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Landgericht Aachen, 12 O 201/16

Datum:
05.10.2017
Gericht:
Landgericht Aachen
Spruchkörper:
12. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 O 201/16
ECLI:
ECLI:DE:LGAC:2017:1005.12O201.16.00
 
Tenor:

Die Beklagte zu 3) wird verurteilt, an den Kläger einen Minderungsbetrag aus dem geschlossenen Kaufvertrag über das Fahrzeug W2, FIN: #### , in Höhe von 3.300,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.12.2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 80 % und die Beklagte zu 3) zu 20 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 2) trägt der Kläger zu 100%, die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) trägt der Kläger zu 45 %. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt der Beklagte zu 3) zu 20 %. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger ist befugt, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

 
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