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Der Antrag vom 10.11.2016 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Der Verfügungskläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungskläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
2Der Verfügungskläger ist Eigentümer eines Grundstücks in der Gemeinde W, Ortsteil M. Über die Details der Bebauung führt er eine rechtliche Auseinandersetzung mit der Gemeindeverwaltung. Im Zuge dieser Auseinandersetzung riss der Verfügungskläger am 13.10.2016 einen auf seinem Grundstück stehenden Bilderstock ab. Die Verfügungsbeklagte ist Herausgeberin der „Aachener Zeitung“ sowie der „Aachener Nachrichten“, deren Dürener Ausgaben erscheinen als „Dürener Zeitung“ bzw. „Dürener Nachrichten“. Des Weiteren ist sie verantwortlich für Veröffentlichungen unter der URL http://www.aachener- nachrichten-de./lokales/ueberresre-gesichert-marienstatur-ohne-kopf-1..1471556.
3In der Printausgabe der Dürener Ausgabe der „Aachener Zeitung“ sowie der „Aachener Nachrichten“ hat die Verfügungsbeklagte mehrfach über das Geschehen berichtet. Nach dem Abriss am 13.10.2016 telefonierte der für die Verfügungsbeklagte tätige Redakteur H mit Bürgern des Ortes, dem Ortsvorsteher und dem Bürgermeister der Gemeinde W und der Pressestelle der Rheinischen Denkmalbehörde. Am 14.10.2016 erschien sodann in der Dürener Printausgabe der Aachener Nachrichten ein Artikel mit der Überschrift „ Mit dem Bagger Bildstock völlig zerstört“, wegen dessen Inhalt auf die Anlage AG 2 verwiesen wird. Der zuständige Redakteur telefonierte am 14.10.2016 sodann zweimal mit dem Verfügungskläger. In dem ersten, etwa 20 Minuten dauernden Gespräch bestritt der Verfügungskläger die Entgegennahme des Bescheides über die vorläufige Unterschutzstellung des Muttergotteshäuschen und äußerte sich dahingehend, dass das Häuschen baurechtlich habe abgerissen werden dürfen. Darüber hinaus erklärte er dem Redakteur, dass er der Gemeinde zwei Angebote gemacht habe, wie das Muttergotteshäuschen erhalten werden könne. In dem zweiten Telefonat erklärte der Redakteur, welche Zitate er in einem in der Ausgabe vom 15.10.2016 zur Veröffentlichung bestimmten Artikel aufnehmen wolle. Der Verfügungskläger stimmte der Veröffentlichung der ihm vorgelegenen Zitate zu. Am 15.10.2016 erschien sodann ein Artikel mit der Überschrift „Sehr bedauerlich“ und dem Untertitel „Bildstock in M“: unterschiedliche Sichtweisen“, wegen dessen Inhalt auf die Anlage AG 8 Bezug genommen wird.
4Am 18.10.2016 veröffentlichte die Verfügungsbeklagte, ohne dass der Verfügungskläger erneut angehört worden ist, einen weiteren Artikel in der Dürener Ausgabe der Aachener Nachrichten, der die Passagen enthält, deren Veröffentlichung bzw. Verbreitung der Verfügungskläger nunmehr mit der einstweiligen Verfügung unterbinden will.
5Mit Schreiben vom 21.10.2016 hat der Verfügungskläger die Verfügungsbeklagte abgemahnt und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert, was diese durch anwaltliches Schreiben vom 28.10.2016 abgelehnt hat.
6Am 25.11.2016 erschien sodann der Artikel des Redakteurs H mit der Überschrift „Es wird wohl vor Gericht gehen“, hinsichtlich dessen Inhalts auf die Anlage AG 6 verwiesen wird.
7Der Verfügungskläger ist der Ansicht, dass durch die einseitige Berichterstattung der Verfügungsbeklagten sein Persönlichkeitsrecht in erheblichem Umfang verletzt worden sei. Er sei bereits durch die frühere Berichterstattung hinreichend genau beschrieben, gleichwohl habe die Verfügungsbeklagte die Grundsätze der Verdachtsberichtserstattung bei Veröffentlichung des Artikels vom 18.10.2016 nicht eingehalten. Hierzu sei sie verpflichtet, da der Vorwurf ordnungsrechtswidrigen und moralisch fragwürdigen Verhaltens erhoben werde und streitig die Tatsache sei, ob ein Bescheid über die vorläufige Unterschutzstellung formal ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Insbesondere sei zu beanstanden, dass er nicht erneut angehört worden sei und seine Sichtweise in dem Artikel nicht wiedergegeben worden sei, während die nicht hinterfragten Äußerungen des Bürgermeisters den Großteil des Artikels prägten. Eine Wiederholungsgefahr sei gegeben, da die Verfügungsbeklagte keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat.
