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Landgericht Aachen, 10 O 158/17

Datum:
18.07.2017
Gericht:
Landgericht Aachen
Spruchkörper:
10. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 O 158/17
ECLI:
ECLI:DE:LGAC:2017:0718.10O158.17.00
 
Schlagworte:
Bausparvertrag; Kündigung
Normen:
BGB §§ 488 Abs. 3, 489 Abs. 1 Nr. 3, 490 Abs. 2, 3
 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass der zwischen dem Kläger und der Beklagten abgeschlossene Bausparvertrag mit der Vertragsnummer X1 mit Vertragsbeginn zum 16.12.1996 durch die mit Schreiben vom 10.10.2016 erklärte Kündigung der Beklagten nicht beendet worden ist.

Die Beklagte wird verurteilt, an die S3 Rechtsschutz-Versicherungs-AG zur Schaden-Nr. XX1 vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe 85,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.02.2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für die Beklage jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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