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Landgericht Aachen, 11 O 157/17

Datum:
11.10.2017
Gericht:
Landgericht Aachen
Spruchkörper:
11. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 O 157/17
ECLI:
ECLI:DE:LGAC:2017:1011.11O157.17.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt,

bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an den Mitgliedern der Geschäftsführer der Beklagten zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf,

es zu unterlassen, den Klägern das Betreten oder Befahren des X der Durchfahrt des Betriebsgeländes H-H-Straße in Y, eingetragen im Grundbuch von L1, Blatt, Flur X, Flurstücke X, XXXX und XXXX,

zu den Grundstücken der Kläger

H2, Y, eingetragen im Grundbuch von L1, Blatt XXX, Flur X, Flurstücke X,

H-H-Straße, Y, eingetragen im Grundbuch von L1, Blatt XXX, Flur X, Flurstücke X und

H, Y, eingetragen im Grundbuch von L1, Blatt XXX, Flur X, Flurstück X

zu verhindern, insbesondere durch das Anbringen eines Tores mit Schließanlage.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 25 Prozent und die Beklagte zu 75 Prozent.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 Euro. Die Kläger können die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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