8Der Verfügungskläger beantragt wie folgt:
9Die Verfügungsbeklagte hat es bei Vermeidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, zu unterlassen,
10über den Verfügungskläger zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:
11„Überreste gesichert: Marienstatue ohne Kopf
12M. Die Bürger von M haben das Wochenende genutzt, um die noch verwertbaren Steine des am Donnerstag zerstörten Muttergotteshäuschens zu sichern. Gerettet werden konnte auch die Marienstatue, die unter dem Schuttberg begraben war, Bürgermeister L2:“Bei der Statue waren der Kopf von Maria und dem Jesu-Kind abgeschlagen. Die Köpfe konnten aber auch gefunden werden. „ Ein örtlicher Bauunternehmer hat nach Angaben von L2 bereits Unterstützung bei der Wiederherstellung des Bildstpcks zugesichert. Da der Sockel des Mutttergotteshäuschens noch intakt ist, hat L2 den Eigentümer vorsichtshalber darauf hingewiesen, dass der Sockel nicht entfernt werden darf. Welche Folgen die Zerstörung des Muttergotteshäuschens für den Eigentümer hat, ist noch nicht abschließend geklärt. L2:“ Wir werden uns am Mittwoch mit der Denkmalbehörde des Kreises beraten. Unser Ziel ist es, die volle Breitseite des Gesetzes zu nutzen.“ Nach Angaben der Rheinischen Denkmalbehörde gilt auch ein vorläufig unter Schutz gestelltes Denkmal als eingetragen. Dementsprechend wäre die Zerstörung eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahnt werden kann.“
13wenn dies geschieht wie in dem in der Printausgabe der „Dürener Nachrichten“ vom 18.10.2016 und unter der nachfolgenden URL erschienenen Artikel „Überreste gesichert : Marienstatue ohne Kopf“.
14http://www.aachener–nachrichten.de/lokales/dueren/ueberreste-gesichert-marienstatue-ohne-kopf-1.1471556
15Die Verfügungsbeklagte beantragt,
16den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
17Sie ist der Ansicht, dass die Berichterstattung sich nicht an den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung zu orientieren gehabt habe. Der gesamte im Artikel dargelegte Sachverhalt sei unstreitig. Bei der rechtlichen Qualifizierung handele es sich um eine Meinungsäußerung, die dem Schutz des Art.5 Abs.1 GG unterfalle. Im Übrigen sei der Beitrag als Folgebeitrag zu demjenigen vom 15.10. zu werten, es handele sich insgesamt um eine ausgewogene, nicht vorverurteilende Darstellung.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe
20Der Antrag ist zulässig, in der Sache selbst allerdings ohne Erfolg.
21Dem Verfügungskläger steht gegen die Verfügungsbeklagte kein Unterlassungsanspruch nach §§ 823, 1004 BGB analog in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrechtgemäß Art.1 Abs.1, 2 Abs.1 GG zu.
22Insoweit kann dahinstehen, ob die Verfügungsbeklagte durch die beanstandeten Passagen in dem Artikel vom 18.10.2016 den Verfügungskläger in rechtswidriger Weise in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt hat, da eine Wiederholungsgefahr nicht ersichtlich ist.
23Ein Unterlassungsanspruch ist nur dann gegeben, wenn die auf Tatsachen gegründete objektive ernstliche Besorgnis weiterer Störungen besteht, maßgebend für deren Beurteilung ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung.
24Eine solche Wiederholungsgefahr ist hier nicht ersichtlich.
25Hat ein rechtswidriger Eingriff bereits stattgefunden, liegt die Gefahr der Wiederholung allerdings nahe. Dass ein einmal erhobener rechtswidriger Vorwurf wiederholt wird, ist deswegen grundsätzlich zu vermuten. An die Widerlegung durch den Störer sind hohe Anforderungen zu stellen. Nur die Abgabe einer Unterlassungserklärung mit Strafbewehrung räumt die Wiederholungsgefahr in der Regel daher aus (vgl. Palandt-Bassenge, BGB, 75.Auflage, § 1004 BGB). Eine solche hat die Verfügungsbeklagte gerade nicht abgeben wollen.
26Insoweit ist vorliegend allerdings zu berücksichtigen, dass es dem Verfügungskläger nicht um die Unterlassung der Äußerung, die Zerstörung könnte eine Ordnungswidrigkeit darstellen, als solche geht, sondern er begehrt die Unterlassung dieser Äußerung in einem Zusammenhang, in dem allein die Stellungnahme des Bürgermeister zum – insoweit unstreitigen - Sachverhalt wiedergeben und die Rechtsansicht der Rheinischen Denkmalbehörde zu vorläufig unter Schutz gestellten Denkmäler dargelegt wird. In dem Artikel vom 25.11.2016 ist nach dem beanstandeten Bericht vom 18.10.2016 aber bereits der Sachverhalt ausführlich dargestellt und seitens des Redakteurs deutlich zum Ausdruck gebracht worden, dass die Rechtslage bezüglich der Frage, ob ein vorläufig unter Schutz gestelltes Denkmal wie ein eingetragenes Denkmal zu behandeln ist, von den Streitenden einheitlich bewertet wird. Entscheidend ist nach der auch vom Verfügungskläger nicht beanstandeten Darstellung daher allein die Frage, ob ein entsprechender Bescheid formal ordnungsgemäß zugestellt worden ist. Vor dem Hintergrund des zwischenzeitlichen Sachstandes und der nunmehr bekannten Rechtslage, die auch mit dem Rechercheergebnis des Redakteurs übereinstimmt, ist aber für eine Wiederholung der beanstandeten Darstellung aus der Phase der Faktenermittlung bei einem tagesaktuell berichtenden Medium überhaupt kein Raum.
27Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr.6, 711 ZPO.
28Streitwert: 10.000,00
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