16.00
 
Schlagworte:
Restwert nach Sachverständigengutachten; Erkundigungspflichten
Normen:
§ 249 BGB
Leitsätze:

Die Entscheidung entspricht dem Oberlandesgericht Köln, 15 U 156/17; Revision ist zugelassen.

 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.327,73 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.4.2016 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Schadenersatzansprüche der Klägerin gegen die Prof. Dr.-Ing. Q3 & Partner Q mit Sitz mit X1 aus dem Gutachtervertrag der Klägerin mit dieser aus dem Gutachtervertrag betreffend das Fahrzeug Audi Q 3 mit dem amtlichen Kennzeichen AC –S1.

Weiter wird die Beklagte verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten bei den Prozessbevollmächtigten der Klägerin in Höhe von 546,50 € freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte insgesamt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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